Rechtsstaat und Bürgerrechte vor CSU schützen Bayerischer Verfassungsgerichtshof weist Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat es am 7. März 2019 abgelehnt, die mit einer Popularklage angegriffenen Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes durch eine einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Bund für Geistesfreiheit München (bfg München) und der Bund für Geistesfreiheit Bayern hatten am 25. August 2018 eine Popularklage und einen Eilantrag auf vorläufige Aussetzung des Gesetzesvollzug gegen das bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Über die Popularklage muss das Gericht noch im Hauptsache-Verfahren entscheiden.
Diese neue Formulierung betrifft vor allem die auf Antrag der Polizei anzuordnende überlange präventive Freiheitsentziehung von drei Monaten mit „jeweiliger“ Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate, also die sog. Unterbindungshaft, die rechtlich auf unbestimmte Dauer durch Richter des Familiengerichts (!) im Wege der Freiwilligen Gerichtsbarkeit angeordnet werden kann.
G A P o #n
Nach Auffassung der Kläger sind die vom 24. Juli 2017 und vom 18. Mai 2018 novellierten Artikel des Gesetzes verfassungswidrig, da sie zahlreiche im deutschen Grundgesetz und in der bayerischen Verfassung garantierte Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger massiv verletzen – wie z.B. das Grundrecht der Unantastbarkeit der Menschenwürde, die Grundrechte auf Freiheit der Person und körperliche Unversehrtheit, das Rechtsstaatsprinzip, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit oder das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. „Uns geht es mit der Klage darum, Rechtsstaat und Bürgerrechte vor der CSU und der Bayerischen Staatsregierung zu schützen, die offensichtlich den Weg in den autoritären Polizei- und Überwachungsstaat eingeschlagen haben,“ stellt Assunta Tammelleo vom Bund für Geistesfreiheit München fest. Die Klage des Bundes für Geistesfreiheit richtet sich gegen alle Artikelneufassungen, in denen der neue unbestimmte Rechtsbegriff „zur Abwehr einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut“ (Art. 11 Abs. 3 PAG) verwendet wird.
„Eine präventive Haft von dieser Dauer ohne konkreten Tatverdacht, ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft, ohne Durchführung eines öffentlichen Verfahrens stellt die eklatanteste normative Grundrechtsverletzung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 3 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) und des Grundrechts der Freiheit der Person aus Art. 102 Abs. 1 und 2 der BV dar seit ihrem Inkrafttreten im Jahre 1946. Sie ist rechtsstaatlich völlig unverhältnismäßig und damit grob verfassungswidrig,“ sagt RA Rudolf P.B. Riechwald, der die Kläger in dem Verfahren vertritt.
Wie die vom Bund für Geistesfreiheit kritisierten Regelungen des PAG verfassungsrechtlich zu bewerten sind, ist mit der Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entschieden. Das soll laut Bayerischem Verfassungsgerichtshof im Hauptsache-Verfahren geklärt werden.
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