WaldINVEST Beteiligungsangebot

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AquilaÂŽ WaldINVEST III Beteiligungsangebot Be part of the solution.

eine verĂśffentlichung der aquila capital Structured Assets gmbh


AQUILA速 Waldinvest III


Editorial

Investieren in das größte Naturschutzprojekt der Erde: die Rettung des brasilianischen Regenwaldes Vor dem Hintergrund weltwirtschaftlicher Verwerfungen und bis dato noch nie gesehener Konjunktur- und Finanzprogramme traten die weiter drängenden Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes kurzzeitig in den Hintergrund. Aber: Die aktuellen Wirtschaftsprobleme sind vernachlässigbar gegenüber den Problemen, mit denen die kommenden Generationen konfrontiert werden. Immer sichtbarer werden die Auswirkungen der überproportionalen Nutzung von Erdressourcen im letzten Jahrhundert. Das ungebremste Bevölkerungswachstum, der exzessive Rohstoffverbrauch sowie die CO2- und Schadstoffbelastung der Atmos­phäre haben ein bedenkliches Ausmaß erreicht. Die Konjunkturkrise kann durch Schuldenaufnahme gemindert werden – im Umweltschutz ist das Konto bereits nachhaltig überzogen und eine Schuldentilgung erscheint in weiter Ferne. Eine Region, die exponiert im Rampenlicht steht, wenn es gilt, Fragen des globalen Umweltschutzes zu beantworten, ist der AmazonasRegenwald. Er ist einer der größten Kohlenstoff/CO2-Speicher auf der Erde, maßgeblich für die Wolkenbildung und das Weltklima verantwortlich und leidet mehrfach unter der massiven Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen. Steigender CO2-Gehalt in der Atmosphäre und sich ändernde Niederschlagsmuster setzen ihm zu. Vor allem aber die nachhaltig fortschreitende illegale Waldrodung zur Befriedigung der Nachfrage nach Holz und Agrarflächen ist seine größte Bedrohung. Beschränkte sich die internationale Staatengemeinschaft in den vergangenen Jahrzehnten lediglich auf passive Hinweise zur wachsenden Bedrohung, so hat hier ein Umdenken eingesetzt. Man erkennt zunehmend, dass dieses Weltnaturerbe nur durch umfassende und vielfältige Anstrengungen zu schützen ist.

Dr. Dieter Rentsch Gründer Aquila Gruppe

Zum Schutz des Amazonas-Regenwaldes wurde daher im Jahr 2006 eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, die Ökonomie und Ökologie verbindet. Der Gedanke ist einfach: Wer ein Wirtschaftsgut nutzen darf, der schützt es auch. Dieses Prinzip wird im brasilianischen Regenwald umgesetzt: Für die streng reglementierte Entnahme begrenzter Mengen Holz verpflichtet sich der lizenzierte Nutzer eines Waldareals, jeden einzelnen Baum zu katalogisieren und das ausgewählte Ernten einzelner älterer Bäume nachzuweisen. Die brasilianische Regierung und die internationalen Umweltorganisationen streben diese nachhaltige Waldbewirtschaftung für ein Areal an, das die Größe Zentraleuropas umfasst. Die Hölzer sind selten und wertvoll, was die Investition in diese Art der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu einer für Investoren äußerst attraktiven Anlage macht. Ergänzt wird die Naturwaldbewirtschaftung durch die Aufforstung von Brachflächen, die ebenfalls eine erstklassige Finanzinvestition darstellt. Die Anlegerinvestitionen fließen in eine sinnvolle, nachhaltige und rentable Investition: in das größte Naturschutzprojekt der Welt – die Rettung des Regenwaldes. Internationale institutionelle Investoren planen, gemeinsam mit dem Aquila® WaldINVEST III in das Amata-Projekt zu investieren. Und der Initiator und Manager des Investments – Roberto Waack – ist gleichzeitig Chairman des FSC Forest Stewardship Councils – der Vereinigung, die das international anerkannte Gütesiegel für die nachhaltige Bewirtschaftung von Waldflächen vergibt. Roberto Waack und sein Team sind die Garanten für die nachhaltige, profitable und transparente Umsetzung des Amata-Projektes. Amata – be part of the solution.

Roberto Waack Gründer Amata S.A.

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AQUILA速 Waldinvest III


Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1 Wichtige Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 7

Kapitel 2 Angebot im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 9

Kapitel 3 Risiken der Vermögensanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 13

Kapitel 4 Investitionsgegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der brasilianische Regenwald . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Amata-Projekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das aktuelle Portfolio des Amata-Projektes . . . . . . . . . . . Investitionsland Brasilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlageklasse Holz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

S. 23 S. 24 S. 28 S. 34 S. 38 S. 44

Kapitel 5 Die Partner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Amata-Team . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Investment Advisor: International Woodland Company A/S . . . . . . . . . . . . . . . Das Emissionshaus: Aquila Capital Structured Assets GmbH . . . . . . . . . . . . . . Die Treuhänderin: Caveras Treuhand GmbH . . . . . . . . . . .

S. 49 S. 49 S. 52 S. 56 S. 57

Kapitel 6 Der Fonds in Zahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Investition und Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wirtschaftlichkeitsprognose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlegerprognose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sensitivitätsanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

S. 59 S. 59 S. 62 S. 66 S. 68

Kapitel 7 Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 71

Kapitel 8 Steuerliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 95

Kapitel 9 Finanzangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 105

Kapitel 10 Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 109

Kapitel 11

Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Verkaufsprospekt

Verbraucherinformationen für den Fernabsatz . . . . . . . . . S. 129

(Beteiligungsangebot) gemachten Angaben ist nicht Gegen-

Kapitel 12

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

stand der Prüfung des Beteiligungsangebotes durch die

Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 135

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Kapitel

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1. Wichtige Hinweise

Das vorliegende Beteiligungsangebot orientiert sich an dem von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen Standard über die „Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen (IDW S4)“ und wurde auf Grundlage des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) sowie der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) erstellt. Die Anbieterin dieses Beteiligungsangebotes, die Aquila Capital Structured Assets GmbH, hat dieses Beteiligungsangebot nach bestem Wissen angefertigt und über ihr bekannte erhebliche Umstände, die für diese Kapitalanlage von Bedeutung sind, keine unrichtigen Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen. Sämtliche bis zum Datum der Aufstellung des Beteiligungsangebotes bekannten Sachverhalte wurden in der Darstellung dieses Beteiligungsangebotes nach bestem Wissen berücksichtigt. Der Anleger hat die Möglichkeit, das Beteiligungsangebot im Internet unter www.aquila-capital.de einzusehen. Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung kann nicht vorhergesagt werden und steht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes nicht fest. Alle Angaben in diesem Beteiligungsangebot basieren auf nach bestem Wissen gemachten Markteinschätzungen und Annahmen. Abweichungen von diesen können sich auf das von den Anlegern erzielbare Ergebnis auswirken. Für die Richtigkeit der Markteinschätzungen und Annahmen, für Abweichungen von diesen aufgrund von Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis, insbesondere auch in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht, sowie für den Eintritt der gewünschten wirtschaftlichen oder steuerlichen Ziele der Anleger kann keine Haftung übernommen werden. Die in diesem Beteiligungsangebot gegebenen Informationen sind gültig bis zur Bekanntgabe von Änderungen.

Kein Vermittler oder sonstiger Dritter ist berechtigt, von dem Inhalt dieses Beteiligungsangebotes abweichende Angaben zu machen. Dies gilt auch, soweit Daten aus diesem Beteiligungsangebot verwendet werden. Für Angaben von Vermittlern oder Dritten, die nicht mit dem Beteiligungsangebot übereinstimmen, haften grundsätzlich nur diese. Maßgeblich für eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft sind deren Gesellschaftsvertrag, der Treuhand- und Verwaltungsvertrag, die Beitrittserklärung sowie dieses Beteiligungsangebot. Anlegern wird empfohlen, dieses Beteiligungsangebot eingehend zu prüfen, mit ihren rechtlichen und steuerlichen Beratern zu besprechen und es gemeinsam mit den anderen ihnen übergebenen Unterlagen aufzubewahren. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH mit Sitz in Hamburg, Ferdinandstraße 25 – 27, übernimmt die Verantwortung für den Inhalt dieses Beteiligungsangebotes und erklärt, dass die darin enthaltenen Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Die Prospektverantwortliche kann jedoch keine Haftung für den Eintritt der in diesem Beteiligungsangebot enthaltenen wirtschaftlichen und steuerlichen Prognosen übernehmen. Datum der Aufstellung des Beteiligungsangebotes: 7. Oktober 2009 Anbieterin und Prospektverantwortliche: Aquila Capital Structured Assets GmbH

Cristina Bülow

Dr. Dieter Rentsch

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Kapitel

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2. Angebot im Überblick

Das Beteiligungsangebot

Firmierung der Fondsgesellschaft

Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG

Währung

EUR

Mindestzeichnungssumme

10.000 EUR zzgl. 5% Agio

Geplantes Fondsvolumen

15 Mio. EUR

Einzahlungstermin

25% + 5% Agio bei Zeichnung, 75% nach Schließung des Fonds

Zeichnungsfrist

Voraussichtlich bis 31.03.2010

Erwarteter Gesamtmittelrückfluss (Prognose)

Ca. 315% vor Abgeltungsteuer

Der Aquila® WaldINVEST III investiert in das größte Naturschutzprojekt der Erde: die Rettung des brasilianischen Regenwaldes. Der Fonds beteiligt sich hierzu mittelbar an der Amata S.A., einer brasilianischen Kapitalgesellschaft. Es ist geplant, dass die Amata S.A. jeweils etwa hälftig in die lizenzierte Bewirtschaftung von Amazonas-Naturwald und die Aufforstung von Brachland in Brasilien investiert. Ziel des Amata-Projektes ist es, bei einem geplanten Investitionsvolumen von bis zu 130 Mio. US-Dollar von internationalen Investoren bis zu eine Mio. Hektar brasilianischen Regenwaldes zu erhalten und bis zu 40 000 Hektar wieder aufzuforsten. Dies entspricht insgesamt ca. 0,25% der gesamten Waldfläche Brasiliens (zum Vergleich: Schleswig-Holstein umfasst ca. 1,6 Mio. Hektar). Die Rechte zur ökologischen Bewirtschaftung von 148 000 Hektar Naturwald wurden bereits fest erworben und stehen der Amata S.A. zur Verfügung. Hohe, regelmäßige Cashflows: Da jedes Jahr eine bestimmte Men­ge an wertvollen Hölzern aus den bestehenden Wäldern entnommen und verkauft werden darf, können laufende Rückflüsse erzielt werden. Professioneller lokaler Manager: Das Managementteam der Amata S.A. blickt auf eine erfolgreiche langjährige Tätigkeit im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlichen Regenwaldes zurück. Der CEO der Amata S.A. ist auch Chairman des Board of Directors des Forest Stewardship Councils (FSC), der internationalen Zertifizierungsorganisation für die nachhaltige und ökologische Nutzung von Wäldern und Holzprodukten. Zuvor war er mit dem Management eines der größten Naturwaldprojekte in Brasilien betraut.

Prognostizierte Auszahlungen über die Gesamtlaufzeit Rückflüsse an die Anleger vor Abgeltungsteuer**

Aquila® WaldINVEST III

100 %

32,5 % 30 %

30 % 30 % 30 % 15 % 15 % *

*

12,5 %

10 % 10 %

*

–105%

20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 20 16 20 17 20 18 20 19 20 20 20 21 20 22 20 23 20 24

Name des Fonds

Jahre * Auszahlung von Zinsen abhängig vom Zinsniveau. ** Rückflüsse nach allen Kosten und Gebühren.

Erfahrener Investment Advisor: Die dänische IWC International Woodland Company A/S ist der führende europäische Anbieter für weltweite, professionell gemanagte Waldinvestments mit spezieller Expertise in Lateinamerika. IWC stellt ein laufendes Monitoring und Reporting der Investitionen sicher und berät die geschäftsführende Kommanditistin beim Management und Controlling der Fondsgesellschaft. Namhafte institutionelle Co-Investoren: Es ist geplant, dass der Aquila® WaldINVEST III gemeinsam mit großen internationalen insti­ tutionellen Investoren in das Amata-Projekt investiert. Gleichgerichtete Interessen: Das Management der Amata S.A. hat bereits eigene Gelder in das Projekt investiert und wird auch weiterhin mit einer Beteiligung von voraussichtlich mindestens fünf Mio. US-Dollar an dem Projekt beteiligt sein. Ökologisch sinnvoll, politisch gewollt: Sämtliche Waldflächen werden nach den Richtlinien des renommierten FSC-Siegels bewirtschaftet und durch den FSC zertifiziert. Das FSC-Siegel ist das weltweit wichtigste Siegel zur Zertifizierung nachhaltiger Bewirtschaftung im Bereich der Waldbewirtschaftung und Holzproduktion. Schutz des natürlichen Mischwaldes: Durch die kontrollierte wirtschaftliche Nutzung wird der Wald vor illegaler Rodung geschützt und er bleibt dauerhaft erhalten bzw. wird wieder aufgeforstet.

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2. Angebot im Überblick

Strukturüberblick Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die im Wege der Kapitalerhöhung Anleger aufnimmt. Die Anleger treten der Fondsgesellschaft über die Treuhandkommanditistin, die Caveras Treuhand GmbH, als Treugeber bei. Die Fondsgesellschaft investiert mittelbar in eine Beteiligung an der Projektgesellschaft, der Amata S.A. in Brasilien.

Die Amata S.A. hat bereits ein Portfolio von Bewirtschaftungslizenzen erworben, mittels derer Parzellen brasilianischen Regenwaldes bewirtschaftet werden. Weiterhin hat sie Brachland in Regenwaldgebieten aufgeforstet. Es ist geplant, von den Investitionsmitteln der Beteiligungsgesellschaft weitere Lizenzen und Plantagen zu erwerben.

Strukturübersicht Aquila® WaldINVEST III*

Anleger

Caveras Treuhand GmbH Treuhänderin

Aquila Capital Structured Assets GmbH

Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH

Aquila Capital Real Assets Management GmbH

Initiatorin

Komplementärin

Geschäftsführende Kommanditistin

IWC A/S Investment Advisor

Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG Fondsgesellschaft Internationale institutionelle Investoren

Amata S.A.

* Vereinfachte Darstellung; die Investition erfolgt voraussichtlich mittelbar über Zwischengesellschaften, vgl. Abbildung, S. 71.

Initiatorin dieses Beteiligungsangebotes ist die Aquila Capital Structured Assets GmbH, das Emissionshaus für geschlossene Fonds der Aquila Gruppe in Hamburg. Komplementärin der Fondsgesellschaft ist die Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH. Diese ist, wie auch die Caveras Treuhand GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Initiatorin. Geschäftsführende Kommanditistin ist die Aquila Capital Real Assets Management GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Aquila Capital Holding GmbH. Die Aquila Capital

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Holding GmbH ist die Muttergesellschaft der Aquila Gruppe. Die geschäftsführende Kommanditistin wird beim Management und Controlling der Investition beraten von der IWC International Woodland Company A /S, dem führenden europäischen WaldinvestmentManager mit Sitz in Kopenhagen, Dänemark. IWC stellt zugleich ein laufendes Monitoring und Reporting der Investitionen für die Fondsgesellschaft sicher.


Die Eckdaten des Fonds Art der Beteiligung Die Beteiligung an der Amata S.A. führt zur Teilnahme an dem größten Naturschutzprojekt der Erde: die Rettung des brasilianischen Regenwaldes. Dieses Vorhaben wird von internationalen Umweltschutz-Organisationen und der brasilianischen Regierung unterstützt. Die Amata S.A. investiert jeweils etwa hälftig in die Bewirtschaftung natürlichen Regenwaldes und die Aufforstung von Brachland mit in Brasilien heimischen Baumarten. Die Anleger beteiligen sich über die Treuhänderin an der Fondsgesellschaft, der Aquila Wald­INVEST III GmbH & Co. KG. Diese beteiligt sich mittelbar an der Amata S.A. mit einem geplanten Eigenkapital von 15 Mio. Euro. Die Amata S.A. plant insgesamt ein Beteiligungskapital in Höhe von bis zu 130 Mio. US-Dollar bei internationalen Investoren zu platzieren.

Investitionslaufzeit Die Investitionslaufzeit der Anlage beträgt gemäß der Annahmen des Amata-Managements ca. 15 Jahre. Die tatsächliche Länge der Laufzeit hängt von den Investitions- und Veräußerungsentscheidungen des Amata-Managements ab. Aus diesem Grund hat die geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft das Recht, die Fondslaufzeit viermal einseitig jeweils um ein Jahr zu verlängern. Einzahlungen Die Anleger leisten ihre Einzahlungen wie folgt: 25% + 5% Agio nach Annahme des Beitritts und Aufforderung der Treuhänderin, 75% nach Schließung, voraussichtlich am 31.03.2010. Investition und Finanzierung (Prognose) Das angestrebte Fondsvolumen beträgt 15 Mio. Euro. Aquila® WaldINVEST III (Prognose) Investition Kosten des Fonds* Liquiditätsreserve Gesamtinvestition* Gründungskommanditkapital*

TEUR

%

13.502

90,00 %

1.278

8,52%

222

1,48%

15.002

100,00%

2

0,01%

Beteiligungskapital*

15.000

99,99%

Gesamtfinanzierung*

15.002

100,00%

Beteiligung am Ergebnis Den Anlegern stehen Gewinne der Fondsgesellschaft im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zu 100% zu, bis Auszahlungen für die Anleger zu einem Mittelrückfluss vor Steuern in Höhe von 315% („Hurdle Rate“), bezogen auf den jeweiligen Zeichnungsbetrag, führen. Ab diesem Zeitpunkt werden Auszahlungen der Fondsgesellschaft zu 80% an die Anleger im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten und zu 20% als Ergebnisvorab der Aquila Capital Real Assets Management GmbH zugewiesen. Zu Einzelheiten vgl. Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, Abschnitt „Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der Fondsgesellschaft“. Die Aquila Capital Real Assets Management GmbH leitet aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages 50% ihrer Erfolgsbeteiligung an den Investment Advisor IWC weiter, welcher die geschäftsführende Kommanditistin beim Management und Controlling des Fonds berät. Gesamtauszahlungen an die Anleger (Prognose) Auf Basis der Prognoserechnungen wird erwartet, dass die Anleger eine Gesamtauszahlung auf ihre Einlage von ca. 315% erhalten. Haftung der Anleger Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist die Haftung der Kommanditisten auf ihre jeweilige Haftsumme begrenzt. Die gesetzliche Haftung erlischt mit der Zahlung der Zeichnungssumme. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Die Kommanditisten – mit Ausnahme der Gründungskommanditisten – werden mit einer Haftsumme von 1% ihrer Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen. Weitere Einzelheiten finden sich in den Kapiteln „Risiken der Vermögensanlage“ und „Rechtliche Grundlagen“. Steuerliche Grundlagen Die Anleger erzielen aufgrund der Ausgestaltung der Fondsgesellschaft als vermögensverwaltende Personengesellschaft aus steuerlicher Sicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, die grundsätzlich der sogenannten Abgeltungsteuer unterliegen, sofern der Anleger weniger als 1% der Anteile an der Fondsgesellschaft in seinem steuerlichen Privatvermögen hält. Das steuerliche Ergebnis wird auf Ebene der Fondsgesellschaft mit Wirkung für den einzelnen Anleger gesondert und einheitlich festgestellt und den einzelnen Anlegern entsprechend der Höhe ihrer Beteiligung jeweils für Zwecke ihrer Einkommensteuerveranlagung zugewiesen. Die Einkünfte sind in der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Anlegers zu berücksichtigen. Zu den Einzelheiten vgl. Kapitel „Steuerliche Grundlagen“.

* Zzgl. 5 % Agio.

Anlegerprofil Dieses Beteiligungsangebot richtet sich an Anleger mit einem langfristigen Investitionshorizont, die ein internationales Waldinvestment mit einem sinnvollen Hintergrund tätigen möchten.

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Kapitel

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3. Risiken der Vermögensanlage

Allgemeines Die Rendite dieser Vermögensanlage hängt im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung an der Amata S.A. ab. Soweit die künftigen wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen von den in diesem Beteiligungsangebot genannten Annahmen abweichen, kann dies die Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Fondsgesellschaft, und damit die Höhe der Auszahlungen an die Anleger, sowie den Kapitalerhalt der Anlage gegenüber den Prognosen erheblich verändern. Die nachfolgenden Ausführungen können mögliche individuelle Risiken einzelner Anleger nicht berücksichtigen. Anleger sollten sich daher vor einer Entscheidung über eine Beteiligung von fachkundigen Dritten, z. B. einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt, beraten lassen. Neben den genannten Risiken können auch heute nicht vorhersehbare Ereignisse die Entwicklung der Vermögensanlage wesentlich beeinträchtigen. Die Vermögensanlage ist daher nur für Anleger geeignet, die bei einer etwaigen negativen Entwicklung einen entstehenden Verlust, bis hin zu einem möglichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals, hinnehmen können.

Die Fondsgesellschaft muss für eine Beteiligung an der Amata S.A. ggf. einen oberhalb des Nominalwertes der zur erwerbenden Beteiligung liegenden Betrag zahlen. Hierdurch würde sich die prozentuale Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Amata S.A. entsprechend verringern, was die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft negativ beeinflusst.

Auszahlungen und Liquidität Eine Investition in die Fondsgesellschaft ist ein langfristiges Engagement. Auszahlungen an die Anleger können erst erfolgen, wenn der Fondsgesellschaft die nötigen liquiden Mittel in Form von Auszahlungen der Amata S.A. zur Verfügung stehen. Die Auszahlungen der Amata S.A. hängen von dem Vorhandensein entsprechender Mittel auf Ebene der Amata S.A. und der Auszahlungsfähigkeit dieser Mittel ab. Es gibt keine feste Zusage von Auszahlungen der Amata S.A. an die Fondsgesellschaft. Kommt es bei der Umsetzung des Geschäftskonzeptes der Amata S.A. zu Abweichungen von den Prognosen oder zu Verzögerungen, wird dies die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Amata S.A. und damit die der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen.

Prognosegefährdende Risiken Prognosegefährdende Risiken beeinträchtigen die Ergebnisse der Fondsgesellschaft und damit die Höhe der Auszahlungen an die Anleger.

Investitions- und Finanzierungsphase Die in der Investitionsrechnung genannten Aufwandspositionen basieren auf abgeschlossenen Verträgen und Annahmen. Sofern die kalkulierten bzw. vereinbarten Kosten in der Investitionsphase überschritten werden, wird hierdurch die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft negativ beeinflusst. Ferner ist denkbar, dass das zur Investition in die Amata S.A. zur Verfügung stehende Kapital der Fondsgesellschaft nicht vollständig investiert werden kann und vorzeitig an die Anleger zurückerstattet wird. Dies würde die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft ebenfalls negativ beeinflussen.

Währungsrisiko Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um eine Anlage in Euro. Es ist beabsichtigt, das eingeworbene Investitionskapital, nach Abzug der üblichen initialen Fondskosten, über eine Luxemburger Gesellschaft und einen brasilianischen FIP in die brasilianische Amata S.A. zu investieren. Die Investitionen, Kosten und Erträge der Amata S.A. werden in ausländischen Währungen, insbesondere dem brasilianischen Real und dem US-Dollar, anfallen. Hierdurch unterliegt die Vermögensanlage den Risiken aus Veränderungen der Wechselkurse, insbesondere zwischen Euro und US-Dollar, bzw. brasilianischem Real. Durch nachteilige Kursentwicklungen kann die Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Amata S.A. und damit die der Fondsgesellschaft negativ beeinflusst werden.

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3. Risiken der Vermögensanlage

Anlagegefährdende Risiken Anlagegefährdende Risiken gefährden die gesamte Vermögensanlage und können daher zu einem vollständigen Verlust der Zeichnungssumme führen.

Investitionsrisiken Die Wirtschaftlichkeit der Investitionen der Amata S.A. und damit der Fondsgesellschaft hängt wesentlich von der Entwicklung der Baumbestände, den Kosten der Holzverarbeitung und Logistik, der Entwicklung der Preise für Holz und Holzprodukte sowie – sofern Land erworben wird – auch der Entwicklung der Landpreise ab. Die Entwicklung der Baumbestände wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Nachteilige klimatische Bedingungen (z.B. Klimawandel, Sturm und Überschwemmungen), biologische Risiken (z.B. Insektenbefall und Baumkrankheiten) und tatsächliche Einflussnahmen (z.B. Feuer und Diebstahl) können die Forstbestände stark beschädigen, vernichten oder verringern und den Wert der erworbenen Nutzungsrechte bzw. des erworbenen Landes und der darauf befindlichen Forstbestände mindern. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Amata S.A. und damit der Fondsgesellschaft kann hierdurch negativ beeinflusst werden. Sinkende Preise für Holz und Holzprodukte, eine vom prognostizierten Verlauf abweichende Ertrags- und Wertentwicklung der bewirtschafteten Waldflächen, Kostensteigerungen und sonstige wirtschaftliche Belastungen können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Amata S.A. und damit die der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Erwerb oder der Verkauf der von der Amata S.A. bewirtschafteten Flächen und Konzessionen verzögert oder unmöglich wird. Regulatorische Änderungen bezüglich der Nutzung von forstwirtschaftlichen Flächen (bspw. Verbote, Nichterteilung oder Rücknahme von Konzessionen zur Bewirtschaftung von Naturwald und Genehmigungen, Enteignungen) und des Im- und Exports von Holzprodukten (bspw. Embargos, Im- und Exportbeschränkungen) können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Amata S.A. und damit der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen. Die Amata S.A. wird ihre Investitionen ggf. nur in geringem Maße diversifizieren. Der Misserfolg einer Investition kann daher die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Amata S.A. und damit der Fondsgesellschaft erheblich negativ beeinflussen.

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Die Gründungsgesellschafter der Amata S.A. werden ihre Beteiligung an der Amata S.A. im Rahmen der Umsetzung der Fondsstruktur an die Fondsgesellschaft und die weiteren Investoren veräußern und sich für den erhaltenen Kaufpreis zusammen mit den Investoren wieder mittelbar an der Amata S.A. beteiligen. Der Kaufpreis wird auf Basis eines unabhängigen Gutachtens bestimmt. Sollte dieses Gutachten zu einem den wahren Wert der Amata S.A. übersteigenden Kaufpreis führen, würde dies die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen.

Einzahlungsverzug Sollte eine erhebliche Anzahl von Anlegern ihren Zahlungspflichten bei Fälligkeit der Kommanditeinlagen nicht nachkommen, kann die Fondsgesellschaft ggf. eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung aufnehmen. Durch die hiermit verbundenen Zinsen und Kosten kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft ggf. negativ beeinflusst werden. Sollte ein entsprechendes Darlehen in solchen Fällen nicht erlangt werden können, besteht die Gefahr eines späteren Beginns der Investitionstätigkeit der Amata S.A., was einen negativen Einfluss auf den Mittelrückfluss an die Fondsgesellschaft haben kann. Ferner ist es möglich, dass von der Amata S.A. oder den Zwischengesellschaften Vertragsstrafen bzw. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Zahlungen geltend gemacht werden oder eine Beteiligung an der Amata S.A. oder einer Zwischengesellschaft verringert oder rückabgewickelt wird. Bei Einzahlungsverzug kann der Anleger mit den nach dem Gesellschaftsvertrag zu leistenden Verzugszinsen belastet werden. Zudem können gegen ihn weitere Ansprüche wegen verzögerter Einzahlung geltend gemacht werden. Beides kann sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage und für den Anleger auswirken.

Auslandsrisiken Die Amata S.A. ist eine brasilianische Gesellschaft und es ist beabsichtigt, dass sie ihre Investitionen in Brasilien tätigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Investitionen aufgrund politischer, wirtschaftlicher, steuerlicher oder rechtlicher Rahmenbedingungen einem höheren Risiko ausgesetzt sind als vergleichbare Investitionen in anderen Ländern.


Es können Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Amata S.A. und der Fondsgesellschaft, wie z. B. Streiks, Bürgerkrieg, Enteignung, unvorhergesehene Gesetzesänderungen, rechtswidrige Handlungen, Handelsembargos, Einschränkungen und Verhinderung des Kapitaltransfers, auftreten. Die Anwendbarkeit ausländischer Rechtsordnungen kann die Durchsetzung eigener oder die Abwehr fremder Ansprüche erschweren oder unmöglich machen und zu erhöhten Kosten führen. Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Berichtswesen betreffende Regelungen können in Brasilien ggf. im internationalen Vergleich weniger strikt gehandhabt werden. Dies kann dazu führen, dass der im Jahresabschluss der Amata S.A. ausgewiesene Wert der Investitionen über dem Wert liegt, der in Deutschland ausgewiesen werden würde. Hierdurch kann die Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Fondsgesellschaft negativ beeinflusst werden.

Blindpool-Risiko Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes steht nur ein Teil der Investitionen der Amata S.A. fest. Es besteht das Risiko, dass die angestrebten Zielinvestments der Amata S.A. nicht oder nicht zu den prognostizierten Konditionen realisiert werden können. Dies kann sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Amata S.A. und damit der Fondsgesellschaft auswirken.

Darlehensaufnahme Die Amata S.A. kann Darlehen, z.B. zur Betriebsmittelfinanzierung oder zum Landerwerb, aufnehmen. Sollte ein solches Darlehen bei Bedarf nicht erlangt werden können, kann dies die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Amata S.A. negativ beeinflussen. Sollte ein aufgenommenes Darlehen nicht mehr bedient werden können, kann die finanzierende Bank ggf. ihre von der Amata S.A. bestellten Sicherheiten verwerten. Es ist ferner denkbar, dass die Bank von vertraglichen Kündigungsrechten Gebrauch macht. Im schlechtesten Fall könnte es zur Liquidation oder Insolvenz der Amata S.A. kommen. Der Eintritt solcher Ereignisse kann zu Ertragseinbußen bis hin zum vollständigen Verlust der Einlage der Anleger führen. Entsprechende Risiken gelten im Falle der etwaigen Aufnahme einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung durch die Fondsgesellschaft bei verspäteter Einzahlung einer größeren Anzahl von Anlegern.

