AC AgrarINVEST I / 2009 Beteiligungsangebot
eine verรถffentlichung der aquila capital Structured Assets gmbh
Die Zielsetzung des AC AgrarINVEST I /2009:
Das Beteiligungskonzept basiert auf Nachhaltigkeit:
Durch Kapital- und Wissenstransfer sollen Produktivitätsreserven gehoben werden. Damit sollen sowohl die weltweite Nahrungsmittelversorgung verbessert als auch attraktive Renditen für die Anleger generiert werden.
Die Investmentstrategie des AC AgrarINVEST I/2009 beinhaltet klare Vorgaben – keine Regenwaldrodung, keine negative Nahrungsbilanz und keine negative Klimabilanz.
Der Investitionsfokus: AC AgrarINVEST I/2009 profitiert von Megatrends: –B evölkerungswachstum: Derzeit wächst die Weltbevölkerung täglich um 200 000 Menschen, die Nahrung benötigen. Dies sind drei Mrd. zusätzliche Menschen in den nächsten 40 Jahren (Prognose). – Reduzierung der Agrarfläche pro Kopf: Allein in den vergangenen 40 Jahren hat sich durch die Verdoppelung der Weltbevölkerung die Agrarfläche pro Kopf von 1,3 Hektar auf 0,75 Hektar fast halbiert. Der stetige Anstieg der Weltbevölkerung wird das Flächenverhältnis weiter unter Druck setzen – es wird unumgänglich sein, zusätzliche Flächen in Produktion zu nehmen. – Urbanisierungsprozess nimmt weiter zu: Die Städte weiten sich immer weiter aus – zulasten fruchtbaren Ackerlandes. –S teigender Wohlstand in einigen Regionen der Welt: Für die Entwicklung der Nahrungsmittelnachfrage ist auch die Entwicklung des Proteinverbrauchs pro Kopf relevant. Diese Entwicklung steht in engem Zusammenhang mit dem allgemeinen Wohlstandsniveau.
AC AgrarINVEST I / 2009
Es ist geplant, in drei landwirtschaftliche Produktionssysteme mit unterschiedlichen Erntefrequenzen, Nachfragetreibern und Absatzmärkten zu investieren: Milchwirtschaft in Australien und Neuseeland sowie Rinderzucht und Ackerbau in Brasilien. Brasilien verfügt weltweit über die größten noch nicht landwirtschaftlich genutzten, aber potenziell geeigneten Flächen mit ausreichenden Wasserreserven. Dazu kommt ein im internationalen Vergleich günstiger Landpreis. Neben der Investition in bereits bestehende landwirtschaftliche Betriebe werden Brachflächen gekauft, die mit einer Anschubsinvestition urbar gemacht werden.
Attraktives Renditepotenzial: Ca. 180% Gesamtmittelrückfluss erwartet bei einer geplanten Laufzeit von rd. sechs Jahren. Bereits für das Jahr 2011 sind Auszahlungen in Höhe von 5% der Einlage geplant.
Editorial
Sehr geehrte Anleger, Tempus fugit – die Zeit fliegt. Das erste Jahrzehnt des 21ten Jahrhunderts neigt sich bereits dem Ende zu. In vielen Bereichen präsentiert sich die Welt heute in einem gänzlich anderen Licht, als es zur Jahrtausendwende auch nur vermutet wurde. Neben den politischmilitärischen Erschütterungen zu Beginn der Dekade ist vor allem die Kreditkrise des Jahres 2008 lebhaft präsent. Sie wird viele Sektoren der Finanzwirtschaft nachhaltig verändern und das Risikoempfinden einer ganzen Generation von Investoren und Kreditgebern gleichermaßen beeinflussen. Vielmehr als in früheren Jahren werden Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit von Investitionen hinterfragt werden. Und der auf absehbare Sicht deutlich steigende Staatseinfluss wird stärkere Kontrollen und Überwachungen von Finanzprodukten nach sich ziehen. Die enormen Summen zur Stützung des Finanzsystems werden letztlich aus Steuermitteln bestritten und müssen die Akzeptanz der Steuerzahler finden – eine Rückbesinnung auf dem Gemeinwohl dienende Investitionen ist die Konsequenz. Eine solche Rückbesinnung ist dringend geboten, denn auch nach dem Ende der Kreditkrise werden die weltweiten Herausforderungen eines übervölkerten Planeten nicht geringer geworden sein! Im Gegenteil: Während der letzten zehn Jahre ist die Weltbevölkerung um weitere 850 Mio. Menschen gewachsen. Gleichzeitig ist die Versorgung mit Trinkwasser und Agrarflächen aber weiter gesunken. Der WWFReport „Living Planet 2008“ bringt es auf den Punkt: Bei einer Fortschreibung der aktuellen Trends werden wir ab dem Jahr 2035 eine zweite Erde benötigen, um die ökologischen Bedürfnisse der Menschheit befriedigen zu können. Und in dem elementaren Sektor der Landwirtschaft – der Umwandlung von Licht, Wasser und CO2 zu Nahrungsmitteln – spüren wir das auf globaler Ebene bereits heute: Milchseen, Butterberge, Getreidehalden – noch vor weniger als zehn Jahren alltägliche Begriffe aus den Tagesnachrichten, erscheinen sie uns heute wie Erzählungen aus einer fremden Welt. Kein Traktor türmt heute mehr Nahrungsmittel zu riesigen Halden auf; vielmehr fährt er mit dem daraus gewonnenen Biosprit. Früher kaum zu entsorgende Abfälle der Viehhaltung sind heute zu wertvollen Grundstoffen für Biotreibstoffe geworden, und die als „Butterberge“ bekannten EU-Notreserven für Milchinterventionen sind verschwunden. Was ist geschehen? Steigender Kalorienkonsum bei rückläufigen Anbauflächen pro Kopf und die zusätzliche Nachfrage nach Biotreibstoffen bescheren der Landwirtschaft eine Nachfrage wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Weder die weiter steigende Weltbevölkerung mit den sich ändernden Lebensgewohnheiten noch die durch Urbanisierung und Versteppung rückläufigen Agrarflächen werden in absehbarer Zeit Entspannung bringen. In den vergangenen 40 Jahren hat sich gemäß der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen („FAO“) die pro Mensch zur Verfügung stehende Agrarfläche halbiert. Dies konnte nicht durch eine entsprechende Zunahme der Produktivität der Landwirtschaft kompensiert werden.
Was ist zu tun? Die FAO empfiehlt in ihrem Jahresbericht von 2007 deutliche Investitionen in den Agrarsektor – vor allem der Schwellenund Entwicklungsländer. Die Forderung der FAO ist eindeutig: Der private und öffentliche Sektor müssen erhebliche Finanzressourcen mobilisieren. Diese Zielsetzung verfolgen wir auch wieder mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot AC AgrarINVEST I/2009. Nicht die fragwürdige Spekulation auf steigende Agrarrohstoffpreise soll in dem Beteiligungskonzept umgesetzt werden. Vielmehr wollen wir im Sinne der FAO mittels unserer Investitionen durch Kapital- und Wissenstransfer Produktivitäts- und Landreserven heben und damit sowohl die Nahrungsmittelversorgung verbessern als auch attraktive Renditen für Anleger generieren. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass keine Regenwaldflächen gerodet werden. Zudem passen Investitionen in den Agrarsektor ideal zur Tendenz „weg von abstrakten Produkten bei der Geldanlage“. Seit die Finanzbranche das Vertrauen von weiten Teilen der Anlegerwelt verloren hat, stehen reale Vermögenswerte bei den Anlegern in aller Welt sehr hoch im Kurs. Dennoch floss z.B. in 2007 noch nicht einmal ein Promille der weltweiten Vermögensanlagen in den Rohstoffbereich. Wir stehen hier also voraussichtlich erst am Beginn einer nachhaltigen Investitionsverschiebung. Das Eigentum an Agrarland bietet darüber hinaus einen Schutz gegen Inflation. Aufgrund dieser Eigenschaften und der hohen Renditen von Investitionen in die Realwirtschaft hat sich diese Anlageklasse unter institutionellen Anlegern in der Vergangenheit zu einem Basisinvestment entwickelt. Vorreiter waren die Stiftungen der Eliteuniversitäten Harvard und Yale, die bereits bis zu 25% ihrer Anlagegelder in dieses Segment investieren. Wichtig war den Anlagestrategen auch der stabilisierende Effekt auf ihr Gesamtdepot: Agrar- oder Waldinvestments etwa sind mit anderen Anlageklassen kaum korreliert und senken deshalb das Risiko in einem diversifizierten Portfolio. Als modernes Investmenthaus hat Aquila Capital diese Anlageklasse, die bisher vorwiegend institutionellen Investoren vorbehalten war, für ein privates Publikum erschlossen und mit AgrarINVEST bereits ihre dritte Serie mit direkten Investitionen in die nachhaltige Realwirtschaft aufgelegt. Wir wünschen Ihnen nachfolgend eine anregende Lektüre unseres Prospektes und bitten Sie, mit Ihrem Berater zu prüfen, ob dieses Investment eine sinnvolle Ergänzung für Ihr Portfolio darstellt. Aquila Capital Structured Assets GmbH
Roman Rosslenbroich Geschäftsführer
Dr. Dieter Rentsch Geschäftsführer
3
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1 Wichtige Hinweise
Kapitel 7 Rechtliche Grundlagen
1.
7.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 67 7.2 Gegenstand der Geschäftstätigkeit der
Wichtige Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 7
Kapitel 2 Das Beteiligungsangebot im Überblick
Beteiligungsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 67
7.3 Investitionsgegenstand der
2.1 Strukturüberblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 9 2.2 Die Eckdaten im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 10
Kapitel 3 Risikohinweise 3.1 3.2 3.3 3.4
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prognosegefährdende Risiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlagegefährdende Risiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlegergefährdende Risiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
S. 15 S. 15 S. 16 S. 25
Kapitel 4 Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments 4.1 Der makroökonomische Hintergrund der globalen Agrarwirtschaft zu Beginn des 21. Jahrhunderts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2 Die Nachfragesituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.3 Werttreiber der Landwirtschaft und Investitionsstrategie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.4 Konzept des Beteiligungsangebotes . . . . . . . . . . . . . 4.5 Mögliche Zielinvestments . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
S. 26 S. 27 S. 34 S. 35 S. 39
Kapitel 5 Die Aquila Capital Gruppe 5.1 Aquila Capital – „The Alternative Investment Company“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 53
5.2 Ihre Treuhänderin – Caveras Treuhand GmbH . . . . . . S. 55
Kapitel 6 Der Fonds in Zahlen 6.1 Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsprognose der Beteiligungsgesellschaft . . . . . . . . . . . S. 57
6.2 Wirtschaftlichkeitsprognose der Beteiligungsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 60
6.3 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 63
6.4 Anlegerprognose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 65 6.5 Sensitivitätsprognose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 66
AC AgrarINVEST I / 2009
Beteiligungsgesellschaft und Anlageziele . . . . . . . . . S. 67
7.4 Beitritt des Anlegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 71 7.5 Gesamtdauer des Bestehens der Beteiligungsgesellschaft, etwaige Rückabwicklung und Liquidation . . . . . . . . . . . . . . . . 7.6 Maßgebliche Rechtsordnung, Rechtsform, Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters und der geschäftsführenden Kommanditistin . . . . . . 7.7 Rechte der Anleger und Hauptmerkmale der Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.8 Von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft . . . . . . . . . . . 7.9 Einzahlungsverpflichtung und Verzug . . . . . . . . . . . . 7.10 Angebotene Teilbeträge im Ausland . . . . . . . . . . . . . 7.11 Absicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.12 Zusatzkosten bei Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.13 Weitere Leistungen des Anlegers . . . . . . . . . . . . . . . . 7.14 Haftung des Anlegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.15 Umtausch- und Bezugsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.16 Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Treuhänderin/Rechte und Pflichten . . . . . . . . . . . 7.17 Mittelverwendungskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.18 Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Aquila Capital Green Assets GmbH . . . . . . . . . . . . . . 7.19 Verträge der Beteiligungsgesellschaft mit Gesellschaftern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.20 Konzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.21 Vertriebsbeauftragte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.22 Datenspeicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
S. 71
S. 71 S. 72
S. 75 S. 75 S. 76 S. 76 S. 76 S. 76 S. 76 S. 77 S. 77 S. 78 S. 78 S. 79 S. 79 S. 79 S. 79
Kapitel 8 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5
Das steuerliche Konzept . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschreibung der geplanten Struktur . . . . . . . . . . . . Besteuerung in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besteuerung in Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besteuerung der möglichen Zielinvestments . . . . . . .
Kapitel 12 Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 12.1 Allgemeine Informationen zu der Anbieterin S. 81 S. 82 S. 84 S. 90 S. 92
Kapitel 9 Übersicht über die beteiligten Gesellschaften 9.1 Beteiligungsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 101 9.2 Kommanditistin und Treuhänderin für das Kommanditkapital (Gründungsgesellschafter) . . . . S. 102
9.3 Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft (Gründungsgesellschafter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.4 Geschäftsführende Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft und Anbieterin . . . . . . . . . 9.5 Geschäftsbesorger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.6 Generalvermittler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.7 LuxCo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
und anderen gegenüber den Anlegern auftretenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12.2 Informationen zu den Vertragsverhältnissen . . . . . 12.3 Informationen über die Besonderheiten der Fernabsatzverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12.4 Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung . . . .
S. 128 S. 130 S. 131 S. 132
Kapitel 13 Weiterführende Informationen der Aquila Capital Gruppe 13. Weiterführende Informationen der Aquila Capital Gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 133
S. 103 S. 103 S. 104 S. 104 S. 105
Kapitel 10 Zeichnungshinweise
Kapitel 14 Glossar 14. Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 134
Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Beteiligungsange-
10. Zeichnungshinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 107
bot gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung
Kapitel 11 Verträge
nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
des Beteiligungsangebotes durch die Bundesanstalt für Fi-
11.1 Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 108
11.2 Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 119
11.3 Treuhand- und Verwaltungsvertrag . . . . . . . . . . . . . S. 120 11.4 Mittelverwendungskontrollvertrag . . . . . . . . . . . . . S. 125
5
Kapitel
1
AC AgrarINVEST I / 2009
1. Wichtige Hinweise
Das vorliegende Beteiligungsangebot orientiert sich an dem vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen Standard über die „Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen (IDW S 4)“ und wurde auf Grundlage des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) sowie der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) erstellt.
Für die Richtigkeit der Annahmen, für Abweichungen von Annahmen aufgrund von Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis, insbesondere auch in steuerlicher Hinsicht, sowie für den Eintritt der gewünschten wirtschaftlichen oder steuerlichen Ziele der Anleger kann von der Anbieterin keine Haftung übernommen werden. Die in diesem Beteiligungsangebot gegebenen Informationen sind bis zur Bekanntgabe von Änderungen gültig.
Der Anleger hat darüber hinaus die Möglichkeit, das Beteiligungsangebot im Internet einzusehen (www.aquila-capital.de).
Maßgeblich für eine Beteiligung an der AC AgrarINVEST I/2009 sind deren Gesellschaftsvertrag, der Treuhand- und Verwaltungsvertrag, die Beitrittserklärung sowie dieses Beteiligungsangebot.
Die Anbieterin dieses Beteiligungsangebotes, die Aquila Capital Structured Assets GmbH, hat dieses Beteiligungsangebot nach bestem Wissen angefertigt und über ihr bekannte erhebliche Umstände, die für diese Kapitalanlage von Bedeutung sind, keine unrichtigen Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen. Sämtliche der Anbieterin bis zum Datum der Aufstellung des Beteiligungsangebotes bekannten Sachverhalte wurden in der Darstellung dieses Beteiligungsangebotes berücksichtigt. Kein Vermittler oder sonstiger Dritter ist berechtigt, hiervon abweichende Angaben zu machen. Dies gilt auch, soweit Daten aus diesem Beteiligungsangebot verwendet werden. Für Angaben von Vermittlern oder Dritten, die nicht mit dem Beteiligungsangebot übereinstimmen, haften grundsätzlich nur diese. Annahmen in diesem Beteiligungsangebot wurden ebenfalls nach bestem Wissen gemacht. Die im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „AC AgrarINVEST I/2009“ oder „Beteiligungsgesellschaft“ genannt) bestehenden Risiken sind im Kapitel 3 „Risikohinweise“, S. 14 ff., dargestellt. Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung kann nicht vorhergesagt werden und steht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes nicht fest. Alle Angaben in diesem Beteiligungsangebot basieren auf Markteinschätzungen, die sich bei Abweichungen von den Prognosen auf das von den Anlegern erzielbare Ergebnis auswirken können. Anlegern wird empfohlen, dieses Beteiligungsangebot mit den anderen ihnen übergebenen Unterlagen aufzubewahren.
Die Aquila Capital Structured Assets GmbH mit Sitz in Hamburg, Ferdinandstraße 25–27, übernimmt die Verantwortung für den Inhalt dieses Beteiligungsangebotes und erklärt, dass ihres Wissens die darin enthaltenen Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Die Beteiligungsgesellschaft kann jedoch keine Haftung für den Eintritt der in diesem Beteiligungsangebot enthaltenen Prognosen übernehmen. Datum der Aufstellung des Beteiligungsangebotes: 19. Dezember 2008 Anbieterin und Prospektverantwortliche: Aquila Capital Structured Assets GmbH, Hamburg, vertreten durch ihre beiden gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer
Roman Rosslenbroich Geschäftsführer
Dr. Dieter Rentsch Geschäftsführer
7
Kapitel
X 2
AC AgrarINVEST I / 2009
2. Das Beteiligungsangebot im Überblick
2.1 Strukturüberblick Die AC AgrarINVEST I/2009 beabsichtigt, das bei den Anlegern eingeworbene Beteiligungskapital in den Erwerb, den Betrieb und den Verkauf von landwirtschaftlichen Betrieben und Agrarland in Südamerika, Australien und Neuseeland zu investieren. Dazu wird sich die Beteiligungsgesellschaft, über die AgrarINVEST Lux S.A., eine Luxemburger Aktiengesellschaft (Société Anonyme, „S.A.“, nachfolgend „LuxCo“ genannt), an verschiedenen südamerikanischen, australischen bzw. neuseeländischen Gesellschaften beteiligen, die unmittelbar oder mittelbar Investitionen im Agrarbereich tätigen (nachfolgend „Zielinvestments“ genannt). Die Beteiligung der LuxCo an den jeweiligen Zielinvestments erfolgt voraussichtlich mittelbar über weitere ausländische Zwischengesellschaften (nachfolgend auch „Zwischengesellschaften“ genannt, voraussichtlich zumindest über
bis zu vier Schwester-Zwischengesellschaften in einer Rechtsform der Luxemburger Aktiengesellschaft)1. Die LuxCo ihrerseits wird Aktien und Genussrechte (nachfolgend „Beteiligungen“ genannt) begeben, die von der Beteiligungsgesellschaft und Dritten erworben werden. Die Auszahlungen aus den Beteiligungen hängen von den Rückflüssen aus den Zielinvestments ab. Die nachstehende Grafik fasst die wesentlichen Elemente der geplanten Struktur zusammen. Einzelheiten zur Struktur sind in Kapitel 4 „Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments“, S. 26 ff., und Kapitel 7 „Rechtliche Grundlagen“, S. 67 ff., dargestellt.
Deutschland Anleger
Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH Komplementärin
Caveras Treuhand GmbH Treuhänderin
AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG („AC AgrarINVEST I / 2009“) Beteiligungsgesellschaft
Aquila Capital Structured Assets GmbH Geschäftsführende Kommanditistin
Luxemburg Luxemburgische Aktiengesellschaft (LuxCo)1
Südamerika/Ozeanien Milchwirtschaft in Ozeanien (und ggf. Chile)
1
Rinderzucht in Brasilien
Ackerbau in Brasilien
oweit im Folgenden auf die LuxCo Bezug genommen wird, ist damit stets eine S Beteiligung an den Zielinvestments über Zwischengesellschaften mit erfasst.
9
2. Das Beteiligungsangebot im Überblick
2.2
Die Eckdaten im Überblick
Anbieterin Aquila Capital Structured Assets GmbH (nachfolgend „geschäftsführende Kommanditistin“ genannt) mit Sitz in der Ferdinandstraße 25 – 27, 20095 Hamburg. Art der Beteiligung AC AgrarINVEST I/2009 ist als sogenannter Geschlossener Fonds konzipiert. Es handelt sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nach deutschem Recht, die im Wege der Kapitalerhöhung Anleger aufnimmt. Der Anleger beteiligt sich über eine Treuhänderin – die Caveras Treuhand GmbH – als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft. Die Eckdaten der Beteiligungsgesellschaft können stichwortartig, wie folgt, zusammengefasst werden: – Laufzeit der Beteiligungsgesellschaft ab regulärem Zeichnungsschluss von voraussichtlich nur ca. 5,5 Jahren; – hohe Investitionsquote von ca. 90,5% auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft (vgl. hierzu Kapitel 6.1 „Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsprognose der Beteiligungsgesellschaft“, S. 57 ff.); – g eringe Korrelation zu traditionellen Asset-Klassen; – reines Eigenkapitalinvestment. Dieses Angebot richtet sich an Anleger mit mittel- bis langfristigem Investitionshorizont. Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft
– Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft ohne Einlage; – Aquila Capital Structured Assets GmbH als geschäftsführende Kommanditistin mit einer Pflichteinlage von 1.000 US-Dollar zzgl. 5% Agio; – Caveras Treuhand GmbH als Treuhänderin mit einer anfänglichen Pflichteinlage von 1.000 US-Dollar zzgl. 5% Agio; die Caveras Treuhand GmbH wird ihre anfängliche Pflichteinlage im Rahmen des Beteiligungsangebotes zugunsten der Treugeber erhöhen.
Volumen der Erhöhung Es ist vorgesehen, durch die Aufnahme von Anlegern Eigenkapital (nachfolgend „Beteiligungskapital“genannt) des Beteiligungskapitals in Höhe von 30 Mio. US-Dollar bis zu 100 Mio. US-Dollar einzuwerben (PROGNOSE). Eine Schließung der Be teiligungsgesellschaft mit einem geringeren Beteiligungskapital oder eine darüber hinausgehende Erhöhung des Beteiligungskapitals steht im Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin. Die Beträge, um die die Treuhänderin ihre Pflichteinlage jeweils erhöht, entsprechen der jeweiligen Zeichnungssumme (nominal) der Treugeber; 1% hiervon stellt die ins Handelsregister einzutragende Haftsumme der Treuhänderin dar. Im Fall der persönlichen Eintragung eines Anlegers in das Handelsregister der Beteiligungsgesellschaft wird ebenfalls 1% der jeweiligen Zeichnungssumme (nominal) als Haftsumme im Handelsregister eingetragen. Die einzutragende Haftsumme ist jeweils in Euro zu beziffern. Zum Zwecke der Umrechnung von US-Dollar in Euro wird ein fester Wechselkurs von 1 USD = 1 EUR zugrunde gelegt. Die endgültige Höhe des Beteiligungskapitals wird erst nach endgültiger Schließung der Beteiligungsgesellschaft ermittelt und kann nach oben oder unten abweichen. Sämtliche in diesem Beteiligungsangebot dargestellten Prognosen gehen von einem eingeworbenen Beteiligungskapital von 50 Mio. US-Dollar aus. Mindestzeichnungssumme Die Mindestzeichnungssumme eines Anlegers beträgt 20.000 US-Dollar zzgl. 5 % Agio. Geringere Zeichund Agio nungssummen sind mit Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin zulässig. Höhere Zeichnungssummen sollen durch 5.000 ohne Rest teilbar sein. Beim Erreichen eines Beteiligungskapitals von 30 Mio. USDollar können bis zu 1500 Anleger, beim Erreichen des maximalen Beteiligungskapitals von 100 Mio. USDollar bis zu 5 000 Anleger aufgenommen werden. Bei den angebotenen Anteilen handelt es sich um Kommanditanteile, die für den Anleger treuhänderisch von der Caveras Treuhand GmbH erworben und gehalten werden.
AC AgrarINVEST I / 2009
Zeichnungsstelle und Diesem Beteiligungsangebot ist eine Beitrittserklärung beigefügt. Der Anleger muss diese vollständig Annahme des Beitritts ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet bei der Vertriebsbeauftragten, der Aquila Capital Advisors GmbH, oder bei der Anbieterin, der Aquila Capital Structured Assets GmbH, beide Ferdinandstraße 25 – 27, 20095 Hamburg, einreichen. Da das Beteiligungskapital begrenzt ist, kann die Annahme einer Beitrittserklärung von der Anbieterin und der Treuhänderin nicht garantiert werden. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Zeichnungsfrist Die Zeichnungsfrist dieses Beteiligungsangebotes beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung des Beteiligungsangebotes und endet mit der vollständigen Zeichnung des Beteiligungskapitals, voraussichtlich spätestens am 30.06.2009 (im Beteiligungsangebot „regulärer Zeichnungsschluss“ genannt). Die geschäftsführende Kommanditistin ist nach freiem Ermessen berechtigt, den regulären Zeichnungsschluss, ggf. auch mehrmals, um insgesamt bis zu zwölf Monate zu verlängern oder die Platzierung bereits vor dem regulären Zeichnungsschluss zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen. Erwerbspreis und Der Erwerbspreis setzt sich aus der Zeichnungssumme zzgl. eines Agios in Höhe von 5% der ZeichnungsEinzahlungen summe zusammen. Wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag bis zum 22.05.2009 (einschließlich) wirksam, haben die Anleger die Einzahlungen in zwei Tranchen zu leisten. Die erste Tranche in Höhe von 30% der Zeichnungssumme sowie das vollständige Agio in Höhe von 5% der gesamten Zeichnungssumme sind innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Aufforderung durch die Treuhänderin einzuzahlen. Die zweite Tranche in Höhe von 70% der Zeichnungssumme ist spätestens am 01.06.2009 zur Einzahlung fällig. Wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag erst nach dem 22.05.2009 wirksam, haben die Anleger die gesamte Zeichnungssumme sowie das vollständige Agio in Höhe von 5% der gesamten Zeichnungssumme innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Aufforderung durch die Treuhänderin zu leisten. Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung, dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sowie dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Einzahlungskonto Die Anleger haben die fällige Zeichnungssumme und das Agio auf das folgende Konto der Beteiligungsgesellschaft zu zahlen:
Kontoinhaber: Konto-Nr.: Kreditinstitut: BLZ: IBAN: BIC bzw. S.W.I.F.T.-Code:
AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG 629151200 Commerzbank AG 20040000 DE37200400000629151200 COBADEHHXXX
Die Zahlung hat unter Angabe des Namens des Anlegers sowie der Treugeberregisternummer, soweit bereits bekannt, zu erfolgen. Der Anleger trägt etwaige Kosten der von ihm mit der Überweisung beauftragten Bank, einschließlich der Kosten für einen eventuellen Währungsumtausch. Kosten, die im Zusammenhang mit der Einzahlung der Zeichnungssumme und des Agios bei der das Einzahlungskonto führenden Bank anfallen, werden von der geschäftsführenden Kommanditistin getragen.
11
2. Das Beteiligungsangebot im Überblick
Mittelherkunft und Mittelverwendung
Mittelherkunft und Mittelverwendung (PROGNOSE) TUSD
in % der Summe
Beteiligungen
45.252
90,50
Vergütungen*
3.850
7,70
30
0,06
870
1,74
50.002
100,00
2
0,01
Mittelverwendung*
Nebenkosten der Vermögensanlage Liquiditätsreserve Summe
Mittelherkunft* Gründungskommanditkapital Beteiligungskapital*
50.000
99,99
Summe
50.002
100,00
Es können sich Rundungsdifferenzen ergeben.
* Zzgl. 5 % Agio (gerundet: 2,5 Mio. US-Dollar).
Das für Investitionen zur Verfügung stehende Beteiligungskapital wird in Beteiligungen an der LuxCo investiert. Die LuxCo wird unmittelbar bzw. mittelbar Anteile an Zielinvestments in Südamerika, Australien bzw. Neuseeland, welche dort Agrarinvestments vornehmen, erwerben. Zu den Einzelheiten vgl. Kapitel 6.1 „Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsprognose der Beteiligungsgesellschaft“, S. 57 ff. In der hier dargestellten Prognose wurde von einem Beteiligungskapital von 50 Mio. US-Dollar ausgegangen. Erwartet wird eine Einwerbung von 30 Mio. US-Dollar bis zu 100 Mio. US-Dollar Beteiligungskapital (PROGNOSE). Mittelverwendungskontrolle Die Assensis GmbH, eine unabhängige Hamburger Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, überwacht, dass Auszahlungen der Beteiligungsgesellschaft während der Investitionsphase gemäß dem Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplan (vgl. Kapitel 11.4 „Mittelverwendungskontrollvertrag“, S. 125 f.) erfolgen. Zwischenanlage der Die Beteiligungsgesellschaft kann das von den Anlegern eingezahlte Beteiligungskapital, solange und soweit Zeichnungssumme dies nicht für den Erwerb der Beteiligungen oder zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft benötigt wird, in geeignete Tagesgeldanlagen, kurzläufige Termingelder, Spareinlagen und Geldmarktinstrumente (wie in § 1 Abs. 11 Satz 3 KWG definiert) oder in Staatsanleihen investieren, wobei die Fälligkeit der Anlage auch nach dem geplanten Investitionszeitpunkt der Mittel liegen kann. Die aus der Zwischenanlage erzielten Zinsen erhöhen die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft. Beteiligung am Ergebnis
AC AgrarINVEST I / 2009
en Anlegern stehen Gewinne der Beteiligungsgesellschaft im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zu. ZugeD wiesene Gewinne sind zunächst mit etwa auf die jeweilige Zeichnungssumme oder das Agio ausstehenden Beträgen sowie mit Verlustvorträgen der betreffenden Anleger zu verrechnen. Diese Gewinnverteilungsabrede gilt, bis die Kommanditisten insgesamt einen Mittelrückfluss vor Steuern in Höhe von 10% (Grundverzinsung bzw. „Hurdle Rate“) gemäß der internen Zinsfußmethode (IRR) erhalten haben. Dies beinhaltet auch die Rückzahlung der Zeichnungssumme (vgl. zur IRR auch Kapitel 6.2.1 „Erläuterungen zur Wirtschaftlichkeitsprognose“, Abschnitt „Vorabgewinn“, S. 62, und Kapitel 14 „Glossar“, S. 136). Darüber hinausgehende Gewinne der Beteiligungsgesellschaft werden zu 80% allen Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten und zu 20% als Erfolgsbeteiligung der geschäftsführenden Kommanditistin zugewiesen (näheres vgl. § 9 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft, vollständig abgedruckt im Kapitel 11.1 „Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft“, S. 108 ff.). Zur Berechnung der Grundverzinsung wird auf das Ende der Platzierungsfrist abgestellt.
Auszahlung Es ist geplant, etwaige Gewinne bei ausreichend freier Liquidität der Beteiligungsgesellschaft jährlich an die Anleger auszuzahlen. Eine erstmalige Auszahlung an die Anleger ist für das Geschäftsjahr 2011 vorgesehen. Bei einer angenommenen Laufzeit bis zum 31.12.2014 erzielt der Anleger prognosegemäß Auszahlungen in Höhe von insgesamt rund 180% seiner eingezahlten Zeichnungssumme (ohne Agio). Zahlstelle Die Caveras Treuhand GmbH, Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg, führt als Zahlstelle bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger aus und hält das Beteiligungsangebot zur kostenlosen Ausgabe an die Anleger bereit. Geplante Laufzeit des Beteiligungsangebotes
is 31.12.2014, d.h. ab dem regulären Zeichnungsschluss ca. 5,5 Jahre. Die geschäftsführende Kommanditistin B hat das Recht, die Gesellschaftsdauer einseitig viermal, jeweils um ein Jahr, zu verlängern.
Haftung der Anleger Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist die Haftung der Kommanditisten auf ihre jeweilige im Handelsregister eingetragene Haftsumme begrenzt. Die gesetzliche Haftung erlischt, sobald der Kommanditist Einzahlungen in Höhe der Haftsumme geleistet hat (vgl. §§ 171 ff. HGB). Eine Nachschusspflicht besteht nicht. (Einzelheiten hierzu im Kapitel 3.3.10 „Haftungsangelegenheiten“, S. 24, und Kapitel 7.14 „Haftung des Anlegers“, S. 76 f.). Steuerliche Aspekte Die Anleger erzielen über die vermögensverwaltende Beteiligungsgesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die erzielten Einkünfte unterliegen der Abgeltungsteuer. Das steuerliche Ergebnis wird den Anlegern entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft zugewiesen und ist in der persönlichen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen (Einzelheiten hierzu im Kapitel 8 „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“, S. 80 ff.). Die Anbieterin der Vermögensanlage, die Aquila Capital Structured Assets GmbH, übernimmt keine Zahlung von Steuern für die Anleger. Gültigkeitsdauer dieses Die Gültigkeitsdauer dieses Beteiligungsangebotes beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung des Beteiligungsangebotes Beteiligungsangebotes und endet, vorbehaltlich einer Verkürzung oder Verlängerung der Platzierungsfrist, zum regulären Zeichnungsschluss am 30.06.2009.
13
Kapitel
X 3
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3. Risikohinweise
3.1
Allgemeines
Bei der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft handelt es sich um eine Vermögensanlage, deren Rendite im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Entwicklung im Agrarbereich in Südamerika, Aus tralien bzw. Neuseeland abhängt. Die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlage steht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes nicht fest. Soweit die künftigen wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen von den gemachten Annahmen abweichen, kann dies die Ertrags-, Liquiditäts- und Wertentwicklung der Beteiligungsgesellschaft und damit die Höhe der Auszahlungen an die Anleger gegenüber der Prognose erheblich verändern. Die nachfolgend aufgeführten Risiken sollen dem Anleger eine Entscheidungsgrundlage dafür geben, ob er trotz der vorhandenen oder sich möglicherweise ergebenden Risiken eine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft eingehen möchte. Im Einzelnen kann zwischen prognosegefährdenden (siehe Kapitel 3.2 „Prognosegefährdende Risiken“, S. 15 f.), anlagegefährdenden (siehe Kapitel 3.3 „Anlagegefährdende Risiken“, S. 16 ff.) und anlegergefährdenden (siehe Kapitel 3.4 „Anlegergefährdende Risiken“, S. 25) Risiken unterschieden werden. Prognosegefährdende Risiken sind Risiken, die die Ergebnisse der Beteiligungsgesellschaft belasten und damit die Höhe der Auszahlungen an die Anleger beeinträchtigen können. Anlagegefährdende Risiken gefährden die Anlageobjekte oder die gesamte Vermögensanlage und können daher zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des vom Anleger investierten Kapitals führen. Anlegergefährdende Risiken sind Risiken, die nicht nur zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können. Das Maximalrisiko des Anlegers besteht im Totalverlust seiner gesamten Zeichnungssumme (zzgl. Agio) und der Gefährdung seines weiteren Vermögens. Eine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft ist somit nur für Anleger geeignet, die bei negativer Entwicklung einen entstehenden Verlust hinnehmen könnten.
3.2
Prognosegefährdende Risiken
3.2.1
Auszahlungen und Liquidität
Auszahlungen an den Anleger können erst erfolgen, wenn der Beteiligungsgesellschaft die nötigen liquiden Mittel zur Verfügung stehen. Diese liquiden Mittel sind wiederum im Wesentlichen von Auszahlungen der LuxCo an die Beteiligungsgesellschaft abhängig. Neben dem wirtschaftlichen Erfolg der Zielinvestments, der nicht garantiert werden kann, hängt die Auszahlungsfähigkeit der LuxCo auch von deren sonstigen Verbindlichkeiten ab. Neben der Beteiligungsgesellschaft sind bzw. werden insbesondere die AgrarINVEST GmbH & Co. KG („AC AgrarINVEST I“), die AgrarINVEST Private Placement GmbH & Co. KG („AC AgrarINVEST II“) sowie ggf. weitere Anleger an der LuxCo und neben der LuxCo weitere Anleger an den Zielinvestments beteiligt. Zwar sind die Ansprüche der AC Agrar INVEST I und der AC AgrarINVEST II gegenüber den Ansprüchen der Beteiligungsgesellschaft gleichrangig, jedoch kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte gegenüber der Beteiligungsgesellschaft bzw. der LuxCo abweichende Gewinnansprüche haben. Zudem besteht sowohl auf Ebene der Zielinvestments als auch auf Ebene der LuxCo das Risiko, dass die erzielten Ergebnisse nicht oder nicht vollständig an die LuxCo bzw. die Beteiligungsgesellschaft ausgeschüttet werden. Kommt es zu Abweichungen oder Verzögerungen bei der Umsetzung des Geschäftsmodells auf Ebene der LuxCo bzw. den Zielinvestments, kann dies Einfluss auf den Zeitpunkt der Auszahlungen auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft haben.
Diese Darstellung kann nur allgemeine Risiken einer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft behandeln, nicht aber mögliche individuelle Risiken einzelner Anleger. Die Beteiligungsgesellschaft empfiehlt daher jedem Anleger, sich vor einer Entscheidung über die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft von fachkundigen Beratern, z. B. einem Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe, über die Auswirkungen einer Beteiligung beraten zu lassen.
15
3. Risikohinweise
3.2.2
Währungsrisiko
Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um eine Anlage in USDollar. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die LuxCo den Kaufpreis einiger oder sämtlicher ihrer Zielinvestments in Südamerika, Australien und Neuseeland in der dortigen Landeswährung zahlt oder die von diesen erzielten Erträge in den dortigen Landeswährungen vereinnahmt. Ausgaben der Zielinvestments fallen ebenfalls voraussichtlich in der entsprechenden Landeswährung an. Ausgaben der Beteiligungsgesellschaft und der LuxCo können zum Teil in Euro erfolgen. Diese Zahlungen unterliegen damit dem Wechselkursrisiko zwischen den dortigen Landeswährungen bzw. Euro einerseits und US-Dollar andererseits. Darüber hinaus ist es möglich, dass sowohl zwischen der Beteiligung an einem Zielinvestment und der Fälligkeit des jeweiligen Kaufpreises als auch zwischen dem Entstehen und der Auszahlung eines Gewinns oder einer Kapitalrückzahlung ein Zeitraum von mehreren Wochen liegt. In diesem Zeitraum können Schwankungen bei den Wechselkursen auftreten. Schwankungen bei den Wechselkursen oder der Höhe der Gebühren und Beschränkungen bei den konvertierbaren Beträgen können daher die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft insoweit beeinträchtigen.
3.2.3
Gebühren und Kosten auf mehreren Stufen
Sowohl auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft als auch auf Ebene der LuxCo und der Zielinvestments fallen Gebühren und Kosten an, welche die vom Anleger erzielbare Rendite schmälern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus wirtschaftlichen Gründen, z. B. um staatliche Beihilfen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, weitere Unternehmen zwischengeschaltet werden, auf deren Ebene weitere Kosten und Gebühren anfallen können.
3.3.
Anlagegefährdende Risiken
3.3.1
Ausmaß und Kumulation einzelner Risiken
Risikofaktoren können grundsätzlich sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten, wodurch negative Auswirkungen auf die Rendite und den Kapitalerhalt entstehen können. Starke Ausprägungen eines prognosegefährdenden Risikos oder das Zusammentreffen mehrerer prognosegefährdender Risiken können zu einem anlagegefährdenden Risiko führen.
3.3.2
Markt- und Anlagerisiken
Allgemeines Da die LuxCo erst gegründet wurde, besteht keine Investitionshistorie und kein Leistungsnachweis. Dies gilt ebenfalls für die Zielinvestments, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes noch keine operative Tätigkeit ausüben. Eine Investition in
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die Beteiligungsgesellschaft ist ein mittel- bis langfristiges Engagement; es gibt keine feste Zusage von Auszahlungen der LuxCo an die Beteiligungsgesellschaft vor bzw. bei der Liquidation der LuxCo. Eine Beteiligung an der LuxCo und den Zielinvestments kann daher ein erhöhtes Anlagerisiko darstellen.
Agrarmarkt Die Prognoserechnungen gehen von stabilen bzw. einer inflationsbedingten Steigerung der lokalen Bewirtschaftungs- und Logistikkosten (planmäßige Anlage, Erschließung, Pflege, Schutz und Ernte der Agrarflächen sowie Lagerung und Transport der erzielten Erträge) bei den Zielinvestments aus. Die Ertragslage der Zielinvestments und damit mittelbar auch der LuxCo und der Beteiligungsgesellschaft könnten beeinträchtigt werden, sofern diese Kosten über die zugrunde gelegten Annahmen hinausgehen. Langfristige Schwankungen oder sinkende Agrarpreise, insbesondere bei einer Exportorientierung bestimmter Märkte hinsichtlich bestimmter Agrarprodukte oder deren Substitution durch andere Rohstoffe, können die Finanzund Ertragslage der Zielinvestments und damit mittelbar auch der LuxCo und der Beteiligungsgesellschaft erheblich beeinträchtigen. Die von der LuxCo erzielten Erträge hängen im Wesentlichen von der Entwicklung des Agrarmarktes (Erzielung von bzw. Handel mit Agrarprodukten sowie die Durchführung von Viehwirtschaft, unmittelbare oder mittelbare Investitionen in Agrarbetriebe sowie die Bewirtschaftung von bzw. der Handel mit land- und viehwirtschaftlichen Flächen) in Südamerika, Australien bzw. Neuseeland einerseits und andererseits auch von den Weltmärkten ab. Es kann nicht garantiert werden, dass sich der Agrarmarkt über die Laufzeit der Beteiligungsgesellschaft tatsächlich positiv entwickelt. Die maßgeblichen Preise für Agrarprodukte sowie der land- und viehwirtschaftlichen Flächen unterliegen den allgemeinen Bedingungen von Wirtschaft und Markt. Eine negative Entwicklung der Preise für Agrarprodukte sowie für land- und viehwirtschaftliche Flächen kann sich daher ebenso wie andere Ursachen außerhalb des Einflussbereiches der Beteiligungsgesellschaft (z. B. Streik oder politische Risiken) nachteilig auf die Zielinvestments und damit auch auf die LuxCo und die Beteiligungsgesellschaft auswirken. Die Ertragslage der LuxCo ist darüber hinaus durch etwaige regulatorische Änderungen bezüglich der Nutzung von land- und viehwirtschaftlichen Flächen und des Im- und Exports von Agrarprodukten beeinflussbar. Die Anforderungen an die Bewirtschaftung von land- und viehwirtschaftlichen Flächen (z.B. Maßnahmenplanung, Erntemengen oder Zuchtplanung ) können stärker als derzeit reglementiert werden. Derartige Entwicklungen können die Finanz- und Ertragslage der Zielinvestments und damit auch die der LuxCo und der Beteiligungsgesellschaft erheblich be einträchtigen.
Der Agrarmarkt unterliegt Nachfrageschwankungen, die sich negativ auf die am Markt erzielbaren Preise auswirken können. Es besteht auch das Risiko, dass außerhalb des Agrarmarktes bestehende Faktoren erhebliche Auswirkungen auf die Nachfrage nach bestimmten Agrarrohstoffen haben können. So können z.B. Preissenkungen oder Lieferüberschüsse bei fossilen Brennstoffen zu einer verringerten Nachfrage bei Biokraftstoffen führen, was sich negativ auf die Preisentwicklung der für die Biokraftstoffe notwendigen Rohstoffe (z.B. Zuckerrohr) auswirken kann. Auch die Wertentwicklung der von den Zielinvestments ausgewählten Flächen kann sich entgegen dem prognostizierten Verlauf entwickeln. Es kann nicht garantiert werden, dass die von den Zielinvestments erworbenen oder gepachteten Flächen den Ertragserwartungen entsprechen. Zudem besteht das Risiko, dass für den Erwerb oder die Pacht der bewirtschafteten Flächen von den Zielinvestments nicht angemessene Preise gezahlt werden oder sich die gezahlten Preise aufgrund einer nachteiligen Entwicklung der angenommenen Ertragskraft der Flächen nachträglich als zu hoch erweisen. Dies kann sich negativ auf die Ausschüttungsfähigkeit der Zielinvestments und damit auch auf die Ausschüttungsfähigkeit der LuxCo sowie der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Der Agrarmarkt ist insbesondere in Südamerika im Vergleich zu anderen Regionen der Welt (speziell in den USA, Australien, Neuseeland oder der Europäischen Union) ein relativ stark wachsender und noch zu entwickelnder Markt mit geringerer Transparenz und stärkerer Exportorientierung. Dies kann ebenso wie der mögliche Verfall der Margen bei zunehmendem weltweitem Wettbewerb einen nachteiligen Effekt auf die Ertragslage der Zielinvestments und damit auch auf die der LuxCo und der Beteiligungsgesellschaft haben. Gleiches gilt, wenn sich der Agrarmarkt nicht bzw. langsamer als vorhergesehen entwickelt. Geringere Erträge aus den Zielinvestments hätten darüber hinaus möglicherweise zur Konsequenz, dass zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Zielinvestments bzw. der LuxCo Darlehen aufgenommen werden müssten. Alternativ käme in Betracht, Investitionen zeitlich zu verschieben bzw. nicht zu tätigen. Derartige Entwicklungen können die Finanz- und Ertragslage der LuxCo und damit auch die der Beteiligungsgesellschaft erheblich beeinträchtigen.
Klimawandel oder sonstige negative Umwelteinflüsse. Diese Faktoren können zu Ernteverlusten und -ausfällen bis hin zu der vollständigen Vernichtung einer Ernte oder eines Viehbestandes führen. Hierdurch würde die Finanz- und Ertragslage der Zielinvestments und damit auch die der LuxCo und der Beteiligungsgesellschaft erheblich beeinträchtigt werden.
Auslandsrisiken Die LuxCo investiert voraussichtlich in Südamerika, Australien oder Neuseeland. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Investitionen im Ausland aufgrund anderer politischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen als im Inland die Investitionen einem höheren Risiko ausgesetzt sind. Insbesondere bei Investitionen in Südamerika besteht das Risiko, dass aufgrund staatlicher Maßnahmen, wie z.B. Verstaatlichung (ggf. ohne entsprechende Entschädigung) oder der Einführung von neuen Gesetzen oder Verordnungen, die Geschäftstätigkeit der Zielinvestments eingeschränkt oder vollständig verboten werden oder der Kapitalverkehr und die Rückzahlung der Gelder an die LuxCo eingeschränkt werden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ertragsfähigkeit der Zielinvestments – vor allem in Südamerika – durch Maßnahmen lokaler Bürgerinitiativen beeinträchtigt wird. Weiterhin besteht das Risiko, dass aufgrund von Korruption oder in betrügerischer Absicht vorgenommener Maßnahmen die Eigentumssituation im Hinblick auf Anlageobjekte der Zielinvestments unklar ist, was sich negativ auf deren erzielbare laufende Erträge oder Veräußerungserlöse und somit mittelbar auch negativ auf die Ertragslage der LuxCo und der Beteiligungsgesellschaft auswirken kann.
3.3.3
Strategische Risiken und Geschäftsrisiken
Fokussierte Investitionsstrategie Die Beteiligungsgesellschaft fokussiert sich auf eine Beteiligung an der LuxCo. Die LuxCo ihrerseits wird ihre Investitionen nur in geringem Maße diversifizieren und voraussichtlich über bis zu vier Schwester-Zwischengesellschaften in der Rechtsform der Luxemburger Aktiengesellschaft (Société Anonyme, „S.A.“) jeweils nur in ein einziges Zielinvestment investieren. Der Misserfolg einer Investition kann daher erheblichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der LuxCo haben und die erwarteten Auszahlungen an die Beteiligungsgesellschaft beeinträchtigen.
Sämtliche Agrarprodukte sind Naturprodukte. Die Investitionen der Zielinvestments können daher durch allgemeine Risiken der biologischen Produktion beeinflusst werden. Dazu zählen z. B. Schädlinge, Sturm- und Brandschäden, Dürre, Überschwemmungen, Krankheiten, Seuchen oder unsachgemäße Behandlung sowie Wassermangel,
17
3. Risikohinweise
Blindpool-Risiko
Wettbewerb
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes stehen die endgültigen Investitionsziele und deren Gewichtung im Verhältnis zur Gesamtinvestition noch nicht fest. Ebenso wenig sind mit sämtlichen Vertragspartnern die Art und Laufzeit sowie die individuellen Konditionen der noch abzuschließenden Verträge und die Kosten des Erwerbs der Zielinvestments zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Beteiligungsangebotes vertraglich fest vereinbart. Für die Anleger besteht damit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht die Möglichkeit, sich ein abschließendes Bild über die endgültige Zusammensetzung des Investitionsportfolios zu machen. Hieraus resultiert ein Risiko hinsichtlich der Erwirtschaftung der prognostizierten Erträge sowie der Rückzahlung der erbrachten Einlage.
Die LuxCo und die Zielinvestments werden mit anderen Unternehmen mit vergleichbarem Unternehmenszweck konkurrieren, welche auch über erheblich größere finanzielle Ressourcen verfügen können. Zudem sind Marktstrukturen denkbar, etwa im Fall von Oligopolen, die den Marktzugang erschweren. Dies kann die Ergebnisse der LuxCo oder der Zielinvestments beeinträchtigen, indem die Wettbewerber die verfügbaren Anlagemöglichkeiten und die Margen im Markt reduzieren. Geringere Gewinne auf Ebene der Zielinvestments oder der LuxCo beeinträchtigen auch die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft.
Es besteht das Risiko, dass bei getätigten Investitionen geringere Rückflüsse erzielt werden oder keine Investitionen in Zielinvestments getätigt werden können und die Beteiligungsgesellschaft aus diesem Grund rückabgewickelt werden muss. Da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes weder die Zielinvestments noch die Vertragspartner der Zielinvestments feststehen, besteht das Risiko, dass die Zielinvestments nicht in der Lage sind, ihre Projekte zeitgerecht bzw. überhaupt abzuschließen. Ferner besteht das Risiko, dass weder die fokussierten Zielinvestments noch eine ausreichende Anzahl von anderen Investitionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sodass die LuxCo nicht ihr gesamtes Investitionskapital anlegen kann. Dies kann ebenfalls einen negativen Einfluss auf die Erwirtschaftung der prognostizierten Erträge haben.
Start-up-Investitionen Die von der LuxCo zu erwerbenden Zielinvestments befinden sich voraussichtlich noch in einer frühen Entwicklungsphase und können noch Verluste aufweisen. Es ist möglich, dass die Zielinvestments ihre Anfangsverluste nicht wie geplant abbauen können und diese sich daher länger als geplant auf die Ertragsfähigkeit der Zielinvestments auswirken. Auch können diese Investitionen einem erhöhten Insolvenzrisiko unterliegen. Ferner können Managementprobleme oder Probleme technischer bzw. operativer Art dazu führen, dass Investitionen teilweise oder vollständig abzuschreiben sind.
Schlüsselpersonenrisiko Der Erfolg der LuxCo hängt neben den wirtschaftlichen Entwicklungen im Agrarbereich insbesondere auch von der Tätigkeit der Berater der Beteiligungsgesellschaft und dem Management der Zielinvestments ab. Das Management der Zielinvestments ist wiederum von den Fachkenntnissen und der Erfahrung ihrer Führungskräfte und den von diesen ausgewählten Agrar und Farm Managern abhängig. Die LuxCo und die Zielinvestments können Nachteile erleiden, sofern solche Schlüsselpersonen nicht mehr zur Verfügung stehen.
Darlehensaufnahme Es ist denkbar, dass der Erwerb der Zielinvestments, entgegen den Annahmen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes, aufgrund besonderer Umstände durch die LuxCo oder eine ihrer Zwischengesellschaften teilweise darlehensfinanziert wird oder auf Ebene der Zielinvestments Fremdfinanzierungen existieren. Sollten die jeweiligen Erträge nicht ausreichen, um die Tilgung bzw. die Darlehenszinsen zu bedienen, kann dies dazu führen, dass die finanzierende Bank gewährte Sicherheiten verwertet. Reicht dies zur Begleichung der Darlehensverbindlichkeit nicht aus, kann – in Abhängigkeit vom Darlehensschuldner – die Insolvenz eines Zielinvestments, einer Zwischengesellschaft oder der LuxCo die Folge sein. Insoweit ist der teilweise oder vollständige Verlust der Einlage möglich.
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Sofern gegenwärtige oder zukünftige Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft, der LuxCo oder der Zielinvestments ausfallen bzw. bei Vertragsablauf neue Vertragspartner beauftragt werden müssen, besteht das Risiko, neue Vertragspartner nicht oder nur zu schlechteren Bedingungen verpflichten zu können. Hieraus können höhere Kosten resultieren, die sich entsprechend auf den Mittelrückfluss an die Anleger auswirken. Ferner ist es denkbar, dass sich die Vertragspartner der Zielinvestments vertragswidrig verhalten und Schadenersatzansprüche gegen diese nicht oder nur teilweise realisierbar sind. Dies kann Auswirkungen auf den Wert und die Liquiditätslage der LuxCo und damit auch der Beteiligungsgesellschaft haben.
3.3.4
Fungibilität
Eine Veräußerung der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft ist von der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin abhängig. Auch werden die Anteile an der Beteiligungsgesellschaft nicht öffentlich – z. B. an einer Börse oder einem vergleichbaren geregelten Markt – gehandelt. Es besteht daher das Risiko, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Erwerber für die Beteiligung des Anlegers gefunden wird oder eine Veräußerung nur zu einem unter dem Wert liegenden Preis bzw. zeitlich verzögert erfolgen kann. Die Anteile der Beteiligungsgesellschaft an der LuxCo werden voraussichtlich ebenfalls nicht öffentlich gehandelt. Gleiches kann für die Investitionen der LuxCo selbst gelten. Diese eingeschränkte Fungibilität hat ggf. Einfluss auf die Laufzeit und den Ertrag der Beteiligungsgesellschaft, d. h., es besteht das Risiko, dass sich die tatsächliche Laufzeit gegenüber der geplanten Laufzeit verlängert (vgl. hierzu auch Kapitel 3.3.11 „Laufzeit und Kündigung“, S. 25).
3.3.5
Kapitalplatzierung
Sollte nicht bis zum 30.06.2009 ein Beteiligungskapital von 30 Mio. US-Dollar gezeichnet sein, kann die geschäftsführende Kommanditistin die Beteiligungsgesellschaft auch mit einem geringeren Beteiligungskapital schließen. Dies kann zu einer Minderung der Erträge führen. Wird bis zur Schließung der Beteiligungsgesellschaft nicht Beteiligungskapital in einer Höhe gezeichnet, das eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit sicherstellt, oder steht fest, dass ein Erwerb von geeigneten Investitionsobjekten aus wirtschaftlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, kann die geschäftsführende Kommanditistin die Zeichnungen für nicht wirksam erklären und bereits geleistete Zeichnungssummen an die Anleger unverzinst zurückerstatten. Hat die Beteiligungsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft vorgesehene Zahlungen an Dritte geleistet und kann sie diese von den jeweiligen Zahlungsempfängern nicht zurückerhalten, besteht die Möglichkeit, dass die Beteiligungsgesellschaft insoweit nicht in der Lage ist, den Anlegern ihre Zeichnungssummen in voller Höhe zu erstatten. Zudem kann der Anleger aufgrund der nicht vorgesehenen Verzinsung der Rückerstattungsbeträge einen Zinsverlust erleiden. Die geschäftsführende Kommanditistin kann die Platzierungsfrist nach ihrem Ermessen um bis zu zwölf Monate verlängern. Dies kann dazu führen, dass sich die Investition der Beteiligungsgesellschaft in die LuxCo verzögert. Dies könnte zu einer Minderung der Erträge der Anleger führen. Sollte eine erhebliche Anzahl von Anlegern ihren Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht nachkommen, kann sich die Einzahlung in die
LuxCo verzögern. Es besteht die Gefahr eines späteren Beginns der Investitionstätigkeit der LuxCo, was Einfluss auf den Mittelrückfluss an die Beteiligungsgesellschaft hätte. Bei Einzahlungsverzug kann der Anleger mit Verzugszinsen gemäß Gesellschaftsvertrag belastet werden. Auch dies führt zu einer Verschlechterung seiner Gesamtrendite. Ferner besteht das Risiko, dass der Anleger in diesem Fall aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen wird, was zu einer Gefährdung seines Anlageziels führen kann.
3.3.6
Aufsichts- und weitere rechtliche Risiken
Für Verträge, die Investitionen in die LuxCo, Investitionen der LuxCo in die Zielinvestments sowie die Zielinvestments selbst betreffen, gilt grundsätzlich ausländisches Recht und damit auch die Zuständigkeit der dortigen Gerichte bzw. Schiedsgremien für etwaige Prozesse. Die Reife der Rechts- und Aufsichtsrechtssysteme in den Ländern der Zielinvestments – insbesondere in Südamerika – unterscheidet sich möglicherweise erheblich von der Stabilität und Zuverlässigkeit, die diese Systeme in vielen westlichen Ländern auszeichnen. Dies begründet eine Unsicherheit in Bezug auf wirksame Rechtsbehelfe hinsichtlich der Durchsetzung von Rechten. Rechtsstreitigkeiten können im Ausland zu erheblichen Kostenbelastungen führen, welche die von den Zielinvestments und damit mittelbar auch die von der LuxCo und der Beteiligungsgesellschaft erzielbaren Beträge wesentlich beeinträchtigen können. Zudem wird die LuxCo in den Zielinvestments regelmäßig keinen wesentlichen Einfluss auf Entscheidungen ausüben können, sodass auf Ebene der Zielinvestments auch ohne Wissen und Wollen der LuxCo Rechtsstreitigkeiten eingegangen oder eine Verteidigung gegen unrechtmäßige Inanspruchnahmen unterlassen werden. Einige der potenziellen Zielinvestments beabsichtigen ggf. Börsengänge in ihren Sitzländern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Börsengänge aufgrund regulatorischer Maßnahmen nicht oder nicht in dem geplanten Umfang stattfinden können, was sich negativ auf deren Platzierungserfolg auswirken kann. Auch kann im Fall eines Börsenganges ein Mindestplatzierungserfolg oder ein Mindestpreis für eine Aktie nicht garantiert werden. Beides kann sich negativ auf die Ertragslage der Zielinvestments und damit mittelbar auch negativ auf die Ertragslage der LuxCo und der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Berichtswesen betreffende Normen können in Ländern, in denen die LuxCo investiert, weniger streng sein. Daraus folgt, dass der ausgewiesene Wert dieser Investitionen über dem Wert liegen kann, der in Ländern mit strengeren Normen ausgewiesen würde.
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3. Risikohinweise
Durch die Berührung verschiedener Rechtskreise im Rahmen der Investition der Beteiligungsgesellschaft in die LuxCo einerseits und den weiteren Investitionen der LuxCo in die Zielinvestments andererseits entstehen ggf. Auslandsrisiken, wie z. B. mögliche Behinderung des Kapitaltransfers und der Verwaltung von Vermögen, der Vornahme von Rechtshandlungen sowie die Nichtanerkennung der Begrenzung der Kommanditistenhaftung durch ausländische Gerichte (z.B. Schadenersatz). Künftige Gesetzesänderungen, aber auch Änderungen der Auslegung, Anwendung oder Handhabung bestehender Gesetze – insbesondere Änderungen, die die Konzeption oder das Geschäftsmodell der Beteiligungsgesellschaft oder der LuxCo betreffen – können für die Beteiligungsgesellschaft und die Anleger negative Auswirkungen rechtlicher oder steuerlicher Art haben und damit die planmäßigen Erträge der Anleger nachteilig beeinflussen.
3.3.7
Interessenkonflikte
Soweit auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft, der LuxCo oder der Zielinvestments kapitalmäßige und personelle Verflechtungen bestehen (vgl. hierzu im Einzelnen Kapitel 9 „Übersicht über die beteiligten Gesellschaften“, S. 101 ff.), können Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden. Sowohl auf Ebene der LuxCo als auch auf Ebene der Zielinvestments kann es ferner zu Interessenkonflikten kommen, weil sowohl das Management als auch die ggf. eingeschalteten Dienstleister der LuxCo und der Zielinvestments in der Regel nicht ausschließlich für die LuxCo bzw. die Zielinvestments, sondern auch für Dritte tätig sein werden, deren Interessen zu den Interessen der LuxCo bzw. der Zielinvestments im Widerspruch stehen können.
AC AgrarINVEST I / 2009
Es ist zudem vorgesehen, dass sich Unternehmen aus der Aquila Gruppe Minderheitsbeteiligungen zu geringeren Anschaffungskosten als die der LuxCo an den Zielinvestments beteiligen und aus diesen Beteiligungen Erträge erzielen.
3.3.8
Steuerliche Risiken
Allgemeines Das im Kapitel 8 „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“ auf den Seiten 80 ff. im Einzelnen dargestellte steuerliche Konzept beruht auf den derzeit geltenden Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen sowie Entscheidungen der Finanzgerichte, soweit diese im Zeitpunkt der Prospektaufstellung bekanntgemacht waren. Eine von der in diesem Beteiligungsangebot beschriebenen Auffassung zu den steuerlichen Folgen aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft abweichende Auffassung der Finanzbehörden kann nicht ausgeschlossen werden, insbesondere hinsichtlich bisher weder durch Verwaltungsverlautbarungen noch durch gerichtliche Entscheidungen behandelter Auslegungs- bzw. Zweifelsfragen. Es besteht keine Sicherheit, dass während der Dauer der Beteiligung des einzelnen Anlegers die Rechtsgrundlagen, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung ohne Änderung Bestand haben werden. Dies gilt im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der LuxCo, der durch diese unmittelbar oder mittelbar über Zwischengesellschaften zu erwerbenden Zielinvestments, die voraussichtlich in Brasilien, Australien, Neuseeland und Chile belegen sind, eventueller Zwischengesellschaften, sowie der Beteiligungsgesellschaft und deren Anleger. Künftige Gesetzesänderungen können im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben ggf. auch Rückwirkung entfalten.
Endgültige Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der den Anlegern aus ihrer Kommanditbeteiligung zuzurechnenden Einkünfte kann erst nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerbescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Beteiligungsgesellschaft eintreten. Im Falle einer nachträglichen Änderung dieser Steuerfestsetzungen, bspw. im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei der Beteiligungsgesellschaft, besteht insbesondere ein Risiko von Steuernachforderungen gegenüber den Anlegern, wenn infolge einer Änderung der Steuerbescheide der Beteiligungsgesellschaft die individuellen Einkommensteuerbescheide der Anleger geändert werden sollten. Eventuell entstehende Steuernachforderungen wären ab dem 15. Monat nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Bescheid ergeht, mit 6 % jährlich zu verzinsen. Rechtssicherheit hinsichtlich der Besteuerungsfolgen im Ausland kann erst nach endgültiger Festsetzung der Steuerfolgen in den jeweiligen ausländischen Gesellschaften nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben eintreten. Die Ausführungen im Kapitel 8 „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“, S. 80 ff., beziehen sich ausschließlich auf Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen sind und die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft in ihrem steuerlichen Privatvermögen halten. Soweit sich andere Anleger an der Beteiligungsgesellschaft beteiligen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können sich gegenüber den in diesem Beteiligungsangebot beschriebenen steuerlichen Implikationen abweichende steuerliche Folgen ergeben, auf die hier jedoch ausdrücklich nicht eingegangen wird.
ohne dies zu beabsichtigen, eine Beteiligung von mindestens 1% innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums vor Veräußerung der Aktien bzw. Veräußerung oder Rückgabe von Genussrechten an der LuxCo halten und dadurch hinsichtlich ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft im Veräußerungsfall nicht der Abgeltungsteuer sondern dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Soweit auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft Zinsen aus einer Liquiditätsreserve oder der Zwischenanlage des Beteiligungskapitals anfallen, sind diese neben etwaigen weiteren Kapitaleinkünften dem jeweiligen Anleger für steuerliche Zwecke anteilig zuzurechnen und unterliegen bei Zufluss bei der Beteiligungsgesellschaft der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer). Damit besteht das Risiko, dass die Anleger unabhängig von einer tatsächlichen Auszahlung durch die Beteiligungsgesellschaft insoweit der Besteuerung unterliegen. Sollten die zuständigen Finanzbehörden die Beteiligung an der LuxCo als ausländischen Investmentanteil im Sinne der Vorschriften des Investment- und Investmentsteuerrechts einordnen, besteht das Risiko, dass die Anleger hinsichtlich ihrer Einkünfte der pauschalen Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz unterliegen und die Beteiligung weitestgehend als steuerlich transparentes Fondsinvestment behandelt wird. Damit wären dem Anleger anteilig, insbesondere auch im Fall fehlender laufender Ausschüttungen am Ende des Kalenderjahres, 70% der eingetretenen Wertsteigerungen, mindestens jedoch 6% des Marktwertes der Aktien und Genussrechte der LuxCo als steuerpflichtige Kapitalerträge zuzurechnen.
Soweit die Finanzverwaltung den Status der Beteiligungsgesellschaft als vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht anerkennen sollte, besteht das Risiko, dass die den Anlegern zuzurechnenden Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden. Erzielte Dividenden und Veräußerungs- bzw. Rückgabegewinne auf Ebene des jeweiligen Anlegers bzw. der Beteiligungsgesellschaft würden dann auf Ebene des jeweiligen Anlegers nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Zudem wäre die Beteiligungsgesellschaft gewerbesteuerpflichtig.
Für den Fall, dass die Finanzbehörden die Beteiligung an der LuxCo als Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft bzw. die von dieser unmittelbar bzw. mittelbar gehaltenen Gesellschaften als Beteiligungen an ausländischen Untergesellschaften im Sinne der Vorschriften der §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes ansehen, besteht das Risiko, dass sämtliche bzw. Teile der Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft bzw. Untergesellschaft ist, bei den Anlegern mit dem Teil steuerpflichtig werden, der auf die ihnen jeweils zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt, ohne dass die Anleger Auszahlungen aus ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft erhalten.
