2 minute read
Die „Aarhus-Konvention“
DIE „AARHUS-KONVENTION“ Auswirkung auf die Jagd in OÖ
TEXT: MAG. BENJAMIN ÖLLINGER, DDI GOTTFRIED DIWOLD, AMT DER OÖ LANDESREGIERUNG FOTO: CH. BÖCK
Am 5. März 2020 hat der Oö. Landtag das Oö. Jagdgesetz (Oö. JG) angepasst, damit es den völkerrechtlichen Vorgaben der Aarhus-Konvention, hinsichtlich der Einräumung von Rechtsmittelbefugnissen für bestimmte Umweltorganisationen in näher festgelegten Verfahren, entspricht. Damit hat Oberösterreich rechtliche Vorgaben, die von Österreich 1998 unterzeichnet und 2005 ratifiziert wurden, nun auch im Oö. Jagdgesetz umgesetzt.
Im Zentrum der Aarhus-Konvention steht die Verpflichtung der Vertragsparteien, den Mitgliedern der (betroffenen) Öffentlichkeit, darunter zwingend den nach innerstaatlichem Recht anerkannten Umweltorganisationen, bestimmte Verfahrensrechte einzuräumen: Ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, ein Recht auf Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren und ein Recht auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Damit wird anerkannten Umweltorganisationen (z.B. WWF, Naturschutzbund) ein Beschwerderecht gegen Bewilligungen mit Bezug auf Unionsumweltrecht (FFHRichtlinie, Vogel-Richtlinie) eingeräumt. Betroffen von dieser Neuerung ist auch das Oö. Jagdgesetz und damit auch die oberösterreichischen Jägerinnen und Jäger. Konkret, wenn per Bescheid (z.B. Zwangsabschuss iSd. § 49 oder Schonzeitverkürzungen iSd. § 48, Oö. JG) Maßnahmen wie die Vergrämung, das absichtliche Stören oder die Entnahme von Wildtieren, die aufgrund von Unionsrecht (FFH-RL, Vogel-RL) einen strengen Schutz genießen, behördlich erlaubt bzw. angeordnet werden.
AUSNAHMEGRÜNDE HIERFÜR FINDEN SICH:
• im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, • zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern, • zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, • zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren.
Grundsätzlich hat sich an den oben angeführten Ausnahmegründen (vgl. § 48 (2) Oö. JG) nichts geändert. Durch die rechtliche Neuerung kommt es jedoch aufgrund verlängerter Fristenläufe, dem Beschwerderecht anerkannter Umweltorganisationen, der genauen Prüfung der Ausnahmegründe und auch aufgrund der verpflichtenden Vorschreibung von alternativen Maßnahmen bzw. gelinderen Mitteln (als Alternative zu einer allfälligen Entnahme) zum Teil zu wochenlangen Verzögerungen. Aus jagdfachlicher Sicht wird daher bei jährlich auftretenden regionalen Schadenshotspots (wie z.B. Fraßschäden durch Wildtauben bei Sojabohne und Mais nach der Aussaat, Verkotung durch Graugänse bei nahen Seewiesen oder Fraßschäden durch Höckerschwäne bei Rapskulturen im Spätwinter) geraten, den offensichtlich erlittenen wirtschaftlichen Schaden ausreichend zu dokumentieren, möglichst frühzeitig den Kontakt mit den zuständigen Behörden bzw. mit der Oö. Wildschadensberatung (LK OÖ) aufzunehmen, um allfällig erforderliche Maßnahmen zu ermöglichen. Derzeit kommt es bei allen Verfahrensbeteiligten (Antragsteller, Behörden und auch bei den anerkannten Umweltorganisationen) zu einem erhöhten Mehraufwand bei der Abwicklung der Verfahren. Es bleibt zu hoffen, dass sich nach Etablierung der neuen Rahmenbedingungen wieder eine Routine entwickelt, dass die Behördenverfahren wieder zeitnah, zielgerichtet und möglichst im Einklang mit den Interessen der Jagd, der Land- und Forstwirtschaft und den Interessen der Öffentlichkeit bzw. des Umweltschutzes erfolgen.
Eine Ringeltaube macht noch keinen Schaden, doch wenn ein Flug Tauben im Frühjahr nach der Aussaat einfällt, ist aus jagdfachlicher Sicht bei jährlich auftretenden regionalen Schadenshotspots geraten, den offensichtlich erlittenen wirtschaftlichen Schaden ausreichend zu dokumentieren, möglichst frühzeitig den Kontakt mit den zuständigen Behörden bzw. mit der Landwirtschaftskammer OÖ aufzunehmen, um allfällig erforderliche Maßnahmen zu ermöglichen.