Zinssätze unterliegen den Schwankungen der Kapitalmärkte, sofern sie nicht festgeschrieben werden können oder die Festschreibung ausläuft. Höhere Zinsen als angenommen gehen zu Lasten der Liquidität der Amata S.A. und können die Auszahlungen an die Anleger negativ beeinflussen. Dies gilt entsprechend für Abweichungen bei der Höhe der prognostizierten Darlehensaufnahme.

Managementrisiko Der wirtschaftliche Erfolg der Vermögensanlage hängt wesentlich von den Erfahrungen und Fähigkeiten des Managements der Amata S.A. und der ggf. von dieser beauftragten Dienstleister ab. Weiterhin unterstützt der Investment Advisor IWC International Woodland Company A/S die Fondsgesellschaft hinsichtlich des Controllings und Monitorings der Investition der Fondsgesellschaft in die Amata S.A. und berät die geschäftsführende Kommanditistin. Sollten die Amata S.A. oder IWC personell oder aufgrund eines Wechsels von Schlüsselpersonen nicht in der Lage sein, das Management der Investitionen der Amata S.A. oder die Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin angemessen sicherzustellen oder werden Fehlentscheidungen getroffen, kann dies zu negativen Folgen für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft und damit für die Anleger führen.

Vertragspartner Grundsätzlich besteht bei sämtlichen Investitionen das Risiko, dass Vertragspartner Verträge nicht einhalten, dass Verträge ganz oder teilweise unwirksam sind, dass es zu kriminellen Handlungen kommt oder dass Vertragspartner ausgetauscht werden müssen. In diesen Fällen sind negative Folgen für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Amata S.A. bzw. der Fondsgesellschaft nicht auszuschließen. Im schlechtesten Fall kann dies für die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust ihrer Einlagen zur Folge haben. Fungibilität Eine Veräußerung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist von der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin abhängig. Auch wird die Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht öffentlich, z.B. an einer Börse oder einem vergleichbaren geregelten Markt, gehandelt. Es besteht daher das Risiko, dass eine Veräußerung nicht, nur zu einem unter dem Wert der Anlage liegenden Preis bzw. nur zeitlich verzögert erfolgen kann. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Fondsgesellschaft an den Zwischengesellschaften und für die mittelbare Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Amata S.A.

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3. Risiken der Vermögensanlage

Kapitalplatzierung und Rückabwicklung der Fondsgesellschaft Sollte bis zum 31.03.2010 ein Beteiligungskapital von weniger als 15 Mio. Euro (exklusive Agio) gezeichnet sein, kann die geschäftsführende Kommanditistin die Fondsgesellschaft auch mit einem geringeren Beteiligungskapital schließen. Dies kann zu einer Minderung der Erträge der Anleger führen, da in diesem Fall die fixen Kosten der Fondsgesellschaft gegenüber der Prognose einen proportional höheren Anteil der Gesamtinvestition ausmachen. Eine Rückabwicklung der Fondsgesellschaft kommt in Betracht, wenn das Beteiligungskapital bis zur Schließung der Fondsgesellschaft nicht in einer Höhe gezeichnet wird, die eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit sicherstellt oder wenn fest steht, dass die Beteiligung an der Amata S.A. aus wirtschaftlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. In diesem Falle werden die bereits von den Anlegern auf die Zeichnungssumme und das Agio geleisteten Zahlungen unverzinst an die Anleger zurückerstattet. Hat die Fondsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vorgesehene Zahlungen an Dritte geleistet und kann sie diese von den jeweiligen Zahlungsempfängern nicht oder nicht vollständig zurückerhalten, ist damit zu rechnen, dass die Fondsgesellschaft insoweit nicht in der Lage ist, den Anlegern die bereits auf ihre Zeichnungssumme oder das Agio geleisteten Zahlungen in voller Höhe zu erstatten. Zudem kann der Anleger aufgrund der nicht vorgesehenen Verzinsung der Rückerstattungsbeträge einen Zinsverlust erleiden.

Rechtliche Risiken Gesetzesänderungen sowie Änderungen der Auslegung, Anwendung oder Handhabung bestehender Gesetze – insbesondere Änderungen, die die Konzeption oder das Geschäftsmodell der Fondsgesellschaft oder der Amata S.A. sowie der Zwischengesellschaften betreffen – können für die Fondsgesellschaft und die Anleger negative Auswirkungen rechtlicher oder steuerlicher Art haben und damit die planmäßigen Erträge der Anleger nachteilig beeinflussen, bis hin zum Risiko des Teil- oder Totalverlustes der Einlagen.

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Interessenkonflikte Die Anbieterin, die geschäftsführende Kommanditistin und der Generalvermittler sind sämtlichst Tochtergesellschaften der Aquila Capital Holding GmbH. Die Anbieterin ist ferner alleinige Gesellschafterin der Komplementärin und der Treuhänderin. Die Geschäftsführer der Anbieterin, Dr. Dieter Rentsch und Cristina Bülow sind zugleich Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin und des Generalvermittlers. Dr. Dieter Rentsch ist gleichzeitig Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Aquila Capital Holding GmbH. Durch diese personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen können Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden. Daneben kann es auch auf Ebene der Amata S.A. zu Interessenkonflikten kommen, da sowohl das Management als auch ggf. eingeschaltete Dienstleister in der Regel nicht ausschließlich für die Amata S.A. tätig sein werden. Gleiches gilt für den Investment Advisor IWC International Woodland Company A/S, der sowohl von der Amata S.A. als auch von Dritten mit der Einwerbung von Investorenkapital beauftragt ist. Die Amata Investimentos e Participações S.A. (AIP) ist voraussichtlich nicht nur Vertreterin der für das Investment in die Amata S.A. zwischengeschalteten Amata (Lux), des unmittelbaren Zielinvestments der Fondsgesellschaft, sondern zugleich auch persönlich haftende Gesellschafterin der weiteren Investoren in die Amata S.A. Dies kann zu Interessenkonflikten führen. IWC erhält von AIP ferner 10% der an diese gezahlten Vergütungen basierend auf den durch IWC der Amata S.A. mittelbar beigetretenen Investoren. Dies kann ebenfalls Interessenkonflikte bei IWC begründen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund von Interessenkonflikten für den Anleger nachteilige Entscheidungen getroffen werden.


Steuerliche Risiken Die im Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ im Einzelnen dargestellten steuerlichen Folgen beruhen auf den derzeit geltenden Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen sowie Entscheidungen der Finanzgerichte, soweit diese im Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes bekannt gemacht waren. Es besteht keine Sicherheit dafür, dass während der Dauer der Beteiligung des einzelnen Anlegers die Rechtsgrundlagen, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung unverändert Bestand haben werden. Künftige Gesetzesänderungen können im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, ggf. auch mit Rückwirkung, entfalten. Die Ausführungen zu den steuerlichen Folgen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft geben die Auffassung der Anbieterin wieder, beruhen aber nicht auf einer verbindlichen Auskunft der zuständigen deutschen, luxemburgischen bzw. brasilianischen Finanzbehörden. Daher kann eine von der in diesem Beteiligungsangebot beschriebenen Auffassung zu den steuerlichen Folgen für die Anleger aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft abweichende Auffassung der Finanzbehörden bzw. -gerichte nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich solcher Auslegungs- bzw. Zweifelsfragen, die bislang weder Gegenstand von Verlautbarungen der Finanzverwaltung noch gerichtlicher Entscheidungen waren. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Fondsgesellschaft und der den Anlegern aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft zuzurechnenden Einkünfte als auch im Hinblick auf die Amata (Lux), einschließlich der von dieser begebenen Genussrechte, sowie die durch die Amata (Lux) unmittelbar oder mittelbar zu erwerbenden Beteiligungen am FIP und der Amata S.A.

Endgültige Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der den Anlegern aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft zuzurechnenden Einkünfte kann erst nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerbescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Fondsgesellschaft, der Steuerbescheide der ausländischen Gesellschaften sowie der Einkommensteuerbescheide des jeweiligen Anlegers eintreten. Im Falle einer nachträglichen Änderung dieser Steuerfestsetzungen, bspw. im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei der Fondsgesellschaft, besteht insbesondere ein Risiko von Steuernachforderungen gegenüber den Anlegern, wenn infolge einer Änderung der Steuerbescheide der Fondsgesellschaft die individuellen Einkommensteuerbescheide der Anleger geändert werden sollten. Eventuell entstehende Steuernachforderungen wären ab dem 15. Monat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, mit 6% jährlich zu verzinsen. Rechtssicherheit hinsichtlich der Besteuerungsfolgen im Ausland kann erst nach endgültiger Festsetzung der Steuerfolgen in den jeweiligen ausländischen Gesellschaften nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben eintreten. Die Ausführungen im Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ beziehen sich ausschließlich auf Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen sind, weniger als 1% der Anteile an der Fondsgesellschaft halten und die Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft in ihrem steuerlichen Privatvermögen halten. Soweit sich Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligen, für die diese Voraussetzungen nicht gelten, können sich gegenüber den in diesem Beteiligungsangebot beschriebenen steuerlichen Implikationen abweichende steuerliche Folgen ergeben, auf die in diesem Beteiligungsangebot jedoch ausdrücklich nicht eingegangen wird.

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3. Risiken der Vermögensanlage

Risiken im Hinblick auf die Besteuerung in Deutschland Nach Auffassung der Anbieterin erzielen in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anleger, die ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft in ihrem steuerlichen Privatvermögen halten, auf Basis der im Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden steuerlichen Vorschriften grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, die im Zeitpunkt des Zuflusses beim Anleger der sogenannten Abgeltungsteuer in Höhe von grundsätzlich 25% zzgl. Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer) unterliegen. Sollte die Finanzverwaltung den Status der Fondsgesellschaft als für steuerliche Zwecke vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht anerkennen, besteht das Risiko, dass die den Anlegern zuzurechnenden Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden. Erzielte Dividenden, Bezüge aus Genussrechten und Gewinne aus der Veräußerung bzw. Rückgabe der Aktien und Genussrechte der Amata (Lux) würden dann auf Ebene des jeweiligen Anlegers nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegen. Zudem wäre die Fondsgesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Soweit einem einzelnen Anleger, ggf. ohne dies zu beabsichtigen, aufgrund der Höhe seiner Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1% am Stammkapital bzw. den Genussrechten der Amata (Lux), dem FIP oder der Amata S.A. (sogenannte wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Veräußerung der Aktien der Amata (Lux) oder Veräußerung bzw. Rückgabe von Genussrechten an der Amata (Lux) zuzurechnen sein sollte, unterliegen die erzielten Veräußerungs- oder Rückgabegewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb – unabhängig von der Haltedauer – der Einkommensbesteuerung. Es besteht daher das Risiko, dass einzelne Anleger, ggf. ohne dies zu beabsichtigen, eine Beteiligung von mindestens 1% innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums vor Veräußerung der Aktien bzw. Veräußerung oder Rückgabe von Genussrechten an der Amata (Lux) halten und dadurch hinsichtlich ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Veräußerungsfall nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Das Risiko, dass ein Anleger innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums vor Veräußerung der Aktien bzw. Veräußerung oder Rückgabe von Genussrechten an der Amata (Lux) mindestens 1% der Anteile an der Amata (Lux) hält, besteht insbesondere auch für den Fall, dass die Investition der Fondsgesellschaft in die Amata (Lux) vor Abschluss der Zeichnungsphase erfolgen sollte.

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Das Teileinkünfteverfahren würde auch dann auf die Ausschüttungen auf die Genussrechte der Amata (Lux) Anwendung finden, soweit die Genussrechte aus deutscher steuerlicher Sicht als Fremdkapitalinstrumente angesehen werden und ein Anleger mindestens 10% der Anteile an der Amata (Lux) halten sollte. Falls die Ausschüttungen auf die Genussrechte bzw. Aktien der Amata (Lux) einer luxemburgischen Quellensteuer von mehr als 25% unterliegen und diese Ausschüttungen in Deutschland auf Ebene der Anleger der Abgeltungsteuer unterliegen, könnten die Anleger diese Quellensteuer nicht auf ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen. Sollten einem Anleger im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft Kosten (z.B. Zinsen im Rahmen einer Fremdfinanzierung) entstehen, ist aufgrund der Systematik der Abgeltungsteuer zu beachten, dass diese Kosten – über den Sparer-Pauschbetrag hinaus – keine Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte finden. Soweit auf Ebene der Fondsgesellschaft Zinsen aus einer Liquiditätsreserve oder der Zwischenanlage des Beteiligungskapitals anfallen, sind diese neben etwaigen weiteren Kapitaleinkünften dem jeweiligen Anleger für steuerliche Zwecke anteilig zuzurechnen und unterliegen bei Zufluss bei der Fondsgesellschaft beim Anleger der Abgeltungsteuer in Höhe von grundsätzlich 25% zzgl. Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer). Damit besteht das Risiko, dass die Anleger, unabhängig von einer tatsächlichen Auszahlung durch die Fondsgesellschaft, insoweit steuerpflichtige Einkünfte erzielen und die Steuerzahlung aus ihrem sonstigen Vermögen zu tragen haben. Sollten die zuständigen Finanzbehörden die Beteiligung an der Amata (Lux) als ausländischen Investmentanteil im Sinne der Vorschriften des Investment- und Investmentsteuerrechts einordnen, besteht das Risiko, dass die Anleger hinsichtlich ihrer Einkünfte der pauschalen Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz unterliegen und die Beteiligung weitestgehend als steuerlich transparentes Fondsinvestment behandelt wird. Damit wären dem Anleger anteilig, insbesondere auch im Falle fehlender laufender Ausschüttungen am Ende des Kalenderjahres, 70% der eingetretenen Wertsteigerungen, mindestens jedoch 6% des Marktwertes der Aktien und Genussrechte der Amata (Lux), als steuerpflichtige Kapitalerträge zuzurechnen.


Für den Fall, dass die Finanzbehörden die Beteiligung an der Amata (Lux) als Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft bzw. die von dieser unmittelbar bzw. mittelbar gehaltenen Gesellschaften als Beteiligungen an ausländischen Untergesellschaften im Sinne der Vorschriften der §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes ansehen, besteht das Risiko, dass sämtliche bzw. Teile der Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft bzw. Untergesellschaft ist, bei den Anlegern mit dem Teil steuerpflichtig werden, der auf die ihnen jeweils zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt, ohne dass die Anleger Auszahlungen aus ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft erhalten. Soweit auf Ebene der Amata (Lux) Zinsen aus einer Liquiditätsreserve oder der Zwischenanlage des Beteiligungskapitals anfallen und auf Ebene der Amata (Lux) einer niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG unterliegen sollten, besteht das Risiko, dass diese Zinsen bei den Anlegern mit dem Teil hinzugerechnet und mit dem individuellen Steuersatz des jeweiligen Anlegers besteuert wer­ den, der auf die ihnen jeweils zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt, ohne dass die Anleger Auszahlungen aus ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft erhalten.

Risiken im Hinblick auf die Besteuerung in Luxemburg Die Amata (Lux) ist eine unbeschränkt steuerpflichtige luxemburgische Kapitalgesellschaft, deren Einkünfte grundsätzlich der Körperschaftsteuer, der kommunalen Gewerbesteuer und dem Solidaritätszuschlag zu einem Gesamtsteuersatz in Höhe von derzeit (2009) 28,59% in Luxemburg-Stadt unterliegen. Die Struktur der Amata (Lux) stellt darauf ab, dass Einkünfte aus den Beteiligungen am Zielinvestment aufgrund des luxemburgischen Schachtelprivilegs von der luxemburgischen Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie dem Solidaritätszuschlag befreit sind und die Beteiligung am Zielinvestment selbst nicht der Vermögensteuer unterliegt. Sollte die Beteiligung am Zielinvestment nicht die Voraussetzungen des luxemburgischen Schachtelprivilegs erfüllen, sind Einkünfte aus diesen Beteiligungen grundsätzlich mit dem derzeit (2009) geltenden Gesamtsteuersatz in Höhe von 28,59% zu versteuern. Es besteht das Risiko, dass der FIP nicht als eine steuerlich transparente Gesellschaft bzw. nicht als steuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des Artikels 166 der luxemburgischen Steuergesetze angesehen wird. In diesem Fall wären die Voraussetzungen des luxemburgischen Schachtelprivilegs nicht erfüllt, sodass Dividenden, Liquidationserlöse sowie Veräußerungsgewinne beim Verkauf der Anteile am FIP durch die Amata (Lux) grundsätzlich dem derzeit (2009) geltenden Gesamtsteuersatz in Höhe von 28,59% auf Ebene der Amata (Lux) unterliegen würden. Weiterhin würde in diesem Fall die Beteiligung am Zielinvestment für die Berechnung der Vermögensteuer mit ihrem jeweiligen Marktwert in das Nettovermögen einbezogen, mit dem

Risiko, dass die Genussrechte nur mit ihrem jeweiligen Nennwert das Nettovermögen mindern würden. Der Differenzbetrag würde dann der Vermögensteuer in Höhe von 0,5% des Nettovermögens der Amata (Lux) unterliegen. Steuerpflichtige Gewinne können auf Ebene der Amata (Lux) grundsätzlich durch Zinsaufwendungen reduziert werden, die der Amata (Lux) aus den an die Fondsgesellschaft begebenen Genussrechten entstehen werden. Soweit Ausschüttungen des Zielinvestments (Amata S.A.) weder durch den Rückkauf der Genussrechte noch durch eine Ausschüttung auf die Genussrechte oder auf sonstige Weise vor dem 01.01. des Folgejahres über die Fondsgesellschaft an die Anleger abgeführt werden, besteht das Risiko, dass diese Ausschüttungen des FIP auf Ebene der Amata (Lux) grundsätzlich der Vermögensteuer in Höhe von 0,5% des zu versteuernden Nettovermögens der Amata (Lux) unterliegen. Die Amata (Lux) hat die erforderliche Substanz in Luxemburg aufrechtzuerhalten, so dass sich aus Sicht des luxemburgischen Steuerrechts die Geschäftsleitung der Amata (Lux) ausschließlich in Luxemburg befindet und aus deutscher und brasilianischer Sicht die Amata (Lux) für steuerliche Zwecke als ausschließlich in Luxemburg ansässig anerkannt wird. Sollten auf Ebene der Amata (Lux) laufende Gewinne oder Veräußerungsgewinne realisiert werden, die höher als der Wert der ausstehenden Genussrechte sind, sind aus luxemburgischer Sicht diese Gewinne als Zinszahlungen auf die ausstehenden Genussrechte zu zahlen bzw. im Falle des Nichtvorhandenseins von Genussrechten als Dividenden auf die Aktien der Amata (Lux) auszuschütten. Dividendenausschüttungen der Amata (Lux) an die Fondsgesellschaft würden in diesem Falle in Luxemburg grundsätzlich einer 15%igen Quellensteuer unterliegen, da die Anleger nicht die Vorteile eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens bzw. des luxemburgischen Schachtelprivilegs in Anspruch nehmen können. Soweit die Genussrechte von den luxemburgischen Steuerbehörden als eigenkapitalähnliche Instrumente angesehen werden, besteht das Risiko, dass die Auszahlungen auf die Genussrechte als Dividenden angesehen werden, die der luxemburgischen Quellensteuer in Höhe von 15% unterliegen. Zudem würde eine solche Qualifikation dazu führen, dass die Amata (Lux) die Auszahlungen auf die Genussrechte nicht als Betriebsausgaben abziehen könnte und damit mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen der luxemburgischen Besteuerung (derzeit mit einem kombinierten Steuersatz von 28,59%) unterliegt. In diesem Fall wären die Genussrechte auch bei der Berechnung des Nettovermögens der Amata (Lux) nicht abzugsfähig und würden der Vermögensteuer unterliegen.

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3. Risiken der Vermögensanlage

Ausschüttungen auf die Genussrechte können ebenso wie der Betrag, der bei Rückkauf der Genussrechte deren Nennwert übersteigt, von der luxemburgischen Steuerbehörde als Zinszahlung im Sinne der EU-Zinsrichtlinie angesehen werden und in diesem Fall einer luxemburgischen Quellensteuer von derzeit 20% (35% ab dem 01.07.2011) unterliegen, soweit nicht die Inhaber der Genussrechte für den Informationsaustausch im Sinne der EU-Zinsrichtlinie optieren. Soweit die luxemburgischen Steuerbehörden auf Anfrage der Fondsgesellschaft eine steuerrechtliche Analyse der Struktur vornehmen und dabei eine von den im Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ näher beschriebenen steuerlichen Folgen in Luxemburg abweichende Auffassung vertreten, können sich daraus nachteilige steuerliche Auswirkungen ergeben. Die beschriebenen möglichen Abweichungen von der angestrebten steuerlichen Behandlung auf Ebene der Amata (Lux) können sich nachteilig auf die Wertentwicklung der durch die Fondsgesellschaft gehaltenen Aktien bzw. Genussrechte der Amata (Lux) auswirken.

Risiken im Hinblick auf die Besteuerung in Brasilien Soweit die Amata (Lux) die im Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ näher beschriebenen Voraussetzungen der durch den brasilianischen National Monetary Council („CMN“) erlassenen Resolution 2689 nicht einhalten sollte bzw. den bestehenden Registrierungspflichten bei der brasilianischen Zentralbank, der brasilianischen Finanzmarktaufsichtsbehörde („CVM“) sowie den brasilianischen Steuerbehörden nicht nachkommen sollte, besteht das Risiko, dass die Ausschüttungen des FIP an die Amata (Lux) einer Quellenbesteuerung in Brasilien in Höhe von grundsätzlich 15% unterliegen und bei der Amata (Lux) mangels Besteuerungssubstrats nicht auf die in Luxemburg anfallenden Ertragsteuern angerechnet bzw. von diesen abgezogen werden können. Das gleiche Risiko besteht, soweit die Amata (Lux), insbesondere aufgrund der durch Amata Investimentos e Participações S.A. (AIP) gegenüber Amata (Lux) zu erbringenden Managementleistungen, nicht die Voraussetzungen eines aus Sicht des brasilianischen Steuerrechts ausländischen Investors erfüllt, sondern als in Brasilien ansässige Kapitalgesellschaft behandelt wird.

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Soweit die Investition der Amata (Lux) in den FIP sowie die Investitionen des FIP nicht den im Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ näher beschriebenen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Beteiligungshöhe und des Portfolios des FIP, entsprechen, besteht das Risiko, dass die Amata (Lux) in Abhängigkeit von der Haltedauer der FIP-Anteile einer Besteuerung in Brasilien in Höhe von 15% bis 22,5% unterliegt und dieses bei der Amata (Lux) zu einer definitiven Steuerbelastung führt. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass im Falle der Veräußerung der FIP-Anteile durch die Amata (Lux) außerhalb des brasilianischen Kapitalmarktes eine Quellensteuer auf die Veräußerungsgewinne in Höhe von grundsätzlich 15% anfällt.

Risiken aus Minderheitsbeteiligungen Es ist vorgesehen, dass sich die Fondsgesellschaft an der Amata S.A. gemeinsam mit institutionellen Investoren beteiligt und nicht selbst die Mehrheit an der Amata S.A. hält. Aus diesem Grund ist nicht auszuschließen, dass Entscheidungen der Gesellschafter der Amata S.A. getroffen werden, die den Inte­ ressen der Fondsgesellschaft, insbesondere hinsichtlich der Kapitalab­ rufe, der Ausschüttungen und der Beendigung der Fondsgesellschaft, widersprechen. Entsprechende Risiken gelten für den einzelnen Anleger auf Ebene der Fondsgesellschaft und für die Fondsgesellschaft auf Ebene der Amata (Lux).

Laufzeit und Kündigung Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft ist auf rund 15 Jahre geplant. Es besteht eine Verlängerungsoption der geschäftsführenden Kommanditistin um viermal jeweils ein Jahr. Sollte die Amata S.A., z. B. aufgrund negativer Marktentwicklungen, nicht in der Lage sein, ihre Investitionen bis zu diesen Terminen zu beenden, kann die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine weitere Verlängerung beschließen. Eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch die Anleger ist während der – ggf. nach Maßgabe von §16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verlängerten – Laufzeit der Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Hiervon unberührt ist die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund. Bei einer Kündigung ist zu beachten, dass der Auseinandersetzungswert der Beteiligung aufgrund der Anfangskostenbelastung deutlich unterhalb der ursprünglich eingezahlten Pflichteinlage liegen kann. Dieser Effekt würde sich bei einem negativen Geschäftsverlauf der Amata S.A. und damit der Fondsgesellschaft verstärken.


Anlegergefährdende Risiken Anlegergefährdende Risiken können nicht nur zu einem Verlust des eingesetzten Kapitals führen, sondern auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden.

Anteilsfinanzierung Sollte der Anleger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft fremdfinanzieren und sollten die prognostizierten Auszahlungen nicht oder nur in verminderter Höhe erfolgen, besteht das Risiko, dass die Bedienung der Anteilsfinanzierung nicht aus den Rückflüssen der Vermögensanlage erbracht werden kann. In diesem Fall muss der Anleger in der Lage sein, den Kapitaldienst aus anderen Mitteln aufzubringen. Bei einem etwaigen vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals müssen Anleger den Kapitaldienst für die Anteilsfinanzierung vollständig aus eigenen Mitteln erbringen. Kapitalabrufe Anleger müssen die zu den Einzahlungsterminen notwendige Liquidität vorhalten. Sollte insoweit eine Fremdfinanzierung der Zeichnungssumme notwendig werden, würde dies die mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken begründen. Haftungsangelegenheiten Kommanditisten der Fondsgesellschaft werden mit einer Haftsumme von 1% ihrer Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen. Werden die Kapitalkonten des Anlegers durch nicht von Gewinnen der Fondsgesellschaft gedeckte Entnahmen (Auszahlungen) unter die Haftsumme gemindert, lebt die Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf. Nach einem Ausscheiden haften Kommanditisten bis zu fünf Jahre in Höhe ihrer Haftsumme für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Fondsgesellschaft. Sollte die Fondsgesellschaft illiquide werden, können empfangene Auszahlungen bis zur Höhe der Haftsumme zurückgefordert werden. Eine weiter gehende Haftung nach den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller empfangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Hafteinlage kommt in Betracht, wenn Auszahlungen unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft erfolgen, also die Liquiditäts- und Vermögenslage der Fondsgesellschaft eine Auszahlung nicht zugelassen hätten.

Soweit Anleger nicht selbst als Kommanditisten, sondern über die Treuhänderin beteiligt sind, steht der Treuhänderin bei einer Inanspruchnahme ein Aufwendungsersatz oder Freistellungsanspruch gegen die Anleger zu. Die Haftung der mit fondsbezogenen Aufgaben betrauten Gesellschaften und Personen ist begrenzt. Ggf. haben diese zu Lasten der Fondsgesellschaft Ansprüche auf Freistellung. Entsprechendes gilt für die Treuhänderin. Entsprechende oder weiter gehende Haftungsfreizeichnungen sind auch auf Ebene der Zwischengesellschaften, der Amata S.A. sowie auf Ebene der Investitionen der Amata S.A. möglich.

Anerkennung der Kommanditistenhaftung im Ausland Durch die Berührung der Vermögensanlage mit ausländischen Rechtskreisen ist nicht auszuschließen, dass dortige Gerichte die in Deutschland gesetzlich verankerte Beschränkung der Kommanditistenhaftung nicht anerkennen. Steuerzahlungen Geleistete bzw. noch zu leistende Steuerzahlungen, denen keine Steuererstattung oder sonstige Auszahlungen gegenüberstehen, können im Falle eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals zusätzlich weiteres Vermögen des Anlegers gefährden. Ausmaß und Kumulation einzelner Risiken Starke Ausprägungen eines prognosegefährdenden Risikos oder das Zusammentreffen mehrerer prognosegefährdender Risiken kann zu einem anlagegefährdenden Risiko führen. Das Zusammentreffen eines anlagegefährdenden Risikos mit einer Zahlungspflicht des Anlegers – z.B. Verzugszinsen im Falle der verspäteten Einzahlung der Zeichnungssumme – kann zu einem anlegergefährdenden Risiko führen. Maximalrisiko Das Maximalrisiko des Anlegers besteht in der Realisierung sämtlicher anlegergefährdenden Risiken. Weitere Risiken Weitere als die in diesem Kapitel genannten Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage sind der Anbieterin zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes nicht bekannt.

Scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus, kann die Fondsgesellschaft im Falle eines negativen Auseinandersetzungsguthabens Ausgleich verlangen, soweit der Anleger Entnahmen getätigt hat, die seine Gewinnanteile übersteigen.

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Kapitel

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AQUILA速 Waldinvest III


4. Investitionsgegenstand

Der Aquila® WaldINVEST III ermöglicht es privaten Investoren, sich im Rahmen des „Amata-Projektes“ an der Bewirtschaftung von bis zu einer Mio. Hektar Regenwald und bis zu 40 000 Hektar Mischwaldplantagen in Brasilien zu beteiligen.*

bewirtschaftet. Der Gründer des Amata-Projektes und CEO der Amata S.A., Roberto Waack, ist gleichzeitig Chairman des Board of Directors des Forest Stewardship Councils (FSC), dem führenden Forstsiegel der Welt.

Hierdurch finden Anleger die Möglichkeit, eine sinnstiftende Investition zu tätigen und gleichzeitig eine attraktive Rendite zu erwirtschaften. Das Amata-Management hat bereits eines der bedeutendsten brasilianischen Regenwaldprojekte mit über 500 000 Hektar

Das Amata-Projekt verbindet Ökologie und Ökonomie in einer besonderen Form – es verbindet den nachhaltigen Schutz des Regenwaldes mit einer äußerst attraktiven wirtschaftlichen Investitionsmöglichkeit.

Die Regierung Brasiliens hat mit dem 2006 ins Leben gerufenen „Public Forest Law“ das größte Naturschutzprojekt der Erde, die Rettung des brasilianischen Regenwaldes, initiiert.

verarbeitet und veredelt. Hierdurch eröffnet sich eine für Anleger äußerst attraktive Investitionsmöglichkeit. In der Summe der Entnahmen entsteht über die gesamte Fondslaufzeit auf insgesamt einer Mio. Hektar* eine Bruttowertschöpfung von bis zu 1,4 Mrd. USDollar.