Soweit dem einzelnen Anleger aufgrund der Höhe seiner Kommanditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1% an dem Kapital der LuxCo oder einer der Zielgesellschaften (wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Veräußerung der Aktien oder Veräußerung bzw. Rückgabe von Genussrechten an der LuxCo zuzurechnen sein sollte, unterliegen die erzielten Veräußerungs- oder Rückgabegewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb – unabhängig von der Haltedauer – der Einkommensbesteuerung. Es besteht daher das Risiko, dass einzelne Anleger
Es ist im Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes nicht sicher, ob die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gesetzesvorhaben und -entwürfe zur Änderung steuerlicher Vorschriften, insbesondere der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 und der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG), in Bezug auf Inhalt und Anwendungszeitpunkt unverändert das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden. Insofern besteht das Risiko, dass durch die Gesetzgebungsverfahren nachteilige steuerliche Auswirkungen für die Anleger entstehen.
Risiken im Hinblick auf die Besteuerung in Deutschland
21
3. Risikohinweise
Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass ein Anleger aufgrund seiner Beteiligung an der LuxCo außerhalb Deutschlands einer Steuererklärungspflicht unterliegt und neben ausländischer Quellensteuer zur Zahlung weiterer ausländischer Steuern verpflichtet ist. Aus den aufgeführten steuerlichen Risiken können sich nachteilige Einflüsse auf die durch die Anleger erzielte Nachsteuerrendite ergeben.
Risiken im Hinblick auf die Besteuerung in Luxemburg Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, sich an einer Aktienge sellschaft nach Luxemburger Recht (nachfolgend analog zu den Benennungen im Kapitel 8.2 „Beschreibung der geplanten Struktur“, S. 82 ff., „LuxCo“ genannt) als Aktionär zu beteiligen sowie Genussrechte, welche von der LuxCo begeben werden, zu erwerben. Ggf. kann der Erwerb der Zielinvestments der LuxCo über eine oder mehrere Luxemburger Tochtergesellschaften erfolgen (Blindpool; vgl. insoweit auch Kapitel 7.3 „Investitionsgegenstand der Beteiligungsgesellschaft und Anlageziele“, S. 67 ff.). In diesem Fall können sich von den im Kapitel 8.4.1 „Besteuerung der LuxCo“, S. 90 f., dar gestellten Steuerfolgen nachteilig abweichende steuerliche Konsequenzen ergeben. Bei der LuxCo handelt es sich konzeptionsgemäß um eine unbeschränkt steuerpflichtige luxemburgische Kapitalgesellschaft, deren Einkünfte grundsätzlich der Körperschaftsteuer, der kommunalen Gewerbesteuer und dem Solidaritätszuschlag zu einem Gesamtsteuersatz von derzeit 28,59% (2009) in Luxemburg-Stadt unterliegen. Die Struktur des Fonds zielt darauf ab, dass Einkünfte aus den Beteiligungen an den Zielinvestments aufgrund des Luxemburger Schachtelprivilegs (vgl. hierzu Kapitel 8.4.1 „Besteuerung der LuxCo“, S. 90 f.) von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sind und die Beteiligungen an den Zielinvestments selbst nicht der Vermögensteuer unterliegen. Sollte eine der Beteiligungen an den Zielinvestments nicht die Voraussetzungen des Luxemburger Schachtelprivilegs erfüllen, sind Einkünfte aus diesen Beteiligungen grundsätzlich zu Standardsätzen (z.B. derzeit 28,59 % (2009) in Luxemburg-Stadt) zu versteuern. Diese Einkünfte können auf Ebene der LuxCo grundsätzlich durch den auf die Genussrechte fallenden Zinsaufwand reduziert werden. Dividendenausschüttungen der Zielinvestments, die weder durch Rückkauf der Genussrechte noch eine Ausschüttung auf die Genussrechte oder auf sonstige Weise vor dem 01.01. des Folgejahres über die Beteiligungsgesellschaft an die Anleger abgeführt wurden, erhöhen das Vermögen der LuxCo und damit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vermögensteuer. Die Vermögensteuer wird auf Ebene der LuxCo in Höhe von 0,5% p. a. auf das Nettovermögen der LuxCo zum 01.01. eines jeden Jahres erhoben.
AC AgrarINVEST I / 2009
Im Hinblick auf die mögliche Beteiligung der LuxCo an einem brasilianischen Fundo de Investimento em Participações (FIP) besteht das Risiko, dass aus dieser Beteiligung erzielte Dividenden und Veräußerungsgewinne auf Ebene der LuxCo steuerpflichtig sind, weil die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs als nicht erfüllt angesehen werden könnten. Da der FIP in Brasilien als solcher nicht einer der Luxemburger Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterworfen ist, kommt das Schachtelprivileg grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn der FIP als transparente Personengesellschaft qualifiziert und die von dem FIP gehaltene mögliche Beteiligung an der Proterra Agropecuária S.A. als unmittelbare qualifizierte Beteiligung der LuxCo im Sinne des Luxemburger Schachtelprivilegs angesehen wird. Dies hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von den Merkmalen des Gesellschaftsvertrages des FIP ab. Eine möglicherweise anwendbare Freistellung von Einkünften aus der Beteiligung an dem FIP aufgrund des zwischen Brasilien und Luxemburg geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens setzt nämlich voraus, dass der FIP eine in Brasilien ansässige Person im Sinne von Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens Luxemburg/ Brasilien ist. Aufgrund der fehlenden Besteuerung des FIP besteht jedoch ein Risiko, dass der FIP nicht in diesem Sinne ansässig ist (vgl. hierzu Kapitel 8.4 „Besteuerung in Luxemburg“, S. 90 ff.). Sofern aufgrund der Höhe einer Beteiligung der LuxCo an den jeweiligen Zielinvestments die Voraussetzungen des Luxemburger Schachtelprivilegs nicht erfüllt sein sollten, insbesondere eine Beteiligung weniger als 10% oder der Anschaffungswert der Beteiligung weniger als 6.000.000 Euro beträgt, besteht ebenfalls das Risiko, dass etwaige, bei der LuxCo anfallende Gewinne aus der Beteiligung an dem Zielinvestment in Luxemburg steuerpflichtig wären. Die LuxCo muss in Luxemburg mit der jeweils erforderlichen Substanz ausgestattet sein. Dies erfordert insbesondere, dass sich die Geschäftsleitung der LuxCo jeweils ausschließlich in Luxemburg befindet, sodass die LuxCo jeweils auch aus deutscher, brasilianischer, australischer und neuseeländischer steuerlicher Sicht sowie ggf. aus Sicht des jeweiligen Sitzstaates weiterer Zwischengesellschaften als in Luxemburg ansässig anerkannt wird. Soweit die Substanzanforderungen nicht erfüllt werden, besteht das Risiko, dass sich gegenüber den in diesem Beteiligungsangebot dargestellten steuerlichen Implikationen abweichende steuerliche Konsequenzen ergeben können.
Das gesamte Finanzierungsmodell beruht auf der Annahme, dass ausreichend Genussrechte vorhanden sind, um ggf. anfallende Gewinne, insbesondere aus Beteiligungen, die nicht dem Luxemburger Schachtelprivileg unterliegen (vgl. hierzu Kapitel 8.4 „Besteuerung in Luxemburg“, S. 90 ff.), aus den Zwischengesellschaften über einen Rückkauf der Genussrechte zum Marktwert an die Genussrechtsinhaber abzuführen. Sollten wider Erwarten auf Ebene der LuxCo laufende oder Veräußerungsgewinne realisiert werden, die größer sind als die Anzahl der ausstehenden Genussrechte, sind aus luxemburgischer Sicht diese Gewinne als Zinszahlungen auf die ausstehenden Genussrechte oder im Falle des Nichtvorhandenseins von Genussrechten als Dividenden auszuschütten. Dividendenausschüttungen können in Luxemburg grundsätzlich einer 15%igen Quellensteuer unterliegen. Ausschüttungen auf die Genussrechte können ebenso wie der Betrag, der bei Rückkauf der selbigen deren Nennwert übersteigt, von der Luxemburger Steuerbehörde als Zinszahlung im Sinne der EU-Zinsrichtlinie angesehen werden, was eine Quellenbesteuerung in Luxemburg zur Folge hätte (vgl. hierzu Kapitel 8.4 „Besteuerung in Luxemburg“, S. 90 ff., und Kapitel 8.4.2 „Besteuerung der Anleger“, S. 91 f.). Eine Quellensteuer auf solche Zahlungen kann nur vermieden werden, wenn die Inhaber der Genussrechte für den Informationsaustausch im Sinne der EU-Zinsrichtlinie optieren. Es besteht das Risiko, dass die von der Beteiligungsgesellschaft geplante Ausübung der Option nicht erfolgt oder von der Finanzbehörde nicht anerkannt wird. Die beschriebenen möglichen Abweichungen von der angestrebten steuerlichen Behandlung auf Ebene der LuxCo können sich nachteilig auf die Wertentwicklung der durch die Beteiligungsgesellschaft gehaltenen Aktien bzw. Genussrechte an der LuxCo auswirken.
Risiken im Hinblick auf die Besteuerung der Zielinvestments Die LuxCo soll sich konzeptionsgemäß unmittelbar oder mittelbar an verschiedenen Investitionsvehikeln beteiligen, die unmittelbare oder mittelbare Investitionen im Agrarbereich in einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe in Südamerika, Australien und/oder Neuseeland (nachfolgend gemeinsam auch „Zielinvestments“ genannt) tätigen.
Im Kapitel 8 „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“, S. 80 ff., wird die derzeit geplante Struktur unter Berücksichtigung der bereits identifizierten möglichen Zielinvestments sowie die sich daraus ergebenden grundsätzlichen steuerlichen Folgen dargestellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in Bezug auf die Zielinvestments in den jeweiligen Ländern von den dort dargestellten steuerlichen Folgen nachteilig abweichende steuerliche Konsequenzen ergeben. Die genaue Ausgestaltung der Investitionsstruktur, insbesondere ob sämtliche der derzeit geplanten möglichen unmittelbaren oder mittelbaren Investitionen in die Zielinvestments getätigt werden, steht derzeit noch nicht fest (Blindpool). Darüber hinaus ist die Allokation der durch die Beteiligungsgesellschaft zu investierenden Mittel, insbesondere die absolute Höhe sowie die jeweilige prozentuale Beteiligung an den jeweiligen Zielinvestments derzeit noch nicht festgelegt (Blindpool). Damit besteht das Risiko, dass im Fall einer von der geplanten Struktur abweichenden Struktur oder dem Eingehen von Zielinvestments, welche nicht mit den im Kapitel 4.5 „Mögliche Zielinvestments“, S. 39 ff., dargestellten möglichen Zielinvestments übereinstimmen und aufgrund der Tatsache, dass die individuelle steuerliche Situation der beteiligten Gesellschaften bislang noch nicht bekannt ist, sich von den im Kapitel 8 „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“, S. 80 ff., dargestellten grundsätzlichen steuerlichen Folgen nachteilige abweichende steuerliche Konsequenzen ergeben können.
Risiken im Hinblick auf die Besteuerung in Brasilien Nach brasilianischem Steuerrecht unterliegen Veräußerungsgewinne, die durch ausländische Investoren aus dem Verkauf oder der Übertragung von Wertpapieren, einschließlich Aktien, an brasilianischen Börsen erzielt werden, keiner Ertragsbesteuerung. Die bevorzugte einkommensteuerliche Freistellung gilt für ausländische Investoren, die die Voraussetzungen der Resolution 2 689 einhalten und nicht in einem Niedrigsteuerland („Tax Haven“) ansässig sind. Durch das Gesetz 11727/2008 ist eine neue Regelung in Kraft getreten, die das Konzept von Niedrigsteuerländern für Zwecke von Verrechnungspreisbestimmungen erweitern soll und solche Länder einbezieht, die keine Auskunft über die Gesellschafter von Gesellschaften, die in Brasilien investieren, geben. Derzeit liegen keine Erlasse der brasilianischen Steuerbehörden (RFB) vor, ob die Erweiterung des Steueroasenkonzeptes auch für ausländische Investoren in Aktien oder FIP-Anteile gelten soll bzw. ob eine neue, umfassendere Liste mit als Steueroasen geltenden Ländern erlassen wird, die die Liste im Erlass 188/2002 ersetzen soll.
23
3. Risikohinweise
Soweit Veräußerungsgewinne durch ausländische Investoren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Niedrigsteuerland bezogen werden, sind diese nicht durch die einkommensteuerliche Freistellung begünstigt und unterliegen einer 15%igen Einkommensteuer in den Fällen, in denen der Transfer oder Verkauf von Anteilen an der brasilianischen Börse vorgenommen wird bzw. einer 25%igen Einkommensteuer in den Fällen, in denen die Transaktion nicht an der brasilianischen Börse durchgeführt wurde. Zusätzlich wird ein in einem Niedrigsteuerland ansässiger ausländischer Investor mit Quellensteuer i.H.v. 0,005 % auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen veranlagt. Diese Quellensteuer dient als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und kann mit der tatsächlichen Steuer verrechnet werden.
Risiken im Hinblick auf die Besteuerung in Australien Die Einkünfte der AusHoldCo und der AusOpCos unterliegen – mit Ausnahme der durch AusHoldCo bezogenen Dividenden der ChileCo – unabhängig vom Herkunftsland der Einkünfte ebenfalls der australischen Körperschaftsteuer in Höhe von 30 %. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass zwischen der AusHoldCo und den AusOpCos jeweils ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis („Tax Consolidated Group“) besteht. Soweit keine Organschaft zwischen AusHoldCo und den AusOpCos begründet würde, würden die Gesellschaften jeweils separat mit dem Körperschaftsteuersatz von 30 % besteuert, ohne dass die Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den in der Organschaft verbundenen Gesellschaften bestünde. Dividenden der AusOpCos an die AusHoldCo würden in diesem Fall bei der AusHoldCo grundsätzlich der Besteuerung unterliegen (mit der Möglichkeit der Anrechnung der auf Ebene der AusOpCos entrichteten Körperschaftsteuer; sogenannte „Franking Credits“).
3.3.9
Risiken aus Minderheitsbeteiligungen
Möglicherweise bestimmt die Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft über Änderungen in der Geschäftspolitik, die nicht im Interesse einer Minderheit der Anleger sind und von den ursprünglichen Anlagekriterien abweichen. Es kann auch nicht garantiert werden, dass die Beteiligungsgesellschaft stets eine Mehrheit in der LuxCo hält und somit ihre Rechte in der LuxCo jederzeit durchsetzen kann. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Ebene der LuxCo für die Beteiligungsgesellschaft bindende Entscheidungen getroffen werden, welche sich für die Beteiligungsgesellschaft nachteilig auswirken können.
AC AgrarINVEST I / 2009
Konzeptionell ist darüber hinaus vorgesehen, dass die LuxCo an den Zielinvestments Minderheitsbeteiligungen erwerben kann oder durch Ausgabe neuer Anteile aus vormals Mehrheitsbeteiligungen Minderheitsbeteiligungen werden. Die Einflussnahmemöglichkeiten der LuxCo und damit die der Beteiligungsgesellschaft wären in einem solchen Fall dementsprechend ebenfalls eingeschränkt.
3.3.10
Haftungsangelegenheiten
Die Kommanditisten werden mit einer Haftsumme von 1 % ihrer Pflichteinlage, umgerechnet in Euro (Umrechnungskurs 1 USD = 1 EUR), in das Handelsregister eingetragen. Werden die Kapitalkonten eines Kommanditisten durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Haftsumme gemindert, lebt die Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf (§ 172 Abs. 4 i.V. m. § 171 Abs. 1 HGB). Auch nach einem Ausscheiden haften Kommanditisten im Rahmen von § 160 HGB bis zu fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Beteiligungsgesellschaft. Sollte die Beteiligungsgesellschaft illiquide werden, könnten die empfangenen Auszahlungen bis zur Höhe der Haftsumme zurückgefordert werden. Eine noch weiter gehende Haftung nach §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller empfangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn Auszahlungen unter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 10 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft erfolgen, also die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft eine Auszahlung nicht zugelassen hätten. Soweit Anleger nicht selbst als Kommanditisten beteiligt sind, steht der Treuhänderin bei einer Inanspruchnahme ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Anleger zu. Die Haftung der mit fondsbezogenen Aufgaben betrauten Gesellschaften und Personen ist eingeschränkt. Darüber hinaus hat der genannte Personenkreis ggf. zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft Ansprüche auf Haftungs- und Schadensfreistellung. Entsprechendes gilt für die Treuhänderin. Deren Anspruch auf Haftungs- und Schadensfreistellung richtet sich gegen den Anleger. Einzelheiten ergeben sich aus den Verträgen. Entsprechende oder weiter gehende Haftungsfreizeichnungen sind auch auf Ebene der LuxCo sowie auf Ebene der jeweiligen Zielinvestments denkbar.
3.3.11
Laufzeit und Kündigung
Die Laufzeit der Beteiligungsgesellschaft ist grundsätzlich abhängig vom Zeitpunkt der Liquidation der LuxCo bzw. der Veräußerung der Beteiligungen durch die Beteiligungsgesellschaft. Die Beteiligungsgesellschaft soll ohne Auflösungsbeschluss zum 31.12.2014 enden. Verzögerungen können sich bspw. daraus ergeben, dass die Märkte für außerbörsliche Investitionen oder börsennotierte Zielinvestments der LuxCo oder der Beteiligung an der LuxCo illiquide sind. Dies wiederum hätte Einfluss auf die Möglichkeit einer Auflösung der Beteiligungsgesellschaft. Es besteht eine Option der geschäftsführenden Kommanditistin, die Laufzeit viermal, jeweils um ein Jahr, zu verlängern. Die vorgesehene Rückführung des Kapitals der Anleger kann sich daher über das maximal geplante Laufzeitende im Jahr 2014 hinaus verzögern. Eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch die Anleger ist während der Laufzeit des Fonds – mit Ausnahme der Kündigung aus wichtigem Grund – ausgeschlossen. Bei einer solchen Kündigung ist zu beachten, dass aufgrund der Anfangskostenbelastung der Auseinandersetzungswert der Beteiligung deutlich unterhalb der ursprünglich eingezahlten Pflichteinlage liegen kann. Dieser Effekt würde sich bei einem negativen Geschäftsverlauf der Beteiligungsgesellschaft noch verstärken. Eine Beendigung der Beteiligungsgesellschaft vor dem Zeitpunkt der Liquidation der LuxCo ist davon abhängig, dass sich ein Käufer für die Anteile der LuxCo, der Zwischengesellschaften oder der Zielinvestments findet (vgl. hierzu auch Kapitel 3.3.4 „Fungibilität“, S. 19). Es besteht die Möglichkeit, dass die LuxCo oder eines der Zielinvestments Darlehensverbindlichkeiten, sofern solche aufgenommen werden (vgl. dazu im Kapitel 3.3.3 „Strategische Risiken und Geschäftsrisiken“ den Abschnitt „Darlehensaufnahme“, S. 18), nicht
bedienen kann und der jeweilige Kreditgeber in der Folge Kreditsicherheiten, insbesondere Grundstücke oder Geschäftsanteile, verwertet. Dies kann es erforderlich machen, die Beteiligungsgesellschaft bereits vorzeitig zu beenden.
3.4
Anlegergefährdende Risiken
3.4.1
Anteilsfinanzierung
Sollte der Anleger seine Zeichnungssumme zzgl. Agio fremdfinanzieren, besteht grundsätzlich das Risiko, dass die prognostizierten Auszahlungen an die Anleger aufgrund verschlechterter Liquiditätslage der Beteiligungsgesellschaft nicht oder nur in verminderter Höhe erfolgen und damit die Tilgung bzw. die Darlehenszinsen der Finanzierung eventuell nicht aus den Rückflüssen der Beteiligungsgesellschaft erbracht werden können. Auch im Falle eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals muss der Anleger in der Lage sein, den Kapitaldienst aus anderen Mitteln aufzubringen.
3.4.2
Steuerzahlungen
Geleistete bzw. noch zu leistende Steuerzahlungen, denen keine Steuererstattungen oder sonstige Auszahlungen gegenüberstehen, können im Falle eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals das übrige Vermögen des Anlegers gefährden.
3.4.3
Weitere Risiken
Weitere als die in diesem Kapitel genannten Risiken im Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot sind der Anbieterin zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes nicht bekannt.
25
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
4.1
Der makroökonomische Hintergrund der globalen Agrarwirtschaft zu Beginn des 21. Jahrhunderts
Wenige Trends der Realökonomie sind so gut prognostizierbar wie die Entwicklung und Struktur der Weltbevölkerung. Bis zur Mitte dieses Jahrhunderts soll die Bevölkerungszahl auf über neun Mrd. Menschen steigen (PROGNOSE; Quelle: UN World Population Prospects: The 2004 Revision) und der Landwirtschaft alleine daraus ein konstantes Nachfragewachstum von 1,5 % pro Jahr bescheren (PROGNOSE; Quelle: United States Department of Agriculture (USDA), 2007). Hinzu kommen die sich ändernden Ernährungsge
wohnheiten in vielen Schwellenländern und seit Kurzem die Nachfrage nach Biotreibstoffen. In der Summe beläuft sich die für die kommenden zehn Jahre erwartete Nachfrage nach Agrarrohstoffen auf + 2,6% p. a. und wird damit deutlich höher sein als zu irgendeinem Zeitpunkt der letzten 50 Jahre. Auch die Finanzkrise wird diese Entwicklung nicht nachhaltig verändern, da die Nahrungsmittelnachfrage kaum auf konjunkturelle Einflüsse reagiert. Seit Ausbruch der Krise im Sommer 2007 ist die Weltbevölkerung zudem geschätzt um weitere rd. 100 Mio. Menschen gestiegen.
Komponenten der Nachfrage nach landwirtschaftlichen Produkten (PROGNOSE) 2,6 2,4
Nachfrage Biotreibstoffe
2,2 2,0
Mrd. Tonnen
1,8 1,6
Nachfrage Tierfutter
1,4 1,2 1,0 0,8
Nachfrage Lebensmittel
0,6 0,4 0,2 0,0 1960
1965
1970
1975
1980
1985
1990
1995
2000
2005
2010
2015
Zeit Quelle: USDA, Aquila Capital, 2007
Die weltweite kumulierte Nachfrage nach Lebensmitteln, Tierfutter und Biotreibstoffen. Für die kommenden rund zehn Jahre steigt die erwartete Nachfrage nochmals deutlich an.
Die Vorräte zahlreicher Agrarrohstoffe sind hingegen zwischenzeitlich auf den niedrigsten Stand seit mehr als 20 Jahren gefallen. Nach Analyse der FAO haben dazu neben der hohen Nachfrage auch die Reformen in der Landwirtschaftspolitik, etwa in der EU, beigetragen. Die Überschüsse in Europa konnten früher den Nachfrageanstieg und Preissteigerungen abfedern. Dieser Mechanismus ist in dieser Form nicht mehr zu beobachten, und kurzfristige Ungleichgewichte schlagen ungebremst auf die Preisentwicklung durch.
AC AgrarINVEST I / 2009
Eine genauere Analyse der Angebots- und Nachfragesituation lässt darauf schließen, dass es kein einzelnes, isoliertes Ereignis ist, das das vorherige Gleichgewicht nachhaltig gestört hat, sondern dass sich verschiedene, latente Trends, wie z. B. das Bevölkerungswachstum und der Klimawandel, immer stärker weiterentwickelt haben und kumulativ negativ wirken. Eine über die naturbedingten konjunkturellen Schwankungen hinausgehende Entspannung ist dabei kurz- und mittelfristig eher nicht zu erwarten. Zu dem gleichen Ergebnis kommt die vielbeachtete WWF-Studie „Living Planet 2008“, die bei Fortschreibung der aktuellen Trends ab 2035 eine zweite Erde zur Befriedigung der menschlichen Ressourcennachfrage von Nöten hält.
Lagerbestand in Tagesverbräuchen
Erwartete Entwicklung der Weltbevölkerung (PROGNOSE)
180
12100
Weizen Mais
10100
1992
1997
2002
Quelle: USDA, Aquila Capital, 2008
2150
2100
2050
1950
2000
1900
Zeit
2007
Zeit
1600
0 1987
1800
100 0
20
2100
1200
40
4100
1400
60
1000
80
Erwartete Entwicklung
6100
600
100
8100
800
Tage
120
400
Weltbevölkerung in Mio.
140
200
160
Quelle: United Nations Population Division – World Population in 2300, Aquila Capital Research, 2008
Die weltweiten Getreide- und Maislagerbestände waren 2007 auf
Die historische Entwicklung der Weltbevölkerung und Schätzungen
20-Jahres-Tiefstände gesunken.
bis zum Jahr 2150.
4.2
Die Nachfragesituation
4.2.1
Bevölkerungswachstum
Die Weltbevölkerung wuchs vor allem seit Einsetzen der industriellen Revolution vor 150 bis 200 Jahren mit exponentieller Geschwindigkeit, d. h., die Zuwachsraten nahmen von Jahr zu Jahr zu. Im Jahr 1800 lebten etwa eine Mrd. Menschen auf der Erde. Nur 125 Jahre später hatte sich die Weltbevölkerung auf zwei Mrd. verdoppelt. Für die nächste Mrd. brauchte es nur noch 34 Jahre (1960), für die vierte Mrd. (1974) und fünfte Mrd. (1987) nur noch 14 bzw. 13 Jahre. 1999 überschritt die Zahl der Menschen sechs Mrd. Das 20. Jahrhundert ist somit jenes mit dem bislang stärksten Wachstum der Weltbevölkerung. Heute leben viermal mehr Menschen auf der Erde als noch vor 100 Jahren. Seit etwa 20 Jahren hat die Geschwindigkeitszunahme nachgelassen; die UN-Schätzungen (Quelle: UN World Population Prospects: The 2004 Revision) gehen aber von einem weiteren Anstieg auf 9,5 Mrd. Menschen bis zum Jahr 2050 aus (PROGNOSE). Erst gegen Ende des 21. Jahrhunderts ist bei zehn bis elf Mrd. Menschen mit einem Ende der Bevölkerungszunahme zu rechnen (PROGNOSE).
Gleichzeitig stieg die Lebenserwartung immer weiter an und nimmt nun auch in den Schwellenländern deutlich zu. In den Entwicklungsländern hat sich die durchschnittliche Lebenserwartung in nur rd. 35 Jahren, nämlich von 1950 bis 1985, von ca. 40 auf ca. 60 Jahre erhöht. Neben der derzeitigen Zunahme der Weltbevölkerung um etwa 74 Mio. Menschen pro Jahr bzw. über 200 000 pro Tag spielt auch ihre Verteilung eine wichtige Rolle. In den Industrienationen werden sich die Bevölkerungszahlen weiter zurückentwickeln (Ausnahme: USA). In den Schwellenländern hingegen – und dort vor allem in den Ballungszentren – ist der Zuwachs ungebrochen (Quelle: UN World Population Prospects: The 2004 Revision).
27
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
Weltbevölkerung (PROGNOSE)
Weltbevölkerung in Mio.
9 000 8 000
Schwellenländer (Städte) Schwellenländer (Land) Industrieländer Übergangsländer
7000 6 000
Futterverwertung bei:
Rind
Schwein
Geflügel
Fisch
Benötigte kg Kraftfutter (in erster Linie Getreide) zur Erzeugung jeweils eines kg an ...
ca. 8
ca. 3,5
ca. 2,5
ca. 1,5
5 000 4 000 3 000 2000 1000 2030
2020
2010
2000
1990
1980
1970
0
Zeit
Auch der Anstieg der Nachfrage nach Milch und Milchprodukten wird beträchtlich sein. So wird z. B. alleine in China der Konsum von ca. 20 Mio. Tonnen in 2005 auf voraussichtlich ca. 110 Mio. Tonnen in 2030 ansteigen (PROGNOSE; Quelle: FAO, Aquila Capital, 2008).
Proteinkonsum pro Kopf (PROGNOSE)
Quelle: FAO, World agriculture: towards 2015/2030, 2002
60
20 10
30.000
25.000
20.000
0 15.000
Für die Entwicklung der Nahrungsmittelnachfrage ist neben der bevölkerungszahlbedingten Zunahme die Entwicklung des Proteinverbrauchs pro Kopf relevant, die in engem Zusammenhang mit dem allgemeinen Wohlstandsniveau steht. Generell führt ein Anstieg des Einkommens zur Nachfrage nach proteinreicheren Lebensmitteln. Der Anteil von Fleisch an der Ernährung ist in den Industrieländern mit 22,3% deutlich höher als in den Schwellenländern mit 11,7% und den Entwicklungsländern mit 6,4%. Im Jahr 2006 lag der ProKopf-Konsum von Fleisch in den Ländern der OECD schon bei 66,1 Kilogramm pro Person, in den Staaten außerhalb der OECD aber nur bei 23,8 Kilogramm, Tendenz stark steigend (Quelle: FAO, FAOSTAT, 2008).
30
10.000
Geänderte Lebensgewohnheiten
40
5.000
4.2.2
50
0
Segmenten.
Proteinkonsum pro Kopf
Die weitere Entwicklung der Weltbevölkerung in verschiedenen
Reales Bruttosozialprodukt pro Kopf China (1961–2003) Indien (1961–2003) Brasilien (1961–2003) Japan (1961–2003)
China 2040 Projection Indien 2050 Projection Brasilien 2045 Projection Korea (1961–2003) Quelle: FAO, Aquila Capital, 2007
Die Erzeugung von Fleisch erfordert für die Produktion aber die doppelte bis achtfache Menge an Getreide (und damit Agrarfläche) je Kilogramm Fleisch, das als Grundnahrungsmittel dann nicht mehr zur Verfügung steht.
Der Zusammenhang zwischen steigendem Wohlstand und steigendem Proteinkonsum ist in vielen Ländern überprüft worden. Hier ist aufgrund der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung der bevölkerungsreichen Länder Indien und China noch erhebliches Steigerungspotenzial im Hinblick auf den Proteinkonsum vorhanden.
AC AgrarINVEST I / 2009
Ein weithin unbeachteter Aspekt kommt noch hinzu: Zwischen 1978 und 1989 stieg die Zahl der potenziellen Konsumenten auf der Welt sprunghaft an. Ursache waren zunächst die von Deng Xiaoping eingeleiteten Landreformen in China, die später in der Zeitraffer-Industrialisierung des Riesenreichs mündeten. Mit dem
Wegfall des eisernen Vorhangs 1989 – versinnbildlicht durch den Fall der Berliner Mauer – kamen einige 100 Mio. weitere osteuropäische Konsumenten auf dem Weltmarkt hinzu. Heute gibt es fast keine Länder mehr auf der Welt, die in die Konsumgewohnheiten ihrer Bewohner durch staatliche Reglementierungen eingreifen.
Sprunghafte Konsumentenzunahme (PROGNOSE) Weltbevölkerung BRIC-Staaten und Osteuropa Industrienationen
Weltbevölkerung in Mrd.
7,0
38%
Fall der Berliner Mauer
Deng Xiaoping initiiert Chinas Industrialisierungsprozess 3
44%
2
1,6
1 1900
Zeit
1978 1989
17 %
1
1978: 22% der Weltbevölkerung verbrauchen 80% der Ressourcen
2
1978: 46% der Weltbevölkerung verbrauchen 15% der Ressourcen
3
1978: 32% der Weltbevölkerung verbrauchen 5% der Ressourcen
4
Der Anteil der Konsumenten an der Weltbevölkerung steigt auf über 60%
4
2010
Quelle: Aquila Capital, 2008
In den vergangenen 30 Jahren hat die Anzahl der potenziellen Konsumenten weltweit einen Quantensprung erfahren. Die natürlichen Ressourcen sind hingegen die gleichen geblieben.
4.2.3
Bioenergie
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und die Erzeugung von Biokraftstoffen haben sich in den letzten beiden Jahren an die Spitze der politischen Bemühungen vieler Länder geschoben. Die Motive hinter dieser Entwicklung sind offensichtlich: die Sicherung der zukünftigen Energieversorgung vor dem Hintergrund der sich verknappenden fossilen Brennstoffe; die Reduzierung der Abhängigkeit von Öl-Einfuhren aus Ländern, die aufgrund ihres politischen Umfeldes als weniger zuverlässige Lieferanten gelten; die Verringerung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2), einer der Hauptursachen für den Klimawandel.
Die jüngsten Entwicklungen bei Angebot und Nachfrage für Biotreibstoffe und die gegenwärtigen Pläne für weitere Investitionen in diesen Sektor sind in eine im Jahr 2005 von dem IFPRI (International Food Policy Research Institute) veröffentlichte Modellstudie eingeflossen. Deren Analysen sagen aus, dass die Preise für Mais und Ölsaaten bis 2020 bei ansonsten unveränderten Bedingungen vo raussichtlich um 26% bzw. 18% steigen werden (PROGNOSE). Ein in dieser Studie dargestelltes Alternativszenario, das doppelt so hohe Produktionszahlen für Biokraftstoffe und damit einhergehend einen doppelt so hohen Bedarf an Mais und Ölsaaten zugrunde legt, prog nostiziert für diesen Fall sogar Preissteigerungen von 72% für Mais und 44% für Ölsaaten.
Sowohl die USA als auch Europa haben sich dabei weitgehende Ziele gesetzt. So hat sich die US-Regierung vorgenommen, bis zum Jahr 2025 75% ihrer Ölimporte aus dem Mittleren Osten zu ersetzen. Eine wichtige Rolle dabei sollen CO2-freie Energien spielen. Der Anteil der Biokraftstoffe in Europa soll bis 2010 auf 5,75% gesteigert werden (Quelle: EU-Richtlinie 2003/30/EG).
29
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
4.2.4
Die Nachfragetrends in der Summe
Drei stabile Trends bestimmen die Nachfrageseite landwirtschaftlicher Güter: evölkerungswachstum; B sich ändernde Ernährungsgewohnheiten; die schnell steigende Nachfrage nach Bioenergie. Der Pro-Kopf-Verbrauch für Getreide als Grundnahrungsmittel ist seit rund 20 Jahren weitgehend stabil geblieben, sodass die Nachfrage danach „nur“ mit dem Bevölkerungswachstum steigt. Für die beiden anderen Komponenten der Nachfrage nach landwirtschaftlichen Gütern, die sich ändernden Ernährungsgewohnheiten und den zunehmenden Bedarf nach Bioenergie, gilt das nicht: Hier beobachtet man seit fünf bis zehn Jahren eine deutliche Beschleunigung der Nachfrage ohne eine entsprechende Angebotsausweitung.
AC AgrarINVEST I / 2009
130 110
Nahrungsmittel
90
Futter
70 50
Biotreibstoffe
30 10
2006
2000
1990
1980
1970
–10 1960
In Südamerika und speziell Brasilien (und zwar ohne Berücksichtigung der Regenwaldflächen im Amazonasgebiet) liegen hingegen die größten noch nicht genutzten Landreserven, in denen bislang noch gar keine Landwirtschaft betrieben wird – und im Gegensatz zu vielen übrigen Regionen mit ungenutzter Fläche (z. B. in den USA oder China) steht hier auch genug Süßwasser zur Verfügung, um Pflanzenwachstum zu ermöglichen. Aufgrund günstiger klimatischer Bedingungen ist dort etwa der Zuckerrohranbau zur Ethanolgewinnung ein seit Jahrzehnten erprobtes Konzept mit den weltweit geringsten Produktionskosten – und wird auch von Kritikern, wie z. B. dem UNO-Sonderbotschafter Jean Ziegler, ausdrücklich befürwortet. In Südamerika geht es somit bei der Landerschließung um eine Parallelstrategie zur Steigerung der Lebensmittelproduktion bei gleichzeitiger Produktion von Energieträgern, ohne dafür Regenwaldflächen zu roden.
Pro-Kopf-Nachfrage
Index (indiziert: 2006=100)
Die Preisentwicklungen der letzten Jahre bei Grundnahrungsmitteln wie Reis oder Mais und die damit einhergehenden Proteste in vielen Schwellenländern hatten zu einer zunehmenden Kritik an dieser neuen Energiepolitik geführt. „Benzin statt Brot“ lautet ein Schlagwort. Diese Kritik ist berechtigt für die Regionen, in denen der Anbau von Energiepflanzen in direkter Konkurrenz zu Nahrungsmitteln steht und häufig nur aufgrund staatlicher Subventionen wirtschaftlich möglich ist. Dies gilt vor allem für Europa und zum Teil für Nordamerika.
Zeit Quelle: FAO, USDA, Aquila Capital, 2007
Die unterschiedlichen Nachfragekomponenten im Getreidesektor sind ein Spiegelbild der sich ändernden Lebensgewohnheiten der Menschheit.
4.2.5
Die Angebotssituation
Das Angebot von Agrarprodukten resultiert aus ihrer laufenden Produktion und aus vorhandenen Reserven. Letztere sind, wie vorher ausgeführt, nahezu erschöpft – Lagerbestände als Korrektiv für Preisübertreibungen fallen damit aus. Der erforderliche Zuwachs der laufenden Produktion ergibt sich aus drei wichtigen Quellen: er Ausweitung bestehender Weide- und Anbauflächen; d der Erhöhung der Flächenproduktivität durch verbesserte Produktionssysteme (oft durch Bewässerung, Mechanisierung und Düngung sowie besseres Flächen-Management in der Viehwirtschaft); der Erhöhung der Flächenproduktivität durch verbesserte Inputs (in erster Linie genetischer Fortschritt bei Pflanzen und Tieren).
Bestand an Agrarflächen Die weltweit für den Getreideanbau verwendete Fläche ist seit knapp 40 Jahren mit etwas mehr als 750 Mio. Hektar konstant. Da gleichzeitig die Weltbevölkerung von drei Mrd. auf über sechs Mrd. Menschen gestiegen ist, hat sich die Pro-Kopf-Fläche von 1,3 Hektar pro Kopf auf 0,75 Hektar fast halbiert.
Weltbevölkerung und Agrarflächen (PROGNOSE) 8,5
1,6 1,5
Weltbevölkerung Agrarfläche pro Kopf
7,5
1,4 1,3
6,5
1,2 1,1
5,5
1,0 4,5
0,9 0,8
3,5
ha Agrarfläche pro Kopf
Weltbevölkerung in Mrd.
Am Beispiel Chinas kann man direkt das Zusammenspiel von Urbanisierung und Industrialisierung einerseits sowie einen Agrarflächenrückgang andererseits erkennen: China hat im Jahr 2007 ca. 3,5 Mio. Autos für den Binnenmarkt produziert. Städteplaner gehen von einem durchschnittlichen Flächenbedarf (Straßen, Parkplätze etc.) von 200 Quadratmetern für ein Auto aus. Die neu produzierten Fahrzeuge entsprechen damit einer Fläche von 70 000 Hektar oder einem Weizenertrag von ca. 300 000 Tonnen – ausreichend, um ca. fünf Mio. Menschen zu ernähren.
0,7 0,6
2,5 1961
1970
1979
1988
1997
2006
Durch die Urbanisierung geht in China jährlich ein Teil des gesamten bebaubaren Bodens des Landes verloren, mit der Konsequenz, dass die Getreidevorräte drastisch schrumpfen: Betrugen sie 1999 noch ca. 100 Mio. Tonnen und entsprachen damit dem Weizenbedarf Chinas für ein Jahr, so sind sie heute auf ca. 35 Mio. Tonnen geschrumpft und fallen tendenziell weiter. Hinzu kommt die drastische Versteppung weiter Teile des Landes aufgrund von Wassermangel (Quelle: UN World Population Prospects: The 2004 Revision). Weltweit gehen nach Schätzung der Vereinten Nationen pro Jahr etwa 0,5% der bestehenden Anbaufläche durch Urbanisierung und Bodenschäden verloren.
2015
Produktivitätsfortschritte
Zeit Quelle: FAO, Aquila Capital, 2008
Entwicklung der Weltbevölkerung und der Pro-Kopf-Agrarfläche seit 1960.
Hauptursache für diese Entwicklung ist die beschleunigte Urbanisierung. Bis zum Jahr 2020 werden in der Landwirtschaft ca. 300 Mio. Menschen weniger beschäftigt sein als heute (PROGNOSE). Im Dienstleistungssektor und der Industrie werden im selben Zeit-raum 400 Mio. Menschen mehr erwerbstätig sein. Seit 1995 wuchs die weltweite Stadtbevölkerung um 600 Mio. Menschen (+ 23,5 %). Bewahrheiten sich die Prognosen der UN-Forscher, wächst die städtische Bevölkerung auf der Erde bis 2030 alle zehn Tage im Durchschnitt um 1,6 Mio. Menschen. In 25 Jahren werden dann fast zwei Drittel der Weltbevölkerung in Städten leben (PROGNOSE; Quelle: UN, Department of Economic and Social Affairs, Population Division, 2007).
Bereits vor 200 Jahren äußerte der britische Ökonom Thomas Malthus die Befürchtung, dass die linear zunehmende Landwirtschaft mit der exponentiell steigenden Bevölkerungszahl nicht mehr mithalten könne und es daher zu Hungersnöten kommen würde. Doch Produktivitätsfortschritt (Düngung, Zucht) und zunehmende Industrialisierung des Agrarbereiches (Mechanisierung) haben dazu geführt, dass in den Industrienationen der Anteil der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft heute zwar auf unter 2% gesunken ist, die Versorgung mit Nahrungsmitteln jedoch immer noch mehr als reichlich ist: Ernährte ein Landwirt im Jahr 1900 vier Personen, so sind es heute über 140. Über lange Zeiträume hinweg wurde bei jeder Ernte das beste Saatgut ausgewählt. Das führte allmählich zu immer ertragreicheren Sorten mit stetig verbesserten Eigenschaften. Die Optimierung unserer Nahrungspflanzen durch Auslese- und Kreuzungszüchtung ist zwar noch nicht in jedem Detail, wohl aber im Prinzip weitgehend ausgeschöpft. Der biologischen Züchtung sind durch Kreuzungsbarrieren zwischen den Arten und eine endliche Vielfalt von Merkmalen innerhalb jeder Art Grenzen gesetzt. Und auch die durch die grüne Gentechnik möglichen Steigerungen sind begrenzt und erfahren immer mehr Widerstände.
31
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
Produktivitätsentwicklung für Mais und Weizen Produktivitätswachstum pro Jahr in %
In den vergangenen 30 Jahren hat sich die Situation deutlich geändert. Außerhalb des Bereiches der genmodifizierten Pflanzen sind im Trend rückläufige Produktivitätssteigerungen zu beobachten. Nach Berechnungen des US-Landwirtschaftsministeriums ist der Weizenertrag pro Hektar in den vergangenen 40 Jahren weltweit jährlich im Schnitt zwar um fast 2% gestiegen, jedoch mit einer rückläufigen Tendenz. Offenbar ist das Produktivitätsniveau der Agrarböden in der westlichen industrialisierten Landwirtschaft weitgehend ausgeschöpft.
Grafik rechts: Seit 40 Jahren deuten die Produktivitätszuwächse im
4,0
Mais
Weizen
3,5
Rückläufige Produktivitätszuwächse
3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
1970
1980
1990
2000
Zeit
Agrarsektor auf eine rückläufige Tendenz hin.
Quelle: USDA, Aquila Capital, 2008
Getreideüberschüsse/-defizite und Pro-Kopf-Produktion 150
350
Überschuss 83
340
94
330
62
56
Produktion pro Kopf (RS)
65
61
48
50
56
24
320
46
42
310
19
300
0
–4
–4
–11 –32
–50
–6 –28
– 40
–15 –31
280
–71 – 88
–100 1980
1982
1984
1986
1988
1990
1992
1994
1996
1998
2000
290
–14
–25
kg pro Kopf
Mio. Tonnen
100
Defizit
– 61
–76
2002
270 260
2004
2006
Zeit Quelle: USDA, Aquila Capital, 2008
In sechs von sieben Jahren (1999 –2005) deckte die weltweite Weizenproduktion nicht die Nachfrage.
AC AgrarINVEST I / 2009
Wassermangel Die moderne regelmäßige Bewässerung ermöglicht eine hoch produktive Landwirtschaft mit bis zu drei Ernten im Jahr. Tatsächlich werden 11% des bebauten Ackerlandes weltweit ständig bewässert und liefern 40% der Nahrungsmittel der Welt. Die Menge des für die Bewässerung eingesetzten Wassers verdoppelt sich alle 20 Jahre und beträgt gegenwärtig fast 70% des weltweiten Wasserverbrauchs. Im weltweiten Durchschnitt werden zur Aufzucht eines Rindes 600 000 Liter Wasser und für die Produktion einer Tonne Weizen eine Mio. Liter benötigt. Die Vereinten Nationen rechnen damit, dass die Landwirtschaft, Industrie und privaten Haushalte im Jahr 2025 bis zu 40% mehr Wasser beanspruchen als heute. Die Versorgung von Agrarflächen mit Wasser ist Grundvoraussetzung für die Versorgung der Welt mit Nahrungsmitteln. Klimawandel, Bevölkerungswachstum, Bewässerung und Industrialisierung verschärfen jedoch die Konkurrenz um Wasser. In vielen Ländern sind die erschlossenen Wasserquellen ausgeschöpft, und es wird immer teurer, neue Quellen zu erschließen. Der Grundwasserspiegel sinkt in Regionen, in denen 50% der Weltbevölkerung leben. Darunter befinden sich auch die drei größten Getreideproduzenten der Welt: China, Indien und die USA (Quelle: FAO, AQUASTAT, 2008). Hier liegt einer der größten Gefahrenherde, da sich die über Jahrtausende aufgebauten Grundwasserreserven in absehbarer Zeit nicht wieder regenerieren werden. Da sich die Verknappungstendenzen in der Wasserversorgung eher noch verstärken werden, ist eine ausreichende Wasserversorgung bei der Auswahl neuer Agrarflächen von ausschlaggebender Bedeutung.
Klimawandel Der Klimawandel stellt auch im Bereich der Ernährungssicherheit eine Bedrohung dar, weil er in vielen Teilen der Welt die Niederschlagsmuster verändern wird. Kommt bei einem Regenfeldbau der Regen nur wenige Wochen zu spät oder ist die Verteilung auf wenige Starkregenereignisse konzentriert, kann dies gravierende Auswirkungen auf die Ernteergebnisse haben. Durch die Veränderungen in den Niederschlagsmustern bedingt der Klimawandel auch, dass ganze Regionen trockener werden. Die verfügbaren Wasserressourcen werden sich ebenfalls erheblich reduzieren.
Anstieg um bis zu einem Grad Celsius (bis heute: +0,8°C). Bei einem Temperaturanstieg bis zu 1°C gegenüber der vorindustriellen Zeit wird die Beeinträchtigung nur gering sein. Für die meisten temperierten Klimate, gerade der Industrieländer, werden sogar verbesserte Wuchsbedingungen vorhergesagt, während die meisten tropischen Länder Rückgänge bei den durchschnittlichen Ernteerträgen verzeichnen werden.
Anstieg um ein bis drei Grad Celsius. Sollte der Temperaturanstieg zwischen 1 °C und 3 °C liegen, werden die negativen Auswirkungen signifikant zunehmen. Bei einem Anstieg von ca. 2,5 °C werden ca. 45 bis 55 Mio. zusätzliche Menschen von Hunger und Unterernährung betroffen sein, bei einem Anstieg oberhalb von 2,5 °C ca. 65 bis 75 Mio. Menschen. Jenseits eines Temperaturanstieges von über 3 °C ist ein Rückgang der Agrar produktion auch in den gemäßigten Breiten möglich. Besonders wichtig werden die Effekte der Temperaturerhöhung auf Niederschlagsmengen und Niederschlagsverteilung sein. Sollte der Temperaturanstieg unterhalb von 2 °C bleiben, gehen die Studien davon aus, dass bis zu 1,5 Mrd. Menschen zusätzlich von Wasserknappheit betroffen sein könnten. Bei einem Anstieg von bis zu 2,5 °C möglicherweise bis zu 2,4 bzw. 3,1 Mrd. Menschen (Quelle: Intergovernmental Panel on Climate Change, Fourth Assessment Report, 2007). Agrarexperten formulieren zusammenfassend als Fazit, dass pro Grad Celsius, um das die Weltdurchschnittstemperatur steigt, die Ernteerträge um 10% zurückgehen.
4.2.6
Zusammenfassung und Ausblick
Steigende Nachfrage trifft auf sinkendes Angebot – Probleme sind damit vorgegeben. In ihrem letzten Ausblick aus 2008 untersuchen und bewerten die FAO und OECD die aktuelle Situation der globalen Landwirtschaft und kommen zu folgenden Ergebnissen: Aufgrund der Angebots- und Nachfragedynamik gehen die beiden Organisationen davon aus, dass die nominalen Rohstoffpreise mittelfristig deutlich über dem durchschnittlichen Niveau der vergangenen zehn Jahre liegen werden. Beim Vergleich der Durchschnittspreise für den Zeitraum 2008 bis 2017 gegenüber 1998 bis 2007 ergibt sich ein erwarteter Anstieg bei Rind- und Schweinefleisch um rd. 20%, bei Zucker um rd. 30%, bei Weizen, Mais und Magermilchpulver um 40 % bis 60%, bei Butter und Ölsaaten um mehr als 60% und bei Pflanzenöl um mehr als 80% (PROGNOSE). Der Schwerpunkt der globalen Landwirtschaft wird sich weiter vom OECD-Raum zu den Schwellen- und Entwicklungsländern verlagern. Die Produktion aller Produkte, außer Weizen, nimmt in den Entwicklungsländern schneller zu als im OECD-Raum. Gleiches gilt für die Nachfrage.
33
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
Die Politik wie auch die Ölpreisentwicklung werden großen Einfluss auf die künftige Nachfrage nach Agrarrohstoffen zur Herstellung von Biokraftstoffen haben. Veränderungen dieser Faktoren oder auch neue technologische Entwicklungen würden sich darüber hinaus spürbar auf die projizierten Weltmarktpreise für Agrarrohstoffe und auf die Verfügbarkeit von Nahrungs- und Futtermitteln auswirken. Langfristig ist die Versorgung mit Agrarprodukten außerdem mit größeren Unsicherheiten behaftet, da die Flächen, die zusätzlich einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden können, begrenzt sind. Öffentliche und private Investitionen in Innovationen und die Steigerung landwirtschaftlicher Produktivität – insbesondere in Schwellen- und Entwicklungsländern – sind zur Vermeidung erneuter Rohstoffpreissteigerungen unumgänglich.
4.3
Werttreiber der Landwirtschaft und Investitionsstrategie
Das makroökonomische Umfeld des Agrarbereiches beinhaltet ein Potenzial für langfristig deutlich weiter steigende Preise landwirtschaftlicher Güter. Um gegenzusteuern, sind gemäß Aussagen der FAO Investitionen in den Sektor dringend notwendig und gewünscht. Wie kann man diese als Anleger gewinnbringend umsetzen? Zur Beantwortung dieser Frage ist es wichtig, zwischen den beiden wesentlichen Ertragskomponenten bei Agrarinvestitionen zu unterscheiden: der Wertsteigerung der Fläche; den operativen Erträgen.
Wertsteigerung: Das Angebot an Agrarland ist begrenzt. Nachfrage nach Agrarland entsteht u. a. durch agrarfremden Flächenbedarf (Urbanisierung, Infrastruktur etc.). In stadtfernen Regionen ist sie abhängig von der Nachfrage nach landwirtschaftlichen Produkten und damit stark anwachsend. Dabei wird der Wettbewerb unter den Landwirten den Preis auf das Niveau hochtreiben, zu dem die besten Landwirte in der jeweiligen Region eine angemessene Verzinsung auf das eingesetzte Kapital erzielen. Dies wiederum hängt ab von der Standortqualität, also von der geobiologischen Ertragskraft des Bodens, den Klimabedingungen, der logistischen Anbindung des jeweiligen Betriebes sowie der
AC AgrarINVEST I / 2009
lokalen Angebots- und Nachfragestruktur im Vergleich zur globalen Situation (so ist Agrarland in Stadtnähe bzw. in einer Defizitregion deutlich mehr wert als Flächen im Hinterland bzw. in einer Überschussregion). Diese Standortfaktoren unterliegen nur mittelbar dem Einfluss des jeweiligen Betreibers. Eine Wertsteigerung über diese passive Werthaltigkeit hinaus ist nur über aktive Beeinflussung der nachhaltig erzielbaren operativen Erträge durch Investitionssprünge auf ein höheres Produktivitätsniveau möglich. Hierin besteht die erste Komponente der AgrarINVEST-Strategie, nach der die entsprechenden Zielinvestments ausgesucht werden sollen: Auswahl der Regionen, in denen nachhaltig die höchsten Renditespannen zu erwarten sind; Auswahl besonders preiswürdiger Flächen (dies sind nicht zwangsläufig die günstigsten!); Aufwertung der erworbenen Flächen durch Investitionen zur Erhöhung der Produktivität.
Operative Erträge: Die laufenden operativen Erträge werden bei gegebener „natürlicher“ Ertragskraft eines Betriebes von der Auswahl und Ausgestaltung des Produktionssystems und dem möglichst effizienten Einsatz der Produktionsmittel (z.B. Maschinen, Dünger, Bewässerung, Futter, Saatgut, Genetik etc.) bestimmt. Eine optimale Kombination und Dosierung dieser Faktoren bestimmen maßgeblich den Ertrag des Betriebes und setzen detailliertes Verständnis landwirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge voraus. Aus diesem Grund ist die Ertragsvariabilität im Landwirtschaftssektor deutlich ausgeprägter als in vielen anderen Produktionssektoren – und es ist essenziell für den Investitionserfolg im Agrarsektor, die besten verfügbaren Asset und Farm Manager auszuwählen. Hierin besteht die zweite Komponente der AgrarINVEST-Strategie, nach der die entsprechenden Zielinvestments ausgesucht werden sollen: Auswahl und Ausgestaltung der für den jeweiligen Standort am besten geeigneten Produktionssysteme; Verpflichtung der besten am Markt verfügbaren Asset und Farm Manager.
Die Werttreiber der Landwirtschaft
ROE
Durchschnitt
Oberes Quartil
Unteres Quartil
oberes und unteres Quartil: Varianz im ROE durch Einfluss des Managers
Operative ROE-Komponente
Operative ROE-Komponente
Gesamt-ROE Gesamt-ROE
Wertsteigerung
Wertsteigerung
Wertsteigerung
Gesamt-ROE Operative ROE-Komponente
Quelle: Aquila Capital, 2008
Die Zerlegung der Landwirtschaftserträge in Wertsteigerung und operative Einnahmen unterstreicht die Bedeutung überdurchschnittlicher Managementqualitäten.
Bei der Auswahl und Gestaltung landwirtschaftlicher Produktionssysteme geht es also vor allem darum, bei gegebenem Preis für das Land eine Ergebnissteigerung durch Anpassung des Produktionssystems in Richtung höherer Produktivität zu erzielen (Beispiel: Auf derselben Fläche von Fleisch zu Milch oder von Soja zu Zuckerrohr wechseln). Insgesamt hat die Umsetzung beider Komponenten der Strategie zur Folge, dass AgrarINVEST immer gleichzeitig auf den Erwerb und die nachfolgende Aufwertung von Land und die effiziente und nachhaltige Produktion von Agrargütern ausgerichtet sein soll.
4.4
Konzept des Beteiligungsangebotes
4.4.1
Grundstruktur
Die AC AgrarINVEST I/2009 beabsichtigt, sich über die LuxCo an verschiedenen südamerikanischen, australischen oder neuseeländischen Gesellschaften zu beteiligen, die unmittelbar oder mittelbar Investitionen im Agrarbereich tätigen (nachfolgend „Zielinvestments“ genannt). Die Beteiligung der LuxCo an den jeweiligen Zielinvestments erfolgt, sofern dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint, ggf. nur über weitere ausländische Zwischengesellschaften (voraussichtlich zumindest über bis zu vier Zwischengesellschaften in der Rechtsform der Luxemburger Aktiengesellschaft1). Die LuxCo ihrerseits wird Aktien und Genussrechte (nachfolgend zusammenfassend auch „Beteiligungen“ genannt) begeben, die von der Beteiligungsgesellschaft erworben werden. Die Rückflüsse aus diesen Beteiligungen hängen von den Rückflüssen aus den Zielinvestments ab (vgl. auch die Grafik, Kapitel 2.1 „Strukturüberblick“, S. 9, sowie Kapitel 4.5 „Mögliche Zielinvestments“, S. 39 ff., und Kapitel 7 „Rechtliche Grundlagen“, S. 67 ff.).
1
oweit im Folgenden auf die LuxCo Bezug genommen wird, ist damit stets eine S Beteiligung an den Zielinvestments über Zwischengesellschaften mit erfasst.
35
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
AC AgrarINVEST I/2009 ist also eine über mehrere Produktionssysteme und Agrarsektoren diversifizierte Beteiligungsgesellschaft mit einem ausgewogenen Chancenprofil auf Ebene der Zielinvestments, bei der nur Zielinvestments erworben werden, deren Manager einen positiven Track-Record aufweisen können. AC AgrarINVEST I/2009 strebt dabei an, in den folgenden Agrarsek toren zu investieren: Milchwirtschaft Rinderzucht Ackerbau Die Konzentration auf diese landwirtschaftlichen Sektoren erfolgt, weil sie in unterschiedlichen klimatischen Regionen mit unterschiedlichen Produktionssystemen und auf unterschiedlichen Absatzmärkten betrieben werden können. Das Ziel der Beteiligungsgesellschaft ist es dabei, sich mittelbar an solchen Agrarinvestments zu beteiligen, die Produktivitäts- und damit Wertsteigerung landwirtschaftlicher Flächen im Einklang mit der Erzielung operativer Erträge erwarten lassen. Dieses soll auf Ebene der Zielinvestments mittels aufeinander aufbauender und sich ergänzender Maßnahmen erreicht werden durch: Investitionssprünge auf Produktionssysteme mit höherer Wertschöpfung (Beispiel: Umwandlung von Brachland in Weideflächen oder von Rinderzucht zu Sojaanbau, oder von Sojaanbau zu Zuckeranbau) in Kombination mit Aufwandsminimierung durch Umsetzung extensiver Produktionsverfahren. Beispiel: Aufwändige und kapitalintensive Milchproduktion im Laufstall mit hohem Kraftfuttereinsatz wird abgelöst durch
wenig kapitalintensive Weidehaltung auf Grasbasis. Im Ergebnis führt dies einerseits zu Ertragsstabilität – denn Kostenführerschaft bedeutet geringere Auswirkungen von Ertrags- und Preisschwankungen – andererseits auch zu minimaler Inputabhängigkeit (was umso wichtiger wird, je weiter Dünger und Kraftfutter sich verteuern), zur Maximierung der Flächenbasis durch geringere Investitionskosten und damit letztendlich zur Maximierung des Wertsteigerungspotenzials.
4.4.2
Gründe für eine Diversifikation
Das laufende Ergebnis landwirtschaftlicher Betriebe wird von vielen äußeren, nicht beeinflussbaren Faktoren, wie z. B. Temperatur, Niederschlag und Weltmarktpreisen, bestimmt. Einen Schutz gegen dadurch mögliche konjunkturelle Renditeschwankungen kann nur eine komplementäre und gezielte Diversifikation über unterschiedliche landwirtschaftliche Produktionssysteme, Produkte, Klimazonen und Absatzmärkte geben. Aus diesem Grund wurde AC AgrarINVEST I/2009 als eine Beteiligungsgesellschaft konzipiert, die Ertragsquellen aus mehreren unterschiedlichen Agrarsektoren mit unterschiedlichen Werttreibern kombinieren soll: Milchwirtschaft in Ozeanien (Australien, Neuseeland) – Gewinner des wachsenden Wohlstands in Asien; Rinderzucht in Brasilien – profitiert von der Kostenführerschaft Brasiliens in der Viehzucht; Ackerbau in Brasilien – profitiert u. a. von der Kostenführerschaft Brasiliens in der Produktion von Zuckerrohr (vor allem zur Ethanolgewinnung).
Zielsektor
Land/Region
Klimazone
Werttreiber
Absatzmarkt
Milchwirtschaft
Ozeanien
Subtropisch bis gemäßigt
Wohlstandszunahme
Asien
Viehwirtschaft
Brasilien
Subtropisch bis gemäßigt
Bevölkerungswachstum/ Wohlstandszunahme
Brasilien/Weltmarkt
Ackerbau
Brasilien
Subtropisch bis gemäßigt
Wohlstandszunahme und Energieknappheit
Brasilien/Europa/Asien
AC AgrarINVEST I / 2009
Gegenüberstellung der Preisentwicklung von Rindfleisch und Zucker der letzten 20 Jahre 20
120
Rindfleisch
Zucker
18 16 14
80
12 10
60
8 40
6
US cent/lb Zucker
US cent/lb Rindfleisch
100
4
20
2 0 1/1988
0 1/1990
1/1992
1/1994
1/1996
1/1998
1/2000
1/2002
1/2004
1/2006
1/2008
Zeit Quelle: Bloomberg, Aquila Capital, 2008
Die Preisentwicklung (nicht inflationsbereinigt) von Rindfleisch und Zucker verlief in den zurückliegenden 20 Jahren annähernd unkorreliert (Korrelation = 0,041). Dies hat positive Auswirkungen auf das Chancenprofil der Beteiligung an AC AgrarINVEST I/ 2009.
Die Diversifikation über mehrere Agrarsektoren und Produktionssysteme mit unterschiedlichen Erntefrequenzen (von „täglich“ bei der Milch bis „jährlich“ bei der Viehzucht), unterschiedlichen Nachfragetreibern und unterschiedlichen Absatzmärkten soll eine stabile Partizipation am globalen Aufwärtstrend der Landwirtschaft ermöglichen. Die Kombination aus der landwirtschaftlich hoch entwickelten Region Ozeanien und potenzialreichen, klimatisch sehr gut geeigneten Regionen Südamerikas soll einen zusätzlichen Sicherheitsaspekt gewährleisten (zur mittelbaren Aufteilung auf die einzelnen Zielinvestments siehe auch im Kapitel 6.1.2 „Erläuterung der Mittelverwendungsprognose“ den Abschnitt „Beteiligungen“, S. 58).
4.4.3
Die Managementstruktur
Die zunehmende Professionalisierung der Landwirtschaft hat in den letzten Jahrzehnten einen neuen Geschäftszweig hervorgebracht, die sogenannten Agricultural Asset Managers (nachfolgend „Asset Manager“ genannt). Diese spezialisieren sich in der Regel auf einen bestimmten Agrarsektor und eine spezielle Region und heben dort ungenutzte Produktivitäts- und Effizienzreserven, indem sie individuellen Landwirtschaftsbetrieben bzw. Farm Managern moderne Managementsysteme und neuestes Fachwissen an die Hand geben. Als Gegenleistung sind sie oft wesentlich an den Erträgen des Betriebes beteiligt und haben weitreichende Mitsprache- und Kontrollbefugnisse.
Identifikation und Auswahl dieser Asset Manager sind entscheidende Werttreiber, wenn es darum geht, ein erfolgversprechendes Agrarfondskonzept in die Praxis umzusetzen. Das Fondskonzept von AC AgrarINVEST I/2009 unterscheidet daher drei verschiedene Managementebenen:
Der Fondsmanager Die geschäftsführende Kommanditistin, die Aquila Capital Structured Assets GmbH, hat die Aquila Capital Green Assets GmbH vertraglich mit dem Fondsmanagement hinsichtlich der agrarspezifischen Fonds tätigkeiten beauftragt (vgl. auch Kapitel 7.18 „Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Aquila Capital Green Assets GmbH“, S. 78 f.). Der Fondsmanager und sein Team sind auf Basis der von der LuxCo zur Verfügung gestellten Informationen verantwortlich für: die Überwachung der von der Beteiligungsgesellschaft an der LuxCo gehaltenen Beteiligungen; die Unterstützung bei der Auswahl der Zielinvestments; die laufende, mittelbare Kontrolle der Zielinvestments; ggf. Übernahme von Kontrollfunktionen (z.B. Aufsichtsratstätigkeit bei den entsprechenden Zielinvestments).
37
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
Gemeinsam mit Roman Rosslenbroich (der auch Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin ist) ist Detlef Schön Geschäftsführer der Aquila Capital Green Assets GmbH und Leiter des Management-Teams. Detlef Schön hat in seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten alle Bereiche landwirtschaftlicher Wertschöpfung in Theorie und Praxis durchlaufen. Er blickt auf mehr als 30 Jahre Erfahrung zurück. Seine Ausbildungs- und Berufsstationen umfassten u. a.:
Die Asset Manager der Zielinvestments Die Asset Manager der Zielinvestments sind verantwortlich für: Auswahl, Erwerb und ggf. Verkauf der individuellen Farmen; Auswahl, Führung und Unterstützung der Farm Manager; Verhandlung von Ein- und Verkaufskonditionen; Budgetierung und Ergebniskontrolle.
