GZ: DSB-D122.931/0003-DSB/2018 vom 30.11.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D S P R U C H Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Lukas A*** (Beschwerdeführer) vom 25. Mai 2018 gegen die N***-Zeitung Verlagsgesellschaft m.b.H (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Widerspruch und Geheimhaltung wie folgt: -
Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n .
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7, Art. 21, Art. 57 Abs. 1 lit. f und Art. 77 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; § 96 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idgF. B E G R Ü N D U N G A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang 1. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Widerspruch und brachte zusammengefasst vor, dass die Website der Beschwerdegegnerin nur noch gegen Bezahlung genutzt werden könne, sobald man die Zustimmung zu „Marketing-Cookies“ widerrufe. Diese Mitteilung habe er direkt nach dem „Widerrufen-Klick“ erhalten. Die Zustimmung erfolge nicht freiwillig entsprechend den Grundsätzen der DSGVO, da die Erbringung der Dienstleistung von der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig ist. Das Tracking von personenbezogenen Daten sei technisch nicht notwendig, da die Beschwerdegegnerin eine Bezahlvariante anbiete, die ohne dieses Tracking auskomme. Ein Beispiel für personenbezogene Cookies ohne „opt-out-Möglichkeit“ sei „google_pub_config“. Ein entsprechender Screenshot wurde der Eingabe beigefügt. 2. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2018 brachte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst vor, dass Medienunternehmen seit Jahrzehnten darauf angewiesen