Insgesamt ist geplant, 33,6 Mio. Hektar Regenwald zur nachhaltigen Bewirtschaftung durch Lizenzvergabe freizugeben. Nachhaltige Bewirtschaftung bezeichnet die geregelte Entnahme geringer Mengen wertvollen Holzes gegen gleichzeitigen Schutz des Regenwaldes. Die Lizenzvergabe erfolgt hierbei nicht ausschließlich nach monetären Gesichtspunkten – um den Regenwald zu erhalten, sind vor allem soziale Aspekte, die Integration der lokalen Bevölkerung und ein nachhaltiger Bewirtschaftungsplan notwendig. Das Amata-Projekt mit seiner Projektgesellschaft Amata S.A. hat mit seinem führenden Konzept und durch die langjährige Erfahrung des Managementteams bereits zwei der größten bisher vergebenen Lizenzen erhalten. So werden schon heute ca. 148 000 Hektar nach diesem Konzept durch die Amata S.A. erfolgreich bewirtschaftet. Darüber hinaus bewirtschaftet die Amata S.A. derzeit ca. 3 000 Hektar an Mischwaldplantagen. Diese drei bestehenden Projekte werden in den Aquila® WaldINVEST III eingebracht. Der Regenwald wird hierbei gleichermaßen geschützt und erschlossen: Durch die Entnahme von nur wenigen Kubikmetern Holz je Hektar während eines Bewirtschaftungszeitraums von 25 bis 30 Jahren bleibt der Regenwald in seiner natürlichen Form erhalten. Die entnommenen Hölzer sind selten und wertvoll und werden vor Ort

Durch die nachhaltige Bewirtschaftung des Regenwaldes entsteht zudem eine positive ökologische Bilanz für die bewirtschafteten Flächen: Entnommen werden lediglich Bäume, die sich am Ende ihres Lebenszyklus befinden. Diese Bäume werden so entnommen, dass sie deutlich weniger Schaden anrichten, als würden sie natürlich fallen. Die Bewirtschaftung führt zu verbesserten Lichtverhältnissen in Bodennähe und damit besseren Wachstumsbedingungen für kleinere Pflanzen. Flächen, aus denen Hölzer entnommen werden, sind danach für 25 Jahre gesperrt. In dieser Zeit wächst mindestens das entnommene Volumen nach. Wirtschaftlich wird dieses Konzept durch die Aufforstung von zuvor gerodeten Brachflächen und den Betrieb von bereits vorhandenen Plantagen am Rande des Regenwaldes ergänzt. Durch die hieraus resultierende Diversifikation wird die Rendite dieser beiden unterschiedlichen Formen der Forstwirtschaft kombiniert und ein regional und wirtschaftlich breit gestreutes Portfolio angelegt. Amata – be part of the solution.

* A ngaben auf Basis eines geplanten Investitionsvolumens der Amata S.A. in Höhe von 130 Mio. US-Dollar. Die Amata S.A. plant, das hierfür benötigte Kapital bei internationalen institutionellen Investoren einzuwerben.

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4. Investitionsgegenstand

Der brasilianische Regenwald Das Amazonas-Becken ist das größte zusammenhängende Regenwaldareal der Erde. Es erstreckt sich über neun Staaten Südamerikas. Seine Fläche entspricht der von Palermo bis Kopenhagen und von Lissabon bis Warschau. Den weitaus größten Anteil daran hat Brasilien mit einer Fläche von ca. 478 Mio. Hektar. Der brasilianische Regenwald ist zugleich auch das größte zusammenhängende Urwaldgebiet der Erde. Etwa 50% des brasilianischen Regenwaldes, eine Fläche knapp so groß wie Argentinien, wird von der Staatsregierung durch gesetzliche Regulierungen geschützt.

Viele bezeichnen die Amazonas-Regenwälder mit ihrer überwältigenden Artenvielfalt als Kronjuwelen der Weltnatur. So konnten hier bisher z.B. über 40 000 Pflanzenarten, 427 Säugetierarten (darunter Jaguar, Ozelot, Riesenotter und Flussdelfin), 1294 Vogelarten (darun­ ter Kaiseradler, Tukane, Aras und Kolibris) sowie über 3 000 verschiedene Fischarten identifiziert werden. Dabei sind viele Gebiete noch nahezu unerforscht. Die tropischen Regenwälder stellen weltweit 90% der Tier- und Pflanzenarten.

Größenvergleich Brasilien und Europa

Regenwald (ca. 478 Mio. ha)

Europa

1000 km

Brasilien Deutschland

Quelle: Aquila Capital, 2009

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Die Bedeutung des Regenwaldes für das Klima Die Bedeutung des brasilianischen Regenwaldes für die Umwelt geht weit über seine geografischen Grenzen hinaus. Der tropische Regenwald des Amazonas spielt eine große Rolle für das Gleichgewicht des Weltklimas. Als mächtiger Speicher für organischen Kohlenstoff, der in der riesigen Pflanzenmasse des tropischen Regenwaldes gebunden ist, hat der Regenwald einen erheblichen Stellenwert bei der Reduktion von C02-Emissionen. Das Gesamtgewicht der Pflanzen auf einem Hek­tar kann über 1000 Tonnen betragen. Tropische Wälder speichern insgesamt weltweit ca. 25 % der organischen Kohlenstoffvorkommen – mehr als 300 Mrd. Tonnen. Bei der Brandrodung des Waldes wird der größte Teil des gebundenen Kohlenstoffs als CO2 in die Atmosphäre entlassen. Die Brandrodung von jährlich 13 Mio. Hektar weltweit ist damit für über 20% der jährlich von Menschen verursachten CO2 -Emissionen verantwortlich. Das ist mehr als die CO2-Produktion aller Flugzeuge, Schiffe, Autos und Lastkraftwagen der Welt zusammen. Im Umkehrschluss hat ein Rückgang der Brand­ rodung im Regenwald einen erheblichen positiven Einfluss auf die weltweite CO2-Bilanz.

Weiterhin wird die Hälfte der Sonnenenergie, die den Wald erreicht, durch Verdunstung in Wasserdampf umgewandelt. Die dadurch entstehenden Wolken sind von entscheidender Bedeutung für den Wasserkreislauf des Regenwaldes und haben gleichzeitig einen kühlenden Effekt auf das Weltklima. Der tropische Regenwald ist ein entscheidender Klimafaktor für unseren Planeten. Die gewaltigen Energiemengen beeinflussen unser Klima bis nach Nordeuropa.

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4. Investitionsgegenstand

Die Bedrohung des Regenwaldes Bedrohung durch industrielle und illegale Brandrodung Die Zerstörung der Amazonas-Regenwälder hat noch immer ein erschreckendes Ausmaß: Seit 1970 wurden rd. 15% der gesamten Regenwaldfläche vernichtet. Das entspricht nahezu der doppelten Fläche Deutschlands. Durch den Bau von Straßen, Pipelines und Staudämmen wird der Regenwald Stück für Stück erschlossen. Damit wird der Zugang für die Holzfäller bereitet. Rechts und links der Straßen dringen sie in den Regenwald ein und fällen die wertvollsten und ertragreichsten Baum­arten. Durch das Loch im Blätterdach trocknen Sonnenstrahlen anschließend das Unterholz aus. Stellt der Wald keine gewinnbringenden Bäume mehr in Aussicht, beginnt die Brandrodung. Eine aktuelle WWF-Studie geht davon aus, dass bei Ausbleiben geeigneter Gegenmaßnahmen bis zum Jahr 2030 im Amazonas 55% des Regenwaldes vernichtet oder stark geschädigt sein werden. Dies würde bis dahin eine CO2-Belastung der Atmosphäre von 15 bis 26 Mrd. Tonnen bedeuten. Der Einfluss auf das Weltklima kann verheerend sein, bereits die Entwicklung der letzten Jahrzehnte hatte einen nicht zu beziffernden Einfluss auf das Weltklima und den CO2-Haushalt.

AQUILA® Waldinvest III

Der Schutz der Natur in Brasilien: frühes Bekenntnis zum Umweltschutz Brasilien betrachtet seinen Reichtum an Tier- und Pflanzenarten seit jeher als nationales Gut und Erbe. Umweltschutz ist in Brasilien daher keine Erfindung des 21ten Jahrhunderts. Bereits seit den 1930er Jahren gibt es Gesetze, die die Nutzung und den Schutz von Wäldern, Wasser und Wildtieren regeln. Seit 1988 ist der Umweltschutz in den Artikeln 23 und 24 der brasilianischen Verfassung auch staatsrechtlich verankert. 1992 wurde zur Umsetzung der Vorgaben das Umweltministerium gegründet. Die jüngste Vergangenheit: das Public Forest Law (PFL) Eine wichtige Maßnahme aus der jüngeren Vergangenheit ist u. a. das Public Forest Law (Law 11.284 /2006), ein Programm zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Naturwäldern, das durch das brasilianische Umweltministerium ins Leben gerufen wurde. Es regelt die öffentliche Vergabe der Nutzungslizenzen für die nachhaltige Bewirtschaftung des natürlichen Regenwaldes.


Die Lösung: nachhaltige Bewirtschaftung Die nachhaltige Bewirtschaftung bietet gegenüber „klassischen Naturschutzprojekten“ einen klaren Vorteil: Der zu schützende Regenwald wird von allen Beteiligten, insbesondere der lokalen Bevölkerung, als Quelle der Wertschöpfung verstanden, die es auch aus finanziellen Interessen heraus zu erhalten gilt. Gut gemeinte Ankäufe von Regenwald durch gemeinnützige Organisationen oder als Bestandteil einer Marketing-Kampagne großer Marken bieten keinen Schutz vor illegaler Landnahme, Raubbau oder Brandrodung. Schuld hieran sind nicht nur wirtschaftliche Interessen lokaler Gruppen, sondern auch das berechtigte Interesse der Anwohner, Nahrung zum Überleben anzubauen, sowie das Fehlen von Arbeitsmöglichkeiten. Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung werden dem Regenwald im großen Stil durch Brandrodung abgerungen. Dies durch die Anwesenheit von Polizei oder Militär zu verhindern, ist angesichts der Ausdehnung der zu schützenden Fläche nahezu hoffnungslos.

Daher bietet die nachhaltige Bewirtschaftung des tropischen Regenwaldes durch die lokale Bevölkerung eine optimale Kombination von Ökologie und Ökonomie. Auf diese Weise wird die lokale wirtschaftliche Situation verbessert, was die Neigung zur Brandrodung deutlich verringert. Die wirtschaftliche Einbindung der lokalen Bevölkerung und deren damit verbundenes Interesse, ihren Lebensund Wirtschaftsraum zu schützen, ist der effektivste Schutz gegen illegale Brandrodung. Diese Art der nachhaltigen Bewirtschaftung ist ein von der brasilianischen Regierung gefördertes Modell im Rahmen des größten Naturschutzprojektes der Erde, um den tropischen Regenwald zu retten. Entsprechende Projekte werden nicht nur nach monetären Kriterien vergeben. Insbesondere die sozialen Komponenten und die Leistungsbilanz der Beteiligten in der nachhaltigen Bewirtschaftung sind ausschlaggebend für die Lizenzvergabe. Im Zuge des Public Forest Law sollen 33,6 Mio. Hektar Regenwald zur nachhaltigen Bewirtschaftung durch Lizenzvergaben bewirtschaftet werden – eine Fläche annähernd so groß wie die Bundesrepublik Deutschland (35,7 Mio. Hektar).

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4. Investitionsgegenstand

Das Amata-Projekt Es ist geplant, dass der Aquila® WaldINVEST III gemeinsam mit internationalen institutionellen Investoren in das Amata-Projekt investiert, in das insgesamt bis zu 130 Mio. US-Dollar investiert werden sollen. Der Beitritt der institutionellen Investoren erfolgt voraussichtlich im Rahmen mehrerer Investitionsrunden („Closings“). Der Aquila® WaldINVEST III nimmt voraussichtlich bereits an der ersten Investitionsrunde teil. Das Amata-Projekt ist Teil des staatlich geförderten Projektes zum Schutze des brasilianischen Regenwaldes, das von internationalen Organisationen und der brasilianischen Regierung unterstützt wird. Es besteht zum einen aus der Bewirtschaftung natürlichen Regenwaldes und zum anderen aus der Wiederaufforstung von Brachland durch Mischwaldplantagen.

Amata S.A. betrachtet den Regenwald als ganzheitliches Kontinuum, das das Unternehmen durch die „3Ps“ beschreibt: „People, Planet and Profit“. Um eine optimale Synthese zu schaffen, kombiniert Amata S.A. die ökonomischen Interessen des Landes, der ansässigen Bevölkerung und Investoren zu einem ökologisch herausragenden Gesamtkonzept. Das Management des Amata-Projektes hat bereits eines der bedeutendsten brasilianischen Regenwaldprojekte mit über 500 000 Hektar bewirtschaftet. Das Amata-Projekt wurde gegründet und wird geleitet von Roberto Waack, der zugleich als Chairman des Board of Directors des Forest Stew­ardship Councils (FSC) fungiert. Dies ist eine Organisation, die für die Überwachung und Umsetzung internationaler Ziele für die soziale, ökologische und wirtschaftliche Nutzung von Naturgütern weltweit eintritt und welche das international anerkannte FSC-Siegel erteilt.

Aktuelle Medienmeldung as brasilianische Umweltministerium verkündete am 30.07.2009 einen öffentlichen Konzessionsplan über 2,7 Mio. Hektar RegenD wald im Amazonas, der vom privaten Sektor bis 2010 umgesetzt werden soll. Das erste Gebiet, das einer jährlichen Ernte von 75 000 Kubikmetern an legalem Holz entspricht, wurde definiert. Mit dem neuen Konzessionsplan erhöht sich die jährliche Ernte auf insgesamt 840 000 Kubikmeter. Es werden ca. fünf bis sechs von insgesamt ca. 500 Bäumen pro Hektar auf legalem Weg geerntet. Die Konzessionen werden vom Umweltministerium überwacht und gelten über 40 Jahre. Das neue Angebot umfasst die Staaten Acre, Pará, Amazonas und Rondõnia. Der Bestandswald muss mehr wert sein als der entnommene Teil …“, sagt der zuständige Minister und fügt hinzu, dass „ ... wir eine „ neue Basis für eine neue Forstwirtschaft schaffen.” Der Plan ermöglicht die Schaffung von 12 000 neuen Arbeitsplätzen … und einen Umsatz von jährlich ca. 215 Mio. US-Dollar. Bis zum Jahresende werden Konzessionen über 1,5 Mio. Hektar vergeben. „Das ist die beste Lösung, um illegale Abholzung zu unterbinden, … es gibt keine Möglichkeit, ein wirtschaftliches Problem mit der Polizei zu lösen. ... Nachhaltige Bewirtschaftung ist die bestmögliche wirtschaftliche Alternative gegen illegale Abholzung”, sagt der Minister. Quelle: Noticia Valor, 31.07.2009

AQUILA® Waldinvest III


Das Amata-Projekt ist Teil des weltweit größten Naturschutzprojektes – des Schutzes des brasilianischen Regenwaldes. Es ist geplant, dass innerhalb des Amata-Projektes eine Fläche von ca. einer Mio. Hektar Regenwald nachhaltig bewirtschaftet und damit vor der Brandrodung geschützt wird.

Größenvergleich des Amata-Projektes

in ha

Amata S.A.

Bayerischer Wald

Luxemburg

Saarland

London

Berlin

1000 000

307 700

258 600

256 900

157 900

89 200 Quelle: Aquila Capital, 2009

Geplante Aufteilung der Amata-Zielinvestments Das Portfolio setzt sich aus der Bewirtschaftung natürlichen Regenwaldes und der Aufforstung von Brachflächen zusammen. Die erwartete Rendite der Naturwald-Bewirtschaftung liegt bei ca. 30% IRR*, die der Wiederaufforstung bei ca. 15% IRR*. Hieraus resultiert eine Streuung des Risikos über zwei unterschiedliche Risiko- und Cashflow-Profile. Weiterhin führt diese Portfoliostruktur nach der Investitionsphase zu kontinuierlich hohen Auszahlungen.

Portfolioaufteilung zwischen Naturwald und Plantagen (Prognose) Fläche (in ha)

Investment (in Mio. USD)

Naturwald (1 Mio. ha) Plantagen (40 000 ha)

4% ca. 71,5

ca. 58,5

96%

Naturwald

Plantagen Quelle: Amata S.A., 2009

* Zum Begriff IRR siehe Glossar.

29


4. Investitionsgegenstand

Die Bewirtschaftung der Wälder Naturwaldbewirtschaftung: Amata S.A. plant, ca. 55 % des Investitionsbetrages in die Bewirtschaftung natürlichen Regenwaldes zu investieren. Im Rahmen von Ausschreibungen werden Lizenzen für die Bewirtschaftung erworben. Die Lizenzen mit einem geplanten Investitionsvolumen von rd. 130 Mio. US-Dollar für die geplante Gesamtfläche von bis zu einer Mio. Hektar werden nicht für eine zusammenhängende Fläche erworben; sie werden auf verschiedene Flächen über den brasilianischen Regenwald verteilt sein. Jede Fläche wird schneckenförmig in 25 bis 30 Parzellen (jährliche Produktionseinheiten) eingeteilt. Aus jeder Parzelle darf eine vorgegebene Menge an Kubikmetern Holz im Jahr entnommen werden. Das auf diesem Wege gewonnene Holz ist in der Regel sehr wertvoll und wird zu 100 % FSC-zertifiziert. Nach seiner Ernte wird es entlang der Wertschöpfungskette veredelt. Neben der Verarbeitung des hochwertigen Stammes zu Endprodukten wird auch die Weiterverarbeitung von Holzabfällen zu Papier, Zellstoff und Holzkohle vorgenommen. Mit dieser Vorgehensweise wird eine Nachfragediversifikation über Indus­trien und Regionen geschaffen. Entlang der Wertschöpfungskette der Waldbewirtschaftung ist geplant, auch Nicht-Holzprodukte an die Kosmetik-, Chemie- oder Pharmaindustrien zu veräußern. Es ist geplant, dass das Amata-Projekt innerhalb der kommenden vier Jahre eine Fläche von bis zu einer Mio. Hektar lizenziert und bewirtschaftet, wovon ca. 148 000 Hektar bereits realisiert werden konnten.

Lizenzvergabe für die Bewirtschaftung des Regenwaldes Nachdem eine Lizenz für die nachhaltige Bewirtschaftung einer Regenwaldfläche erteilt wurde, wird jedes Jahr eine bestimmte Erntemenge für diese Fläche zur nachhaltigen Bewirtschaftung freigegeben. Zu diesem Zweck wird die Regenwaldfläche, entsprechend der Lizenzlaufzeit, in Parzellen eingeteilt. Jede Parzelle wird mit einer lokalen Mannschaft begangen, die die darin enthaltenen Bäume vollständig erfasst. Dabei sind die Bäume via GPS zu lokalisieren, um ggf. eine gezielte, nachfragebedingte Entnahme vornehmen zu können. Aus jeder kartografierten Parzelle darf nur eine bestimmte Menge an Bäumen bzw. eine bestimmte Menge an Kubikmetern pro Jahr entnommen werden. Durch die reglementierte Entnahme pro Parzelle und die Einbindung der Bevölkerung sind ein beständiges Nachwachsen und der Schutz des Regenwaldes sowie die Aufrechterhaltung der Artenvielfalt im Regenwald gewährleistet.

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Plantagenbewirtschaftung: Amata S.A. plant, ca. 45% des Investitionsbetrages in die Aufforstung bereits gerodeten Regenwaldes zu investieren. Von den bis zu 40 000 Hektar Aufforstungsfläche am Rande des Regenwaldes bleibt erfahrungsgemäß eine Nettobewirtschaftungsfläche von ca. 26 000 Hek­tar, der restliche Teil ist oftmals bestehender Regenwald. Es ist geplant, 85% der Nettofläche durch die heimische, schnell wachsende Paricà und die restlichen 15% der Fläche durch Mischwald mit insgesamt 14 heimischen Baumarten zu bepflanzen. Der Mischwald wird dabei in zehn Ausdünnungszyklen von sechs Jahren bewirtschaftet, sodass nach 60 Jahren ein natürlicher Regenwald wiederhergestellt ist. Die Amata S.A. hat die operative Verantwortung für die Planung, Umsetzung und tägliche Überwachung der Projekte. In der Aufforstung des gerodeten Landes setzt Amata S.A. zusätzlich Spezialisten ein, die anhand FSC-konformer Kriterien ausgesucht werden. Sie übernehmen bspw. die Flächenherrichtung des Brachlandes und die Zucht von Keimlingen zur anschließenden Aufforstung. Pro Tag können auf diese Art und Weise derzeit bis zu 15 000 Bäume gepflanzt werden.

Wiederaufforstung durch Mischwald und Plantagen Eine optimale Ergänzung zur aktiven Bewirtschaftung des Regenwaldes bietet die Aufforstung bereits (illegal) gerodeter ehemaliger Regenwaldflächen. Die Flächen liegen meist in unmittelbarer Nähe der bewirtschafteten Schutzzonen, sodass sie unter Berücksichtigung bereits vorhandener Maschinen, Logistik und Arbeitskräfte effizient und kostengünstig wieder bewaldet werden können. Neben der aus Portfoliosicht stabilisierenden zusätzlichen Renditequelle „Plantagenbewirtschaftung“ im klimatisch optimalen Umfeld wird damit auch die Schutzfunktion für die angrenzenden Urwaldflächen verstärkt: Die Bevölkerung findet zusätzliche Beschäftigung und der illegale Zugang zum Regenwald wird erschwert. Auch hier spiegelt sich die Verbindung von Ökonomie und Ökologie im Tagesgeschäft wider.


Die Investitionen für die Bewirtschaftung Für die beiden unterschiedlichen Bewirtschaftungsarten (Naturwald und Plantagen) werden unterschiedliche Investitionen getätigt. Weiterhin sind die Wertschöpfungen beider Anbauarten signifikant un­ter­ schiedlich.

Naturwaldbewirtschaftung Investitionen in:

Plantagenbewirtschaftung

Infrastruktur

Erwerb des Landes

Erwerb/Bau von Sägewerken

E rschließung des Landes (alte Wurzeln und Steine entfernen, Boden-Upgrade)

Erwerb/Bau von Stromgeneratoren

Setzlinge und deren Pflege

Ernte- und Transportmaschinen

npflanzung, Pflege (Schutz, Schneiden, A Ausdünnen etc.)

rwerb der Lizenzen (geringe Kosten, E da Gebühr bei Ernte anfällt)

Ernte, Verarbeitung und Transport Quelle: Amata S.A., 2009

Wertschöpfung Plantagenbewirtschaftung Die Bewirtschaftung von Plantagen ist die klassische Form von Wald­ investments. Der erste Schritt der Wertschöpfung besteht hier zunächst aus der Urbarmachung des Landes, die zu einer ersten Wertsteigerung führt. Es entstehen Kosten für den Erwerb des Landes, die Erschließung und Pflanzung der Bäume. In den ersten Jahren entstehen weitere Kosten für Pflege und Schutz der jungen Bäume. Je nach Baumart und Wachstumsgeschwindigkeit können nach einigen Jahren Bäume ausgedünnt und erste Ausschüttungen vorgenommen werden. Die entnommenen Bäume werden zu geringen Preisen meist als Feuerholz oder Holzpellets verkauft. Die Wertschöpfung von Plantageninvestitionen besteht in dem biologischen Wachstum der Bäume. Diese wachsen zumeist gleichmäßig schnell und bringen so eine Wertsteigerung, die nahezu unabhängig von externen nichtbiologischen Faktoren ist. Je nach Baumart

und Anbauregion kann der endgültige Erntezeitpunkt schon nach sechs Jahren (Paricà) liegen. Das Ernteprogramm wird den Wachstumsstufen der Bäume in der Regenerationsphase der Waldfläche angepasst. Anfangs werden 25% der Biomasse aus schnell wachsenden Bäumen, wie Paricà oder Tambori, gewonnen. Mit der zunehmenden Regeneration des Waldes werden auch langsamer wachsende Bäume gepflanzt sowie Arten, die eine längere Sonneneinstrahlung benötigen, wie z.B. Zeder. Der für die Prospektberechnungen angenommene Holzpreis entspricht den im Rahmen der Finanzkrise reduzierten aktuellen Marktpreisen für die jeweiligen Holzarten. Er variiert zwischen 60 und 100 US-Dollar pro Kubikmeter, wobei die teureren Holzarten jene sind, die einer längeren Sonneneinstrahlung bedürfen und langsamer wachsen.

31


4. Investitionsgegenstand

Wertschöpfung Naturwaldbewirtschaftung Die Wertschöpfung bei der Bewirtschaftung von Regenwald im Rahmen des Amata-Projektes unterscheidet sich grundlegend von der Wertschöpfung bei klassischen Waldinvestments. Bei einem klassischen Waldinvestment entsteht der größte Wertzuwachs durch das Wachstum der Bäume. Diese werden direkt an die verarbeitende Industrie verkauft. Die Wertschöpfung endet dann also bereits mit der Ernte der Bäume.

Kubikmeter. Die bis zu diesem Prozess erzielte Rendite ist insbesondere von der Kostenstruktur des Sägewerkes und dessen Energieversorgung abhängig.

Bei der Bewirtschaftung von Regenwald im Rahmen des AmataProjektes findet ein wichtiger Teil der Wertschöpfung auch vor und nach der Ernte der Bäume statt. Bei der Ernte einzelner Bäume fallen zunächst neben operativen Kosten Lizenzgebühren an, die bei der Ernte pro Kubikmeter abgerechnet werden. Je nach Baumart, Qualität und Lage stehen variablen Kosten für Konzessionen von durchschnittlich 30 US-Dollar pro Kubikmeter und operativen Kosten von durchschnittlich 50 US-Dollar pro Kubikmeter mögliche Verkaufspreise des Rohholzes von durchschnittlich 100 US-Dollar pro Kubikmeter gegenüber.

Amata S.A. wird zur Abdeckung der dargestellten Wertschöpfungskette hauptsächlich Investitionen in Sägewerke, Produktionsanlagen zur Erzeugung von Schnittholz sowie Fußböden und Stromgeneratoren tätigen. Es ist entscheidend, die gesamte Wertschöpfungskette abzudecken, um eine maximale Marge zu erzielen.

Nach dem Transport in ein Sägewerk werden die Bäume zu Schnittholz verarbeitet. Die Kosten hierfür hängen von der Produktivität der Sägewerke ab und betragen im Durchschnitt 180 US-Dollar pro Kubikmeter. Der Wert des Holzes steigt durch die Verarbeitung von durchschnittlich 100 US-Dollar pro Kubikmeter auf 500 bis 800 US-Dollar pro

Beispielkalkulation (Prognose) Fläche (ha) Nutzbare Fläche (in %)1 Nutzfläche (ha) Erlaubte Erntejahre

Zur Illustration der Einnahmen und Ausgaben der Regenwaldbewirtschaftung wird die folgende Berechnung dargestellt: Auf einem Landstück von 100 000 Hektar (unterstellte Erntejahre: 25 Jahre) sind gemäß der Lizenzbestimmungen durchschnittlich 56% nutzbar (56 000 Hektar). Diese werden in 25 Parzellen unterteilt, die jeweils eine jährliche Nutzfläche von 2 240 Hektar haben. Es dürfen insgesamt 22 Kubikmeter pro Hektar geerntet werden. Das ergibt für das Landstück von 2 240 Hektar Größe ca. 49 000 Kubikmeter. Nach Verarbeitung im Sägewerk erhält man ca. 12 000 Kubikmeter an Fertigprodukten, die einen Wert von durchschnittlich 660 US-Dollar pro Kubikmeter haben. Die restlichen 75% werden als Biomasse/ Holzpellets zu durchschnittlich 45 US-Dollar pro Kubikmeter verkauft. Damit ergibt sich ein Umsatz von 9,8 Mio. US-Dollar auf jeweils 100 000 Hektar pro Jahr. Bei den Kosten finden betriebliche Aufwendungen vor Steuern, exklusive Management- und Performance-Gebühren 100 000 von Amata S.A., IWC und Aquila Capital, Berücksich56 tigung. Dieses Zahlenbeispiel beruht auf der Finanzplanung des Managements der Amata S.A. und dient 56 000 demzufolge lediglich als Beispiel. 25 2 240

Jährliche Nutzfläche (ha) 2 Durch Konzessionen erlaubte Holzentnahme (m3 /ha)3 Jährliche Produktivität (Gesamtholzentnahme) – davon verwertbare Schnitthölzer

(m3);

– davon verwertbare Abfallprodukte ø Verkaufspreis für grobes Schnittholz ø Verkaufspreis für Abfallprodukte

Aus Vorsichtsgründen plant Amata S.A. lediglich mit einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 660 US-Dollar über die Wertschöpfungsprozesse hinweg.

25%

(m3);

75%4

(USD/m3)

(USD/m3)

Jährlicher Gesamtumsatz

(m3)

22 49 280 12 320 36 960 660 45 USD 9.794.400

– davon verwertbare Schnitthölzer

USD 8.131.200

– davon verwertbare Abfallprodukte

USD 1.663.200

Darauf anteilige Aufwendungen 5 Ertrag

USD 7.716.957 USD 2.077.443 Quelle: Amata S.A., 2009

AQUILA® Waldinvest III

1 Aufgrund

von gesetzlichen Bestimmungen sowie Projekterfahrung. 2 Ergibt sich aus der nutzbaren Fläche (ha) geteilt durch Anzahl der Erntejahre. 3 Entspricht ca. vier bis sechs Bäumen pro Hektar. 4 Verwendet für Energieerzeugung (Biomasse). 5 Berücksichtigt wurden Investitionen in Land und Maschinen, die bei Veräußerung einen Ertrag erzielen. Nicht enthalten sind Management- und Performance-Gebühren von Amata S.A./AIP, IWC und Aquila-Gesellschaften.