Die Farm Manager der Zielinvestments Studium der Agrarökonomie in Göttingen und München und Abschluss mit Auszeichnung; Karriere bei Cargill in Deutschland, Frankreich und Großbritannien. Cargill ist der größte Agrarkonzern der Welt, mit derzeit mehr als 160 000 Beschäftigten in über 60 Ländern und einem Umsatz von ca. 120 Mrd. US-Dollar p. a.; Geschäftsführer Cargill Deutschland und Leiter der europäischen Commodity Merchandising Division von Cargill (seinerzeit Marktführer in Europa bei Getreide, Ölsaaten & Futtermitteln); Selbstständiger Unternehmer im Agrarhandel; Manager Global Grains bei NIDERA in Rotterdam, einem der weltweit größten Handelsunternehmen für Getreide und Ölsaaten; Mehrere Aufsichtsratsmandate, u. a. bei der Europäischen Warenbörse Beteiligungs AG (EWB) und landwirtschaftlichen Großbetrieben; Landwirt auf eigenem Betrieb. Durch seine Kontakte zu Asset Managern und die eigenen praktischen Erfahrungen in dem Sektor kann er das Management-Team der Aquila Capital Green Assets GmbH kompetent und zielführend leiten. Seit 2007 ist Herr Schön bei der Aquila Capital Gruppe u. a. für den Bereich Agrarmanagement zuständig. Er leitet eine Gruppe von insgesamt vier Mitarbeitern, die das Fondsmanagement-Team bilden. Die Aquila Capital Green Assets GmbH kann darüber hinaus auf ein Experten-Team von externen Beratern zurückgreifen. Das Experten-Team besteht aus: Dr. Dieter Rentsch – CIO und geschäftsführender Gesellschafter der Aquila Capital Gruppe. Burkhard Kleffmann – CEO der Kleffmann Gruppe (www.kleffmann.com) und aktiver Landwirt. Die Kleffmann Gruppe ist ein 1990 gegründetes und weltweit tätiges Marktforschungsinstitut im Agrarsektor. Dr. Carsten Becker – Leiter Business Development und Sales/Commodities bei der RMX Risk Management Exchange AG, einer öffentlich-rechtlich kontrollierten Warenbörse. Eike Schön-Petersen – Veterinär und aktiver Landwirt. Bei Bedarf werden die Experten mit der Aquila Capital Green Assets GmbH gesonderte Beraterverträge abschließen. Die Beteiligungsgesellschaft wird aus diesen Beraterverträgen nicht berechtigt und verpflichtet, sodass diese keine Ansprüche gegen die Experten geltend machen kann.
AC AgrarINVEST I / 2009
Die jeweils noch von den Asset Managern zu bestimmenden Farm Manager der Zielinvestments sind verantwortlich für die operative Führung eines einzelnen Betriebes. Entscheidend für ihre Auswahl sind fachliche Eignung und Erfahrung in der Leitung von Betrieben in dem jeweiligen Zielsektor.
4.4.4
Investitionsgrundsätze
Die Investitionsentscheidungen des Fondsmanagements für die Zielinvestments zur Umsetzung der beschriebenen Investitionsstrategie werden von folgenden Grundsätzen bestimmt: Die jeweiligen Asset Manager bzw. die handelnden Personen müssen über einen positiven Track-Record verfügen. Es sollen nur nachhaltige und sozialökonomisch verträgliche Investments umgesetzt werden. Die Beteiligungsgesellschaft investiert unter der Prämisse, dass sich durch die Investitionen der Zielgesellschaften keine negative Nahrungsmittelbilanz und keine negative Klimabilanz ergeben. Insbesondere wird nur in Zielinvestments investiert, bei denen sichergestellt ist, dass der Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft Geschäfte untersagt sind, die eine Gefährdung von Regenwaldflächen zur Folge haben könnten. Die Beteiligungsgesellschaft soll über ihre Investments die komplette Wertschöpfungskette des Agrarsektors nutzen und Investitionen in Produktion und Land vornehmen. Daher investiert AC AgrarINVEST I/2009 nicht in Ländern, in denen ein Landerwerb verhindert oder nur mit erheblichen Risiken möglich ist. Die geografische Diversifikation erfolgt mit der Maßgabe, dass ein Minimum von 30% des Fondsvolumens von AC AgrarINVEST I/2009 mittelbar in OECD-Ländern investiert werden soll. Die Diversifikation über die Agrarsektoren erfolgt mit der Maßgabe, dass über die Zielinvestments ca. 30 – 50% in Milchproduktion, ca. 20 –30% in Rindfleischproduktion, ca. 20– 50% in die Produktion von Zuckerrohr und ca. 0 –25% in sonstigen Ackerbau investiert werden sollen. Die minimalen Losgrößen in den Einzelsektoren betragen jeweils ca. zehn Mio. US-Dollar für Milch, Rindfleisch, Zuckerrohr und sonstigen Ackerbau. Bei der Erreichung des Mindestvolumens an den Zielinvestments werden neben der Beteiligung des AC AgrarINVEST I/2009 noch die Investitionen Dritter wie z.B. AC AgrarINVEST I und AC AgrarINVEST II oder anderer herangezogen.
4.4.5
4.5.2
Währung
Da Agrarprodukte global gehandelt werden und der Weltmarkt in US-Dollar denominiert ist, ist die Beteiligungsgesellschaft ebenfalls in dieser Währung konzipiert.
M ögliches Zielinvestment 1: Milchwirtschaft in Australien und Neuseeland (Ozeanien) und ggf. Chile
Ozeanien – Hintergrund
Die Investitionen der LuxCo sowie die Rückflüsse an die LuxCo können in anderen Währungen erfolgen. Konzeptionsgemäß sind hier insbesondere Rückflüsse an die LuxCo in AU-Dollar oder brasilianischen Reais zu erwarten. Die Rückflüsse an die AC AgrarINVEST I/2009 aus der LuxCo erfolgen jedoch in US-Dollar.
Länderdaten im Überblick
Australien
Neuseeland
Fläche
769 230 300 ha
26 868 000 ha
4.5
Bevölkerung
21,4 Mio. (Juli 2008)
4,1 Mio. (März 2006)
Hauptstadt
Canberra
Wellington
Währung
AUD
NZD
Mögliche Zielinvestments
4.5.1
Grundstruktur
Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, Beteiligungen an einer LuxCo zu erwerben. Die LuxCo ihrerseits soll sich (voraussichtlich mittelbar) an verschiedenen Zielinvestments beteiligen, die die folgenden Agrarsektoren abdecken sollen:
Der Investitionsfokus von AC AgrarINVEST I/2009*
AC AgrarINVEST I/ 2009
Milchwirtschaft in Ozeanien (und ggf. Chile)
Rinderzucht in Brasilien
Ackerbau in Brasilien
Der Markt Die globale Milchwirtschaft hat in den vergangenen wenigen Jahren einen tiefgreifenden Wandel erfahren. Eine stark expandierende Nachfrage – hervorgerufen durch Bevölkerungswachstum, steigende Einkommen und geänderte Konsumbedingungen – traf auf ein stagnierendes Angebot; die früheren Milchreserven („Butterberge“) sind aufgebraucht und die Preise für Milchprodukte befinden sich auf einem hohen Niveau.
Preisentwicklung bei Milchprodukten* 6000
4000 3000 2000 1000
3/08
3/07
3/06
3/05
3/04
3/03
3/02
3/01
3/00
3/99
0 3/98
Ausgehend von einem einzuwerbenden Beteiligungskapital in Höhe von 50 Mio. US-Dollar, welches den Prognoserechnungen zugrunde gelegt ist, wird davon ausgegangen, dass zwei bis vier Zielinvestments aus drei Agrarsektoren erworben werden können. Im Abschnitt „Beteiligungen“ des Kapitels 6.1.2 „Erläuterung der Mittelverwendungsprognose“, S. 58, ist beispielhaft ein mögliches Portfolio von Zielinvestments dargestellt. Im Vorfeld wurden bereits mögliche Zielinvestments identifiziert, die den genannten Investitionsgrundsätzen (vgl. dazu Kapitel 4.4.4 „Investitionsgrundsätze“, S. 38) entsprechen. Diese werden nachfolgend beschrieben. Es kann nicht garantiert werden, dass das dargestellte Portfolio dem tatsächlichen späteren Portfolio entspricht.
USD/t FOB
Der Investitionsfokus von AC AgrarINVEST I/2009 – mittelbar – nach Regionen und Sektoren.
Butter fettarmes Milchpulver fettreiches Milchpulver Käse
5000
*Verkürzte Darstellung.
Zeit *Nicht inflationsbereinigt.
Quelle: Rabobank Australia & New Zealand Agribusiness Review, April 2008
Die Preise für Milchprodukte haben erst in den letzten zwölf bis 18 Monaten die Preisanstiege vieler anderer Agrarrohstoffe nachvollzogen.
39
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
Am Beispiel Chinas erkennt man deutlich die Auswirkungen geänderter Lebens- und Konsumgewohnheiten: Im Durchschnitt konsumiert ein Chinese ca. 25 Kilogramm Milch jährlich (zum Vergleich: ein Europäer durchschnittlich ca. 74 Kilogramm) – das ist bereits eine Steigerung von ca. 250% gegenüber dem Jahr 2000. Der Durchschnittsverbrauch in der Hauptstadt Peking liegt aber aktuell schon bei 46 Kilogramm; sollte dieser Verbrauch zum Landesdurchschnitt werden, entspräche dies einer Zusatznachfrage von 16 Mio. Tonnen jährlich oder der Gesamtproduktion Neuseelands.
Erwartete Nachfrage aus China (PROGNOSE) 120
Milchprodukte
100
in Mio. Tonnen
Nach einer aktuellen Studie von Fonterra – dem größten Milchexporteur der Welt – wird die Milchnachfrage das Angebot in den kommenden sechs Jahren um 31 Mio. Tonnen übersteigen (PRO GNOSE). Dieses Defizit entspricht der doppelten Jahresproduktion Neuseelands (Neuseeland trägt 33% zum weltweiten Milchexport bei). Das Ungleichgewicht wird danach fünf bis zehn Jahre anhalten, und es wird erheblicher Investitionen bedürfen, bis die Milchproduktion nennenswert erhöht werden kann.
80 60 40 20 0
2005
2010
2020
2030
Zeit Quelle: FAO, World agriculture: towards 2015/2030, 2002
Erwartete Nachfrageentwicklung für Milchprodukte in China bis zum Jahr 2030.
Die wichtigsten Milchimporteure und -produzenten Die größten Importeure für Milchprodukte sind Asien, Afrika und der Mittlere Osten; die Einzelländer mit den größten Importmengen sind China und Japan Produktionskosten pro 100 (nur Milchpulver, Käse und Joghurtprodukte werden global gehandelt; Milch selbst wird nur < 20 20 – 25 regional umgesetzt). Australien und Neuseeland Ukraine China sind ideal positioniert, um von dieser Angebotslücke zu profitieren; sie sind zwar nur für 5 % Argentinien Brasilien der Weltjahresproduktion von Milchprodukten Indien Uruguay verantwortlich, tragen aber 40 % zum weltweiChile Neuseeland ten Handel mit Milchprodukten bei. Ursächlich dafür sind: Australien ihre ausgewiesene Produktionseffizienz, ein hoher Ausbildungsstandard bei Milchfarmern und ein beträchtlicher Kostenvorteil (Milchprodukte aus Australien, Neuseeland und Südamerika haben vergleichsweise geringe Produktionskosten und eine sehr gute geografische Lage zu den Hauptabnehmerregionen).
AC AgrarINVEST I / 2009
kg Milch in USD 25 – 30
30 – 40
> 40
Israel
UK
Schweiz
Irland
Deutschland
Niederlande
Südafrika
Spanien
Frankreich
USA
Schweden
Italien Kanada Quelle: Timbercorp, 2008
In der Milchproduktion zählen Australien und Neuseeland weltweit zu den wettbewerbsfähigsten Produzenten.
Wie im Rahmen der Investitionsstrategie beschrieben, geht es AC AgrarINVEST I/2009 darum, das für den ausgewählten Standort am besten geeignete Produktionssystem umzusetzen. Aus diesem Grund soll die nachgewiesene Expertise Neuseelands in der Milchproduktion auf spezielle Regionen Australiens und Südamerikas übertragen werden. Dort herrschen ähnlich gute klimatische Bedingungen für die Milchproduktion bei deutlich geringeren Kosten für die wesentlichen Infrastrukturkomponenten Land und Wasser. Damit wird neben einer weiteren Produktivitätssteigerung auch eine zusätzliche klimatische Diversifikation erreicht.
Mögliches Zielinvestment der LuxCo: AGInvest Dairy Farms Für eine mögliche Investition in den Milchsektor wurde bereits eine mittelbare Investition in AGInvest Dairy Farms (ADF) identifiziert. ADF ist ein in Australien entwickeltes Beteiligungskonzept, an dem sich neben AC AgrarINVEST I/2009 noch weitere institutionelle Investoren beteiligen können. AGInvest Dairy Farms (ADF) beschreibt den Verbund einzelner Unternehmen, die wiederum Anteile an Milchwirtschaftsbetrieben in den jeweiligen Zielländern halten. Der Asset Manager des Fonds ist AGInvest LLC mit Sitz in Feilding, Neuseeland (nachfolgend „AGInvest“ genannt). ADF plant zunächst vor allem in australische und zusätzlich ggf. neuseeländische milchwirtschaftliche Betriebe zu investieren, die ein niedriges Produktionskostenniveau aufzeigen. Danach soll die Strategie ggf. auf Südamerika (Chile) erweitert werden. ADF soll in eine noch nicht feststehende Zahl von Firmen investieren, die zum Investitionszeitpunkt günstige Kaufoptionen bieten. Die prospektiven Objekte sollen ein Produktionssteigerungspotenzial von 30% bieten. Der Fokus ist auf Ländereien gerichtet, die in die jeweilige regionale Infrastruktur eingebettet sind und aufgrund ihrer Bodenbeschaffenheit und der vorherrschenden klimatischen Verhältnisse eine rentable Milchproduktion im oberen Quartil erwarten lassen. Im Rahmen eines mehrstufigen Due-Diligence-Prozesses werden dann Zielinvestments des ADF identifiziert, die in der Vergangenheit eine niedrige Ertragsbilanz erbrachten, aber zukünftig ein hohes Ertragssteigerungspotenzial bieten. Um hoch rentable Milchwirtschaft betreiben zu können, ist die Kombination aus gutem Weideland, einer genetisch hochwertigen Herde und einem exzellenten Management erforderlich. Das ADF-Konzept spiegelt das zuvor beschriebene AgrarINV ESTKonzept wider. Es handelt sich um ein Produktionssystem mit hoher Wertschöpfung pro Hektar (Milchwirtschaft) kombiniert mit einem Produktionsverfahren mit niedriger Intensität (neuseeländisches Modell – „Milch aus Gras“) und umgesetzt unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen wie in Neuseeland.
Anders ausgedrückt handelt es sich dabei um eine ProduktionssystemArbitrage: Bewährte neuseeländische Bewirtschaftungssysteme werden übertragen auf die preiswertere Ressourcenbasis in Australien und Südamerika. Durch Investitionen in Neuseeland bestehen zudem Möglichkeiten, Rindfleischfarmen auf Milchproduktion umzustellen oder Skaleneffekte bei Milchfarmen zu erzielen.
Die Investmentstrategie von AGInvest Dairy Farms Es gibt etwa 10 000 Milchfarmen in Australien. Viele von ihnen operieren aufgrund der gewählten Produktionsverfahren und Ausstattungen auf geringen Produktionsniveaus. Die Investmentstrategie des Asset Managers von ADF sieht vor, solche unterdurchschnittlich oder schlecht operierenden Farmen in Australien (ggf. Neuseeland) zu erwerben und deren Ertragspotenzial so zu steigern, dass die Erträge in das dortige obere Quartil gehoben werden. Durch eine in der Regel einjährige Investitionsphase sollen dabei die Produktionsabläufe der aufgekauften Betriebe verbessert und ausgebaut werden, während die Erträge der Weideflächen mit möglichst geringem Betriebsmitteleinsatz zu maximieren sind. Diese effiziente Investmentmethode wird schon seit 15 Jahren von AGInvest in Neuseeland umgesetzt. Mit dem MyFarm™-Konzept (www.myfarm. co.nz) wurde zudem ein Geschäftsmodell entwickelt, das durch Investitionshilfen Interessengleichheit zwischen Farm Manager und Asset Manager herstellt.
Der Asset Manager von AGInvest Dairy Farms Das neuseeländische Unternehmen AGInvest (www.aginvest.com) ist der Asset Manager von ADF für die Bereiche Milchwirtschaft und Viehzucht der vorgesehenen Zielinvestments. Es ist das führende neuseeländische Asset-Management-Unternehmen in diesen Bereichen. AGInvest wurde im Jahre 1990 von Cliff King, Andrew Watters und Grant Rowan gegründet. Alle Gründer haben selbst erfolgreich Landwirtschaftsbetriebe geführt und verfügen über einen langjährigen Track-Record. AGInvest hat derzeit insgesamt 230 Mio. NZDollar verwaltetes Vermögen in 21 Farmen. Ein wesentliches Merkmal ihres Geschäftsmodells ist die Beteiligung eines Farm Managers unter dem „MyFarm™“-Modell. Seit 1992 hat AGInvest eine durchschnittliche annualisierte Rendite von 19,8% – bei einem Branchendurchschnitt von 14,3% – erzielt. In einer unabhängigen Untersuchung schreibt der Wirtschaftsberater John Savage: „AGInvest hat die Renditen der neuseeländischen Milchindustrie deutlich übertroffen …“. AGInvest vereint tiefgreifende Kenntnisse der Milch- und Viehwirtschaft mit der ökonomischen Umsetzungsexpertise und ist somit ein hervorragender Asset Manager für milch- und viehwirtschaftliche Agrarbetriebe.
41
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
Renditeerwartungen und Zahlen von AGInvest Dairy Farms Das Mindestvolumen von ADF beläuft sich voraussichtlich auf 25 Mio. AU-Dollar. Das angestrebte Zielvolumen beläuft sich jedoch auf ca. 50 Mio. AU-Dollar, maximal werden 150 Mio. AU-Dollar angestrebt. Es ist vorgesehen, ca. 50% bis 70% des angestrebten Gesamtvolumens in Ländereien in Australien zu investieren, ca. 20 % bis 40 % in Neuseeland und 0% bis 20% in Südamerika (Chile). Eine Kapitaleinwerbung für ADF ist auch ggf. noch in den Folgejahren möglich. Bei einer geplanten Laufzeit von rd. sechs Jahren erwartet AGInvest für den ADF eine Rendite von ca. 10% bis 13% IRR (vgl. zur IRR-Methode die Erläuterungen im Kapitel 6.2.1 „Erläuterung zur Wirtschaftlichkeitsprognose“, Abschnitt „Vorabgewinn“, S. 62, und im Kapitel 14 „Glossar“, S. 136) nach Steuern in den Zielländern und Gebühren auf Fondsebene. Erste Rückflüsse an die LuxCo sollen voraussichtlich bereits im Geschäftsjahr 2009/2010 erfolgen. Zum Ende der vorgesehenen Laufzeit der Beteiligungsgesellschaft von ca. sechs Jahren ist ein Ausstieg entweder mittelbar durch die Veräußerung der Anteile an ADF durch die jeweilige Zwischengesellschaft oder durch die Veräußerung der Anteile an der jeweiligen Zwischengesellschaft vorgesehen.
4.5.3
Mögliche Zielinvestments 2 und 3: Viehzucht und Ackerbau in Brasilien
Brasilien – Hintergrund Länderdaten im Überblick
Brasilien
Fläche
851 487 700 ha
Bevölkerung
190 Mio. (Juli 2007)
Hauptstadt
Brasilia
Währung
Real (BRL)
Brasilien ist einer der vier BRIC-Staaten, denen in einer Goldman-SachsStudie aus dem Jahr 2003 ein sehr hohes Wachstumspotenzial vorhergesagt wurde. Mit einem realen Wirtschaftswachstum von 5,4 % hat Brasilien die Wachstumserwartungen auch in 2007 wieder erfüllt. Doch auch andere Eckdaten sind beeindruckend: Die Zahl der Beschäftigten nimmt aktuell mit 2,5 Mio. pro Jahr zu. São Paulo ist das größte deutsche Investitionszentrum außerhalb der EU und der USA – der Staat São Paulo hat das zweithöchste Bruttoinlandsprodukt (BIP) Lateinamerikas (nach Mexiko). Brasilien ist der fünftgrößte Autoproduzent der Welt und hat mit Embraer den drittgrößten Flugzeugbauer nach Airbus und Boeing.
AC AgrarINVEST I / 2009
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Brasiliens nach Kaufkraftparität ist das höchste aller Länder in Nord- und Südamerika, ausgenommen der USA. Damit liegt Brasilien selbst vor dem Industriestaat Kanada. Politik: Die Wiederwahl von Staatspräsident Luiz Inácio Lula da Silva im Oktober 2006 unterstreicht die wachsende politische Stabilität des größten lateinamerikanischen Landes. Lula hat in seiner ersten Amtsperiode einige entscheidende Weichen für die Zukunft des Landes gestellt, wie z.B. die Reform der Justiz, der Sozialversicherung und des Steuersystems. Auch bei der Bekämpfung der Armut und des Analphabetentums erzielte die Regierung Lula große Fortschritte. Staatsfinanzen: Mit einer rigiden Haushaltspolitik hat die Regierung die Voraussetzungen für den Rückgang von Inflation und Zinsen geschaffen. Der Finanzstatus Brasiliens hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Alleine die Währungsreserven haben sich in 2007 mehr als verdoppelt und seit 2006 mehr als verdreifacht. Eine Folge der positiven wirtschaftlichen Entwicklung ist, dass Brasilien seit Mitte 2006 Nettogläubiger gegenüber dem Ausland geworden ist. Die gute Konjunktur verschafft dem Staat derzeit Rekordeinnahmen. Das erste Quartal 2008 konnte dadurch mit einem Primärüberschuss von 6,4 % des BIP beendet werden. Bonität: Anfang Mai dieses Jahres erhielt Brasilien von der internationalen Rating-Agentur Standard & Poor’s früher als erwartet das wichtige Schwellenrating „Investment Grade“. Diese Anhebung der Kreditfähigkeit des Landes trotz der internationalen Kreditkrise spiegelt seine gesunde wirtschaftliche und rechtliche Verfassung wider. Durch die Heraufstufung der Bonität ist es nun bspw. großen Pensionskassen möglich, in brasilianische Anleihen zu investieren, und Investitionen in die dortige Realwirtschaft werden für ausländische Anleger zunehmend attraktiver. Landwirtschaft allgemein: Brasilien ist flächenmäßig das sechstgrößte Land der Welt (größer als der Kontinent Australien) und nach wie vor stark landwirtschaftlich geprägt. Von seinen 851 Mio. Hektar Fläche sind 263 Mio. Hektar landwirtschaftlich nutzbar. Davon entfallen knapp 200 Mio. Hektar auf Brachland oder Subsistenzflächen und nur etwa 60 Mio. Hektar (22%) auf landwirtschaftliche Nutzfläche (Quelle: FAO, FAOSTAT, 2008). Damit sind die vorhandenen Reserven von ca. 200 Mio. Hektar die bedeutendsten der Welt – und weitgehend die einzigen, für die in ausreichender Menge Wasser zur Versorgung der Pflanzen zur Verfügung steht. Diese 200 Mio. Hektar Landreserven beinhalten keine Flächen, die von Regenwald bewachsen sind.
Süßwasserversorgung pro 1000 ha potenzielle landwirtschaftliche Nutzfläche
Agrarflächen weltweit (in Mio. ha)
81
35
200
m³ p. a./1000 ha
30 25
0
188
170
20
16
42
15
103
96
36
58
10
47
5 USA
0
Brasilien
USA
Indien
China
Brasilien
Indien
China
genutzt
Deutschland
EU
3 21
Australien Thailand
ungenutzt
Quelle: FAO, Aquila Capital, 2008
Quelle: Proterra, 2008
Auf Brasilien konzentriert sich fast die Hälfte der ungenutzten Flächenreserven weltweit – und insbesondere Brasilien verfügt über eine ausreichende Süßwasserversorgung, um die großen vorhandenen Flächenreserven nutzen zu können.
Kostenführer Brasilien ist aufgrund der großen Flächenbasis, der fruchtbaren Böden, des günstigen Klimas und vorteilhaften Investitionsumfeldes in vielen landwirtschaftlichen Sektoren weltweiter Kostenführer. Es besteht daher erhebliches Potenzial für Wertsteigerungen von Agrarflächen
durch Umwandlung von Brachland in produktives Agrarland. Je nach Region und Produktionssystem beträgt der Preisunterschied zwischen Brachland und produktivem Agrarland bis zu 400%.
Preisunterschiede von Agrarland in verschiedenen Regionen Brasiliens Mato Grosso do Sul 2.254
7.337
3,3x
Mato Grosso 1.169
5.016
4,3x
Bahia
Golas 2.863
6.417
2,2x
997
3.347
3,4x
(in BRL/ha)
Brachland roduktives p Agrarland Quelle: Agra FNP, 2008
Durch Umwandlung von Brachland in produktives Agrarland lassen sich deutliche Wertsteigerungen erzielen; hier die Momentaufnahme der jeweiligen Durchschnittspreise für vier verschiedene brasilianische Bundesstaaten in 2007.
43
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
Brasilien verfolgt weiterhin eine wenig dirigistische und anlegerfreundliche Agrarpolitik. Vor allem aus dem Grund, dass Land in Brasilien im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten nicht fremdfinanziert werden kann, sind die Preisunterschiede zu anderen Regionen der Welt trotz der Wertsteigerungen in den letzten Jahren noch immer beträchtlich. Die durchschnittlichen Preise für brasilianisches Agrarland liegen ca. 30% unter denen Argentiniens und ca. 70% unter denen der USA (Quelle: Agra FNP, 2008). Seit der Erlangung des „Investment Grades“ (vgl. Kapitel 14 „Glossar“, S. 136) strömt mit zunehmender Geschwindigkeit ausländisches Geld in das Land, was die Preisdifferenz zukünftig verringern kann.
Preis für Agrarflächen in ausgewählten Ländern* 5.000
USA Argentinien
USD/ha
4.000
Brasilien
3.000
2.000
Ein großer und dynamischer Binnenmarkt Im Ergebnis ist Brasilien global betrachtet bei vielen Landwirtschaftsprodukten sowohl mengen- wie kostenmäßig weltweit führend. Agrarsektoren in denen Brasilien mengenmäßig eine führende Rolle einnimmt:
Weltweiter Rang bei der Produktion
Weltweiter Rang beim Export
Zucker
1
1
Ethanol
2
1
Orangen
1
1
Kaffee
1
1
Sojabohnen
2
1
Rindfleisch
2
1
Geflügel
3
1 Quelle: Proterra, 2008
1.000
0 2002
2003
2004
2005
2006
Zeit *Nicht inflationsbereinigt.
Quelle: FNP, Agrianual 2006–2007
Brasilien ist also insgesamt einer der größten Gewinner der weltweit expandierenden Agrarwirtschaft mit politisch und rechtlich relativ stabiler Struktur, einem großen Landreservoir und erheblichen Produktivitätsreserven. Daher ist Brasilien besonders für Schwerpunktinvestments in die Landwirtschaft geeignet.
Trotz der in den letzten Jahren bereits gestiegenen Landpreise in Brasilien ist das dortige Preisniveau noch immer deutlich geringer
Die Zucht von Fleischrindern in Brasilien
als in den USA oder im Nachbarland Argentinien.
Der Markt Weltmarktführer in wichtigen Agrarsektoren Brasilien verfügt somit im Agrarsektor über erhebliche Wettbewerbsvorteile, die auch langfristig seine Vormachtstellung in der Landwirtschaft sichern sollten. Zu den geografisch vorgegebenen Standortvorteilen zählen: ausreichend Sonne und Wasser, hohe saisonale Niederschläge, wenig schwankende Temperaturen, leicht zu bearbeitender, oftmals ebener Boden. Hinzu kommen weitere Vorzüge: große Landreserven zu günstigen Preisen, vergleichsweise niedrige Lohnkosten.
AC AgrarINVEST I / 2009
Alle der bereits beschriebenen übergeordneten Angebots- und Nachfragetrends finden auch ihren Niederschlag im Bereich der Viehzucht: Ein exponentieller Anstieg der Weltbevölkerung und das sich verändernde Konsumverhalten der aufstrebenden Länder führen zu steigendem Fleischverbrauch. Vor allem die Bevölkerung Südostasiens kann sich immer mehr und immer häufiger proteinreiche Nahrung leisten. Hier ist insbesondere China zu erwähnen. Ausgehend von einer immer stärker expandierenden Mittelschicht, die aktuell ca. 400 bis 600 Mio. Verbrauchern entspricht, verdreifachte das Milliardenvolk seinen Fleischkonsum in nur zwei Jahrzehnten. Für China wird ein zukünftiger Verbrauchszuwachs von ca. 4 % pro Jahr erwartet (Quelle: FAO, FAOSTAT, 2008).
Die Umstellung auf eiweißreiche Nahrung spiegelt sich in dem weltweit steigenden Fleischverbrauch pro Kopf deutlich wider. Im Jahre 1980 lag der weltweite Fleischkonsum pro Kopf noch knapp über 30 Kilogramm pro Jahr. In 2005 waren es schon 41 Kilogramm pro Person. Die steigenden Einkommenszuwächse lassen einen weiteren
Anstieg der Fleischnachfrage pro Kopf von 1,5% jährlich bis 2010 erwarten (PROGNOSE). Mit zunehmend steigender Fleischnachfrage steigt auch der Wert der landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen Viehwirtschaft betrieben wird (Quelle: FAO, 2002).
Weltweiter Fleischkonsum und Weltbevölkerung 300
12 11
Weltfleischverbrauch
10
Weltbevölkerung
250 200
8 7
150
6 5
100
4
Mio. Tonnen
Mrd. Menschen
9
3 50
2 1
0
0 1965
1970
1975
1980
1985
1990
1995
2000
2005
Zeit Quelle: FAO, Aquila Capital, 2008
Entwicklung der Weltbevölkerung und des weltweiten Fleischkonsums seit 1965.
Erwarteter Fleischkonsum (PROGNOSE)
In ihrem neuesten Ausblick für 2008 untersuchen und bewerten die FAO und OECD die aktuelle Situation der globalen Fleischproduktion und erwarten, dass sich das Preisniveau für Rind- und Schweinefleisch in den kommenden zehn Jahren auf einem gegenüber heute um 20 % erhöhten Durchschnittsniveau einpendeln wird. Eine wesentliche Bedingung für die Erhöhung der Fleischproduktion ist die Steigerung der Produktivität in Schwellenländern.
400
in Mio. Tonnen
350 300 250 200 150 100 50 0
1995
2015
2030
Zeit entwickelte Staaten
Brasilien ist der größte Rindfleischexporteur der Welt. Viehzucht wird dort extensiv (fast ohne zusätzliche Fütterung von Getreide) auf riesigen Weideflächen betrieben. Durch den Einsatz von Methoden und Verfahren aus der organisatorisch anspruchsvolleren Viehwirtschaft in Australien oder Neuseeland ist hier noch erhebliches Steigerungspotenzial vorhanden.
Schwellenländer Quelle: FAO, 2002
Erwarteter Fleischkonsum in den kommenden Jahren.
45
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
Mögliches weiteres Zielinvestment der LuxCo: Pecterra Agropecuária S.A. Ein Zielinvestment ist eine neu gegründete brasilianische Aktiengesellschaft, die Pecterra Agropecuária S.A. (nachfolgend auch „Pecterra S.A.“ genannt). Diese hat zum Ziel, unproduktive Betriebe mit einem hohen Anteil an brachliegendem Land zu kaufen und ggf. zu erschließen, um die Produktion von Rindfleisch zu betreiben. Asset Manager ist wie bei AGInvest Dairy Farms das neuseeländische Unternehmen AGInvest. Das geplante Pecterra-Konzept entspricht dem AgrarINVEST-Grundsatz des gleichzeitigen Landerwerbs und der Produktivitätssteigerung durch Investitionssprünge auf Produktionssysteme mit höherer Wertschöpfung pro Hektar (hier die Produktion von Rindfleisch nach den Maßgaben des neuseeländischen Asset Managers) keine Abholzung von Regenwald. Kurz: Maximierung des Wertsteigerungspotenzials in Kombination mit Aufwandminimierung durch Umsetzung eines möglichst kapitalextensiven, aber organisatorisch anspruchsvollen Produktionsverfahrens. Deshalb ist ein Investment in Pecterra S.A. geplant.
Die Investmentstrategie von Pecterra S.A. Den Aufwärtstrend der Fleischnachfrage plant Pecterra S.A. für sich zu nutzen. Die Gesellschaft beabsichtigt, in Ländereien zu investieren, deren Standorte in klimatisch günstigen Regionen liegen, die über eine gute infrastrukturelle Anbindung verfügen und deren Bodenbeschaffenheit für Rinderhaltung gut geeignet ist. Die in Frage kommenden Flächen sollen darüber hinaus die Möglichkeit bieten, zu einem späteren Zeitpunkt für Milchproduktion oder Ackerbau in Betracht zu kommen. Das Augenmerk richtet sich auf derzeit wenig ertragabwerfende Ländereien, bei denen durch gezielte Aufwertungsmaßnahmen der Ertrag deutlich gesteigert werden kann. So soll in den Erwerb, die Verbesserung der Infrastruktur und in die Bewirtschaftung der Landflächen investiert werden. Die jeweiligen Betriebsleiter werden vom Asset Manager eingehend geschult, und die Produktivität der Fleischproduktion durch moderne Züchtungsmethoden verbessert. Diverse Farmen wurden bereits von dem für Pecterra S.A. vorgesehenen Asset Manager AGInvest vorsortiert und besucht – die „Short List“ der zu erwerbenden Flächen wird zur Zeit erstellt.
AC AgrarINVEST I / 2009
Es ist vorgesehen, dass Pecterra S.A. bereits im zweiten Investitionsjahr durch den Verkauf von Rindern erste Rückflüsse erzielt.
Renditeerwartungen und Zahlen von Pecterra S.A. Es wird eine Rendite (IRR; vgl. zur IRR-Methode die Erläuterungen im Kapitel 6.2.1 „Erläuterung zur Wirtschaftlichkeitsprognose“, Abschnitt „Vorabgewinn“, S. 62, und im Kapitel 14 „Glossar“, S. 136) aus Pecterra S.A. im Bereich von ca. 8% bis 10% erwartet. Erste Rückflüsse an die Anleger sollen voraussichtlich im Jahr 2010 erfolgen. Aus Sicht der Anleger der Beteiligungsgesellschaft ist zum Ende der vorgesehenen Fondslaufzeit von ca. sechs Jahren ein Ausstieg entweder mittelbar durch die Veräußerung der Aktien an Pecterra S.A. durch die jeweilige Zwischengesellschaft oder durch eine Veräußerung der Anteile an der jeweiligen Zwischengesellschaft vorgesehen.
Ackerbau in Brasilien Während sich weltweit die Agrarflächen pro Kopf immer weiter verringern, bieten sich in Brasilien weithin gute Möglichkeiten, landwirtschaftliche Flächen zu relativ niedrigen Preisen zu erwerben. So liegen in den USA z.B. die durchschnittlichen Preise je Hektar dreimal höher als in Brasilien. Aber auch in Brasilien variieren Hektarpreise in Abhängigkeit von der jeweiligen Region erheblich – sie liegen am unteren Ende bei 700 brasilianischen Reais in Maranhão und gehen im Staat São Paulo teilweise hoch auf über 10.000 brasilianische Reais. Für die kommenden Jahre wird für die landwirtschaftlichen Nutzflächen Brasiliens eine durchschnittliche Wertsteigerung von 10 % pro Jahr erwartet (PROGNOSE; Quelle: Agra FNP, 2008) – die Zielinvestments des AC AgrarINVEST I/2009 unterstellen lediglich 5 %. Dieses überdurchschnittliche Aufwärtspotenzial spricht für Agrarlandinvestitionen in diesem Land.
Zuckerrohranbau und Ethanolgewinnung Hintergrund und Markt Neben den klassischen landwirtschaftlichen Bereichen, wie Getreideanbau und Viehzucht, besteht in Brasilien ein besonders geeignetes Umfeld für den Anbau von Zuckerrohr und dessen Umwandlung in Ethanol. Schon seit über 30 Jahren setzt Brasilien mit selbst erzeugtem Ethanol auf eine teilweise Selbstversorgung mit Autotreibstoff. Die Ergebnisse des Programms „Proálcool“ von 1975 bis 2005 belegen eine: Reduktion der CO2-Emissionen um 644 Mio. Tonnen, Einsparung fossiler Energieträger um 778 Mio. Barrels, Einsparung an Devisen um 72 Mrd. US-Dollar.
Hinzu kommt seit kurzem eine zunehmende Nachfrage nach Ethanol. Es ist damit zu rechnen, dass die globale Ethanolnachfrage von 42,6 Mrd. Litern (2006) auf 63 Mrd. Liter bis 2011 ansteigen wird. Treiber sind vor allem: die Sicherung der zukünftigen Energieversorgung vor dem Hintergrund der sich verknappenden fossilen Brennstoffe; die Reduzierung der Abhängigkeit von Öleinfuhren aus Ländern, die aufgrund ihres politischen Umfeldes als weniger zuverlässige Lieferanten gelten; die Verringerung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2), einer der Hauptursachen für den Klimawandel. Auf Einzelstaatenebene sind dazu bis jetzt schon einige Ethanolbeimischungsziele ausgegeben worden (z. B. USA: 5,7% bis 2012 und EU: 5% bis 2011). In Brasilien beträgt die vorgeschriebene Beimischungsquote im Benzin selbst aktuell 25%. Dort stellen die sogenannten Flex-Fuel-Cars (PKWs, die mit Benzin ebenso wie mit reinem Ethanol fahren können) bereits 20% der Gesamtflotte an Autos dar. 95% aller Neuwagenverkäufe entfallen auf diese Kategorie. In Brasilien ist der Ethanolanteil am Kraftstoffverbrauch weltweit mit am höchsten und der mit Abstand bedeutendste Treiber der Ethanolnachfrage in Brasilien (Quelle: F.O. Licht, Proterra S.A., 2008).
Aufteilung der Weltethanolproduktion 18 % Andere 35% USA
4% Indien 8% China 35% Brasilien
Gesamt: 45,9 Mrd. Liter Quelle: RFA – Renewable Fuels Association, 2006
Ethanolexporte 35% Andere (43 Länder) 44% Brasilien
4% Frankreich 13% China
4% El Salvador
Produktion und Export Brasilien ist neben den USA der größte Ethanolproduzent der Welt, bei den Exporten sogar Weltmarktführer. Dennoch nimmt der Zuckerrohranbau Brasiliens gegenwärtig mit ca. sieben Mio. Hektar erst einen relativ kleinen Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche ein. Der Markt ist noch jung und fragmentiert: Selbst Cosan – weltgrößter Ethanolexporteur – hat nur 6% Marktanteil. Die Nachfrage nach Zuckerrohrethanol von inländischen Autofahrern und der weltweite Export werden voraussichtlich weiter rapide steigen und Ursache für einen zunehmenden Anteil des brasilianischen Zuckerrohranbaus sein. Nach Einschätzung der FAO dürfte sich die Ethanolproduktion in Brasilien auf hohem Niveau fortsetzen. Das Volumen prognostiziert die FAO mit etwa 44 Mrd. Liter in 2016, was mehr als 145% zum Jahr 2006 wären. Erwartete Produktivitätssteigerungen in der Ethanolgewinnung lassen die Erträge pro Tonne Zuckerrohr voraussichtlich steigen. Von der gesamten Zuckerrohrernte würde der Anteil für die Ethanolproduktion dann etwa 60% ausmachen, heute liegt er bei ca. 50%. Die Nachfrage nach Zuckerrohr wird sich noch einmal gravierend erhöhen, sobald in kommerziellem Maßstab auch aus zellulosehaltigen Materialien (wie z. B. dem heutigen Abfallprodukt der Zuckerrohrverarbeitung, der Bagasse) Ethanol gewonnen wird – hiermit ist in wenigen Jahren zu rechnen.
Gesamt: 7,8 Mrd. Liter Quelle: RFA – Renewable Fuels Association, 2006
Verteilung der globalen Ethanolproduktion und des Ethanolexportes im Jahr 2005.
Produktionskosten und -effizienz Innerhalb des aufstrebenden Ethanolmarktes ist Brasilien Vorreiter mit niedrigen Produktionskosten und einer hohen und weiter wachsenden Binnennachfrage.
47
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
Ethanolproduktion
werden wegen der hohen Produktivitätsreserven nicht verdrängt, sondern intensiviert. Die Branche steigert seit Jahren die Effizienz ihrer Produktion. Pro Hektar Zuckerrohr erzeugen die Produzenten heute rd. 7 000 Liter Ethanol – in Pilotanlagen sind 12 000 Liter möglich – und in Biomassekraftwerken, wo sie Blätter, Stängel und Bagasse verbrennen, gewinnen sie nicht nur den eigenen Strom dazu, sondern speisen zunehmend auch überschüssige Energie in das regionale Netz ein. Die Energiebilanz brasilianischen Ethanols aus Zuckerrohr ist heute schon siebenmal so hoch wie die von Ethanol aus Mais.
8 7
5 4
Zuckerrüben
Zuckerrohr
Mais
Maniok
Weizen
3
Zuckerrohr
1000 l/ha
6
Brasilien
EU
Indien
USA
Thailand
EU
2 1
stoffe und Weltregionen.
Dementsprechend unternehmen auch die USA und andere klimatisch begünstigte Länder verstärkt Anstrengungen, um fossile durch biogene Treibstoffe zu ersetzen. Fragwürdig allerdings ist die Zukunft von Energiepflanzen vor allem in Europa. Hier sind die klimatischen Bedingungen für eine kostengünstige Produktion von Energiepflanzen nicht optimal.
Die Erfahrungen in Brasilien zeigen, dass der Betrieb von Kraftfahrzeugen aus nachwachsenden Rohstoffen funktioniert. Der Zuckeranbau nimmt geringe Flächen ein, andere Produktionssysteme
Die Weltbank betont, Brasiliens Ethanolprogramm sei eine positive Ausnahme von den in der Bilanz ansonsten schädlichen Versuchen, Treibstoffe aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewinnen.
0
Quelle: IEA, 2005
Ethanolproduktion in Litern pro Hektar für verschiedene Agrarroh-
Rohstoff
Flächenproduktivität (Gallon/Acre)
Energiebilanz (Output/Input)
Gewinnschwelle vor Beihilfen (Ölpreis in USD/ Barrel) Februar 2007
Länder
Ethanol auf Zuckerbasis Zuckerrohr
734
8,3
45
Brasilien, Lateinamerika
Zuckerrüben
715
1,5
100
Europa
Mais
394
1,4
83
USA, Kanada und China
Weizen
243
1,1
125
Europa
Palmöl
508
2,0
41
Philippinen und Europa
Jatropha
364
2,0
43
Afrika, Indien
Rapsöl
145
2,5
125
Europa
60
2,8
80
USA, Lateinamerika und Europa
Ethanol auf Getreidebasis
Biodiesel
Soja
Die Gewinnung von Ethanol aus Zuckerrohr ist die effizienteste, günstigste und
Quelle: US Department of Energy, Aquila Capital, 2007
umweltschonendste Methode der Produktion nachwachsender Biokraftstoffe.
Daher werden in Brasilien gegenwärtig ca. 33 Mrd. US-Dollar in Zuckerplantagen und Ethanoldestillerien investiert.
AC AgrarINVEST I / 2009
Mögliches Zielinvestment der LuxCo: Proterra Agropecuária S.A. Den besonderen Standortvorteil Brasiliens mit seiner stark expandierenden Ethanolindustrie macht sich das für die LuxCo vorgesehene Zielinvestment, die Proterra Agropecuária S.A. (nachfolgend auch „Proterra S.A.“ genannt), zu Nutze. Proterra S.A. wurde 2007 als brasilianische Aktiengesellschaft gegründet. Derzeit befindet sich Proterra S.A. in der Kapitaleinwerbungsphase.
Die Investmentstrategie von Proterra S.A. Das Geschäftsmodell basiert auf strategischen Allianzen mit Ethanolproduzenten, die ihre Produktionsmenge erhöhen möchten, ohne Zuckerrohrplantagen anzulegen. Dazu investiert Proterra S.A. in bis zu 250 000 Hektar geeignete Flächen in Brasilien, um dort Zuckerrohr anzubauen, und schließt langfristige Abnahmeverträge mit den Partnerunternehmen ab. Zur Umsetzung der Strategie hat Proterra S.A. eine eigene exklusive Datenbank aufgebaut, die insgesamt rd. drei Mio. Hektar verfügbare Landflächen umfasst.
Die Personen hinter Proterra S.A. sind: Gustavo Leite: CEO Proterra S.A., ehemaliger CEO Brasilien und Kanada eines weltweit führenden Agribusiness-Unternehmens. Er war in leitender Position bei Philip Morris tätig und hält einen Postgraduate-Abschluss in Management von der Kellogg School of Management. Alexander Estermann: COO Proterra S.A., mehr als 25 Jahre Er fahrung in der Agrarwirtschaft Brasiliens, langjähriger Manager mehrerer landwirtschaftlicher Großbetriebe. Luiz David Travesso: Chairman Proterra S.A., Partner und CEO von Winvest. Winvest ist eine brasilianische Investmentfirma mit Sitz in São Paulo und mehr als neun Mrd. US-Dollar Transaktionsvolumen seit 1995. Er war u.a. in leitenden Positionen bei der ING Bank und Ford Motor Company tätig und hat einen MBA der INSEAD Business School. Das Proterra-Team umfasst mehr als 40 weitere spezialisierte Mit arbeiter, u. a. in den Bereichen „Regional Plantation Management“. Das Proterra-Konzept entspricht dem AgrarINVEST-Ansatz: Land zu erwerben und durch Produktivitätssprünge dessen Kostenführerschaft zu erzielen (Brasilien ist derzeit weltweit führend hinsichtlich der Zuckerproduktionskosten bei optimaler Inputeffizienz – von allen Ackerkulturen verwertet Zuckerrohr Dünger am besten), wodurch Kostenführerschaft entsteht (Brasilien produziert weltweit am billigsten Zucker), mit dem Resultat einer hohen und sofortigen Wertsteigerung des Landes (die Preise im brasilianischen Zielgebiet liegen ca. 70% unter den etablierten Zuckerrohr-Regionen Paraná und São Paulo) und keine Abholzung von Regenwald erfolgt.
Bei der Umwandlung von Brachland in Zuckerrohranbauflächen kommt es grundsätzlich zu erheblichen Wertsteigerungen der Flächen. Das Gewinnpotenzial beruht darauf, dass sich Zuckerrohr nicht weit transportieren lässt. Die Kenntnis zukünftiger Anlagenstandorte stellt daher einen ausgeprägten Wettbewerbsvorteil dar. Aus diesem Grund schließt Proterra S.A. Kooperationen mit Ethanolanlagenbetreibern, die neue Anlagen errichten wollen, ohne den Zuckerrohranbau selbst zu betreiben. Der Vorteil dieses Aufbrechens der Produktionskette besteht darin, dass die Anlagenbetreiber ihre Kapitalbasis schonen und sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Der Vorteil für Proterra S.A. liegt in der Gelegenheit, günstig Land zu erwerben und dieses dann in Zuckerrohrplantagen umzuwandeln (was zu einer sehr hohen und sofortigen Wertsteigerung führt) sowie in der gesicherten Abnahme des Zuckerrohrs zu Preisen, die an die Notierung im Staat São Paulo gekoppelt sind. Die Investitionsplanung sieht ein Engagement in Regionen wie dem brasilianischen Bundesstaat Mato Grosso do Sul, dem jeweiligen westlichen Teil der Bundesstaaten Minas Gerais und Bahia vor, die – obwohl sie zu den weniger traditionellen Zuckerrohranbaugebieten Brasiliens zählen – hervorragende Zuckerrohrstandorte bieten.
Entscheidungsprozess Landkauf Bevor Land erworben wird, findet unter Berücksichtigung einer Reihe von Parametern eine Bewertung des jeweiligen Zielinvestments statt. So werden zuerst Eigentumsansprüche und Wegerechtsverhältnisse abgeglichen. Hinsichtlich der Transportlogistik wird ermittelt, wie gut das zu erwerbende Agrarland in die Infrastruktur der Region eingepasst ist. Die Entfernung zu den Zucker- und Ethanolfabriken sollte eine Reichweite von ca. 30 Kilometern nicht übersteigen, um mit möglichst geringen Transportkosten das geerntete Zuckerrohr schnellstmöglich verwerten zu können. Mit dem Blick auf die Verfügbarkeit nahe gelegener Verarbeitungsbetriebe wird darüber hinaus ein Routenplan erarbeitet, anhand dessen deren Standorte in Abhängigkeit zu ihrer Entfernung und Produktionskapazität bewertet werden.
49
4. Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments
Eines der wichtigsten Entscheidungskriterien erschließt sich aus der Analyse der Bodenqualität, der Wasserverfügbarkeit und der ehemaligen Flächennutzung. Hierzu werden diverse Daten erhoben und ausgewertet. Aus dem zusammengetragenen Ergebnis wird abgeleitet, ob das Land tatsächlich den gewünschten Anforderungen zum Anbau von Zuckerrohr genügt. Weiter gibt es darüber Auskunft, in welchem Umfang Investitionen in Maschinen und andere Arbeitsfaktoren getätigt werden müssen. Letztlich liefern die Daten eine Prognose über die Entwicklung der Produktionskosten und den möglichen Ernteertrag. Ein weiteres Mittel bei der Begutachtung des Landes ist das Hinzuziehen von Satellitenfotos, die nützlich sind, um die Entwässerungsfunktion des Bodens während der verschiedenen Niederschlagszyklen bewerten zu können. Um auch detaillierte Aussagen über das Umland zu treffen, werden Fotos verwendet, die sowohl das im Fokus stehende Agrarland als auch Nachbargrundstücke in einem Umkreis von bis zu 50 Kilometern erfassen.
Renditeerwartungen und Zahlen von Proterra S.A. Es wird eine Rendite (IRR; vgl. zur IRR-Methode die Erläuterungen im Kapitel 6.2.1 „Erläuterung zur Wirtschaftlichkeitsprognose“, Abschnitt „Vorabgewinn“, S. 62, und im Kapitel 14 „Glossar“, S. 136) aus Proterra S.A. im Bereich von ca. 25 % bis 35 % erwartet. Erste Rückflüsse an die Anleger werden voraussichtlich im Jahr 2011 erfolgen. Nach der vorgesehenen Laufzeit der Beteiligungsgesellschaft von ca. sechs Jahren ist ein Ausstieg entweder durch die Veräußerung der Aktien an Proterra S.A. durch die Zwischengesellschaft oder durch die Veräußerung der Anteile der AC AgrarINVEST I/2009 an der je weiligen Zwischengesellschaft vorgesehen.
Getreide und Ölsaaten Mögliches weiteres optionales Zielinvestment der LuxCo: Granterra Agropecuária S.A. (Vgl. zu diesem weiteren optionalen Zielinvestment auch Kapitel 6.1.2 „Erläuterung der Mittelverwendungsprognose“, S. 58 f.) Die Granterra S.A. ist eine brasilianische Aktiengesellschaft, die zum Ziel hat, einzelne Flächen auszusuchen, zu kaufen und ggf. zu erschließen, um sie anschließend in Partnerschaften mit professionellen Landwirten einzubringen (sogenanntes „Crop-Sharing“-Verfahren) und in dieser Form Ackerbau (Soja, Mais, Baumwolle etc.), zu betreiben.
AC AgrarINVEST I / 2009
Der Asset Manager von Granterra S.A. Asset Manager ist Vera Cruz Consultoria e Participações Ltda. (nachfolgend „Vera Cruz“ genannt), eine Gesellschaft, die vom Management-Team der Proterra S.A. kontrolliert wird (vgl. dazu den Abschnitt „Mögliches Zielinvestment der LuxCo: Proterra Agropecuária S.A.“, S. 49) und die sich um die Auswahl der Flächen, deren Entwicklung (Investitionsprogramm zur Produktivitätsverbesserung) und Einbringung in Crop-Sharing-Partnerschaften kümmert. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Auswahl professioneller und zuverlässiger Partner aus der regionalen Landwirtschaft. Das Granterra-Konzept entspricht dem AgrarINVEST-Ansatz: P roduktivitätssteigerung landwirtschaftlicher Flächen durch Investitionssprünge auf Produktionssysteme mit höherer Wertschöpfung pro Hektar und dadurch Maximierung des Wertsteigerungspotenzials ohne Abholzung von Regenwald.
Die Investmentstrategie von Granterra S.A. Den langfristigen, strukturellen Aufwärtstrend der Preise für Soja, Mais und Baumwolle plant Granterra S.A. für sich auszunutzen. Die Gesellschaft beabsichtigt, in Ländereien zu investieren, deren Standorte in klimatisch günstigen Regionen liegen, die über eine gute infrastrukturelle Anbindung verfügen und deren Bodenbeschaffenheit für den Ackerbau geeignet ist. Die in Frage kommenden Flächen sollen darüber hinaus die Option bieten, zu einem späteren Zeitpunkt auf ein intensiveres Produktionssystem gehoben werden zu können. Das Augenmerk richtet sich auf nicht optimal bewirtschaftete, derzeit wenig ertragabwerfende Ländereien, bei denen durch gezielte Aufwertungsmaßnahmen ein überdurchschnittliches Renditepotenzial zu Tage gefördert werden soll. Die Produktivität des Ackerbaus wird durch moderne Bewirtschaftungsmethoden und hervorragende Qualität der Inputs (Saatgut, Dünger, Pflanzenschutz) verbessert. Granterra S.A. erarbeitet derzeit eine „Short List“ mit potenziell zu erwerbenden Flächen. Nach dem Landerwerb ist vorgesehen, dass Granterra S.A. durch den Anteil am Verkauf von Ackerfrüchten aller Voraussicht nach bereits im Jahr 2010 erste Rückflüsse erzielt.
Entscheidungsprozess Landkauf Bevor Granterra S.A. Land erwirbt, soll durch den Asset Manager Vera Cruz unter Berücksichtigung einer Reihe von Parametern eine Bewertung des jeweiligen Investitionsobjektes stattfinden. So werden zuerst Eigentumsansprüche und Wegerechtsverhältnisse abgeglichen. Hinsichtlich der Transportlogistik wird ermittelt, wie gut das zu erwerbende Agrarland in die Infrastruktur der Region eingepasst ist. Die Entfernung zu den nächstgelegenen Weiterverarbeitungsbetrieben sollte eine Reichweite von 100 Kilometern nicht übersteigen, um mit möglichst geringen Transportkosten die Ernteware schnellstmöglich verwerten zu können. Mit dem Blick auf die Verfügbarkeit nahe gelegener Silos wird darüber hinaus ein Routenplan erarbeitet, anhand dessen die Standorte in Abhängigkeit zu ihrer Entfernung und Lagerkapazität bewertet werden. Eines der wichtigsten Entscheidungskriterien erschließt sich aus der Analyse der Bodenqualität, der Wasserverfügbarkeit und der ehemaligen Flächennutzung. Hierzu werden diverse Daten erhoben und ausgewertet. Aus dem zusammengetragenen Ergebnis wird abgeleitet, ob das Land tatsächlich den gewünschten Anforderungen zum Anbau von z. B. Sojabohnen oder Baumwolle genügt. Weiter gibt es darüber Auskunft, in welchem Umfang Investitionen in Maschinen und andere Arbeitsfaktoren getätigt werden müssen. Letztlich liefern die Daten eine Prognose über die Entwicklung der
Produktionskosten und den möglichen Ernteertrag. Ein weiteres Mittel bei der Begutachtung des Landes ist das Hinzuziehen von Satellitenfotos, die nützlich sind, um die Entwässerungsfunktion des Bodens während der verschiedenen Niederschlagszyklen bewerten zu können. Um auch detaillierte Aussagen über das Umland zu treffen, können Fotos verwendet werden, die sowohl das im Fokus stehende Agrarland als auch Nachbargrundstücke in einem Umkreis von bis zu 50 Kilometern erfassen.
Renditeerwartungen und Zahlen Es wird eine Rendite (IRR; vgl. zur IRR-Methode die Erläuterungen im Kapitel 6.2.1 „Erläuterung zur Wirtschaftlichkeitsprognose“, Abschnitt „Vorabgewinn“, S. 62, und im Kapitel 14 „Glossar“, S. 136) auf Ebene der Granterra S.A. im Bereich von ca. 10% bis 12% erwartet. Erste Rückflüsse an die Anleger erfolgen voraussichtlich nach zwei Jahren. Nach der vorgesehenen Laufzeit der Beteiligungsgesellschaft von ca. sechs Jahren ist ein Ausstieg entweder durch die Veräußerung der Aktien an Granterra S.A. durch die jeweilige Zwischengesellschaft oder die Veräußerung der Anteile der AC AgrarINVEST I/2009 an der jeweiligen Zwischengesellschaft vorgesehen.
51
Kapitel
X 5
AC AgrarINVEST I / 2009
5. Die Aquila Capital Gruppe
5.1
Aquila Capital – „The Alternative Investment Company“
Was Aquila Capital auszeichnet
Die Aquila Capital Gruppe ist mittlerweile an fünf Standorten vertreten.
Die Aquila Capital Gruppe ist ein unabhängiges und eigentümergeführtes Investmentunternehmen. Langfristige Investments mit den richtigen Managern zu realisieren und in optimale Investmentvehikel einzuflechten ist dabei unser Anspruch. Auf alternative und unkonventionelle Investmentstrategien spezialisiert, erkennen, managen und entwickeln wir exklusive Anlageformen und strukturieren Investmentlösungen. Vor der Kulisse einer sich ständig ändernden Welt bekennen sich unsere mehr als 80 Mitarbeiter, davon 40 Investmentspezialisten und 20 Strukturierungsexperten, ganz zu unserem Credo „vom Wandel profitieren“. Die enge Zusammenarbeit zwischen den einzel nen Fondsmanagement-Teams, kurze Abstimmungswege und unsere unternehmerische Kultur ermöglichen ein hohes Innovationstempo und damit attraktive Investmentlösungen für den Anleger. Unsere Anlageformen bieten daher die Vorteile, einzigartig als Produkt zu sein und sich in Kombination mit dem spezialisierten Management in der Ausgestaltung abzuheben. Grundsätzlich gilt für unsere Lösungen: hohes Performance-Potenzial, weitestgehende Marktunabhängigkeit, die Chance auf eine Überrendite gegenüber dem Markt sowie „Alignment of Interest“, d. h. gleichgerichtete Interessen mit den Anlegern. Unser unternehmerisches Denken und Handeln ist langfristig ausgerichtet und setzt auf Verantwortung gegenüber Part nern und Kunden. Wir investieren immer mit unseren Anlegern. Die Ursprungsgesellschaft der Aquila Capital Gruppe, die Aquila Capital Concepts GmbH (im Folgenden: „Aquila Capital Concepts“) wurde im Jahre 2001 gegründet. 2004 wurde sie mit weiteren Gesellschaften unter dem Holdingdach der Aquila Capital Holding GmbH zusammengefasst. Die Aquila Capital Concepts ist zugelassen als Finanzdienstleistungsinstitut nach § 32 KWG und wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.
Hamburg
Frankfurt Luxemburg München Zürich
Die Aquila Capital Gruppe ist Mitglied im Bundesverband Alternative Investments e.V. (www.bvai.de) und dem Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (www.vuv.de).
Die Aquila Capital Structured Assets GmbH Die Anbieterin des Beteiligungsangebotes ist als Tochterunternehmen der Aquila Capital Holding GmbH Teil der Aquila Capital Gruppe. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH ist im Rahmen der Aquila Capital Gruppe für die Konzeption der Geschlossenen Fonds ver antwortlich.
In bisher mehr als 30 Spezial- und Publikumsfonds bzw. Zertifikaten sowie in verschiedenen beratenden Mandaten betreut die Aquila Capital Gruppe Kundengelder in Höhe von über 1,6 Mrd. Euro.
53
5. Die Aquila Capital Gruppe
Die Geschäftsführung der Aquila Capital Gruppe
KlimaschutzINVEST
Dr. Dieter Rentsch ist seit Gründung der Aquila Capital Gruppe als geschäftsführender Gesellschafter und Chief Investment Officer tätig. Zuvor leitete er die Abteilung Macro Research und Asset Allocation der zweitgrößten institutionellen Vermögensverwaltung Deutschlands, der MEAG Munich Ergo Asset Management GmbH. Davor leitete er die Abteilung Research & Produktentwicklung des Hamburg-Mannheimer Investment Trust.
Die Fonds investieren in klimaschutzfördernde Maßnahmen und Projekte in Entwicklungs- und Schwellenländern gemäß den Vorgaben des Kyoto-Protokolls. Die eingesparten Treibhausgase werden den Fonds in Form von UN-akkreditierten Emissionsrechten gutgeschrieben. Diese werden dann an den europäischen Handelsplätzen verkauft. Umgesetzt wurde dieses Konzept bereits in den Beteiligungen AC KlimaschutzINVEST I, AC KlimaschutzINVEST II und AC Klimaschutz INVEST III.
Roman Rosslenbroich ist seit Gründung der Aquila Capital Gruppe als geschäftsführender Gesellschafter und Chief Executive Officer tätig. Vorher leitete er bei der Salomon Brothers (Bank) AG/Citigroup Investment Bank die Fixed Income Rates Group in Deutschland. Herr Rosslenbroich studierte Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Frankfurt und Marburg und schloss als Diplom-Kaufmann ab.
Bisher aufgelegte Produktserien im Bereich der Geschlossenen Fonds AgrarINVEST Das Fondskonzept setzt auf die gesamte Wertschöpfungskette des Agrarsektors. Die geplante Diversifikation über drei Agrarsektoren mit unterschiedlichen Erntefrequenzen, unterschiedlichen Nachfragetreibern und Absatzmärkten ermöglicht eine stabile Partizipation am globalen Aufwärtstrend der Landwirtschaft. Umgesetzt wurde dieses Konzept bereits in den Beteiligungen AC AgrarINVEST I und AC AgrarINVEST II.
AC AgrarINVEST I / 2009
WaldINVEST Im Rahmen von AC WaldINVEST erfolgt eine Investition in eine Rohstoffklasse mit biologischem Zinseszinseffekt. Holz ist aufgrund seiner einzigartigen Eigenschaften als Bau- und Werkstoff auch in unserer technisierten Welt unverzichtbar. Unter führenden institutionellen Investoren gilt Wald wegen seines herausragenden ChancenRisiko-Verhältnisses seit Jahren als Basisinvestment. Umgesetzt wurde dieses Konzept bereits in den Beteiligungen AC WaldINVEST I sowie dem speziell für institutionelle Anleger konzipierten AC Institutional Global Timber Investment.
Private Equity Opportunities
5.2
Hier wurde bisher ein Fonds aufgelegt. Der Fonds „Private Equity Opportunities“ investiert in handverlesene Innovationsunternehmen aus dem deutschen Mittelstand.
Die Caveras Treuhand wurde 2004 unter dem Namen Aquila Capital Services gegründet und ist die direkte Ansprechpartnerin für alle Anleger über die Dauer der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften. Ihre Interessen als Anleger nimmt die Treuhand während der gesamten Laufzeit der Beteiligung professionell wahr und schenkt Ihnen für alle mit Ihrer Beteiligung zusammenhängenden Fragen und Anliegen ein offenes Ohr.
I hre Treuhänderin – Caveras Treuhand GmbH
Die Dienstleistungen der Caveras Treuhand ergeben sich aus den jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsverträgen und beinhalten im Wesentlichen:
Ocean Partners Shipping Invest Die OPS Ocean Partners Shipping GmbH & Co. KG bietet mit der Investition in gebrauchte Containerschiffe neue Möglichkeiten, Schiffsbeteiligungen mit hohen Auszahlungen und kurzer Laufzeit auszugestalten. Joint-Venture-Partner sind neben Aquila Capital die Howe Robinson Financial Services GmbH & Co. KG sowie die K & K Gesellschaft für Unternehmensbeteiligungen mbH & Cie. KG. Umgesetzt wurde dieses Konzept bereits in der Beteiligung Ocean Partners Shipping Invest.
k ontinuierliche Informationen der Gesellschafter über die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligungen, Handelsregisterabwicklungen, Vormundschafts- und Vollmachtsabwicklungen, Übertragungen und Verkäufe von Gesellschaftsanteilen, Organisation und Durchführung der Gesellschafterversammlung inkl. der Beschlussfassungen, Treuhandkontenführung für Ein- und Auszahlungen, Überwachung der Ausschüttungen an die Anleger. Die Mitarbeiter der Caveras Treuhand stehen Ihnen für Fragen gern telefonisch unter 040- 411 619-140 oder per E-Mail unter info@caveras-treuhand.de zur Verfügung. http://www.caveras-treuhand.de
Übrige Produktbereiche Als Spezialist für alternative und nicht-traditionelle Investments hat Aquila Capital bisher über 30 Spezial-, Publikumsfonds und Zertifikate aufgelegt und betreut darüber hinaus beratend verschiedene Mandate. Es handelt sich hierbei um Produkte aus den Bereichen der Aktienfonds, Absolute-Return-Strategien, Themen-Zertifikate und Rohstoffe. Teil der Aquila Gruppe ist die als unabhängige Tochter agierende Alceda Fund Management S.A.
55
Kapitel
6
AC AgrarINVEST I / 2009
6. Der Fonds in Zahlen
6.1
Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsprognose der Beteiligungsgesellschaft
Die Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsprognose erläutert, woher die für die Investition vorgesehenen Mittel der Beteiligungsgesellschaft stammen und wie deren Verwendung vorgesehen ist. Das im Rahmen dieses Beteiligungsangebotes zusätzlich bei den Anlegern einzuwerbende Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft wird als „Beteiligungskapital“ bezeichnet. Sowohl auf das von den Gründungsgesellschaftern übernommene Kommanditkapital als auch auf das Beteiligungskapital wird ein Agio von 5% erhoben, welches in den nachfolgend dargestellten Prognoserechnungen jedoch nicht berücksichtigt wird. Die nachfolgende Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsprognose basiert auf dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft und weiteren bereits abgeschlossenen Verträgen der Anbieterin. Es ist geplant, Beteiligungskapital von 30 Mio. US-Dollar bis 100 Mio.