Wertschöpfungskette bei der Holzverarbeitung in der Naturwaldbewirtschaftung

2.000 USD/m3

1.000 USD/m3 650 USD/m3

30 USD/m3 Naturwald

100 USD/m3

Holzstämme

Schnitthölzer

gehobelte Hölzer

Fußböden etc. Quelle: Amata S.A., 2009

Durch das Amata-Projekt wird eine ausgedehnte aber technisch nicht zu aufwändige Wertschöpfungskette abgedeckt, die im Wesentlichen durch Sägewerke der Amata S.A. abgedeckt werden kann. Nach der Ernte der Stämme findet eine Weiterverarbeitung zu hochwertigen

Zwischenprodukten statt. Auf diese Weise wird eine hohe Marge erreicht. Die Reste aus der Veredelung der Hölzer, wie Schnittmaterial und Äste, werden ebenfalls voll verwertet und zu Holzpellets, Holzkohle, Papier und Fasern verarbeitet.

Amatas Wertschöpfungskette bei der Naturwaldbewirtschaftung

Sägemühle

große Baumstämme

geschliffen, geleimt

Möbelstücke

gehobeltes Holz

Fußböden

Sperrholz

Holzformen

Sägeholz

Furnierholz Sperrholz / Furnierholz

Bau

Laminat Naturwald

kleine Baumstämme

Zellstoff

Papier

Panele

Verpackungen

Späne

Nebenprodukte

Restprodukte

Die weiß abgehobenen Boxen sind Bestandteil der Wertschöpfungskette der Amata S.A.

Kunstgewerbe Energieerzeugung Quelle: Amata S.A., 2009

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4. Investitionsgegenstand

Das aktuelle Portfolio des Amata-Projektes – fester Bestandteil des Aquila® WaldINVEST III Die Amata S.A. hatte bereits in den ersten Ausschreibungen mit ihrem Konzept Erfolg und Lizenzen für die größten der ausgeschriebenen Regenwaldflächen gewonnen. Ihr Konzept überzeugte mit den geringsten Auswirkungen auf die Umwelt, den besten sozioökonomischen Verbesserungen, einer hohen Effizienz bei der Nutzung des Waldes und der Wertschöpfung in der Holzgewinnung. Überzeugen konnte Amata S.A. vor allem auch mit der langjährigen Expertise ihres Managementteams. Der CEO Roberto Waack verfügt über 25 Jahre Erfahrung in der Forstwirtschaft. Der COO Gilmar Bertoloti hat über 20 Jahre Erfahrungen bei einem der größten Waldunternehmen in Brasilien gesammelt. Über sechs Jahre arbeiteten beide erfolgreich bei Grupo Orsa zusammen, pflanzten Eukalyptus und bewirtschafteten das größte nachhaltige Waldmanagementprojekt in Brasilien.

Lage der bereits vorhandenen Investments

GOM Regenwald

Cauã Farm

Manaus

Jamari

Brasilien Brasilia

1000 km

São Paulo Rio de Janeiro

Alle nachstehenden Projekte gehören bereits zum existierenden Produkt-Portfolio von Amata S.A. und sind somit Bestandteil des Beteiligungsangebotes Aquila® WaldINVEST III. Quelle: Amata S.A., 2009

AQUILA® Waldinvest III


GOM (private Konzession) Fläche

102 000 ha natürlicher Regenwald

Verbleibender Erntezyklus

17 Jahre

Investitionen

Sägewerk/Generator: 8,8 Mio. USD Sonstiges: 300.000 USD

Lage des bereits erworbenen Investments

GOM

Erntevolumen

19 m3/ha/Jahr (für 17 Jahre)

Verkaufspreise (Prognose)

Schnittholz: 667 USD/m3 Abfallprodukte: 47 USD/m3

Kosten für Konzessionen

10 USD/m3

Durchschnittliche Entfernung des Waldes zur verarbeiten­den Industrie

120 km Kosten: 0,24 USD/m3/km

Durchschnittliche Entfernung der Industrie zum Hafen

25 km Kosten: 0,38 USD/m3/km

Amazonas

Manaus

Brasilien

Brasilia

São Paulo Rio de Janeiro

Quelle: Amata S.A., 2009

Quelle: Amata S.A., 2009

Jährliche Produktionseinheiten (Prognose)

Umsatz in Mio. USD (Prognose) 6 000 ha

16

17

1

17 17 17 17 17 16 16 16 16 16 16 16 17 17

2

15

3 4

14

5

13

6

12 11

10

9

8

7

– 2009

4,9 4,5 4,7 4,8 4,2 4,3 4,4 4,1 4,0 3,8 3,9 3,5 3,6 3,7

–1,2 2009

2011

2013

2015

2013

2015

2017

2019

2021

2023

IRR* in % (Prognose)

2017

2019

2021

2023

Durchschnittlicher Verkaufspreis Entnommene Holzmenge p.a./ha

EBITDA in Mio. USD (Prognose)

2011

707 USD

25

687 USD

667 USD

566 USD

535 USD

m3

49,4

46,3

43,2

28,0

23,1

22 m3

42,1

39,4

36,7

23,4

19,1

19 m3

34,9

32,6

30,3

18,7

15,0

18 m3

32,5

30,3

28,1

17,2

13,7

15 m3

25,3

23,4

21,6

12,5

9,7

* Zum Begriff IRR siehe Glossar.

Quelle: Amata S.A., 2009

35


4. Investitionsgegenstand

Jamari (öffentliche Konzession) Lage des bereits erworbenen Investments

Fläche

46 000 ha natürlicher Regenwald

Verbleibender Erntezyklus

25 Jahre

Investitionen

Sägewerk: 5,6 Mio. USD Sonstiges: 300.000 USD

Erntevolumen

19,4 m3/ha/Jahr (für 25 Jahre)

Verkaufspreise (Prognose)

Schnittholz: 664 USD/m3 Abfallprodukte: 45 USD/m3

Kosten für Konzessionen

18,80 USD/m3

Durchschnittliche Entfernung des Waldes zur verarbeitenden Industrie

60 km Kosten: 0,26 USD/m3/km

Durchschnittliche Entfernung der Industrie zum Hafen

3 100 km Kosten: 0,042 USD/m3/km

Manaus

Jamari

Brasilien

Rondõnia Brasilia

São Paulo Rio de Janeiro

Quelle: Amata S.A., 2009

Quelle: Amata S.A., 2009

Jährliche Produktionseinheiten (Prognose)

24 25 1 2

23 22 21 20 19 18 17 16 15

Umsatz in Mio. USD (Prognose) 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,0 5,0 5,2 5,2

1 840 ha 3

4,1

4 5 6 7 8

14 13 12

11

10

9

– 2009

1,8 1,7 1,7 1,7 1,6 1,6 1,6 1,6 1,7 1,4 1,4 1,5 1,5

0,5

– 0,8 2009

2011

2013

2015

2013

2017

2019

2021

2023

2017

2019

2021

2023

Durchschnittlicher Verkaufspreis

704 USD 684 USD 664 USD

563 USD

531 USD

25 m3

24,6

23,2

21,9

14,9

12,6

22 m3

22,2

21,0

19,8

13,6

11,6

19 m3

20,2

19,1

18,0

12,5

10,7

18 m3

19,0

18,0

17,0

11,9

10,3

15 m3

16,6

15,7

14,9

10,6

9,2

* Zum Begriff IRR siehe Glossar.

AQUILA® Waldinvest III

2015

IRR* in % (Prognose)

Entnommene Holzmenge p.a./ha

EBITDA in Mio. USD (Prognose)

2011

Quelle: Amata S.A., 2009


CAUÃ (Waldplantage) Lage des bereits erworbenen Investments

Fläche

3 161 ha brutto/ 1454 ha netto (46%)

Verbleibender Erntezyklus

6 Jahre

Investitionen

Landpreis: 805 USD/ha; 2,5 Mio. USD Wertsteigerung: 5,07% p.a.

Erntevolumen

27 m³/ha/Jahr

Verkaufspreise (Prognose)

60 USD/m3

Cauã Farm Pará

Manaus

Brasilien

Quelle: Amata S.A., 2009

Brasilia

São Paulo Rio de Janeiro

Quelle: Amata S.A., 2009

Gebiete in ha (Prognose) neugepflanzte Gebiete

Umsatz in Mio. USD (Prognose)

akkumulierte gepflanzte Gebiete

Gesamtgebiet

4,3

4,3 4,3

3 500 3 000 2 500

2,0 2,0

1500

1,2

1000 500

0,5

0,2

0

2011

2013

2015

2017

2019

2021

2023

EBITDA in Mio. USD (Prognose)

0,8

0,8

– 0,1 – 0,3 – 0,3

– 0,1 – 0,3 – 0,3 2011

2013

2015

2013

– 2015

2017

2019

– 2021

2023

2017

Durchschnittlicher Verkaufspreis

1,5

0,4

– 0,2

2011

5,0

IRR* in % (Prognose) 1,5 1,5

0,7 0,7

2009

2019

2021

2023

Entnommene Holzmenge p.a./ha

2009

2009

2,6

2,6

2 000

66 USD

63 USD

60 USD

57 USD

54 USD

33 m3

25,5

24,4

23,2

21,9

20,7

30 m3

23,8

22,7

21,6

20,4

19,2

27 m3

22,0

21,0

19,9

18,8

17,6

24 m3

20,1

19,1

18,1

17,1

15,9

21 m3

18,1

17,2

16,2

15,1

14,1

* Zum Begriff IRR siehe Glossar.

Quelle: Amata S.A., 2009

37


4. Investitionsgegenstand

Investitionsland Brasilien Daten zu Brasilien Fläche

8 514 877 km²

Bevölkerung

ca. 190 Mio.

Hauptstadt

Brasilia mit ca. 2,3 Mio. Einwohnern

Währung

brasilianischer Real (BRL)

Wechselkurs (07.10.2009)

ca. 2,58 zum EUR; ca. 1,76 zum USD

Klima

tropisch, subtropisch

Temperatur

20 – 30 Grad ganzjährig

Natur

40 000 Pflanzen, 3 000 Wirbel­ tierarten und über 2 500 Baumarten Quelle: Aquila Capital, 2009

Wirtschaftliche Entwicklung Brasiliens Brasilien nach der Finanzkrise: „last in, first out“ Schon 1941 prophezeite der österreichische Schriftsteller Stefan Zweig: „Europa hat unermesslich viel Tradition und wenig Zukunft, Brasilien weniger Vergangenheit und mehr Zukunft“. Jetzt, mehr als 60 Jahre später, ist seine Erwartung messbar eingetroffen. Bereits in den 1990er Jahren führte Brasilien eine Reihe weitreichender Wirtschaftsreformen durch. Sie umfassten eine strikte Finanzpolitik, Steuerreformen, eine Liberalisierung des Handels und generell die Schaffung eines für Auslandsinvestitionen attraktiven Handels. In den letzten Jahren verfolgte Brasilien zudem eine konservative Haushalts- und Zinspolitik. Aus Angst vor Überhitzungen hat die brasilianische Zentralbank die Zinsen in den vergangenen Jahren im zweistelligen Bereich gehalten; eine Immobilien- oder Hypothekenkrise gibt es in Brasilien nicht – nur 2% aller Bankausleihungen sind Hypotheken (USA 40 %). Damit ist Brasilien in der Lage, sich der schrumpfenden Weltkonjunktur mit Ankurbelungsmaßnahmen und Infrastrukturprogrammen in Höhe von über 200 Mrd. US-Dollar entgegenzustemmen.

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In ihrer jüngst veröffentlichten, aktuellen Wirtschaftsübersicht und -prognose (Juli 2009) für Brasilien ist die OECD voll des Lobes für dessen erfolgreiche Wirtschaftspolitik der vergangenen zehn Jahre. Darin heißt es u.a.: „Brasiliens ökonomische Fundamentaldaten haben sich in den vergangenen zehn Jahren beträchtlich verbessert. Inflationssteuerung, geregelte Fiskalpolitik und eine flexible Währungspolitik waren dafür entscheidend. Daher widersteht Brasiliens Wirtschaft den Auswirkungen der sich entfaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise recht gut und eine einsetzende Erholung ist bereits erkennbar. Die politischen Reaktionen auf die Krise waren angemessen. Der Bankensektor ist gesund und die Privathaushalte und Unternehmen haben keine finanziellen Ungleichgewichte zu ertragen, wie andere Bereiche der Welt.“

BRIC-Staat mit Investment Grade Wurde Brasilien im Jahr 2003 inoffiziell geadelt durch die Aufnahme in den BRIC-Club (den Club der kommenden Wirtschaftsgroßmärkte), so erfuhr dies eine offizielle Bestätigung im Jahr 2008, als dem Land durch die Ratingagenturen S&P und Fitch der Status „Investment Grade“ zugewiesen wurde. Jim O’Neill, Chefvolkswirt von Goldman Sachs und Begründer der BRIC-Systematik, rechnet damit, dass Brasilien, das bereits heute die zehntgrößte Volkswirtschaft der Welt stellt, in 20 Jahren auf Platz sieben vorgerückt sein wird. Langjährige politische Stabilität Brasilien ist auch politisch einer der attraktivsten Investitionsstandorte Südamerikas. Mit der Wiederwahl von Staatspräsident Luiz Inacó Lula da Silva im Oktober 2006 wurde die wachsende politische Stabilität des größten lateinamerikanischen Landes politisch untermauert. Lula stellte entscheidende Weichen für die Zukunft des Landes, wie z.B. die Reform der Justiz, der Sozialversicherung und des Steuersystems. Auch bei der Bekämpfung der Armut und des Analphabetentums erzielte die Regierung Lula große Fortschritte. Brasilien wurde international Nettogläubiger anderer Staaten Seit 2006 ist Brasilien Nettogläubiger gegenüber dem Ausland geworden, hat also mehr Auslandsforderungen als Auslandsschulden. Dies ist der wirtschaftliche Status eines voll entwickelten industrialisierten und finanziell stabilen Landes.


Eckpunkte der wirtschaftlichen Stärke Brasiliens Die wirtschaftliche Stärke Brasiliens wird durch die positive Entwicklung einer ganzen Reihe ökonomischer Faktoren reflektiert: ie Nettostaatsverschuldung beträgt heute 52% des BIP, was deutD lich unter den Maastricht-Kriterien der Europäischen Union liegt. Die Währungsreserven haben sich seit 2007 mehr als verdoppelt und seit 2006 mehr als verdreifacht. Sie liegen heute bei fast 200 Mrd. US-Dollar. Die Zahl der Beschäftigten nimmt aktuell um 2,5 Mio. pro Jahr zu. S ão Paulo ist das größte deutsche Investitionszentrum außerhalb der EU und der USA – der Staat São Paulo hat das zweithöchste Bruttoinlandsprodukt (BIP) Lateinamerikas (nach Mexiko).

rasilien ist der viertgrößte Autoproduzent der Welt und hat mit B Embraer den drittgrößten Flugzeugbauer nach Airbus und Boeing. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Brasiliens nach Kaufkraftparität ist das größte aller Länder in Nord- und Südamerika, ausgenommen der USA. Damit liegt Brasilien selbst vor dem Industriestaat Kanada. er Exporterfolg, der wachsende Zufluss von Kapital an die braD silianische Börse und Direktinvestitionen ausländischer Unternehmen haben in den vergangenen Jahren zu einer Stärkung der Landeswährung geführt. eit 2002 wertete der brasilianische Real zum amerikanischen S Dollar um nahezu 100% auf.

Die Wirtschaft Brasiliens Analphabetenquote in %

BSP (reale Wachstumsrate)

Inflation (Verbraucherpreise)

Auslandsschulden in Mrd. USD

Auslandsschulden in % des BSP

Exporte in Mrd. USD

Währungsreserven (Devisen und Gold in Mrd. USD)

2000

16,8

0,8

5

200

18,92 %

46,9

2001

16,8

4,2

6

232

20,53 %

55,1

2002

16,8

1,9

7,7

251

18,73 %

57,8

2003

13,4

1,0

8,3

222

16,57 %

59,4

2004

13,4

– 0,2

14,7

215

15,64 %

73,3

49,3

2005

13,4

5,1

7,6

220

14,75 %

95,0

52,9

2006

13,4

2,3

6,9

188

12,24 %

115,1

53,8

2007

11,2

3,7

3,0

177

10,69 %

137,5

87,3

2008

11,2

4,5

4,1

230

12,51%

159,2

178,0 Quelle: CIA Factbook, 2009

39


4. Investitionsgegenstand

Waldinvestments in Brasilien Um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Waldinvestments in Brasilien generell beurteilen zu können, hat die 1959 gegründete Inter-American Development Bank den Forest Investment Attractiveness Index (IAIF-Index) entwickelt. Anhand von 80 Faktoren, wie Produktionskosten, Infrastruktur, Gesetzeslage, Steuerrecht u. ä., wurde die Wirtschaftlichkeit eines Waldinvestments in dem jeweiligen Land gemessen. Ergebnis ist, dass von 25 süd- und mittelamerikanischen Ländern Brasilien, Chile, Argentinien und Uruguay die höchste Wirtschaftlichkeit für Investitionen dieser Art bieten (siehe nachfolgende Grafik, verkürzte Darstellung).

IAIF-Index Brasilien

Argentinien Uruguay Peru Guatemala Ecuador 10

S chnelleres Wachstum: In den äquatorialen Regionen sorgen so­ wohl gleichmäßige und hohe Temperaturen und der steile Einstrahlungswinkel der Sonne über das ganze Jahr als auch eine hohe Luftfeuchtigkeit und häufige Regenfälle für eine überdurchschnittliche photosynthetische Leistung der Pflanzen. Dadurch können diese deutlich schneller Biomasse aufbauen als in gemäßigten klimatischen Gefilden, wie bspw. in Deutschland (siehe Grafik „Vergleich der Waldregionen“). Neben einer höheren Ertragskraft führt dies auch zu dem gewünschten Effekt höherer CO2-Bindung. Keine Wachstumspause: Hierzulande werfen die Pflanzen im Herbst und Winter ihr Laub ab und legen eine Wachstumspause ein, wenn die Temperaturen etwa unter 5 °C sinken. In Brasilien vollzieht sich der Laubwechsel über das ganze Jahr und das Wachstum ist nahezu ganzjährig konstant – resultierend in einem deutlich längeren Produktionszeitraum.

Chile

0

Der Grund für die hohe Wirtschaftlichkeit Brasiliens ist durch natürliche Vorteile gegeben:

20

30

40

50

60

H öhere biologische Renditen: Die vorgenannten Gründe erklären, warum in Brasilien im Vergleich mit europäischen Breiten, ein Vielfaches der Holzmenge geerntet werden kann. Hinzu kommt, dass die Bewirtschaftungskosten in Brasilien niedriger sind als in westlichen Industrieländern.

Quelle: Inter-American Development Bank (verkürzte Darstellung), Mai 2005

Vergleich der Waldregionen Deutschland

USA

Brasilien

Wachstum (m3/ha/Jahr)

6 –10

9 –12

18 – 25

Durchforstungen während des Produktionszeitraumes

2–4

1– 2

1– 2

Produktionszeitraum (Jahre)

80 –120

25 – 30

20 – 25

350 – 450

250 – 300

400 – 450

Erntevolumen (m3/ha)

Quelle: IWC, Juli 2008

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Brasilien und Naturschutz Naturschutz in Brasilien Brasilien betrachtet seinen Reichtum an Tier- und Pflanzenarten seit jeher als nationales Gut und Erbe. Naturschutz ist in Brasilien daher auch keine Erfindung des 21ten Jahrhunderts. Bereits seit den 1930er Jahren gibt es Gesetze, die die Nutzung von Wäldern, Wasser und Wildtieren regeln. Seit 1988 ist der Naturschutz in den Artikeln 23 und 24 der brasilianischen Verfassung auch staatsrechtlich verankert. 1992 wurde zur Umsetzung der Vorgaben das Umweltministerium gegründet.

Im gleichen Jahr übernahm Brasilien als Gastgeber auch eine führende Rolle beim „Earth Summit“ in Rio de Janeiro. Dort trafen sich unter Schirmherrschaft der UN 172 Staaten, um über nachhaltigen Umweltschutz zu diskutieren und beschlossen die Agenda 21 (Erklärung von Rio).

Forstwirtschaft in Brasilien Naturwaldgebiet 1

477,7 Mio. ha

Geschützte Wälder1

220,0 Mio. ha 61,8 Mio. ha 28,1 Mio. ha

Bundesschutzgebiet 1 Integraler Schutz Nachhaltige Bewirtschaftung

33,6 Mio. ha

Gepflanzte Wälder1

5,8 Mio. ha

Zertifizierte Wälder (Stand: September 2008)1 FSC – Naturwald FSC – gepflanzt CERFLOR Produktion (Baumstämme) Naturwald 2 Gepflanzt 1 Umsatz Forstwirtschaft1 Zellstoff und Papier Festes Holz Möbel Stahl/Roheisen Sonstiges Exporte/Forstwirtschaft­ liche Produkte1

7 1

8

2 9

2,5 Mio. ha 2,8 Mio. ha 0,8 Mio. ha ~30 Mio. m3 (2% FSC-zertifiziert) ~200 Mio. m3 (46 % FSC-zertifiziert) 11,0 Mrd. USD 9,0 Mrd. USD 4,0 Mrd. USD 6,0 Mrd. USD 7,0 Mrd. USD ~11,0 Mrd. USD

1

Amazônia

2

Caatinga

3

Campos Sulinos

4

Cerrado

5

Mata Atlântica

6

Pantanal

7

Zona Costeira

8

Transição Amazônia – Caatinga

9

Transição Amazônia – Cerrado

10

Transição Cerrado – Caatinga

4

7

10

6 7 5

3 7

Quelle: www.wwf.org.br; 1SBS – Sociedade Brasileira de Silvicultura, „Fatos e Números do Brasil Florestal, January 2008“; FSC; 2IMAZON, 2008

41


4. Investitionsgegenstand

Historische Entwicklung Wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen nur unzureichend in zielführende Maßnahmen zum Schutz des Regenwaldes umgesetzt wurden, so liegt das vor allem auch an systemimmanenten Problemen. Brasilien ist größer als Australien. Allein das Amazonas-Gebiet entspricht der Größe Zentraleuropas. Die nachhaltige Überwachung einer solchen Riesenregion erfordert enorme logistische und finanzielle Mittel, die Brasilien bislang nicht tragen konnte. Brasilianische Politiker verwiesen dabei immer wieder darauf, dass zwar die ganze Welt die Amazonas-Region als lebensnotwendige Lunge der Welt bezeichnet, ihr Schutz und die damit verbundenen Bürden aber allein Brasilien obliegen. Doch in den letzten Jahren, seitdem auch weltweit der Klimawandel als ernsthafte Bedrohung verstanden wird, werden die Bestrebungen mit größerem Nachdruck und mit internationaler Unterstützung vorangetrieben. Seit etwa fünf Jahren werden die Vorgaben durch die konzertierte Teilnahme vieler weiterer Länder und supranationaler Behörden und Organisationen auch nachhaltig umgesetzt.

Neue Anstrengungen Vor diesem Hintergrund hat Brasilien im vergangenen Jahr einen Plan verkündet, der den Holzeinschlag bis 2017 um 70% gegenüber dem Referenzzeitraum 1996 bis 2005 reduzieren soll. Dies allein würde den rodungsbedingten CO2-Ausstoß bis dahin um 4,8 Mrd. Tonnen senken – das ist soviel, wie Europa und Kanada pro Jahr zusammen emittieren. Zur Finanzierung dieses Projektes hat Präsident Lula den Amazon Fund gegründet, der insgesamt ein Volumen von 21 Mrd. US-Dollar haben soll und durch Investitionen und Spenden von Industrienationen, Unternehmen und Privatpersonen gespeist werden soll. Vor kurzem gab Norwegen bereits bekannt, dass es eine Mrd. US-Dollar in den Fonds investieren wird. Eine weitere bekannte Initiative ist das sogenannte „Amazon Region Protected Areas (ARPA)“-Programm, an dem auch supranationale Organisationen, wie der WWF und die Weltbank, beteiligt sind. Das Programm startete im Jahr 2003 und soll innerhalb der nachfolgenden zwölf Jahre über die Errichtung von Schutzbereichen und die nachhaltige Nutzung weiterer Schutzzonen 200 000 Quadratkilometer Regenwald sichern. Damit soll die unter Schutz stehende Fläche des Regenwaldes verdreifacht werden. Die Maßnahmen betreffen ein Gebiet, das ca. 4% der Fläche des Amazonas-Regenwaldes umfasst.

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Erste Erfolge Zwischen 2003 und 2008 hat die brasilianische Regierung neue Regenwald-Schutzzonen eingerichtet, die insgesamt der Größe Frankreichs entsprechen, dabei großteils im Zentrum der expandierenden Agrarflächen. Brasilien zeichnet verantwortlich für 74% aller seit 2003 weltweit errichteten Landschutzzonen, in der Summe mehr als 520 000 Quadratkilometer. Unterstützt durch die Weltwirtschaftskrise und fallende Rohstoffpreise sind die Rodungen in Brasilien auf den niedrigsten Stand seit Beginn der Aufzeichnungen gefallen und haben sich gegenüber dem Maximum von 2004 halbiert. 2009 sind die Rodungsflächen das erste Mal seit Beginn der Aufzeichnung unter 10 000 Quadratkilometer innerhalb eines Jahres gefallen.

Das Public Forest Law (PFL) Eine weitere Maßnahme aus der jüngeren Vergangenheit ist das Public Forest Law (Law 11.284/2006), ein Gesetzesprogramm zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Naturwälder, das vom brasilianischen Umweltministerium, dem IBAMA (Instituto Brasileiro do Meio Ambiente e dos Recursos Naturais Renováveis), ins Leben gerufen wurde. Es regelt die öffentliche Vergabe von Lizenzen zur nachhaltigen Nutzung des Regenwaldes nach einem Katalog von 22 Kriterien. Dem vorausgegangen waren in den Jahren 2003 bis 2005 ausführliche Diskussionen mit über 1200 Institutionen, um eine breite Akzeptanz und Unterstützung zu sichern. Die Vergabe für Lizenzen zur Bewirtschaftung öffentlicher Wälder (das sind 60 % des Amazonas) erfolgt in einem transparenten, öffentlichen Bieterverfahren. Lizenzen für private Wälder (5%) werden über individuelle Verträge zwischen den Eigentümern und Nutzern geregelt. Die Auflagen sind dabei die gleichen wie bei Staatslizenzen. Die Bundesstaaten können ebenfalls öffentliche Lizenzen vergeben. Auch hier müssen die Regeln des PFL eingehalten werden. Um Lizenzen für nachhaltiges Management zu erhalten, muss dem Umweltministerium ein „Forest Management Plan“ vorgelegt werden, der detailliert beschreibt, wie das Management den vorgegebenen Regeln folgen will. Das Regelwerk selbst umfasst 300 Seiten. Zusätzlich muss ein jährlicher Ernteplan vorgelegt werden, der wiederum genehmigt werden muss. Dieses Gesetz ist die Basis der nachhaltigen Bewirtschaftung des Regenwaldes, wie sie im Amata-Projekt umgesetzt wird.


Im Kontext des Public Forest Law sollen 33,6 Mio. Hektar Regenwald zur nachhaltigen Bewirtschaftung durch Lizenzvergaben vergeben werden (Größe der Bundesrepublik Deutschland: 35,7 Mio. Hektar). Nachdem eine Lizenz für die Bewirtschaftung einer Regenwaldfläche erteilt wurde, wird jedes Jahr eine bestimmte Erntemenge für diese Fläche zur nachhaltigen Bewirtschaftung freigegeben. Zu diesem Zweck wird die Regenwaldfläche in 25 bis 30 (entsprechend der Lizenzlaufzeit) Parzellen eingeteilt. Jede Parzelle wiederum wird schneckenförmig in weitere Areale untergliedert. Jedes Areal wird mit einer Mannschaft aus Einheimischen begangen, die die darin enthaltenen Bäume vollständig erfasst. Dadurch sind die Bäume via GPS zu lokalisieren, um ggf. eine gezielte, nachfragebedingte Entnahme vornehmen zu können. Aus einem jeden kartografierten Areal darf nur eine bestimmte Menge an Bäumen pro Jahr entnommen werden. Durch die reglementierte Entnahme pro Areal und die Einbindung der Bevölkerung sind ein beständiges Nachwachsen und

damit der Schutz des Regenwaldes, die Kontrolle des CO2-Haushaltes sowie die Aufrechterhaltung der Artenvielfalt im Regenwald gewährleistet. Von entscheidender Bedeutung für den Lizenzerwerb ist, neben den Kriterien zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Waldflächen, die Einbindung der einheimischen Bevölkerung, um die sozio-ökonomischen Bedingungen der Region zu verbessern (nur mit Unterstützung der lokalen Bevölkerung können die Schutzmaßnahmen eingehalten werden). Dies wird anhand technischer sowie sozialer Aspekte bewertet. Amata S.A. kooperiert hierbei nicht nur mit Organisationen, sondern arbeitet auch eng mit Soziologen zusammen, um ein soziales Projektmanagement zu sichern. Das Amata-Projekt ist nicht nur eine attraktive Vermögensanlage für Investoren. Es ist eine Investition in die Zukunft des Regenwaldes, der lokalen Bevölkerung, des Klimas und der kommenden Generationen.

43


4. Investitionsgegenstand

Anlageklasse Holz Internationale Holznachfrage Die Nachfrage nach Holz und Holzprodukten steigt seit Jahrzehnten an. Dieser Trend wird einerseits von der wachsenden Weltbevölkerung und andererseits vom weltweiten Wirtschaftswachstum getrieben. Der Holzverbrauch pro Kopf ist stark von den Einkommensverhältnissen abhängig. So liegt der Pro-Kopf-Verbrauch an Holz in Europa noch deutlich über dem in China oder Indien (siehe Grafik).

Der Holzbedarf wächst mit der Bevölkerung ... 7 6 5

... und mit zunehmendem Wohlstand

globale Holznachfrage (in Mrd. m3)

250

Entwicklung der Weltbevölkerung (in Mrd.)

200

4

150

3

100

Ranking nach Holzverbrauch (in kg, linke Skala) und Pro-Kopf-Einkommen (in USD)

UK

Polen

2 50

1 0

Indonesien

1950

1960

1970

1980

1990

2000

2010

Ungarn

China

Indien

0

Niederlande Deutschland

0

5.000

10.000 15.000

20.000

25.000 30.000

(Prognose) Quelle: World Bank Development Report, FAO, 2007

Quelle: IWC, 2007

Renditequellen von Waldinvestments Bei einem aktiv gemanagten Waldinvestment bestehen grundsätzlich drei unterschiedliche Arten von Renditequellen:

Holzpreise: Sowohl der gegenwärtige Wert des Holzbestandes als auch der zukünftige Ertragswert der Waldflächen werden von den Verkaufspreisen des Holzes auf den lokalen und internationalen Märkten beeinflusst. Durch aktives Management kann bei richtiger Auswahl des Erntezeitpunktes sowie durch waldbauliche Maßnahmen, z.B. in Form von Durchforstungen und Ästungen, positiv Einfluss auf die Erträge genommen werden.

Wald als Investment

Biologisches Wachstum: Maßgeblich für viele positive Eigenschaften eines Waldinvestments ist das biologische Wachstum der Bäume. Es unterscheidet eine Waldinvestition von anderen Sachwerten, de­ ren Zustand sich nicht verändert oder die sich im Laufe der Zeit abnutzen. Bäume werden mit zunehmendem Alter immer wertvoller: Zum einen nimmt das Holzvolumen zu, zum anderen steigt in der Regel der erzielbare Preis je Kubikmeter, weil längere und dickere Stämme vielfältiger nutzbar sind. Das Wachstum der Bäume verläuft in der Jugendphase nicht linear, sondern exponentiell: Mit zunehmendem Stammdurchmesser wächst auch die jährlich erwirtschaftete Holzmenge – gewis­sermaßen ein biologischer Zinseszinseffekt. Mit Abschluss der Ju­gend­phase kulminiert das jährliche Volumenwachstum und schwächt sich ab, wobei der folgende Wertzuwachs das geringere Volumenwachstum beträchtlich übersteigen kann.

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Bodenpreise: Ein relativ geringer Anteil der Rendite resultierte historisch aus dem Anstieg der Bodenpreise. Diese differieren regional signifikant und werden u.a. durch die Entwicklung ge­samtwirt­schaft­ licher Parameter, wie BIP, Inflation und Pro-Kopf-Einkommen, beeinflusst. Das Eigentum am Boden sorgt grundsätzlich bei langfristigen Investitionen für Wertstabilität und Inflationsschutz.


Statistische Renditequellen von Waldinvestments

3%

Wertveränderung von Grund und Boden

27 %

Veränderung des Holzpreises

70 %

biologisches Wachstum

Quelle: Evergreen Timberland Investment Management, Juli 2008

Wald als Kapitalanlage Einen Vergleich zwischen Waldinvestments und Aktienanlagen über einen längeren Zeitraum lässt neben dem NCREIF* (1987 bis 2008) der John Hancock Timber Index zu, der die Renditen von US-Wald­ investments zwischen 1971 und 1986 abbildet.

Renditevergleich Wald vs. Aktien MSCI World

60

John Hancock Timber Index (1971 – 1986) und NCREIF (1987 – 2008)

50

Rendite in % (nominal)

40 30 20 10 0 –10 –20 – 30 2007

2005

2003

2001

1999

1997

1995

1993

1991

1989

1987

1985

1983

1981

1979

1977

1975

1973

1971

– 40

Zeit Quelle: Hancock Timber Resource Group, 2009

Im Vergleich: Jahresrenditen des John Hancock Timber Index, des NCREIF Timberland Index und des MSCI World zwischen 1971 und 2008. Hier wird das vorteilhafte Verhältnis von Rendite und Risiko deutlich. Während der MSCI World zeitweise kräftig einbrach, blieben Wald­ investments weitgehend stabil. Bis auf das vierte Quartal 2001 kam es zu keinen nennenswerten Verlusten, gemessen an den weltweit führenden Holzindizes.

* Zum Begriff NCREIF siehe Glossar.

45


4. Investitionsgegenstand

Die Entwicklung von Waldinvestments in der Finanzkrise Das Jahr 2008 war – insbesondere im vierten Quartal – von massiven Turbulenzen in den Finanzmärkten geprägt. Nahezu sämtliche internationale Assetklassen waren hiervon betroffen. Während die Aktienmärkte weltweit große Kursverluste hinnehmen mussten, konnten sich Waldinvestments durch ihre geringe Korrelation zu klassischen Anlagen als sehr gutes Investment zur Portfoliodiversifikation beweisen. Über das Jahr 2008 erzielte der NCREIF Timberland Index eine Rendite von über 9 % und sogar in dem besonders kritischen vierten

Quartal 2008 wurde ein positives Ergebnis realisiert. Im ersten Quartal 2009 konnte ein Plus von 0,73% erzielt werden. Seit 1987 gab es für Waldinvestments lediglich ein einziges Jahr mit negativer Rendite. Damit bestätigt die Assetklasse Wald ihr vorteilhaftes Rendite-RisikoProfil und die hohe Unabhängigkeit der Renditen. Diese Eigenschaft liegt in der Tatsache begründet, dass ein Renditetreiber das biologische Wachstum der Bäume ist – Bäume wachsen unabhängig von der Finanzwirtschaft.

Performance der weltweit wichtigsten Assetklassen NCREIF Timber

Global Stocks

Emerging Markets Stocks

1 Jahr (2008)

9,5%

– 40,3%

–53,2%

10 Jahre

8,9 %

– 0,2%

20 Jahre

13,8 %

5,4%

Large Cap American Stocks

Global Bonds

Real Estate

US CPI

– 38,5%

10,4%

– 6,5%

2,3%

9,3 %

– 3,0%

6,0%

10,5%

2,2%

10,1%

6,1%

7,5%

7,9%

2,8%

Rendite p. a.; Quelle: IWC, 2009

Aufgrund dieser Wertbeständigkeit wurde der Waldinvestmentanteil in institutionellen Portfolien in den letzten Jahren signifikant erhöht. Infolge der jüngsten Marktturbulenzen sind die Anteile an Waldinvestments nur moderat gestiegen. Da die meisten anderen Portfoliobestandteile bei vielen Investoren jedoch stark eingebrochen sind, haben die Allokationen in Wald in vielen Portfolien heute einen deutlich höheren Anteil als noch vor zwölf Monaten. Bei vielen insti­ tutionellen Investoren führte dies zu einem Investitionsstopp für neue Waldinvestments. Dies ist der Grund für die aktuelle Kaufzurückhaltung im institutionellen Sektor, trotz der überaus positiven Entwicklung von Waldinvestments während der Finanzkrise. Auf dieser Basis ergibt sich derzeit eine vorteilhafte Investitionssituation hinsichtlich des Erwerbs internationaler Waldflächen und ihrer Bewirtschaftung.

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47


Kapitel

5

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5. Die Partner

Das Amata-Team Die Gründung des Amata-Projektes Das Amata-Projekt wurde 2005 durch Roberto Waack, Dario Neto und Etel Carmona gegründet.

Dario Neto (CFO) Dario Neto hat einen Universitätsabschluss der „Fundação Armando Alvares Penteado“, São Paulo in Betriebswirtschaft und arbeitete u. a. in den Bereichen M&A und Unternehmensrestrukturierung bei verschiedenen Investmentbanken. Er war für acht Jahre Portfolio Manager und Board Member bei einem Family Office.

Hauptziele des Amata-Projektes sind die nachhaltige Bewirtschaftung des tropischen Regenwaldes und die Anlage neuer Wälder auf Brachflächen. Hierbei stehen der Erhalt des Regenwaldes, die Nachhaltigkeit der Investitionen und die soziale Einbindung der Bevölkerung im Mittelpunkt.

Das Management der Amata S.A. Das Management der Amata S.A. besteht aus Roberto Waack, Dario Neto und ihrem Team.

Gilmar Bertoloti (COO) Gilmar Bertoloti hat einen Abschluss in Forstwirtschaft von der Universität von São Paulo und einen Master of Business Adminis­tration der „Fundação Dom Cabral“. Er verfügt über langjährige Erfahrung im brasilianischen Forstsektor und war u.a. als COO für Grupo Orsa tätig. Luciano Schaaf

Roberto Waack (CEO) Roberto Waack hält einen Universitätsabschluss in Biologie und Betriebswirtschaftslehre der Universität von São Paulo. Er verfügt über 25 Jahre Erfahrung im Forstsektor und war für namhafte Firmen tätig. Roberto Waack war der Gründer und CEO von Orsa Florestal, dem ehemals größten Naturwaldprojekt Brasiliens mit einer Fläche von über 500 000 Hektar. Aufgrund seiner Verdienste in diesem Projekt wurde er zum Chairman des Board of Directors vom FSC, der internationalen Zertifizierungsgesellschaft für nachhaltige Forstwirtschaft, ernannt.

Luciano Schaaf ist Forstingenieur mit Fokus auf Forstmanagement und elf Jahren Berufserfahrung. Luciano Schaaf arbeitete u.a. bei Orsa Florestal als Manager Planung, Kontrolle und Technologie. Seine Kernexpertise umfasst Forstmanagement, Inventur und -vermessung, integrale Planung, Statistik, Regressionsanalyse, Durchführbarkeitsstudien, Zertifizierungen (FSC) und Produktionskontrolle.

Alexsandro Holanda Alexsandro Holanda schloss sein Universitätsstudium mit einem MBA-Abschluss in Corporate Finance an der Universität „Fundação Ge­­tulio Vargas“ ab. Zu seinen Kernexpertisen zählen Jahresabschlüsse, KPI-Analyse, Budgetplanung, Finanzmodellierung, Preisgestaltung, Treasury, Vertragskontrolle, Projektkontrolle und Risikoanalyse.

49


5. Die Partner

Die Gründungsgeschichte von Amata S.A. Die Amata-Philosophie Die Philosophie, die sich durch alle Tätigkeitsfelder des Unternehmens hindurch zieht, bezeichnet Amata S.A. als die „3Ps“: „People, Planet and Profit“.

The world is experiencing a new productive paradigm. It results from a combination of populational growth and better access to basic goods, addressing at the same time global warming and environmental depletion of our planet.

W ald: Für Amata S.A. stellt der Wald ein umfangreiches Ökosystem dar, zu dem je nach Lage und Typ (Naturwald, Plantage aus Monokulturen, Plantage mit heimischen Baumarten) sowohl die Tierwelt als auch die darin lebenden Menschen gehören.

Increasing demand for food, fiber and fuel causes huge pressure on the forests. New solutions have been developed, including a more rational land use and new technologies in the forest arena, comprehending timber, non-timber products and environmental services. There is a consensus that better living conditions and wealth creation for the populations in the tropics are crucial to keep the tropical forests alive. That is the context in which Amata S.A. was created three years ago. A company dedicated to work and help the consolidation of a tropical forestry economy.

Nutzung des Waldes: Viele Wälder bieten mehr Verwendungsmöglichkeiten als die Holzgewinnung. So haben wichtige Umweltfaktoren, wie Klimaregulierung, Biodiversität, Wasser­ressourcen und Erosionsschutz, in den letzten Jahren besonders an Bedeutung gewonnen. W irtschaftlichkeit des Naturwaldes: Amata S.A. sieht den wirtschaftlichen Wert des Naturwaldes und kombiniert diesen mit professionellem Management, modernster Technologie und finanziellem Verständnis. Z ertifizierung: Amata S.A. wird bei allen Waldinvestments die Richtlinien des FSC befolgen und das gesamte zu veräußernde Holz mit dem FSC-Siegel zertifizieren lassen. Lediglich 2% der bewirtschafteten Regenwaldflächen Brasiliens sind FSC-zertifiziert. S oziale Integration: Die „Corporate Social Responsibility (CSR)“ ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeitsweise von Amata S.A. Eine nachhaltige Bewirtschaftung des Naturwaldes ist nur möglich, indem die regionalen Einwohner in den Bewirtschaftungsprozess eingebunden werden. ransparenz und Governance: Speziell bei der Bewirtschaftung T von Naturwäldern in abgelegenen Regionen sind absolute Transparenz und eine gute Kommunikation unverzichtbar.

Roberto Waack launched and managed for 5 years one of the largest certified tropical forest management projects in the world, which is integrated to one of the largest tree plantations in Brazil. It is an example of large-scale consolidation protecting the natural forest and transforming the forest at risk into an indus­ trial venture with a broad social and environmental recognition. Because of Roberto Waack's undertaking, he has been elected chairman of the International Board for the Forest Stewardship Council – FSC. The perfect mix between the maximum addition of value in forest products with large-scale production was perceived by Dario Neto who, because of his background in portfolio administration, envisioned a great opportunity of investment in a class of safe and dynamic alternative assets in a sector where Brazil clearly offers a high competitive advantage when compared to the rest of the world. Amata S.A. is a company fully dedicated to forest management in Brazil. It operates sustainable management of existing tropical forests at the same time as it acts in restoration of degraded lands through plantation of native trees. It has the commitment of pursuing FSC certification in all operations, working in close relationship with the major NGOs acting in Brazil. The operations match the most recent moves of the international and Brazilian institutional environment towards the consolidation of the best forestry practices, encompassing a balance of social development with wealth creation and environmental protection. Roberto Waack CEO Amata S.A.

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Die Welt erfährt derzeit ein neues wirtschaftliches Paradigma. Es resultiert aus einer Kombination von Bevölkerungswachstum und einer verbesserten Grundversorgung, wobei zur gleichen Zeit die globale Erderwärmung und der ökologische Verfall unseres Planeten zunehmen. Die gestiegene Nachfrage nach Lebensmitteln, Holzmasse und Treibstoff erzeugt einen immensen Druck auf die Wälder. Neue Lösungen wurden entwickelt, die eine optimierte Landnutzung und neue Technologien in der Forstwirtschaft sowie Holz-, NichtHolzprodukte und die Schonung der Natur umfassen. Es besteht ein Konsens, dass bessere Lebensverhältnisse und Wohlstand für die Bevölkerung in den Tropen elementar für den Schutz der tropischen Regenwälder sind. Vor diesem Hintergrund wurde Amata S.A. vor inzwischen mehr als drei Jahren ins Leben gerufen. Amata S.A. ist eine Gesellschaft, die an der Konsolidierung der tropischen Forstwirtschaft arbeitet.

Forest Stewardship Council (FSC): Der Forest Stewardship Council (FSC) wurde ein Jahr nach der Konferenz „Umwelt und Entwicklung“, die im Jahr 1993 in Rio de Janeiro stattfand, gegründet. Ziel des FSC ist es, die in Rio verabschiedeten Forderungen an die nachhaltige Entwicklung von Wäldern umzusetzen. Besondere Bedeutung im Rahmen der Forderungen von Rio hat die gleichrangige Berücksichtigung von sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten bei der Nutzung von Naturgütern. Der FSC ist eine internationale gemeinnützige Organisation mit Sitz in Bonn, Deutschland, und nationalen Arbeitsgruppen in 43 Ländern. Er wird von internationalen Umweltorganisationen (WWF, Greenpeace, NABU, Robin Wood u. a.), Sozialverbänden (IG BAU, IG Metall u.a.) sowie zahlreichen Unternehmen unterstützt.

Roberto Waack initiierte und managte über fünf Jahre eines der größten zertifizierten tropischen Regenwald-Managementprojekte der Welt, welches in eine der größten Forstplantagen Brasiliens eingebunden ist. Dies ist ein Beispiel für eine großangelegte Konsolidierung, die den natürlichen Regenwald schützt und den gefährdeten Wald in ein gewerbliches Projekt mit großer sozialer und ökologischer Beachtung transformiert. Aufgrund Roberto Waack‘s Engagement wurde er zum Chairman des internationalen Boards des Forest Stewardship Councils (FSC) gewählt. Die perfekte Kombination aus maximaler Wertsteigerung von Holzprodukten und der Produktion im industriellen Format wurde von Dario Neto erkannt, der aufgrund seiner Erfahrungen im Portfolio-Management eine hervorragende Investitionsmöglichkeit in eine Klasse von sicheren und alternativen Anlagen in einem Sektor entwickelte, in dem Brasilien einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den übrigen Ländern der Welt innehat. Amata S.A. ist eine Gesellschaft, die sich der Forstverwaltung in Brasilien voll und ganz verpflichtet hat. Sie betreibt nachhaltiges Management von tropischen Regenwäldern gleichermaßen wie die Wiederaufforstung degradierten Landes durch Plantagen mit einheimischen Bäumen. Amata hat sich dazu verpflichtet, in allen ihren Projekten eine FSC-Zertifizierung zu erhalten. Um dies zu gewährleisten, arbeitet die Gesellschaft mit den namhaftesten NGOs in Brasilien zusammen. Die Projekte sind auf die Investitionsbedürfnisse internationaler und brasilianischer institutioneller Investoren moderner Forstinvestments abgestellt und stellen eine Balance aus sozialer Entwicklungshilfe, Kapitalanlage und Naturschutz dar. Roberto Waack CEO Amata S.A.

51


5. Die Partner

Der Investment Advisor: International Woodland Company A/S Kurzdarstellung Die IWC International Woodland Company A/S wurde 1991 in Kopenhagen gegründet. Sie ist europaweiter Marktführer für Dienstleistungen im Bereich von Waldinvestments für institutionelle Investoren. Die Gesellschaft hält darüber hinaus ein regionales Büro in Asien (Singapur). IWC beriet die Aquila Gruppe bereits bei der Emission ihrer beiden ersten Waldfonds, dem Aquila WaldINVEST I für Privatanleger und dem Institutional Global Timber Fund IGTI für institutionelle Investoren. Beide Fonds investieren vollständig bzw. mit einem Teilportfolio in Brasilien.

Das IWC-Management Otto Reventlow (Managing Director) Otto Reventlow ist seit der Gründung von IWC dessen Managing Director. Zuvor war er bei der „Danish Private Forest Owners Association“ tätig. Dort war er u.a. zuständig für die Bewertung von Wäldern sowohl innerhalb als auch außerhalb Dänemarks. Otto Reventlow erlangte 1988 einen Master in Forstwirtschaft und verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung in der internationalen Forstwirtschaft.

Hendrik Lundqvist (Head of Portfolio Management) Hendrik Lundqvist ist verantwortlich für die Auswahl von Investmentmöglichkeiten für internationale Investoren, die durch IWC beraten werden. Gemeinsam mit seinem Team überwacht er ferner die von IWC-Kunden eingegangenen Investments und erstellt entsprechende Reportings. Bereits seit 1998 ist Hendrik Lundqvist bei IWC. Zuvor war er für das „Danish Forest and Landscape Research Insti­ tute“ tätig. Er besitzt einen Abschluss als Forstingenieur sowie einen Master in Forstwirtschaft. Investitionsregionen und Track Record IWC verfügt über einen Track Record, der bis ins Jahr 1991 zurückreicht. Die ersten von IWC getätigten Investitionen waren direkte Waldinvestments in Irland und Frankreich. IWC begann früh, auch außerhalb der etablierten Märkte (z.B. Brasilien, Australien und Neuseeland) Waldinvestments zu begleiten und gewann einen Wissens- und Erfahrungsvorsprung im Umgang mit diesen neuen Märkten, in denen es oft Eintrittsbarrieren gibt. 1999 investierte IWC zum ersten Mal in ein diversifiziertes Portfolio mit Anlageschwerpunkten in Brasilien, Australien und Neuseeland. Seit 1999 investierte IWC in mehr als 20 verschiedene Waldfonds in den USA, Australien und Neuseeland sowie Brasilien, Chile und Europa. Investitionen unter

Investitionen der IWC International Woodland Company A/S US South US Northeast US Pacific Northwest South America Oceania Europe New Markets

28,6 216,0

158,5

170,1 646,5

9%

0,8

2%

0,3

9%

36%

426,7

6,6

159,7

24 %

Angaben in Mio. USD 9% 12%

Gesamtvolumen der Investments: 1,814 Mrd. USD Quelle: IWC, 2009

In der Grafik sind die Regionen gekennzeichnet, in denen IWC bereits Waldinvestitionen begleitet hat; die Volumenangaben stellen den Marktwert Ende 2008 dar.

AQUILA® Waldinvest III


Führung bzw. Beteiligung von IWC finden sich in Europa (Frankreich, Irland, Schweden, Rumänien, Estland und Lettland), Russland, den USA, Australien, Neuseeland sowie Lateinamerika (Guatemala, Panama, Brasilien, Chile und Uruguay). In Afrika hat IWC Investitionen in Swasiland und Mosambik realisiert.

Kundenstruktur Aufgrund der hohen Mindestanlagesummen bei Waldinvestments hat sich IWC bisher auf institutionelle Kunden spezialisiert. Zum Kundenkreis gehören vornehmlich große Versicherungen und Pensionskassen. Der Großteil der Investoren stammt aus Skandinavien; darunter:

Zum Jahresende 2008 verwaltete das Unternehmen getätigte Commitments über 2,4 Mrd. US-Dollar in Waldinvestments. Davon waren insgesamt 1,6 Mrd. US-Dollar investiert, der Marktwert betrug per Ende 2008 ca. 1,8 Mrd. US-Dollar.

ordea Liv & Pension Dänemark, N Lærernes Pension (Pensions- und Lebensversicherungen für Lehrer), Tredje AP-fonden (AP3/Schwedischer Nationalpensionsfonds).

Quartalsweise Entwicklung der von IWC begleiteten Investitionen bis 31.12.2008 2.500

Kumulative Commitments

Mio. USD

2.000

Kumulative Investments Kumulative Ausschüttungen

1.500

NAV Quartalsende 1.000

Dez. 08

Dez. 07

Dez. 06

Dez. 05

Dez. 04

Dez. 03

Dez. 02

Dez. 01

Dez. 00

Dez. 99

0

Dez. 98

500

Quartalsende Quelle: IWC, 2009

Performance IWC ist es seit Auflage der ersten diversifizierten Waldfonds gelungen, regelmäßig positive Ergebnisse zu erzielen. Im Schnitt erreichte IWC ein weitaus besseres Ergebnis als die Benchmark (NCREIF Timberland Index).

Seit Beginn der Berechnung im Jahr 1998 erzielte der IWC External Composite Index eine durchschnittliche jährliche Rendite von 13,2%. Der NCREIF Timberland Index ist im gleichen Zeitraum lediglich um 8,7% gestiegen.

53


5. Die Partner

Die konstant positive Performance von IWC ist maßgeblich auf drei Gründe zurückzuführen:

Etabliertes Partnernetzwerk IWC verfügt insbesondere in den Emerging Markets über ein enges Kontaktnetzwerk, auf das die Gesellschaft bei der Identifikation und Analyse von Investitionschancen zurückgreift. Dieses spezielle Knowhow half IWC, in neuen Märkten erfolgreich Waldinvestitionen durchzuführen.

AQUILA® Waldinvest III

Flexibles Management Im Vergleich zur industriellen Herstellung von Gütern hat die biologische Produktion von Holz langfristig den Vorteil, dass unabhängige Fonds in der Regel nicht unter dem Druck stehen, für einen stetigen Cashflow sorgen zu müssen. Aus diesem Grund können sie mit dem richtigen Timing ihres Markteintritts höhere Gewinne erzielen. Plantagen können bspw. antizyklisch erworben und das Holz erst dann geerntet werden, wenn die Preise attraktive Gewinnschwellen überschreiten. Unter diesen flexiblen Rahmenbedingungen kann ein erfahrener Investment Advisor im Zusammenspiel mit dem Investment Manager seine Stärke voll ausspielen.


Nachhaltige Bewirtschaftung Um eine nachhaltige und sozial verträgliche Bewirtschaftung der Waldflächen sicherzustellen, hat IWC „Socially Responsible Investing (SRI) Guidelines“, entwickelt. Die wichtigsten acht Punkte sind: Entwicklung sozial und ökologisch verträglicher Managementsysteme, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der örtlichen Bevölkerung, Vermeidung von unfreiwilligen Umsiedlungsmaßnahmen, Erhalt und Schutz der Artenvielfalt und der natürlichen Ressourcen durch nachhaltige Bewirtschaftung, gute Arbeitsbedingungen, Wahrung der Interessen regionaler Einwohner, Bewahrung lokaler Kulturgüter.

55


5. Die Partner

Das Emissionshaus: Aquila Capital Structured Assets GmbH Die Aquila Gruppe Die Aquila Gruppe ist ein unabhängiges und eigentümergeführtes Unternehmen, das auf alternative Anlagen spezialisiert ist. Es hat 110 Mitarbeiter in Hamburg, Frankfurt, München, Luxemburg und Zürich. Seit 2001 werden offene Fonds für institutionelle und private Anleger aufgelegt. In Spezial- und Publikumsfonds bzw. Zertifikaten sowie in verschiedenen beratenden Mandaten betreut die Aquila Gruppe Kundengelder in Höhe von über 1,6 Mrd. Euro. Dieser Geschäftsbereich ist äußerst erfolgreich. Zahlreiche Fonds erhielten Auszeichnungen und Preise für ihre herausragende Performance und ihre Strukturierung. Auch in der Zeit der Finanzkrise verzeichnet dieser Geschäftsbereich hohe Mittelzuflüsse, da viele Fonds täglich liquide sind und von der hohen Marktvolatilität profitieren.

Die Aquila Capital Structured Assets GmbH Innerhalb der Aquila Gruppe ist die Aquila Capital Structured Assets GmbH das Emissionshaus für geschlossene Fonds. Bisher wurden ein Private-Equity-Fonds, drei Klimaschutzfonds, zwei Waldfonds und zwei Agrarfonds platziert. Die Serien werden in 2009 mit dem vorliegenden Waldfonds und voraussichtlich einem neuen Agrarfonds fortgesetzt. Weitere Fonds, insbesondere im Energiebereich, sind für Anfang 2010 in Planung. Sämtliche Fonds des Emissionshauses basieren auf makroökonomischem Research und begegnen den großen Megatrends, in denen internationale Investitionen getätigt werden: Bevölkerungswachstum, Welternährung, Klimaschutz, Erhalt der natürlichen Ressourcen sowie Energieversorgung. Die Stärke der Aquila Gruppe ist das Aufspüren dieser Trends und ihre Umsetzung in attraktive Investitionsmöglichkeiten für Anleger. In diesem Marktsegment hat sich die Aquila Gruppe nachhaltig positioniert.

Das Management der Aquila Capital Structured Assets GmbH „Highly Commended“ Der AC Pharos Evolution Fund wurde anlässlich der Hedge Funds Review European Performance Awards 2009 als „besonders empfehlenswert“ ausgezeichnet. Kategorie: Best UCITS-Compliant Product.

Dr. Dieter Rentsch ist seit Gründung der Aquila Gruppe als geschäftsführender Gesellschafter und Chief Investment Officer der Aquila Gruppe tätig. Zuvor leitete er die Abteilung Macro Research und Asset Allocation der MEAG Munich Ergo AssetManagement GmbH.

5 Sterne von Scope Im Zuge seines Investment Ratings im Januar 2009 hat die Scope Analysis GmbH, eines der führenden Analyse-Institute Deutschlands, dem AC Pharos Zertifikat das Siegel „5 Sterne für hervorragende Qualität“ verliehen.

Telos AAA-Rating Der AC Statistical Value Market Neutral 7 Vol Fonds wurde im Januar 2009 mit einem AAA-Rating der renommierten Ratingagentur TELOS ausgezeichnet. Der AC Pharos Evolution Fund wurde im Juli 2009 mit einem AAARating der renommierten Ratingagentur TELOS ausgezeichnet.

1. Platz Der Aquila Vol Opportunity (Pharos Familie) wurde als bester deutscher Single-Hedgefonds mit dem IBC‘s Annual Hedge Fund Award 2008 ausgezeichnet.

AQUILA® Waldinvest III

Cristina Bülow ist Kapitalmarktspezialistin und war Partnerin einer internationalen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Dort war sie u.a. in der Beratung von Emissionshäusern tätig.


Die Treuhänderin: Caveras Treuhand GmbH Die geschlossenen Fonds Seit 2006 werden von der Aquila Capital Structured Assets GmbH geschlossene Fonds aufgelegt. Den Anfang machte der Aquila® Private Equity Opportunities, der in ein Portfolio von Biotech- und Technologieunternehmen in­ vestierte. Ab 2006 wurde die Serie Aquila® KlimaschutzINVEST I bis III aufgelegt, die bei privaten und institutionellen Anlegern platziert wurde. Die Fonds investieren in Projekte im Markt für CO2-Emissionszertifikate. Sie werden beraten von der in Bad Vilbel und Luxemburg angesiedelten First Climate Group. Ab 2007 folgte der Aquila® WaldINVEST I, der in ein Portfolio von Waldstücken in Süd-Brasilien investierte. Ebenfalls in 2007 wurde der institutionelle IGTI International Global Timber Investment Fonds aufgelegt, der in ein Portfolio von Waldinvestitionen in Rumänien, Brasilien, Chile und der Sub-Sahara investiert. Der hier vorliegende Aquila® WaldINVEST III ist der dritte Fonds in dieser erfolgreichen Serie. Sämtliche Waldfonds werden beraten von IWC International Woodland Company A/S in Kopenhagen. Seit 2008 wurde der Aquila® AgrarINVEST erfolgreich platziert, der in Milchfarmen in Australien und Neuseeland sowie in brasilianische Rinderfarmen investiert. Ihm folgt der Aquila® Agrar­INVEST II mit Auflage voraussichtlich Ende 2009. Die Fonds werden beraten von AGInvest Dairy Limited in Neuseeland und der Aquila Capital Green Assets GmbH in Hamburg.