US-Dollar einzuwerben. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes beträgt das gezeichnete Kapital der Beteiligungsgesellschaft insgesamt 2.000 US-Dollar zzgl. 5% Agio, mithin 2.100 US-Dollar. Das gezeichnete Kapital ist in voller Höhe eingezahlt, sodass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes keine Einlagen ausstehen. Die dargestellte Prognose geht beispielhaft von einem eingeworbenen Beteiligungskapital (ohne Agio) von 50 Mio. US-Dollar aus. Bei einem höheren oder niedrigeren Beteiligungskapital ergibt sich eine hiervon abweichende Prognoserechnung. Das tatsächliche Beteiligungskapital steht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes noch nicht fest und kann das der Prognose zugrunde liegende Beteiligungskapital unter- oder überschreiten. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die Platzierung des Beteiligungskapitals bereits vor Erreichen von 30 Mio. US-Dollar zu schließen oder über einen Betrag von 100 Mio. US-Dollar hinaus weiteres Beteiligungskapital zu platzieren.
Mittelherkunftsprognose
in TUSD
in % der Summe
0
0,00
1
0,01
Eigenkapital Komplementärin Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH Kommanditkapital1 Aquila Capital Structured Assets GmbH1 Caveras Treuhand
GmbH1
Beteiligungskapital1
Gesamtfinanzierung1 Mittelverwendungsprognose Beteiligungen
1
0,01
50.000
99,99
50.002
100,00
in TUSD
in % der Summe
45.252
90,50
Strukturierung2
1.250
2,50
Eigenkapitalvermittlung1, 2
1.750
3,50
Erstellung des Beteiligungsangebotes und Marketing2
600
1,20
Treuhandgebühren2
250
0,50
30
0,06
Liquiditätsreserve
870
1,74
Gesamtinvestition1
50.002
100,00
Mittelverwendungskontrolle2
(Es können sich Rundungsdifferenzen ergeben.)
Bei einem angenommenen Beteiligungskapital von 50 Mio. USDollar (ohne Agio) beträgt die Gesamthöhe der Provisionen 6.350.254 US-Dollar inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, bei einem angenommenen Beteiligungskapital von 100 Mio. US-Dollar (ohne
Agio) beträgt diese 12.700.508 US-Dollar inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die den Gründungsgesellschaftern zustehenden Provisionen sind im Einzelnen im Kapitel 6.1.2 „Erläuterung der Mittelverwendungsprognose“, S. 58 f., dargestellt.
1
Zzgl. 5 % Agio. Bei dem hier angenommenen Kommanditkapital von 50 Mio. US-Dollar entspricht dies einem Betrag von 2,5 Mio. US-Dollar.
2
Die dargestellten Gebühren verstehen sich inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %.
57
6. Der Fonds in Zahlen
6.1.1
Erläuterung der Mittelherkunftsprognose
Komplementärin Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist daher am Kapital der Beteiligungsgesellschaft nicht beteiligt.
Zeitpunkt der Investitionsentscheidungen variieren; die Anzahl der Zielinvestments kann sich z. B. auf vier erhöhen (vgl. hierzu Kapitel 4.5 „Mögliche Zielinvestments“, S. 39 ff.), um bei einem höheren als dem hier unterstellten Beteiligungskapital die Investitionsgeschwindigkeit nicht reduzieren zu müssen.
Kommanditkapital Das Kommanditkapital setzt sich aus den Pflichteinlagen der beiden Gründungsgesellschafter, Aquila Capital Structured Assets GmbH und Caveras Treuhand GmbH, sowie dem noch einzuwerbenden Beteiligungskapital zusammen.
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes bestehen bei der Beteiligungsgesellschaft keine wichtigen laufenden Investitionen.
Strukturierung Die Mittelherkunftsprognose geht von einem eingeworbenen Beteiligungskapital von 50 Mio. US-Dollar (ohne Agio) aus. Sowohl auf die von den Gründungsgesellschaftern geleistete Pflichteinlage als auch auf das einzuwerbende Beteiligungskapital wird gemäß § 3 Abs. (2), (3) und (6) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft ein Agio in Höhe von 5% erhoben. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes ist weder eine Fremd- noch eine Zwischenfinanzierung vorhanden. Es ist auch nicht geplant, dass eine Fremd- oder Zwischenfinanzierung aufgenommen wird.
6.1.2
Erläuterung der Mittelverwendungsprognose
Da die Höhe der einmaligen Vergütungen abhängig von der Höhe des eingeworbenen Beteiligungskapitals ist, wurden Vergütungen entsprechend den vereinbarten Prozentsätzen ermittelt. Sämtliche angegebenen Vergütungen sind im Rahmen der Mittelverwendungsprognose inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben.
Beteiligungen Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, das für Investitionen zur Verfügung stehende Kommanditkapital in Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an der LuxCo zu investieren. Für die geplante Investition in die Beteiligungen an der LuxCo sind insgesamt 90,5% des Kommanditkapitals (ohne Agio) vorgesehen. Über die LuxCo erfolgt mittelbar eine Beteiligung an den Zielinvestments. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes stehen die von der LuxCo zu erwerbenden Zielinvestments noch nicht abschließend fest. Allerdings wurden bereits verschiedene potenzielle Zielinvestments identifiziert, in die die LuxCo unmittelbar bzw. mittelbar investieren könnte. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose wurde unterstellt, dass bei einem eingeworbenen Beteiligungskapital von 50 Mio. US-Dollar (ohne Agio) die der LuxCo nach Kosten zur Verfügung stehenden Mittel zu 50% in AGInvest Dairy Farms, zu 25% in Proterra S.A. und zu 25% in Pecterra S.A. investiert werden. Die tatsächliche Allokation in die Zielinvestments sowie deren Anzahl kann in Abhängigkeit von der Höhe des eingeworbenen Beteiligungskapitals und den Einschätzungen zum
AC AgrarINVEST I / 2009
Die Aquila Capital Structured Assets GmbH ist von der Beteiligungsgesellschaft mit Geschäftsbesorgungsvertrag vom 19.12.2008 mit der Strukturierung dieses Beteiligungsangebotes und der Organisation der in diesem Zusammenhang notwendigen Rechts- und Steuerberatung beauftragt worden. Die Aufgaben der Aquila Capital Structured Assets GmbH beinhalten insoweit auch die Auswertung der einzelnen Beratungsleistungen im Rahmen der von ihr erstellten Fondskonstruktion. Die rechtliche und steuerliche Beratung bei der Konzeption des Beteiligungsangebotes gehören nicht zu den Aufgaben der Aquila Capital Structured Assets GmbH. Diese Beratung wird auf Kosten der Aquila Capital Structured Assets GmbH von den externen Beratern erbracht. Der Geschäftsbesorgungsvertrag endet automatisch zum tatsächlichen Zeichnungsschluss. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Haftung der Aquila Capital Structured Assets GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, beschränkt. Als Gegenleistung für die übernommenen Leistungen erhält die Aquila Capital Structured Assets GmbH eine einmalige Vergütung in Höhe von 2,5% des zum Ende der Platzierungsfrist eingeworbenen Kommanditkapitals inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht, jeweils anteilig, sobald die Frist zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts des jeweiligen Treugebers abgelaufen ist, und der jeweilige Treugeber mindestens 30% seiner Zeichnungssumme (zzgl. 5% Agio) auf dem in der Beitrittserklärung angegebenen Konto der Beteiligungsgesellschaft eingezahlt hat. Die Vergütung wird im Zeitpunkt des Entstehens sofort zur Zahlung fällig.
Eigenkapitalvermittlung Die Aquila Capital Advisors GmbH ist von der Beteiligungsgesellschaft im Rahmen des am 19.12.2008 abgeschlossenen Eigenkapitalvermittlungsvertrages mit der Einwerbung des Beteiligungskapitals beauftragt worden. Die vereinbarte Eigenkapitalvermittlungsvergütung beträgt einmalig 3,5% des zum Ende der Platzierungsfrist eingeworbenen Beteiligungskapitals inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Zusätzlich zur Eigenkapitalvermittlungsvergütung erhält die Aquila Capital Advisors GmbH das nicht in der Mittelverwendungsprognose dargestellte Agio in Höhe von 5%, bezogen auf das eingeworbene Beteiligungskapital. Bei einem angenommenen Beteiligungskapital von 50 Mio. US-Dollar beträgt das Agio 2,5 Mio. US-Dollar.
Der Anspruch auf die Eigenkapitalvermittlungsvergütung und das Agio entsteht, jeweils anteilig, sobald die Frist zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts des jeweiligen Treugebers abgelaufen ist, und der jeweilige Treugeber mindestens 30% seiner Zeichnungssumme (zzgl. 5% Agio) auf dem in der Beitrittserklärung angegebenen Konto der Beteiligungsgesellschaft eingezahlt hat. Die Eigenkapitalvermittlungsvergütung und das Agio werden im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs sofort zur Zahlung fällig. Der Eigenkapitalvermittlungsvertrag endet automatisch zum tatsächlichen Zeichnungsschluss. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Haftung der Aquila Capital Advisors GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, beschränkt.
Erstellung des Beteiligungsangebotes und Marketing Weiterhin ist die Aquila Capital Structured Assets GmbH von der Beteiligungsgesellschaft mit Vertrag vom 19.12.2008 mit der Erstellung des Beteiligungsangebotes und der erforderlichen Emissionsunterlagen, der Mitwirkung im Rahmen der Beurteilung des Beteiligungsangebotes und dem Marketing im Hinblick auf die Einwerbung von Beteiligungskapital beauftragt worden. Sie ist insbesondere verpflichtet, Drucksachen, Anzeigen und verkaufsunterstützende Unterlagen zu erstellen sowie deren Versand und die Abhaltung von Marketingveranstaltungen u. Ä. zu organisieren. Dafür erhält sie eine Vergütung in Höhe von 1,2% des zum Ende der Platzierungsfrist eingeworbenen Beteiligungskapitals inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht, jeweils anteilig, sobald die Frist zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts des jeweiligen Treugebers abgelaufen ist, und der jeweilige Treugeber mindestens 30% seiner Zeichnungssumme (zzgl. 5% Agio) auf dem in der Beitrittserklärung angegebenen Konto der Beteiligungsgesellschaft eingezahlt hat. Die Vergütung wird im Zeitpunkt des Entstehens sofort zur Zahlung fällig. Der Vertrag über die Erstellung des Beteiligungsangebotes und der erforderlichen Marketingunterlagen endet automatisch zum tatsächlichen Zeichnungsschluss. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Haftung
Komprimierte Aufgliederung der Mittelverwendung (PROGNOSE) 1. Beteiligungen
der Aquila Capital Structured Assets GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, beschränkt.
Treuhandgebühren Die Caveras Treuhand GmbH erhält aufgrund des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom 19.12.2008 als Treuhänderin für die Einrichtung der Treuhandverwaltung eine einmalige Gebühr in Höhe von 0,5% des zum Ende der Platzierungsfrist eingeworbenen Beteiligungskapitals inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht, jeweils anteilig, sobald die Frist zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts des jeweiligen Treugebers abgelaufen ist, und der jeweilige Treugeber mindestens 30% seiner Zeichnungssumme (zzgl. 5% Agio) auf dem in der Beitrittserklärung angegebenen Konto der Beteiligungsgesellschaft eingezahlt hat. Die Vergütung wird im Zeitpunkt des Entstehens sofort zur Zahlung fällig.
Mittelverwendungskontrolle Die ASSENSIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist mit der formellen Kontrolle über die Verwendung des Beteiligungskapitals beauftragt. Dafür erhält sie von der Beteiligungsgesellschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,06% des zum Ende der Platzierungsfrist eingeworbenen Beteiligungskapitals inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung entsteht mit dem Ende der Platzierungsfrist und ist sofort zur Zahlung fällig.
Liquiditätsreserve 1,74% des Kommanditkapitals werden als Liquiditätsreserve, insbesondere zur Finanzierung der laufenden Kosten der Beteiligungsgesellschaft sowie zur Bestreitung zukünftiger bzw. unvorhergesehener Kosten, vorgehalten. Die von der Beteiligungsgesellschaft aus der Zwischenanlage des Beteiligungskapitals ggf. erzielten Zinsen erhöhen die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft. In der Mittelverwendungsprognose sind entsprechende Zinserträge allerdings nicht berücksichtigt worden.
TUSD
in % der Summe (inkl. Agio)
in % des Kommandit kapitals (inkl. Agio)
45.252
86,19
86,19
6.350
12,10
12,10
30
0,06
0,06
870
1,66
1,66
52.502
100,00
100,00
2. Fondsabhängige Kosten 2.1 Vergütung 2.2 Nebenkosten 3. Liquiditätsreserve Summe inkl. Agio
(Abweichungen können aufgrund von Rundungsdifferenzen auftreten.)
59
6. Der Fonds in Zahlen
6.2
Wirtschaftlichkeitsprognose der Beteiligungsgesellschaft
Die Wirtschaftlichkeitsprognose bildet die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Beteiligungsgesellschaft während der Laufzeit, einschließlich der Veräußerungsphase, ab. Die Investitions- und Finanzierungsphase wird im Kapitel 6.1 „Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsprognose der Beteiligungsgesellschaft, S. 57 ff., dargestellt. Die Wirtschaftlichkeitsprognose basiert auf Kalkulationen,
die von den avisierten Zielinvestments zur Verfügung gestellt wurden und entsprechend der geplanten mittelbaren Beteiligungsquote berücksichtigt wurden. Die Wirtschaftlichkeitsprognose stellt kein Versprechen hinsichtlich der tatsächlichen Entwicklung dar. Im Rahmen der Rückflussrechnung wurde angenommen, dass die Veräußerung der Beteiligungen per Ende 2014 erfolgt.
Wirtschaftlichkeitsprognose 2009
2010
2011
2012
2013
2014
Kumuliert
169
1.131
2.486
3.433
3.563
90.173
100.955
0
7
16
2
6
13
44
Managementvergütung
444
298
298
298
298
298
1.932
Treuhandvergütung
147
306
316
325
335
345
1.774
89
91
94
97
100
103
575
357
443
1.795
2.715
2.837
85.507
93.655
1
358
801
96
311
648
357
443
1.795
2.715
2.837
85.507
Vorabgewinn
0
0
0
0
0
2.149
Auszahlung an Anleger
0
0
2.500
2.500
2.500
84.006
358
801
96
311
648
0
(Alle Angaben in USD) Einnahmen Rückflüsse aus Beteiligungen Zinsen Ausgaben
Verwaltungs- und sonstiger Aufwand Cashflow der Periode Entwicklung des Cash-Bestandes Cash-Bestand Vorperiode Cashflow der Periode
Cash-Bestand Periodenende
6.2.1
Erläuterung zur Wirtschaftlichkeitsprognose
Einnahmen Rückflüsse aus Beteiligungen Die Beteiligungsgesellschaft erhält Rückflüsse aus den Beteiligungen an der LuxCo. Die von der LuxCo an die Beteiligungsgesellschaft ausschüttungsfähigen Rückflüsse sind im Wesentlichen von Erträgen abhängig, welche die LuxCo aus ihren jeweiligen Zielinvestments erzielt.
AC AgrarINVEST I / 2009
Zinsen Aus der Anlage der liquiden Mittel erhält die Beteiligungsgesellschaft Zinserträge. Unterstellt wurde in der Wirtschaftlichkeitsprognose ein Zinssatz von 2% p. a. Aus Vereinfachungsgründen wurde ggf. abzuführende Kapitalertragsteuer (KESt) nicht berücksichtigt.
Ausgaben Managementvergütung Die Aquila Capital Structured Assets GmbH erhält als geschäftsführende Kommanditistin für die Übernahme der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft auf der Basis eines Managementvertrages vom 19.12.2008 ab dem Jahr 2009 eine laufende Vergütung. Die Vergütung gliedert sich in einen vom Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft unabhängigen Anteil (nachfolgend „feste Managementvergütung“ genannt) sowie einen vom Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft abhängigen Anteil (nachfolgend „ergebnisabhängige Managementvergütung“ genannt). Die Höhe der festen Managementvergütung beträgt 1% p. a. für das Geschäftsjahr 2009 und ab dem Geschäftsjahr 2010 jeweils 0,5% p. a., im Jahr der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft jedoch pauschal 0,5%, jeweils bezogen auf das Beteiligungskapital zum Ende der Platzierungsfrist und zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Während der Platzierungsphase ist die Vergütung zeitanteilig hälftig geschuldet. Die feste Managementvergütung entsteht für das Geschäftsjahr 2009 zum Ende der Platzierungsfrist und ab dem Geschäftsjahr 2010, jeweils anteilig, zum Ende eines Quartals. Die Vergütung ist mit dem Entstehen sofort zur Zahlung fällig. Die Höhe der ergebnisabhängigen Managementvergütung beträgt 0,5% p. a. für das Geschäftsjahr 2009 und ab dem Geschäftsjahr 2010 jeweils 1% p. a., im Jahr der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft jedoch pauschal 1%, jeweils bezogen auf das Beteiligungskapital und zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Während der Platzierungsphase ist die Vergütung zeitanteilig hälftig geschuldet. Das Entstehen und die Fälligkeit der ergebnisabhängigen Managementvergütung sind allerdings aufschiebend bedingt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beteiligungsgesellschaft von der von ihr gehaltenen Beteiligung an der LuxCo mindestens Zahlungen in der Höhe erhalten hat, dass daraus die geschuldeten Vergütungen gegenüber der Komplementärin, der Treuhänderin und der geschäftsführenden Kommanditistin (bezogen auf die feste Managementvergütung) geleistet werden können. Aufschiebende Bedingung ist ferner, dass die Anleger im jeweiligen Geschäftsjahr – bis zum Geschäftsjahr 2013 – die prospektierten laufenden Auszahlungen erhalten haben. Die ergebnisabhängige Managementvergütung ist gegenüber der Haftungsvergütung der Komplementärin, der Treuhandvergütung der Treuhänderin und
gegenüber der festen Managementvergütung der geschäftsführenden Kommanditistin sowie den prospektierten Auszahlungen an die Anleger (bis zum Jahr 2013) nachrangig. Tritt die aufschiebende Bedingung nicht bis zum Ende eines Kalenderquartals ein, wird der mangels Eintritt der aufschiebenden Bedingung noch nicht entstandene Vergütungsanspruch rechnerisch vorgetragen und entsteht bzw. wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Beteiligungsgesellschaft Zahlungen in entsprechender Höhe erhalten hat, spätestens aber im Zeitpunkt des Beginns der Liquidation der Beteiligungsgesellschaft. Der rechnerisch vorgetragene Betrag wird kalkulatorisch mit 4% p.a. verzinst. Sowohl die feste Managementvergütung als auch die ergebnisabhängige Managementvergütung werden jährlich, erstmals für das Jahr 2010, in angemessener Höhe und nach billigem Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst. Die Erhöhung beträgt jedoch mindestens 2% p.a. Kalkuliert wurde mit einer Steigerung in Höhe von 3% p. a. Der Managementvertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern die Aquila Capital Structured Assets GmbH aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen werden sollte, spätestens aber mit der Vollbeendigung der Beteiligungsgesellschaft. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Haftung der Aquila Capital Structured Assets GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, beschränkt.
Treuhandvergütung Die Treuhänderin erhält von der Beteiligungsgesellschaft für die Erbringung der Verwaltungsleistung auf der Grundlage des Treuhandund Verwaltungsvertrages vom 19.12.2008 ab der Beendigung der Platzierungsphase eine laufende Vergütung in Höhe von anfänglich 0,5% p. a. und im Jahr der Beendigung der Beteiligungsgesellschaft pauschal 0,5%, jeweils bezogen auf das Beteiligungskapital zum Ende der Platzierungsfrist und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung entsteht jeweils anteilig zum Ende eines Quartals und ist sofort zur Zahlung fällig. Die Vergütung wird jährlich, erstmals für das Jahr 2010, in angemessener Höhe und nach billigem Ermessen der Treuhänderin an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst. Die Erhöhung beträgt jedoch mindestens 2% p. a. Kalkuliert wurde mit einer Steigerung in Höhe von 3% p. a.
61
6. Der Fonds in Zahlen
Verwaltungs- und sonstiger Aufwand Die Komplementärin erhält gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft für die Übernahme der persönlichen Haftung in der Beteiligungsgesellschaft ab dem Jahr 2009 eine ergebnisunabhängige Haftungsvergütung in Höhe von anfänglich 20.000 USDollar p. a. zzgl. etwaig anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung wird jährlich, erstmals für das Jahr 2010, in angemessener Höhe und nach billigem Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst. Die Erhöhung beträgt jedoch mindestens 2% p. a. Kalkuliert wurde mit einer Steigerung in Höhe von 3% p.a. Ferner erhält die Komplementärin sämtliche Aufwendungen ersetzt, die durch ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft entstehen und dem Umfang nach einem ordentlichen Geschäftsbetrieb entsprechen. Zusätzlich trägt die Beteiligungsgesellschaft sämtliche weitere Kos ten, die ergebnisunabhängig im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit entstehen, wie z. B. die Kosten für die Buchführung, Jahresabschlussarbeiten und Steuerberatung. Diese Kosten der Beteiligungsgesellschaft sind im Jahr 2009 mit 65.000 US-Dollar p.a. inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer angesetzt. Ab dem Jahr 2010 wird mit einer Kostensteigerung von jeweils 3% p. a. kalkuliert. Unterstellt wird über die gesamte Laufzeit ein USt-Satz von 19%.
Vorabgewinn Sobald die Anleger insgesamt einen Mittelrückfluss vor Steuern in Höhe von 10% (Grundverzinsung bzw. „Hurdle Rate“) gemäß der inter nen Zinsfußmethode (IRR) erhalten haben (dies beinhaltet auch die Rückzahlung der Zeichnungssumme), erhält die geschäftsführende
AC AgrarINVEST I / 2009
Kommanditistin aus dem Gewinn der Beteiligungsgesellschaft einen Vorabgewinn in Höhe von 20% p. a. zugewiesen. Zur Berechnung der Grundverzinsung wird auf das Ende der Platzierungsfrist abgestellt. Die nach der sogenannten Internal-Rate-of-Return-Methode (IRRMethode) ermittelte Rendite drückt die Verzinsung des jeweils rechnerisch gebundenen Kapitals aus. Da eine verlässliche Prognoserechnung bei Blindpool-Konzepten nicht möglich ist, kann das jeweils gebundene Kapital nicht angegeben werden. Nach dieser Methode wird neben der Höhe der Zu- und Abflüsse auch deren zeitlicher Bezug berücksichtigt. In der Renditeberechnung ist die Kapitalrückzahlung enthalten. Bei dem vorliegenden Angebot ist das durchschnittlich rechnerisch gebundene Kapital auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft deutlich geringer als die entsprechende vom Anleger eingezahlte Zeichnungssumme. Diese Form der Renditeberechnung ist mit sonstigen Renditeberechnungen anderer Kapitalanlagen, bei denen keine Änderung des gebundenen Kapitals eintritt (z. B. festverzinsliche Wertpapiere), nicht unmittelbar vergleichbar. Ein Vergleich ist nur unter Einbeziehung des jeweilig durchschnittlich gebundenen Kapitals bezogen auf die Vermögensanlage, den Gesamtertrag und die Anlagedauer der jeweiligen Investition möglich. Einzelheiten zur Gewinnverteilung und insbesondere zur Berechnung des Vorabgewinns ergeben sich aus § 9 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft, der auf Seite 108 ff. abgedruckt ist.
6.3
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft
6.3.1
Verringerte Prospektanforderungen
Die Beteiligungsgesellschaft wurde vor weniger als 18 Monaten vor der Aufstellung des Beteiligungsangebotes gegründet. Zudem wurden bisher weder Jahresabschlüsse noch Konzernabschlüsse erstellt, sodass lediglich die verringerten Prospektanforderungen gemäß § 15 VermVerkProspV zu beachten sind. Gemäß § 17 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft vom 19.12.2008 ist jedoch künftig vorgesehen, dass die Beteiligungsgesellschaft den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer
prüfen und testieren lässt. Diese Regelung greift jedoch – vorbehaltlich gesetzlicher Verpflichtungen – erstmals für den Jahresabschluss zum 31.12.2009.
6.3.2
Eröffnungsbilanz
Nachstehend ist die Eröffnungsbilanz der am 04.11.2008 gegründeten und erstmalig am 07.11.2008 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 109243 eingetragenen Beteiligungsgesellschaft dargestellt.
Eröffnungsbilanz der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG zum 04.11.2008 in EUR Aktiva
EUR1
A. Ausstehende Einlagen I. von Kommanditisten
1.564
1 Umgerechnet
I. Kapitalanteil persönlich haftender Gesellschafter II. Kapitalanteile der Kommanditisten
I. F orderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Summe Aktiva
EUR1
A. Eigenkapital
B. Umlaufvermögen
1. F orderungen gegen verbundene Unternehmen
Passiva
0 1.564
III. Rücklagen
78
Summe Passiva
1.642
78
1.642
zu einem Referenzkurs von 1,2790 USD zu 1 EUR per 04.11.2008 und gerundet auf ganze Eurobeträge.
Die Eröffnungsbilanz weist das zum Zeitpunkt der Aufstellung der Eröffnungsbilanz gezeichnete und noch nicht eingezahlte Kommanditkapital in Höhe von insgesamt 2.000 US-Dollar aus. Das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft ist in zwei Kommanditanteile in Höhe von jeweils 1.000 US-Dollar (zzgl. eines Agios von jeweils 5%) zerlegt, welche von der Treuhänderin und der geschäftsführenden Kommanditistin gehalten werden.
6.3.3
Zwischenübersicht
Auf die Aufstellung einer Zwischenübersicht kann verzichtet werden, da sich seit der Aufstellung der Eröffnungsbilanz neben der vollständigen Einzahlung der Einlagen der Gründungsgesellschafter keine weiteren bilanz- oder erfolgswirksamen Geschäftsvorfälle ereignet haben.
63
6. Der Fonds in Zahlen
6.3.4
Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft (PROGNOSE)
Nachfolgend sind die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die Plan-Gewinn- und -Verlustrechnung sowie die CashflowPrognose der Beteiligungsgesellschaft für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 sowie die Planzahlen für die Geschäftsjahre 2008 bis 2011 dargestellt.
2008 TUSD
2009 TUSD
A. Anlagevermögen Beteiligungen
0
45.096
B. Umlaufvermögen Guthaben bei Kreditinstituten
2
378
Bilanzsumme (Summe Aktiva)
2
45.474
AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG („AC AgrarINVEST I/2009“)
Bilanz (PROGNOSE) Aktiva
Passiva Kommanditkapital
2
50.002
Rücklagen (Agio)
0
2.500
Ergebnissonderkonto
0
–1
–1
–7.047
Jahresüberschuss/-fehlbetrag Eigenkapital
1
45.454
Rückstellungen
1
20
Bilanzsumme (Summe Passiva)
2
45.474
–1
–7.060
Erträge aus Beteiligungen
0
13
Zinsen und ähnliche Erträge
0
0
0
–7.047
–1
–7.047
Gewinn- und Verlustrechnung (PROGNOSE) Sonstige betriebliche Aufwendungen
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Jahresüberschuss/-fehlbetrag
Cashflow (PROGNOSE) 1. Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit vor Investitionsnebenkosten
0
– 648
2. Cashflow aus Erwerb der Beteiligungen
0
– 45.096
3. Cashflow aus Finanzierungstätigkeit
2
46.120
4. Summe
2
376
5. Finanzmittelfonds am Anfang der Periode
0
2
6. Finanzmittelfonds am Ende der Periode
2
378
Planzahlen (PROGNOSE) – jeweils in TUSD
2008
2009
2010
2011 –2.486
Investition
0
45.096
–1.131
Umsatz
0
0
0
0
Ergebnis
0
–7.047
– 455
103
AC AgrarINVEST I / 2009
6.3.5
Erläuterungen zu den Prognosen und Planzahlen
Die Beteiligungsgesellschaft wird im Jahr 2009 voraussichtlich hohe Mittelzuflüsse aus der Einwerbung des Beteiligungskapitals aufweisen. Laut Prognoserechnung ist geplant, im Jahr 2009 50 Mio. USDollar einzuwerben. Nach Abzug der Nebenkosten und unter Berücksichtigung der Liquiditätsreserve ist geplant, in 2009 Beteiligungen an der LuxCo zu erwerben (vgl. Kapitel 6.1 „Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsprognose der Beteiligungsgesellschaft“, S. 57 ff.). Die LuxCo wiederum wird die Mittel verwenden, um – ggf. über Zwischengesellschaften – Beteiligungen an den Zielinvestments zu erwerben. Erste Rückflüsse an die Beteiligungsgesellschaft werden 2009 erwartet. Die Rückflüsse aus Beteiligungen in 2009 und 2010 und Teile der Liquiditätsreserve werden im Wesentlichen für die laufende Managementvergütung und die laufende Treuhandvergütung sowie für die übrigen Verwaltungs- und sonstigen Kosten verwendet. Erste Rückflüsse an die Anleger werden für das Jahr 2011 erwartet. Planzahlen zur Produktion liegen nicht vor, da es sich bei der Beteiligungsgesellschaft nicht um ein Produktionsunternehmen handelt. Für die Ermittlungen der Planzahlen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 wird von vergleichbaren Voraussetzungen ausgegangen wie für 2008. Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft haben im Wesentlichen das tatsächlich platzierte Beteiligungskapital sowie die Entwicklung der Zielinvestments. Abweichungen vom geplanten Beteiligungskapital würden
sich auf die Höhe der Beteiligung an der LuxCo bzw. die Anzahl und die Gewichtung der Zwischengesellschaften und damit auf das diesen zur Verfügung stehende Investitionsvolumen auswirken. Die wesentlichen Kosten der Beteiligungsgesellschaft stehen in prozentualer Abhängigkeit zum Kommanditkapital. Einzig die Vergütungen der Komplementärin sowie die Jahresabschlusserstellungs- und Prüfungskosten sowie die Steuerberatungs- und Buchführungskosten sind unabhängig von der Höhe des Kommanditkapitals geschuldet. Eine Verringerung des Beteiligungskapitals gegenüber dem Planvolumen würde zu einer entsprechend geringeren Investitionsquote führen (vgl. hierzu auch Kapitel 3 „Risikohinweise“, S. 14 ff., und dort speziell Abschnitt 3.3.5 „Kapitalplatzierung“, S. 19).
6.4
Anlegerprognose
Die Anlegerprognose stellt den Gesamterfolg einer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft auf Anlegerebene dar. Als Grundlage dient die in diesem Beteiligungsangebot abgedruckte Wirtschaftlichkeitsprognose (vgl. Kapitel 6.2 „Wirtschaftlichkeitsprognose der Beteiligungsgesellschaft“, S. 60 ff.). Die Anlegerprognose wurde exemplarisch für einen Musteranleger erstellt, der sich mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 100.000 US-Dollar zzgl. 5% Agio an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Der exemplarische Musteranleger ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und hält seine Beteiligung im Privatvermögen. Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt. Die Investition wird nicht fremdfinanziert.
Anlegerprognose 2010
2011
2012
2013
2014
Kumuliert
0
0
5.000
5.000
5.000
168.006
183.006
– davon: Gewinnauszahlungen
0
0
0
0
0
78.006
78.006
– davon: Kapitalrückzahlungen
0
0
5.000
5.000
5.000
90.000
105.000
–105.000
0
5.000
5.000
5.000
168.006
78.006
0
– 55
–302
– 606
–809
–24.268
–26.040
–105.000
– 55
4.698
4.394
4.191
143.737
51.965
0
0
0
0
0
1.000
105.000
105.055
100.357
95.963
91.772
–51.965
0
0
0
0
0
0
(Alle Angaben in USD) Einzahlung inkl. Agio Auszahlungen
Summe vor Steuern Steuerzahlungen (–)/-erstattungen (+) Summe nach Steuern Haftungsvolumen Gebundenes Kapital Anteiliges Fremdkapital
2009 –105.000
65
6. Der Fonds in Zahlen
Auszahlungen Dargestellt werden die Auszahlungen an den Musteranleger. Die Auszahlungen werden auf Basis der handelsrechtlichen Ergebnisrechnung in Gewinn- und Kapitalrückzahlungen aufgeteilt. Konzeptionsgemäß werden bis zum Jahr 2014 jeweils Kapitalrückzahlungen an die Anleger erfolgen. Erst ab dem Jahr 2014 sind handelsrechtliche Gewinnrückzahlungen vorgesehen.
Die im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- und Ergebnisprognose dargestellten Werte werden als „Prospekt“ bezeichnet. Dargestellt wird exemplarisch die Veränderung einzelner Annahmen auf den Gesamtmittelrückfluss an die Anleger nach Steuern (berücksichtigt wurde Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer) in Prozent der jeweiligen Zeichnungssumme.
Veränderung der laufenden Rückflüsse Gewinnauszahlungen, Kursgewinne und Zinsen auf die Liquidität der Beteiligungsgesellschaft unterliegen ab 2009 der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag.
Haftungsvolumen Gemäß § 3 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft beträgt die Haftsumme des Anlegers 1% seiner in zu einem Kurs von 1 USD = 1 EUR umgerechneten Kommanditeinlage. Die Haftung des Anlegers gegenüber Dritten kann unter Umständen bis zur Höhe der Haftsumme wieder aufleben, sofern Kapitalrückzahlungen dazu führen, dass die Einlage des Anlegers unter den Betrag der Haftsumme fällt. Dieses ist gemäß Prognoserechnung zum Zeitpunkt der geplanten Veräußerung der restlichen Anteile an der LuxCo zu erwarten. Hierdurch kommt es zu einem Wiederaufleben der Haftung des Anlegers in Höhe der ursprünglichen Haftsumme von 1% der Kommanditeinlage.
Gesamtmittelrückfluss Über die gesamte Laufzeit wird ein Gesamtmittelrückfluss vor Steuern in Höhe von rund 180 % erwartet.
Veränderung der laufenden Rückflüsse der Zielinvestments (Abweichung von der Prognose) 196 192 188 184 180 176 172
–10
Prospekt
Sensitivitätsprognose
Die Wirtschaftlichkeits- und Ergebnisprognose basiert auf bestimmten Annahmen. Diese sind auf Basis von Kalkulationen, die von den avisierten Zielgesellschaften zur Verfügung gestellt wurden, und entsprechend der geplanten mittelbaren Beteiligungsquote ermittelt worden. Bei diesen Annahmen kann es zu Abweichungen kommen. Sofern es gleichzeitig zu mehreren Abweichungen kommt, können sich die entsprechenden Auswirkungen kumulieren oder saldieren. Im Kapitel 3 „Risikohinweise“, S. 14 ff., wurde ausführlich auf die wirtschaftlichen Risiken eingegangen. Um dem Anleger den Einfluss von Abweichungen aufzuzeigen, werden nachfolgend exemplarisch für einige wesentliche Annahmen Sensitivitäten dargestellt. Um den Einfluss der jeweiligen Veränderung der Annahme zu verdeutlichen, wurde stets nur eine Annahme variiert. Gezeigt werden die Auswirkungen von möglichen Abweichungen gegenüber dem prognostizierten Verlauf auf den Gesamtmittelrückfluss in Prozent der Zeichnungssumme.
+10
Abweichung in % Quelle: Aquila Capital, 2008
Veränderung der Veräußerungserlöse Dargestellt wird, wie sich die Prognose verändert, sofern sich die im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose dargestellten Veräußerungserlöse der Zielinvestments an die LuxCo um +/– 10% im Vergleich zur als „Prospekt“ bezeichneten Prognose verändern.
Veränderung der Veräußerungserlöse der Zielinvestments (Abweichung von der Prognose) Gesamtmittelrückfluss in %
6.5
Dargestellt wird, wie sich die Prognose verändert, sofern sich die im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose dargestellten laufenden jährlichen Rückflüsse der Zielinvestments an die LuxCo um +/– 10% im Vergleich zur als „Prospekt“ bezeichneten Prognose verändern. Bei einer Verminderung der laufenden jährlichen Rückflüsse um 10% würde sich die prognostizierte Auszahlung an die Anleger ferner auf 4% in 2011 und 4,5% in 2012 reduzieren. In 2013 wäre die Auszahlung unverändert 5%.
Gesamtmittelrückfluss in %
Steuern
210 200 190 180 170 160 150
–10
Prospekt
+10
Abweichung in % Quelle: Aquila Capital, 2008
AC AgrarINVEST I / 2009
7. Rechtliche Grundlagen
7.1
Allgemeines
Die folgende Darstellung soll dem Anleger einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Beteiligungsangebotes geben. Einzelheiten ergeben sich aus diesem Beteiligungsangebot, dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie der Beitrittserklärung, die diesem Beteiligungsangebot beigefügt sind. Eine grafische Darstellung der Fondsstruktur befindet sich im Kapitel 2.1, „Strukturüberblick“, S. 9.
7.2
Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft
Unternehmensgegenstand der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG („Beteiligungsgesellschaft“ oder „AC AgrarINVEST I/2009“) ist das unmittelbare oder mittelbare Investieren in Investitionsvehikel mit dem Ziel des Erwerbs, des Betriebs und des Verkaufs von landwirtschaftlichen Betrieben und Agrarland. Die Beteiligungsgesellschaft kann Geschäfte jeder Art im In- und Ausland tätigen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen oder diesen zu fördern, soweit es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt. Die Beteiligungsgesellschaft kann andere Gesellschaften gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Der Unternehmensgegenstand stimmt mit der wesentlichen Tätigkeit überein. Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, gemäß ihrem Geschäftsgegenstand über eine Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht (S.A.) (nachfolgend „LuxCo“ genannt) unmittelbare oder mittelbare Investments im Agrarbereich in Südamerika, Australien und ggf. Neuseeland (nachfolgend gemeinsam „Zielregionen“ genannt) zu tätigen. Die geplanten Nettoeinnahmen der Beteiligungsgesellschaft sind für die Durchführung der geplanten Geschäftstätigkeit ausreichend. Eine Darlehensaufnahme zum Zwecke des Erwerbs von Beteiligungen an der LuxCo ist nicht geplant. Auch werden die Nettoeinnahmen der Beteiligungsgesellschaft nicht für sonstige Zwecke genutzt. Eine Zwischenanlage der Mittel der Beteiligungsgesellschaft bis zur Investition in die LuxCo ist möglich. Der Erfolg der Investition in die LuxCo und damit der Beteiligungsgesellschaft wird maßgeblich davon abhängig sein, dass sich die getätigten Zielinvestments in den Zielregionen als erfolgreich erweisen (zu den Einzelheiten der Geschäftstätigkeit vgl. ausführlich das Kapitel 3 „Risikohinweise“, S. 14 ff., und das Kapitel 4 „Der Agrarmarkt und mögliche Zielinvestments“, S. 26 ff., und dort speziell den Abschnitt 4.5 „Mögliche Zielinvestments“, S. 39 ff.).
Mit Ausnahme des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Aktien an der LuxCo und von Genussrechten, die von der LuxCo begeben werden (vgl. dazu Kapitel 7.3.1 „Die LuxCo“ und Kapitel 7.3.2 „Die Genussrechte“, S. 68 ff.) und den übrigen im Beteiligungsangebot genannten Verträgen, ist die Beteiligungsgesellschaft nicht von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren abhängig, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftsfähigkeit oder die Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft sind. Risiken, die sich aufgrund der vorgenannten Verträge ergeben können, sind im Kapitel 3 „Risikohinweise“, S. 14 ff., beschrieben. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligungsgesellschaft haben können, sind nicht anhängig. Die Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft ist auch nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden.
7.3
I nvestitionsgegenstand der Beteiligungsgesellschaft und Anlageziele
Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, sich als Gesellschafter an einer Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht (nachfolgend „LuxCo“ genannt) als Aktionär zu beteiligen sowie Genussrechte, welche von der LuxCo begeben werden, zu erwerben. Die von der Beteiligungsgesellschaft gehaltenen Aktien und Genussrechte werden nachfolgend gemeinsam auch „Beteiligungen“ genannt. Die LuxCo ihrerseits beabsichtigt, sich voraussichtlich mittelbar über bis zu vier Zwischengesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht an verschiedenen Investitionsvehikeln zu beteiligen, die unmittelbare oder mittelbare Investitionen im Agrarbereich in Südamerika, Australien und Neuseeland tätigen (nachfolgend gemeinsam „Zielinvestments“ genannt). Die Zielinvestments werden im Wesentlichen land- und viehwirtschaftliche Produkte herstellen, nutzen oder handeln sowie land- und viehwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaften. Rechtlich gesehen investiert die Beteiligungsgesellschaft somit in Beteiligungen an der LuxCo, wirtschaftlich gesehen in die Wertentwicklung des Agrarmarktes in Südamerika, Australien und Neuseeland. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes hat die Beteiligungsgesellschaft noch keine Verträge über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjektes oder wesentlicher Teile davon abgeschlossen.
67
7. Rechtliche Grundlagen
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes sind die Anlageziele und die Anlagepolitik der Beteiligungsgesellschaft noch nicht realisiert. Deren Realisierung soll sowohl durch den Erwerb von Aktien als auch durch den Erwerb von Genussrechten, die von der LuxCo emittiert werden sollen, erfolgen. Die Nettoeinnahmen aus dem Angebot sollen ausschließlich für eine Beteiligung an der LuxCo genutzt werden. Mit der Beteiligung an der LuxCo und den darüber erfolgenden mittelbaren Beteiligungen an den Zielinvestments sollen über die Laufzeit positive Überschüsse für die Anleger erzielt werden. Hinsichtlich der Blindpool-Risiken wird auf den Abschnitt „BlindpoolRisiko“, S. 18, verwiesen. Die Ausgestaltung der Aktien und der Genussrechte ist in den nachfolgenden Abschnitten 7.3.1 „Die LuxCo“ und 7.3.2 „Die Genussrechte“, S. 68 ff., dargestellt.
7.3.1
Die LuxCo
Die LuxCo ist als Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht („Société Anonyme“ oder kurz „S.A.“) errichtet. Eine Luxemburger S.A. unterliegt den Regelungen des Gesetzes vom 10.08.1915 über die Handelsgesellschaften in seiner aktuellen Fassung (das „Gesetz von 1915“). Nach Art. 23 des Gesetzes von 1915 handelt es sich bei einer Luxemburger S.A. um eine Kapitalgesellschaft, deren Aktionäre lediglich für die durch sie geleistete Einlage haften. Das Gesellschaftskapital einer Luxemburger S.A. muss mindestens 30.986,69 Euro betragen und ist in Aktien gleichen Wertes aufgeteilt. Eine Luxemburger S.A. ist vor einem Luxemburger Notar zu gründen und kann entweder durch einen Verwaltungsrat („conseil d’administration“) oder durch einen Vorstand („directoire“) sowie einen Aufsichtsrat („conseil de surveillance“) verwaltet werden. Bei der Gründung einer Luxemburger S.A. fällt neben den Notar- und Registerkosten zusätzlich eine Gesellschaftsteuer („droit d’apport“) in Höhe von 0,5 % auf das ausgegebene und einbezahlte Gesellschaftskapital an. Diese Gesellschaftsteuer wird grundsätzlich auch bei sämtlichen zukünftigen Kapitalerhöhungen fällig. Allerdings ist geplant, die Gesellschaftsteuer im Jahr 2009 abzuschaffen. Die Gründung der LuxCo bedarf keiner aufsichtsrechtlichen Genehmigung seitens einer Luxemburger Behörde. Insbesondere kann die LuxCo ohne Genehmigung durch die Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde (die „Commission de Surveillance du Secteur Financier“ oder kurz „CSSF“) gegründet werden und Genussrechte begeben. Eine Luxemburger S.A. unterliegt auch nach der Gründung keiner ständigen Aufsicht. Jedoch müssen unter Umständen die Jahresabschlüsse der LuxCo durch einen Wirtschaftsprüfer („réviseur d’entreprises agréé“) testiert werden. Darüber hinaus ist keine Anlegerinformation, wie etwa durch die Veröffentlichung eines Beteiligungsangebotes oder regelmäßiger Berichte, vorgeschrieben.
AC AgrarINVEST I / 2009
Es besteht kein Erfordernis der Risikostreuung für die Anlage einer Luxemburger S.A. Die LuxCo wird sich bei ihren Investitionen durch im Agrarbereich erfahrene Berater und Manager beraten lassen. Um bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes sicherzustellen, dass die LuxCo bei ihren Investitionsentscheidungen auf erfahrene Berater zurückgreifen kann, hat ein Unternehmen aus der Aquila Gruppe in einigen Zielregionen bereits Beratungsverträge mit geeigneten Beratungsgesellschaften abgeschlossen. Die Alceda Directors S.a.r.l., Luxemburg – ein mit der Aquila Capital Gruppe verbundenes Unternehmen – hat für die Abwicklung und Organisation der Gründung der LuxCo und der Zwischengesellschaften Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von insgesamt 0,55% auf das eingezahlte Eigen- und Genussrechtskapital der LuxCo inkl. etwaiger Luxemburger Umsatzsteuer. Eine entsprechende Vergütung ist bei der Erhöhung des Eigen- bzw. Genussrechtskapitals auf Ebene der LuxCo bezogen auf den jeweiligen Erhöhungsbetrag geschuldet. Darüber hinaus sind weitere Kosten für die Gründung der LuxCo und der Zwischengesellschaften von insgesamt 200.000 US-Dollar veranschlagt. Daneben werden bei der LuxCo und den Zwischengesellschaften voraussichtlich weitere laufende Kosten von jährlich insgesamt etwa 150.000 US-Dollar inkl. etwaiger Luxemburger Umsatzsteuer anfallen, die ab 2010 kalkulatorisch mit 3% p. a. erhöht werden. Zudem ist geplant, dass die LuxCo eine anfängliche Liquiditätsreserve von 0,5% auf das ausgegebene und einbezahlte Gesellschaftskapital der LuxCo halten wird. Die wesentlichen Regelungen der am 19.12.2008 gegründeten LuxCo, firmierend unter AgrarINVEST Lux S.A. stellen sich wie folgt dar: Das gezeichnete Gesellschaftskapital beträgt 70.000 US-Dollar, aufgeteilt in 70 000 Aktien zu je 1 US-Dollar. Ferner ist der Verwaltungsrat während einer Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Satzung ermächtigt, auf ein genehmigtes Gesellschaftskapital, welches in Aktien zu je 1 US-Dollar aufgeteilt ist, Aktien- oder Optionsscheine auszugeben. Die Zeichnungsberechtigten und die Bedingungen der Aktienausgabe werden vom Verwaltungsrat bestimmt. Die Hauptversammlung ist berechtigt, das gezeichnete und genehmigte Kapital der Gesellschaft zu erhöhen. Ein Bezugsrecht der jeweiligen Aktionäre ist nicht zwingend einzuräumen. Die Aktien der Gesellschaft sind Namensaktien. Der Nachweis des Eigentums an den Namensaktien kann aufgrund der Eintragung eines Aktionärs im Aktienregister erbracht werden. Auf Ersuchen und auf Kosten eines Aktionärs werden Zertifikate dieser Eintragungen vom Verwaltungsrat ausgegeben und unterzeichnet.
Die jährliche Hauptversammlung der LuxCo findet am Sitz der LuxCo oder an einem anderen in der Einladung bestimmten Ort innerhalb der Gemeinde Luxemburgs, jeweils am 01.03. um 12.00 Uhr jedes Jahres oder – wenn dieser Tag auf einen Feiertag fällt – am nächsten darauffolgenden Werktag statt. Andere Hauptversammlungen können an den in den Einberufungsschreiben bestimmten Zeitpunkten und Orten einberufen werden.
Von den Gewinnen der LuxCo werden jährlich wenigstens 5% des Reingewinns vorab den gesetzlichen Rücklagen zugeführt, bis diese 10% des Gesellschaftskapitals betragen. Die Hauptversammlung bestimmt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des restlichen Vertrages des Reingewinns. Der Verwaltungsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Vorschussdividenden ausschütten.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrat. Sie kann auf Antrag von Aktionären, welche wenigstens 10% des Gesellschaftskapitals vertreten, einberufen werden. Ferner dürfen Aktionäre, die wenigstens 10% des Gesellschaftskapitals halten, die Aufnahme eines oder mehrerer Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung verlangen. Für Einberufungsschreiben und Durchführung der Hauptversammlung gelten die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Fristen und Anwesenheitsquoren. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Jeder Aktionär kann sich auf der Hauptversammlung durch einen schriftlich, per Faxübertragung, E-Mail, Telegramm oder ein vergleichbares Kommunikationsmittel bevollmächtigten Dritten vertreten lassen.
Wird die Gesellschaft durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst, wird die Liquidierung durch einen oder mehrere Abwickler, welche natürliche oder juristische Personen sein müssen, durchgeführt. Die Hauptversammlung ernennt diese Abwickler und legt ihre Befugnisse und Vergütung fest.
Die LuxCo wird durch einen Verwaltungsrat geführt, welcher aus mindestens drei Verwaltungsratsmitgliedern bestehen muss, die nicht Aktionäre der Gesellschaft sein müssen. Solange nur ein Aktionär vorhanden ist, kann die Gesellschaft durch ein alleiniges Verwaltungsratsmitglied geführt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder das alleinige Verwaltungsratsmitglied werden von der Hauptversammlung gewählt. Ihre Anzahl, Bezüge und Dauer ihres Mandates werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder das alleinige Verwaltungsratsmitglied werden für die Dauer von maximal sechs Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Gesellschaft wird durch die Unterschrift des alleinigen Verwaltungsratsmitgliedes oder im Falle von mehreren Verwaltungsratsmitgliedern durch die Unterschrift zweier Verwaltungsratsmitglieder bzw. – im Falle von Bevollmächtigung – durch die Unterschrift der bevollmächtigten Personen im Rahmen der erteilten Unterschriftsbefugnis vertreten. Die Gesellschaft unterliegt der Überwachung durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer, die nicht Aktionäre der Gesellschaft sein müssen. Diese werden von der Hauptversammlung ernannt, welche auch ihre Zahl, ihre Vergütung und die Dauer ihres Mandats, die sechs Jahre nicht überschreiten darf, festsetzt.
Neben der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG haben bzw. werden auch die AgrarINVEST GmbH & Co. KG und die AgrarINVEST Private Placement GmbH & Co. KG Aktien der LuxCo zeichnen. Ein direkter Erwerb der von der LuxCo ausgegebenen Aktien durch Anleger der Beteiligungsgesellschaft ist ausgeschlossen.
7.3.2
Die Genussrechte
Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, von der LuxCo zu begebende Genussrechte zu erwerben. Die Ausgabe von Genussrechten durch eine Luxemburger S.A. bedarf keiner Genehmigung durch eine Behörde, insbesondere nicht durch die CSSF. Bei Genussrechten handelt es sich um Titel, welche nicht das Gesellschaftskapital repräsentieren, jedoch ihrem Inhaber die Partizipation am Gewinn der S.A. ermöglichen. Die Inhaber von Genussrechten verfügen daher nicht über dieselben Rechte wie Aktionäre; insbesondere kommt ihnen kein Stimm- oder Teilhaberecht an den Generalversammlungen der S.A. zu. Neben der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG haben bzw. werden auch die AgrarINVEST GmbH & Co. KG und die AgrarINVEST Private Placement GmbH & Co. KG Genussrechte der LuxCo zeichnen. Ein direkter Erwerb der von der LuxCo ausgegebenen Genussrechte durch Anleger der Beteiligungsgesellschaft ist ausgeschlossen. Die Rechte und Pflichten der Inhaber von Genussrechten und somit auch die Rechte und Pflichten der Beteiligungsgesellschaft aus den Genussrechten sind in den Genussrechtsbedingungen vom 19.12.2008 (nachfolgend auch „Genussrechtsbedingungen“ genannt) festgelegt.
69
7. Rechtliche Grundlagen
Die LuxCo gibt mit Zustimmung ihrer Aktionäre und Gründeranteilsinhaber Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu 250 Mio. US-Dollar, die das Recht auf Beteiligung am Gewinn und im Liquidationserlös der LuxCo vermitteln. Die LuxCo führt ein Genussrechtsbuch, indem die Genussrechte mit ihrem Nennwert unter Bezeichnung des Berechtigten nach Namen und Sitz unter Angabe seiner Bankverbindung eingetragen sind. Jedem Genussrechtsinhaber wird auf Verlangen Einsicht in das Genussrechtsbuch gewährt. Im Verhältnis zur LuxCo gilt als Genussrechtsinhaber, wer als solcher im Genussrechtsbuch eingetragen ist. Eine Verbriefung der Genussrechte erfolgt nicht.
Bei Rückzahlung des Genussrechtskapitals und im Hinblick auf die Liquidationsbeteiligung ist ein Rückzahlungsdisagio für jedes Jahr der Laufzeit des Genussrechts in Höhe von 0,5% p.a. des Nennbetrages der Genussrechte zur Zahlung fällig. Dieses steht der AgrarINVEST Lux S.A. zu.
Die Genussrechte sehen eine jährliche variable Ausschüttung zugunsten der Beteiligungsgesellschaft vor, deren Höhe ausschließlich vom Ergebnis der LuxCo abhängt. Eine garantierte Verzinsung des von der Beteiligungsgesellschaft für den Erwerb der Genussrechte gezahlten Genussrechtskapitals ist nicht vorgesehen. Eine Nachschusspflicht des Genussrechtsinhabers – der Beteiligungsgesellschaft – ist nicht vorgesehen.
Die Forderung aus den Genussrechten sind nachrangig gegenüber Forderungen anderer Gläubiger der LuxCo.
Die Laufzeit der Genussrechte beträgt 30 Jahre, längstens jedoch bis zur Auflösung der LuxCo. Die LuxCo kann die Genussrechte mit einer Frist von einem Monat kündigen. Eine Kündigung der Genussrechte durch den Genussrechtsinhaber ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihre Aktien an der LuxCo vollständig veräußert hat. Nach Ablauf der Laufzeit oder im Falle der Kündigung der Genussrechte steht dem Genussrechtsinhaber ein Anspruch auf Rückzahlung seines Genussrechtskapitals zu. Der Rückzahlungsanspruch entspricht dem Marktwert des Genussrechts, zumindest aber dessen Nennwert. Dem jeweiligen Inhaber der Genussrechte steht ferner eine Beteiligung am Liquidationserlös der LuxCo im Verhältnis des Nennbetrages des von ihm gezeichneten Genussrechtskapitals zum gesamten gezeichneten Kapital zu. Die Liquidationsbeteiligung geht der Beteiligung der Aktionäre am Liquidationserlös auf Rückzahlung des Kapitaleinsatzes im Verhältnis ihrer Einlagen im Range vor.
Die LuxCo ist berechtigt, weitere verbriefte oder unverbriefte Genussrechte zu gleichen oder anderen Bedingungen auszugeben. Ein Bezugsrecht des Inhabers der unter diese Bedingung fallenden Genussrechte auf solche weiteren verbrieften oder unverbrieften Genussrechte ist nicht gegeben.
Die Genussrechtsbedingungen unterliegen dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ebenfalls Luxemburg.
7.3.3
Sonstige Angaben zum Investitionsgegenstand
Weder der Anbieterin und Prospektverantwortlichen noch den Gründungsgesellschaftern, den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft, der Treuhänderin oder dem Mittelverwendungskontrolleur steht oder stand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes das Eigentum an dem Anlageobjekt – d.h. der LuxCo – oder wesentlicher Teile davon, noch aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung an den Anlageobjekten oder wesentlicher Teile davon zu. Die Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft sind nicht unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen beteiligt, die nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes erbringen. Die Anbieterin und Prospektverantwortliche, die Gründungsgesellschafter, Mitglieder der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft, die Treuhänderin oder der Mittelverwendungskontrolleur erbringen keine nicht nur geringfügigen Leistungen und Lieferungen in Bezug auf die Anschaffung des Anlageobjektes. Es bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen an den Anlageobjekten. Die Anlageobjekte sind auch nicht tatsächlich oder rechtlich in ihren Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel, beschränkt. Für die Realisierung des Anlageziels sind keine behördlichen Genehmigungen notwendig. Nach Kenntnis der Anbieterin existieren keine Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt.
AC AgrarINVEST I / 2009
7.4
Beitritt des Anlegers
Mit Übermittlung der Beitrittserklärung an die Treuhänderin beauf tragt der Anleger („Treugeber“) diese, für ihn treuhänderisch eine Beteiligung zu erwerben. Gleichzeitig bestätigt er, das Beteiligungsangebot erhalten zu haben und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages als für sich verbindlich anzuerkennen. Das Treuhandund Verwaltungsverhältnis zwischen der Treuhänderin einerseits und dem Anleger andererseits wird erst mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin wirksam. Die Erhöhung der Kommanditbeteiligung der Treuhänderin an der Beteiligungsgesellschaft erfolgt ohne weitere Willenserklärung der Treuhänderin und in Höhe der gesamten Einlage des jeweiligen Treugebers, sobald die Frist zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts des jeweiligen Treugebers abgelaufen ist und der jeweilige Treugeber 100% seiner jeweiligen Zeichnungssumme zzgl. 5% Agio (Teileinlage) auf dem in der Beitrittserklärung angegebenen Konto der Beteiligungsgesellschaft eingezahlt hat. Die Treuhänderin wird die Erhöhung ihrer Einlage nach Ablauf der Platzierungsfrist gegenüber der Beteiligungsgesellschaft ausdrücklich bestätigen. Der Anleger hat das Recht, die zunächst treugeberische Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft in eine direkte Beteiligung als Kommanditist umzuwandeln. Macht der Anleger von diesem Recht Gebrauch, gilt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag als Verwaltungstreuhandvertrag fort. Weitere Einzelheiten regelt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag.
7.5
Gesamtdauer des Bestehens der Beteiligungs gesellschaft, etwaige Rückabwicklung und Liquidation
Die Gesellschaft endet ohne Auflösungsbeschluss zum 31.12.2014. Die geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, die Gesellschaftsdauer einseitig viermal um ein Jahr zu verlängern, wenn der Stand der Abwicklung der im Vermögen der Gesellschaft befindlichen Anlagen dies erforderlich macht. Wird bis zum Ende der Platzierungsfrist nicht ausreichend Beteiligungskapital gezeichnet, um eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft sicherzustellen oder steht fest, dass der Erwerb von geeigneten Zielinvestments aus wirtschaftlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, kann die geschäftsführende Kommanditistin die Zeichnungen für nicht wirksam erklären. Bereits geleistete Zeichnungssummen werden sodann
an die Anleger zurückerstattet. Hat die Beteiligungsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft vorgesehene Zahlungen an Dritte geleistet und kann sie diese von den jeweiligen Zahlungsempfängern nicht zurückerhalten, so besteht die Möglichkeit, dass die Beteiligungsgesellschaft insoweit nicht in der Lage ist, den Anlegern ihre Zeichnungssumme in voller Höhe zu erstatten. Eine Verzinsung der geleisteten Zeichnungssumme erfolgt nicht. Sollte die Beteiligungsgesellschaft vorzeitig aufgelöst werden, wird die Liquidation auch in diesem Fall durch die geschäftsführende Kommanditistin vorgenommen.
7.6
M aßgebliche Rechtsordnung, Rechtsform, Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters und der geschäftsführenden Kommanditistin
Bei der Beteiligungsgesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG). Diese unterliegt der deutschen Rechtsordnung. Diese Rechtsform ist gekennzeichnet durch einen persönlich haftenden Gesellschafter und nach Einzahlung ihrer Einlage und Eintragung im Handelsregister in ihrer Haftung auf den Betrag ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme beschränkte Kommanditisten. Für sämtliche Rechtsbeziehungen mit dem Anleger einschließlich der Rechtsbeziehung vor dem Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft und dem Beitritt zu dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird deutsches Recht zugrunde gelegt. Vertragssprache und Sprache für die weitere Kommunikation ist deutsch. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Beteiligungsgesellschaft ist die Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg, geschäftsansässig Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 90132 (nachfolgend auch „Komplementärin“ genannt). Die Komplementärin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“). Sie haftet grundsätzlich unmittelbar und vollständig für die Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft, kraft Rechtsform jedoch nur bis zur Höhe ihres Stammkapitals bzw. des Betriebsvermögens. Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen, sofern sie nicht aus gesetzlich zwingenden Gründen tätig werden muss. Das Stammkapital der Komplementärin beträgt 25.000 Euro und ist voll eingezahlt.
71
7. Rechtliche Grundlagen
Die Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft werden durch die Aquila Capital Structured Assets GmbH mit Sitz in Hamburg, geschäftsansässig Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 90131, als geschäftsführende Kommanditistin geführt. Sie kann sämtliche Geschäfte tätigen und Maßnahmen ergreifen, die dem Zweck der Beteiligungsgesellschaft dienen und dazu auch ganz oder teilweise Dritte beauftragen. Die Übertragung von Geschäftsführeraufgaben auf Dritte ist zulässig. Die geschäftsführende Kommanditistin ist neben der Komplementärin auch zur Vertretung der Beteiligungsgesellschaft berechtigt. Außergewöhnliche Rechtsgeschäfte, die in § 7 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft beispielhaft näher bestimmt sind, bedürfen der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Der Komplementärin, der geschäftsführenden Kommanditistin, der Treuhänderin, dem Mittelverwendungskontrolleur und den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft wurden für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keinerlei Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen, gewährt. Die geplante Vergütung der vorgenannten Gesellschaften und der Treuhänderin, der Caveras Treuhand GmbH, sind im Kapitel 6 „Der Fonds in Zahlen“, S. 56 ff., und dort speziell im Abschnitt 6.1.2 „Erläuterung der Mittelverwendungsprognose“, S. 58 ff., dargestellt.
7.7
Rechte der Anleger und Hauptmerkmale der Anteile
Mit einer Beteiligung an der Vermögensanlage sind die auf den nachfolgenden Seiten 72 bis 75 näher beschriebenen Rechte auf Beteiligung am Ergebnis, Auszahlungen des Ergebnisses, auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen, Stimmrechte, Auskunftsrechte sowie das Recht auf Kündigung und Erhalt einer Abfindung und das Recht auf die Übertragung von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft verbunden. Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft und dem zwischen dem Anleger, der Beteiligungsgesellschaft und der Treuhänderin abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrag.
7.7.1
Beteiligung am Ergebnis
Die Komplementärin ist an dem Ergebnis und dem Vermögen der Beteiligungsgesellschaft nicht beteiligt. Gewinne der Beteiligungsgesellschaft kommen allen Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zugute und sind zunächst mit etwa ausstehenden Pflichteinlagen sowie Verlustvorträgen des
AC AgrarINVEST I / 2009
betreffenden Kommanditisten zu verrechnen. Diese Gewinnverteilungsabrede gilt, bis die Kommanditisten Zahlungen aus der Gesellschaft in Höhe der jeweiligen Zeichnungssumme von 10 % (Grundverzinsung) gemäß der internen Zinsfußmethode (IRR) erhalten haben („Hurdle Rate“). Dies beinhaltet auch die Rückzahlung der Zeichnungssumme. Zur Berechnung der Grundverzinsung wird auf das Ende der Platzierungsfrist abgestellt. Die interne Zinsfußmethode wird ausführlich im Kapitel 6.2.1 „Erläuterung zur Wirtschaftlichkeitsprognose“ im Abschnitt „Vorabgewinn“, S. 62, und im Kapitel 14 „Glossar“, S. 136, beschrieben. Diese Form der Renditeberechnung ist nicht mit Renditeberechnungen anderer Kapitalanlagen, bei denen keine Änderung des gebundenen Kapitals eintritt (z. B. festverzinsliche Wertpapiere), vergleichbar. Sobald den Kommanditisten Zahlungen in Höhe der Grundverzinsung zugeflossen sind, werden wei tere Gewinne zu 80% allen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalkonten und zu 20% der geschäftsführenden Kommanditistin zugewiesen. Das Ergebnis des Geschäftsjahres 2009 und 2010 wird unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts auf die Kommanditisten, die zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres an der Gesellschaft beteiligt sind, so verteilt, dass die Ergebnissonderkonten der Kommanditisten im Verhältnis der gezeichneten Einlagen bis zum 31.12.2010 – ggf. in einem späteren Geschäftsjahr – relativ gleich stehen.
7.7.2
Auszahlungen und Auszahlungspolitik
Die nach Abschluss der Investitionen bei der Beteiligungsgesellschaft bestehende Liquidität soll grundsätzlich – unter Berücksichtigung einer angemessenen Liquiditätsreserve, u. a. für Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen – an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Darüber hinaus stehen Auszahlungen nur denjenigen Gesellschaftern zu, die ihre Zeichnungssumme und das darauf entfallende Agio vollständig geleistet haben. Der Treuhänderin stehen Auszahlungen zu, sofern und soweit ihre Treugeber die von diesen jeweils geschuldete Zeichnungssumme und das darauf entfallende Agio vollständig geleistet haben. Vorbehaltlich der Regelung des § 10 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft ist Voraussetzung für eine Auszahlung ein Gesellschafterbeschluss, der eine Auszahlung im Verhältnis der Pflichteinlagen vorsehen muss, sofern nicht in diesem Beteiligungsangebot Auszahlungen plangemäß vorgesehen sind. Die geschäftsführende Kommanditistin kann der Fassung eines Auszahlungsbeschlusses widersprechen, wenn die Liquiditäts- und Vermögenslage der Beteiligungsgesellschaft eine solche Zahlung nicht zulassen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist ferner verpflichtet, eine beschlossene Auszahlung auszusetzen, wenn und solange die Liquiditäts- und Vermögenslage der Beteiligungsgesellschaft eine beschluss- oder plangemäße Zahlung nicht zulassen. Bei Liquidation der Beteiligungsgesellschaft werden sämtliche verbleibenden liquiden Mittel an die Anleger ausgezahlt.
7.7.3
Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen
Die Beteiligungsgesellschaft hält einmal jährlich, grundsätzlich spätestens bis zum 30.09. eines Jahres, eine ordentliche Gesellschafterversammlung in Hamburg oder einem von der geschäftsführenden Kommanditistin bestimmten Ort ab. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Veranlassung der geschäftsführenden Kommanditistin oder auf Antrag von Gesellschaftern und Treugebern statt, die zusammen mindestens 20 % des Gesellschaftskapitals repräsentieren. Der Antrag ist schriftlich und unter Beifügung einer Tagesordnung und Begründung der Verhandlungsgegenstände an die geschäftsführende Kommanditistin zu stellen, die die Einberufung unverzüglich vorzunehmen hat. Jeder – auch der nur mittelbar beteiligte – Anleger kann an der Gesellschafterversammlung teilnehmen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Gesellschafter oder einen insoweit zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten der rechts- oder steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) vertreten lassen. Die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person darf jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen. Natürliche Personen können sich darüber hinaus durch ihre Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie vertreten lassen. Die Gesellschafterversammlungen werden von der geschäftsführenden Kommanditistin geleitet. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, außer im Falle dringender Beschlussfassungsgegenstände, bei denen die Frist bis auf sieben Werktage abgekürzt werden kann. Für die Fristberechnung gilt der Poststempel des Einladungsschreibens. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme des Berichts der geschäftsführenden Kommanditistin über das abgelaufene Geschäftsjahr, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditistin und die Wahl des Wirtschaftsprüfers, der den Jahresabschluss der Gesellschaft prüft, mit Ausnahme des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2009, welcher von der geschäftsführenden Kommanditistin ernannt wird, sowie jede Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft. Für das Geschäftsjahr 2008 ist keine Prüfung des Jahresabschlusses vorgesehen. Über die Gesellschafterversammlung und ihre Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das sämtlichen Gesellschaftern zugesandt wird.
Beschlüsse können auch auf schriftlichem bzw. fernschriftlichem Wege („Umlaufverfahren“) gefasst werden, wenn nicht Kommanditisten oder Treugeber, die zusammen mehr als 20% des stimmberechtigten Kapitals halten, innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag des Absendens der Beschlussvorlage schriftlich die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, soweit mindestens die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals der Beteiligungsgesellschaft anwesend oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten ist. Entsprechendes gilt bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Ist hiernach eine Versammlung nicht beschlussfähig, wird eine neue Gesellschafterversammlung einberufen, die ungeachtet der Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist, wenn in der Einladung zu dieser Versammlung hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde. Besonders wichtige Beschlüsse (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft, Auflösung der Beteiligungsgesellschaft, wesentliche Einschränkung des Unternehmensgegenstandes, Zustimmungsbeschlüsse zu Geschäftsführungsmaßnahmen oder die Vornahme von Reinvestitionen) bedürfen einer Mehrheit von 75% der wirksam abgegebenen Stimmen. Ansonsten werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Einzelheiten ergeben sich aus § 15 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft. Die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur binnen einer Frist von drei Monaten nach Beschlussfassung bzw. – im Falle der Beschlussfassung im Umlaufverfahren – nach dem letzten Abstimmungstag durch Klage gegen die Beteiligungsgesellschaft geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel des Beschlusses – soweit gesetzlich zulässig – als geheilt.
7.7.4
Stimmrecht
Das Stimmrecht richtet sich nach dem Verhältnis der Pflichteinlagen (exkl. Agio), wobei auf je volle 1.000 US-Dollar eine Stimme entfällt.
73
7. Rechtliche Grundlagen
7.7.5
Auskunftsrecht
Die Kommanditisten und die Treugeber können von der geschäftsführenden Kommanditistin Auskünfte über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Sofern die geschäftsführende Kommanditistin einem Auskunftsverlangen in angemessener Frist nicht nachkommt oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Kommanditisten und Treugeber berechtigt, von der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu verlangen. Sie müssen sich hierbei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Personen der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) bedienen, die jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen dürfen. Die Kosten hierfür tragen die jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugeber. Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte darf den Betrieb der Beteiligungsgesellschaft nicht unangemessen beeinträchtigen. Die geschäftsführende Kommanditistin darf die Erteilung von Auskünften oder Einsichtnahmen verweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist oder Treugeber diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken ausübt oder dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher Schaden droht.
7.7.6
Kündigung
Eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ist während der Laufzeit der Beteiligungsgesellschaft – mit Ausnahme einer Kündigung aus wichtigem Grund – ausgeschlossen.
7.7.7
Ausscheiden eines Gesellschafters
Ein Gesellschafter scheidet aus der Beteiligungsgesellschaft aus, wenn er durch die geschäftsführende Kommanditistin wegen nicht oder verspätet erfolgter Zahlung oder durch Gesellschafterbeschluss aus einem anderen wichtigen Grund aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen wird oder der Gesellschafter selbst aus wichtigem Grund kündigt. Der Beschluss über die Ausschließung bedarf einer Dreiviertelmehrheit des stimmberechtigten Kapitals. Die geschäftsführende Kommanditistin ist zum teilweisen Ausschluss der Treuhänderin berechtigt, soweit Ausscheidensgründe in der Person eines Treugebers vorliegen. Der Gesellschafter/Treugeber trägt die durch den Ausschluss entstehenden Kosten. Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 21, 22 und 24 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft. Eine Beendigung der Vermögensanlage durch Dritte ist zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes nicht vorgesehen und auch nicht ersichtlich.
AC AgrarINVEST I / 2009
7.7.8
Folgen des Ausscheidens
Scheidet ein Gesellschafter aus der Beteiligungsgesellschaft aus, wird diese mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, sofern er nicht wegen Nichtleistung der Einlage aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen wurde. Die Zahlung der Abfindung ist nicht Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausscheidens. Sofern der Gesellschafter aus wichtigem Grund gemäß §§ 140, 133 HGB – insbesondere also bei Pflichtverletzungen eines Gesellschafters – aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen wurde, entspricht die Höhe der Abfindung dem Buchwert der Beteiligung des Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausscheidens, mindestens aber der Hälfte des Verkehrswertes der Beteiligung des Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausscheidens. In allen anderen Fällen entspricht die Höhe der Abfindung dem Verkehrswert seiner Beteiligung im Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Höhe der Abfindung wird von der Beteiligungsgesellschaft festgelegt und ist im Falle von Streitigkeiten durch einen unabhängigen von der Handelskammer Hamburg benannten Wirtschaftsprüfer zu überprüfen. Dieser setzt die Höhe der Abfindung für die Parteien verbindlich fest. Ist die vom Wirtschaftsprüfer festgesetzte Abfindung höher als die von der Beteiligungsgesellschaft schriftlich angebotene Abfindung, trägt die Beteiligungsgesellschaft die Kosten der Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers. In allen anderen Fällen trägt der ausscheidende Gesellschafter die Kosten der Inanspruchnahme. Ändert sich ein für die Ermittlung der Abfindung maßgeblicher Jahresabschluss in Folge einer steuerlichen Außenprüfung der Beteiligungsgesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen der Veranlagung, so ist die zu zahlende Abfindung entsprechend anzupassen. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens erfolgt in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am 31.12. nach dem Geschäftsjahr des Ausscheidens. Ab dem Ausscheidenszeitpunkt ist das Abfindungsguthaben mit 2 % p.a. zu verzinsen (ohne Zinseszins). Die Beteiligungsgesellschaft ist berechtigt, die Zahlungen bei mangelnder Liquidität auszusetzen. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens kann ganz oder teilweise vorzeitig erfolgen. Es besteht kein Anspruch des Gesellschafters auf Sicherheitsleistung für ein Abfindungsguthaben oder auf Befreiung hinsichtlich der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Einzelheiten ergeben sich aus § 25 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft.
7.7.9
Übertragungsmöglichkeit
Grundsätzlich ist die Übertragung einer Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge (z.B. Schenkung/Verkauf) und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Erbschaft) möglich.
Bei einer treugeberischen Beteiligung erfolgt die Übertragung durch Vertragsübernahme des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Bei einer unmittelbaren Beteiligung des Anlegers ist zusätzlich die Abtretung der Kommanditbeteiligung erforderlich. Die Übertragung einer Beteiligung erfolgt automatisch, wenn diese – wie im Todesfall an die Erben – aufgrund einer gesetzlich festgelegten Rechtsnachfolge auf den oder die Erwerber übergeht. Zu Einzelheiten vgl. § 20 und § 22 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft. Verfügungen über einen Kommanditanteil oder die Treugeberstellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin. Diese darf ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen (vgl. § 20 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft). Als wichtiger Grund gelten insbesondere die beabsichtigte Übertragung auf einen Dritten, der in Konkurrenz zur Gesellschaft oder den Gründungsgesellschaftern gemäß § 3 Abs. (1) bis Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft steht oder stehen könnte, die beabsichtigte Übertragung auf einen Dritten, der durch den Erwerb mit mehr als 25% an dem Kapital der Beteiligungsgesellschaft beteiligt sein würde sowie die beabsichtigte Übertragung auf einen Dritten, von dem die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen annehmen muss, dass er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft oder dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht oder nicht vollständig erfüllen wird oder wenn der Beteiligungsgesellschaft gegen den die Verfügung beabsichtigenden Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen. Für die Übertragungen einer Kommanditbeteiligung von der Treuhänderin auf den Treugeber sowie auf Ehegatten und Kinder ist die Zustimmung bereits erteilt (vgl. § 20 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine Übertragung von Kommanditanteilen soll zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Zudem sollen durch eine Übertragung keine Beteiligungen entstehen, die weniger als 20.000 US-Dollar betragen oder nicht durch 5.000 ohne Rest teilbar sind. Im Falle einer unterjährigen Verfügung trägt der verfügende Kommanditist etwaige der Gesellschaft entstehende Kosten. Die Anteile an der Beteiligungsgesellschaft werden nicht öffentlich – d.h. z.B. an einer Börse oder einem vergleichbaren geregelten Markt – gehandelt (vgl. dazu auch im Kapitel 3 „Risikohinweise“, speziell den Abschnitt 3.3.4 „Fungibilität“, S. 19). Die Möglichkeit der Veräußerung ist daher ggf. eingeschränkt.
7.8
Von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft
Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft wurde in den §§ 3 bis 28 von den gesetzlichen Regelungen abgewichen. Die Abweichungen betreffen die Bedingungen für die Aufnahme von Gesellschaftern und Treugebern, die Umwandlung von mittelbaren in unmittelbare Beteiligungen, die Angaben zur Mittelherkunft und Mittelverwendung, die Errichtung von Gesellschafterkonten, die
Geschäftsführung und Vertretung der Beteiligungsgesellschaft, entstehende Vergütungen und Kosten, die Ergebnisverteilung und Auszahlungen der verteilungsfähigen Ergebnisse, die Beschränkung von Reinvestitionen, die Aufnahme von Treugebern, die Abhaltung und die Zuständigkeit von Gesellschafterversammlungen, die Vornahme von Gesellschafterbeschlüssen innerhalb und außerhalb von Gesellschafterversammlungen, die Rechnungslegung der Beteiligungsgesellschaft und Auskunfts- und Einsichtsrechte der Kommanditisten, die Haftung und Verpflichtungen zur Freistellung, die Dauer der Gesellschaft und etwaige Rückabwicklung, die Übertragung von Beteiligungen, das Ausscheiden von Gesellschaftern durch Tod, Kündigung oder Ausschluss und die Rechtsfolgen des Ausscheidens, die Durchführung der Liquidation und den Erfüllungsort. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den abgedruckten Gesellschaftsvertrag der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG (vgl. dazu Kapitel 11.1 „Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft“, S. 108 ff.) verwiesen. Die Struktur der Komplementärin ist im Kapitel 7.6 „Maßgebliche Rechtsordnung, Rechtsform, Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters und der geschäftsführenden Kommanditistin“, S. 71 f., dargestellt. Die Haftung der Komplementärin gegenüber den Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft ist unbeschränkt. Jedoch ist die Komplementärin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Kapitalgesellschaft, die gegenüber den Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages der Komplementärin wurde ebenfalls von den gesetzlichen Regelungen abgewichen. Die Regelungen betreffen die Geschäftsführungsbefugnis (per Gesellschafterbeschluss können Geschäftsführungsmaßnahmen von der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht werden) und die Verfügung über Gesellschaftsanteile (Verfügung über Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der weiteren Gesellschafter möglich).
7.9
Einzahlungsverpflichtung und Verzug
Kommt der Anleger mit seiner Einzahlung in Verzug, ist die Treuhänderin berechtigt, dem Anleger Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens und Schadenersatzes wegen Nichterfüllung durch die Beteiligungsgesellschaft ist möglich. Im Verzugsfall besteht für die geschäftsführende Kommanditistin, die Aquila Capital Structured Assets GmbH, bzw. – im Falle der treugeberischen Beteiligung – für die Treuhänderin ferner die Möglichkeit, das Kommandit- bzw. Treuhandverhältnis mit dem Anleger zu kündigen und den direkt beteiligten Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft auszuschließen. Einzelheiten ergeben sich aus § 3 Abs. (9) und Abs. (11) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft und § 7 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.
75
7. Rechtliche Grundlagen
7.10
Angebotene Teilbeträge im Ausland
Die Vermögensanlage wird grundsätzlich nur in Deutschland öffentlich zur Zeichnung angeboten. Einzelplatzierungen können jedoch in Österreich, Luxemburg oder der Schweiz erfolgen. Die Höhe der Teilbeträge einer möglichen Platzierung im Ausland steht noch nicht fest. Sollte sich die Herausgeberin entgegen ihrer derzeitigen Absicht zu einem öffentlichen Angebot im Ausland entschließen, wird sie dortige regulatorische Voraussetzungen beachten.
7.11
Absicherungen
Für die Verzinsung oder Rückzahlung der Vermögensanlage hat keine juristische Person oder Gesellschaft eine Gewährleistung übernommen. Hinsichtlich der Verwendung des Kommanditkapitals besteht ein Mittelverwendungskontrollvertrag.
7.12
Zusatzkosten bei Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Beteiligung
Sofern ein Anleger seine in der Beitrittserklärung übernommene Zeichnungssumme oder das Agio bei Fälligkeit nicht vollständig einzahlt, können Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat auf die noch nicht eingezahlte Zeichnungssumme bzw. das Agio anfallen. Die Anleger haben das Recht, von der Treuhänderin die Übertragung der bisher für sie gehaltenen Beteiligung und die Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft zu verlangen. Voraussetzung ist die Erteilung einer notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht an die geschäftsführende Kommanditistin. Die Notargebühren hierfür betragen gemäß § 45 Abs. 1 KostO ein Viertel einer vollen Gebühr auf der Grundlage des zu beglaubigenden Wertes. Dieser wiederum richtet sich nach der Höhe der Beteiligung. Die Gebühren betragen jedoch höchstens 130 Euro zzgl. Auslagen und etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer (Stand: Dezember 2008), sofern die Anleger das von der Treuhänderin zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular verwenden. Weiterhin fallen für die Eintragung in das Handelsregister bzw. die Löschung einer Handelsregistereintragung Notar- und Gerichtskosten an, die vom Anleger zu tragen sind. Verlangt ein Anleger unter Zuhilfenahme eines Mitgliedes der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) Einsicht in die Bücher und Papiere der Beteiligungsgesellschaft, so hat er die ihm ggf. entstehenden Kosten selbst zu tragen. Der Treugeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Kosten – mit Ausnahme der Kosten des Geschäftsbetriebes der Treuhänderin – freizustellen, die der Treuhänderin im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft und deren Verwaltung entstehen. Möchte der Anleger seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft veräußern, hat er ggf. entstehende Nebenkosten, wie z.B. Transaktionskosten, zu tragen. Scheidet ein Gesellschafter nach Maßgabe des § 21 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft aus dieser aus, erhält
AC AgrarINVEST I / 2009
er eine Abfindung, sofern er nicht wegen Nichtleistung der Einlage aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde. Die Höhe der Abfindung wird von der Gesellschaft festgelegt. Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung werden durch einen Wirtschaftsprüfer entschieden. Die Kosten für die Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers werden von der Beteiligungsgesellschaft getragen, soweit der Wirtschaftsprüfer eine höhere als die von der Beteiligungsgesellschaft festgelegte Abfindung bestimmt. In allen anderen Fällen trägt der ausscheidende Gesellschafter die Kosten der Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers. Generell sind vom Anleger die von ihm persönlich veranlassten Kosten, wie z.B. Telefon, Porto, Steuerberatungskosten oder Reisekosten, zu tragen. Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einzahlung der Zeichnungssumme und des Agios bei der das Einzahlungskonto führenden Bank anfallen, werden von der geschäftsführenden Kommanditistin getragen. Sonstige von Banken im Zusammenhang mit der Beteiligung in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren, insbesondere Kosten und Gebühren, die ggf. von der Bank des Anlegers für die Einzahlung der Zeichnungssumme und des Agios in Fremdwährung in Rechnung gestellt werden, hat der Anleger zu tragen. Bei Inanspruchnahme einer persönlichen Anteilsfinanzierung fallen für den Anleger neben den laufenden Zins- und Tilgungszahlungen möglicherweise weitere Kosten (z.B. Bearbeitungsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung) an. Da die Höhe der vorstehend genannten Kosten jeweils u. a. von den persönlichen Verhältnissen oder der Höhe der Beteiligung des Anlegers abhängig ist, kann eine Quantifizierung nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten.
7.13
Weitere Leistungen des Anlegers
Eine Pflicht zur Erbringung weiterer Leistungen oder Zahlungen, insbesondere von Nachschüssen, besteht nicht.
7.14
Haftung des Anlegers
Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist die Haftung der Kommanditisten im Außenverhältnis auf ihre Haftsumme begrenzt. Gemäß § 3 Abs. (3) und Abs. (5) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft wird die Treuhänderin mit einer Haftsumme in Höhe von 1.000 Euro und zusätzlich in Höhe von 1% der im Rahmen der Kapitalerhöhung gezeichneten und auf der Basis eines festen Umrechnungskurses von 1 USD = 1 EUR umgerechneten Pflichteinlage in das Handelsregister der Beteiligungsgesellschaft eingetragen. Letzteres gilt entsprechend für die Anleger, wenn diese von der Treuhänderin die Übertragung der bisher treuhänderisch für sie gehaltenen Beteiligung und die Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft verlangen. Die gesetzliche Haftung erlischt mit Zahlung der Zeichnungssumme (vgl. §§ 171 f. HGB), sofern diese nicht später durch Rückzahlungen gemindert wird, welche die Einlagen des Kommanditisten unter die in das Handelsregister eingetragene Haftsumme fallen lassen.
7.16 Sollte die Beteiligungsgesellschaft illiquide werden, könnten die empfangenen Auszahlungen bis zur Höhe der Hafteinlagen zurückgefordert werden. Eine noch weiter gehende Haftung nach §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller empfangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Hafteinlage kommt in Betracht, wenn Auszahlungen unter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 10 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft erfolgen, also die Finanz- und Vermögenslage der Beteiligungsgesellschaft eine Auszahlung nicht zugelassen hätte. Auch nach einem Ausscheiden haften Kommanditisten im Rahmen von § 160 HGB bis zu fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Beteiligungsgesellschaft. Soweit Anleger nicht selbst als Kommanditisten beteiligt sind, steht der Treuhänderin bei einer Inanspruchnahme ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Anleger zu. Eine Nachschusspflicht ist nicht vorgesehen; dies gilt auch, wenn eine Entnahme von Liquiditätsüberschüssen erfolgt, die von Gewinnen der Gesellschaft nicht gedeckt sind. Die Haftung des Treugebers ist im Innenverhältnis zur Treuhänderin auf die von ihm übernommene Zeichnungssumme zzgl. Agio begrenzt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die Haftungsrisiken des Anlegers sind im Kapitel 3 „Risikohinweise“, S. 14 ff., und dort speziell im Abschnitt 3.3.10 „Haftungsangelegenheiten“, S. 24, dargestellt.
7.15
Umtausch- und Bezugsrechte
Da es sich bei der Beteiligungsgesellschaft um eine Kommanditgesellschaft handelt, bestehen keine Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien. Bisher wurden keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben.
A ufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Treuhänderin/Rechte und Pflichten
Treuhänderin ist die Caveras Treuhand GmbH mit Sitz in der Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Treuhänderin ist der Treuhand- und Verwaltungsvertrag (vollständig abgedruckt im Kapitel 11.3 „Treuhandund Verwaltungsvertrag“, S. 120 ff.), welcher durch die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft (vollständig abgedruckt im Kapitel 11.1 „Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft“, S. 108 ff.) ergänzt wird. Die Treuhänderin nimmt als Treuhandkommanditistin und Verwaltungstreuhänderin die Interessen der Treugeber über die Dauer der Beteiligungsgesellschaft wahr. Die Treuhänderin ist dabei verantwortlich für die treuhänderische Abwicklung der Erhöhung des Beteiligungskapitals der Beteiligungsgesellschaft und die Führung der jeweiligen Treuhandkonten. Darüber hinaus ist die Treuhänderin gegenüber dem Treugeber Ansprechpartner für etwaige Fragen und die Darstellung der Ergebnisse der Beteiligungsgesellschaft. Die Treuhänderin erhält von der Beteiligungsgesellschaft für die Übernahme der Treuhandschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,5% inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Ferner erhält die Treuhänderin von der Beteiligungsgesellschaft für die Erbringung der Verwaltungsleistung ab Beendigung der Platzierungsphase eine laufende Vergütung in Höhe von 0,5% p.a., im Jahr der Beendigung der Beteiligungsgesellschaft jedoch pauschal 0,5%, jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Berechnungsgrundlage ist jeweils das von der Beteiligungsgesellschaft eingeworbene Beteiligungskapital. Die laufende Vergütung wird jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2010, in angemessener Höhe und nach billigem Ermessen der Treuhänderin an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst. Die Erhöhung beträgt jedoch mindestens 2% p.a. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht nach Maßgabe des § 10 Abs. (2) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages jeweils zum Ende eines Quartals und ist sofort zur Zahlung fällig. Der Gesamtbetrag der Vergütung des Treuhänders beträgt bei dem der Prognoserechnung zugrunde liegenden Beteiligungskapital von 50 Mio. US-Dollar 1,701 Mio. USDollar zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Hierbei wurde eine kalkulatorische Kostensteigerung von 3% p.a. unterstellt, bei der Umsatzsteuer ein Satz von 19%.
77
7. Rechtliche Grundlagen
Ist der Anleger über die Treuhänderin an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt, übt die Treuhänderin sämtliche Rechte des Anlegers im eigenen Namen, aber für Rechnung und im Interesse des jeweiligen Anlegers aus. Der Treugeber ist berechtigt, in Gesellschafterversammlungen und bei Abstimmungen im Umlaufverfahren selbst aufzutreten. Er ist insoweit von der Treuhänderin bevollmächtigt. Im Innenverhältnis zwischen Treuhänderin und Anleger werden die Anleger wirtschaftlich wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten gestellt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, an den laufenden Ergebnissen der Beteiligungsgesellschaft sowie an den Auszahlungen für die Stimmrechtsausübungen in den Gesellschafterversammlungen und die Ausübung von Informationsund Kontrollrechten. Die Treuhänderin übt die gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse des Treugebers aus. Sie informiert den Treugeber über die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft. Die Treuhänderin ist an die Weisungen des Treugebers, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, gebunden, soweit durch die Weisung keine vertraglichen Pflichten des Anlegers oder der Treuhänderin verletzt werden. Erteilt der Treugeber hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts keine Weisung, enthält sich die Treuhänderin bei der Beschlussfassung. Unabhängig davon bleibt die Treuhänderin berechtigt, Treugeber, die keine Weisung erteilen, im Hinblick auf die Herstellung der Beschlussfähigkeit in einer Gesellschafterversammlung zu vertreten. Gleiches gilt, sofern die Treuhänderin bei unaufschiebbaren Beschlussfassungen nicht rechtzeitig eine Weisung des Treugebers einholen kann, es sei denn, es handelt sich um Beschlussfassungen gemäß § 4 Abs. (6) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Jeder Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin im Verhältnis seiner Beteiligung von den Verbindlichkeiten, Aufwendungen oder Kosten – mit Ausnahme der Kosten des Geschäftsbetriebes der Treuhänderin – freizuhalten, die im Zusammenhang mit seiner Beteiligung und deren Verwaltung entstehen. Der Treugeber hat das Recht, von der Treuhänderin die Übertragung der für ihn gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft zu verlangen. Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch, gilt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag als Verwaltungstreuhandvertrag fort. Das Treuhandverhältnis endet durch Kündigung oder mit der Vollbeendigung der Beteiligungsgesellschaft. Die Haftung der Treuhänderin ist beschränkt. Unter Umständen – z. B. im Falle der Erteilung von Weisungen – hat die Treuhänderin einen Haftungsfreistellungsanspruch. Etwaige Haftungsansprüche der Treuhänderin verjähren grundsätzlich innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Treugebers von dem Anspruch. Unabhängig von einer solchen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis verjähren die Ansprüche spätestens innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.
AC AgrarINVEST I / 2009
Diese und weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sowie aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag.
7.17
Mittelverwendungskontrolle
Mit Datum vom 19.12.2008 wurde zwischen der Beteiligungsgesellschaft und der ASSENSIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, als unabhängigem Mittelverwendungskontrolleur, ein Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen. Darin hat sich die ASSENSIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verpflichtet, darüber zu wachen, dass Auszahlungen der Beteiligungsgesellschaft nur gemäß dem Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplan der Beteiligungsgesellschaft (§ 5 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft) erfolgen. Für eine Auszahlung der Mittel ist auch die Freigabe durch den Mittelverwendungskontrolleur nötig. Die Zwischenanlage des von den Anlegern eingezahlten Beteiligungskapitals in geeignete Tagesgeldanlagen, kurzläufige Termingelder, Spareinlagen und Geldmarktinstrumente (wie in § 1 Abs. 11 Satz 3 KWG definiert) oder in Staatsanleihen – wobei die Fälligkeit der Anlage auch nach dem geplanten Investitionszeitpunkt der Mittel liegen kann – unterliegt auch der Mittelverwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur. Diese erfolgt nur für die im Rahmen des Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplans aufgeführten Positionen. Der Mittelverwendungskontrolleur wird dabei die Einhaltung der im Beteiligungsangebot abgedruckten Anlagegrundsätze beachten. Hierfür wird eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,06% inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, bezogen auf die zum Ende der Platzierungsfrist gezeichneten Kommanditeinlagen, berechnet. Die Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig. Der Mittelver wendungskontrollvertrag soll zu dem Zeitpunkt enden, in dem das verfügbare Kommanditkapital vollständig investiert wurde. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte des Mittelverwendungskontrolleurs begründen können, sind zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes nicht bekannt und auch nicht ersichtlich.
7.18
G eschäftsbesorgungsvertrag mit der Aquila Capital Green Assets GmbH
Mit Datum vom 19.12.2008 hat die geschäftsführende Kommanditistin mit der Aquila Capital Green Assets GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Evaluierung und das Reporting der Tätigkeiten der LuxCo abgeschlossen. Im Rahmen dieses Geschäftsbesorgungsvertrages hat sich die Aquila Capital Green Assets GmbH gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin verpflichtet, der geschäftsführenden Kommanditistin auf der Grundlage der von der LuxCo zur Verfügung gestellten Informationen regelmäßige Berichte über die Tätigkeiten des Managements der LuxCo, der Zwischengesellschaften und der von den Zielinvestments getätigten Investitionen
zu erstellen sowie die vom Management der LuxCo vorgenommenen Maßnahmen betriebswirtschaftlich zu evaluieren. Die Aquila Capital Green Assets GmbH hat dabei sicherzustellen, dass sie ihre Verpflichtungen durch im Agrarbereich erfahrene Geschäftsführer oder Mitarbeiter erbringt. Als Gegenleistung für ihre Tätigkeiten erhält die Aquila Capital Green Assets GmbH eine Vergütung in Höhe von 75% der von der Beteiligungsgesellschaft an die geschäftsführende Kommanditistin tatsächlich gezahlten Managementvergütung (siehe dazu im Kapitel 6.2.1 „Erläuterung zur Wirtschaftlichkeitsprognose“ den Abschnitt „Managementvergütung“, S. 61). Die Vergütung wird sofort mit Entstehen fällig.
7.19
Verträge der Beteiligungsgesellschaft mit Gesellschaftern
Die Beteiligungsgesellschaft hat mit Gesellschaftern verschiedene Verträge geschlossen. Diese sind in Kapitel 6.1.2 „Erläuterung der Mittelverwendungsprognose“, S. 58 f. und in Kapitel 6.2 „Wirtschaftlichkeitsprognose der Beteiligungsgesellschaft“, S. 60 ff. ausführlich dargestellt.
7.20
Konzern
Bei der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG handelt es sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes nicht um eine Konzerngesellschaft. Daher ist die Beteiligungsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ver pflichtet.
7.21
Vertriebsbeauftragte
Das Beteiligungskapital wird durch die Aquila Capital Advisors GmbH als Generalvermittler sowie deren Vertriebsbeauftragte, mit denen entsprechende Vertriebsvereinbarungen getroffen werden, platziert.
Die Aquila Capital Advisors GmbH und die Vertriebsbeauftragten sind selbständige Unternehmer. Sie und ihre Mitarbeiter treten nicht als Erfüllungsgehilfen der Herausgeberin dieses Beteiligungsangebotes auf. Beanstandungen sind an die Aquila Capital Structured Assets GmbH, Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg, zu richten. Diese Beanstandungen wirken auch gegenüber der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG.
7.22
Datenspeicherung
Die Treuhänderin führt ein Treugeberregister. Jeder Treugeber ist verpflichtet, der Treuhänderin Änderungen seiner individuellen Daten und der rechtlichen Inhaberschaft seiner Beteiligung unverzüglich auf seine Kosten mitzuteilen. Der Treugeber kann von der Treuhänderin keine Auskunft über Daten anderer Treugeber verlangen. Die Treuhänderin ist nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, derartige Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen an andere Treugeber oder die geschäftsführende Kommanditistin weiterzugeben. Letztere ist zur Speicherung der Daten des Treugebers berechtigt. Eine darüber hinausgehende Datenweitergabe ist der Treuhänderin untersagt. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Daten durch die Treuhänderin gegenüber dem zuständigen Finanzamt und eventuell finanzierenden Banken und soweit gesetzliche Offenbarungsverpflichtungen bestehen. Der Treugeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine individuellen Daten elektronisch gespeichert und die in die Platzierung des Eigenkapitals einbezogenen Personen oder die übrigen Treugeber oder die von der Treuhänderin mit der Abwicklung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages beauftragten Dritten über die Verhältnisse der Beteiligungsgesellschaft und des Treugebers informiert werden. Entsprechendes gilt im Falle der Umwandlung der treugeberischen in eine unmittelbare Beteiligung.
79
Kapitel
X 8
AC AgrarINVEST I / 2009
8. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption
8.1 Das steuerliche Konzept Die folgenden Ausführungen stellen die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption ausschließlich für in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen dar, die ihre Beteiligung an der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren und im Privatvermögen halten (nachfolgend „Anleger“ genannt). Wir weisen darauf hin, dass eine abweichende steuerliche Beurteilung erfolgt, soweit die Beteiligung an der Fondsgesellschaft in einem Betriebsvermögen bzw. durch eine Kapitalgesellschaft gehalten wird, der Anleger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat oder der Anleger in Luxemburg oder einem anderen Staat über eine dort belegene Betriebstätte verfügt, der die Kommanditanteile an der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG oder die Aktien bzw. Genussrechte an der LuxCo zuzuordnen sind.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Besteuerung des Anlegers von der nachfolgend dargestellten Besteuerung abweicht (vgl. dazu Kapitel 3.3.8 „Steuerliche Risiken“, S. 20 ff.). Die Hinweise zum steuerlichen Konzept können notwendigerweise nur allgemeiner Natur sein und lassen daher die individuelle steuerliche Situation des einzelnen Anlegers außer Betracht. Sie stellen insbesondere keinen individuellen steuerlichen Rat dar und ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation des jeweiligen Anlegers. Vor der Anlage sollte ein Anleger die konkreten Auswirkungen der Anlage auf seine steuerliche Situation überprüfen. Es wird daher jedem Anleger empfohlen, zu den individuellen steuerlichen Folgen der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft einen Steuerberater zu konsultieren.
Die Darstellung des steuerlichen Konzeptes basiert auf den bei Aufstellung des Beteiligungsangebotes geltenden Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen sowie Entscheidungen der Finanzgerichte, soweit diese im Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes bekannt gemacht waren. Das steuerliche Konzept wurde mit Sorgfalt erstellt und überprüft. Die Beteiligungsgesellschaft wird dafür Sorge tragen, dass das steuerliche Konzept bei der Erstellung der Steuererklärungen der Gesellschaft im Rahmen der bei Einreichung geltenden Gesetze umgesetzt wird. Endgültige Rechtssicherheit hinsichtlich der Besteuerung der den Anlegern aus ihrer Beteiligung zuzurechnenden Einkünfte kann jedoch erst nach Eintritt der Bestandskraft der jeweiligen Steuerbescheide sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg, Brasilien, Australien, Neuseeland, Chile sowie ggf. in weiteren Ländern, in denen weitere Zielgesellschaften steuerpflichtig sind, eintreten.
81
8. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption
8.2
Beschreibung der geplanten Struktur
Im Rahmen des Beteiligungsangebotes wurden bereits mögliche mittelbare Zielinvestments der Beteiligungsgesellschaft identifiziert (vgl. dazu Kapitel 4.5 „Mögliche Zielinvestments“, S. 39 ff.). Im Folgenden wird dargestellt, welche steuerlichen Folgen sich ergeben, sollten alle im Rahmen dieses Beteiligungsangebotes dargestellten mittelbaren Zielinvestments erworben werden. Hierbei wird auch auf bereits bekannte potenzielle Alternativen hinsichtlich der Investitionsstruktur
eingegangen. Die genaue Ausgestaltung der Investitionsstruktur, die Auswahl der mittelbaren Zielinvestments und die Allokation der Mittel auf diese sowie deren tatsächliche Anzahl stehen derzeit jedoch noch nicht fest (Blindpool). Die folgende Übersicht stellt die sich ergebende Struktur grafisch dar, sollten alle dargestellten möglichen mittelbaren Zielinvestments erworben werden:
Deutschland
Anleger Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH Komplementärin
Caveras Treuhand GmbH Treuhänderin
AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG Beteiligungsgesellschaft
Aquila Capital Structured Assets GmbH Geschäftsführende Kommanditistin
Luxemburg AgrarINVEST Lux S.A. LuxCo LuxCo 1
LuxCo 2
LuxCo 3
LuxCo 4
FIP*
MaltaCo/DutchCo*
Zielländer Brasilien
Pecterra S.A. Brasilien
Granterra S.A. Brasilien
Malta/Niederlande
AusLandCo AusMIT*
AusHoldCo Proterra S.A.
Australien
Australien
Brasilien
*Alternativen
AusOpCos
ChileCo
NZOpCos
Australien
Chile
Neuseeland
Australische Tax Consolidated Group
Neusee ländische Tax Group AGInvest Dairy Farms (ADF)
Nach der Konzeption der Beteiligung sind die Anleger als Treuhandkommanditisten bzw. direkt als Kommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt.
AC AgrarINVEST I / 2009
NZHoldCo Neuseeland
8.2.1 Luxemburger Gesellschaften Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, sich an der AgrarINVEST Lux S.A., einer Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht, als Aktionär zu beteiligen sowie Genussrechte, welche von der AgrarINVEST Lux S.A. begeben werden, zu erwerben. Die AgrarINVEST Lux S.A. wird dabei weder den Status einer Holdinggesellschaft („Société de Participations Financières“) nach dem Gesetz vom 31.07.1929 noch den einer sogenannten Familiengesellschaft nach dem Gesetz über die Société de Gestion de Patrimoine Familial („SPF“) vom 11.05.2007 haben. Die Genussrechte sollen so ausgestaltet sein, dass diese dem Genussrechtsinhaber die Teilhabe am Gewinn und am Liquidationserlös der AgrarINVEST Lux S.A. einräumen. Die AgrarINVEST Lux S.A. soll sich konzeptionsgemäß unmittelbar oder mittelbar über weitere ausländische Zwischengesellschaften an verschiedenen Investitionsvehikeln bzw. Zielgesellschaften beteiligen, die unmittelbare oder mittelbare Investitionen im Agrarbereich in Südamerika, Australien und Neuseeland tätigen (nachfolgend gemeinsam auch „Zielinvestments“ genannt). Hierfür wird die AgrarINVEST Lux S.A. bis zu vier Tochtergesellschaften in der Rechtsform der Luxemburger Aktiengesellschaft gründen (soweit im Folgenden auf die LuxCo Bezug genommen wird, ist damit stets eine Beteiligung an den Zielgesellschaften über Zwischengesellschaften mit erfasst). Jede der noch zu gründenden Luxemburger Tochtergesellschaften wird voraussichtlich nur innerhalb einer Region bzw. innerhalb eines bestimmten Agrarsektors Beteiligungen an Zielinvestments eingehen. Die nachfolgenden Beschreibungen gehen davon aus, dass Beteiligungen der LuxCo an bis zu drei Zielinvestments in Brasilien und Zielinvestments in Australien, Neuseeland und Chile begründet werden. Weiterhin wird für die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Auswirkungen unterstellt, dass die Investitionen der LuxCo ausschließlich in die im Kapitel 4.5 „Mögliche Zielinvestments“, S. 39 ff., dargestellten möglichen Zielinvestments erfolgen. Es kann jedoch nicht garantiert werden, ob und in welchem Umfang die LuxCo tatsächlich in die beschriebenen Zielinvestments investieren wird.
Die LuxCo soll Anteile an der im Kapitel 4.5.3 „Mögliche Zielinvestments 2 und 3: Viehzucht und Ackerbau in Brasilien“, S. 42 ff., dargestellten brasilianischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedade Anônima (S.A.) unter der derzeitigen Firma Pecterra Agropecuária S.A. (modelo espabra) (nachfolgend „Pecterra S.A.“ genannt) erwerben. Hierbei ist der Erwerb von mehr als 50% der Anteile denkbar. Entsprechend ihrem Gesellschaftszweck wird die Pecterra S.A. in Brasilien belegene Rinderfarmen betreiben. Des Weiteren wird die LuxCo Anteile an einer weiteren brasilianischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedade Anônima (S.A.) unter der derzeitigen Firma Proterra Agropecuária S.A. (modelo espabra) (nachfolgend „Proterra S.A.“ genannt) erwerben (vgl. dazu Kapitel 4.5.3 „Mögliche Zielinvestments 2 und 3: Viehzucht und Ackerbau in Brasilien, S. 42 ff.“). Hierbei ist ein Erwerb von weniger als 40% der Anteile geplant. Entsprechend ihrem Gesellschaftszweck wird die Proterra S.A. in Brasilien Ackerbau, im Wesentlichen Zuckerrohranbau, betreiben. Es ist beabsichtigt, die Anteile der Pecterra S.A. und der Proterra S.A. am brasilianischen Kapitalmarkt im regulierten „Over-TheCounter“ („OTC“) Market der São Paulo Stock Exchange (BOVESPA) nach erfolgtem Listing zu erwerben. Die LuxCo wird dabei konzeptionsgemäß die Voraussetzungen der Resolution Nr. 2 689 des brasilianischen National Monetary Council und des Erlasses der Brazilian Securities Commission („Comissão de Valores Mobiliários“, „CVM“ No. 325/2000) einhalten, d.h., insbesondere wird die LuxCo vor der Investition jeweils einen brasilianischen Repräsentanten ernennen sowie sich bei der CVM registrieren. Alternativ kann ein Erwerb der Anteile an der Proterra S.A. mittelbar über den Erwerb von Anteilen an einem brasilianischen Fundo de Investimentos em Participações (nachfolgend „FIP“ genannt) am brasilianischen Kapitalmarkt erfolgen. Die Anteile an Pecterra S.A. und Proterra S.A. sollen möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt wieder am brasilianischen Kapitalmarkt veräußert werden. Alternativ kommt auch eine Veräußerung der Luxemburger Tochtergesellschaft in Betracht.
8.2.2 Geplante Investitionen in Brasilien Abhängig vom tatsächlich eingeworbenen Beteiligungskapital der Beteiligungsgesellschaft sollen bis zu drei der noch zu gründenden Luxemburger Tochtergesellschaften Anteile an bereits gegründeten brasilianischen Gesellschaften erwerben.
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8. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption
Darüber hinaus wird die LuxCo voraussichtlich mehr als 50% der Anteile an einer weiteren brasilianischen Kapitalgesellschaft, der im Kapitel 4.5.3. „Mögliches weiteres optionales Zielinvestment der LuxCo: Granterra Agropecuária S.A.“, S. 50 f., als mögliches weiteres Zielinvestment dargestellten voraussichtlich ebenfalls in der Rechtsform einer Sociedade Anônima (S.A.) unter der derzeitigen Firma Granterra Agropecuária S.A. (nachfolgend „Granterra S.A.“ genannt) erwerben. Nach ihrem Gesellschaftszweck wird die Granterra S.A. in Brasilien belegene landwirtschaftliche Flächen in ihrem Betriebsvermögen halten. Die Granterra S.A. wird konzeptionsgemäß gemeinsam mit einer bzw. mehreren in Brasilien ansässigen Gesellschaften eine bzw. mehrere Personengesellschaften gründen, in denen die Gesellschafter gleichberechtigt hinsichtlich der Stimm-, Kontroll und Mitwirkungsrechte sein sollen. Granterra S.A. wird im Rahmen der Gründung der Personengesellschaft die in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen in die Gesellschaft einbringen bzw. die landwirtschaftlichen Flächen der Personengesellschaft zur Verfügung stellen, während der Gesellschaftsbeitrag des weiteren Gesellschafters bzw. der weiteren Gesellschafter darin bestehen soll, Ackerbau auf den vorgenannten landwirtschaftlichen Flächen zu betreiben. Die erworbenen Anteile sollen später wieder am brasilianischen Kapitalmarkt veräußert werden. Alternativ kommt auch eine Veräußerung der LuxCo in Betracht. Eine Liquidation der Zielinvestments in Brasilien während der Fondslaufzeit ist konzeptionsgemäß nicht vorgesehen.
8.2.3 Geplante Investitionen in Australien, Neuseeland und Chile
Es ist vorgesehen, dass die Beteiligungsgesellschaft mittelbar über die LuxCo in Zielinvestments in Australien, Neuseeland und Chile investiert. Die nachfolgende Darstellung geht davon aus, dass ausreichend Beteiligungskapital für eine Investition der LuxCo in Australien, Neuseeland und Chile eingeworben wird. Weiterhin wird für die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Auswirkungen für Investitionen der LuxCo in Australien, Neuseeland und Chile unterstellt, dass die LuxCo mehr als 10% des im Kapitel 4.5.2 „Mögliches Zielinvestment 1: Milchwirtschaft in Australien und Neuseeland (Ozeanien) und ggf. Chile“, S. 39 ff., als mögliches Zielinvestment dargestellten „AGInvest Dairy Farms“ (nachfolgend „ADF“ genannt) erwerben wird. ADF ist dabei weder eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit noch eine Fondsgesellschaft. Es handelt sich voraussichtlich lediglich um die Bezeichnung einer noch abzuschließenden schuldrechtlichen Verbindung zur gemeinschaftlichen Investition mehrerer Investoren im Wege einer Co-Investmentvereinbarung in Kapitalgesellschaften, an denen ein gleicher Prozentsatz erworben werden soll. Die Bedingungen dieser Co-Investmentvereinbarung liegen im Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes noch nicht vor.
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Die Investition in ADF soll voraussichtlich durch unmittelbaren Erwerb von Anteilen an zwei in Australien ansässigen Kapitalgesellschaften (AusHoldCo und AusLandCo) sowie einer in Neuseeland ansässigen Kapitalgesellschaft (NZHoldCo) erfolgen. Voraussichtlich wird darüber hinaus eine mittelbare Investition in Anteile an einer in Chile ansässigen Kapitalgesellschaft (ChileCo) durch die AusHoldCo erfolgen. Nach ihrem Gesellschaftszweck wird die AusLandCo in Australien belegene landwirtschaftliche Flächen (Farmland) in ihrem Betriebsvermögen halten. AusHoldCo wird voraussichtlich Anteile an einer bzw. mehreren australischen Gesellschaften (AusOpCos), die in Australien Milchfarmen betreiben, sowie an der ChileCo erwerben. ChileCo wird voraussichtlich Milchfarmen in Chile betreiben oder in weitere Gesellschaften investieren, die in Chile Milchfarmen betreiben. Zwischen der AusHoldCo und den AusOpCos soll eine ertragsteuerliche Organschaft (Tax Consolidated Group) begründet werden. NZHoldCo wird voraussichtlich Anteile an einer oder mehreren neuseeländischen Gesellschaften (NZOpCos) erwerben, die in Neuseeland Milchfarmen betreiben. Zwischen der NZHoldCo und den NZOpCos soll eine ertragsteuerliche Organschaft (Tax Group) begründet werden. Alternativ zur Investition durch die LuxCo in AusLandCo kann der Erwerb von Anteilen („Units“) eines noch zu gründenden australischen „Managed Investment Trust“ (AusMIT), der in in Australien belegene landwirtschaftliche Flächen (Farmland) investiert, erfolgen, um möglicherweise bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu nutzen. Die genaue Ausgestaltung des AusMIT war im Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes noch nicht bekannt. In diesem Alternativszenario würde der Erwerb der Anteile des noch zu gründenden AusMIT konzeptionsgemäß mittelbar über eine noch zu gründende Zwischengesellschaft (in Betracht kämen insoweit z. B. Malta (MaltaCo) bzw. die Niederlande (DutchCo)) erfolgen. Die LuxCo wird die Anteile an Gesellschaften des ADF voraussichtlich nicht bis zu einer Liquidation von ADF halten.
8.3 Besteuerung in Deutschland 8.3.1 Beteiligung der Anleger an der
AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG
Mit dem wirksamen Zustandekommen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages beteiligen sich die Anleger mittelbar bzw. im Fall der Übertragung des Anteils von der Treuhandkommanditistin auf den Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft.
8.3.2
Vermögensverwaltende Tätigkeit
Neben dem wirksamen Zustandekommen und der tatsächlichen Durchführung des Treuhandvertrages setzt die steuerliche Zurechnung des Kommanditanteils beim Anleger als Treugeber voraus, dass dieser das Treuhandverhältnis „beherrscht“, dem Treugeber im Innenverhältnis zum Treuhänder die Rechte an und aus dem Treugut zustehen und dem Treugeber wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Treugut zuwachsen. Bei einer treuhänderischen Gesellschaftsbeteiligung ist das der Fall, wenn der Treugeber durch das Treuhandverhältnis so gestellt ist wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter. Darüber hinaus muss das Treuhandverhältnis kündbar sein, der Treugeber die Möglichkeit haben, ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile das Treuhandverhältnis zu beenden, und nach Beendigung über das Treugut frei verfügen zu können. Die Treuhandkommanditistin hält nach dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Anlegers. Die Treuhandkommanditistin ist hinsichtlich der aus der Stellung als Kommanditist erwachsenden Rechte, insbesondere der Ausübung der Stimmrechte, den Weisungen der Anleger unterworfen und ermächtigt, die Stimmrechte entsprechend dieser Weisungen quotal auszuüben. Die Anleger werden durch die im Treuhandvertrag eingeräumten Weisungsrechte in Bezug auf Stimm-, Zustimmungs-, Kontroll- und Einsichtnahmerechte nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft einem direkt beteiligten Kommanditisten gleichgestellt. Den Anlegern steht darüber hinaus das Recht zu, die Übertragung des Kommanditanteils auf sich zu verlangen. Die Konzeption der Treuhandstruktur erfüllt damit nach Auffassung der Beteiligungsgesellschaft die Anforderungen für die steuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses. Damit sollte das wirtschaftliche Eigentum an den mittelbar über die Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditanteilen dem jeweiligen Anleger zuzurechnen sein.
8.3.3
Beteiligungsgesellschaft
Die Beteiligungsgesellschaft ist für Zwecke der Einkommensteuer nicht selbst Steuersubjekt. Die Besteuerungsgrundlagen der Anleger werden jedoch auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft verfahrensmäßig einheitlich und gesondert festgestellt und anschließend den Anlegern zugerechnet. Die Besteuerung mit Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erfolgt auf Ebene des jeweiligen Anlegers nach seinen individuellen Besteuerungsmerkmalen.
Die Beteiligungsgesellschaft wird konzeptionsgemäß ausschließlich Aktien an der LuxCo und Genussrechte, die durch die LuxCo ausgegeben werden, erwerben, halten und veräußern sowie etwaige freie Liquidität verzinslich anlegen. Nach Auffassung von Finanzverwaltung und -rechtsprechung wird im Bereich der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung zu gewerblicher Tätigkeit überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch deren Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte durch (längerfristige) Fruchtziehung in den Vordergrund tritt, d.h. der Steuerpflichtige wie ein Wertpapierhändler auftritt. Konzeptionsgemäß wird die Beteiligungsgesellschaft die Aktien an der LuxCo und die Genussrechte veräußern. Die Anleger sollen daher konzeptionsgemäß Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG erzielen. Dies setzt voraus, dass der Anleger, bezogen auf die LuxCo, nicht wesentlich beteiligt i.S.d. § 17 EStG ist (d.h. der Anleger ist nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % an der LuxCo beteiligt). Die Beteiligungsgesellschaft wird konzeptionsgemäß ausschließlich Aktien an der LuxCo und Genussrechte, die durch die LuxCo ausgegeben werden, erwerben, halten und veräußern. Auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft soll beim Erwerb dieser Aktien und Genussrechte kein Fremdkapital eingesetzt werden. Aus dieser Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft sollte keine originäre gewerbliche Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft erwachsen. Aufgrund der angedachten Gesellschaftsstruktur handelt es sich vorliegend auch nicht um eine sogenannte gewerblich geprägte Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft). Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wäre das nur dann der Fall, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter wären und nur diese oder nicht an der Beteiligungsgesellschaft Beteiligte zur Geschäftsführung befugt wären. Nach dem vorliegenden Konzept ist mit der Aquila Capital Structured Assets GmbH eine Kommanditistin zur Geschäftsführung berufen. Die Beteiligungsgesellschaft ist somit unter Zugrundelegung der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung nicht gewerblich geprägt.
Die Anbieterin geht davon aus, dass die Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft vermögensverwaltender Natur und damit insbesondere nicht originär gewerblich ist.
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8. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption
8.3.4 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Gewinne aus einer Veräußerung der Aktien bzw. der Veräußerung oder Rückgabe der Genussrechte der LuxCo durch die Beteiligungsgesellschaft sind grundsätzlich der privaten Vermögenssphäre des Anlegers zuzurechnen. Sowohl die Veräußerung der Aktien als auch die Veräußerung oder Rückgabe der eigenkapitalähnlichen Genussrechte stellen eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG dar. Die Anleger erzielen somit Einkünfte aus Kapitalvermögen. Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Anschaffungskosten und der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung stehen. Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die der einzelne Anleger trägt, um die Aktien und die Genussrechte zu erwerben und zu behalten. Hierzu zählen die Einlageverpflichtung in die LuxCo und der Kaufpreis der Anteile und Genussrechte. Nach dem sog. 5. Bauherrenerlass oder Fondserlass (BMF Schreiben vom 20. Oktober 2003, BStBl. I 2003, 546) gehören zu den Anschaffungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, die mit der Abwicklung des Fondsprojektes in der Investitionsphase in Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere auch die sogenannten „Upfront Costs“. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde u. a. eine pauschale Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und insbesondere auch auf realisierte Veräußerungsgewinne bei privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5% auf den Steuerbetrag (und ggf. Kirchensteuer) eingeführt. Soweit der individuelle Steuersatz aufgrund der Einkommenshöhe geringer ist, erfolgt auf Antrag im Rahmen der Veranlagung eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz.
Sofern die LuxCo auf die durch die Beteiligungsgesellschaft erworbenen Aktien bzw. Genussrechte Ausschüttungen vornimmt, handelt es sich bei den dem Anleger im Verhältnis seiner Beteiligung zuzurechnenden Erträgen um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Soweit auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft Zinsen aus einer Liquiditätsreserve anfallen, handelt es sich bei den dem Anleger im Verhältnis seiner Beteiligung zuzurechnenden Erträgen um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Den Anlegern aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft zuzurechnende Dividenden und Zinsen unterliegen daher bei Zufluss bei der Beteiligungsgesellschaft der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer). Diese Einkünfte sind vom Anleger im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben, da weder die Beteiligungsgesellschaft noch die LuxCo zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigt oder verpflichtet sind. Soweit der individuelle Steuersatz aufgrund der Einkommenshöhe geringer ist, kann eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Veranlagung des Anlegers beantragt werden. Aufwendungen eines An legers im Zusammenhang mit Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterfallen, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, soweit es sich dabei nicht um Transaktionskosten handelt, die beim Kauf oder Verkauf von Kapitalanlagen anfallen. Stattdessen ist lediglich ein pauschaler Werbungskostenansatz von 801 Euro bzw. 1.602 Euro zugelassen.
Soweit bei einem Anleger eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG vorliegen sollte, d.h. dieser unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% an der LuxCo beteiligt ist bzw. innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der jeweiligen Beteiligung war, unterliegen bei Zufluss der Veräußerungsgewinne diese nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem Teileinkünfteverfahren. Danach unterliegt der erzielte Veräußerungspreis, abzüglich der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten und den Anschaffungskosten, der Besteuerung beim Anleger in Höhe von 60 % (sogenanntes Teileinkünfteverfahren).
Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Im Übrigen können sowohl laufende Verluste als auch Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen mit allen positiven laufenden Einnahmen und Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste können nur in zukünftige Veranlagungszeiträume vorgetragen und in diesen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht vorgesehen.
8.3.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen Die Genussrechte sollen nach den zugrunde zu legenden Bedingungen sowohl eine Teilhabe am Gewinn als auch am Liquidationserlös der LuxCo gewähren und daher nach Auffassung der Anbieterin aus steuerlicher Sicht als eigenkapitalähnliche Genussrechte qualifizieren.
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8.3.6 Verluste
8.3.7 Gewerbesteuer Die Beteiligungsgesellschaft ist nach Auffassung der Anbieterin vermögensverwaltend tätig und unterliegt daher nicht der Gewerbesteuer.
8.3.8 Investmentsteuerrecht Grundsätzlich unterliegen Beteiligungen an in- und ausländischem Investmentvermögen den besonderen Besteuerungsregelungen des Investmentsteuergesetzes. Eine Beteiligung an einem inländischen Investmentvermögen liegt nach Auffassung der Beteiligungsgesellschaft nicht vor, weil die Beteiligungsgesellschaft kein Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 InvG bzw. keine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 InvG darstellt. Die durch die Beteiligungsgesellschaft gehaltenen Aktien und Genussrechte an der LuxCo stellen zudem keine ausländischen Investmentanteile i. S.d. § 2 Abs. 8, 9 i.V. m. § 1 S. 2 InvG dar. Ausländische Investmentanteile sind durch ausländische Investmentvermögen begebene Anteile, die unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung in bestimmte, in § 2 Abs. 4 InvG aufgeführte Investitionsgegenstände anlegen.
Ferner müsste nach dem durch das Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 für ausländische Investmentvermögen eingeführten sogenannten formellen Investmentbegriff die LuxCo entweder in Luxemburg einer Aufsicht der CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) im Sinne einer anlegerschützenden Investment aufsicht unterliegen oder den Anlegern müsste nach der Satzung der Luxemburger Gesellschaft ein Rückgaberecht hinsichtlich der Aktien gegen Auszahlung eingeräumt werden (§ 2 Abs. 9 InvG). Auch diese Voraussetzungen sind nach dem Konzept nicht gegeben, sodass die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes keine Anwendung auf die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft finden sollten.
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8. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption
8.3.9 Anwendbarkeit des Außensteuergesetzes Aufgrund des Nichteingreifens der spezielleren Regelungen des Investmentsteuergesetzes ist der Anwendungsbereich des Außensteuergesetzes (AStG) grundsätzlich eröffnet ( § 7 Abs. 7 AStG). Folge der Hinzurechnungsbesteuerung wäre, dass die Einkünfte, für die die jeweilige Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei den Anlegern mit dem Teil steuerpflichtig werden, der auf die ihnen jeweils zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft entfällt. Die §§ 7 –14 AStG ordnen die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Kapitalgesellschaften an, die grundsätzlich mehrheitlich durch inländische Personen gehalten werden bzw. an denen im Fall sogenannter Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter Steuerinländer auch nur Beteiligungen von 1% bzw. in bestimmten Fällen von weniger als 1% halten, wenn die Einkünfte der ausländischen Kapitalgesellschaft („Zwischengesellschaft“) aus sogenannten passiven Einkunftsquellen stammen und die Einkünfte der Kapitalgesellschaft im Staat ihrer Ansässigkeit einer niedrigen Besteuerung von weniger als 25 % unterliegen. Gemäß § 14 AStG finden die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung auch auf Einkünfte mittelbar gehaltener Gesellschaften als Beteiligungen an sogenannten Untergesellschaften Anwendung. Die folgenden Ausführungen stehen unter der Maßgabe, dass die jeweiligen ausländischen Gesellschaften nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung inländischen Kapitalgesellschaften vergleichbar sein werden. Die durch die LuxCo sowie AusHoldCo, NZHoldCo bzw. weitere zwischengeschaltete Gesellschaften erzielten Dividenden aus den Beteiligungen an den nachgeschalteten Kapitalgesellschaften (AusHoldCo, AusOpCos, AusLandCo, NZHoldCo, ChileCo) sollten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG als aktive Einkünfte gelten. Entstehende Veräußerungsgewinne aus Veräußerungen der durch die LuxCo sowie AusHoldCo, NZHoldCo bzw. durch weitere zwischengeschaltete Gesellschaften gehaltenen Anteile an nachgeschalteten Gesellschaften sollten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG als aktive Einkünfte qualifizieren, soweit die entstehenden Veräußerungsgewinne auf Wirtschaftsgüter der nachgeschalteten Gesellschaften entfallen, die nicht der Erzielung von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter dienen und dies jeweils nachgewiesen werden kann. Soweit die Veräußerungsgewinne auf Wirtschaftsgüter entfallen, die nicht dem aktiven Geschäftsbetrieb dienen, würde es insoweit zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung kommen.
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Konzeptionsgemäß sollen Proterra S.A., Pecterra S.A., die AusOpCos, NZOpCos und ChileCo jeweils ausschließlich Einkünfte aus Landwirtschaft und damit sogenannte aktive Erträge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG erzielen. Damit sollte die Hinzurechnung der Einkünfte dieser Gesellschaften unabhängig von der Höhe der Besteuerung im jeweiligen Sitzstaat dieser Gesellschaften unterbleiben. AusLandCo soll konzeptionsgemäß Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen erzielen. Da diese Einkünfte aufgrund der Regelung in Art. 6 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens für die Anleger in Deutschland steuerbefreit wären, gelten diese als unschädliche aktive Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 6 b) AStG. Granterra S.A. soll konzeptionsgemäß die in ihrem Eigentum stehenden, in Brasilien belegenen landwirtschaftlichen Flächen in eine oder mehrere mit einem Dritten zu gründende Personengesellschaft oder Personengesellschaften einbringen bzw. zur Nutzung durch die Personengesellschaft(en) zur Verfügung stellen. Der Gesellschaftsbeitrag des weiteren Gesellschafters soll darin bestehen, Ackerbau auf den landwirtschaftlichen Flächen zu betreiben. Soweit die Gesellschafterstellung der Granterra S.A. und des Dritten konzeptionsgemäß auf eine hinsichtlich der Stimm-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte sowie der Tragung der wirtschaftlichen Risiken aus der Beteiligung an der jeweiligen Personengesellschaft gleichberechtigte Stellung im Verhältnis zu dem weiteren Gesellschafter angelegt ist, sollte es sich aus steuerlicher Sicht um eine sogenannte Mitunternehmerschaft handeln. In diesen Fällen sollte die im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG aktive landwirtschaftliche Tätigkeit der Personengesellschaft auch der Granterra S.A. zuzurechnen sein. Dies sollte nach der überwiegenden Auffassung im steuerlichen Schrifttum sowie der Auffassung der deutschen Finanzrechtsprechung (BFH vom 16.05.1990, BStBI II 1990, 1049) auch für den Fall, dass die Granterra S.A. die landwirtschaftlichen Flächen in ihrem Eigentum hält und lediglich gemeinsam mit dem weiteren Gesellschafter in der Personengesellschaft als Mitunternehmer tätig wird, gelten. Nach Auffassung der Anbieterin sollten unter der Maßgabe, dass keine weiteren schädlichen passiven Einkünfte in den durch die LuxCo unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften erzielt werden, die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG keine Anwendung auf die durch die Beteiligungsgesellschaft getätigten Investments finden.
8.3.10 Umsatzsteuer Die Beteiligungsgesellschaft tätigt voraussichtlich keine umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze und ist in diesem Fall nicht zum Abzug der Vorsteuer auf Eingangsleistungen berechtigt. Damit stellt die Umsatzsteuer auf Leistungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft (z. B. Rechts- und Steuerberatung) Aufwand bei der Beteiligungsgesellschaft dar.
8.3.11 Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Kommanditanteile an der Beteiligungsgesellschaft können durch den Anleger nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag und im Treuhand- und Verwaltungsvertrag vererbt bzw. übertragen werden. Die Übertragung der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft im Wege der Erbfolge oder Schenkung unterliegt in Deutschland grundsätzlich der unbeschränkten Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht, wenn der Erblasser bzw. Schenker und/oder der Erbe bzw. Beschenkte in Deutschland ansässig ist bzw. sind. Da die Beteiligungsgesellschaft als eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anzusehen ist, sind die einzelnen Wirtschaftsgüter und übrigen Besitzpositionen sowie die Gesellschaftsschulden den einzelnen Anlegern als Bruchteilseigentum zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 entschieden, dass das derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung verschiedener Vermögensgegenstände verfassungswidrig ist und den Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2008 zu einer Neuregelung aufgefordert. Der Bundestag hat am 27. November 2008 ein Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) zum 1. Januar 2009 beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 5. Dezember in einer Sondersitzung zugestimmt. Auch nach dem ErbStRG erfolgt die Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter mit dem anteiligen Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Schulden der Personengesellschaft. Die Bewertung der Anteile an der LuxCo erfolgt dabei gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG-Entwurf (ErbStGE) i.V. m. § 11 Abs. 2 BewG-Entwurf mit dem gemeinen Wert. Gemäß § 13a ErbStGE kommt grundsätzlich eine Steuerbefreiung bei inländischem Betriebsvermögen und einem unmittelbaren Anteil an einer Kapitalgesellschaft in einem EU-Staat oder einem Mitgliedstaat des EWR in Höhe von mindestens 25% in Betracht. Die nach dem ErbStRG gemäß § 13a ErbStGE vorgesehenen Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften finden
jedoch in diesem Fall keine Anwendung, da es sich bei der Beteiligungsgesellschaft um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelt, die nicht über Betriebsvermögen verfügt und der Anteil des einzelnen Anlegers an der LuxCo über die Beteiligungsgesellschaft weniger als 25 % betragen wird. Für Zwecke der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen wird Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 Euro gewährt werden. Für die Übertragung an Kinder beträgt der voraussichtliche Freibetrag 400.000 Euro. Für die übrigen Angehörigen der Steuerklassen I (z.B. Eltern des Erblassers), II (z.B. Geschwister) und III sollen persönliche Freibeträge geringeren Umfangs gewährt werden (§ 16 Abs. 1 ErbStGE). Für Vermögensübergänge bei Erbschaften und Schenkungen gelten übereinstimmende Steuersätze. Sie sind in Deutschland doppelt progressiv gestaltet. Der Steuersatz richtet sich sowohl nach der Steuerklasse, die sich ihrerseits am Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem bzw. Erblasser und Erben bestimmt, als auch nach dem steuerlichen Wert der Bereicherung aufgrund des gesamten Vermögensübergangs unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge (§ 19 Abs. 1 ErbStGE). Für die Ermittlung des Steuersatzes und die Anwendung der Freibeträge werden Vorerwerbe von demselben Erblasser bzw. Schenker innerhalb der letzten zehn Jahre angerechnet (§ 14 Abs. 1, § 16 ErbStGE). Die Steuersätze sollen nach dem ErbStRG zwischen 7% (Steuerklasse I bis 75.000 Euro) und 50% (Steuerklasse III über 13.000.000 Euro) betragen. Der Bundesrat hat dem ErbStRG zugestimmt, es bedarf noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten. Es ist daher möglich, dass das ErbStRG noch Änderungen erfährt oder nicht zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt. Dem einzelnen Anleger wird empfohlen, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen der Übertragung der Beteiligung mit einem steuerlichen Berater zu erörtern.
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Verfahrensrechtliche Vorgaben
Nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO ist der einzelne Anleger grundsätzlich verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat den Erwerb von Anteilen an der LuxCo nach amtlichem Vordruck zu melden. Diese Pflicht besteht allerdings nur, sofern der einzelne Anleger unmittelbar eine Beteiligung von 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von 25 % an der LuxCo erreicht oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen des Steuerpflichtigen mehr als 150.000 Euro beträgt.