Die Caveras Treuhand ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Aquila Capital Structured Assets GmbH. Sie ist die direkte Ansprech­ partnerin für alle Anleger über die Laufzeit der jeweiligen Fondsgesellschaften. Sie nimmt die Interessen der Anleger während der gesamten Laufzeit der Beteiligungen wahr, führt die Treuhandkonten und stellt die treuhänderische Abwicklung der Beteiligungen sicher. Die Dienstleistungen der Caveras Treuhand ergeben sich aus den jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsverträgen und beinhalten im Wesentlichen: kontinuierliche Information der Gesellschafter über die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligungen, Organisation und Durchführung der Gesellschafterversammlungen, inkl. der Beschlussfassungen, Treuhandkontenführung, Überwachung der Ausschüttungen an die Anleger, Übertragungen und Verkäufe von Gesellschaftsanteilen, Handelsregisterabwicklungen, Vormundschafts- und Vollmachtsabwicklungen. Die Mitarbeiter der Caveras Treuhand stehen den Anlegern für Fragen gern telefonisch unter 040/411619-140 oder per E-Mail unter info@caveras-treuhand.de zur Verfügung. www.caveras-treuhand.de

Gemeinsam mit dem weltgrößten Händler für Containerschiffe, Howe Robinson mit Sitz in London, gründete die Aquila Gruppe zudem 2007 ein Joint Venture, welches den OPS Ocean Partners Shipping Invest I aufgelegt hat, dem Folgeprodukte nachfolgen sollen. Die Fonds sind als Blindpool konzipiert, um bei Bodenbildung der Preise für Containerschiffe Investitionen zu historisch niedrigen Einstandspreisen zu tätigen. Die ersten Ausschüttungen für die Fonds Aquila® WaldINVEST I, Aquila® KlimaschutzINVEST I und Aquila® KlimaschutzIN­VEST II sollen in 2010 durchgeführt werden. OPS Ocean Partner Shipping INVEST I, Aquila® WaldINVEST I und Aquila® KlimaschutzINVEST III entwickeln sich prospektgemäß oder besser als prospektiert. Im Zuge der Finanzkrise wurden auf die Portfolien der Fonds Aquila® KlimaschutzINVEST I, Aquila® KlimaschutzINVEST II und Aquila® Private Equity Opportunities Wertberichtigungen vorgenommen. Weitere Informationen zu der Aquila Gruppe: www.aquila-capital.de

57


Kapitel

6

AQUILA速 Waldinvest III


6. der Fonds in Zahlen

Investition und Finanzierung (Prognose) Die Prognose der Investition und Finanzierung basiert auf dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und im Wesentlichen auf bereits abgeschlossenen Verträgen. Die dargestellten Prognosen gehen beispielhaft von einem eingeworbenen Beteiligungskapital (exkl. Agio) von 15 Mio. Euro aus.

Investitionsplan der Fondsgesellschaft (Prognose)

Sofern das eingeworbene Beteiligungskapital das genannte Zielvolumen von 15 Mio. Euro unter- oder überschreitet, vermindern bzw. erhöhen sich die in der Investitions- und Finanzierungsprognose aufgeführten Beträge entsprechend, soweit sie vertraglich an das Platzierungsvolumen gekoppelt sind.

in TEUR

in % (ohne Agio)

in % (mit Agio)

13.502

90,00

85,71

Eigenkapitalvermittlung (exkl. Agio)

600

4,00

3,81

Strukturierung

330

2,20

2,10

Erstellung des Beteiligungsangebotes und Marketing

150

1,00

0,95

Einrichtung Treuhand

75

0,50

0,48

Mittelverwendungskontrolle

15

0,10

0,10

Nicht abzugsfähige Vorsteuer

108

0,72

0,69

1.278

8,52

8,12

750

5,00

4,76

2.029

13,52

12,88

222

1,48

1,41

Gesamtinvestition exkl. Agio

15.002

100,00

95,24

Gesamtinvestition inkl. Agio

15.752

105,00

100,00

in TEUR

in % (ohne Agio)

in % (mit Agio)

Aquila Capital Real Assets Management GmbH

1

0,01

0,01

Caveras Treuhand GmbH

1

0,01

0,01

Beteiligungskapital der Anleger

15.000

99,99

95,23

Gesamtfinanzierung exkl. Agio

15.002

100,00

95,24

750

5,00

4,76

15.752

105,00

100,00

Beteiligung an der Amata (Lux)* Fondsabhängige Vergütungen

Summe fondsabhängige Kosten (exkl. Agio) Agio Summe fondsabhängige Kosten (inkl. Agio) Liquiditätsreserve

Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft (Prognose) Kommanditkapital

Agio Gesamtfinanzierung inkl. Agio * Zu weiteren Kosten auf Ebene der Amata (Lux) vgl. Seite 72.

(Es können sich Rundungsdifferenzen ergeben.)

59


6. der Fonds in Zahlen

Erläuterungen zur Investitions- und Finanzierungsprognose Investitionsprognose Beteiligung an der Amata (Lux) Es ist vorgesehen, dass sich die Fondsgesellschaft mittelbar über eine Luxemburger S.A. (nachfolgend Amata (Lux) genannt) an der brasilianischen Amata S.A. beteiligt. Eigenkapitalvermittlung Für die Vermittlung des Eigenkapitals erhält die Aquila Capital Advisors GmbH einmalig 4% des eingeworbenen Beteiligungskapitals sowie das Agio in Höhe von 5%, bezogen auf dieses Be­teili­gungs­kapital, jeweils inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Strukturierung Die Aquila Capital Structured Assets GmbH erhält für die Leistungen im Zusammenhang mit der Strukturierung dieses Beteiligungsangebotes von der Fondsgesellschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von 2,2 % des eingeworbenen Beteiligungskapitals zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Erstellung des Beteiligungsangebotes und Marketing Für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Beteiligungsangebotes und dem Marketing im Hinblick auf die Einwerbung des Beteiligungskapitals erhält die Aquila Capital Structured Assets GmbH von der Fondsgesellschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von 1% des eingeworbenen Beteiligungskapitals zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Einrichtung Treuhand Die Caveras Treuhand GmbH erhält für die Einrichtung der Treuhandverwaltung eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,5% des eingeworbenen Beteiligungskapitals zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.

Mittelverwendungskontrolle Die ASSENSIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erhält für die formelle Kontrolle der Verwendung des Beteiligungskapitals von der Fondsgesellschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,1% des zum Ende der Platzierungsfrist eingeworbenen Beteiligungskapitals zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Nicht abzugsfähige Vorsteuer Die auf die fondsabhängigen Kosten entfallende Umsatzsteuer, die mit einem Satz von 19% kalkuliert wurde, ist steuerlich nicht abzugsfähig. In dieser Position zusammengefasst sind die kalkulierte Vorsteuer für die Strukturierung, die Erstellung des Beteiligungsangebotes und das Marketing, die Einrichtung Treuhand und die Mittelverwendungskontrolle. Liquiditätsreserve 1,48% des Kommanditkapitals werden als Liquiditätsreserve, insbesondere zur Finanzierung der laufenden Kosten der Fondsgesellschaft, sowie zur Bestreitung zukünftiger und unvorhergesehener Kosten vorgehalten. Die von der Fondsgesellschaft aus der Zwischenanlage des Beteiligungskapitals erzielten Zinsen erhöhen die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft. Die Zinserträge sind in der Prognose nicht berücksichtigt. Fälligkeit der genannten Vergütungen Die vorgenannten Vergütungen – mit Ausnahme der Vergütung für die Mittelverwendungskontrolle – entstehen erfolgsorientiert anteilig, bezogen auf das Beteiligungskapital, sobald der jeweilige Anleger mit der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft einen Treuhandund Verwaltungsvertrag abgeschlossen hat und der jeweilige Treugeber mindestens 25 % seiner Zeichnungssumme, zzgl. 5% Agio auf die gesamte Zeichnungssumme, auf dem in der Beitrittserklärung angegebenen Konto eingezahlt hat. Die Vergütungen sind sofort zur Zahlung fällig. Die Vergütung für die Mittelverwendungskontrolle entsteht zum Ende der Platzierungsfrist und ist sofort fällig. Während der Platzierungsphase können angemessene Abschläge verlangt werden.

AQUILA® Waldinvest III


Finanzierungsprognose Kommanditkapital Das Kommanditkapital setzt sich aus den Kommanditeinlagen der beiden Gründungsgesellschafter Aquila Capital Real Assets Management GmbH (1.000 Euro) und Caveras Treuhand GmbH (1.000 Euro), sowie dem noch einzuwerbenden Beteiligungskapital zusammen. Die Finanzierungsprognose geht von einem eingeworbenen Beteiligungskapital von 15 Mio. Euro aus.

Agio Sowohl auf die von den Gründungsgesellschaftern geleistete Pflichteinlage als auch auf das einzuwerbende Beteiligungskapital wird ein Agio in Höhe von 5% erhoben. Darlehen Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes sind weder eine Fremd- noch eine Zwischenfinanzierung vorhanden. Es ist auch nicht geplant, dass eine Fremd- oder Zwischenfinanzierung auf Ebene der Fondsgesellschaft aufgenommen wird. Die geschäftsführende Kommanditistin ist jedoch berechtigt, für etwaig ausstehende Pflichteinlagen eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung aufzunehmen.

61


6. der Fonds in Zahlen

Wirtschaftlichkeitsprognose Die Wirtschaftlichkeitsprognose bildet die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Fondsgesellschaft während der gesamten Laufzeit ab. Die Wirtschaftlichkeitsprognose basiert auf Prognosen, die von der Amata S.A. zur Verfügung gestellt und entsprechend der geplanten Beteiligungsquote berücksichtigt wurden. Die

Wirtschaftlichkeitsprognose stellt kein Versprechen hinsichtlich der tatsächlichen Entwicklung dar. Im Rahmen der Rückflussrechnung wurde angenommen, dass die Beendigung der Anlage zum Ende des Jahres 2024 erfolgt.

Wirtschaftlichkeitsprognose (Alle Angaben in TEUR)

2009/2010

2011

2012

2013

2014

15.002

0

0

0

0

0

0

0

0

2.914

0*

0*

0*

2.914

Einnahmen Einzahlung Kommanditeinlagen Rückflüsse an die Fondsgesellschaft Gesamteinnahmen

15.002*

Ausgaben Beteiligung an der Amata (Lux)

–3.544

–3.304

–3.103

–1.965

–125

Initiale Fondskosten (exkl. Agio)

–1.278

0

0

0

0

–239

–244

– 251

–257

–263

Treuhandvergütung

– 89

– 91

– 94

– 96

– 99

Haftungsvergütung und sonstiger Aufwand

– 86

– 49

– 50

– 51

– 53

– 5.236

– 3.689

–3.497

–2.369

– 540

9.766

– 3.689

–3.497

–2.369

2.375

0

9.766

6.077

2.580

211

9.766

–3.689

–3.497

–2.369

2.375

Managementvergütungen

Gesamtausgaben Gesamt-Cashflow der Periode Entwicklung der Liquiditätsreserve Liquiditätsreserve Vorperiode Cashflow der Periode Auszahlungen an Anleger Auszahlungen in % der Zeichnungssumme Liquiditätsreserve Periodenende

0*

0*

0*

0*

0%

0%

0%

0%

15%

9.766

6.077

2.580

211

335

* Zinserträge auf KG-Ebene sollen jährlich ausgezahlt werden. In der Wirtschaftlichkeitsprognose wurden sie nicht berücksichtigt.

AQUILA® Waldinvest III

–2.250


2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Gesamt

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

15.002

2.919

5.347

5.045

5.122

2.646

1.887

1.955

5.374

5.438

15.156

53.805

2.919

5.347

5.045

5.122

2.646

1.887

1.955

5.374

5.438

15.156

68.807

–319

–139

–125

–125

–125

–125

–125

–125

–125

–125

–13.502

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

–1.278

–270

–277

–284

–291

–298

–305

–313

–321

–329

–337

– 4.277

–101

–104

–106

–109

–111

–114

–117

–120

–123

–126

–1.601

– 54

–55

–57

–58

–59

–61

–62

– 64

– 66

– 67

– 892

– 744

– 575

– 572

– 583

– 594

– 606

– 618

– 630

– 643

– 656

– 21.551

2.176

4.772

4.474

4.539

2.052

1.281

1.337

4.744

4.795

14.500

47.256

335

261

533

506

544

721

501

339

582

502

2.176

4.772

4.474

4.539

2.052

1.281

1.337

4.744

4.795

14.500

–2.250

– 4.501

– 4.501

– 4.501

– 1.875

–1.500

–1.500

– 4.501

– 4.876

–15.002

– 47.256

15%

30%

30%

30%

12,5%

10 %

10 %

30%

32,5%

100 %

315%

261

533

506

544

721

501

339

582

502

0

(Es können sich Rundungsdifferenzen ergeben.)

63


6. der Fonds in Zahlen

Erläuterungen zu der Wirtschaftlichkeitsprognose Einnahmenprognose Einzahlung Kommanditeinlagen In der Wirtschaftlichkeitsprognose wird von einem eingeworbenen Beteiligungskapital von 15 Mio. Euro zzgl. Agio ausgegangen. Die Zeichnungssumme wird von den Anlegern in Höhe von 25% zzgl. 5% Agio nach Annahme des Beitritts und Aufforderung durch die Treuhänderin und in Höhe von 75% nach Schließung des Fonds, voraussichtlich zum 31.03.2010, eingezahlt. Die Gründungsgesellschafter, Aquila Capital Real Assets Management GmbH und Caveras Treuhand GmbH, haben ihre Kom­mandit­einlagen zzgl. 5% Agio bereits geleistet.

Rückflüsse an die Fondsgesellschaft Dargestellt werden die mittelbaren Rückflüsse der Amata S.A. an die Fondsgesellschaft. Die Zahlen basieren auf der Prognoserechnung der Amata S.A. und berücksichtigen die Kosten der Amata (Lux), vgl. S. 72. Im Jahr 2024 wird neben den laufenden Rückflüssen eine Veräußerung der Anteile an der Amata S.A. angenommen. Die Prognose basiert auf einem Veräußerungserlös von rd. 72% der über die Laufzeit in die Amata S.A. investierten Mittel ohne Berücksichtigung von Managementvergütungen an das Amata-Management.

Ausgabenprognose Beteiligung an der Amata (Lux) Die Beteiligung der Fondsgesellschaft über die Amata (Lux) an der Amata S.A. erfolgt auf Basis von Kapitalabrufen der Amata S.A. Die Höhe und der Zeitpunkt der Kapitalabrufe steht noch nicht fest, sodass Abweichungen von dem in der Wirtschaftlichkeitsprognose angenommenen Zahlungsverlauf entstehen können. Initiale Fondskosten (exkl. Agio) In der Phase der Kapitaleinwerbung sind die in der Investitionspro­ g­nose genannten Vergütungen für die Eigenkapitalvermittlung, die Strukturierung, die Erstellung des Beteiligungsangebotes und Marketing, die Einrichtung Treuhand und die Mittelverwendungskon­trolle sowie die auf diese Vergütungen entfallende nicht abzugsfähige Vorsteuer zu begleichen.

AQUILA® Waldinvest III

Managementvergütungen Für das Fondsmanagement erhält die geschäftsführende Kommanditistin ab dem Geschäftsjahr 2010 eine Vergütung von anfänglich 1% p. a., bezogen auf das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft zum Ende der Platzierungsfrist zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung entsteht jeweils anteilig zum Ende eines Kalenderquartals für das abgelaufene Kalenderquartal und ist sofort zur Zahlung fällig. Die geschäftsführende Kommanditistin ist während der Platzierungsfrist berechtigt, zum Ende eines jeden Kalenderquartals angemessene Abschlagzahlungen auf die zu erwartende Vergütung zu verlangen. Ab dem Jahr 2011 wird die Vergütung um 2,5 % p. a. erhöht. Auf der selben Berechnungsbasis erhält der Investment Advisor, IWC International Woodland Company A /S in Kopenhagen, eine Vergütung von anfänglich 0,4 % p. a. (inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer). Ab dem Jahr 2011 wird die Vergütung um 2,5 % p. a. erhöht. Den Anlegern stehen Gewinne der Fondsgesellschaft im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zu 100 % zu, bis Auszahlungen für die Anleger zu einem Mittelrückfluss vor Steuern in Höhe von 315% („Hurdle Rate“), bezogen auf den jeweiligen Zeichnungsbetrag, führen. Ab diesem Zeitpunkt werden Auszahlungen der Fondsgesellschaft zu 80% den Anlegern im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten und zu je 20% als Ergebnisvorab der Aquila Capital Real Assets Management GmbH zugewiesen. Die Aquila Capital Real Assets Management GmbH leitet 50% ihres Ergebnisvorabs (inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer) an den Investment Advisor, IWC International Woodland Company A/S, weiter. Bei Verlängerung oder Verkürzung der Fondslaufzeit wird die Hurdle Rate proportional angepasst (vgl. Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, Abschnitt „Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der Fondsgesellschaft“). Ein etwaiger Ergebnisvorab, den die geschäftsführende Kommanditistin für den Zeitraum bis zum 31.12.2024 beanspruchen kann, steht dieser auch im Falle einer solchen Anpassung zu. Da die vorliegende Wirtschaftlichkeitsprognose zu Ausschüttungen in Höhe der Hurdle Rate führt, wurde ein Ergebnisvorab nicht eingerechnet.

Treuhandvergütung Die Treuhänderin erhält von der Fondsgesellschaft für die Erbringung der Verwaltungsleistung ab dem Geschäftsjahr 2010 eine Vergütung in Höhe von 0,5% p. a., jeweils bezogen auf das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft zum Ende der Platzierungsfrist und zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Anspruch auf die laufende Vergütung entsteht jeweils anteilig zum Ende eines Kalenderquartals für das abgelaufene Kalenderquartal und ist sofort zur Zahlung fällig. Die Treuhänderin ist während der Platzierungsfrist berechtigt, zum Ende eines jeden Kalenderquartals angemessene Abschlagzahlungen auf die zu erwartende Vergütung zu verlangen. Ab dem Jahr 2011 wird die laufende Vergütung um 2,5% p. a. erhöht.


Haftungsvergütung und sonstiger Aufwand Diese Position beinhaltet die Haftungsvergütung und den Aufwendungsersatzanspruch der Komplementärin sowie kalkulierte Kosten der Fondsgesellschaft, wie z. B. Kosten für Buchführung, Jahresabschlussarbeiten und Steuerberatung. Ab dem Jahr 2011 wird mit einer Kostensteigerung von jeweils 2,5% p.a. kalkuliert.

Auszahlungen an die Anleger Die geplanten Auszahlungen an die Anleger erfolgen gemäß Pro­ gnose erstmals für das Jahr 2014. Über die Fondslaufzeit sind von der Anbieterin Auszahlungen in Höhe von 315% auf Anlegerebene vor Abgeltungsteuer, bezogen auf die Zeichnungssumme exkl. Agio, geplant. Diese Auszahlungen beinhalten auch die Rückführung der Kommanditeinlage inkl. Agio. Auf Ebene der Fondsgesellschaft anfallende Zinserträge sollen jährlich ausgezahlt werden, sind aber aufgrund der Volatilität der Zinsen nicht in der Wirtschaftlichkeitsprognose berücksichtigt.

65


6. der Fonds in Zahlen

Anlegerprognose Grundlage für die nachfolgende Anlegerprognose ist die auf Seite 62 f. dargestellte Wirtschaftlichkeitsprognose der Fondsgesellschaft.

ausschließlich der Abgeltungsteuer. Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt. Die Investition wird in der Prognoserechnung nicht fremdfinanziert.

Die Anlegerprognose wurde exemplarisch für einen Musteranleger erstellt, der sich mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 Euro zzgl. 5% Agio an der Fondsgesellschaft beteiligt. Der exem­ plarische Musteranleger ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegt mit seinen Einkünften aus der Fondsgesellschaft

In der Anlegerprognose wird lediglich eine mögliche wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung dargestellt. Die Anlegerprognose stellt weder eine Garantie noch ein sonstiges Versprechen dar, dass die dort dargestellten Erträge tatsächlich erzielt werden können.

Anlegerprognose 2009/2010

2011

2012

2013

2014

2015

–105.000

0

0

0

0

0

0*

0*

0*

0*

15.000

15.000

– davon: handelsrechtliche Gewinnauszahlungen

0

0

0

0

0

0

– davon: handelsrechtliche Kapitalrückzahlungen

0

0

0

0

15.000

15.000

0%*

0%*

0%*

0%*

15%

15%

–105.000

0

0

0

15.000

15.000

0

0

0

0

– 5.124

– 5.133

–105.000

0

0

0

9.876

9.867

0

0

0

0

0

0

105.000

105.000

105.000

105.000

95.124

85.256

0

0

0

0

0

0

(Alle Angaben in EUR)

Einzahlung inkl. Agio Auszahlungen

Auszahlungen in % der Zeichnungssumme Summe vor Steuern Steuerzahlungen Summe nach Steuern Haftungsvolumen Gebundenes Kapital nach Steuern Anteiliges Fremdkapital

* Zinserträge auf KG-Ebene sollen jährlich ausgezahlt werden. In der Anlegerprognose werden sie nicht berücksichtigt.

Auszahlungen Dargestellt werden die Auszahlungen an den Musteranleger. Die Auszahlungen werden auf Basis der handelsrechtlichen Ergebnisrechnung in Gewinn- und Kapitalrückzahlungen aufgeteilt. Den Anlegern ggf. zuzurechnende Quellensteuer auf Auszahlungen der Amata (Lux) werden aus Vereinfachungsgründen als Teil der Auszahlung an die Anleger berücksichtigt. Hierbei wird eine volle Anrechnung dieser Quellensteuer beim Anleger unterstellt. Steuerzahlungen Gewinnauszahlungen, Kursgewinne und Zinsen auf die Liquidität der Fondsgesellschaft unterliegen beim Anleger ab 2009 der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Ggf. zu zahlende Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt. Steuerpflichtig sind hierbei sämtliche Einnahmen der Fondsgesellschaft. Ausgaben können nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Im Rahmen der Anlegerprognose wurde unterstellt, dass die anfänglichen Weichkosten der Fondsgesellschaft erst bei Veräußerung in 2024 als Anschaffungskostenminderung steuerlich abzugsfähig sind.

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Haftungsvolumen Die Haftsumme des Anlegers beträgt 1% seiner Kommanditeinlage. Die Hafteinlage des Musteranlegers beträgt daher 1.000 Euro. Die Haftung des Anlegers gegenüber Dritten kann unter Umständen bis zur Höhe der Haftsumme wieder aufleben, sofern Zahlungen an den Anleger nicht aus Gewinnen erfolgen, sondern Kapitalrückzahlungen darstellen und dazu führen, dass die Einlage des Anlegers unter den Betrag der Haftsumme fällt. Dies ist gemäß Prognoserechnung in Höhe der Haftsumme zum Zeitpunkt der geplanten Veräußerung der Beteiligung an der Amata S.A. zu erwarten. Gebundenes Kapital nach Steuern Bei der Berechnung des gebundenen Kapitals wird die zu leistende Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag berücksichtigt. Ein negativer Betrag bedeutet, dass die Summe der Zahlungen nach Steuern an den Anleger größer als die geleistete Einlage inkl. Agio ist. Gesamtmittelrückfluss Über die gesamte Laufzeit wird ein Gesamtmittelrückfluss vor Abgeltungsteuer auf Anlegerebene in Höhe von rd. 315% erwartet.


2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Kumuliert

0

0

0

0

0

0

0

0

0

–105.000

30.000

30.000

30.000

12.500

10.000

10.000

30.000

32.500

100.000

315.000

30.000

30.000

30.000

12.500

10.000

9.828

30.000

32.500

25.172

210.000

0

0

0

0

0

172

0

0

74.828

105.000

30%

30%

30%

12,5%

10%

10%

30%

32,5%

100%

315%

30.000

30.000

30.000

12.500

10.000

10.000

30.000

32.500

100.000

210.000

– 9.401

– 8.870

– 9.005

– 4.652

–3.317

–3.438

– 9.449

– 9.561

0

– 67.949

20.599

21.130

20.995

7.848

6.683

6.562

20.551

22.939

100.000

142.051

0

0

0

0

0

0

0

0

1.000

64.657

43.527

22.532

14.684

8.001

1.439

–19.112

– 42.051

–142.051

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

(Es können sich Rundungsdifferenzen ergeben.)

67


6. der Fonds in Zahlen

Sensitivitätsanalyse (Prognose)

Um dem Anleger den Einfluss von Abweichungen aufzuzeigen, werden nachfolgend exemplarisch für einige wesentliche Annahmen Sensitivitäten dargestellt. Um den Einfluss der jeweiligen Veränderung der Annahme zu verdeutlichen, wurde stets nur eine Annahme variiert. Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende Prognose wird als Prospektprognose bezeichnet. Dargestellt wird exemplarisch die Veränderung einzelner Annahmen auf den Gesamtmittelrückfluss an die Anleger vor Steuern in Deutschland in Prozent der jeweiligen Zeichnungssumme.

Veränderung der laufenden Rückflüsse Dargestellt wird, wie sich die Prognose verändert, sofern sich die im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose dargestellten laufenden Rückflüsse aus der Amata S.A. um + /– 10 % p. a. im Vergleich zur Prognose verändern.

Veränderung der laufenden Rückflüsse aus der Beteiligung an der Amata S.A. (Abweichung von der Prognose) Gesamtmittelrückfluss in %

Die Wirtschaftlichkeits- und Ergebnisprognose basieren auf Annahmen. Bei diesen kann es zu Abweichungen kommen. Sofern es gleichzeitig zu mehreren Abweichungen kommt, können sich die entsprechenden Auswirkungen kumulieren oder saldieren.

350 340 330 320 310 300 290 280 270

–10

Prospektprognose

+10

Abweichung in % Quelle: Aquila Capital, 2009

Veränderung der Veräußerungserlöse Dargestellt wird, wie sich die Prognose verändert, sofern sich die im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose dargestellten Veräußerungserlöse für die Anteile an der Amata S.A. um + /– 10% verändern.

Gesamtmittelrückfluss in %

Veränderung des Veräußerungserlöses der Beteiligung an der Amata S.A. (Abweichung von der Prognose) 350 340 330 320 310 300 290 280 270

–10

Prospektprognose

+10

Abweichung in % Quelle: Aquila Capital, 2009

AQUILA® Waldinvest III


69


Kapitel

7

AQUILA速 Waldinvest III


7. Rechtliche Grundlagen

Strukturübersicht Aquila® WaldINVEST III Anleger

Caveras Treuhand GmbH Treuhänderin

Aquila Capital Structured Assets GmbH

Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH

Aquila Capital Real Assets Management GmbH

Initiatorin

Komplementärin

Geschäftsführende Kommanditistin

IWC A/S Investment Advisor

Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG Fondsgesellschaft

Amata-Fonds Amata (Lux)

FIP

z. B. Delaware LLP

Internationale institutionelle Investoren

Amata S.A.

Angaben über die Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft wurde am 22.05.2008 als Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) unter der Firma WaldINVEST III GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg als Vorratsgesellschaft gegründet und erstmalig am 04.07.2008 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 108628 eingetragen. Mit Beschluss vom 30.09.2009 hat die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft deren Firma in Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG geändert. Die Änderung der Firmierung ist am 07.10.2009 in das Handelsregister der Fondsgesellschaft eingetragen worden. Vor dem 07.10.2009 – dem Tag des Abschlusses der in diesem Kapitel dargestellten Verträge – hat die Fondsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen. Daher ist der 07.10.2009 als Tag der wirtschaftlichen Neugründung der Fondsgesellschaft anzusehen. Die Geschäftsanschrift der Fondsgesellschaft lautet: Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg. Die Fondsgesellschaft unterliegt der deutschen Rechtsordnung. Der Anleger beteiligt sich mittelbar als Treugeber über die Treuhandgesellschaft, die Caveras Treuhand GmbH (nachfolgend „Treuhänderin“ genannt), am Kommanditkapital der Fondsgesellschaft.

Geschäftstätigkeit und Anlageziele der Fondsgesellschaft Gegenstand der Fondsgesellschaft und zugleich wichtigster Tätigkeitsbereich ist die direkte oder indirekte Investition in Projekte im brasilianischen Holzsektor, insbesondere in Projekte zur nachhaltigen Bewirtschaftung des brasilianischen Regenwaldes und zur Aufforstung von Brachflächen. Die Fondsgesellschaft kann Geschäfte jeder Art im In- und Ausland tätigen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen oder diesen zu fördern. Die Fondsgesellschaft kann andere Gesellschaften gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt sich – ggf. zusammen mit Dritten – an einer Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht (nachfolgend „Amata (Lux)“ genannt) als Aktionär zu beteiligen und von der Amata (Lux) be­gebene Genussrechte zu erwerben. Die Fondsgesellschaft ist ferner berechtigt, sich alternativ direkt oder über den FIP an der Amata S.A. zu beteiligen. Nach Kenntnis der Anbieterin zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Beteiligungsangebotes erfolgt die Beteiligung ausschließlich über die Amata (Lux). Eine Investition vor Ablauf der Platzierungsfrist ist zulässig.

71


7. Rechtliche Grundlagen

Es ist weiterhin vorgesehen, dass sich die Amata (Lux) gemeinsam mit institutionellen Investoren mittelbar über einen brasilianischen FIP („Fundo de Investimento em Participações“ – eine brasilianische Fondsstruktur) an einer Aktiengesellschaft nach brasilianischem Recht – der Amata S.A. – beteiligt. Die Beteiligung eines einzelnen Investors an dem FIP darf nicht mehr als 40% des Kapitals des FIP betragen. Die Amata S.A. wiederum wird in Projekte im brasilianischen Holzsektor investieren, insbesondere in Projekte zur nachhaltigen Bewirtschaftung des brasilianischen Regenwaldes und zur Aufforstung von Brachflächen. Hierzu erwirbt die Amata S.A. Waldflächen oder Konzessionen zur Nutzung von Waldflächen. Rechtlich gesehen investiert die Fondsgesellschaft somit in eine Beteiligung an der Amata (Lux), wirtschaftlich gesehen in Projekte im Forstsektor in Brasilien. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes hat die Fondsgesellschaft noch keine Verträge über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjektes – d.h. der Amata (Lux) – oder wesentlicher Teile davon abgeschlossen. Ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt existiert nicht. Die geplanten Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft aus dem Beitritt der Anleger sind für die Realisierung der Anlageziele ausreichend. Eine Darlehensaufnahme der Fondsgesellschaft zum Zweck des Erwerbs einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der Amata S.A. ist nicht geplant. Die Fondsgesellschaft ist jedoch berechtigt, im Hinblick auf die zweite Einzahlungstranche in Höhe von 75% der Zeichnungssumme eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung aufzunehmen, sofern eine größere Anzahl von Anlegern ihrer Einzahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft aus dem Beitritt der Anleger werden nicht für sonstige Zwecke genutzt. Laufende Investitionen der Fondsgesellschaft bestehen nicht. Eine Zwischenanlage der Mittel der Fondsgesellschaft bis zur Investition in die Amata (Lux) bzw. die Amata S.A. ist möglich.