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8. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption
8.4 Besteuerung in Luxemburg 8.4.1 Besteuerung der LuxCo Auf die Gründung der LuxCo fällt eine Gesellschaftsteuer („droit d’apport“) in Höhe von 0,5% auf das ausgegebene und einbezahlte Gesellschaftskapital der LuxCo an. Die Gesellschaftsteuer („droit d’apport“) in Höhe von 0,5% wird im Jahr 2009 voraussichtlich abgeschafft. Die Übertragung oder der Verkauf von Wertpapieren der Beteiligungsgesellschaft unterliegt in Luxemburg keiner Register- oder Stempelsteuer. Die LuxCo ist aus luxemburgischer Sicht steuerrechtlich in Luxemburg ansässig, und zwar sowohl im Hinblick auf inländisches luxemburgisches Steuerrecht als auch im Hinblick auf durch Luxemburg abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen. Dementsprechend sollte der LuxCo daher in Zukunft durch die Luxemburger Steuerbehörden eine Bescheinigung über ihren steuerlichen Sitz ausgestellt werden. Die LuxCo unterliegt der Luxemburger Körperschaftsteuer und der kommunalen Gewerbesteuer. Der maximal anwendbare Steuersatz, einschließlich der Körperschaftsteuer, der kommunalen Gewerbesteuer und des Solidaritätszuschlags, beträgt ab 2009 voraussichtlich 28,59 % in Luxemburg-Stadt. Die Körperschaftsteuerpflicht der LuxCo erstreckt sich, vorbehaltlich möglicherweise einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen, auf ihre weltweiten Einkünfte (einschließlich Veräußerungsgewinne). Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens der LuxCo erfolgt auf der Grundlage der Regeln des Luxemburger Steuergesetzes vom 04.12.1967, einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen („Loi concernant l’impôt sur le revenu“), so wie es derzeit ausgelegt und durch die Luxemburger Steuerbehörden angewandt wird. Unter den Voraussetzungen des Luxemburger Schachtelprivilegs sind von der LuxCo aus qualifizierten Beteiligungen erhaltene Dividenden und Liquidationserlöse sowie Veräußerungsgewinne beim Verkauf der qualifizierten Beteiligungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer ausgenommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die LuxCo eine wesentliche Beteiligung unmittelbar am Gesellschaftskapital einer berechtigten Tochtergesellschaft („qualifizierte Beteiligung“) hält. Eine qualifizierte Beteiligung liegt vor, wenn es sich entweder um eine Beteiligung an einer Gesellschaft i.S.d. Artikel 2 der MutterTochter-Richtlinie (EWG-Richtlinie vom 23.07.1990 Nr. 90/434/ EWG), an einer in Luxemburg ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die in Artikel 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie
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aufgeführt ist, oder an einer nicht in Luxemburg ansässigen Kapitalgesellschaft, die einer der Luxemburger Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt, handelt. Gemäß der gegenwärtigen Verwaltungspraxis der Luxemburger Steuerbehörden gilt als eine der Luxemburger Körperschaftsteuer vergleichbare Steuer eine Steuer, die von einem staatlichen Organ zwingend erhoben wird, und deren tatsächlicher Steuersatz mindestens die Hälfte des Luxemburger Steuersatzes beträgt. Des Weiteren muss die betreffende Besteuerungsgrundlage nach ähnlichen Regeln wie in Luxemburg ermittelt werden. Weiterhin muss die LuxCo zum Zeitpunkt des Zufließens der Dividenden während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwölf Monaten die qualifizierte Beteiligung halten oder sich gegenüber der Steuerverwaltung verpflichtet haben, die Beteiligung so lange zu halten. Während dieses zusammenhängenden Zeitraums darf die Beteiligung nicht unter 10 % oder deren Anschaffungswert nicht unter 1.200.000 Euro fallen. Im Falle von Veräußerungsgewinnen muss die qualifizierte Beteiligung mindestens 10 % oder der Anschaffungswert mindestens 6.000.000 Euro betragen. Nach dem vorliegenden Konzept sind Investitionen in Gesellschaften in Brasilien, Australien, Neuseeland und ggf. Malta bzw. den Niederlanden geplant. Die in der Europäischen Union gelegene maltesische bzw. niederländische Tochtergesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs, wenn sie in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie fällt und insbesondere eine der im Anhang zu diesem Artikel aufgeführten Gesellschaftsformen aufweist. Hinsichtlich der Zielinvestments in Australien, Neuseeland und Brasilien erfordert das Schachtelprivileg, dass diese die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben. Dies ist der Fall, wenn sich anhand des sogenannten Rechtstypenvergleichs ergibt, dass die ausländische Gesellschaft rechtlich und wirtschaftlich mit einer Luxemburger Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. Dies wird aufgrund einer Gesamtbetrachtung der jeweiligen ausländischen rechtlichen Bestimmungen und der Vereinbarung hinsichtlich der Organisation und Struktur der Gesellschaft bestimmt. Darüber hinaus muss die ausländische Kapitalgesellschaft einer der Luxemburger Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegen.
8.4.2 Besteuerung der Anleger Nach dem Luxemburger Schachtelprivileg wird eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, auch dann als qualifizierende unmittelbare Beteiligung angesehen, wenn sie über eine Beteiligung an einer transparenten Luxemburger Personengesellschaft oder einer ausländischen Gesellschaft, die einer solchen nach dem Rechtstypenvergleich ähnlich ist, gehalten wird. Da der FIP, dessen Anteile ggf. durch die LuxCo erworben werden sollen, in Brasilien als solcher nicht einer der Luxemburger Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterworfen ist, kommt das Schachtelprivileg grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn der FIP als transparente Personengesellschaft und die von dem FIP gehaltene Beteiligung an der Proterra S.A. als unmittelbare qualifizierte Beteiligung der LuxCo angesehen wird. Dies hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von den Merkmalen des Gesellschaftsvertrages des noch zu gründenden FIP ab. Eine ggf. mögliche Freistellung von Einkünften aus Tochtergesellschaften in Brasilien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Brasilien und Luxemburg setzt voraus, dass die brasilianischen Gesellschaften im Sinne von Artikel 4 dieses Doppelbesteuerungsabkommens in Brasilien ansässig sind. Aufgrund der fehlenden Besteuerung des FIP in Brasilien könnte der FIP als nicht ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens betrachtet werden und es daher zur Besteuerung der durch den FIP an die LuxCo fließenden Zahlungen kommen. Darüber hinaus kann die LuxCo Zinszahlungen an Anleger von ihren steuerpflichtigen Gewinnen unter der Bedingung abziehen, dass die Zinszahlungen nicht in Zusammenhang mit steuerbefreiten Gewinnen stehen. Das der LuxCo eingeräumte Rückzahlungsdisagio auf den Nennbetrag der Genussrechte, das einem Fremdvergleich standhalten muss, unterliegt grundsätzlich der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer in Luxemburg. Die LuxCo unterliegt der Vermögensteuer, die auf ihr Nettovermögen zum 01.01. eines jeden Jahres mit einem Steuersatz von 0,5 % erhoben wird. Die Vermögensteuer kann weder von der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer abgezogen werden. Qualifizierte Beteiligungen an einer berechtigten Tochtergesellschaft können in Luxemburg aufgrund des Schachtelprivilegs, das, abgesehen von der Mindestbesitzdauer, dem Schachtelprivileg für Dividenden entspricht, von der Vermögensteuer freigestellt werden.
Steuerwohnsitz der Anleger Aufgrund der bloßen Inhaberschaft oder der Ausübung, Kündigung, Ablieferung und/oder Vollstreckung der Aktien und Genussrechte an der LuxCo wird ein nicht in Luxemburg ansässiger Anleger in Luxemburg weder unbeschränkt steuerpflichtig noch als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt.
Quellensteuer auf Zinszahlungen Gemäß der Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie und diesbezüglicher Staatsverträge mit Drittstaaten in nationales Recht, unterliegen von einer Luxemburger Zahlstelle an nicht ansässige Anleger geleistete Zahlungen (einschließlich Stückzinsen) keiner Quellenbesteuerung. Es besteht weiterhin keine Luxemburger Quellenbesteuerung im Falle der Rückzahlung des Nennbetrages, des Verkaufs oder Tauschs der Genussrechte. Gemäß der EU-Zinsrichtlinie ist eine Luxemburger Zahlstelle seit dem 01.07.2005 verpflichtet, auf Zinszahlungen und ähnliche Einkünfte – hierunter können auch prinzipiell die bei Fälligkeit gezahlten Rückzahlungsprämien auf Genussrechte fallen, die an natürliche, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Personen oder an eine niedergelassene Einrichtung gezahlt werden – eine Quellensteuer einzubehalten, falls der Begünstigte der Zinszahlungen nicht den Austausch von Informationen bevorzugt und wählt. Eine „Niedergelassene Einrichtungen“ im Sinne des Artikels 4.2 der EUZinsrichtlinie ist eine Rechtsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gewinn den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegt und die weder als eine OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) nach der Richtlinie 85/61 1/EWG zugelassen ist noch hierfür optiert hat. Der Steuersatz unter der EU-Zinsrichtlinie betrug anfänglich 15%, erhöhte sich jedoch am 01.07.2008 auf 20% und wird sich zum 01.07.2011 auf 35 % erhöhen. Dieses System der Quellenbesteuerung gilt jedoch lediglich für einen Übergangszeitraum, der zum Ende des ersten Steuerjahres, nachdem bestimmte Nicht-EU-Staaten dem Austausch diesbezüglicher Informationen zugestimmt haben, enden wird.
Dividendenausschüttungen der LuxCo über die Fondsgesellschaft an die Anleger unterliegen in Luxemburg grundsätzlich einer Quellensteuer. Der Steuersatz beträgt 15 %, wenn die Steuer von den Anlegern getragen wird, und 17,65 %, falls sie von der LuxCo getragen wird.
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8. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption
8.5 Besteuerung der möglichen Zielinvestments Ertragsbesteuerung der Anleger in Luxemburg Anleger, die nicht in Luxemburg ansässig sind, sind in Luxemburg hinsichtlich Zahlungen aus Kapitalerträgen, Zinszahlungen (einschließlich Stückzinsen), Dividendeneinkünften, Zahlungen bei Rücknahme oder Rückkauf der Genussrechte sowie hinsichtlich ihrer Veräußerungsgewinne durch den Verkauf oder Umtausch der Genussrechte nicht einkommensteuerpflichtig. Veräußerungsgewinne der Anleger aus ihren Aktien und Genussrechten an der LuxCo sind aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Luxemburg in Luxemburg von der Einkommensteuer befreit.
8.5.1 Besteuerung der möglichen brasilianischen Zielinvestments
Die folgenden Ausführungen für Brasilien stellen ausgewählte steuerliche Auswirkungen für nicht in Brasilien ansässige Investoren dar, die in brasilianische „Fundos de Investimento em Participações“ („FIP“) und börsennotierte brasilianische Gesellschaften investieren. Die Ausführungen stellen keine umfassende, abschließende Darstellung von allen Steuerarten und -belastungen dar und es kann insbesondere für nicht in Brasilien ansässige Investoren zu zusätzlichen steuerlichen Belastungen kommen.
Ausländische Investoren Sonstige Steuern Schenkungsteuer kann auf die Schenkung der Aktien und Genussrechte erhoben werden, falls die Schenkung in Luxemburg notariell beurkundet oder in Luxemburg registriert wird. Für den Anleger unterliegen die Ausgabe, der Rückkauf, die Kündigung oder die Veräußerung der Genussrechte oder der Aktien an der LuxCo in Luxemburg keiner Registrierungs- oder Stempelgebühr.
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Nach brasilianischem Recht gelten alle Personen, Gesellschaften, Fonds oder andere Investmentformen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung nicht in Brasilien haben, als ausländische Investoren (nachfolgend „Ausländische Investoren“ genannt). Ausländische Investoren, die in den brasilianischen Finanz- oder Kapitalmarkt investieren, sind gemäß der durch den National Monetary Council („CMN“) erlassenen Resolution 2 689 bei der brasilianischen Zentralbank („Zentralbank“ oder „Bacen“) und gemäß der Anweisung CVM 325/2000 der brasilianischen Finanzmarktaufsichtsbehörde „Comissão de Valores Mobiliários“ („CVM“) zu registrieren.
Bevor ein Investment in Brasilien unter der Resolution 2 689 durch ausländische Investoren getätigt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Ausländische Investoren dürfen nur in solche Finanzinstrumente investieren, die auch für brasilianische Investoren zugänglich sind. Ausländischen Investoren ist es nicht gestattet, unter den Voraussetzungen der Resolution 2 689 getätigte Investments im Ausland weiter zu übertragen. Ausländische Investoren müssen mindestens einen Repräsentanten in Brasilien benennen, der für die Übermittlung von Informationen und Erklärungen gegenüber der Zentralbank und der CVM verantwortlich ist und der die Registrierung des ausländischen Investors bei der Zentralbank und der CVM vornimmt. Der Repräsentant kann eine natürliche oder juristische Person sein, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien hat. Soweit der Repräsentant eine natürliche Person oder kein Finanzinstitut ist, muss der Investor auch ein durch die Zentralbank autorisiertes Finanzinstitut benennen, welches neben dem Repräsentanten die Einhaltung der Pflichten des Repräsentanten sicherstellt und gemeinsam mit diesem für die Erfüllung dieser Pflichten einsteht. Die Finanzanlagen, Wertpapiere und andere Investments müssen registriert sein sowie sich in Depotverwahrung oder auf Einlagekonten bei einer durch die CVM bzw. Bacen für diese Zwecke registrierten oder in Registrierung befindlichen Institution bzw. Clearingstelle befinden. Neben den Regeln der CVM und der Zentralbank, müssen ausländische Investoren sich auch bei den brasilianischen Steuerbehörden (RFB) registrieren und ein Finanzinstitut benennen, welches den Steuerpflichten des ausländischen Investors nachkommt (nachfolgend „Steuerrepräsentant“ genannt). Der Steuerrepräsentant kann mit dem bereits für die Resolution 2 689 ernannten Repräsentanten identisch sein. Der Steuerrepräsentant haftet für die Steuern des ausländischen Investors, soweit dieser fällige Steuerzahlungen in Brasilien nicht entrichtet.
Brasilianische Besteuerung Die Besteuerung laufender Einkünfte sowie von Veräußerungsgewinnen, die durch ausländische Investoren am brasilianischen Finanzbzw. Kapitalmarkt erzielt werden, hängt von folgenden Faktoren ab: dem Ansässigkeitsstaat des Begünstigten der Einkünfte und Veräußerungsgewinne; der Rechtsform des Investors; der Art der durch den Investor gehaltenen Finanzanlagen und Wertpapiere; der Art der Registrierung des Investments bei den brasilianischen Behörden; dem Markt, auf dem die Finanzanlagen und Wertpapiere gehandelt werden; der Art der Einkünfte, die aus den Anlagen oder den Wertpapieren bezogen werden. Für Zwecke der brasilianischen Besteuerung ist zu unterscheiden, ob der ausländische Investor seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedrigsteuerländern („Tax Haven Jurisdictions“) hat und sich bei der Zentralbank und der CVM entsprechend der Resolution 2 689 registriert hat oder ob er eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt. Erfüllt der ausländische Investor die Voraussetzungen, unterliegen Gewinne, die der ausländische Investor aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder FIP-Anteilen („quotas“) erzielt, grundsätzlich nicht der brasilianischen Besteuerung. Allerdings ist es unter den Voraussetzungen der Resolution 2 689 nicht gestattet, an brasilianischen Kapitalmärkten erworbene Wertpapiere außerhalb Brasiliens ohne vorherige Genehmigung zu transferieren. Eine Ausnahme besteht insbesondere für Umwandlungs- oder Erbfälle. Da die LuxCo konzeptionsgemäß die Voraussetzungen der Resolution 2 689 erfüllen soll, unterliegen erzielte Veräußerungsgewinne grundsätzlich dem im Folgenden beschriebenen Besteuerungsregime:
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8. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption
Handel mit Anteilen an der BOVESPA Nach brasilianischem Steuerrecht unterliegen Veräußerungsgewinne, die durch ausländische Investoren aus dem Verkauf oder der Übertragung von Wertpapieren, einschließlich Aktien, an brasilianischen Börsen erzielt werden, keiner Ertragsbesteuerung. Hiervon ausgenommen sind Einkünfte aus festverzinslichen Quellen bzw. die Qualifizierung als solche, die grundsätzlich steuerpflichtig sind. Die brasilianische Börse („BOVESPA”) hat sich kürzlich mit der BM&F (der früheren brasilianischen Termingeschäfts- und Rohstoffbörse) zusammengeschlossen, sodass nunmehr nur eine Börse für alle regulierten Kapitalmarkttransaktionen in Brasilien existiert. Die BOVESPA hat ebenfalls kürzlich die BOVESPA Mais gegründet, an der regulierte Over-The-Counter („OTC“)-Geschäfte ausgeführt werden und an der kleine und mittlere Unternehmen ihre Wertpapiere unter einem (im Vergleich zur BOVESPA) weniger reguliertem Umfeld listen können. Der durch die BOVESPA verwaltete regulierte OTC-Markt hat eine Genehmigung der CVM bereits erhalten und unterliegt ebenfalls der laufenden Aufsicht durch die CVM. Damit ist nach den brasilianischen Steuergesetzen der regulierte OTC-Markt der BOVESPA ein im Verhältnis zur brasilianischen Börse gleichwertiger Markt, sodass die einkommensteuerliche Freistellung auf Veräußerungsgewinne auch auf Transaktionen, die am regulierten OTC-Markt der BOVESPA getätigt werden, Anwendung finden sollte, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind. Die bevorzugte einkommensteuerliche Freistellung gilt für ausländische Investoren, die die Voraussetzungen der Resolution 2 689 einhalten und nicht in einem Niedrigsteuerland („Tax Haven“) ansässig sind. Niedrigsteuerländer sind aus brasilianischer Sicht Länder, die keine Einkommensteuer erheben oder in denen der Einkommensteuersatz weniger als 20% beträgt. Der Erlass des RFB 188/2002 enthält eine Liste der Niedrigsteuerländer, die keine Auskunft über die Zusammensetzung der Gesellschafter von Investmentvehikeln geben. Falls die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung entsprechend den oben getroffenen Aussagen nicht vorliegen, können die Gewinne ausländischer Investoren aus der Veräußerung der Anteile der Einkommensteuer i. H. v. bis zu 25% in Brasilien unterliegen.
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Derzeit sind Luxemburger Gesellschaften mit Ausnahme der Holdinggesellschaften nach dem Gesetz vom 31.07.1929 nicht auf dieser Liste. Somit sollte keine brasilianische Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne der durch die LuxCo an der BOVESPA im Einklang mit der Resolution 2 689 gehandelten Anteile anfallen.
Fundo de Investimento em Participações Ein Fundo de Investimento em Participações (nachfolgend „FIP“ genannt) ist ein brasilianisches Fondsvehikel, das sowohl in Aktien ungelisteter als auch börsennotierter Aktiengesellschaften (S.A.s) sowie in Schuldverschreibungen oder in Aktien wandelbare Wandelund Optionsanleihen investieren kann. Bei einem FIP handelt es sich um einen Geschlossenen Fonds, dessen Dauer sich aus den Fondsregularien ergibt. Die Gesellschaften, in die der FIP investiert, müssen bestimmte Corporate-Governance-Kriterien erfüllen und der FIP muss auf die Entscheidungsprozesse der Gesellschaft Einfluss ausüben, insbesondere an der Berufung der Mitglieder des „Board of Directors“ mitwirken. Um sich an einem FIP beteiligen zu können, muss es sich um einen „qualifizierten Investor“ handeln. Qualifizierte Investoren sind natürliche oder juristische Personen, deren Investment größer als 300.000 brasilianische Reais ist und die die Bestätigung abgeben, ein qualifizierter Investor zu sein, sowie Investmentfonds, an denen wiederum qualifizierte Investoren beteiligt sind. Die LuxCo sollte konzeptionsgemäß aufgrund der Höhe des möglichen Investments in die FIP-Anteile die Anforderungen eines qualifizierten Investors erfüllen.
Besteuerung des FIP Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regeln unterliegen Veräußerungsgewinne durch den Verkauf von Anteilen an Gesellschaften sowie laufende Einkünfte durch den FIP nicht der Besteuerung auf Ebene des FIP. Vielmehr unterliegen die Gesellschaften, deren Anteile der FIP hält, mit ihren laufenden Einkünften und Veräußerungsgewinnen der Besteuerung in Brasilien.
Besteuerung der Inhaber der FIP-Anteile Grundsätzlich unterliegen ausländische Investoren keiner Quellensteuer auf die Einkünfte aus dem FIP, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der ausländische Investor muss die Voraussetzungen der Resolution 2 689 erfüllen (vgl. dazu Kapitel 8.5.1 „Besteuerung der möglichen brasilianischen Zielinvestments“, S. 92 ff.); b) Der ausländische Investor darf allein oder gemeinsam mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar nicht mehr als 40 % der Anteile am FIP halten; oder allein oder gemeinsam mit nahestehenden Personen keine Beteiligung halten, die dem Investor das Recht auf mehr als 40 % der Einkünfte des FIP einräumt; c) Der ausländische Investor darf seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Niedrigsteuerländern (vgl. dazu Kapitel 8.5.1 „Besteuerung der möglichen brasilianischen Zielinvestments“, S. 92 ff.) haben; d) Der FIP darf während seiner gesamten Laufzeit keine Fremdkapitalinstrumente halten, die 5% des Kapitals („Net Equity“) des FIP übersteigen; e) Das Portfolio des FIP muss zu mindestens 67% aus Anteilen an Aktiengesellschaften, Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen bestehen. Soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, unterliegen die FIP-Investoren in Abhängigkeit von der Haltedauer der Investments einer Besteuerung zwischen 15% und 22,5%. Nahestehende Personen des FIP-Inhabers in diesem Sinne sind bei natürlichen Personen Verwandte bis zum zweiten Grad und Unternehmen unter der Kontrolle der natürlichen Person oder unter der Kontrolle von Verwandten bis zum zweiten Grad. Bei juristischen Personen und Gesellschaften sind dem Inhaber des FIP nahestehende Personen, wenn die Gesellschaft den Inhaber des FIP beherrscht, von ihm beherrscht wird oder mit ihm verbunden ist („coligada”) (siehe Art. 243, § 1 und 2 des Gesetzes No. 6404/76 des brasilianischen Körperschaftsteuergesetzes). Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt wird, werden die Einkünfte aus dem FIP mit einem Steuersatz von 15% besteuert, wenn der Investor nicht in einem Niedrigsteuerland ansässig ist.
Im Fall der Veräußerung der Anteile am FIP durch ausländische Investoren an außenstehende Dritte existiert derzeit keine explizite Regelung, ob die Gewinne aus der Veräußerung der FIP-Anteile selbst unter den Begriff der „Einkünfte“ fallen. Für brasilianische Investoren eines FIP wird dagegen zwischen Einkünften aus der Rückgabe und aus der Veräußerung der FIP-Anteile unterschieden. Gewinne, die ein ausländischer Investor durch die Veräußerung eines FIP-Anteils außerhalb eines Börsengeschäftes erzielt, sollten der Einkommensteuer i.H.v. 15% unterliegen, sofern der Investor nicht in einem Niedrigsteuerland ansässig ist. Soweit jedoch die Veräußerung der FIP-Anteile an der brasilianischen Börse durchgeführt wird, sollten die entsprechenden Veräußerungsgewinne von der brasilianischen Einkommensteuer befreit sein, wenn der Investor nicht in einem Niedrigsteuerland ansässig ist. Da konzeptionsgemäß die Veräußerung der FIP-Anteile an der brasilianischen Börse durchgeführt wird, sollten auf der Basis der derzeit geltenden Regelungen die Veräußerungsgewinne einem Einkommensteuersatz von 0% unterliegen, soweit die Beteiligung am FIP die übrigen der aufgezählten Voraussetzungen erfüllen wird.
Auswirkungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Brasilien und Luxemburg Zwischen Brasilien und Luxemburg besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren regelt. Nach diesem Doppelbesteuerungsabkommen wird eine fiktive Quellensteuer in Höhe von 20% auf Zinsen angenommen (sogenanntes „Matching Credit System“). Damit kommt es in den Fällen, in denen die Quellensteuer tatsächlich mit einem niedrigeren Prozentsatz erhoben wird, zur Anrechnung dieser fiktiven Quellensteuer. Die dadurch bei dem FIP erzielten Einkünfte bzw. die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien bzw. FIP-Anteile sollten jedoch nicht unter den Anwendungsbereich der fiktiven Quellensteueranrechnung fallen. Allerdings resultiert die begünstigte Steuerbehandlung der ausländischen Investoren, z.B. der LuxCo, in einer niedrigeren Einkommensteuerbelastung als die im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Höchstsätze, sodass sich keine Auswirkungen des Doppelbesteuerungsabkommens auf die nach dem Konzept geplanten Investitionen der LuxCo in die brasilianischen Zielinvestments ergeben sollten.
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8. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption
IOF – Foreign Curreny Exchange Transactions
Besteuerung brasilianischer Kapitalgesellschaften
Brasilien besteuert den Umtausch („Foreign Currency Exchange Transactions“) von brasilianischen Reais in eine fremde Währung und umgekehrt mit IOF/Exchange Tax.
Körperschaftsteuer
Der anwendbare Steuersatz für die Mehrheit der Foreign Currency Exchange Transactions wurde unlängst auf 0,38% auf den getauschten Währungsbetrag erhöht. Ausgenommen davon sind Transaktionen ausländischer Investoren an der brasilianischen Börse nach den Regeln des Brazilian Monetary Council und Finanzinstitutionen, bei denen die anwendbare IOF/ Exchange Tax jeweils 0% beträgt. Es ist dem Finanzministerium jedoch gestattet, für künftige Transaktionen die IOF/Exchange Tax jederzeit auf 25% zu erhöhen. Grundsätzlich sind Transaktionen ausländischer Investoren hinsichtlich ihrer Investitionen über die brasilianische Börse von der IOF/ Exchange Tax befreit. Die brasilianischen IOF/Exchange-Tax-Vorschriften enthalten jedoch keine explizite Regelung dazu, ob der OTC-Markt einen der brasilianischen Börse vergleichbaren Markt darstellt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass am OTCMarkt durchgeführte Transaktionen mit 1,5% IOF/Exchange Tax besteuert werden.
Die S.A. als brasilianische Kapitalgesellschaft unterliegt mit ihren Einkünften in Brasilien der Körperschaftsteuer („IRPJ“) und ist mit ihren Einkünften sozialabgabenpflichtig („CSLL“) auf ihre Gewinne. Die IRPJ beträgt 15% zzgl. einer zusätzlichen Steuer von 10%, sofern die Einkünfte eines Jahres 240.000 brasilianische Reais übersteigen. Die CSLL beträgt 9 %. Insgesamt unterliegt das zu versteuernde Einkommen einer effektiven Steuerbelastung von ca. 34%. In Abhängigkeit von steuerlichen Anpassungen auf das EBIT kann die effektive Steuerbelastung jedoch davon abweichen. Körperschaften können zwischen der Ermittlung ihrer Einkünfte auf der Basis tatsächlich erzielter Einkünfte (Lucro Real) oder insbesondere in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Einkünfte auf der Basis fiktiver Einkünfte (Lucro Presumido) zur Ermittlung der IRPJ und der CSLL wählen.
Dividenden Ausschüttungen von Dividenden aus Gewinnrücklagen unterliegen keiner brasilianischen Quellensteuer.
Erwerb von FIP-Anteilen Der Erwerb der FIP-Anteile unterliegt grundsätzlich der 1,5%igen IOF/Exchange Tax auf die Investitionssumme.
IOF – Securities Transactions Derzeit werden Wertpapiertransaktionen (IOF/Securities), einschließlich Transaktionen hinsichtlich Aktien bzw. ggf. FIP-Anteilen an den brasilianischen Zielinvestments nicht mit Transaktionssteuern belegt. Das Finanzministerium kann jedoch diese Steuer für künftige Transaktionen auf 1,5 % des Transaktionsvolumens pro Tag erhöhen.
Umsatzsteuerähnliche Steuern Brasilien erhebt grundsätzlich verschiedene indirekte Steuern auf die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen sowie auf den Import von Gütern und Dienstleistungen, die in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes der jeweiligen Gesellschaft Anwendung finden können.
Andere Steuern und Abgaben Sozialabgaben
Sonstige brasilianische Steuern Die Übertragung der Aktien und FIP-Anteile im Wege der Erbschaft/ Schenkung unterliegt derzeit nicht der brasilianischen Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Allerdings erheben einige brasilianische Bundesstaaten auf Schenkungen/Erbschaften ausländischer Schenker/Erblasser an natürliche oder juristische Personen, die in diesem brasilianischen Bundesstaat ansässig sind, Erbschaft- und Schenkungsteuer. Anteilseigner brasilianischer Gesellschaften oder von FIPs unterliegen keinen brasilianischen Stempel-, Registrierungs- oder anderen Verkehrssteuern.
Gesellschaften, die ausschließlich im Bereich der Landwirtschaft tätig sind, unterliegen Sozialabgaben mit einem Steuersatz i.H.v. 2,85% auf die monatlichen Bruttoeinkünfte der Gesellschaft, bezogen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit. Zusätzlich ist eine Sozialabgabe von 2,7% auf die Gehaltssumme der Angestellten zu entrichten. Sofern die brasilianische Gesellschaft landwirtschaftliche Produkte von brasilianischen natürlichen Personen bezieht, ist sie verpflichtet, Sozialabgaben auf diese Produkte in Höhe von 2,3% zu entrichten. Ist die brasilianische Gesellschaft nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätig, betragen die Sozialabgaben auf Gehälter und Leistungen der brasilianischen Gesellschaft zwischen 20 % und 28,8 %, abhängig von der Art der Tätigkeit und des Arbeitsverhältnisses.
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8.5.2 Besteuerung der möglichen australischen Zielinvestments
Die Gesellschaft ist auch verpflichtet, Sozialabgaben für Angestellte, unabhängige Dienstleister und andere Unternehmen einzubehalten, wenn diese Unternehmen diverse Dienstleistungen gegenüber der Gesellschaft erbringen.
Allgemeines Die Einkünfte der AusLandCo aus der Vermietung bzw. Verpachtung des australischen Farmlandes unterliegen der australischen Körperschaftsteuer in Höhe von 30%.
Grunderwerbsteuer Die Übertragung von Grundbesitz (Grundstücke, Gebäude) ist grunderwerbsteuerpflichtig. Der Steuersatz ist progressiv ausgestaltet in einer Spanne zwischen 2% bis 6%. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Veräußerungspreis. Die Grunderwerbsteuer ist vom Käufer als Steuerschuldner zu tragen.
Rural Property Tax Rural Property Tax ist eine jährliche Steuer, die auf den Besitz landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden erhoben wird. Die Höhe dieser Steuer variiert in Abhängigkeit von der Region und der Nutzung des Besitzes von 0,03% bis 20% auf die – im Regelfall gegenüber dem Marktwert niedrigere – steuerliche Bemessungsgrundlage „valor venal“.
Die Einkünfte der AusHoldCo und der AusOpCos unterliegen – mit Ausnahme der durch AusHoldCo bezogenen Dividenden der ChileCo – unabhängig vom Herkunftsland der Einkünfte ebenfalls der australischen Körperschaftsteuer in Höhe von 30%. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass zwischen der AusHoldCo und den AusOpCos jeweils ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis („Tax Consolidated Group“) besteht. Dies wiederum setzt voraus, dass AusHoldCo sowie die AusOpCos in Australien ansässige Gesellschaften sind, die grundsätzlich jeweils der australischen Körperschaftsteuer mit dem regulären Steuersatz von 30% unterliegen. Die AusOpCos müssen jeweils 100%ige Tochtergesellschaften der AusHoldCo sein. Konzeptionsgemäß sollen diese Voraussetzungen erfüllt werden, sodass die Einkünfte der AusHoldCo und der AusOpCos auf konsolidierter Basis besteuert werden sollten.
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8. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption
Dividenden der AusHoldCo und AusLandCo Gewinnausschüttungen von AusHoldCo und AusLandCo an die LuxCo unterliegen keiner australischen Quellenbesteuerung, soweit die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die bereits der australischen Besteuerung unterlegen haben (sogenannte „Franked Dividends“). Im Gegensatz dazu unterliegen Dividenden einer 30%igen Quellenbesteuerung, wenn die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die noch keiner australischen Besteuerung unterlegen haben (sogenannte „Unfranked Dividends“). Da zwischen Australien und Luxemburg kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, würde in diesem Fall keine Reduzierung des anzuwendenden Quellensteuersatzes Anwendung finden.
ein Trust, für den die vorgenannten Merkmale 1. und 2. erfüllt sind und der entweder an einer australischen Börse notiert ist oder der mindestens 50 Mitglieder hat. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn zur entsprechenden Zeit einer der ausländischen Mitglieder unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% am Vermögen des Trust beteiligt ist, 10% oder mehr am Trust kontrollieren kann oder das Recht besitzt, 10% oder mehr der Ausschüttungen des Trusts zu erhalten; eine ausländische Gesellschaft, die einen vergleichbaren Status aufweist und mindestens 50 Mitglieder hat; ein Trust, dessen Anteile unmittelbar oder mittelbar über eine Kette von Trusts durch eine der genannten Gesellschaften gehalten wird.
Dividenden der ChileCo Dividenden, die AusHoldCo von ChileCo erhält, sollten in Australien keiner Besteuerung unterliegen. Damit kann AusHoldCo jedoch nicht die chilenische Quellensteuer in Höhe von 35% anrechnen. Jedoch sollte AusHoldCo die von ChileCo erhaltenen Dividenden ohne Abzug australischer Quellensteuer an die LuxCo ausschütten können, soweit die Voraussetzungen der australischen Vorschriften zur Weiterleitung ausländischer Einkünfte (sogenannte „Conduit Foreign Income“) erfüllt sind. Zu diesem Zweck muss AusHoldCo die Einkünfte als „Conduit Foreign Income“ in der jeweiligen Ausschüttungserklärung („Distribution Statement“) erklären.
Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen des AusMIT Unter der Annahme, dass in der alternativ geplanten Struktur die Investition in australisches Farmland über AusMIT erfolgt, hängt die steuerliche Behandlung in Australien davon ab, ob im Zeitpunkt der Auszahlungen von AusMIT die Voraussetzungen eines „Managed Investment Trust“ (MIT) erfüllt werden. Ein Trust ist ein „Managed Investment Trust“ (MIT) für Zwecke der australischen Besteuerung der Einkünfte eines Wirtschaftsjahres des Trusts, soweit im Zeitpunkt der ersten Ausschüttung eines Wirtschaftsjahres durch den Treuhänder (Trustee) die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. der Treuhänder ist in Australien ansässig; 2. der Trust ist ein sogenanntes „Managed Investment Scheme“ nach dem Corporations Act 2001 (Cth) und wird mit einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung geführt („Financial Service Licensee“) und 3. die Trust Units sind entweder an einer australischen Börse notiert oder der Trust hat mindestens 50 Mitglieder (Members) oder ein Mitglied des Trusts ist entweder:
eine Lebensversicherungsgesellschaft; ein australischer oder ausländischer Pensionsfonds oder Einlagensicherungsfonds mit mindestens 50 Mitgliedern;
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Der Treuhänder („Trustee“) ist verpflichtet, von den Zahlungen des MIT („Fund Payment“) an im Ausland ansässige Mitglieder („Members“) Quellensteuer einzubehalten. Unter der Annahme, dass die Ausschüttung die Voraussetzungen eines „Fund Payment“ erfüllen, richtet sich die Höhe der einzubehaltenden australischen MITQuellensteuer auf Zahlungen nach folgender Staffelung: 15% (2009 –2010) und 7,5 % (ab 2010). Für das Jahr 2009 gilt somit eine Steuer von 15%. Der reduzierte MIT-Quellensteuersatz greift nur ein für Empfänger, die ihre Adresse oder die Ansässigkeit der für die Zahlung empfangenden Stelle („Place for Payments“) in einem Land haben, das mit Australien im Bereich des Besteuerungsverfahrens kooperiert („Information Exchange Country“). Fund Payments an Empfänger in anderen Staaten sind mit einer Quellensteuer von 30% zu belasten. Die „Information Exchange Countries“ sind nach den gegenwärtigen Regelungen u. a. Malta und die Niederlande. Fund Payment ist definiert als das Nettoeinkommen des AusMIT einschließlich von Veräußerungsgewinnen und -verlusten aus steuerpflichtigem australischem Grundbesitz („Taxable Australian Real Property, „TARP“). Ausgenommen sind: bestimmte passive Einkommensbestandteile (einschließlich Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren); Veräußerungsgewinne und -verluste, die aus der australischen Veräußerungsgewinnbesteuerung („Capital Gains Tax“; „CGT“) unterliegenden Wirtschaftsgütern – mit Ausnahme von TARP – stammen; sowie andere, nicht aus australischen Quellen stammende Erträge.
Soweit AusMIT konzeptionsgemäß in Grund und Boden investiert, mit dem Zweck, hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sollte der überwiegende Teil der Einkünfte des AusMIT die Definition des Fund Payment erfüllen. Allerdings ist Luxemburg kein „Information Exchange Country“, sodass die LuxCo im Fall der direkten Beteiligung an AusMIT nicht in den Genuss der ermäßigten MIT-Quellenbesteuerung kommen sollte und die Fondszahlungen mit den regulären 30% besteuert werden. Soweit die Beteiligung an AusMIT mittelbar über die MaltaCo bzw. DutchCo gehalten wird, könnten die ermäßigten MIT-Quellensteuersätze grundsätzlich Anwendung finden. Soweit die Einkünfte des AusMIT die Definition des Fund Payment nicht erfüllen, unterliegen Auszahlungen daraus der regulären Quellenbesteuerung, gegenwärtig mit einem Quellensteuersatz von 30% für Dividenden und Lizenzgebühren, und 10% für Zinsen.
Veräußerung von Anteilen an AusHoldCo und AusLandCo bzw. AusMIT Veräußerungen von Anteilen an AusHoldCo und AusLandCo bzw. AusMIT unterliegen als sogenannte „Capital Gains Assets“ potenziell der australischen Veräußerungsgewinnbesteuerung („Capital Gains Tax“; „CGT“). Die Veräußerung von Anteilen und Teilen durch die LuxCo (bzw. MaltaCo/DutchCo) sollte australische CGT auslösen, soweit: die LuxCo (bzw. MaltaCo/DutchCo) oder verbundene Unternehmen im Zeitpunkt der Veräußerung, oder für fortlaufende zwölf Monate innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Veräußerung, mit mindestens 10 % der ausgegebenen Anteile an AusHoldCo und AusLandCo bzw. AusMIT beteiligt sind und AusHoldCo und AusLandCo bzw. AusMIT im Zeitpunkt der Veräußerung als Grundstücksgesellschaften („Land Rich“) gelten: Eine Gesellschaft qualifiziert als Grundstücksgesellschaft in diesem Sinn, sofern im Zeitpunkt der Veräußerung deren Vermögen – bemessen nach Marktwert – überwiegend aus Grundstücksvermögen besteht. Es ist davon auszugehen, dass AusLandCo bzw. AusMIT als Grundstücksgesellschaften gelten, da diese konzeptionsgemäß überwiegend australischen Grundbesitz halten sollen. Insofern ist davon auszugehen, dass Veräußerungsgewinne der australischen Veräußerungsgewinnbesteuerung i.H.v. 30% unterliegen, sofern die LuxCo mit mehr als 10% an diesen Gesellschaften beteiligt ist.
Sonstige Steuern Goods and Services Tax (GST) Das Halten und die Veräußerung der Anteile an den australischen Gesellschaften (AusHoldCo, AusOpCos, AusLandCo/Aus-MIT) sollte in Australien nicht der GST unterliegen.
Stamp Duty Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an australischen Gesellschaften sollte keine Stamp Duty auslösen, soweit der Erwerb der Gesellschaftsanteile vor dem Erwerb von australischem Grundbesitz erfolgt. Allerdings fällt Stamp Duty an, soweit eine australische Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile als Grundstücksgesellschaft („Land Rich“) qualifiziert. Etwaige spätere Kapitalerhöhungen der australischen Gesellschaften sollten nicht der Stamp Duty unterliegen, soweit die Anteile aller Gesellschafter im selben Verhältnis zu ihren bisherigen Beteiligungen erhöht werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, würde Stamp Duty auf den Erwerb der Anteile bzw. die Kapitalerhöhung anfallen. Die Höhe der Stamp Duty variiert zwischen den australischen Bundesstaaten und beträgt grundsätzlich ca. 4 % bis 5,5% des Marktwertes der anteiligen Erhöhung des zuzurechnenden Anteils an einer Grundstücksgesellschaft.
8.5.3 Besteuerung der möglichen neuseeländischen Zielinvestments
Die Einkünfte von NZHoldCo und von den NZOpCos unterliegen – unter der Annahme, dass die NZOpCos als 100%ige Tochtergesellschaften der NZHoldCo die Voraussetzungen der neuseeländischen Organschaftsregelung („Tax Group“) erfüllen – einer 30%igen Steuer auf alle Einkünfte, unabhängig vom Herkunftsland dieser Einkünfte. Soweit keine Organschaft zwischen NZHoldCo und den NZOpCos begründet würde, würden die Gesellschaften jeweils separat mit dem Körperschaftsteuersatz von 30% besteuert, ohne dass die Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den Gesellschaften bestünde. Dividenden der NZOpCos an die NZHoldCo würden in diesem Fall bei der NZHoldCo grundsätzlich der Besteuerung unterliegen (mit der Möglichkeit der Anrechnung der auf Ebene der NZOpCos entrichteten Körperschaftsteuer, sogenannten „Imputation Credits“). Auf Ausschüttungen der NZOpCos an NZHoldCo wird keine Quellensteuer einbehalten.
99
8. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption
Dividenden der NZHoldCo
Stamp Duty
Zwischen Neuseeland und Luxemburg existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen. Ausschüttungen der NZHoldCo an die LuxCo unterliegen als Dividenden daher einer 30%igen Quellenbesteuerung in Neuseeland. Die einzubehaltende Quellensteuer reduziert sich auf 15%, soweit die Dividende bei NZHoldCo angerechnet wird. Da zwischen Neuseeland und Luxemburg kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, erfolgt insoweit keine weitere Reduzierung des anzuwendenden Quellensteuersatzes.
In Neuseeland fällt beim Erwerb bzw. der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen keine Stamp Duty an.
Das sogenannte „Foreign Investor Tax Credit Regime“ („FITC Regime“) findet Anwendung, soweit die Ausschüttung aus voll besteuerten Gesellschaftsgewinnen der NZHoldCo resultiert und bei dieser voll angerechnet wird. Danach wird NZHoldCo ein Wahlrecht eingeräumt, an der LuxCo eine zusätzliche Dividende („Supplementary Dividend“) in Höhe der einbehaltenen Quellensteuer zu zahlen. NZHoldCo erhält in diesem Fall in Höhe der zusätzlichen Dividende einen sogenannten „FITC Credit“, der die Steuerbelastung der NZHoldCo entsprechend reduziert.
8.5.4 Besteuerung der möglichen chilenischen Zielinvestments
Auf die Einkünfte der ChileCo fällt in Chile zunächst eine Körperschaftsteuer („First Category Tax“; „FCT“) in Höhe von nominal 17% an. Ausschüttungen an ausländische Gesellschaften (Dividenden, Zinszahlungen, Lizenzgebühren und Geschäftsführungsvergütungen) unterliegen einer weiteren Quellenbesteuerung in Höhe von 35%, auf die allerdings die chilenische Körperschaftsteuer angerechnet werden kann. Dies entspricht einer zusätzlichen Steuerbelastung von 18% der Einkünfte bzw. effektiv 21,69% auf den Ausschüttungsbetrag.
Neuseeland erhebt keine Steuer auf die Veräußerung von Anteilen an der NZHoldCo, soweit die LuxCo die Anteile an der NZHoldCo im Anlagevermögen hält.
Damit unterliegen die an AusHoldCo ausgeschütteten Einkünfte der noch zu gründenden ChileCo in Chile einer Gesamtsteuerbelastung von insgesamt 35 %. Soweit bei ChileCo Gewinnrücklagen vorhanden sind, werden sämtliche Ausschüttungen, einschließlich von Rückzahlungen der geleisteten Einlagen, als Gewinnausschüttungen behandelt, auf die die Gesamtsteuerbelastung von 35 % Anwendung findet.
Sonstige Steuern
8.5.5 Abschließende Hinweise
Goods and Services Tax (GST)
Zu den sich aus dem steuerlichen Konzept ergebenden Risiken beachten Sie bitte Kapitel 3.3.8 „Steuerliche Risiken“, S. 20 ff.
Veräußerung von Anteilen an NZHoldCo
Die Veräußerung/Übertragung der Anteile an den neuseeländischen Gesellschaften (NZHoldCo, NZOpCos) sollte in Neuseeland nicht der GST unterliegen.
AC AgrarINVEST I / 2009
9. Übersicht über die beteiligten Gesellschaften
9.1
Beteiligungsgesellschaft
Firma:
AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG
Sitz und Geschäftsanschrift:
Ferdinandstraße 25 – 27, 20095 Hamburg
Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, HRA 109243
Datum der Gründung:
04.11.2008
Datum der ersten Eintragung:
07.11.2008
Kommanditkapital:
2.000 US-Dollar (voll eingezahlt) Erhöhung auf bis zu 100.002.000 US-Dollar möglich.
Gründungsgesellschafter:
Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin), keine Einlage Aquila Capital Structured Assets GmbH (geschäftsführende Kommanditistin), Pflichteinlage: 1.000 US-Dollar zzgl. 5 % Agio (voll eingezahlt). Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt 1.000 Euro. Caveras Treuhand GmbH (Kommanditistin), Pflichteinlage: 1.000 US-Dollar zzgl. 5 % Agio (voll eingezahlt). Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt 1.000 Euro. – Geschäftsanschrift sämtlichst Ferdinandstraße 25 – 27, 20095 Hamburg –
Aufsichtsgremien:
Es bestehen keine Beiräte oder Aufsichtsräte.
Geschäftsführung und Vertretung:
Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft wird ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin wahrgenommen, soweit nicht die Komplementärin aus gesetzlich zwingenden Gründen zur Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft berufen ist. Zur Vertretung der Beteiligungsgesellschaft sind die geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin berechtigt und verpflichtet.
Mitglieder der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft / personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:
Roman Rosslenbroich, geschäftsansässig Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg, ist als alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin und als Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin Mitglied der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft. Daneben ist Herr Dr. Dieter Rentsch, geschäftsansässig Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg, als Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin ebenfalls Mitglied der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft. Herr Roman Rosslenbroich und Herr Dr. Dieter Rentsch sind gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der Aquila Capital Holding GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Aquila Capital Structured Assets GmbH, der Aquila Capital Green Assets GmbH, die von der Aquila Capital Structured Assets GmbH mit bestimmten Geschäftsbesorgungsaufgaben betraut wurde (vgl. dazu Kapitel 7.18 „Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Aquila Capital Green Assets GmbH“, S. 78 f.), und der mit dem Generalvertrieb der Vermögensanlage betrauten Aquila Capital Advisors ist. Zudem ist Herr Roman Rosslenbroich gleichzeitig Geschäftsführer der Aquila Capital Green Assets GmbH. Im Übrigen sind die Mitglieder der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft nicht für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb des Beteiligungskapitals der Beteiligungsgesellschaft betraut sind, die der Beteiligungsgesellschaft Fremdkapital geben oder die im Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft wurden für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keinerlei Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen, gewährt. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH ist gleichzeitig Anbieterin des Beteiligungsangebotes. Es bestehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von Gründungsgesellschaftern an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind, die der Beteiligungsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.
101
9. Übersicht über die beteiligten Gesellschaften
9.1
Beteiligungsgesellschaft (Fortsetzung)
Gesamtbezüge der Gründungsgesellschafter:
Neben den in Kapitel 6 „Der Fonds in Zahlen“, dargestellten Vergütungen (S. 61– 62) und Gewinnbeteiligungen (S. 65–66) stehen den Gründungsgesellschaftern keine weiteren Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft zu.
Sonderrechte der Gründungsgesellschafter:
Mit dem von der Aquila Capital Structured Assets GmbH als Gründungsgesellschafter übernommenen Kommanditanteil ist das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung und Vertretung der Beteiligungsgesellschaft (vgl. dazu Kapitel 7.6 „Maßgebliche Rechtsordnung, Rechtsform, Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters und der geschäftsführenden Kommanditistin“, S. 71 f.), das Recht auf Erhalt einer Managementvergütung (vgl. dazu im Kapitel 6.2.1 „Erläuterung der Wirtschaftlichkeitsprognose“ den Abschnitt „Managementvergütung“, S. 61), das Recht auf Erhalt eines Vorabgewinns (vgl. dazu den Abschnitt „Vorabgewinn“, S. 62), das Recht auf die Festlegung von Auszahlungen (vgl. dazu Kapitel 7.7.2 „Auszahlungen und Auszahlungspolitik“, S. 72), das Recht auf Einberufung von Gesellschafterversammlungen (vgl. dazu Kapitel 7.7.3 „Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen“, S. 73), das Recht auf Ausschluss von Gesellschaftern (vgl. dazu Kapitel 7.7.7 „Ausscheiden eines Gesellschafters“, S. 74) sowie das Recht auf Zustimmung von Übertragungen (vgl. dazu Kapitel 7.7.9 „Übertragungsmöglichkeiten“, S. 74 f.) verbunden. Mit dem von der Caveras Treuhand GmbH übernommenen Kommanditanteil sind die im Kapitel 7.16 „Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Tätigkeit der Treuhänderin/Rechte und Pflichten“, S. 77 f., näher beschriebene Rechte verbunden. Im Übrigen stimmen die Hauptmerkmale der Kommanditanteile der derzeitigen Gesellschafter mit den im Kapitel 7.7 „Rechte der Anleger und Hauptmerkmale der Anteile“, S. 72 ff. beschriebenen Hauptmerkmalen der von den Anlegern gehaltenen Anteile überein. Die Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin leistet keine Einlage und ist, soweit gesetzlich zulässig, von der Geschäftsführung ausgeschlossen, jedoch zur Vertretung der Beteiligungsgesellschaft befugt. Die Komplementärin erhält eine Haftungsvergütung (vgl. dazu im Kapitel 6.2.1 „Erläuterung der Wirtschaftlichkeitsprognose“ den Abschnitt „Verwaltungs- und sonstiger Aufwand“, S. 62).
9.2
Kommanditistin und Treuhänderin für das Kommanditkapital (Gründungsgesellschafter)
Firma:
Caveras Treuhand GmbH
Sitz und Geschäftsanschrift:
Ferdinandstraße 25 – 27, 20095 Hamburg
Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, HRB 90133
Datum der Gründung:
04.03.2004
Datum der ersten Eintragung:
24.03.2004
Stammkapital:
25.000 Euro (voll eingezahlt)
Gesellschafter:
Aquila Capital Structured Assets GmbH, Hamburg
Geschäftsführer:
Jost Rodewald, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft
Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:
Alleinige Gesellschafterin der Caveras Treuhand GmbH ist die Aquila Capital Structured Assets GmbH (vgl. insoweit die Ausführungen zu den personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen unter Kapitel 9.4 „Geschäftsführende Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft und Anbieterin“, S. 103). Hieraus könnten sich Interessenkonflikte ergeben.
Interessenkonflikte:
Neben den vorgenannten kapitalmäßigen Verflechtungen sind keine weiteren Umstände oder Beziehungen bekannt, die Interessenkonflikte der Treuhänderin begründen können.
AC AgrarINVEST I / 2009
9.3
Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft (Gründungsgesellschafter)
Firma:
Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH
Sitz und Geschäftsanschrift:
Ferdinandstraße 25 – 27, 20095 Hamburg
Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, HRB 90132
Datum der Gründung:
04.03.2004
Datum der ersten Eintragung:
24.03.2004
Stammkapital:
25.000 Euro (voll eingezahlt)
Gesellschafter:
Aquila Capital Structured Assets GmbH
Geschäftsführer:
Roman Rosslenbroich, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft
Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:
Vgl. insoweit die Ausführungen zu den personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen in Kapitel 9.4 „Geschäftsführende Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft und Anbieterin“, S. 103.
9.4
Geschäftsführende Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft und Anbieterin
Firma:
Aquila Capital Structured Assets GmbH
Sitz und Geschäftsanschrift:
Ferdinandstraße 25 – 27, 20095 Hamburg
Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, HRB 90131
Datum der Gründung:
04.03.2004
Datum der ersten Eintragung:
24.03.2004
Stammkapital:
75.000 Euro (voll eingezahlt)
Gesellschafter:
Aquila Capital Holding GmbH, Hamburg
Geschäftsführer:
Roman Rosslenbroich, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft Dr. Dieter Rentsch, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft Die Geschäftsführer sind jeweils gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
Aufsichtsgremien:
Es gibt keine weiteren Aufsichtsgremien.
Funktionstrennung:
Es findet keine Funktionstrennung statt.
Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:
Alleingesellschafterin der Aquila Capital Structured Assets GmbH, der Aquila Capital Green Assets GmbH und der Aquila Capital Advisors GmbH ist die Aquila Capital Holding GmbH. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH ihrerseits ist alleinige Gesellschafterin der Treuhänderin, der Cave ras Treuhand GmbH. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH ist ferner alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH, der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft. Dr. Dieter Rentsch ist Geschäftsführer der Aquila Capital Holding GmbH und der Aquila Capital Structured Assets GmbH. Roman Rosslenbroich ist Geschäftsführer der Aquila Capital Holding GmbH, der Aquila Capital Green Assets GmbH, der Aquila Capital Structured Assets GmbH, der Aquila Capital Advisors GmbH sowie der Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH. Dr. Dieter Rentsch und Roman Rosslenbroich sind gleichzeitig Gesellschafter der Aquila Capital Holding GmbH. Michael Sanders und Axel Stiehler sind Geschäftsführer der Aquila Capital Advisors GmbH. Die Aquila Capital Advisors GmbH ist von der Beteiligungsgesellschaft mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut. Axel Stiehler ist neben Rafael Vidal López ferner Geschäftsführer und Gesellschafter der Aquila Capital Alternatives GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 95329. Die Aquila Capital Alternatives GmbH wird von der Aquila Capital Advisors GmbH mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut.
103
9. Übersicht über die beteiligten Gesellschaften
9.5
Geschäftsbesorger
Firma:
Aquila Capital Green Assets GmbH
Sitz:
Ferdinandstraße 25 – 27, 20095 Hamburg
Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, HRB 104983
Datum der Gründung:
10.03.2008
Datum der ersten Eintragung:
16.04.2008
Stammkapital:
25.000 Euro
Gesellschafter:
Aquila Capital Holding GmbH, Hamburg
Geschäftsführer:
Roman Rosslenbroich, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft Detlef Schön, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft Die Geschäftsführer sind jeweils gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:
9.6
Die Aquila Capital Holding GmbH ist ferner Alleingesellschafterin der Aquila Capital Structured Assets GmbH und der Aquila Capital Advisors GmbH. Roman Rosslenbroich ist Geschäftsführer der Aquila Capital Holding GmbH, der Aquila Capital Green Assets GmbH, der Aquila Capital Structured Assets GmbH, der Aquila Capital Advisors GmbH sowie der Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH.
Generalvermittler
Firma:
Aquila Capital Advisors GmbH
Sitz:
Ferdinandstraße 25 – 27, 20095 Hamburg
Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, HRB 92678
Datum der Gründung:
16.08.2004
Datum der ersten Eintragung:
18.01.2005
Stammkapital:
150.000 Euro (voll eingezahlt)
Gesellschafter:
Aquila Capital Holding GmbH, Hamburg
Geschäftsführer:
Roman Rosslenbroich (alleinvertretungsberechtigt), Michael Sanders und Axel Stiehler (jeweils gemeinschaftlich vertretungsberechtigt), alle geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft
Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:
Die Aquila Capital Advisors GmbH ist Generalvermittler des Beteiligungsangebotes. Sie bedient sich hierbei der Mitwirkung der Aquila Capital Alternatives GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Advisors GmbH ist die Aquila Capital Holding GmbH. Diese ist gleichzeitig alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Structured Assets GmbH und der Aquila Capital Green Assets GmbH. Gesellschafter der Aquila Capital Alternatives GmbH sind die Aquila Capital Holding GmbH sowie die Herren Axel Stiehler und Rafael Vidal López. Die Herren Axel Stiehler und Rafael Vidal López sind gleichzeitig Geschäftsführer der Aquila Capital Alternatives GmbH.
AC AgrarINVEST I / 2009
9.7
LuxCo
Firma:
AgrarINVEST Lux S.A.
Sitz:
4, rue Dicks, 1417 Luxemburg, Luxemburg
Handelsregister:
Die AgrarINVEST Lux S.A. wurde am 19.12.2008 beim Handelsregister angemeldet. Die Eintragung ist noch nicht erfolgt.
Datum der Gründung:
19.12.2008
Stammkapital:
70.000 US-Dollar
Gründungsaktionäre:
AgrarINVEST GmbH & Co. KG
Board of Directors:
Alceda Directors S.a.r.l. sowie Marc Kriegsmann und Serge Dollendorf, jeweils geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft.
Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:
Die Alceda Directors S.a.r.l. ist ein mit der Aquila Capital Holding GmbH verbundenes Unternehmen. Marc Kriegsmann ist Geschäftsführer der Alceda Fund Management S.A., einem Tochterunternehmen der Aquila Capital Holding GmbH. Weitere personelle und kapitalmäßige Verflechtungen bei der AgrarINVEST Lux S.A. sind derzeit nicht bekannt. Es ist jedoch denkbar, dass die Organe der AgrarINVEST Lux S.A. auch durch Personen besetzt werden, die gleichzeitig Organe der Anbieterin des Beteiligungsangebotes, der Aquila Capital Structured Assets GmbH, oder der mit diesen verbundenen Unternehmen sind.
Es ist vorgesehen, dass sich Unternehmen aus der Aquila Gruppe mit Minderheitsbeteiligungen zu geringeren Anschaffungskosten als die der LuxCo an den Zielinvestments beteiligen und aus diesen Beteiligungen Erträge erzielen.
Weitere nicht in diesem Beteiligungsangebot genannte Vereinbarungen oder Abreden, die die Anlageobjekte selbst betreffen, z.B. Vereinbarungen über Provisionen, Kommissionen, Rabatte oder sonstige Rückgewährungen, liegen nicht vor.
Neben den vorgenannten personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen sind keine weiteren kapitalmäßigen oder personellen Verflechtungen bekannt.
Sonstige Personen, die die Herausgabe oder den Inhalt des Beteiligungsangebotes oder die Abgabe oder den Inhalt des Beteiligungsangebotes wesentlich beeinflusst haben, sind nicht vorhanden. Sonstige personelle oder kapitalmäßige Verflechtungen sind ebenfalls nicht vorhanden.
Insbesondere sind über die vorgenannten Verflechtungen hinaus weder die Gründungsgesellschafter noch die Treuhänderin oder Mitglieder der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind oder der Beteiligungsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen, unmittelbar oder mittelbar beteiligt oder für solche tätig.
105
Kapitel
10 X
AC AgrarINVEST I / 2009
10. Zeichnungshinweise
Was muss ich bei der Zeichnung beachten? Alle vier Unterschriften auf der Beitrittserklärung müssen geleistet werden.
Wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag erst nach dem 22.05.2009 wirksam, haben Sie die gesamte Zeichnungssumme sowie das auf die gesamte Zeichnungssumme entfallende Agio innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Aufforderung durch die Treuhänderin einzuzahlen.
Das Zeichnungsdatum ist bitte anzugeben. Bitte keine Streichungen oder Änderungen auf der Beitrittserklärung vornehmen, sonst kann die Annahme verweigert werden.
Wann wird meine Beitrittserklärung angenommen? Ihre Beitrittserklärung wird angenommen, wenn diese der Treuhänderin innerhalb der Platzierungsfrist vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorliegt. Mit der Annahme Ihrer Beitrittserklärung durch die Treuhänderin wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wirksam. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Treuhand- und Verwaltungsvertrages wirkt sich darauf aus, ob Sie die Zeichnungssumme in zwei Teilbeträgen oder in einem Gesamtbetrag einzuzahlen haben.
Was passiert nach rechtzeitigem Eingang der Bei trittserklärung bei der Caveras Treuhand GmbH? Die Beitrittserklärung wird von der Treuhänderin erfasst und angenommen. Sie erhalten unverzüglich ein Bestätigungsschreiben mit den Einzahlungsmodalitäten und eine gegengezeichnete Kopie Ihrer Beitrittserklärung.
Ich habe noch keine Bestätigung meiner Beteiligung erhalten. Was kann ich tun? Bitte kontaktieren Sie die Treuhänderin unter (040) 411 619-140 oder schreiben Sie an info@caveras-treuhand.de. Wir informieren Sie gerne auch telefonisch über die Annahme und übersenden eine Zweitschrift.
Wann muss die Einzahlung erfolgen und was ist zu berücksichtigen? Die Zahlung wird von der Treuhänderin schriftlich eingefordert. Einzahlungstermin und Einzahlungsbetrag werden in dem Bestätigungsschreiben genannt. Sofern der Treuhand- und Verwaltungsvertrag bis zum 22.05.2009 (einschließlich) wirksam wird, haben Sie die Zeichnungssumme in zwei Tranchen einzuzahlen. Die erste Tranche in Höhe von 30% der Zeichnungssumme sowie das auf die gesamte Zeichnungssumme entfallende Agio sind innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Aufforderung durch die Treuhänderin einzuzahlen. Die zweite Tranche in Höhe von 70% der Zeichnungssumme haben Sie in diesem Fall spätestens am 01.06.2009 zu leisten.
Der angegebene Betrag ist auf das Konto der Beteiligungsgesellschaft zu überweisen. Falls von uns nicht schon angegeben, geben Sie bitte den Namen des Zeichners und die durch die Treuhänderin vergebene Registernummer auf dem Zahlungsformular an, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Warum und für wen werden Gebühren bei der Ein zahlung in Fremdwährungsfonds erhoben? Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einzahlung der Zeichnungssumme und des Agios bei der das Einzahlungskonto führenden Bank anfallen, werden von der geschäftsführenden Kommanditistin getragen. Sofern Ihre Bank im Zusammenhang mit der Einzahlung der Zeichnungssumme und des Agios oder im Rahmen der Auszahlungen Kosten und/oder Gebühren erhebt, haben Sie diese zu tragen. Die Höhe der Gebühren ist ggf. abhängig von den Konditionen der beteiligten Banken. Die Caveras Treuhand GmbH selbst erhebt im Rahmen der Einzahlung in Fremdwährungsfonds keine Gebühren.
Wem muss ich melden, dass ich mich am AC AgrarIN VEST I/2009 beteilige? Eine generelle Verpflichtung, Ihre Beteiligung am AC AgrarINVEST I /2009 zu melden, besteht nicht. Selbstverständlich müssen Sie die Gewinne und Verluste, die Sie aus Ihrer Beteiligung am AC AgrarINVEST I /2009 zugewiesen erhalten, bei Ihrem zuständigen Finanzamt im Rahmen Ihrer Steuererklärung vollständig angeben. Die Höhe der anzusetzenden Gewinne und Verluste wird von dem für die Beteiligungsgesellschaft zuständigen Finanzamt ermittelt und für alle Anleger mit bindender Wirkung festgestellt. Sofern und sobald die Höhe Ihrer mittelbaren Beteiligung an der AgrarINVEST Lux S.A. einen Betrag von umgerechnet 150.000 Euro übersteigt, sind Sie gemäß § 138 Abs. 2 der Abgabenordung verpflichtet, dies Ihrem zuständigen Finanzamt mittels amtlichem Vordruck anzuzeigen. Die vorgenannte Meldepflicht besteht auch dann, wenn Sie neben Ihrer Beteiligung am AC AgrarINVEST I / 2009 weitere unmittelbare und/oder mittelbare Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften halten und die Summe aller ausländischen Beteiligungen die Meldeschwelle von 150.000 Euro übersteigt oder Sie durch Ihre Beteiligung am AC AgrarINVEST I /2009 mittelbar zu mindestens 25% an der AgrarINVEST Lux S.A. beteiligt sind.
107
11. Verträge
11.1 Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft
Gesellschaftsvertrag der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG („AC AgrarINVEST I/2009“) Zwischen der Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH, Ferdinandstr. 25 –27, 20095 Hamburg – nachfolgend auch „Komplementärin“ (persönlich haftende Gesellschafterin) genannt – und der Caveras Treuhand GmbH, Ferdinandstr. 25 –27, 20095 Hamburg – nachfolgend auch „Treuhänderin“ genannt – und der Aquila Capital Structured Assets GmbH, Ferdinandstr. 25 –27, 20095 Hamburg – nachfolgend auch „geschäftsführende Kommanditistin“ genannt – wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen.
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Firma der Kommanditgesellschaft lautet AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG, nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“ genannt. (2) Die Beteiligungsgesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. (3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Weitere Kommanditistin ist die Caveras Treuhand GmbH mit einer Einlage von zunächst USD 1.000 zzgl. eines Agios in Höhe von 5 %. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme der Caveras Treuhand GmbH beträgt zunächst EUR 1.000. (4) Die Kommanditistin Caveras Treuhand GmbH (nachfolgend: „Treuhänderin“ genannt) ist unter Befreiung von den Beschränkungen
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
des § 181 BGB berechtigt, ihre Kommanditbeteiligung ohne beson-
(1) Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft ist das un-
deren Beschluss der übrigen Gesellschafter als Treuhänderin für
mittelbare oder mittelbare Investieren in Investitionsvehikel mit dem
Dritte (nachfolgend „Treugeber“ genannt) um einen Betrag von bis
Ziel des Erwerbs, des Betriebs und des Verkaufs von landwirtschaft-
zu USD 100 Mio. zu erhöhen (nachfolgend „Beteiligungskapital“
lichen Betrieben und Agrarland.
genannt). Die Erhöhung erfolgt ohne weitere Willenserklärung der
(2) Die Beteiligungsgesellschaft kann Geschäfte jeder Art im In- und
Treuhänderin und im vollen Umfang der Zeichnungssumme des je-
Ausland tätigen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unterneh-
weiligen Treugebers, sobald die Frist zur Ausübung des gesetzlichen
mens unmittelbar oder mittelbar zu dienen oder diesen zu fördern,
Widerrufsrechts des jeweiligen Treugebers abgelaufen ist, und der
soweit es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit han-
jeweilige Treugeber 100 % seiner jeweiligen Zeichnungssumme zzgl.
delt. Die Beteiligungsgesellschaft kann andere Gesellschaften grün-
5 % Agio (nachfolgend „Einlage“ genannt) auf dem in der Beitritts-
den, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
erklärung angegebenen Konto der Beteiligungsgesellschaft eingezahlt hat. Die Erhöhung gilt auch als erfolgt, wenn die Einlage um
§ 3 Gesellschafter, Kapital, Treuhandverhältnis
bei der Überweisung von dem beauftragten Kreditinstitut übliche
(1) Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft ist die Aquila Capital
Beträge, insbesondere Bearbeitungsgebühren, Spesen oder Provi-
Verwaltungsgesellschaft mbH. Die Komplementärin leistet keine
sionen, gemindert ist (nachfolgend „Fehlbetrag“ genannt). Die
Einlage.