Amata (Lux) Eine Luxemburger S.A. unterliegt den Regelungen des Gesetzes vom 10.08.1915 über die Handelsgesellschaften in seiner aktuellen Fassung (nachfolgend „das Gesetz von 1915“ genannt). Nach Artikel 13 des Gesetzes von 1915 handelt es sich bei einer Luxemburger S.A. um eine Kapitalgesellschaft, deren Aktionäre lediglich für die durch sie geleistete Einlage haften. Das Gesellschaftskapital einer Luxemburger S.A. muss mindestens 30.986,69 Euro betragen und ist in Aktien gleichen Wertes aufgeteilt. Eine Luxemburger S.A. ist vor einem Luxemburger Notar zu gründen und kann entweder durch einen Verwaltungsrat („Conseil d’Administration“) oder durch einen Vorstand („Directoire“) sowie einen Aufsichtsrat („Conseil de Surveillance“) verwaltet werden. Die Gründung der Amata (Lux) bedarf

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keiner aufsichtsrechtlichen Genehmigung seitens einer Luxemburger Behörde. Insbesondere kann die Amata (Lux) ohne Genehmigung durch die Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde („Commission de Surveillance du Secteur Financier, CSSF“) gegründet werden und Genussrechte begeben. Eine Luxemburger S.A. unterliegt auch nach ihrer Gründung keiner ständigen Aufsicht. Der Jahresabschluss ist gesellschaftsvertraglich durch einen Wirtschaftsprüfer zu testieren. Darüber hinaus ist keine Anlegerinformation, wie etwa die Veröffentlichung eines Beteiligungsangebotes oder regelmäßige Berichte, vorgeschrieben. Ein regelmäßiges Reporting ist dessen ungeachtet vorgesehen. Die Bonität der Amata (Lux) wird – da es sich um ein reines Investitionsvehikel handelt – der Bonität der Fondsgesellschaft entsprechen. Die Amata (Lux) wird voraussichtlich u. a. durch die Amata Investimentos e Participa­ ções S.A. („AIP“) vertreten. Soweit die Amata (Lux) Genussrechte begibt, bedarf sie ebenfalls keiner Genehmigung durch eine Behörde, insbesondere nicht durch die CSSF. Bei Genussrechten handelt es sich um Titel, welche nicht das Gesellschaftskapital repräsentieren, ihrem Inhaber jedoch die Partizipation am Gewinn der Luxemburger S.A. ermöglichen. Die Aktien sollen mit einem Dividendenrecht ausgestattet werden, das vom Ergebnis der Amata (Lux) abhängt. Eine garantierte Dividende oder ein Dividendennachholrecht ist nicht vorgesehen, ebenso keine Nachschusspflicht. Die Aktien sollen ein Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung der Amata (Lux) beinhalten. Die Genussrechte sollen eine jährliche variable Ausschüttung zu Gunsten der Inhaber, in diesem Falle der Fondsgesellschaft, vorsehen, deren Höhe ausschließlich vom Ergebnis der Amata (Lux) abhängt. Eine garantierte Verzinsung des von der Fondsgesellschaft für den Erwerb der Genussrechte gezahlten Genussrechtskapitals ist nicht vorgesehen. Eine Nachschusspflicht der Fondsgesellschaft wird es ebenfalls nicht geben. In welchem Verhältnis die Aktien und Genussrechte erworben werden sollen, steht noch nicht fest. Sofern sich Dritte an der Amata (Lux) beteiligen, ist vorgesehen, dass sich diese im selben Verhältnis wie die Fondsgesellschaft an den Aktien und Genussrechten der Amata (Lux) beteiligen. Zur Beteiligung von Dritten vgl. auch Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, Abschnitt „Risiken aus Minderheitsbeteiligungen“.


Für die Kosten der Gründung der Amata (Lux) wurde ein Betrag in Höhe von 75.000 Euro kalkuliert. Diese Kosten umfassen im Wesentlichen die rechtliche Beratung bei der Gründung sowie Notar- und Gerichtskosten. Ferner wurden laufende Kosten der Amata (Lux) in Höhe von 35.000 Euro inkl. 15% Umsatzsteuer kalkuliert. Diese Kosten fallen z.B. für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen sowie laufende Steuererklärungen an. Die laufenden Kosten wurden ab 2011 vorsorglich kalkulatorisch mit 2,5% p. a. erhöht. Ferner erhält AIP eine laufende Vergütung in Höhe von 1% des durch die Amata (Lux) als Beteiligung an Amata S.A. gezeichneten Kapitals, sowie eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 10% bei einem IRR* von 10% und 20% ab einem IRR* von 20%. Zur Deckung der initialen und laufenden Kosten bis zum Jahr 2013 wurde eine anfängliche Liquiditätsreserve in Höhe von 275.000 Euro angenommen. Ab diesem Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass die laufenden Zahlungen aus Rückflüssen der Amata S.A. getragen werden können.

Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft ist die Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitaleinlage. Geschäftsführende Kommanditistin war zunächst die Aquila Capital Structured Assets GmbH mit einer Pflichteinlage in Höhe von 1.000 Euro und einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme in Höhe von 1.000 Euro. Auf die Pflichteinlage war ein Agio in Höhe von 5% geschuldet. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH hat ihre Kommanditbeteiligung im Zuge der Strukturierung dieses Beteiligungsangebotes mit Vertrag vom 05.08.2009 mit sofortiger schuldrechtlicher Wirkung und mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des Kommanditistenwechsels in das Handelsregister der Fondsgesellschaft auf die Aquila Capital Real Assets Management GmbH als geschäftsführende Gründungskommanditistin übertragen. Die Eintragung dieses Kommanditistenwechsels ist am 20.08.2009 erfolgt. Weitere Gründungskommanditistin ist die Caveras Treuhand GmbH mit Sitz in Hamburg mit einer Pflichteinlage in Höhe von 1.000 Euro und einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme in Höhe von ursprünglich 1.000 Euro. Auf die Pflichteinlage ist ebenfalls ein Agio von 5% geschuldet. Kapital der Fondsgesellschaft Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes beträgt die Höhe des gezeichneten Kapitals der Fondsgesellschaft 2.000 Euro (zzgl. Agio). Das gezeichnete Kapital der Fondsgesellschaft besteht aus zwei Kommanditanteilen in Höhe von jeweils 1.000 Euro (Pflichteinlage). Dies entspricht dem Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern gezeichneten Einlagen. Das gezeichnete Kapital der Fondsgesellschaft ist zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes in voller Höhe eingezahlt, sodass keine Einlagen auf das Kapital ausstehen.

Es ist vorgesehen, das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft durch Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin um bis zu 15.000.000 Euro auf einen Betrag von 15.002.000 Euro (zzgl. Agio) zu erhöhen. Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin soll durch Aufnahme von Anlegern erfolgen, die der Fondsgesellschaft mittelbar über die Treuhänderin beitreten. Die geschäftsführende Kommanditistin kann eine weitere Erhöhung des von der Treuhänderin für Anleger zu haltenden Emissionsvolumens auf bis 50.002.000 Euro (zzgl. Agio) beschließen. Die Rechte (Hauptmerkmale) der zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Beteiligungsangebotes durch die derzeitigen Gesellschafter gezeichneten Anteile entsprechen bis auf die folgenden Rechte den nachfolgend dargestellten Rechten der Anleger. Die geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht auf Erhöhung des Beteiligungskapitals um bis zu 50 Mio. Euro, auf Verschiebung des Zeichnungsschlusses, auf Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen, auf Ausschluss von Kommanditisten in den in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages genannten Fällen, auf Zustimmung zu Übertragungen von Anteilen, auf Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft sowie auf Erhalt der in diesem Kapitel im Abschnitt „Managementvertrag“ dargestellten Managementvergütung und auf einen etwaigen Ergebnisvorab (vgl. Abschnitt „Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der Fondsgesellschaft). Mit dem Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin sind das Recht auf Annahme der Beitrittserklärung, auf Erhöhung ihrer Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft sowie die in diesem Kapitel im Abschnitt „Treuhand- und Verwaltungsvertrag“ im einzelnen dargestellten Rechte und Pflichten verbunden. Die Haftsummen der derzeitigen Gesellschafter betragen jeweils 1.000 Euro und weichen damit von den Haftsummen der Anleger ab. Die Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin leistet keine Einlage und ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen, jedoch zur Vertretung der Fondsgesellschaft befugt und haftet vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

Rechte der Anleger Mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft sind insbesondere die auf den nachfolgenden Seiten 74 bis 78 näher beschriebenen Rechte auf Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen der Fondsgesellschaft, auf Auszahlungen und Liquidationserlös, auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, das Stimmrecht, das Auskunftsrecht, das Kündigungsrecht, das Recht auf Abfindung im Falle des Ausscheidens und das Recht auf Übertragung der Beteiligung verbunden. Anlegern, die sich als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, stehen die beschriebenen Rechte über die Treuhänderin oder zum Teil auch direkt zu.

*Zum Begriff „IRR“ vgl. Kapitel „Glossar“.

73


7. Rechtliche Grundlagen

Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der Fondsgesellschaft Das Ergebnis und das Vermögen der Fondsgesellschaft stehen allen Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zu. Die Komplementärin ist an dem Ergebnis und dem Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Den Anlegern stehen Gewinne der Fondsgesellschaft im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zu 100% zu, bis Auszahlungen für die Anleger zu einem Mittelrückfluss vor Steuern in Höhe von 315% („Hurdle Rate“), bezogen auf den jeweiligen Zeichnungsbetrag, führen. Ab diesem Zeitpunkt werden Auszahlungen der Fondsgesellschaft zu 80% den Anlegern im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten und zu 20% der geschäftsführenden Kommanditistin, der Aquila Capital Real Assets Management GmbH, als Ergebnisvorab zugewiesen. Sofern die Laufzeit der Fondsgesellschaft vor dem 31.12.2024 endet, ist die Hurdle Rate entsprechend der veränderten Laufzeit anzupassen. Zum Zweck der Anpassung wird der 100% (Zeichnungssumme) übersteigende Teil der Hurdle Rate zeitanteilig gekürzt. Wird die Fondslaufzeit über den 31.12.2024 hinaus verlängert, ist die Hurdle Rate für den Verlängerungszeitraum ebenfalls entsprechend anzupassen. Etwaige Ergebnisvorabs, die die geschäftsführende Kommanditistin für den Zeitraum bis zum 31.12.2024 beanspruchen kann, stehen dieser auch im Falle einer solchen Anpassung zu. 50% des Ergebnisvorabs werden von der geschäftsführenden Kommanditistin auf Basis eines Beratungsvertrages an IWC weitergeleitet. Das Ergebnis der Ge­schäftsjahre 2009 und 2010 wird unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts auf die Kommanditisten, die zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, so verteilt, dass die Ergebnissonderkonten der Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten bis zum 31.12.2010 – ggf. in einem späteren Geschäftsjahr – relativ gleich stehen. Eine Reinvestition von Rückflüssen aus Holzinvestments ist auf Ebene der Fondsgesellschaft nicht vorgesehen. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig.

Auszahlungen und Liquidationserlös Die Komplementärin, die geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhänderin haben Anspruch auf Zahlung der von der Fondsgesellschaft geschuldeten Vergütungen und Aufwendungen. Die geschäftsführende Kommanditistin hat ferner Anspruch auf die Auszahlung (Entnahme) des Ergebnisvorabs. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die nach Abschluss der Investitionen bei der Fondsgesellschaft vorhandene Liquidität – unter Berücksichtigung einer angemessenen Liquiditätsreserve – an die Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zueinander auszuzahlen. Gleiches gilt für Auszahlungen, die in diesem Beteiligungsangebot plangemäß vorgesehen sind. Die Gesellschafter können ferner mittels Gesellschafterbeschluss Auszahlungen an alle Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zueinander beschließen. Die geschäftsführende Kommanditistin kann der Fassung eines Auszahlungsbeschlusses widersprechen,

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wenn die Liquiditäts- und Vermögenslage der Fondsgesellschaft eine entsprechende Auszahlung nicht zulassen. Ein diesem Widerspruch entgegenstehender Gesellschafterbeschluss gilt als nicht gefasst. Ggf. ist die geschäftsführende Kommanditistin verpflichtet, eine vertraglich vorgesehene oder eine beschlossene Auszahlung auszusetzen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, Auszahlungen an Kommanditisten mit ausstehenden Pflichteinlagen sowie darauf entstandenen Zinsforderungen und Fehlbeträgen zu verrechnen. Dies gilt auch für den Fall der treuhänderischen Beteiligung über die Treuhänderin. Bei Liquidation der Fondsgesellschaft werden sämtliche nach Befriedigung der Gläubiger der Fondsgesellschaft und nach Abzug der Liquidationskosten verbleibenden liquiden Mittel, unter Berücksichtigung eines etwaigen Ergebnisvorabs der geschäftsführenden Kommanditistin, an die Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten verteilt.

Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen Jeder Anleger kann an Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen der Fondsgesellschaft teilnehmen oder sich nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages vertreten lassen. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme des Berichts der geschäftsführenden Kommanditistin über das abgelaufene Geschäftsjahr, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditistin, jede Änderung des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft, die Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften sowie die Wahl des Wirtschaftsprüfers, der den Jahresabschluss der Fondsgesellschaft prüft. Hiervon ausgenommen ist die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für die Geschäftsjahre 2009 und 2010, welcher von der geschäftsführenden Kommanditistin ernannt wird. Über die Gesellschafterversammlung und ihre Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das sämtlichen Gesellschaftern zugesandt wird. Das Stimmrecht der Anleger bei Beschlussfassungen richtet sich nach dem Verhältnis der Pflichteinlagen (exkl. Agio), wobei auf je volle 1.000 Euro eine Stimme entfällt. Besonders wichtige Beschlüsse (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft, Auflösung der Fondsgesellschaft, wesentliche Einschränkung des Unternehmensgegenstandes oder Zustimmungsbeschlüsse zu Geschäftsführungsmaßnahmen) bedürfen einer Mehrheit von 75% der wirksam abgegebenen Stimmen. Ansonsten wer­ den Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen gefasst. Einzelheiten ergeben sich aus § 12 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.


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7. Rechtliche Grundlagen

Auskunftsrecht Die Anleger können von der geschäftsführenden Kommanditistin Auskünfte über die Angelegenheiten der Fondsgesellschaft verlangen. Wird einem Auskunftsverlangen in angemessener Frist nicht entsprochen oder liegen sonstige wichtige Gründe vor, sind die Anleger berechtigt, von der Fondsgesellschaft Einsicht in die Bücher und Papiere der Fondsgesellschaft zu verlangen. Sie müssen sich hierbei auf ihre Kosten zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Personen der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) bedienen, die jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Fondsgesellschaft stehen dürfen. Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte darf den ordentlichen Betrieb der Fondsgesellschaft nicht wesentlich beeinträchtigen. Die geschäftsführende Kommanditistin darf die Erteilung von Auskünften oder Einsichtnahmen verweigern, wenn zu befürchten ist, dass ein Anleger diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken ausübt oder dadurch der Fondsgesellschaft ein nicht unerheblicher Schaden droht. Kündigung Die Gesellschafter können die Fondsgesellschaft während ihrer festen Laufzeit, d. h. – vorbehaltlich einer Verlängerung durch die geschäftsführende Kommanditistin oder die Gesellschafterversammlung – bis zum 31.12.2024, aus wichtigem Grund kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist während der festen Laufzeit ausgeschlossen. Während der Laufzeit der Fondsgesellschaft kann ein Gesellschafter ferner nach Maßgabe des § 20 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft aus der Fondsgesellschaft ausscheiden.

Folgen des Ausscheidens Scheidet ein Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft aus, wird diese mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, sofern er nicht wegen Nichtleistung der Einlage aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wurde. Die Zahlung der Abfindung ist nicht Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausscheidens. Die Höhe der Abfindung entspricht dem nach Maßgabe von § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft zu ermittelnden Verkehrswert der Beteiligung des Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausscheidens. Im Falle eines Ausschlusses eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist die Abfindung bei bestimmten, im Verhalten des Anlegers liegenden wichtigen Gründen reduziert (vgl. § 20 Abs. 3 lit a) und lit b) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft). Ergibt sich ein negatives Auseinandersetzungsguthaben, kann die Fondsgesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat der Gesellschafter jedoch Entnahmen getätigt, sind diese an die Fondsgesellschaft zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten übersteigen. Die Einzelheiten regelt § 21 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.

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Wird ein Gesellschafter wegen ganz oder teilweiser Nichtzahlung seiner fälligen Einlage oder des darauf entfallenden Agios aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen, trägt er die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten. Das Gleiche gilt im Falle des Ausschlusses eines Gesellschafters, durch dessen Beteiligung der planmäßige Geschäftsbetrieb gefährdet werden kann oder dessen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages unzulässig ist (vgl. Abschnitt „Kosten bei Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Beteiligung“ in diesem Kapitel).

Übertragung der Beteiligung Grundsätzlich ist jeder Anleger berechtigt, seine Beteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge (z. B. Schenkung/ Verkauf ) und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ( z. B. Erbschaft) auf Dritte zu übertragen. Jeder Treugeber hat ferner das Recht, von der Treuhänderin die Übertragung der bisher für ihn gehaltenen Beteiligung und seine Eintragung in das Handelsregister der Fondsgesellschaft zu verlangen. Bei einer treugeberischen Beteiligung erfolgt die rechtsgeschäftliche Übertragung durch Übernahme des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Bei einer unmittelbaren Beteiligung des Anlegers ist die Abtretung der Kommanditbeteiligung und zusätzlich die Übertragung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages erforderlich. Verfügungen über einen Kommanditanteil oder die Position als Treugeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin. Diese darf ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen. Wichtige Gründe sind in § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages beispielhaft genannt. Für die Übertragung einer Kommanditbeteiligung von der Treuhänderin auf den Treugeber sowie einer Kommanditbeteiligung oder einer Position als Treugeber auf dessen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie des Treugebers (z. B. Kinder) ist die Zustimmung bereits erteilt. Die Übertragung eines Kommanditanteils wird ferner nicht wirksam, bevor der Erwerber der Fondsgesellschaft auf eigene Kosten eine unwiderrufliche und über den Tod hinaus wirksame notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilt hat. Eine Übertragung von Kommanditanteilen soll zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Im Falle einer unterjährigen Verfügung trägt der verfügende Kommanditist etwaige der Fondsgesellschaft entstehende Kosten. Zudem sollen durch eine Übertragung keine Beteiligungen entstehen, die weniger als 10.000 Euro betragen oder nicht ohne Rest durch 5 000 teilbar sind.


Zu Einzelheiten vgl. § 17 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Fondsgesellschaft mit seinen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten fortgesetzt. Das Gleiche gilt bei Treugebern im Hinblick auf den Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte ggf. nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Nachweis der Berechtigung und zur Auseinandersetzung, regeln § 22 des Gesellschaftsvertrages und § 7 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die Anteile an der Fondsgesellschaft werden zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes nicht öffentlich gehandelt (siehe Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, Abschnitt „Fungibilität“).

Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters und der geschäftsführenden Kommanditistin Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ist die Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend auch „Komplementärin“ genannt). Die Komplementärin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“). Sie haftet grundsätzlich unmittelbar und vollständig für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, kraft Rechtsform jedoch nur bis zur Höhe ihres Stammkapitals bzw. des Betriebsvermögens. Die Komplementärin ist von

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ausgeschlossen, sofern sie nicht aus gesetzlich zwingenden Gründen tätig werden muss (zu den Geschäftsführern und zum Stammkapital der Komplementärin vgl. S.88). Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft erfolgt durch die Aquila Capital Real Assets Management GmbH als geschäftsführende Kommanditistin (nachfolgend auch: „geschäftsführende Kommanditistin“ genannt). Die geschäftsführende Kommanditistin kann sämtliche Geschäfte tätigen und Maßnahmen ergreifen, die dem Zweck der Fondsgesellschaft dienen und dazu auch ganz oder teilweise Dritte beauftragen. Ihr ist dazu im Rahmen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft eine Generalvollmacht erteilt.

Zwischenanlage des Beteiligungskapitals Die Fondsgesellschaft wird das von Anlegern eingezahlte Beteiligungskapital, solange und soweit dieses nicht für Investitionen oder zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft benötigt wird, in geeignete Tagesgeldanlagen, kurzläufige Termingelder, Spareinlagen, Geldmarktinstrumente (wie in § 1 Abs. 11 Satz 3 Kreditwesengesetz definiert) oder in Staatsanleihen, deren Fälligkeit auch nach der Investition der Mittel gemäß Investitionsplan liegen darf, investieren. Eine Geldanlage in ausländischer Währung, insbesondere in US-Dollar oder brasilianischen Reais, ist zulässig. Die aus der Zwischenanlage erzielten Zinsen erhöhen die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft.

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7. Rechtliche Grundlagen

Dauer des Bestehens der Fondsgesellschaft, etwaige Rückabwicklung und Beendigung der Vermögensanlage Die Fondsgesellschaft endet ohne Auflösungsbeschluss zum 31.12.2024. Die geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, die Gesellschaftsdauer einseitig viermal um ein Jahr zu verlängern, wenn der Stand der Abwicklung der im Vermögen der Fondsgesellschaft befindlichen Anlagen dies erforderlich macht. Eine weitere Verlängerung der Laufzeit kann von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die geschäftsführende Kommanditistin kann Investitionen nach Maßgabe des Gesellschaftszwecks der Fondsgesellschaft tätigen, sobald nach ihrer Auffassung Kommanditeinlagen in wirtschaftlich hinreichender Höhe gezeichnet wurden. Wird bis zum Ende der Platzierungsfrist nicht ausreichend Kommanditkapital gezeichnet, um eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft sicherzustellen bzw. steht fest, dass ein mittelbarer Erwerb von Anteilen an der Amata S.A. aus wirtschaftlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, kann die geschäftsführende Kommanditistin Zeichnungen für nicht wirksam erklären. Im Falle der Rückabwicklung werden den Anlegern die auf die Zeichnungssumme und das Agio geleisteten Zahlungen zurückerstattet, soweit diese der Fondsgesellschaft noch zur Verfügung stehen. Eine Verzinsung der geleisteten Beträge erfolgt nicht. Die Beteiligung der Amata (Lux) an dem FIP darf 40% des Gesamtkapitals des FIP nicht übersteigen. Sollte insoweit das zur Investition zur Verfügung stehende Kapital der Fondsgesellschaft nicht vollständig in den FIP investiert werden können, kann die geschäftsführende Kommanditistin dieses vorzeitig an die Anleger zurückzahlen. Darüber hinaus kann die Beteiligung eines Anlegers auf folgende Weise beendet werden: ündigung aus wichtigem Grund, K Ausschluss aus der Fondsgesellschaft wegen ganz oder teilweiser Nichtzahlung der Einlage oder des Agios oder aus einem sonstigen wichtigen Grund im Sinne des § 20 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, Liquidation der Fondsgesellschaft, Übertragung der Beteiligung. Bei Kündigung und Ausschluss erhält der Anleger eine Abfindung, soweit der Ausschluss nicht wegen Nichtzahlung der Einlage erfolgte. Im Falle einer Liquidation haben die Anleger Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten. Bei Übertragung der Beteiligung erhält der Anleger den von ihm mit dem Erwerber vereinbarten Kaufpreis.

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Konzern Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich nicht um ein Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG. Daher ist die Fondsgesellschaft nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Beitritt des Anlegers Diesem Beteiligungsangebot ist eine Beitrittserklärung beigefügt. Die Beitrittserklärung muss vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet bei der Aquila Capital Advisors GmbH, Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg, eingereicht werden. Durch die Übersendung der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Beitrittserklärung gibt der Anleger gegenüber der Caveras Treuhand GmbH als Treuhänderin ein Angebot auf Beitritt zu dem zwischen der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin geschlossenen Treuhandund Verwaltungsvertrag ab. Das Treuhand- und Verwaltungsverhältnis zwischen der Treuhänderin einerseits und dem Anleger andererseits wird erst mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin wirksam. Der Anleger wird über die Annahme informiert. Die Fondsgesellschaft hat dem Beitritt bereits mit Unterzeichnung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages zugestimmt. Aufgrund des Abschlusses des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ist die Treuhänderin beauftragt, für den Anleger treuhänderisch eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft zu erwerben. Da das Beteiligungskapital begrenzt ist, kann die Annahme einer Beitrittserklärung von der Anbieterin und der Treuhänderin nicht garantiert werden. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht. Personen, die zum Zeitpunkt des Beitritts zum Treuhand- und Verwaltungsvertrag über die US-amerikanische oder kanadische Staatsbürgerschaft verfügen oder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den USA oder Kanada (einschließlich deren jeweiligen Territorien) haben, oder Inhaber einer US-amerikanischen oder kanadischen Green Card sind, dürfen sich weder als Kommanditisten noch als Treugeber von Kommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligen. Mindestbeteiligung und Agio Die Mindestbeteiligung eines Anlegers beträgt 10.000 Euro zzgl. eines Agios in Höhe von 5% auf die Zeichnungssumme. Geringere Zeichnungssummen sind mit Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin zulässig. Ein Anspruch auf Herabsetzung der Zeichnungssumme besteht nicht. Höhere Zeichnungssummen sollen (ohne Berücksichtigung des Agios) ohne Rest durch 5 000 teilbar sein. Beim Erreichen eines geplanten Emissionskapitals von 15 Mio. Euro (exkl. Agio) können bis zu 1500 Anleger, beim Erreichen des maximal möglichen Emissionskapitals von 50 Mio. Euro (exkl. Agio) bis zu 5 000 Anleger aufgenommen werden. Die Anzahl der gezeichneten Kommanditanteile steht noch nicht fest und beträgt mindestens eins.


Zeichnungsfrist Die Zeichnungsfrist dieses Beteiligungsangebotes beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung des durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung gestatteten Beteiligungsangebotes und endet mit der vollständigen Zeichnung des Beteiligungskapitals, voraussichtlich am 31.03.2010 (nachfolgend auch „Platzierungsfrist“ genannt). Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die Platzierungsfrist – ggf. auch mehrmals – um insgesamt bis zu zwölf Monate zu verschieben oder die Platzierung bereits vor dem Erreichen der ursprünglichen oder verlängerten Platzierungsfrist zu schließen. Eine Kürzung von Beteiligungsbeträgen, Zeichnungen oder Anteilen ist nicht vorgesehen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist jedoch ermächtigt, einen Kommanditisten, der seine fällige Einlage ganz oder teilweise nicht erbringt, vollständig bzw. in Höhe der nicht erbrachten Einlage aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Zahlung des Erwerbspreises Der Erwerbspreis entspricht der Zeichnungssumme des Anlegers zzgl. eines Agios in Höhe von 5% auf die Zeichnungssumme. Die Anleger haben den Erwerbspreis auf das folgende Konto der Treuhänderin einzuzahlen. Kontoinhaber: Konto-Nr.: Bank: BLZ:

Caveras Treuhand GmbH w/ Aquila WaldINVEST III 629174 400 Commerzbank AG, Hamburg 20040000

Agio bei Fälligkeit nicht vollständig einzahlt, können Verzugszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat auf die noch nicht eingezahlte Zeichnungssumme bzw. das noch nicht eingezahlte Agio anfallen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes durch die Fondsgesellschaft ist möglich. Wird ein Anleger wegen Nichtzahlung seiner Einlage oder des darauf entfallenden Agios ganz oder teilweise aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen, trägt dieser im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehende Kosten und ist insbesondere verpflichtet, die im Zusammenhang mit seiner Einwerbung von der Fondsgesellschaft gezahlte Vertriebsprovision zu erstatten. Gleiches gilt im Falle des Ausschlusses gemäß § 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages. Verlangen Anleger von der Treuhänderin die Übertragung der für sie gehaltenen Beteiligung und die Eintragung in das Handelsregister der Fondsgesellschaft, müssen sie auf ihre Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht an die geschäftsführende Kommanditistin erteilen. Die Höhe der Notargebühren richtet sich nach der Höhe der Beteiligung, beträgt jedoch höchstens 130 Euro zzgl. Auslagen und etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer (Stand: Oktober 2009), sofern die Anleger das von der Treuhänderin zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular verwenden. Weiterhin fallen für die Eintragung in das Handelsregister bzw. die Löschung einer Handelsregistereintragung Notar- und Gerichtskosten an, die vom Anleger zu tragen sind. Im Falle einer unterjährigen Übertragung trägt der verfügende Gesellschafter etwaige der Fondsgesellschaft entstehende Kosten.

Einzahlungstermine Die Anleger leisten ihre Einzahlungen wie folgt: 25% + 5% Agio: nach Annahme des Beitritts und Aufforderung durch die Treuhänderin, 75%: nach Schließung, voraussichtlich am 31.03.2010.

Verlangt ein Anleger unter Zuhilfenahme eines Mitgliedes der rechtsund steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) Einsicht in die Bücher und Papiere der Fondsgesellschaft, so hat er die ihm ggf. entstehenden Kosten selbst zu tragen.

Zahlstelle Folgende Zahlstelle führt bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger aus:

Der Anleger ist darüber hinaus verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Kosten – mit Ausnahme der Kosten des Geschäftsbetriebes der Treuhänderin – freizustellen, die der Treuhänderin im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft und deren Verwaltung entstehen. Ggf. hat die Treuhänderin auch einen Haftungsfreistellungsanspruch gegen den Treugeber.