Treuhänderin wird die Erhöhung ihrer Einlage nach Ablauf der Plat-
(2) Geschäftsführende Kommanditistin ist die Aquila Capital Structured
zierungsfrist gegenüber der Beteiligungsgesellschaft ausdrücklich
Assets GmbH mit einer Kommanditeinlage von USD 1.000 zzgl. ei-
bestätigen. Eine über den Betrag von USD 100 Mio. hinausgehende
nes Agios in Höhe von 5 %. Die in das Handelsregister einzutragen-
Erhöhung dieses Betrages steht im Ermessen der geschäftsführen-
de Haftsumme der Aquila Capital Structured Assets GmbH beträgt
den Kommanditistin, die die Treuhänderin ermächtigen und beauf-
EUR 1.000.
tragen kann, ihre Beteiligung treuhänderisch für Dritte entsprechend zu erhöhen. Auf den Erhöhungsbetrag ist von der Treuhänderin ein Agio in Höhe von 5 % zu zahlen.
AC AgrarINVEST I / 2009
(5) Erhöht die Treuhänderin ihre Kommanditbeteiligung, ist 1% des Erhö-
ihre Zahlungsansprüche gegenüber den Treugebern mit befreiender
hungsbetrages (ohne Agio) als zusätzliche Haftsumme der Treuhänderin
Wirkung an Erfüllungs statt an die Beteiligungsgesellschaft abtritt, wel-
in das Handelsregister einzutragen. Die einzutragende Haftsumme ist in
che die Abtretung bereits unwiderruflich annimmt.
EUR zu beziffern. Zum Zwecke der Umrechnung von USD in EUR wird
(8) Beteiligen sich Dritte als Treugeber über die Treuhänderin gem. § 3
ein fester Wechselkurs von USD 1 = EUR 1 zugrunde gelegt. Eine Nach-
Abs. (6) an der Beteiligungsgesellschaft, hält die Treuhänderin einen
schussverpflichtung ist ausgeschlossen; dies gilt, sofern nichts an-
sich aus der Erhöhung ihrer Pflichteinlage ergebenden Teil ihrer
deres vereinbart ist, auch, wenn eine Entnahme von Liquiditätsüber-
Kommanditbeteiligung treuhänderisch für den Treugeber und verwal-
schüssen erfolgt, die von Gewinnen der Beteiligungsgesellschaft
tet diesen im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers.
nicht gedeckt ist. Die Handelsregisteranmeldung erfolgt nach dem
(9) Die Beteiligungsgesellschaft ist berechtigt, wegen rückständiger
Ende der Platzierungsfrist (§ 3 Abs. (12)). Die Beteiligung der Kom-
Zahlungen beitretender Kommanditisten von diesen Verzugszinsen
manditisten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Ein-
in Höhe von 0,5 % monatlich ab dem in der Beitrittserklärung ver-
tragung in das Handelsregister der Beteiligungsgesellschaft. In der
einbarten oder ab dem bei Verkürzung oder Verlängerung der Plat-
Zeit von ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung in das Handelsregister
zierungsfrist geltenden Fälligkeitszeitpunkt zu verlangen. Die Gel-
sind die Kommanditisten als stille Gesellschafter beteiligt. Die Re-
tendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens und Scha-
gelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten für das stille Beteili-
denersatzes wegen Nichterfüllung bleibt der Beteiligungsgesellschaft
gungsverhältnis entsprechend.
vorbehalten.
(6) Die Beteiligung Dritter im Rahmen der Kapitalerhöhung gemäß § 3
(10) Jeder Treugeber der Treuhänderin ist unter Übernahme aller damit
Abs. (4) erfolgt mittelbar durch Beitritt zu einem zwischen der Be-
verbundenen Kosten und Gebühren berechtigt, von der Treuhän-
teiligungsgesellschaft und der Treuhänderin geschlossenen Treu-
derin die Übertragung der bisher für ihn gehaltenen Beteiligung
hand- und Verwaltungsvertrag, der durch Annahme der Beitritts-
und seine Eintragung in das Handelsregister der Beteiligungsgesell-
erklärung durch die Treuhänderin wirksam wird. Der Treuhand- und
schaft zu verlangen, verbunden mit der Maßgabe, dass dann die
Verwaltungsvertrag sowie dieser Gesellschaftsvertrag bilden eine
Treuhänderin die Rechte des bisherigen Treugebers als Verwaltungs-
rechtliche Einheit. Die Mindestzeichnungssumme beträgt USD
treuhänderin wahrnimmt. Voraussetzung für eine solche Eintragung
20.000; geringere Zeichnungssummen sind mit Zustimmung der
ist, dass der Treugeber der geschäftsführenden Kommanditistin zu-
geschäftsführenden Kommanditistin zulässig. Höhere Zeichnungs-
vor auf eigene Kosten eine unwiderrufliche und über den Tod hin-
summen sollen ohne Rest durch 5.000 teilbar sein. Auf die Zeich-
aus wirksame Vollmacht gemäß § 4 dieses Vertrages erteilt. Weite-
nungssumme ist von den Treugebern das von der Treuhänderin
re Einzelheiten regelt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag.
gegenüber der Beteiligungsgesellschaft geschuldete Agio von 5 %
(11) Die geschäftsführende Kommanditistin ist ermächtigt, einen Kom
zu zahlen. Wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag bis zum
manditisten, der seine fällige Einlage trotz schriftlicher Mahnung
22.05.2009 (einschließlich) wirksam, haben die Treugeber die Zeich-
nach Fristsetzung ganz oder teilweise nicht bis spätestens zum
nungssumme in zwei Tranchen zu leisten. Die erste Tranche in Höhe
03.07.2009 erbringt, vollständig bzw. in Höhe der nicht erbrachten
von 30% der Zeichnungssumme sowie das auf die gesamte Zeich-
Einlage schriftlich aus der Beteiligungsgesellschaft auszuschließen.
nungssumme entfallende Agio sind innerhalb von einer Woche
Für diesen Ausschluss bedarf es keines besonderen Gesellschafter-
nach schriftlicher Aufforderung durch die Treuhänderin einzuzah-
beschlusses. Sie kann einen oder mehrere Kommanditisten an sei-
len, die zweite Tranche in Höhe von 70 % der Zeichnungssumme
ner Stelle aufnehmen.
spätestens am 01.06.2009. Wird der Treuhand- und Verwaltungs-
(12) Die Beteiligungsgesellschaft soll mit Beendigung der Platzierungs-
vertrag erst nach dem 22.05.2009 wirksam, haben die Treugeber
frist zum 30.06.2009 geschlossen werden (nachfolgend auch „re-
die gesamte Zeichnungssumme sowie das auf die gesamte Zeich-
gulärer Zeichnungsschluss“ genannt) mit der Folge, dass die Treu-
nungssumme entfallende Agio innerhalb von einer Woche nach
händerin ihre Beteiligung nicht über die zu diesem Zeitpunkt ihr
schriftlicher Aufforderung durch die Treuhänderin zu leisten. Kos-
zugegangenen Zeichnungen hinaus erhöhen kann (Schließung der
ten und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einzahlung der
Beteiligungsgesellschaft). Eine Verschiebung des regulären Zeich-
Zeichnungssumme und des Agios bei der das Einzahlungskonto
nungsschlusses um bis zu zwölf Monate steht im Ermessen der ge-
führenden Bank anfallen, werden von der geschäftsführenden
schäftsführenden Kommanditistin. Diese ist auch zur Schließung
Kommanditistin getragen.
der Beteiligungsgesellschaft vor dem Erreichen des regulären Zeich-
(7) Soweit die Treuhänderin ihre Kommanditbeteiligung für fremde Rechnung erhöht, ist sie zu Einlageleistungen (einschließlich Agio) nur
nungsschlusses und vor dem Erreichen eines Kapitalerhöhungsbetrages von USD 30 Mio. berechtigt.
insoweit verpflichtet, wie der jeweilige Treugeber seine Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. (1) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages erfüllt hat. § 3 Abs. (9) Satz 1 bleibt unberührt. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Einlageverpflichtung dadurch zu erfüllen, dass sie
109
11. Verträge
§ 4 Vollmacht für Registerangelegenheiten
(2) Darüber hinaus führt die Beteiligungsgesellschaft für jeden Kom-
(1) Mit ihrem Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft bevollmächtigen alle
manditisten ein variables Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto und
Kommanditisten die geschäftsführende Kommanditistin sowie ggf.
ein Ergebnissonderkonto. Die Einrichtung weiterer Konten ist zu-
ihre Rechtsnachfolgerin unwiderruflich und unter Befreiung von den
lässig. Auf den variablen Kapitalkonten werden ausstehende Zah-
Beschränkungen des § 181 BGB, in ihrem Namen sämtliche Anmel-
lungen auf die Pflichteinlagen, Einlagen, die keine Pflichteinlagen
dungen zum Handelsregister vorzunehmen, die nach diesem Ge-
sind, und Entnahmen gebucht. Das Agio der Kommanditisten wird
sellschaftsvertrag erforderlich sind oder durch künftige Gesellschaf-
auf den Rücklagenkonten gebucht. Auf den Ergebnissonderkonten
terbeschlüsse erforderlich werden, insbesondere alle Erklärungen
werden die anteiligen Gewinne und Verluste gebucht. Dies gilt
abzugeben und entgegenzunehmen, welche zur Aufnahme und
auch, wenn die Verlustanteile die Hafteinlagen der Kommanditis-
beim Ausscheiden von Gesellschaftern erforderlich sind. (2) Die Kommanditisten haben der geschäftsführenden Kommanditis-
ten übersteigen. (3) Sämtliche Konten sind unverzinslich zu führen.
tin auf Kosten des jeweiligen Kommanditisten bei ihrem Beitritt auf Verlangen der geschäftsführenden Kommanditistin eine Vollmachts-
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
urkunde in notariell beglaubigter Form zu übergeben. Durch sie
(1) Zur Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft ist die geschäfts-
bevollmächtigen sie die geschäftsführende Kommanditistin zu den
führende Kommanditistin allein und ausschließlich berechtigt und
in § 4 Abs. (1) genannten Handlungen und Rechtsgeschäften. Die
verpflichtet, soweit nicht gesetzlich zwingend die Komplementärin
Vollmacht hat bei einem Wechsel der geschäftsführenden Kom-
tätig werden muss. Die geschäftsführende Kommanditistin be-
manditistin für deren Rechtsnachfolger zu gelten. Falls notwendig,
stimmt insbesondere über die Verteilung der Investitionsmittel in
haben die Kommanditisten einem Rechtsnachfolger der geschäfts-
das/die Investitionsobjekt/e. Sie kann zur Wahrnehmung ihrer Auf-
führenden Kommanditistin eine gesonderte Vollmacht zu erteilen.
gaben auch ganz oder teilweise Dritte beauftragen. Hierzu erhält
Durch den Tod des Vollmachtgebers darf die Vollmacht nicht erlö-
sie hiermit eine entsprechende Vollmacht. Die Komplementärin
schen.
und andere Kommanditisten sind von der Geschäftsführung aus-
(3) Die Kommanditisten erteilen durch ihren Beitritt zur Beteiligungs-
geschlossen.
gesellschaft ferner eine Empfangsvollmacht. Damit bevollmächtigen
(2) Zur Vertretung der Beteiligungsgesellschaft ist neben der Komple-
sie die geschäftsführende Kommanditistin zur Entgegennahme aller
mentärin auch die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt.
Steuerbescheide für die Beteiligungsgesellschaft.
Die geschäftsführende Kommanditistin hat die rechtsgeschäftliche
(4) Nach dem Ausscheiden eines Kommanditisten bestehen die erteil-
Befugnis und Vollmacht zur Vertretung der Beteiligungsgesellschaft
ten Vollmachten so lange fort, bis sie gegenüber der geschäftsfüh-
erhalten. Sowohl die Komplementärin als auch die geschäftsfüh-
renden Kommanditistin und auch gegenüber dem zuständigen Fi-
rende Kommanditistin unterliegen keinem Wettbewerbsverbot und
nanzamt widerrufen werden.
sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (3) Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gilt für alle Ge-
§ 5 Mittelherkunft und Mittelverwendung
schäfte, die nach Art und Umfang oder Risiko in den Rahmen des
(1) Für die Mittelherkunft und die Mittelverwendung gilt der Plan ge-
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Beteiligungsgesellschaft fallen
mäß Anlage 1.
(vgl. § 2). Für außergewöhnliche Rechtsgeschäfte bedarf die ge-
(2) Die Beteiligungsgesellschaft ist berechtigt, das Beteiligungskapital,
schäftsführende Kommanditistin der vorherigen Zustimmung der
solange und soweit dieses nicht für prospektierte Investitionen oder
Gesellschafterversammlung. Außergewöhnliche Rechtsgeschäfte
zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesell-
sind insbesondere:
schaft benötigt wird, in geeignete Tagesgeldanlagen, kurzläufige
(a) Abweichung von der Mittelverwendung gem. Anlage 1 sowie
Termingelder, Spareinlagen, Geldmarktinstrumente (wie in § 1 Abs.
Änderung der den Gesellschaftern mitgeteilten Anlagestrategie
11 Satz 3 Kreditwesengesetz definiert) oder in Staatsanleihen, de-
und -prinzipien;
ren Fälligkeit auch nach der Investition der Mittel gemäß Investiti-
(b) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von Bürg-
onsplan liegen darf, zu investieren. Die aus der Zwischenanlage er-
schaften, Schuldbeitritt, Übernahme von Garantien und Gewäh-
zielten Zinsen erhöhen die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesell-
rung von Sicherheiten über einen Betrag von USD 100.000 im
schaft.
Einzelfall hinaus; (c) Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmach-
§ 6 Gesellschafterkonten (1) Die Pflichteinlagen der Gesellschafter werden auf festen Kapitalkonten verbucht. Die festen Kapitalkonten sind unveränderlich und maßgeblich für das Stimmrecht, die Ergebnisverteilung sowie für die Höhe einer etwaigen Abfindung und die Beteiligung am Liquidationserlös.
AC AgrarINVEST I / 2009
ten; (d) Erteilung und Erhöhung von Pensions- und Versorgungszusagen und Tantiemen.
(4) In Not- und in Eilfällen hat die geschäftsführende Kommanditistin
§ 8 Vergütungen und Kosten
das Recht und die Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte oder
(1) Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haf-
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
tung in der Beteiligungsgesellschaft ab dem Jahr 2009 eine ergeb-
der Beteiligungsgesellschaft hinausgehen, mit der Sorgfalt eines
nisunabhängige Haftungsvergütung in Höhe von anfänglich USD
ordentlichen Kaufmanns auch ohne vorherige Zustimmung der
20.000 p. a. zzgl. etwaig anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.
Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Hat die geschäftsfüh-
Die Vergütung wird jährlich, erstmals für das Jahr 2010, in angemes-
rende Kommanditistin hiervon Gebrauch gemacht, so hat sie die
sener Höhe und nach billigem Ermessen der geschäftsführenden
Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen ist das
Kommanditistin an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst,
Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB aus-
mindestens aber 2% p. a. Ferner erhält die Komplementärin sämtli-
geschlossen.
che Aufwendungen ersetzt, die durch ihre gesellschaftsrechtliche
(5) Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, folgende Verträge und Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der Gesellschafter abzuschließen, durchzuführen, zu ändern und zu beenden: (a) Verträge zum Erwerb von Vermögensgegenständen im Rahmen
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft entstehen und dem Umfang nach einem ordentlichen Geschäftsbetrieb entsprechen. (2) Die Beteiligungsgesellschaft trägt ihre eigenen Kosten, insbesondere:
des Unternehmenszwecks (§ 2 Abs. (2)), insbesondere der direk-
(a) Marketingkosten;
te oder indirekte Erwerb von Anteilen an Investitionsvehikeln im
(b) Kosten des Zahlungsverkehrs, Depot- und Notargebühren, Ver-
Zusammenhang mit Agrarinvestitionen; (b) Vertrag mit einem unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur über die Mittelverwendungskontrolle und Mittelfreigabe; (c) Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Caveras Treuhand
sicherungen; (c) externe Kosten für laufende Rechts- und Steuerberatung der Beteiligungsgesellschaft und die Erstellung von Steuererklärungen;
GmbH als Treuhänderin und der Beteiligungsgesellschaft über
(d) externe Kosten der Buchhaltung der Beteiligungsgesellschaft
die Betreuung der Treugeber bzw. der später direkt im Handels-
und die Kosten der Erstellung und ggf. Prüfung des Jahresab-
register der Beteiligungsgesellschaft eingetragenen Kommanditisten; (d) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Aquila Capital Structured Assets GmbH über die Entwicklung des Beteiligungsangebotes
schlusses der Beteiligungsgesellschaft; (e) Kosten im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen sowie Berichten an die Gesellschafter; (f) Kosten des Erwerbs, der Erhöhung sowie der Veräußerung von
und die Organisation der Rechts- und Steuerberatung;
Investments, auch für den Fall, dass der Erwerb, die Erhöhung
(e) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Aquila Capital Advisors
oder die Veräußerung unterbleiben, es sei denn, die Kosten wer-
GmbH über die Eigenkapitalvermittlung;
den von Dritten oder den Investments getragen;
(f) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Aquila Capital Structured
(g) etwaige Steuern und Abgaben jeglicher Art der Beteiligungsge-
Assets GmbH über die Prospekterstellung und das Marketing im
sellschaft, vor allem Umsatz- und andere Betriebsteuern, auch
Hinblick auf die Einwerbung von Beteiligungskapital; (g) Managementvertrag mit der Aquila Capital Structured Assets GmbH; (h) Sonstige im Rahmen der Mittelverwendung gemäß Anlage 1 vorgesehenen Verträge. (6) Die geschäftsführende Kommanditistin ist nach ihrem Ermessen
insofern sie auf Vergütungen an Gesellschafter entfallen. (3) Für ihre Mitwirkung bei der Strukturierung des Beteiligungsangebotes und der Organisation der rechtlichen und steuerlichen Beratung erhält die geschäftsführende Kommanditistin eine einmalige Vergütung auf der Grundlage eines gesondert abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages.
berechtigt, Zwischenanlagen des Beteiligungskapitals nach Maßga-
(4) Für ihre Mitwirkung bei der Prospekterstellung und dem Marketing
be des § 5 Abs. (2) einzugehen oder aufzulösen sowie die Liquidi-
erhält die geschäftsführende Kommanditistin eine einmalige Ver-
tätsreserve der Beteiligungsgesellschaft zur Verwendung im Rahmen
gütung auf der Basis eines gesondert geschlossenen Geschäftsbe-
des Gesellschaftszwecks der Beteiligungsgesellschaft zu verringern
sorgungsvertrages.
oder aufzulösen, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses be-
(5) Die geschäftsführende Kommanditistin erhält ab dem Geschäftsjahr
darf. Diese Verringerung oder Auflösung ist der Gesellschafterver-
2009 für ihre Tätigkeit eine feste und eine ergebnisabhängige Ge-
sammlung anzuzeigen.
schäftsbesorgungsvergütung nach Maßgabe eines gesondert abgeschlossenen Managementvertrages.
111
11. Verträge
(6) Die Treuhänderin erhält von der Beteiligungsgesellschaft für die
§ 10 Entnahmen
Übernahme der Treuhandschaft sowie für die Erbringung von Ver-
(1) Die Komplementärin, die geschäftsführende Kommanditistin und
waltungsleistungen eine Vergütung gemäß § 10 des gesondert ab-
die Treuhänderin haben einen Anspruch auf Zahlung der von der
zuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrages.
Beteiligungsgesellschaft geschuldeten Vergütungen und Aufwen-
(7) Die Aquila Capital Advisors GmbH erhält für die Eigenkapitalver-
dungen. Die geschäftsführende Kommanditistin hat ferner An-
mittlung eine Vergütung auf der Basis eines gesondert abgeschlos-
spruch auf die Auszahlung (Entnahme) des Gewinns gemäß § 9
senen Geschäftsbesorgungsvertrages.
Abs. (3) lit. b).
(8) Die vorgenannten Vergütungen und der vorgenannte Aufwendungs-
(2) Auszahlungen (Entnahmen) können die Kommanditisten nur zu Las-
ersatz sind Aufwand der Beteiligungsgesellschaft, soweit sie nicht
ten ihrer variablen Kapitalkonten gemäß § 6 Abs. (2) verlangen. Vor-
als Anschaffungskosten für den Erwerb der Investments zu behan-
behaltlich der Regelung gemäß Abs. (1) ist Voraussetzung für die
deln sind.
Auszahlung ein Gesellschafterbeschluss, der eine Auszahlung im
(9) Grundsätzlich wird angestrebt und davon ausgegangen, dass die
Verhältnis der Einlagen vorsehen muss, soweit nicht in dem der Be-
Beteiligungsgesellschaft keine umsatzsteuerpflichtigen Handlungen
teiligung der Treugeber zugrunde liegenden Beteiligungsangebot
vornimmt.
Auszahlungen plangemäß vorgesehen sind. Die geschäftsführende Kommanditistin kann der Fassung eines Auszahlungsbeschlusses
§ 9 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen der Beteiligungsgesellschaft
widersprechen, wenn die Liquiditäts- und Vermögenslage der Be-
(1) Die Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt auf Grundlage dieses
Widerspruch entgegenstehender Gesellschafterbeschluss gilt als
Gesellschaftsvertrages und der danach festgestellten Handelsbi-
nicht gefasst. Die geschäftsführende Kommanditistin ist ferner ver-
lanz.
pflichtet, eine beschlossene Auszahlung auszusetzen, wenn und
(2) Die Komplementärin ist am Ergebnis und am Vermögen der Beteiligungsgesellschaft nicht beteiligt.
teiligungsgesellschaft eine solche Zahlung nicht zulässt. Ein diesem
solange die Liquiditäts- und Vermögenslage der Beteiligungsgesellschaft eine beschluss- oder plangemäße Zahlung nicht zulassen.
(3) Die Kommanditisten sind während der gesamten Laufzeit der Be-
(3) Die nach Abschluss der Investitionen bei der Beteiligungsgesellschaft
teiligungsgesellschaft am Gewinn der Beteiligungsgesellschaft nach
entstehende Liquidität kann – unter Berücksichtigung einer ange-
Maßgabe der folgenden Vorschriften beteiligt:
messenen Liquiditätsreserve – an die Gesellschafter ausgezahlt wer-
(a) Gewinne der Beteiligungsgesellschaft stehen allen Kommandi-
den. Auszahlungen stehen nur denjenigen Gesellschaftern zu, die
tisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zu. Zugewiesene
ihre Einlage (einschließlich Agio) vollständig geleistet haben. Der
Gewinne sind zunächst mit etwa ausstehenden Pflichteinlagen
Treuhänderin stehen Auszahlungen zu, sofern und soweit ihre Treu-
sowie mit Verlustvorträgen des betreffenden Kommanditisten
geber die von diesen geschuldete Zeichnungssumme (einschließlich
zu verrechnen. Diese Gewinnverteilungsabrede gilt, bis die Kom-
Agio) geleistet haben. Die vollständige Einzahlung der Einlagen im
manditisten Zahlungen vor Steuern in Höhe von 10 % (Grund-
Sinne der vorstehenden Sätze 2 und 3 gilt auch als erfolgt, wenn
verzinsung bzw. „Hurdle Rate“) gemäß der internen Zinsfußme-
die Einlage um einen Fehlbetrag im Sinne des § 3 Abs. (4) gemin-
thode („IRR“) auf das jeweils gebundene Kapital, beginnend ab dem Ende der Platzierungsfrist bis zur vollständigen Rückzahlung der Zeichnungssumme (ohne Agio) erhalten haben.
dert ist. (4) Vorbehaltlich der gesonderten Ansprüche gemäß Abs. (1) erfolgen Auszahlungen an die Kommanditisten gleichmäßig im Verhältnis
(b) Über eine Grundverzinsung gemäß lit. a) hinausgehende Gewin-
ihrer Pflichteinlage. Gewinnauszahlungen erfolgen nach der Fest-
ne werden zu 80 % allen Kommanditisten im Verhältnis ihrer
stellung des Jahresabschlusses der Beteiligungsgesellschaft, sofern
Kapitalkonten und zu 20 % der geschäftsführenden Komman-
die Liquiditätslage der Beteiligungsgesellschaft es zulässt.
ditistin zugewiesen. (4) Die Kommanditisten sind während der gesamten Laufzeit der Beteiligungsgesellschaft am Verlust der Beteiligungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Pflichteinlagen beteiligt.
§ 11 Reinvestitionen Zahlungen an die Beteiligungsgesellschaft dürfen nur reinvestiert werden, wenn auf Vorschlag der geschäftsführenden Kommandi-
(5) Die Kommanditisten sind während der gesamten Laufzeit der Be-
tistin die Gesellschafterversammlung mit einer qualifizierten Mehr-
teiligungsgesellschaft am Vermögen der Beteiligungsgesellschaft
heit von 75 % der abgegebenen Stimmen eine Reinvestition be-
im Verhältnis ihrer Pflichteinlagen beteiligt.
schließt.
(6) Das Ergebnis der Geschäftsjahre 2009 und 2010 wird unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts auf die Kommanditisten, die zum Schluss
§ 12 Beteiligung von Treugebern
des jeweiligen Geschäftsjahres an der Beteiligungsgesellschaft be-
(1) Soweit die Treuhänderin ihren Kommanditanteil anteilig treuhän-
teiligt sind, so verteilt, dass die Ergebnissonderkonten der Komman-
derisch für mehrere Treugeber hält, ist sie berechtigt, ihr Stimmrecht
ditisten im Verhältnis der gezeichneten Einlagen bis zum 31.12.2010
nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unter-
– ggf. in einem späteren Geschäftsjahr – relativ gleich stehen.
schiedlich auszuüben.
AC AgrarINVEST I / 2009
(2) Jeder treuhänderisch von der Treuhänderin vertretene Treugeber ist
(7) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindes-
selbst zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung berechtigt.
tens die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals der Beteiligungsge-
Er ist von der Treuhänderin – ungeachtet der bestehenden Treu-
sellschaft anwesend oder durch schriftliche Bevollmächtigte vertre-
handschaft – bevollmächtigt, sämtliche Gesellschafterrechte – ins-
ten ist. Ist hiernach die Versammlung nicht beschlussfähig, wird mit
besondere das Stimmrecht – selbst wahrzunehmen oder durch ei-
gleicher Form und mit einer Frist von zehn Tagen eine neue Gesell-
nen insoweit zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten der
schafterversammlung einberufen, die ungeachtet der Zahl der an-
rechts- oder steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirt-
wesenden Stimmen beschlussfähig ist, wenn in der Einladung zu
schaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) ausüben
dieser Versammlung hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde. Die
zu lassen. Die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person darf
Einladung zu der zweiten Gesellschafterversammlung kann zeit-
jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Beteiligungsgesellschaft stehen.
gleich mit der ersten Einladung erfolgen. (8) Jeder Kommanditist kann sich in der Gesellschafterversammlung auf seine Kosten durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
§ 13 Gesellschafterversammlung
Gesellschafter oder einen insoweit zur Berufsverschwiegenheit ver-
(1) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über alle Angelegen-
pflichteten Dritten der rechts- oder steuerberatenden Berufe (Rechts-
heiten, für die sie nach dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsver-
anwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steu-
trag zuständig ist.
erberater) vertreten lassen. Die zur Berufsverschwiegenheit ver-
(2) Gesellschafterversammlungen werden von der geschäftsführenden
pflichtete Person darf jedoch nicht selbst oder als Berater in Kon-
Kommanditistin einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens
kurrenz zur Beteiligungsgesellschaft stehen. Natürliche Personen
zwei Wochen. Die Ladungsfrist kann bis auf sieben Werktage ab-
können sich darüber hinaus durch ihre Ehepartner oder Verwandte
gekürzt werden, wenn dringende Beschlussfassungsgegenstände
in gerader Linie vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist zu
dies erfordern. Für die Fristberechnung gilt der Poststempel der Ein-
Beginn der Gesellschafterversammlung der geschäftsführenden
berufung. Eine Einladung ist auch per Telefax möglich. In der Einla-
Kommanditistin auszuhändigen. Die Treuhänderin ist berechtigt,
dung ist neben dem Tagungsort und der Tagungszeit auch die Ta-
die Treugeber – soweit rechtlich zulässig – zu bevollmächtigen, das
gesordnung anzugeben.
Stimmrecht der für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Be-
(3) Ort der Gesellschafterversammlung ist Hamburg. Die geschäftsfüh-
teiligung selbst auszuüben. Soweit Treugeber von ihrem Recht auf
rende Kommanditistin ist berechtigt, einen anderen Versammlungs-
Übertragung der Kommanditbeteiligung gemäß § 3 Abs. (10) Ge-
ort zu bestimmen.
brauch gemacht haben, ist die Treuhänderin – soweit gesetzlich
(4) Die ordentliche Gesellschafterversammlung für das jeweils abge-
zulässig – bevollmächtigt, für diese das Stimmrecht in Gesellschaf-
laufene Geschäftsjahr findet grundsätzlich spätestens am 30.09.
terversammlungen auszuüben. Die Einzelheiten regelt der Treuhand-
des Folgejahres statt. Die geschäftsführende Kommanditistin hat
und Verwaltungsvertrag.
der Gesellschafterversammlung über das abgelaufene und das lau-
(9) Die Gesellschafterversammlung kann auch im schriftlichen oder
fende Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat
fernschriftlichen (per Telefax) Verfahren abgehalten werden. Dazu
sich auf den Geschäftsgang, die Lage der Beteiligungsgesellschaft,
findet das Verfahren zu den Gesellschafterbeschlüssen gemäß § 15
die beabsichtigte Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche Fra-
und § 16 Anwendung.
gen zu erstrecken. Führt die Beteiligungsgesellschaft in einem Geschäftsjahr keine Präsenzversammlung durch, hat die Berichterstat-
§ 14 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
tung schriftlich zu erfolgen.
(1) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für:
(5) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Veranlassung der geschäftsführenden Kommanditistin statt. Sie finden ferner auf Antrag von Gesellschaftern und Treugebern statt, die zusammen mindestens 20 % des Gesellschaftskapitals repräsentieren. Der Antrag ist schriftlich und unter Beifügung einer Tagesordnung und Begründung der Verhandlungsgegenstände an die geschäftsführende Kommanditistin zu stellen, die die Einberufung unverzüglich vorzunehmen hat. (6) Die Gesellschafterversammlung wird von der geschäftsführenden Kommanditistin geleitet. Über den Verlauf der Versammlung und
(a) Entgegennahme des Berichts der geschäftsführenden Kommanditistin über das abgelaufene Geschäftsjahr; (b) Feststellung des Jahresabschlusses der Beteiligungsgesellschaft; (c) Entlastung der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditistin; (d) Wahl des Wirtschaftsprüfers, der den Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft prüft, mit Ausnahme des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2009, welcher von der geschäftsführenden Kommanditistin ernannt wird;
die in ihr gefassten Beschlüsse erstellt die geschäftsführende Kom-
(e) jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch
manditistin ein Ergebnisprotokoll – aus Beweiszwecken, nicht als
die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, mit
Wirksamkeitsvoraussetzung –, welches sie alsbald allen Gesellschaftern in Abschrift übersendet.
Ausnahme der Erhöhung gemäß § 3 Abs. (4); (f) Beschlussfassung in den anderen in diesem Vertrag genannten und gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.
113
11. Verträge
§ 15 Gesellschafterbeschluss (1) Jedem Gesellschafter steht je volle USD 1.000 (exkl. Agio) seiner Pflichteinlage jeweils eine Stimme zu.
§ 17 Rechnungslegung der Beteiligungsgesellschaft und Auskunfts- und Einsichtsrecht der Kommanditisten (1) Die Beteiligungsgesellschaft wird den Jahresabschluss nach den ge-
(2) Ein Kommanditist/Treugeber kann das Stimmrecht für seine Kom-
setzlichen Vorschriften aufstellen und durch einen Wirtschaftsprü-
manditeinlage nur einheitlich ausüben. Vertritt ein Bevollmächtigter
fer prüfen und testieren lassen, vorbehaltlich gesetzlicher Verpflich-
mehrere Kommanditisten/Treugeber (einschließlich seiner selbst), kann er das Stimmrecht für jede von ihm vertretene Person unterschiedlich ausüben. Für die Treuhänderin gilt § 12 Abs. (1).
tungen, jedoch erstmals zum 31.12.2009. (2) Sollten etwaige Sonderwerbungskosten hinsichtlich der Beteiligung für ein Geschäftsjahr von den Gesellschaftern/Treugebern geltend
(3) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen der einfachen
gemacht werden, können die dazu erforderlichen Belege nur bei Ein-
Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen, soweit nicht in die-
gang bei der Beteiligungsgesellschaft bis zum Ende des dem betref-
sem Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimm-
fenden Geschäftjahr folgenden 30.04. berücksichtigt werden.
enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, werden jedoch
(3) Kommen Gesellschaftern/Treugebern aus rechtlichen Gründen Steu-
bei der Herstellung der Beschlussfähigkeit im Sinne der §§ 13 Abs.
eranrechnungsguthaben direkt zugute, werden diese wie von der
(7) und 16 Abs. (1) mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
Beteiligungsgesellschaft ertragswirksam vereinnahmt und als unmit-
als abgelehnt.
telbar an die Gesellschafter/Treugeber ausgeschüttete behandelt.
(4) Folgende Beschlussgegenstände bedürfen abweichend von der Re-
(4) Sobald der Jahresabschluss vorliegt, bekommt jeder Gesellschafter/
gelung des § 15 Abs. (3) der qualifizierten Mehrheit von 75 % der
Treugeber frühestmöglich, spätestens mit der Einladung zur ordent-
wirksam abgegebenen Stimmen:
lichen Gesellschafterversammlung, eine Abschrift zur vertraulichen
(a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; (b) A uflösung der Beteiligungsgesellschaft, unbeschadet § 19 Abs. (1);
(c) wesentliche Einschränkungen des Unternehmensgegenstandes;
Behandlung. (5) Die Kommanditisten und die Treugeber können von der geschäftsführenden Kommanditistin Auskünfte über die Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaft verlangen. Sofern die geschäftsführende Kommanditistin einem Auskunftsverlangen eines Kommanditis-
(d) Zustimmungsbeschlüsse gemäß § 7 Abs. (3).
ten/Treugebers in angemessener Frist nicht nachkommt oder sons-
(5) Ein Gesellschafterbeschluss kann nur binnen einer Ausschlussfrist
tige wichtige Gründe vorliegen, sind die Kommanditisten/Treugeber
von drei Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung bzw. – im
berechtigt, von der Beteiligungsgesellschaft Einsicht in die Bücher
Falle der Abstimmung im Umlaufverfahren – dem letzten Abstim-
und Papiere der Beteiligungsgesellschaft zu verlangen. Sie können
mungstag durch eine gegen die Beteiligungsgesellschaft zu richten-
sich hierbei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Personen der
de Klage angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwa-
rechts- oder steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirt-
iger Mangel – soweit gesetzlich zulässig – als geheilt. Die Beteili-
schaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) bedienen,
gungsgesellschaft ist berechtigt, die Wirksamkeit von Beschlüssen
die jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Beteili-
feststellen zu lassen.
gungsgesellschaft stehen dürfen. Die Kosten hierfür haben die Kommanditisten bzw. Treugeber selbst zu tragen. Die Ausübung der
§ 16 Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren
vorgenannten Informationsrechte darf den ordentlichen Betrieb der
(1) Die Gesellschafter können ihre Beschlüsse auch im schriftlichen oder
Beteiligungsgesellschaft nicht unangemessen beeinträchtigen. Die
fernschriftlichen Wege fassen („Umlaufverfahren“), wenn nicht
geschäftsführende Kommanditistin darf die Erteilung von Auskünf-
mehr als 20 % des stimmberechtigten Kapitals innerhalb von zwei
ten und Einsichtnahmen verweigern, wenn zu befürchten ist, dass
Wochen schriftlich die Einberufung einer Gesellschafterversamm-
der Kommanditist oder Treugeber diese Rechte zu gesellschafts-
lung verlangen. Im Umlaufverfahren hat die geschäftsführende
fremden Zwecken ausübt oder dadurch der Beteiligungsgesellschaft
Kommanditistin an jeden Gesellschafter eine Mitteilung über die
ein nicht unerheblicher Schaden droht.
Abstimmung und den letzten Abstimmungstag, der nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Versendung der Unterlagen liegen darf,
§ 18 Haftung und Verpflichtung zur Freistellung
nebst der Beschlussvorlage zu versenden. Für sämtliche Fristberech-
(1) Soweit die geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementä-
nungen gilt der Poststempel der Absendung der Mitteilung. Im Um-
rin oder die Treuhänderin und/oder ihre jeweiligen Angestellten,
laufverfahren ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn binnen zwei
Geschäftsführer und Beauftragten schuldhaft wesentliche Pflichten,
Wochen schriftlich oder fernschriftlich Stimmabgaben von mindes-
die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so verletzen, dass die
tens der Hälfte des stimmberechtigten Kapitals der Beteiligungsge-
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (insbesondere Verlet-
sellschaft bei dieser eingegangen sind.
zung einer Kardinalpflicht), haften sie nach den gesetzlichen Vor-
(2) Über im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind die Gesellschafter schriftlich zu benachrichtigen. (3) § 13 und § 15 gelten entsprechend.
schriften. Dasselbe gilt für ihre Haftung für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. In allen anderen Fällen ist ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
AC AgrarINVEST I / 2009
(2) Ansprüche der Gesellschafter verjähren nach Ablauf eines Jahres
§ 20 Übergang von Beteiligungen
ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Anspruch
(1) Verfügungen über einen Kommanditanteil, einen Teil der vorgenann-
und den diesen begründenden Umständen. Unabhängig von einer
ten Rechte oder über aus einem Kommanditanteil resultierende Rech-
Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Bestehen eines
te, insbesondere Abtretungen, Verpfändungen oder sonstige Belastun-
Anspruchs verjähren die Ansprüche spätestens nach Ablauf von fünf
gen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der geschäftsfüh-
Jahren seit Entstehung des Anspruchs. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
renden Kommanditistin, die ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund
Ansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln
versagen darf. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die beabsich-
beruhen sowie wenn schuldhaft wesentliche Pflichten, die sich aus
tigte Übertragung auf einen Dritten, der in Konkurrenz zur Beteiligungs-
der Natur des Vertrages ergeben, so verletzt werden, dass die Er-
gesellschaft oder zu den Gründungsgesellschaftern gemäß § 3 Abs. (1)
reichung des Vertragszwecks gefährdet ist (insbesondere Verletzung
bis Abs. (3) steht oder stehen könnte, die beabsichtigte Übertragung auf
einer Kardinalpflicht), und für Ansprüche, die auf Verletzung des
einen Dritten, der durch den Erwerb mit mehr als 25 % an dem Kapital
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
der Beteiligungsgesellschaft beteiligt werden würde, sowie die beab-
(3) Die geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin
sichtigte Übertragung auf einen Dritten, von dem die Beteiligungsge-
und/oder ihre jeweiligen Angestellten, Geschäftsführer und Beauf
sellschaft nach den ihr bekannten Umständen annehmen muss, dass
tragten haben gegen die Beteiligungsgesellschaft einen Anspruch
er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Treu-
auf Freistellung von Kosten- (insbesondere auch der Rechtsverfol-
hand- und Verwaltungsvertrag nicht oder nicht vollständig erfüllen
gung und -verteidigung), Haftungsansprüchen und sonstigen Scha-
wird, oder wenn der Beteiligungsgesellschaft gegen den die Verfügung
densfällen, die dem Rahmen ihrer Tätigkeit entstammen. Dies gilt
beabsichtigenden Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen. Die Über-
nicht für die in § 18 Abs. (1) und Abs. (2) genannten Ausnahmen.
tragung eines Kommanditanteils wird nicht wirksam, bevor der Erwerber der Beteiligungsgesellschaft auf eigene Kosten eine unwiderrufliche
§ 19 Gesellschaftsdauer und etwaige Rückabwicklung
und über den Tod hinaus wirksame notariell beglaubigte Vollmacht
(1) Die Beteiligungsgesellschaft endet ohne Auflösungsbeschluss zum
erteilt hat, mit der alle die Beteiligungsgesellschaft betreffenden Vor-
31.12.2014.
gänge zum Handelsregister angemeldet werden können. Sofern ein
(2) Die geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, die Gesell-
Treugeber seine Beteiligung gem. § 3 Abs. (10) in eine unmittelbare
schaftsdauer einseitig viermal um ein Jahr zu verlängern, wenn der
Beteiligung umgewandelt hat, ist diese Verfügung nur bei gleichzeiti-
Stand der Abwicklung der im Vermögen der Beteiligungsgesellschaft
ger Übertragung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages auf den
befindlichen Anlagen dies erforderlich macht.
Erwerber zulässig. Die Verfügung über oder der Übergang von treu-
(3) Scheidet ein Gesellschafter aus, wird das Gesellschaftsverhältnis unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, ggf. mit Rechtsnachfolgern des ausgeschiedenen Gesellschafters.
händerisch gehaltenen Kommanditanteilen erfolgt durch Übertragung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. (2) Bei Verfügung oder jedem sonstigen Übergang der Beteiligung auf
(4) Scheidet die Komplementärin aus der Beteiligungsgesellschaft aus,
einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamt- oder Sonderrechtsnach-
setzen die Kommanditisten eine neue Komplementärin zu gleichen
folge, werden alle Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich
Bedingungen auf den Tag des Ausscheidens der Komplementärin
fortgeführt. Die Verfügung über oder der Übergang einzelner Rech-
ein.
te und/oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten
(5) Die Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft beginnt, sobald
ist nicht möglich.
nach Auffassung der geschäftsführenden Kommanditistin Kom-
(3) Eine Übertragung von Kommanditanteilen soll zum Ende eines Ge-
manditeinlagen in wirtschaftlich hinreichender Höhe gezeichnet
schäftsjahres erfolgen. Die zu übertragenden Anteile, wie auch die
wurden.
im Fall von Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sollen min-
(6) Wird bis zum Ende der Platzierungsfrist nicht Kommanditkapital in
destens USD 20.000 betragen und ohne Rest durch 5.000 teilbar
einer Höhe gezeichnet, die eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit
sein. Im Falle einer unterjährigen Verfügung trägt der verfügende
sicherstellt, oder steht fest, dass ein Erwerb von geeigneten Inves-
Kommanditist etwaige der Beteiligungsgesellschaft entstehende
titionsobjekten aus wirtschaftlichen, tatsächlichen oder rechtlichen
Kosten.
Gründen nicht möglich ist, kann die geschäftsführende Komman-
(4) Die geschäftsführende Kommanditistin erteilt bereits jetzt ihre Zu-
ditistin die Zeichnungen für nicht wirksam erklären. Bereits geleis-
stimmung zur Übertragung von Kommanditanteilen auf den Treu-
tete Zeichnungssummen werden sodann an die Kommanditisten/
geber sowie zur Übertragung von Kommanditanteilen auf Ehegat-
Treugeber zurückerstattet. Eine Verzinsung der bereits geleisteten
ten und Kinder des Kommanditisten oder des Treugebers.
Zeichnungssummen erfolgt nicht. Die Möglichkeit der Verlängerung der Platzierungsfrist gemäß § 3 Abs. (12) bleibt unberührt. Diese steht im Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin.
115
11. Verträge
§ 21 Ausscheiden eines Gesellschafters (1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Beteiligungsgesellschaft aus, wenn (a) die geschäftsführende Kommanditistin von ihrem Ausschlussrecht gemäß § 3 Abs. (11) Gebrauch gemacht hat;
(4) Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte als Kommanditisten nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der ihre Gesellschafterrechte wahrnimmt. Gemeinsamer Bevollmächtigter kann nur ein Miterbe, ein Mitvermächtnisnehmer, ein anderer Kommanditist oder Treugeber oder eine zur
(b) e r gemäß § 23 aus wichtigem Grund kündigt;
Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person der rechts- oder steu-
(c) er gemäß § 24 aus wichtigem Grund aus der Beteiligungsgesell-
erberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, ver-
schaft ausgeschlossen wird.
eidigter Buchprüfer oder Steuerberater) sein. Die zur Berufsver-
(2) Die Treuhänderin scheidet anteilig mit dem für den betreffenden
schwiegenheit verpflichtete Person darf jedoch nicht selbst oder als
Treugeber gehaltenen Teil ihrer Beteiligung aus der Beteiligungsge-
Berater in Konkurrenz zur Beteiligungsgesellschaft stehen. Die üb-
sellschaft aus, wenn der Tatbestand des § 21 Abs. (1) in der Person
rigen Gesellschafter können mehrheitlich den Bevollmächtigten aus
eines Treugebers erfüllt ist.
wichtigem Grund ablehnen. Solange ein Bevollmächtigter nicht ge-
(3) Die geschäftsführende Kommanditistin kann den Kapitalanteil eines
meinsam ernannt ist, ruhen Weisungs-, Informations-, Stimm- und
ausgeschiedenen Kommanditisten/Treugebers im Zusammenwirken
Mitwirkungsrechte des durch Todesfall übergegangenen Gesell-
mit der Treuhänderin binnen drei Monaten weiter übertragen. Dies
schaftsanteils und dürfen Zustellungen der Beteiligungsgesellschaft
erfolgt über die Aufnahme eines neuen Kommanditisten/Treuge-
an jeden Erben erfolgen.
bers und den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages.
(5) Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker
Findet keine Weiterübertragung statt, so kommt der Kapitalanteil
wird zugelassen, sofern dieser eine zur Berufsverschwiegenheit ver-
den Gesellschaftern im Wege der Anwachsung im Verhältnis ihrer
pflichtete Person der rechts- oder steuerberatenden Berufe (Rechts-
festen Kapitalkonten zu.
anwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) ist, die nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur
§ 22 Erbfolge und Vermächtnis
Beteiligungsgesellschaft steht.
(1) Bei Tod eines Kommanditisten wird die Beteiligungsgesellschaft mit
(6) Soll eine Auseinandersetzung unter den Erben erfolgen, sollen die
dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes
einzelnen Anteile mindestens einen Betrag von USD 20.000 errei-
wegen Begünstigten fortgesetzt (nachfolgend gemeinschaftlich
chen und ohne Rest durch 5.000 teilbar sein. Ist dies nach dem
„Erben“ genannt).
Inhalt des durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils
(2) Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins, einer ge-
nicht möglich, so kann die Beteiligungsgesellschaft eine Auseinan-
richtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines Erbscheins, eines
dersetzung im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft verweigern.
Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer beglaubigten Abschrift
In diesem Fall haben sich die Begünstigten der Beteiligungsgesell-
einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) nebst Testa-
schaft gegenüber weiter durch einen Bevollmächtigten vertreten
mentseröffnungsprotokoll legitimieren. Die Beteiligungsgesellschaft
zu lassen.
kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den
(7) Die Erben tragen die Kosten für den Übergang der Beteiligung.
vorgelegten Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar er-
(8) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit ein Treu-
gibt.
geber der Treuhänderin stirbt.
(3) Werden der Beteiligungsgesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis des Erbgangs oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so
§ 23 Kündigung
ist die Beteiligungsgesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen, der
(1) Die Gesellschafter können während der vereinbarten Dauer der Be-
seine Berechtigung auf die ausländische Urkunde stützt, diese über-
teiligungsgesellschaft das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund
setzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswir-
kündigen. Die Kündigung hat schriftlich an die geschäftsführende
kung der vorgelegten Urkunden einzuholen. Die Beteiligungsgesellschaft kann von den Erben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen.
Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft zu erfolgen. (2) Um den Gesellschaftern die Aufnahme einer neuen Komplementärin oder geschäftsführenden Kommanditistin zu ermöglichen, können die Komplementärin und die geschäftsführende Kommanditistin nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist gem. § 23 Abs. (1) kündigen. Im Übrigen kann eine vorzeitige Kündigung gemäß § 23 Abs. (1) nur mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen erfolgen.
AC AgrarINVEST I / 2009
§ 24 Ausschluss eines Gesellschafters
(4) Die Höhe der Abfindung wird von der Beteiligungsgesellschaft fest-
(1) Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund im Sinne der §§ 140,
gelegt. Im Falle von Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung sind
133 HGB ganz oder mit einem Teil seiner Beteiligung aus der Betei-
sowohl der ausscheidende Gesellschafter als auch die Beteiligungs-
ligungsgesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund
gesellschaft berechtigt, die für die Beteiligungsgesellschaft zustän-
liegt ferner vor, wenn ein Kommanditanteil oder ein Abfindungs-
dige Handelskammer um die Benennung eines unabhängigen Wirt-
guthaben gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht inner-
schaftsprüfers zu ersuchen. Dieser Wirtschaftsprüfer setzt die Höhe
halb von drei Monaten aufgehoben wird sowie wenn gegen einen
der Abfindung für die Parteien verbindlich fest. Ist die vom Wirt-
Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (oder die Eröff-
schaftsprüfer festgesetzte Abfindung höher als die bei Anrufung
nung mangels Masse abgelehnt wird) oder ein Gesellschafter die
der Handelskammer von der Beteiligungsgesellschaft gegenüber
eidesstattliche Versicherung (§§ 899 ff. ZPO) abgegeben hat oder
dem ausscheidenden Gesellschafter schriftlich angebotene Abfin-
ein Gesellschafter die Auflösungsklage erhebt. Ein wichtiger Grund
dung, trägt die Beteiligungsgesellschaft die Kosten der Inanspruch-
liegt ferner in den Fällen des § 3 Abs. (11) vor.
nahme des Wirtschaftsprüfers; in allen anderen Fällen trägt der
(2) Grundsätzlich unterliegt der Ausschluss eines Gesellschafters der
ausscheidende Gesellschafter die Kosten der Inanspruchnahme.
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss
(5) Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives Auseinanderset-
bedarf einer Dreiviertelmehrheit des stimmberechtigten Kapitals.
zungsguthaben, kann die Beteiligungsgesellschaft keinen Ausgleich
Der Beschluss kann mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum
verlangen. Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen getätigt, sind
Ende eines Geschäftsjahres gefasst werden. In den Fällen des § 3
diese an die Beteiligungsgesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen,
Abs. (11) ist die geschäftsführende Kommanditistin abweichend von Satz
soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten übersteigen.
1 ermächtigt, den säumigen Gesellschafter ohne Beschlussfassung der
(6) Ändert sich ein für die Ermittlung der Abfindung maßgeblicher Jah-
Gesellschafterversammlung im Namen der Beteiligungsgesellschaft aus-
resabschluss infolge einer steuerlichen Außenprüfung der Beteili-
zuschließen.
gungsgesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen
(3) Der vom Ausschluss betroffene Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. (4) Komplementärin oder geschäftsführende Kommanditistin können nur ausgeschlossen werden, wenn auf den Zeitpunkt des Ausscheidens eine neue Komplementärin oder geschäftsführende Kommanditistin bestellt wird. (5) Durch seinen Ausschluss entstehende Kosten trägt der Gesellschafter. (6) Die Treuhänderin kann mit dem anteilig für einen Treugeber gehaltenen Teil ihrer Beteiligung aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn der Tatbestand des § 24 Abs. (1) in der Person eines Treugebers erfüllt ist.
der Veranlagung, so ist die zu zahlende Abfindung entsprechend anzupassen. (7) Die Auszahlung der Abfindung erfolgt in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am 31.12. nach dem Geschäftsjahr des Ausscheidens. (8) Ab dem Ausscheidungszeitpunkt ist das Abfindungsguthaben mit 2% p.a. zu verzinsen (ohne Zinseszins). Die Zahlung der Zinsen erfolgt mit der letzten Auszahlungsrate. (9) Die für bestimmte Zwecke angelegten Liquiditätsreserven der Beteiligungsgesellschaft dürfen vor Auflösung der Beteiligungsgesellschaft nicht für Abfindungszahlungen eingesetzt werden. (10) Die Beteiligungsgesellschaft ist berechtigt, die Zahlungen bei mangelnder Liquidität der Beteiligungsgesellschaft auszusetzen. (11) Die Auszahlung des Abfindungsguthabens kann ganz oder teilwei-
§ 25 Folgen des Ausscheidens
se vorzeitig erfolgen.
(1) Scheidet ein Gesellschafter ganz oder teilweise aus der Beteiligungs-
(12) Es besteht kein Anspruch des Gesellschafters auf Sicherheitsleistung
gesellschaft aus, wird die Beteiligungsgesellschaft mit den verblei-
für ein Abfindungsguthaben oder auf Befreiung hinsichtlich der
benden Gesellschaftern fortgesetzt. Der rechtliche Grund des Aus-
Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten.
scheidens ist dabei nicht relevant. (2) Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, sofern er nicht gem. § 3 Abs. (11) wegen Nichtleistung der Einlage aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen wurde. Die Zahlung der Abfindung ist nicht Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausscheidens.
§ 26 Liquidation (1) Die geschäftsführende Kommanditistin ist alleinige Liquidatorin der Beteiligungsgesellschaft. (2) Die Verwertung erfolgt unter Wahrung der Gesellschafterinteressen, die Verteilung entsprechend § 9.
(3) Sofern der Gesellschafter gem. § 24 Abs. (1) Satz 1 aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen wurde, entspricht die Höhe der
§ 27 Erfüllungsort
Abfindung dem Buchwert der Beteiligung des Gesellschafters im
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig –
Zeitpunkt des Ausscheidens, mindestens aber der Hälfte des Ver-
der Sitz der Beteiligungsgesellschaft.
kehrswertes der Beteiligung des Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausscheidens. In allen anderen Fällen entspricht die Höhe der Ab-
§ 28 Kosten
findung dem Verkehrswert seiner Beteiligung im Zeitpunkt des Aus-
Die Kosten der Gesellschaftsgründung und dieses Vertrages trägt
scheidens.
die Beteiligungsgesellschaft.
117
11. Verträge
§ 29 Schlussbestimmungen
§ 30 Teilnichtigkeit
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages be-
Eine ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Bestim-
dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die
mung oder eine Vertragslücke berühren die Wirksamkeit dieses
Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Vertrages im Übrigen nicht. Ganz oder teilweise unwirksame oder
(2) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, Änderungen seiner individuel-
undurchführbare Bestimmungen oder Vertragslücken sind von den
len Daten bzw. Änderungen betreffend die rechtliche Inhaberschaft
Gesellschaftern vielmehr durch eine solche Regelung zu ersetzen
der Beteiligung der geschäftsführenden Kommanditistin unverzüg-
oder auszufüllen, die der von den Gesellschaftern beabsichtigten
lich auf seine Kosten mitzuteilen. Mitteilungen an die Kommandi-
Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten
tisten ergehen per normalen Brief an die letzte der Beteiligungsge-
kommt.
sellschaft angegebene Anschrift und gelten drei Tage nach Absendung als zugegangen. (3) Ein Kommanditist kann von der Beteiligungsgesellschaft die Mitteilung von Angaben oder Daten, welche die übrigen Kommanditis-
Hamburg, 19. Dezember 2008
ten/Treugeber betreffen, nicht verlangen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, derartige Daten an Kommanditisten/Treugeber
Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH
weiterzugeben. Es ist der geschäftsführenden Kommanditistin un-
als Komplementärin, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsbe-
tersagt, diese Daten anderen Personen als der Treuhänderin, deren
rechtigten Geschäftsführer Roman Rosslenbroich
Beauftragten oder den übrigen Kommanditisten/Treugebern mitzuteilen. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Auskünften durch die geschäftsführende Kommanditistin gegenüber dem zuständigen Finanzamt und eventuell finanzierenden Banken und soweit
Hamburg, 19. Dezember 2008
gesetzliche Offenbarungspflichten bestehen. (4) Jeder Kommanditist erklärt sich damit einverstanden, dass seine individuellen und beteiligungsbezogenen Daten im Wege der elek tronischen Datenverarbeitung gespeichert und die in die Platzierung
Aquila Capital Structured Assets GmbH
einbezogenen Personen über die Verhältnisse der Beteiligungsge-
als geschäftsführende Kommanditistin, diese vertreten durch ihre
sellschaft und seine Daten informiert werden.
gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer Roman
(5) Die Gesellschafter sind zum Stillschweigen hinsichtlich aller ihnen
Rosslenbroich und Dr. Dieter Rentsch
bekannt gewordenen Umstände der Beteiligungsgesellschaft verpflichtet, soweit die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber der Beteiligungsgesellschaft dies gebietet. Diese Pflicht besteht auch nach Ausscheiden aus oder Beendigung der Beteiligungsgesell-
Hamburg, 19. Dezember 2008
schaft. (6) Kein Gesellschafter/Treugeber ist daran gehindert, in Wettbewerb zu der Beteiligungsgesellschaft zu treten. Dies erfasst insbesondere auch etwaige Beteiligungs-, Beratungs- oder Kooperationsverhält-
Caveras Treuhand GmbH
nisse.
als Treuhänderin, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberech-
(7) Für diesen Vertrag gilt das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland.
AC AgrarINVEST I / 2009
tigten Geschäftsführer Jost Rodewald
11.2 Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft („AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG oder „AC AgrarINVEST I/ 2009“)
Mittelherkunft und Mittelverwendung Für die Mittelherkunft und die Mittelverwendung gilt der nachfolgende Plan:
Mittelherkunft Eigenkapital 1
100,00 %
Mittelverwendung Einmalige pauschale Vergütungen1,2
%
davon: Strukturierung
2,50 %
Eigenkapitalbeschaffung
3,50 %
Prospekterstellung und Marketingkosten
1,20 %
Treuhandkosten
0,50 %
Mittelverwendungskontrolle
0,06 %
Liquiditätsreserve Investitionsmittel
1
3
1,74 % 90,50 %
Z zgl. 5% Agio auf das Kommanditkapital gemäß § 3 Abs. (2) und (3) sowie auf das Beteiligungskapital gemäß § 3 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrages.
2
S ämtliche Beträge verstehen sich inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.
3
D ie Liquiditätsreserve dient zur Zwischenfinanzierung der laufenden Kos ten sowie zur Bestreitung zukünftiger bzw. unvorhergesehener Kosten. Im Rahmen der Investition der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG in das Inv est it ionsobjekt sind weitere Vergütungen, Kosten und Liquiditätsreserven auf Ebene des Investitionsobjektes zu berücksichtigen. Gleiches gilt ggf. auch auf Ebene der Zielinvestments des Investitionsobjektes.
119
11. Verträge
11.3 Treuhand- und Verwaltungsvertrag
Treuhand- und Verwaltungsvertrag Zwischen der Caveras Treuhand GmbH, Ferdinandstr. 25 –27, 20095 Hamburg – nachstehend auch „Treuhänderin“ genannt – und dem jeweils in der Beitrittserklärung genannten Anleger – nachstehend auch „Treugeber“ genannt – und der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG, Ferdinandstr. 25 –27, 20095 Hamburg – nachstehend auch „Beteiligungsgesellschaft“ genannt – wird der nachfolgende Treuhand- und Verwaltungsvertrag geschlossen.
Präambel
so an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt, als ob er unmittelbar
(1) Der Treugeber beabsichtigt, sich mittelbar über die Treuhänderin
Kommanditist geworden wäre.
an der Beteiligungsgesellschaft zu beteiligen.
(3) Die Beteiligung der Treuhänderin als Kommanditistin erfolgt nach
(2) Die Treuhänderin ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft
gesellschaft mit einer Pflichteinlage von USD 1.000 zzgl. 5 % Agio
(nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“ genannt) und der Bestimmun-
beteiligt. Die Treuhänderin kann ihren Kapitalanteil nach Maßgabe
gen dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Für das Verhältnis
des § 3 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesell-
zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber gelten die Bestim-
schaft gegenüber deren geschäftsführender Kommanditistin, der
mungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft in
Aquila Capital Structured Assets GmbH (nachfolgend „geschäfts-
ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Beitrittserklärung des
führende Kommanditistin“ genannt), als Treuhänderin für Dritte um
Treugebers ergänzend und sinngemäß, sofern nicht in diesem Ver-
einen Betrag von bis zu USD 100 Mio. erhöhen. Eine darüber hin-
trag abweichende Regelungen getroffen sind. Das Treuhandverhält-
ausgehende Erhöhung dieses Betrages steht im Ermessen der ge-
nis umfasst die gesamte Beteiligung des Treugebers an der Beteili-
schäftsführenden Kommanditistin, die die Treuhänderin ermächti-
gungsgesellschaft.
gen und beauftragen kann, ihre Beteiligung treuhänderisch für Dritte entsprechend zu erhöhen. Die Beteiligungsgesellschaft soll
§ 2 Verwaltungstreuhand
mit Beendigung der Platzierungsfrist zum 30.06.2009 geschlossen
(1) Der Treugeber hat das Recht, von der Treuhänderin die Übertragung
werden, mit der Folge, dass keine weiteren Kommanditisten/Treu-
der für ihn gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft
geber aufgenommen werden. Eine vorzeitige Schließung sowie eine Verlängerung der Platzierungsfrist um bis zu zwölf Monate stehen im Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin.
zu verlangen (vgl. auch § 3 Abs. (10) des Gesellschaftsvertrages). (2) Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch, gilt dieser Vertrag als Verwaltungstreuhandvertrag fort. Der Treugeber bevollmächtigt die Treuhänderin insoweit zur Wahrnehmung seiner Gesellschafter-
§ 1 Vertragsverhältnis
rechte, insbesondere des Stimmrechts (vgl. § 4 Abs. (8)).
(1) Der Treugeber tritt diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag wirksam bei, sobald die von dem Treugeber unterzeichnete Beitrittser-
§ 3 Verpflichtungen und Rechte der Treuhänderin
klärung durch die Treuhänderin angenommen wird. Die Beteili-
(1) Die Treuhänderin ist verpflichtet, ihre Kommanditbeteiligung an der
gungsgesellschaft stimmt dem Beitritt hiermit zu. Mit der Annahme
Beteiligungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Vertrages und des
der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin kommt dieser Vertrag
Gesellschaftsvertrages und der Beitrittserklärung um den in der Bei-
zwischen der Treuhänderin, der Beteiligungsgesellschaft und dem
trittserklärung vereinbarten Betrag für den Treugeber zu erhöhen,
Treugeber zustande und begründet das Treuhandverhältnis zwi-
wenn der Treugeber seine Einzahlungsverpflichtung gem. § 7 Abs.
schen der Treuhänderin und dem Treugeber.
(1) erfüllt hat. Sie wird ihre Kommanditbeteiligung in Höhe dieses
(2) Mit der Annahme des Beitrittsangebotes verpflichtet sich die Treu-
Betrages im eigenen Namen treuhänderisch für Rechnung und im
händerin sowohl gegenüber dem Treugeber als auch gegenüber der
Interesse des Treugebers getrennt von ihrem sonstigen Vermögen
Beteiligungsgesellschaft zur Erbringung diverser Dienstleistungen, die
halten und verwalten.
Gegenstand dieses Vertrages sind. Der Treugeber ist wirtschaftlich
AC AgrarINVEST I / 2009
(2) Der Treugeber hat das Recht, der Treuhänderin jederzeit Weisungen
(4) Soweit der Treugeber Weisungen erteilt hat, ist die Treuhänderin ver-
im Hinblick auf die Ausübung von Rechten und Pflichten nach dem
pflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dies gilt nicht, wenn erst
Gesellschaftsvertrag zu erteilen. Die Treuhänderin wird den Wei-
nach der Erteilung der Weisung durch den Treugeber der Treuhän-
sungen des Treugebers, insbesondere auch hinsichtlich der Aus-
derin Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer sie annehmen darf,
übung des Stimmrechts, Folge leisten. Weisungen, die einen Verstoß
dass die Weisung des Treugebers bei Kenntnis dieser Tatsachen an-
gegen die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten darstellen, sind
ders ausgefallen wäre. Für diesen Fall ist die Treuhänderin entspre-
für die Treuhänderin nicht bindend.
chend § 4 Abs. (5) verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen ab-
(3) Die Treuhänderin wird durch den Treugeber von den Beschränkun-
zustimmen und den Treugeber über ihr Abstimmungsverhalten un-
gen des § 181 BGB hinsichtlich aller Handlungen und Erklärungen im Namen des Treugebers befreit.
verzüglich zu unterrichten. § 4 Abs. (6) bleibt unberührt. (5) Soweit Weisungen des Treugebers ausnahmsweise nicht rechtzeitig
(4) Die Treuhänderin wird den Treugeber über die Verhältnisse der Be-
eingeholt werden können, weil nicht aufschiebbare Beschlüsse zur
teiligungsgesellschaft und das treuhänderisch gehaltene Treugut
Beschlussfassung anstehen, ist die Treuhänderin berechtigt, nach
unterrichtet halten.
pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu entscheiden und abzu-
(5) Wenn die vorherige Einholung einer Entscheidung des Treugebers
stimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen des Treugebers
aufgrund der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht möglich ist,
sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte
kann die Treuhänderin nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
und Verpflichtungen zu beachten und ggf. gegeneinander abzuwä-
(6) Die Treuhänderin darf Treuhandverträge auch mit Dritten abschlie-
gen. In Fällen, in denen die Treuhänderin nicht mehr rechtzeitig
ßen und sich treuhänderisch für diese an der Beteiligungsgesellschaft
Weisungen einholen konnte, hat sie den Treugeber über ihre Ent-
und/oder anderen Gesellschaften beteiligen.
scheidung und ihr Handeln unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Treuhänderin ist berechtigt, mit der Abwicklung ihrer Rechte
(6) Sofern die Treuhänderin keine anderslautenden Weisungen erhält,
und Pflichten aus dem Treuhandvertrag Dritte zu beauftragen und
ist sie verpflichtet, sich bei den nachfolgenden Beschlussgegenstän-
diese entsprechend zu bevollmächtigen.
den mit den jeweiligen Stimmen des Treugebers bzw. der Treugeber der Stimme zu enthalten:
§ 4 Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaft und Bevollmächtigung des Treugebers
a) Ä nderung des Gesellschaftsvertrages;
b) A uflösung der Beteiligungsgesellschaft;
(1) Die Treuhänderin hat vor Ausübung des Stimmrechts in den Gesell-
c) wesentliche Einschränkungen des Unternehmensgegenstandes
d) Zustimmungsbeschlüsse gemäß § 7 Abs. (3) des Gesellschafts-
schafterversammlungen Weisungen des Treugebers hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einzuholen. (2) Derartige Weisungen an die Treuhänderin werden schriftlich erteilt.
der Beteiligungsgesellschaft; vertrages.
Die Treuhänderin wird dem Treugeber Abstimmungsvorschläge un-
(7) Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht – soweit
terbreiten. Der Treugeber hat Gelegenheit, der Treuhänderin inner-
rechtlich zulässig – das Stimmrecht aus der für den Treugeber ge-
halb einer mit der Übersendung der Vorschläge benannten Frist
haltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft auszuüben.
ausdrückliche Weisungen zur Abstimmung zu erteilen. Geht der
Soweit der Treugeber von der Vollmacht Gebrauch macht, ist die
Treuhänderin fristgerecht keine ausdrückliche Weisung zu, ist die
Treuhänderin von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Die Vollmacht
Treuhänderin verpflichtet, sich bei der Beschlussfassung mit den je-
kann nur in Verbindung mit der Beendigung dieses Vertrages wi-
weiligen Stimmen des Treugebers der Stimme zu enthalten. Die
derrufen werden.
Treuhänderin hat hierauf bei Unterbreitung der Abstimmungsvor-
(8) Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, soweit der Treuge-
schläge hinzuweisen. Weisungen des Treugebers, die der Treuhän-
ber von seinem Übertragungsrecht gemäß § 3 Abs. (10) des Gesell-
derin nach Ablauf der Frist, aber vor der Gesellschafterversammlung
schaftsvertrages Gebrauch gemacht hat, es sei denn, der Treugeber
der Beteiligungsgesellschaft zugehen, wird die Treuhänderin berück-
nimmt an einer Gesellschafterversammlung selbst teil oder ist in
sichtigen. Unabhängig von der Erteilung einer Weisung an die Treu-
zulässiger Weise vertreten.
händerin ist diese berechtigt, Treugeber, die nicht selbst an Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaft teilnehmen, in
§ 5 Herausgabepflicht der Treuhänderin
den Gesellschafterversammlungen im Hinblick auf die Herstellung
(1) Der Treugeber ist gem. § 3 Abs. (10) des Gesellschaftsvertrages be-
der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung zu vertreten
rechtigt, die Übertragung des Treuguts auf sich zu verlangen. Die
(vgl. § 15 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages).
Kosten der Übertragung sind vom Treugeber zu tragen.
(3) Dem Gesellschaftsvertrag entsprechend wird die Treuhänderin un-
(2) Die Treuhänderin ist ferner verpflichtet, dem Treugeber unter Be-
terschiedlich nach zustimmenden, ablehnenden und sich enthalten-
rücksichtigung des Gesellschaftsvertrages alles herauszugeben, was
den Weisungen ihrer Treugeber abstimmen.
sie als Treuhänderin für ihn erlangt hat.
121
11. Verträge
§ 6 Verpflichtungen des Treugebers
b) d er unmittelbar als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft
Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbind-
beteiligte Treugeber aus dieser gem. § 21 des Gesellschaftsver-
lichkeiten und Kosten – mit Ausnahme der Kosten des Geschäfts-
trages ausscheidet und eine von der Beteiligungsgesellschaft ge-
betriebes der Treuhänderin – freizuhalten, die der Treuhänderin im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft und deren Verwaltung entstehen. Falls die Treuhänderin aus solchen
schuldete Abfindung an den Treugeber gezahlt ist. (3) Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
Verbindlichkeiten, Aufwendungen oder Kosten in Anspruch genom-
(4) Ggf. ist der Treugeber verpflichtet, bei einer Übertragung des Treu-
men wird, hat der Treugeber auf erstes Anfordern Ersatz zu leisten.
guts auf ihn mitzuwirken und die Kosten für diese Übertragung zu
Die Verjährungsregelung des § 11 Abs. (5) gilt entsprechend.
tragen. (5) Nach einer Kündigung gelten die Vorschriften dieses Vertrages –
§ 7 Einzahlungsverpflichtungen
soweit gesetzlich zulässig – zwischen der Treuhänderin und dem
(1) Der Treugeber ist verpflichtet, die Zeichnungssumme und das da
Treugeber entsprechend fort, bis das Treuhandverhältnis vollständig
rauf entfallende Agio, wie folgt, auf das in der Beitrittserklärung
abgewickelt ist.
angegebene Konto der Beteiligungsgesellschaft zu zahlen: Wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag bis zum 22.05.2009 (einschließ-
§ 9 Verfügungen und Tod des Treugebers
lich) wirksam, hat der Treugeber die Zeichnungssumme in zwei
(1) Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus diesem Treuhand-
Tranchen zu leisten. Die erste Tranche in Höhe von 30% der Zeich-
und Verwaltungsvertrag mit Zustimmung der Beteiligungsgesell-
nungssumme sowie das auf die gesamte Zeichnungssumme entfal-
schaft, vertreten durch deren geschäftsführende Kommanditistin,
lende Agio sind innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Auf-
ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen (Vertragsübernah-
forderung durch die Treuhänderin einzuzahlen, die zweite Tranche
me). Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfügungen über aus
in Höhe von 70% der Zeichnungssumme spätestens am 01.06.2009.
der Rechtsposition als Treugeber resultierende Rechte, insbesonde-
Wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag erst nach dem 22.05.2009
re Abtretungen, Verpfändungen oder sonstige Belastungen. Die ge-
wirksam, hat der Treugeber die gesamte Zeichnungssumme sowie
schäftsführende Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft darf
das auf die gesamte Zeichnungssumme entfallende Agio innerhalb
ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen. Als wichtiger
von einer Woche nach schriftlicher Aufforderung durch die Treu-
Grund gelten insbesondere die beabsichtigte Übertragung auf ei-
händerin zu leisten. Die Treuhänderin ist berechtigt, den Zahlungs-
nen Dritten, der in Konkurrenz zur Beteiligungsgesellschaft oder
anspruch gegen die jeweiligen Treugeber an die Beteiligungsgesell-
den Gründungsgesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft gemäß
schaft abzutreten, um ihre gegenüber der Beteiligungsgesellschaft
§ 3 Abs. (1) bis (3) des Gesellschaftsvertrages steht oder stehen
bestehende Einlageverpflichtung zu erfüllen.
könnte, die beabsichtigte Übertragung auf einen Dritten, der durch
(2) Kommt der Treugeber mit Zahlungen gem. § 7 Abs. (1) ganz oder
den Erwerb mit mehr als 25 % an dem Kapital der Beteiligungsge-
teilweise in Verzug, so stehen der Treuhänderin folgende Rechte
sellschaft beteiligt werden würde, sowie die beabsichtigte Übertra-
und Ansprüche zu:
gung auf einen Dritten, von dem die Beteiligungsgesellschaft nach
a) Rücktritt von diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Treugeber;
den ihr bekannten Umständen annehmen muss, dass er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Treuhand- und
b) S chadenersatz wegen Nichterfüllung;
Verwaltungsvertrag nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, oder
c) Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % p.m. ab dem Fäl-
wenn der Beteiligungsgesellschaft gegen den die Verfügung beab-
ligkeitszeitpunkt gemäß § 7 Abs. (1); die Geltendmachung eines
sichtigenden Treugeber fällige Ansprüche zustehen. Die Beteili-
darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
gungsgesellschaft erteilt bereits jetzt ihre Zustimmung zur Übertra-
Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt dem Treu-
gung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bzw. einzelner An-
geber vorbehalten.
sprüche aus diesem Vertrag auf Ehegatten und Kinder des Treugebers. Eine Übertragung von Treugeberpositionen soll zum Ende
§ 8 Dauer des Vertrages
eines Geschäftsjahres erfolgen. Die zu übertragenden Anteile, wie
(1) Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird für die Dauer des Be-
auch die im Fall von Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sol-
stehens der Beteiligungsgesellschaft bis zu deren Vollbeendigung
len mindestens USD 20.000 betragen und ohne Rest durch 5.000
fest geschlossen.
teilbar sein. Im Falle einer unterjährigen Übertragung trägt der ver-
(2) Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
fügende Treugeber etwaige der Treuhänderin entstehende Kosten. Sofern der Treugeber seine treugeberische Beteiligung gem. § 3
a) die Treuhänderin ganz oder teilweise mit dem für den Treugeber
Abs. (10) des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 2 Abs. (1) dieses Ver-
gehaltenen Teil ihrer Beteiligung aus der Beteiligungsgesellschaft
trages in eine unmittelbare Beteiligung an der Beteiligungsgesell-
gem. § 21 des Gesellschaftsvertrages ausscheidet und eine von
schaft umgewandelt hat, ist die Übertragung gem. Satz 1 nur bei
der Beteiligungsgesellschaft geschuldete Abfindung an den Treu-
gleichzeitiger Übertragung der Beteiligung an der Beteiligungsge-
geber gezahlt ist;
sellschaft auf den Dritten zulässig. Der Treugeber soll drei Wochen vor Abschluss des Übertragungsvertrages Namen und Adresse des Dritten und Höhe der Übertragung schriftlich mitteilen.
AC AgrarINVEST I / 2009
(2) Bei Tod eines Treugebers wird die Treuhandschaft mit dessen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begüns-
(3) Führt die Treuhänderin vom Treugeber erteilte Weisungen ordnungsgemäß aus, ist ihre Haftung ausgeschlossen.
tigten fortgesetzt. Sind danach mehrere Erben vorhanden, so kön-
(4) Soweit die Treuhänderin und/oder ihre Angestellten, Geschäftsführer
nen sie ihre Rechte als Treugeber nur einheitlich durch einen ge-
und Beauftragten schuldhaft wesentliche Pflichten, die sich aus der
meinsamen Bevollmächtigten ausüben. Gemeinsamer Bevollmäch-
Natur des Vertrages ergeben, so verletzen, dass die Erreichung des
tigter kann nur ein Miterbe, ein Mitvermächtnisnehmer, ein anderer
Vertragszwecks gefährdet ist (insbesondere Verletzung einer Kardi-
Treugeber oder eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Per-
nalpflicht), haften sie nach den gesetzlichen Vorschriften. Dasselbe
son der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar,
gilt für ihre Haftung für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens,
Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) sein.
des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. In allen an-
Die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person darf jedoch
deren Fällen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit so-
nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Beteiligungsgesell-
wie auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
schaft stehen. Die Treuhänderin kann den Bevollmächtigten aus
(5) Ansprüche des Treugebers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab
wichtigem Grund ablehnen. Bis zur Benennung des gemeinsamen
Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Treugebers von dem
Bevollmächtigten durch alle Erben in schriftlicher Form gegenüber
Anspruch und den diesen begründenden Umständen. Unabhängig
der Treuhänderin ruhen die Weisungs-, Informations-, Stimm- und
von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchs
Mitwirkungsrechte aus diesem Vertrag. Im Übrigen gilt § 22 des
verjähren die Ansprüche spätestens nach Ablauf von fünf Jahren
Gesellschaftsvertrages entsprechend.
seit Entstehung des Anspruchs. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
(3) Der Treugeber trägt die Kosten der Verfügung oder, unbeschadet gesetzlicher Vorschriften, des Übergangs.
Ansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln beruhen sowie wenn schuldhaft wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so verletzt werden, dass die Er-
§ 10 Gebühr und Vergütung
reichung des Vertragszwecks gefährdet ist (insbesondere die Ver-
(1) Die Treuhänderin erhält für die Übernahme der Treuhandschaft pau-
letzung einer Kardinalpflicht) und für Ansprüche, die auf Verletzung
schal eine einmalige Gebühr in Höhe von 0,5% inkl. etwaiger gesetz-
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Treu-
licher Umsatzsteuer. Der Anspruch auf die einmalige Vergütung ent-
gebers beruhen.
steht anteilig mit der Erhöhung der Kommanditbeteiligung der Treu-
(6) Die Treuhänderin und/oder ihre Angestellten, Geschäftsführer und
händerin an der Beteiligungsgesellschaft für den Treugeber gemäß §
Beauftragten haben gegen den Treugeber einen Anspruch auf Frei-
3 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrages. Berechnungsgrundlage ist die
stellung von Kosten- (insbesondere auch der Rechtsverfolgung und
gesamte Zeichnungssumme des Treugebers.
-verteidigung), Haftungsansprüchen und sonstigen Schadensfällen,
(2) Die Treuhänderin erhält von der Beteiligungsgesellschaft für die Erbringung der Verwaltungsleistung ab der Beendigung der Platzie-
die dem Rahmen ihrer Tätigkeit entstammen. Dies gilt nicht für die in § 11 Abs. (4) und (5) genannten Ausnahmen.
rungsphase ferner eine Vergütung in Höhe von 0,5% p.a. und im Jahr der Beendigung der Beteiligungsgesellschaft pauschal 0,5%,
§ 12 Verzeichnis der Treugeber, Datenschutz
jeweils bezogen auf das Beteiligungskapital zum Ende der Platzie-
(1) Die Treuhänderin führt ein Verzeichnis, in welchem sämtliche Treu-
rungsfrist und zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der An-
geber mit ihren individuellen und beteiligungsbezogenen Daten auf-
spruch auf die Vergütung entsteht jeweils anteilig zum Ende eines
geführt sind. Jeder Treugeber ist verpflichtet, der Treuhänderin Än-
Quartals. Die Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig. Die Vergütung
derungen seiner individuellen Daten und der rechtlichen Inhaberschaft
wird jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2010, in angemessener
seiner Beteiligung unverzüglich auf seine Kosten mitzuteilen.
Höhe und nach billigem Ermessen der Treuhänderin an die allge-
(2) Der Treugeber kann von der Treuhänderin die Mitteilung von An-
meine Kostenentwicklung angepasst. Die Erhöhung beträgt jedoch
gaben oder Daten, welche die übrigen Treugeber/Kommanditisten
mindestens 2 % p.a.
betreffen, nicht verlangen. Die Treuhänderin ist nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, derartige Daten unter Beachtung
§ 11 Haftung der Treuhänderin
der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen an
(1) Das dem Treuhandverhältnis zugrunde liegende Angebot zur Betei-
Treugeber/Kommanditisten oder die geschäftsführende Komman-
ligung an der Beteiligungsgesellschaft wurde von der Treuhänderin
ditistin der Beteiligungsgesellschaft weiterzugeben. Es ist der Treu-
nicht überprüft. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine ent-
händerin untersagt, diese Daten anderen Personen als der geschäfts-
sprechende Prüfung und Beratung des Treugebers von der Treuhän-
führenden Kommanditistin oder den übrigen Treugebern/Komman-
derin nicht geschuldet ist und diese keine Haftung für die inhaltli-
ditisten mitzuteilen. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Daten
che, insbesondere ökonomische, rechtliche und steuerliche Richtig-
durch die Treuhänderin gegenüber den von ihr gemäß § 3 Abs. (7)
keit sowie für den wirtschaftlichen Erfolg des Angebotes über-
dieses Vertrages Beauftragten, dem zuständigen Finanzamt und
nimmt.
eventuell finanzierenden Banken und soweit gesetzliche Offenba-
(2) Die Treuhänderin handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf
rungsverpflichtungen bestehen.
manns.
123
11. Verträge
(3) Jeder Treugeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine individuellen und beteiligungsbezogenen Daten im Wege der elek tronischen Datenverarbeitung gespeichert und die in die Platzierung des Kommanditkapitals der Beteiligungsgesellschaft einbezogenen Personen oder die übrigen Treugeber oder die mit der Abwicklung dieses Vertrages beauftragten Dritten über die Verhältnisse der Beteiligungsgesellschaft und seine Daten informiert werden.
§ 13 Schlussbestimmungen (1) Für diesen Vertrag gilt das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg. (2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können – anders als der Vertragsschluss selbst – nur schriftlich vereinbart werden. Das gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein, wird der Vertrag dadurch in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Bestimmung oder lückenhafte Regelung ist von den Vertragsparteien vielmehr durch eine solche Regelung zu ersetzen oder auszufüllen, die der von den Parteien beabsichtigten Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. (4) Jeder Treugeber ist verpflichtet, Änderungen seiner individuellen Daten bzw. Änderungen betreffend die rechtliche Inhaberschaft der Beteiligung unverzüglich auf seine Kosten mitzuteilen. Mitteilungen an die Treugeber ergehen per normalen Brief an die letzte der Treuhänderin angegebene Anschrift und gelten drei Tage nach Absendung als zugegangen. Eine andere Textform ist bei vorheriger Zustimmung des Treugebers zulässig.
Hamburg, 19. Dezember 2008
Caveras Treuhand GmbH als Treuhänderin, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Jost Rodewald
AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG als Beteiligungsgesellschaft, diese vertreten durch ihre geschäftsführende Kommanditistin Aquila Capital Structured Assets GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer Roman Rosslenbroich und Dr. Dieter Rentsch
AC AgrarINVEST I / 2009
11.4 Mittelverwendungskontrollvertrag
Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals (Mittelverwendungskontrollvertrag) Zwischen AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG, Hamburg
– nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“ oder „AC AgrarINVEST I/2009“ genannt – und Caveras Treuhand GmbH, Hamburg – nachfolgend „Treuhänderin“ genannt – und ASSENSIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg – nachfolgend „Mittelverwendungskontrolleur“ genannt –
Präambel Anleger können sich an der Beteiligungsgesellschaft als Treugeber über
Sämtliche Verfügungen über das Treuhandkonto unterliegen der Mittel-
die Treuhänderin beteiligen. Die Treuhänderin ist nach dem Gesellschafts-
verwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur gemäß
vertrag der Beteiligungsgesellschaft berechtigt, ihren Kapitalanteil durch
diesem Vertrag. Dies gilt auch für sämtliche unter dieser Konto-Nr. ein-
Erklärung gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin der Betei-
gerichtete Unterkonten. Unterkonten zum Hauptkonto können in Ab-
ligungsgesellschaft als Treuhänderin für Dritte um einen Betrag von bis
stimmung mit dem Mittelverwendungskontrolleur eingerichtet werden.
zu USD 100 Mio. zu erhöhen (nachfolgend „Beteiligungskapital“ genannt).
Dies betrifft auch die Einrichtung von weiteren Konten bei anderen Kre-
Eine darüber hinausgehende Erhöhung dieses Betrages steht im Ermes-
ditinstituten. Die Mittel auf dem Treuhandkonto können auch, solange
sen der geschäftsführenden Kommanditistin, die die Treuhänderin er-
und soweit diese nicht für den Erwerb der Beteiligungen oder zur Be-
mächtigen und beauftragen kann, ihre Beteiligung treuhänderisch für
gleichung fälliger Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft benötigt
Dritte entsprechend zu erhöhen.
werden, in geeignete Tagesgeldanlagen, kurzläufige Termingelder, Spareinlagen, Geldmarktinstrumente (wie in § 1 Abs. 11 Satz 3 KWG defi-
Das Beteiligungskapital dient dem Erwerb von Anteilen an der AgrarIN-
niert) oder in Staatsanleihen investiert werden, wobei die Fälligkeit der
VEST Lux S.A., einer Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht (S.A.)
Anlage auch nach dem Investitionszeitpunkt der Mittel gemäß Investiti-
sowie von dieser Gesellschaft begebenen Genussrechten (die Anteile und
onsplan liegen darf.
Genussrechte werden nachfolgend zusammen „Anlageobjekt“ genannt) und der Finanzierung der Gründungs-, Anlauf- und Platzierungskosten
Dies vorangestellt vereinbaren die Parteien was folgt:
der Beteiligungsgesellschaft. Im Einzelnen wird die vorgesehene Verwendung des Beteiligungskapitals in dem Beteiligungsangebot „AgrarINVEST
§ 1 Ausgestaltung der Konten
I/2009“ in der Fassung, in der seine Veröffentlichung von der Bundesan-
(1) Die Vertretungsberechtigung des Treuhandkontos ist zum Zweck
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet sein wird (nachfolgend
der Mittelverwendungskontrolle so auszugestalten, dass die Treu-
„Beteiligungsangebot“ genannt), aufgeführt.
händerin nur zusammen mit dem Mittelverwendungskontrolleur zeichnungs- und damit verfügungsberechtigt ist. Der kontoführen-
Entsprechend den maßgeblichen Verträgen und Zeichnungsunterlagen
den Bank ist anzuzeigen, dass Änderungen dieser Regelung sowie
(Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft und Treuhand- und
Änderungen hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung der schriftli-
Verwaltungsvertrag, jeweils mit Datum vom 19.12.2008, Beitrittserklärung, Beteiligungsangebot) sind die von den Treugebern gezeichneten Zeichnungssummen sowie das darauf entfallende Agio jeweils auf
chen Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs bedürfen. (2) Die kontoführende Bank, welche mit dieser Anzeige eine Kopie dieses Vertrages erhält, hat diese Anzeige zu bestätigen.
das Konto der Beteiligungsgesellschaft mit der Konto-Nr. 629 151 200 bei der Commerzbank AG, Hamburg, BLZ 200 400 00, IBAN DE37200400000629151200 (nachfolgend „Treuhandkonto“ genannt), zu den in der Beitrittserklärung genannten Terminen einzuzahlen.
125
11. Verträge
§ 2 Voraussetzungen der bestimmungsgemäßen Weiterleitung des Beteiligungskapitals
(2) Schuldner der Vergütung gemäß Abs. 1 dieses § 4 ist die Beteiligungsgesellschaft. Das Honorar ist nach Einzahlung des der Mittelverwen-
(1) Der Mittelverwendungskontrolleur wird eine bestimmungsgemäße
dungskontrolle unterliegenden Beteiligungskapitals auf das Treuhand-
Weiterleitung des Beteiligungskapitals erst vornehmen, wenn die
konto fällig. Der Mittelverwendungskontrolleur ist berechtigt, abhän-
Gesamtfinanzierung des Anlageobjektes, wie folgt, nachgewiesen
gig von der Liquiditätssituation der Beteiligungsgesellschaft, ange-
wird:
messene Abschläge auf seine Vergütung zu verlangen.
a) Nachweis, dass das Kommanditkapital der Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von insgesamt USD
§ 5 Vertragsänderung und Kündigung
2.000 eingezahlt bzw. verbindlich zugesagt ist;
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
b) S chriftliche Erklärung der Treuhänderin über die jeweilige Erhöhung ihres Kommanditkapitals aufgrund des Beitritts von Treu-
Schriftform. (2) Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
gebern zur Beteiligungsgesellschaft. (2) Der Mittelverwendungskontrolleur hat sicherzustellen, dass die jeweiligen Mittel nach Maßgabe des Beteiligungsangebotes von der Beteiligungsgesellschaft verwendet werden.
§ 6 Allgemeine Bestimmungen (1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
(3) Dem Mittelverwendungskontrolleur müssen vor Weiterleitung des
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig in ihn
Beteiligungskapitals alle Verträge und Honorarvereinbarungen vor-
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder
gelegt werden, auf denen die im Investitionsplan genannten Inves-
undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit
titionen bzw. die jeweiligen Zahlungen basieren.
später verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, soll hier-
(4) Für den Fall, dass einzelne im Investitionsplan aufgeführte Kosten,
durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt wer-
die grundsätzlich der Mittelverwendungskontrolle unterliegen, di-
den. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
rekt von einer Beteiligungsgesellschaft beglichen wurden, ist dem
oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die, soweit
Mittelverwendungskontrolleur die Zahlung nachzuweisen.
rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschlie-
(5) In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der im jeweiligen Investitionsplan unter Mittelverwendung (Investition) festgelegten Posi-
ßenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.
tionen – soweit Festpreise bzw. feste Vergütungen vereinbart wur-
Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestim-
den – nicht zulässig. Abweichungen, die sich hinsichtlich der Zah-
mung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit
lungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie
(Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten kom-
nicht im Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen stehen.
mende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.
Soweit sich darüber hinaus Abweichungen ergeben, ist eine Freigabe nur bei Vorliegen wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.
Hamburg, 19. Dezember 2008
§ 3 Umfang der Mittelverwendungskontrolle (1) Der Mittelverwendungskontrolleur prüft die Übereinstimmung der
AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG
einzelnen Zahlungen mit den Angaben des Beteiligungsangebotes
als Beteiligungsgesellschaft, diese vertreten durch ihre geschäftsfüh-
und den entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen.
rende Kommanditistin Aquila Capital Structured Assets GmbH, diese
Er ist zur Weiterleitung des Beteiligungskapitals nur berechtigt und
wiederum vertreten durch ihre gemeinschaftlich vertretungsberechtig-
verpflichtet, wenn die Zahlungen an die dort vorgesehenen Emp-
ten Geschäftsführer Roman Rosslenbroich und Dr. Dieter Rentsch
fänger (sofern genannt) in der dort genannten Höhe gehen und darüber hinaus die in § 2 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase und ist mit deren Abschluss und anschließender Auskehrung der nach der Ab-
Caveras Treuhand GmbH als Treuhänderin, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Jost Rodewald
wicklung auf dem Treuhandkonto verbleibenden Beträge auf ein nicht der Mittelverwendungskontrolle des Mittelverwendungskontrolleurs unterliegendes Konto der Beteiligungsgesellschaft abge-
ASSENSIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
schlossen.
als Mittelverwendungskontrolleur, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Matthias Wiener
§ 4 Vergütung (1) Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 0,06 % inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer bezogen auf das zum letzten Zeichnungsschluss gezeichnete Beteiligungskapital.
AC AgrarINVEST I / 2009
127
12. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz
Besondere Informationen gemäß § 312c BGB i.V. m. § 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV)
Übersicht
12.1
Allgemeine Informationen zu der Anbieterin und anderen gegenüber den Anlegern auftretenden Personen
12.2
Informationen zu den Vertragsverhältnissen
12.3
Informationen über die Besonderheiten der Fernabsatzverträge
12.4
Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung
12.1
Hauptgeschäftstätigkeit Hauptgeschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft ist die unmittelbare oder mittelbare Investition in Investitionsvehikel, mit dem Ziel des Erwerbs, des Betriebs und des Verkaufs von landwirtschaftlichen Betrieben und Agrarland in Südamerika, Australien und Neuseeland. Die Beteiligungsgesellschaft kann Geschäfte jeder Art im In- und Ausland tätigen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen oder diesen zu fördern, soweit es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt. Die Beteiligungsgesellschaft kann andere Gesellschaften gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
12.1.2
Persönlich haftende Gesellschafterin (phG)
Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH Geschäftsadresse
Allgemeine Informationen zu der Anbieterin und anderen gegenüber den Anlegern auftretenden Personen
12.1.1
Beteiligungsgesellschaft
Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411619-100 Telefax: 040/411619-129 Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: agrar1-2009@aquila-capital.de
AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG
Handelsregister der phG
Geschäftsadresse
Amtsgericht Hamburg, HRB 90132 USt-ID: DE 236239019
Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411619-100 Telefax: 040/411619-129 Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: agrar1-2009@aquila-capital.de
Geschäftsführer der phG Roman Rosslenbroich, Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg
Hauptgeschäftstätigkeit der phG Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRA 109243
Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft wird durch die Aquila Capital Structured Assets GmbH als geschäftsführende Kommanditistin wahrgenommen. Die Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH, als persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft, ist grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Beteiligungsgesellschaft wird von der Aquila Capital Structured Assets GmbH aufgrund einer Generalvollmacht und von der Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin vertreten.
AC AgrarINVEST I / 2009
Hauptgeschäftstätigkeit der phG ist die Übernahme der Funktion der persönlich haftenden Gesellschafterin für Gesellschaften der Aquila Capital Gruppe, Hamburg.
12.1.3
Geschäftsführende Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft
12.1.5
A nbieterin des Beteiligungsangebotes (Prospektherausgeberin)
Aquila Capital Structured Assets GmbH
Aquila Capital Structured Assets GmbH
Geschäftsadresse
Geschäftsadresse
Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411619-100 Telefax: 040/411619-129 Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: agrar1-2009@aquila-capital.de
Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411619-100 Telefax: 040/411619-129 Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: agrar1-2009@aquila-capital.de
Handelsregister der geschäftsführenden Kommanditistin
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg, HRB 90131 USt-ID: DE 236238995
Amtsgericht Hamburg, HRB 90131 USt-ID: DE 236238995
Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin
Geschäftsführer
Roman Rosslenbroich, Dr. Dieter Rentsch, Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg
Roman Rosslenbroich, Dr. Dieter Rentsch, Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg
Hauptgeschäftstätigkeit der geschäftsführenden Kommanditistin
Hauptgeschäftstätigkeit
Hauptgeschäftstätigkeit der geschäftsführenden Kommanditistin ist das Eingehen, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen an Unternehmen, die – bzw. deren nachgeschaltete Gesellschaften – direkt oder indirekt Portfolien von Geschlossenen Fonds und Kapitalmarktanlagen für institutionell organisierte Vermögen erwerben, verwalten und verwerten.
12.1.4
Treuhänderin
Hauptgeschäftstätigkeit der Anbieterin des Beteiligungsangebotes ist das Eingehen, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen an Unternehmen, die – bzw. deren nachgeschaltete Gesellschaften – direkt oder indirekt Portfolien von Geschlossenen Fonds und Kapitalmarktanlagen für institutionell organisierte Vermögen erwerben, verwalten und verwerten.
12.1.6
Aufsichtsbehörden
Jeweils keine.
Caveras Treuhand GmbH Geschäftsadresse Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411619-100 Telefax: 040/411619-129 Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: info@caveras-treuhand.de
Handelsregister der Treuhänderin Amtsgericht Hamburg, HRB 90133 USt-ID: DE 236239027
Geschäftsführer Jost Rodewald, Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg
12.1.7
N ame und Anschrift des handelnden Vermittlers/Dienstleisters
Generalvermittler Aquila Capital Advisors GmbH Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411 619-100 Telefax: 040/411 619-129 Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: agrar1-2009@aquila-capital.de (Weitere Informationen zur Anbieterin siehe oben unter Anbieterin des Beteiligungsangebotes)
Hauptgeschäftstätigkeit der Treuhänderin Hauptgeschäftstätigkeit der Treuhänderin ist die treuhänderische Verwaltung von Kommanditanteilen für Treugeber im Rahmen von Geschlossenen Fonds; sie kann in diesem Rahmen auch eigene Kommanditeinlagen halten.
129
12. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz
Die Angaben über den gegenüber dem Anleger auftretenden Anlagevermittler finden sich auf der Beitrittserklärung.
12.2
Informationen zu den Vertragsverhältnissen
Das Beteiligungsangebot „AC AgrarINVEST I/2009“ vom 19.12.2008 (nachfolgend „Beteiligungsangebot“ genannt) sowie die Beitrittserklärung enthalten detaillierte Beschreibungen der Vertragsverhältnisse. Wegen näherer Einzelheiten wird nachfolgend auf diese Dokumente verwiesen.
12.2.1
Wesentliche Leistungsmerkmale
Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Kommanditist oder auf der Grundlage des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mittelbar als Treugeber über die Caveras Treuhand GmbH an der Beteiligungsgesellschaft. Die Zeichnungssumme wird in Höhe von 90,5% zur Gründung einer Luxemburger S.A. (nachfolgend „LuxCo“ genannt) und zum Erwerb der von dieser LuxCo begebenen Genussrechte verwendet, welche – mittelbar über weitere Luxemburger S.A.s – beabsichtigt, Agrarinvestments in Südamerika, Australien und Neuseeland zu tätigen (vgl. ausführlich Kapitel 4.5 „Mögliche Zielinvestments“, S. 39 ff.). Über Auszahlungen der Beteiligungsgesellschaft partizipiert der Anleger an den wirtschaftlichen Ergebnissen der Beteiligungsgesellschaft. Die weiteren Einzelheiten sind dem Beteiligungsangebot zu entnehmen.
12.2.2
Preise
Der Anleger hat seine Zeichnungssumme und ein Agio von 5 % auf die Zeichnungssumme zu dem in der Beitrittserklärung genannten Fälligkeitszeitpunkt zu leisten. Wegen der Einzelheiten vgl. im Kapitel 2.2 „Die Eckdaten im Überblick“ die Abschnitte „Erwerbspreis und Einzahlungen“ sowie „Einzahlungskonto“ auf Seite 11.
12.2.3
Zusammenhang mit der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft und deren Verwaltung entstehen. Als weitere Kosten fallen Gebühren und Auslagen für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht und für Notar- und Gerichtskosten für die Handelsregistereintragung sowie für Zinsen und Gebühren im Fall einer Anteilsfinanzierung an. Im Falle der Übertragung der Beteiligung oder des Ausscheidens des Anlegers können ebenfalls Kosten anfallen (z. B. Gutachterkosten, Transaktionskosten). Detaillierte Informationen finden sich im Kapitel 7.12 „Zusatzkosten bei Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Beteiligung“, S. 76. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger selbst zu tragen.
Weitere vom Anleger zu zahlende Steuern und Kosten (Liefer- und Versandkosten, sonstige Kosten), zusätzliche Telekommunika tionskosten
Liefer- und Versandkosten oder gesondert berechnete Kommunikationskosten fallen nicht an. Der Anleger ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Kosten – mit Ausnahme der Kosten des Geschäftsbetriebes der Treuhänderin – freizuhalten, die der Treuhänderin im
AC AgrarINVEST I / 2009
Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger wird auf die Ausführungen im Beteiligungsangebot, insbesondere Kapitel 8 „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“, S. 80 ff., verwiesen.
12.2.4
Z ahlung und Erfüllung der Verträge, weitere Zahlungsbedingungen
Die Zeichnungssumme sowie das darauf entfallende Agio sind auf das folgende Konto einzuzahlen: Kontoinhaber: Konto-Nr.: Kreditinstitut: BLZ: IBAN: BIC bzw. S.W.I.F.T.-Code:
AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG 629151200 Commerzbank AG 20040000 DE37200400000629151200 COBADEHHXXX
Die Zahlung hat unter Angabe des Namens des Anlegers sowie der Treugeberregisternummer, soweit bereits bekannt, zu erfolgen. Die Fälligkeit der geschuldeten Einzahlungen hängt vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ab. Sofern der Treuhand- und Verwaltungsvertrag bis zum 22.05.2009 (einschließlich) wirksam wird, hat der Anleger eine erste Tranche in Höhe von 30% der Zeichnungssumme sowie das vollständige Agio in Höhe von 5% der gesamten Zeichnungssumme innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Aufforderung durch die Treuhänderin einzuzahlen. Eine zweite Tranche in Höhe von 70% der Zeichnungssumme ist spätestens am 01.06.2009 zur Einzahlung fällig. Wird der Treuhandund Verwaltungsvertrag erst nach dem 22.05.2009 wirksam, hat der Anleger die gesamte Zeichnungssumme sowie das vollständige Agio in Höhe von 5% der gesamten Zeichnungssumme innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Aufforderung durch die Treuhänderin zu leisten.
12.3.2 Bei nicht fristgerechter Einzahlung ist die Treuhänderin nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Treuhand- und Verwaltungsvertrag zurückzutreten. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung sowie dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Diese Unterlagen sind im Beteiligungsangebot abgedruckt.
12.2.5
Leistungsvorbehalte
Nach Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch die Caveras Treuhand GmbH bestehen – vorbehaltlich einer etwaigen Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft nach Maßgabe des § 19 Abs. (6) des Gesellschaftsvertrages – keine Leistungsvorbehalte der Beteiligungsgesellschaft. Der Mittelverwendungskontrolleur wird einer Freigabe und Weiterleitung des Beteiligungskapitals indes erst zustimmen, wenn die Voraussetzungen des Mittelverwendungskontrollvertrages erfüllt sind.
12.3
Informationen über die Besonderheiten der Fernabsatzverträge
12.3.1
Information zum Zustandekommen der Verträge im Fernabsatz
Der Anleger bietet durch Unterzeichnung und Übersendung der Beitrittserklärung den Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages an. Die Beteiligungsgesellschaft hat dem Abschluss des Treuhandvertrages im Rahmen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bereits zugestimmt. Mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die Caveras Treuhand GmbH kommt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag zwischen der Caveras Treuhand GmbH, der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG und dem Anleger zustande und begründet das Treuhandverhältnis zwischen der Caveras Treuhand GmbH und dem Anleger. Jeder Anleger ist berechtigt, unter Übernahme aller damit verbundenen Kosten und Gebühren von der Treuhänderin die Übertragung der bisher für ihn gehaltenen Beteiligung und seine Eintragung in das Handelsregister der Beteiligungsgesellschaft zu verlangen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Beide sind im Beteiligungsangebot abgedruckt.
Widerrufsrecht
Dem Anleger steht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Widerrufsbelehrung ist in der Beitrittserklärung abgedruckt und vom Anleger gegenzuzeichnen.
12.3.3
M indestlaufzeit der Verträge, vertragliche Kündigungsregelungen und Vertragsstrafen
Die Beteiligungsgesellschaft endet ohne Auflösungsbeschluss zum 31.12.2014. Die geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, die Gesellschaftsdauer einseitig viermal um ein Jahr zu verlängern, wenn der Stand der Abwicklung der im Vermögen der Beteiligungsgesellschaft befindlichen Anlagen dies erforderlich macht. Die Gesellschafter können während der vereinbarten Dauer der Beteiligungsgesellschaft das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen erfolgen. Die Kündigung hat schriftlich an die geschäftsführende Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft zu erfolgen. Ist der Anleger nicht selbst im Handelsregister eingetragen, kann er die Treuhänderin schriftlich anweisen, die treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung zu kündigen. Die Rechtsfolgen der Kündigung ergeben sich aus § 25 des Gesellschaftsvertrages. Eine Übertragung der Kommanditistenstellung ist nach Maßgabe des § 20 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft möglich. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird für die Dauer des Bestehens der Beteiligungsgesellschaft bis zu deren Vollbeendigung fest geschlossen. Er kann vom Anleger und von der Treuhänderin nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Treuhänderin ganz oder teilweise mit dem für den Anleger gehaltenen Teil ihrer Beteiligung aus der Beteiligungsgesellschaft gemäß § 21 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft ausscheidet und eine von der Beteiligungsgesellschaft geschuldete Abfindung an den Treugeber gezahlt ist oder der unmittelbar als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft beteiligte Anleger aus dieser gemäß § 21 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft ausscheidet und eine von der Beteiligungsgesellschaft geschuldete Abfindung an den Anleger gezahlt ist. Die Rechtsfolgen einer Beendigung des Vertragsverhältnisses bestimmen sich nach § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und §§ 19, 21 und 25 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft.
131
12. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz
12.4 Eine Übertragung der Treugeberstellung ist nach Maßgabe des § 9 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages möglich. Eine Übertragung der Kommanditistenstellung ist nach Maßgabe des § 20 des Gesellschaftsvertrages möglich. Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen. Bei Ausschluss eines Kommanditisten wegen Nichtleistung der Einlage erhält dieser keine Abfindung. Im Falle eines Ausschlusses aus wichtigem Grund ist der Abfindungsanspruch gegenüber sonstigen Ausscheidensgründen reduziert (vgl. § 25 Abs. (2) und (3) des Gesellschaftsvertrages).
12.3.4
Rechtsordnung und Gerichtsstand
Für vorvertragliche Schuldverhältnisse, für den Beitritt sowie die Rechtsbeziehung des Anlegers unter dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sowie dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Treuhänderin findet deutsches Recht Anwendung. Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für den Gerichtsstand die gesetzlichen Regelungen. Ansonsten ist als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft und den Treuhand- und Verwaltungsvertrag Hamburg vereinbart.
12.3.5
Vertragssprache
Die Vertragssprache und die Sprache für die weitere Kommunikation ist deutsch. Gleiches gilt für die dem Anleger in Gestalt des Beteiligungsangebotes zur Verfügung gestellten Vorabinformationen.
12.3.6
Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Bis zur Mitteilung von Änderungen. Preisanpassungen sind nicht vorgesehen.
AC AgrarINVEST I / 2009
Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung
12.4.1
Außergerichtliche Streitschlichtung
Die Möglichkeit zum Anrufen einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle ist vertraglich nicht vorgesehen. Soweit der Anleger die Beteiligung im Wege des Fernabsatzes im Sinne von § 312 b BGB erworben hat, kann er bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h BGB die bei der Deutschen Bundesbank – Schlichtungsstelle – Wilhelm-Epstein-Straße 14 60431 Frankfurt am Main Telefon: 069/2388-1907 Telefax: 069/2388-1919 eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen zu erheben. Der Anleger (Beschwerdeführer) hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle, keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen hat und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Im Übrigen gilt die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung. Diese ist unter der vorgenannten Adresse der Deutschen Bundesbank erhältlich. Der Anleger kann jedoch unabhängig davon Klage vor den zuständigen Gerichten erheben.
12.4.2
Garantiefonds
Ein Garantiefonds, wie bspw. der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken, steht für Beteiligungsangebote wie dem vorliegenden nicht zur Verfügung. Die wesentlichen Risiken einer Beteiligung sind in Kapitel 3 „Risikohinweise“, S.14 ff., dargestellt.
13. Weiterführende Informationen der Aquila Capital Gruppe
Unternehmensdarstellung der Aquila Capital Gruppe
AC Agrar Magazin
Die Unternehmensdarstellung der Aquila Capital Gruppe ist voraussichtlich ab Mitte des ersten Quartals 2009 verfügbar. Hier wird sich der Leser über die einzelnen Bereiche der Aquila Capital Gruppe informieren können.
Das AC Agrar Magazin gibt Ihnen wertvolle Informationen rund um die AgrarINVEST-Serie. Die Broschüre kann über die Internetseite abgerufen bzw. bei Aquila Capital angefordert werden.
Internetseite Auf der Internetseite der Aquila Capital Gruppe finden Sie umfangreiche weiterführende Informationen, z.B.: arstellung der Aquila Capital Gruppe D Beschreibung der einzelnen Produktsegmente Aktuelle und bereits abgeschlossene Projekte Die Aquila Capital Gruppe in der Presse Weiterführende Informationen über die einzelnen Produkte
Performance-Übersicht Die Internetseite wird laufend aktualisiert und beinhaltet viele Informationen rund um Ihr Investment. www.aquila-capital.de
Die Performance der Produkte der Aquila Capital Gruppe wird quartalsweise aufbereitet und interessierten Anlegern zur Verfügung gestellt. Die Performance-Übersicht kann über die Internetseite abgerufen bzw. bei Aquila Capital angefordert werden.
133
14. Glossar
BRIC-Staaten
A
Im Bereich der Wirtschaftswissenschaften steht BRIC für die rapide wachsenden Schwellenländer Brasilien, Russland, Indien und China. Das Akronym wurde 2001 von der Investmentbank Goldman Sachs geschaffen und wird seitdem häufig im Zusammenhang mit der Beschreibung der ökonomischen Entwicklung dieser Länder verwendet.
Alpha Das Alpha, auch Alphafaktor ( ), bezeichnet in der Finanzmarkttheorie die Renditeabweichung einer Anlage von ihrem Referenzwert (der Benchmark). Der Alphafaktor entspricht damit dem Teil der Fonds- oder Aktienrendite, der von der Marktrendite unabhängig ist.
Asset Manager Die Asset Manager des AC AgrarINVEST I/2009 sind verantwortlich für die Auswahl, den Erwerb und ggf. Verkauf der individuellen Farmen, und die Auswahl, Führung und Unterstützung der Farm Manager sowie die Optimierung von Ein- und Verkaufskonditionen.
Assets under Management (AUM) Assets under Management beschreibt, wie viel Geld insgesamt von einem Fonds- oder Asset Management verwaltet wird, und dient in der Regel als Messgröße zum Vergleich der Größe von Fondsmanagern oder Asset Managern.
ASX Die ASX (The Australian Securities Exchange) in Sydney ist die wichtigste australische Wertpapierbörse.
B Bagasse
C Ceteris Paribus Ceteris Paribus (lat.: unter sonst gleichen Bedingungen) ist ein wirtschaftswissenschaftliches Analyseverfahren. Es dient dazu, die Wirkung von einzelnen wirtschaftlichen Daten auf ökonomische Größen in einem komplexen Kontext darzustellen. In einer Analyse die Ceteris Paribus durchgeführt wird, wird immer nur eine Einflussgröße verändert, während alle anderen konstant gehalten werden, um genau deren Einfluss bestimmen zu können.
Crop-Sharing Das Crop-Sharing-Modell ist ein landwirtschaftliches Betriebsmodell, bei dem Einnahmen, Risiken und Kosten nach einem jeweils zu bestimmenden Schlüssel zwischen dem Eigentümer des Landes und dem Landwirt geteilt werden.
D Diversifikation
Abfallprodukt der Zuckerrohrfabrikation, das als Brennstoff zur Energiegewinnung genutzt werden kann.
Im Geldanlagebereich wird von Diversifikation gesprochen, wenn in unterschiedliche Finanzanlagen investiert wird, die eine geringe positive Korrelation zueinander aufweisen.
Beteiligungskapital
Due Diligence
Als Beteiligungskapital wird das einzuwerbende Kapital der Beteiligungsgesellschaft bezeichnet.
Bei einer Due-Diligence-Prüfung beim Kauf bzw. Verkauf von Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien wird das Kaufobjekt mit der gebotenen Sorgfalt im Vorfeld untersucht. Es werden u. a. Stärken und Schwächen des Kaufobjektes aufgezeigt, und es erfolgt eine fundierte Prüfung des mit dem Kauf verbundenen Risikos.
Beteiligungsgesellschaft Als Beteiligungsgesellschaft wird die Gesellschaft bezeichnet, die die neuen Anteile im Rahmen dieses Beteiligungsangebotes begibt.
AC AgrarINVEST I / 2009
E
G
Ethanol
Grüne Gentechnik
Ethanol (auch Äthanol) ist eine farblose, leichtentzündliche, stechend riechende Flüssigkeit, die umgangssprachlich auch als Alkohol bezeichnet wird. Ethanol wird zunehmend als Kraftstoff für Ottomotoren, als umweltverträglichere Alternative zu herkömmlichen fossilen Kraftstoffen, verwendet.
Bei der grünen Gentechnik erfolgt die Züchtung von Pflanzen mithilfe gentechnischer Verfahren. Der Begriff bezeichnet Verfahren zur Herstellung von gentechnisch veränderten Pflanzen, in deren Erbgut zusätzliche – in der Regel artfremde – Gene eingeschleust werden.
Extensives Produktionsverfahren Ein extensives Produktionsverfahren bedingt zum einen die Nutzung ausgedehnter Flächen, zum anderen eine unaufwändige, durch den Einsatz geringer Mengen Düngemittel, Pestizide etc. gekennzeichnete Bearbeitungsweise.
H F
Hektar (ha) Der Hektar ist eine Maßeinheit der Fläche. Sie entspricht 10 000 Quadratmetern.
FAO
Hurdle Rate
Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (engl.: Food and Agriculture Organization of the United Nations) ist auch als Welternährungsorganisation bekannt. Ihre Aufgabe besteht großteils darin, die Produktion und die Verteilung landwirtschaftlicher Produkte zu fördern. Das Ziel der FAO ist es, die Nahrungsmittelversorgung weltweit sicherzustellen und den Lebensstandard zu verbessern.
Die Hurdle Rate ist die Performance-Schwelle, bei deren Überschreiten eine Gewinnbeteiligung an das Management gezahlt wird.
Farm Manager Die Farm Manager des AC AgrarINVEST I/2009 sind verantwortlich für die operative Führung eines einzelnen Betriebes.
I Inputabhängigkeit
Feldfrüchte Als Feldfrüchte bezeichnet man auf dem Feld bzw. im Ackerbau gezogene Kulturpflanzen, wie z.B. Soja und Mais.
Inputabhängigkeit beschreibt die Abhängigkeit eines Betriebes von Gütern, die zur operativen Wertschöpfung zwingend benötigt werden. Beispiel: Zur Errichtung eines Gebäudes ist ein Hochbauunternehmen abhängig vom Zugang zu Zement.
135
14. Glossar
Intensität
Komplementärin
Intensität ist das Verhältnis der Einsatzmengen zweier Produktionsfaktoren bei gegebener Produktionsmenge (z.B. Arbeitsintensität, Kapitalintensität).
Persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft.
Korrelation
Die Anlagekriterien vieler Investmentgesellschaften wie z.B. Versicherungen sehen „Investment Grade“ als Mindestbewertung von Anleihen vor, in die diese investieren dürfen. Investment Grade bedeutet eine Mindestbewertung (sogenanntes „Rating“) von Anleihen mit BBB gemäß Standard & Poor’s bzw. Baa gemäß Moody’s. Standard & Poor’s und Moody’s sind weltweit führende Rating-Agenturen.
Eine Beziehung zwischen zwei oder mehreren statistischen Variablen. Es gibt positive (je höher das Wirtschaftswachstum, desto höher die Steuereinnahmen) und negative Korrelation (je höher das Wirtschaftswachstum, desto niedriger die Arbeitslosigkeit). Im Finanzmarkt wird die Abhängigkeit von Kursbewegungen verschiedener Finanztitel und Asset-Klassen durch die Korrelation ausgedrückt. Werte zwischen – 0,25 und +0,25 sind niedrige Korrelationen, Werte von +1 oder –1 sind maximale Ausprägungen, bei denen die Kursbewegungen genau gleich (+1) oder genau entgegengesetzt (–1) sind.
IRR
Kostenführerschaft
(engl.: Internal Rate of Return = interner Zinsfuß)
Die Kostenführerschaft ist auch als Preis-Mengen-Strategie bekannt. Sie beschreibt die Strategie eines Unternehmens, durch Kosten, die unter denen der Konkurrenten liegen, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.
Investment Grade
Die nach der sogenannten Internal-Rate-of-Return-Methode (IRRMethode) ermittelte Rendite drückt die Verzinsung des jeweils rechnerisch gebundenen Kapitals aus. Da eine verlässliche Prognoserechnung bei Blindpool-Konzepten nicht möglich ist, kann das jeweils gebundene Kapital nicht angegeben werden. Nach dieser Methode wird neben der Höhe der Zu- und Abflüsse auch deren zeitlicher Bezug berücksichtigt. In der Renditeberechnung ist die Kapitalrückzahlung enthalten. Bei dem vorliegenden Angebot ist das durchschnittlich rechnerisch gebundene Kapital auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft deutlich geringer als die entsprechende vom Anleger eingezahlte Zeichnungssumme. Diese Form der Renditeberechnung ist mit sonstigen Renditeberechnungen anderer Kapitalanlagen, bei denen keine Änderung des gebundenen Kapitals eintritt (z.B. festverzinsliche Wertpapiere), nicht unmittelbar vergleichbar. Ein Vergleich ist nur unter Einbeziehung des jeweilig durchschnittlich gebundenen Kapitals, bezogen auf die Vermögensanlage, den Gesamtertrag und die Anlagedauer der jeweiligen Investition, möglich.
K Kommanditkapital Von den Anlegern der Beteiligungsgesellschaft (den sogenannten „Kommanditisten“) eingebrachte Einlagen. Dieses setzt sich aus dem Beteiligungskapital und den Einlagen der Gründungsgesellschafter zusammen.
AC AgrarINVEST I / 2009
M MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) Die MiFID (deutsch: Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) ist eine Richtlinie der EU mit dem Ziel der Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte. Durch Bestimmungen zum Anlegerschutz verbesserte Transparenz der Finanzmärkte und Integrität der Finanzdienstleister sollen die bestehenden Regelungen zur Abwicklung von Finanzdienstleistungen erweitert werden.
O
R
OECD
ROE
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD, engl.: Organisation for Economic Co-operation and Development) ist eine internationale Organisation mit Sitz in Paris. Sie soll zu einer optimalen Wirtschaftsentwicklung und einem steigenden Lebensstandard in ihren Mitgliedstaaten beitragen sowie in ihren Mitgliedsländern und den Entwicklungsländern das Wirtschaftswachstum fördern und eine Ausweitung des Welthandels begünstigen.
Der ROE (Return on Equity) gibt an, wie hoch sich das vom Kapitalgeber investierte Eigenkapital innerhalb einer Rechnungsperiode verzinst hat. ROE = (E1–E 0)/E 0
P Proálcool-Programm Breit angelegtes, in den 1970er Jahren initiiertes, Regierungsprogramm des brasilianischen Staates zur Nutzung regenerativer Energieträger im Kfz-Verkehr, als Alternative zu fossilen Brennstoffen.
E1= Eigenkapital am Ende der ersten Rechnungsperiode E 0 = Eigenkapital am Anfang der ersten Rechnungsperiode
T Track-Record Chronologisch verfolgbare Erfolgs- und Erfahrungshistorie eines Fondsmanagers oder Asset Managers. Bezieht sich häufig auf die Anzahl erfolgreich durchgeführter Transaktionen.
Treibhauseffekt Produktionssystem Im Bereich der Wirtschaftswissenschaften definiert ein Produktionssystem die Maschinen, Betriebsmittel und Produktionsstätten sowie auch das Regelwerk und die Methode, nach denen die Prozesse in der Produktion geführt werden.
Der Treibhauseffekt beschreibt das Ansteigen der weltweiten Durchschnittstemperatur, bedingt durch die Abgabe und Anreicherung sogenannter Treibhausgase, vor allem Kohlendioxid, in die Erdatmosphäre.
U Urbanisierung Unter Urbanisierung versteht man die Abwanderung von Bewohnern oder Einrichtungen aus dem ländlichen Raum in die Städte.
137
14. Glossar
V Versteppung Unter Versteppung versteht man das langsame Austrocknen einer Landschaft, verursacht durch Wassermangel. Die Versteppung führt zu einem signifikanten Rückgang der Pflanzen- und Tiervielfalt und kann z.B. durch das Absinken des Grundwasserspiegels oder klimatischer Veränderungen entstehen.
Volatilität Die Schwankung von Zeitreihen. In der Finanzmathematik findet die Volatilität als Maß für das Risiko eines Investments oder Portfolios Anwendung. Dabei bedeutet eine hohe Volatilität ein hohes Risiko.
W Wertschöpfungskette Mit der Wertschöpfungskette werden die verschiedenen Aufgaben zur betrieblichen Leistungserbringung beschrieben. Sie stellt den Weg eines Produktes oder einer Dienstleistung vom Rohstoff bis zum (an den Verbraucher gelieferten) fertigen Produkt mitsamt der in jeder Stufe erfolgten Wertsteigerung dar.
AC AgrarINVEST I / 2009
138
Die Anbieterin ist Mitglied der UNEP Finance Initiative.
Das Material für den Innenteil stammt aus nachhaltiger Forstwirtschaft und ist FSC-zertifiziert. Vermittlerstempel
Aquila Capital Structured Assets GmbH, Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg Tel.: +49 (0) 40 411 619-100, Fax: +49 (0) 40 411 619-129, www.aquila-capital.de
Vermittlerstempel 19.12.2008
AC AgrarINVEST I/2009 Name, Vorname der für den Vermittler konkret handelnden Person (bitte in Blockschrift mit Kugelschreiber ausfüllen)
BEITRITTSERKLÄRUNG
Ich, der/die Unterzeichnende (bitte in Blockschrift ausfüllen) Frau
Herr
................................................................................................................................................................................................................................. Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort ................................................................................................................................................................................................................................. Straße PLZ/Ort Telefon/Telefax Staatsangehörigkeit ................................................................................................................................................................................................................................. Wohnsitzfinanzamt Steuernummer Steueridentifikationsnummer ................................................................................................................................................................................................................................. Bankverbindung Bankleitzahl Kontonummer beauftrage die Caveras Treuhand GmbH, für mich eine Kommanditbeteiligung an der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG („AC AgrarINVEST I/2009“ oder „Beteiligungsgesellschaft“) in Höhe von US-Dollar ............................................................................................................................................................... (Zeichnungssumme) zzgl. 5% Agio in Worten: ........................................................................................................................................................................................... zzgl. 5% Agio (Die Mindestzeichnungssumme beträgt 20.000 US-Dollar; höhere Zeichnungssummen sollen ohne Rest durch 5.000 teilbar sein.)
gemäß den Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages treuhänderisch zu erwerben, zu halten und zu verwalten. Die Zeichnungssumme zzgl. Agio werde ich auf das Konto der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG, Konto-Nr. 629 151 200 bei der Commerzbank AG, Hamburg, BLZ 200 400 00, IBAN DE37200400000629151200, BIC bzw. S.W.I.F. T.-Code COBADEHHXXX, unter Angabe meines Namens, soweit bekannt auch der Treugeberregisternummer, mit dem Vermerk „Einlage AgrarINVEST I/2009“ einzahlen. Die Einzahlung der Zeichnungssumme und des Agios werde ich, wie folgt, leisten: Sofern diese Beitrittserklärung durch die Caveras Treuhand GmbH bis zum 22.05.2009 (einschließlich) angenommen wird, werde ich eine erste Tranche in Höhe von 30 % der Zeichnungssumme sowie das gesamte Agio in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Aufforderung durch die Caveras Treuhand GmbH leisten. Die verbleibenden 70 % der Zeichnungssumme werde ich bis spätestens zum 01.06.2009 einzahlen. Sofern diese Beitrittserklärung durch die Caveras Treuhand GmbH erst nach dem 22.05.2009 angenommen wird, werde ich die gesamte Zeichnungssumme sowie das Agio in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Aufforderung durch die Caveras Treuhand GmbH leisten. Einzelheiten können den Bestimmungen des § 3 Abs. (6) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft sowie des § 7 Abs. (1) des Treuhandund Verwaltungsvertrages entnommen werden. Mir ist bekannt, dass im Falle des Einzahlungsverzugs die Caveras Treuhand GmbH berechtigt ist, u. a. Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat in Rechnung zu stellen.
Empfangsquittung Ich bestätige hiermit, das Beteiligungsangebot ( Stand: 19.12.2008) einschließlich des darin abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrages sowie des Gesellschaftsvertrages der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG erhalten zu haben. Ich hatte vor der Unterzeichnung dieser Beitrittserklärung hinreichend Zeit, das Angebot zur Beteiligung, die vorgenannten Verträge, die Beitrittserklärung und insbesondere die Risikohinweise zu lesen, zu verstehen und zu prüfen.
X
................................................................................................................................................................................................................................ Ort, Datum 1. Unterschrift des Zeichners Ich bestätige, dass ich die umseitig aufgeführte Widerrufsbelehrung erhalten und diese sowie die im Beteiligungsangebot in Kapitel 10 abgedruckten Zeichnungshinweise zur Kenntnis genommen habe.
X
................................................................................................................................................................................................................................ Ort, Datum 2. Unterschrift des Zeichners
X
Hiermit gebe ich die umseitig aufgeführten sonstigen Bestätigungen ab. ................................................................................................................................................................................................................................ Ort, Datum 3. Unterschrift des Zeichners
X
Das Treuhandverhältnis mit der Caveras Treuhand GmbH wird mit Annahme dieser Beitrittserklärung durch die Caveras Treuhand GmbH wirksam. ................................................................................................................................................................................................................................ Ort, Datum 4. Unterschrift des Zeichners Ich habe die Identität des Zeichners geprüft und der Beitrittserklärung eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses des Zeichners beigefügt. ................................................................................................................................................................................................................................ Ort, Datum Unterschrift des Vermittlers Angenommen: ................................................................................................................................................................................................................................ Ort, Datum Caveras Treuhand GmbH
Widerrufsbelehrung Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: Caveras Treuhand GmbH, Ferdinandstraße 25 – 27, 20095 Hamburg Fax: + 49 (0)40 411 619-109, E-Mail-Adresse: info@caveras-treuhand.de
Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise für Fernabsatzverträge* Wird der Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen, gilt ergänzend folgendes: Die Frist zur Ausübung eines Widerrufsrechtes beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1,2 und 4 BGB-InfoV. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. * Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefon, Telefax, E-Mail) abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt. Ein Fernabsatzvertrag liegt hingegen nicht vor, wenn im Zeitraum zwischen Vertragsanbahnung und Unterzeichnung dieser Beitrittserklärung durch Sie die Caveras Treuhand GmbH oder ein von dieser mit dem Vertrieb beauftragter Dritter dadurch direkt mit Ihnen in Kontakt getreten ist, dass bei gleichzeitiger Anwesenheit am gleichen Ort mit Ihnen über die Unterzeichnung dieser Beitrittserklärung gesprochen wurde.
Ende der Widerrufsbelehrung.
Beitrittsbedingungen: Ich beauftrage hiermit die Caveras Treuhand GmbH als Treuhänderin nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages, die an der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG treuhänderisch auf meine Rechnung erworbene Kommanditbeteiligung für mich zu halten und zu verwalten. Das Beteiligungsangebot (Stand: 19.12.2008) einschließlich des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit der Caveras Treuhand GmbH und des Gesellschaftsvertrages der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG ist Bestandteil dieser Beitrittserklärung und von mir als verbindlich anerkannt.
Sonstige Bestätigungen: Ich bestätige, 1. dass mein Beitritt bedingungslos und auf Basis der vorgenannten Unterlagen erfolgt und keine davon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben worden sind; 2. dass mir die allgemeinen Anlagekriterien offengelegt wurden und ich diese verstehen und nachvollziehen kann; 3. aufgrund meiner wirtschaftlichen und finanziellen Erfahrung bzw. auf Grundlage der entsprechenden Erfahrung meines professionellen Beraters in der Lage zu sein, die Chancen und Risiken einer Beteiligung abzuwägen; 4. dass mir bewusst ist, dass die Anteile an der AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG und anderen Portfolios und Einzelbestandteilen nicht an einem öffentlichen Handelsplatz gehandelt werden und ihre Fungibilität begrenzt ist; 5. dass mir bekannt ist, dass die Caveras Treuhand GmbH meine Beitrittserklärung nur dann annehmen kann, wenn ich mich ordnungsgemäß identifiziert habe. Meine ordnungsgemäße Identifizierung kann in jeder Geschäftsstelle der Deutsche Post AG über das PostIdent-Verfahren erfolgen. Für eine ordnungsgemäße Identifizierung habe ich meinen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder ein gültiges ausländisches Ausweispapier mit Lichtbild, aus welchem mein Name, mein Geburtsort, meine Staatsangehörigkeit und meine Anschrift hervorgehen, vorzulegen; 6. dass ich alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter der zu tätigenden Investition bin und nicht die Absicht habe, diese zu übertragen; 7. dass mir bewusst ist, dass die vorliegende Investitionsmöglichkeit keine mündelsichere Kapitalanlage darstellt, sondern eine Beteiligung, die ein unternehmerisches Risiko beinhaltet und im Extremfall damit ein Kapitalverlust bis hin zum Totalausfall der gesamten Zeichnungssumme eintreten kann. Im Rahmen der Anlageentscheidung wurden die im Beteiligungsangebot abgedruckten Risikohinweise zur Kenntnis genommen; 8. dass ich damit einverstanden bin, dass meine persönlichen Daten über eine EDV-Anlage durch die AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG, die Caveras Treuhand GmbH und die Aquila Capital Advisors GmbH gespeichert werden, wobei ich davon ausgehe, dass diese ausschließlich zur Verwaltung und Betreuung dieser Beteiligung verwendet werden; 9. dass ich damit einverstanden bin, dass die Caveras Treuhand GmbH vor Ende der Widerrufsfrist von zwei Wochen mit der Ausführung ihrer Dienstleistungen beginnt. 10. dass ich in den USA oder Kanada (einschließlich deren jeweiligen Territorien) nicht unbeschränkt steuerpflichtig bin, z. B. weil ich Staatsbürger oder Einwohner der USA oder Kanadas (einschließlich derer jeweiligen Territorien) bin und dass ich keine dauerhafte US-amerikanische oder kanadische Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z.B. eine „Green Card“) besitze.
Datenschutz- und Werbewiderrufsrecht Die auf der Beitrittserklärung enthaltenen Angaben zu Ihrer Person werden mittels Datenverarbeitungsanlagen gemäß dem geltenden Datenschutzrecht verarbeitet und genutzt. Verantwortliche Stellen im Sinne des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind die AgrarINVEST 2009 GmbH & Co. KG, Ferdinandstr. 25 – 27, 20095 Hamburg, die Caveras Treuhand GmbH, Ferdinandstr. 25 –27, 20095 Hamburg, und die Aquila Capital Advisors GmbH, Ferdinandstr. 25–27, 20095 Hamburg. Die Gesellschaften gehören zur Aquila Capital Gruppe. Sie verarbeiten und nutzen Ihre Daten zu Zwecken der Kunden- und Interessentenverwaltung, zur Betreuung Ihres Vertriebspartners sowie für Werbezwecke. Gegen die Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke haben Sie ein jederzeitiges und kostenloses Widerspruchsrecht (vgl. § 28 Abs. 4 BDSG). Die Inanspruchnahme ist für Sie mit keinen Nachteilen verbunden.