Caveras Treuhand GmbH Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg. Diese hält auch das Beteiligungsangebot zur kostenlosen Ausgabe bereit.

Kosten bei Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Beteiligung Auf die Einlage wird ein Agio von 5% erhoben. Gebühren, die beim Anleger von der das Einzahlungskonto führenden Bank von der geleisteten Zeichnungssumme oder dem Agio abgezogen werden, werden von der Fondsgesellschaft aus der Liquiditätsreserve ausgeglichen. Gebühren, welche von der Bank des Anlegers in Rechnung gestellt werden, hat dieser selbst zu tragen. Sofern ein Anleger seine in der Beitrittserklärung übernommene Zeichnungssumme oder das

Streitigkeiten über die Höhe einer dem Anleger im Falle des Ausscheidens geschuldeten Abfindung werden durch einen Wirtschaftsprüfer entschieden. Die Kosten für die Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers werden von der Fondsgesellschaft getragen, soweit der Wirtschaftsprüfer eine höhere als die von der Fondsgesellschaft festgelegte Abfindung bestimmt. In allen anderen Fällen trägt der ausscheidende Gesellschafter die Kosten der Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers. Bei Veräußerung der Beteiligung sind vom Anleger ggf. anfallende Nebenkosten, wie z.B. Gutachter- oder Transaktionskosten, insbesondere bei unterjähriger Verfügung, zu tragen.

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7. Rechtliche Grundlagen

Finanziert der Anleger seine Beteiligung durch ein Darlehen, fallen neben den laufenden Zins- und Tilgungszahlungen möglicherweise weitere Kosten (z. B. Bearbeitungsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung) an. Die Höhe dieser Kosten ist z.B. von den persönlichen Verhältnissen oder der Höhe der Beteiligung des Anlegers abhängig. Die Höhe kann daher von der Anbieterin nicht prognostiziert werden. Generell sind vom Anleger die von ihm persönlich veranlassten Kosten, wie z. B. Telefon, Internet, Porto, Bankgebühren, Steuerberatungskosten oder Reisekosten, zu tragen. Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten.

Weitere Leistungen des Anlegers Im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft gem. § 18 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft ist ein Anleger zur Rückzahlung von Entnahmen verpflichtet, die nicht durch Gewinne der Fondsgesellschaft gedeckt sind. Eine Pflicht des Anlegers zur Erbringung weiterer Leistungen oder Zahlungen, insbesondere von Nachschüssen, besteht nicht. Absicherungen Für die Verzinsung oder Rückzahlung der Vermögensanlage hat keine juristische Person oder Gesellschaft eine Gewährleistung übernommen. Ein Garantiefonds o. ä. besteht nicht. Hinsichtlich der Verwendung des Kommanditkapitals besteht ein Mittelverwendungskontrollvertrag. Haftung des Anlegers Kommanditisten der Fondsgesellschaft haften gegenüber deren Gläubigern gesetzlich in Höhe der für sie in das Handelsregister der Fondsgesellschaft eingetragenen Haftsumme. Die Aquila Capital Real Assets Management GmbH und die Caveras Treuhand GmbH sind mit einer Haftsumme in Höhe ihrer Pflichteinlage, d.h. jeweils 1.000 Euro, in das Handelsregister eingetragen. Erhöht die Treuhänderin ihre Kommanditbeteiligung im Rahmen der Kapitalerhöhung, ist 1% der erhöhten Kommanditbeteiligung als zusätzliche Haftsumme der Treuhänderin in das Handelsregister einzutragen. Die gesetzliche Haftung erlischt mit Zahlung der Zeichnungssumme (vgl. §§ 171 f. HGB). Die gesetzliche Haftung der Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft lebt bis zur Höhe ihrer Haftsumme wieder auf, soweit die Gesellschafterkonten durch nicht von Gewinnen der Fondsgesellschaft gedeckte Zahlungen an die Anleger unter die Haftsumme gemindert werden. Daneben haften Kommanditisten auch bis zu fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden bis zur Höhe ihrer Haftsumme für die bis zum Zeitpunkt der Eintragung ihres Ausscheidens in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

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Eine darüber hinausgehende Haftung nach §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller empfangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn Auszahlungen entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft erfolgt sind, obwohl deren Liquiditäts- und Vermögenslage dies nicht zugelassen hätten. Eine Nachschusspflicht ist nicht vorgesehen; dies gilt auch, wenn eine Entnahme von Liquiditätsüberschüssen erfolgt, die von Gewinnen der Fondsgesellschaft nicht gedeckt sind. Ausnahmen bestehen im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten (vgl. in diesem Kapitel den Abschnitt „Folgen des Ausscheidens“). Anleger, die der Fondsgesellschaft mittelbar über die Treuhänderin als Treugeber beitreten, haften gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft nicht unmittelbar. Allerdings hat der Treugeber die Treuhänderin im Falle einer Inanspruchnahme freizustellen. Wirtschaftlich betrachtet haftet ein Treugeber daher im gleichen Umfang wie ein Kommanditist.

Angebotene Teilbeträge im Ausland Die Vermögensanlage wird grundsätzlich nur in Deutschland öffentlich zur Zeichnung angeboten. Einzelplatzierungen können jedoch im europäischen Ausland erfolgen. Die Höhe der Teilbeträge einer möglichen Platzierung im Ausland steht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes noch nicht fest. Sollte sich die Anbieterin später zu einem öffentlichen Angebot im Ausland entschließen, wird sie die dortigen regulatorischen Voraussetzungen beachten. Datenspeicherung Die Treuhänderin führt ein Treugeberregister. Der Treugeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine individuellen und beteiligungsbezogenen Daten elektronisch gespeichert und die in die Platzierung des Beteiligungskapitals einbezogenen Personen oder die übrigen Treugeber oder die von der Treuhänderin mit der Abwicklung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages beauftragten Dritten über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und des Treugebers informiert werden. Jeder Treugeber ist verpflichtet, der Treuhänderin Änderungen seiner individuellen Daten unverzüglich auf seine Kosten mitzuteilen. Der Treugeber kann von der Treuhänderin keine Auskunft über Daten anderer Treugeber verlangen. Die Treuhänderin ist nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, derartige Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen an andere Treugeber, die geschäftsführende Kommanditistin, das zuständige Finanzamt, eventuell die Fondsgesellschaft finanzierende Banken und soweit gesetzliche Offenbarungsverpflichtungen bestehen, weiterzugeben. Eine darüber hinausgehende Datenweitergabe ist der Treuhänderin untersagt. Entsprechendes gilt im Falle der Umwandlung der treugeberischen in eine unmittelbare Beteiligung.


Geschäftsbesorgungsvertrag Eigenkapitalvermittlung Das Beteiligungskapital wird durch die Aquila Capital Advisors GmbH als Generalvermittler auf Basis des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Fondsgesellschaft vom 07.10.2009 platziert. Die vereinbarte Vergütung der Aquila Capital Advisors GmbH beträgt einmalig 4% des zum Ende der Platzierungsfrist eingeworbenen Beteiligungskapitals zzgl. des Agios in Höhe von 5%, bezogen auf dieses Beteiligungskapital, jeweils inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Anspruch auf diese Vergütung entsteht erfolgsorientiert anteilig, bezogen auf das Beteiligungskapital, sobald der jeweilige Anleger mit der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft einen Treuhandund Verwaltungsvertrag abgeschlossen hat, und der jeweilige Treugeber mindestens 25% seiner Zeichnungssumme (zzgl. 5% Agio auf die gesamte Zeichnungssumme) auf dem in der Beitrittserklärung angegebenen Konto eingezahlt hat. Die Vergütung wird im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs sofort zur Zahlung fällig. Die Haftung der Aquila Capital Advisors GmbH ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Über eventuelle Streitigkeiten entscheidet unter Anwendung deutschen Rechts ein Schiedsgericht, das seinen Sitz in Hamburg hat.

Geschäftsbesorgungsvertrag Strukturierung Die Aquila Capital Structured Assets GmbH wurde von der Fondsgesellschaft mit Geschäftsbesorgungsvertrag vom 07.10.2009 mit der Strukturierung dieses Beteiligungsangebotes und der Organisation der in diesem Zusammenhang notwendigen Rechts- und Steuerberatung beauftragt. Die rechtliche und steuerliche Beratung der Fondsgesellschaft gehört nicht zu den Aufgaben der Aquila Capital Structured Assets GmbH. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH erhält für ihre Leistungen von der Fondsgesellschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von 2,2% des zum Ende der Platzierungsfrist eingeworbenen Beteiligungskapitals zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Anspruch auf diese Vergütung entsteht erfolgsorientiert anteilig, bezogen auf das gezeichnete Beteiligungskapital, sobald der jeweilige Anleger mit der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen hat und der jeweilige Treugeber mindestens 25% seiner Zeichnungssumme (zzgl. 5% Agio auf die gesamte Zeichnungssumme) auf dem in der Beitrittserklärung angegebenen Konto eingezahlt hat. Die Vergütung wird im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs sofort zur Zahlung fällig.

Über eventuelle Streitigkeiten entscheidet unter Anwendung deutschen Rechts ein Schiedsgericht, das seinen Sitz in Hamburg hat.

Geschäftsbesorgungsvertrag Erstellung des Beteiligungsangebotes und Marketing Weiterhin wurde die Aquila Capital Structured Assets GmbH von der Fondsgesellschaft auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrages vom 07.10.2009 mit der Erstellung des Beteiligungsangebotes und der weiter erforderlichen Beteiligungsunterlagen, der Mitwirkung im Rahmen der Beurteilung des Beteiligungsangebotes und dem Marketing im Hinblick auf die Einwerbung des Beteiligungskapitals beauftragt. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH ist insbesondere verpflichtet, Drucksachen, Anzeigen und verkaufsunterstützende Unterlagen zu erstellen, sowie deren Versand und die Abhaltung von Marketingveranstaltungen und ähnlichem zu organisieren. Für ihre Leistungen erhält die Aquila Capital Structured Assets GmbH von der Fondsgesellschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von 1% des zum Ende der Platzierungsfrist eingeworbenen Beteiligungskapitals zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Anspruch auf diese Vergütung entsteht erfolgsorientiert anteilig, bezogen auf das gezeichnete Beteiligungskapital, sobald der jeweilige Anleger mit der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen hat und der jeweilige Treugeber mindestens 25% seiner Zeichnungssumme (zzgl. 5% Agio auf die gesamte Zeichnungssumme) auf dem in der Beitrittserklärung angegebenen Konto der Fondsgesellschaft eingezahlt hat. Die Vergütung wird im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs sofort zur Zahlung fällig. Die Haftung der Aquila Capital Structured Assets GmbH ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Über eventuelle Streitigkeiten entscheidet unter Anwendung deutschen Rechts ein Schiedsgericht, das seinen Sitz in Hamburg hat.

Die Haftung der Aquila Capital Structured Assets GmbH ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

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7. Rechtliche Grundlagen

Treuhand- und Verwaltungsvertrag Treuhänderin ist die Caveras Treuhand GmbH. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Treuhänderin ist der Treuhandund Verwaltungsvertrag mit der Fondsgesellschaft vom 07.10.2009, welcher durch die Regelungen des Gesellschaftsvertrages ergänzt wird (zu diesen Verträgen vgl. S. 109 bis S. 124). Der Anleger tritt dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin bei. Mit diesem Beitritt ist die Treuhänderin verpflichtet, ihre Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft um den in der Beitrittserklärung vereinbarten Betrag für den Treugeber zu erhöhen. Die Treuhänderin nimmt als Treuhandkommanditistin und Verwaltungstreuhänderin die Inte­ressen der Treugeber über die Dauer der Fondsgesellschaft wahr. Die Treuhänderin ist dabei verantwortlich für die treuhänderische Abwicklung der Erhöhung des Beteiligungskapitals der Fondsgesellschaft und die Führung der jeweiligen Treuhandkonten. Nachfolgend sind die wesentlichen Pflichten der Treuhänderin aufgeführt: berwachung der Einzahlung der von den Anlegern geschuldeten Ü Ein­lagen zzgl. Agio, Vertretung der Anleger in Gesellschafterversammlungen der Fonds­ gesellschaft, Führung eines Treugeberregisters sowie Veranlassung der Handelsregisteranmeldungen, Information der Anleger über Entwicklung der Fondsgesellschaft, Koordination der Anlegerkommunikation. Darüber hinaus ist die Treuhänderin Ansprechpartner für etwaige Fragen und die Darstellung der Ergebnisse der Fondsgesellschaft. Die wesentlichen Rechte der Treuhänderin bestehen aus Vergütungsansprüchen und dem Recht auf Freihaltung. Die Treuhänderin erhält von der Fondsgesellschaft für die Übernahme der Treuhandschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,5% des zum Ende der Platzierungsfrist eingeworbenen Beteiligungskapitals zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Anspruch auf diese Vergütung entsteht erfolgsorientiert anteilig, bezogen auf das gezeichnete Beteiligungskapital, sobald der jeweilige Anleger mit der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen hat und der jeweilige Treugeber mindestens 25% seiner Zeichnungssumme (zzgl. 5% Agio auf die gesamte Zeichnungssumme) auf dem in der Beitrittserklärung angegebenen Konto eingezahlt hat. Die Vergütung wird im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs sofort zur Zahlung fällig. Ferner erhält die Treuhänderin von der Fondsgesellschaft für die Erbringung der Verwaltungsleistung ab dem Geschäftsjahr 2010 eine laufende Vergütung in Höhe von 0,5% p.a., im Jahr der Beendigung

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der Fondsgesellschaft jedoch pauschal 0,5%, jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Berechnungsgrundlage ist das zum Ende der Platzierungsfrist gezeichnete Kommanditkapital der Fondsgesellschaft. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages anteilig jeweils zum Ende eines Kalenderquartals für das abgelaufene Kalenderquartal und ist sofort zur Zahlung fällig. Die Treuhänderin ist während der Zeichnungsphase berechtigt, zum Ende eines Kalenderquartals angemessene Abschlagzahlungen auf die zu erwartende Vergütung zu verlangen. Die laufende Vergütung wird jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2011, in Höhe von 2,5% p.a. angepasst. Der Gesamtbetrag der Vergütung der Treuhänderin beträgt bei dem der Prognoserechnung zugrunde liegenden Beteiligungskapital von 15 Mio. Euro 1,420 Mio. Euro, und bei der maximalen Erhöhung des Beteiligungskapitals um 50 Mio. Euro 4,733 Mio. Euro, jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Hierbei wurde ab dem Jahr 2011 eine kalkulatorische Kostensteigerung von 2,5% p.a. berücksichtigt und bei der Umsatzsteuer ein Satz von 19% angenommen. Ist der Anleger über die Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt, übt die Treuhänderin sämtliche Rechte des Anlegers im eigenen Namen, aber für Rechnung und im Interesse des jeweiligen Anlegers aus. Der Treugeber ist berechtigt, an Gesellschafterversammlungen selbst teilzunehmen und das Stimmrecht bei Abstimmungen der Fondsgesellschaft auszuüben. Im Innenverhältnis zwischen Treuhänderin und Anleger werden die Anleger wirtschaftlich wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten gestellt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, an den laufenden Ergebnissen und Auszahlungen der Fondsgesellschaft, für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, für die Stimmrechtsausübung bei Abstimmungen und die Ausübung von Informationsund Kontrollrechten. Die Treuhänderin übt die gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse des Treugebers aus. Sie informiert den Treugeber über die wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft. Die Treuhänderin ist an die Weisungen des Treugebers, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, gebunden, soweit durch die Weisung keine vertraglichen Pflichten des Anlegers oder der Treuhänderin verletzt werden. Erteilt der Treugeber hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts keine Weisung, enthält sich die Treuhänderin bei der Beschlussfassung. Sofern die Treuhänderin bei unaufschiebbaren Beschlussfassungen nicht rechtzeitig eine Weisung des Treugebers einholen kann, bleibt sie berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen abzustimmen. Im Anschluss an eine solche Abstimmung hat die Treuhänderin den Treugeber über ihre Entscheidungen und ihr Handeln unverzüglich zu unterrichten. Bei bestimmten Beschlussgegenständen ist eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen ausgeschlossen. Die näheren Einzelheiten regelt § 3 Abs. 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.


Der Treugeber hat das Recht, von der Treuhänderin die Übertragung der für ihn gehaltenen Beteiligung an der Fondsgesellschaft zu verlangen. Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch, gilt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag als Verwaltungstreuhandvertrag fort. Das Treuhandverhältnis endet durch Kündigung oder mit der Vollbeendigung der Fondsgesellschaft. Die Treuhänderin hat gegenüber dem Treugeber einen Freihalteanspruch (vgl. Abschnitt „Kosten bei Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Beteiligung“ in diesem Kapitel). Der Treugeber ist berechtigt, seine Rechte direkt gegenüber der Fondsgesellschaft auszuüben. Dies gilt für das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Ausübung des Stimmrechts bei Abstimmungen der Fondsgesellschaft und im Hinblick auf Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Haftung der Treuhänderin ist gemäß § 9 des Treuhand- und Ver­ waltungsvertrages beschränkt. Unter Umständen – z.B. im Falle der Erteilung von Weisungen – hat die Treuhänderin einen Haftungsfreistellungsanspruch gegen die Treugeber. Etwaige Ansprüche gegen die Treuhänderin verjähren grundsätzlich innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Treugebers von dem Anspruch und den diesen begründenden Umständen. Unabhängig von einer solchen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis verjähren die Ansprüche spätestens innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Entstehung. Die Rechte und Pflichten der Treuhänderin ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft sowie aus dem Treuhandund Verwaltungsvertrag.

Managementvertrag Die Aquila Capital Real Assets Management GmbH ist auf Basis des Managementvertrages vom 07.10.2009 als geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft tätig. Sie ist allein und ausschließlich zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft berechtigt und verpflichtet. Die Vertretungsberechtigung steht ihr neben der Komplementärin zu. Für das Management der Fondsgesellschaft erhält die geschäftsführende Kommanditistin ab dem Geschäftsjahr 2010 eine Vergütung von 1% p.a., bezogen auf das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft zum Ende der Platzierungsfrist und zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung entsteht jeweils anteilig zum Ende eines Kalenderquartals für das abgelaufene Kalenderquartal und ist sofort zur Zahlung fällig. Die geschäftsführende Kommanditistin ist während der Zeichnungsphase berechtigt, zum Ende eines jeden

Kalenderquartals angemessene Abschlagzahlungen auf die zu erwartende Vergütung zu verlangen. Etwaige Über- bzw. Unterzahlungen sind auszugleichen. Ab dem Jahr 2011 wird die Vergütung um 2,5% p. a. erhöht. Ferner erhält die geschäftsführende Kommanditistin sämtliche Aufwendungen ersetzt, die ihr durch ihre Geschäftsführung für die Fondsgesellschaft entstehen und dem Umfang nach einem ordentlichen Geschäftsbetrieb entsprechen. Die Kosten ihres eigenen Geschäftsbetriebes trägt die geschäftsführende Kommanditistin selbst. Die Haftung der geschäftsführenden Kommanditistin ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ggf. hat die geschäftsführende Kommanditistin gemäß §15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages einen Haftungsfreistellungsanspruch. Etwaige Ansprüche gegen die geschäftsführende Kommanditistin verjähren grundsätzlich innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Gesellschafter von dem Anspruch und den diesen begründenden Umständen. Unabhängig von einer solchen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis verjähren die Ansprüche spätestens innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Entstehung. Über eventuelle Streitigkeiten entscheidet unter Anwendung deutschen Rechts ein Schiedsgericht, das seinen Sitz in Hamburg hat.

Geschäftsbesorgungsvertrag Monitoring und Reporting Die Fondsgesellschaft hat mit der IWC International Woodland Company A/S am 07.10.2009 einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der für die Fondsgesellschaft ein laufendes Monitoring und Reporting der getätigten Investitionen sicherstellt. Die Fondsgesellschaft ist ferner berechtigt, sämtliche Marken und Logos von IWC für die Kapitaleinwerbung zu nutzen. Als Vergütung erhält IWC ab dem Ende der Platzierungsfrist der Fondsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 0,4% p. a., bezogen auf das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft zum Ende der Platzierungsfrist und inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Ab dem Jahr 2011 wird die Vergütung um 2,5% p. a. erhöht. Die Vergütung ist zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig, vorausgesetzt, dass die geschäftsführende Kommanditistin für das betreffende Jahr eine Vergütung erhalten hat. Im Falle der vorzeitigen Kündigung der Vereinbarung ist die Vergütung zeitanteilig geschuldet und wird 30 Tage nach Wirksamkeit der Kündigung zur Zahlung fällig. Etwaige Kosten, die IWC bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, trägt diese selbst. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Hamburg.

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7. Rechtliche Grundlagen

Geschäftsbesorgungsvertrag Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin Die geschäftsführende Kommanditistin hat mit der IWC International Woodland Company A/S am 07.10.2009 einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, mit welchem sich die IWC zur Unterstützung der geschäftsführenden Kommanditistin beim Management, insbesondere bei der Investitionsentscheidung, der Beratung über das Abstimmungsverhalten in Gesellschafterversammlungen u. ä. der erworbenen Gesellschaften, verpflichtet. Ferner wird IWC die geschäftsführende Kommanditistin beim Controlling der Fondsgesellschaft unterstützen. Als Vergütung erhält IWC die Hälfte eines etwaigen Ergebnisvorabs der geschäftsführenden Kommanditistin nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 b des Gesellschaftsvertrages inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung ist sofort fällig. Etwaige Kosten, die IWC bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, trägt diese selbst. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Hamburg.

Mittelverwendungskontrolle Am 07.10.2009 wurde zwischen der Fondsgesellschaft, der Treuhänderin und der ASSENSIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als unabhängige Mittelverwendungskontrolleurin ein Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag hat sich die Mittelverwendungskontrolleurin verpflichtet, die Übereinstimmung der Zahlungen vom Treuhandkonto und vom Mittelverwendungskontrollkonto mit den Angaben des Beteiligungsangebotes und den entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen zu prüfen. Die Vertretungsberechtigung dieser Konten ist dabei so auszugestalten, dass die Treuhänderin bzw. die Fondsgesellschaft nur zusammen mit der Mittelverwendungskontrolleurin zeichnungs- und damit verfügungsbefugt sind. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird eine Weiterleitung des Beteiligungskapitals vom Treuhandkonto erst vornehmen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen sind: achweis, dass das Kommanditkapital der GründungskommandiN tisten der Fondsgesellschaft in Höhe von insgesamt 2.000 Euro zzgl. eines Agios von 5% auf das Kommanditkapital eingezahlt ist, schriftliche Erklärung der Treuhänderin über die jeweilige Erhöhung ihres Kommanditkapitals aufgrund des Beitritts von Treugebern zur Fondsgesellschaft. Die Mittelverwendungskontrolleurin hat im Hinblick auf die Verfügung von Geldern vom Mittelverwendungskontrollkonto sicherzustellen, dass die jeweiligen Mittel nach Maßgabe des Beteiligungsangebotes von der Fondsgesellschaft verwendet werden. Hierbei müssen der Mittelverwendungskontrolleurin vor Weiterleitung des Beteiligungskapitals alle Verträge und Honorarvereinbarungen vorgelegt werden,

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auf denen die im Investitionsplan genannten Investitionen bzw. die jeweiligen Zahlungen basieren. Die Zwischenanlage des Beteiligungskapitals gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft unterliegt nicht der Mittelverwendungskontrolle. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase und ist mit deren Abschluss und anschließender Auskehrung der verbleibenden Beträge auf einen nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegendes Konto der Fondsgesellschaft abgeschlossen. Für diese Leistungen wird von der Mittelverwendungskontrolleurin eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,1% zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, bezogen auf das zum Ende der Platzierungsfrist eingeworbene Beteiligungskapital, berechnet. Etwaige Reisekosten sind zu erstatten. Durch notwendige Reisen begründete Aufwendungen, wie z.B. Zeitaufwand, Reisekosten und/oder Übersetzungskosten sind zu erstatten. Die Vergütung ist am Ende der Platzierungsphase fällig. Es können angemessene Abschläge berechnet werden. Der Mittelverwendungskontrollvertrag soll zu dem Zeitpunkt enden, in dem das verfügbare Kommanditkapital vollständig investiert wurde. Diese und weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem in diesem Beteiligungsangebot abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrag. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte des Mittelverwendungskontrolleurs begründen können, sind zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes nicht bekannt.

Haftungsübernahme durch die Komplementärin Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH. Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Sie leistet keine Kapitaleinlage. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 07.10.2009 hat die Komplementärin die persönliche Haftung der Fondsgesellschaft übernommen. Die Komplementärin erhält für diese Tätigkeit ab dem Jahr 2009 eine ergebnisunabhängige Haftungsvergütung in Höhe von 10.000 Euro p.a. zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, in 2009 zeitanteilig ab Beginn der Platzierung. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht anteilig jeweils zum Ende eines Kalenderquartals für das jeweils abgelaufene Kalenderquartal und ist sofort zur Zahlung fällig. Die Vergütung steigt ab dem Jahr 2011 um 2,5% p. a. Ferner erhält die Komplementärin sämtliche Aufwendungen ersetzt, die durch ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft entstehen und dem Umfang nach einem ordentlichen Geschäftsbetrieb entsprechen. Die Kosten ihres eigenen Geschäftsbetriebes trägt die Komplementärin selbst.


Die Haftung der Komplementärin ist gemäß §15 des Gesellschaftsvertrages beschränkt. Ggf. hat die Komplementärin einen Haftungsfreistellungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft. Etwaige Ansprüche gegen die Komplementärin verjähren grundsätzlich innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Gesellschafter von dem Anspruch und den diesen begründenden Umständen. Unabhängig von einer solchen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis verjähren die Ansprüche spätestens innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.

Vertriebsbeauftragte Das Beteiligungskapital wird auf Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages Eigenkapitalvermittlung durch die Aquila Capital Advisors GmbH als Generalvermittler sowie deren Vertriebsbeauftragte, mit denen entsprechende Vertriebsvereinbarungen getroffen werden, platziert. Die Aquila Capital Advisors GmbH und die Vertriebsbeauftragten sind selbständige Unternehmer. Sie und ihre Mitarbeiter treten nicht als Erfüllungsgehilfen der Anbieterin dieses Beteiligungsangebotes auf. Beanstandungen sind an die Aquila Capital Structured Assets GmbH, Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg, zu richten. Diese Beanstandungen wirken auch gegenüber der Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG. Sonstige Angaben zur VermVerkProspV Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft weicht von den gesetzlichen Regelungen ab. Grund hierfür ist, dass das gesetzliche Leitbild von einem persönlich geprägten Zusammenschluss einer bestimmten Anzahl von Gesellschaftern und nicht von einer kapitalmäßig geprägten Beteiligung einer unbestimmten Anzahl von Anlegern ausgeht. Diese Abweichungen betreffen die Bedingungen für die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Möglichkeit zur Umwandlung einer mittelbaren in eine unmittelbare Beteiligung, die Angabe der Mittelherkunft und Mittelverwendung, die Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft, die den Gründungsgesellschaftern zustehenden Vergütungen, die Ergebnisverteilung und die Auszahlung des Ergebnisses, die Beschränkung von Reinvestitionen der Fondsgesellschaft, die Abhaltung und die Zuständigkeit von Gesellschafterversammlungen, die Vornahme von Gesellschafterbeschlüssen innerhalb und außerhalb von Gesellschafterversammlungen, die Rechnungslegung der Fondsgesellschaft, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter, die Haftung und Freistellungsverpflichtungen von Gesellschaftern, die Dauer der Fondsgesellschaft, eine mögliche Rückabwicklung der Fondsgesellschaft, die Übertragung von Beteiligungen an der Fondsgesellschaft, das Ausscheiden von

Gesellschaftern durch Tod, Kündigung oder Ausschluss, die Rechtsfolgen des Ausscheidens, die Durchführung der Liquidation der Fondsgesellschaft und den Erfüllungsort des Gesellschaftsvertrages. Darüber hinaus bestehen keine Abweichungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft von gesetzlichen Regelungen. Die Gesamthöhe der Provisionen beträgt bei einem angenommenen Platzierungsvolumen von 15 Mio. Euro (exkl. Agio) 2,014 Mio. Euro (inkl. Agio und etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer), bei einem Platzierungsvolumen von 50 Mio. Euro (exkl. Agio) 6,711 Mio. Euro (inkl. Agio und etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer). Weitere Provisionen im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerk­ProspV fallen nicht an. Den Mitgliedern der Geschäftsführung stehen bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes keine Bezüge zu. Die Komplementärin haftet gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft unbeschränkt, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) jedoch nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen bzw. ihrer Stammeinlage. Auch insoweit liegt eine Abweichung von gesetzlichen Regelungen des HGB vor, welches von der unbeschränkten Haftung einer natürlichen Person als Komplementärin ausgeht. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages der Komplementärin wurde ebenfalls von den gesetzlichen Regelungen abgewichen. Die Regelungen betreffen die Geschäftsführungsbefugnis (per Gesellschafterbeschluss können Geschäftsführungsmaßnahmen von der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht werden), die Vertretung (Vertretung durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen) und die Verfügung über Gesellschaftsanteile (Verfügung über Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der weiteren Gesellschafter möglich) und die Befreiung der Geschäftsführer vom Verbot des § 181 BGB. Darüber hinaus bestehen keine Abweichungen des Gesellschaftsvertrages der Komplementärin von gesetzlichen Regelungen. Da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine Kommanditgesellschaft handelt, bestehen keine Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien. Bisher wurden keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben. Die Anbieterin übernimmt keine Zahlungen von Steuern.

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7. Rechtliche Grundlagen

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft sind die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin und der geschäftsführenden Kommanditistin der Fondsgesellschaft. Eine Funktionstrennung findet zwischen den Geschäftsführern nicht statt. Die geschäftsführende Kommanditistin entscheidet über den Erwerb der Investitionsobjekte und die abschließende Struktur der Beteiligung. Die Vergütungen der Gründungsgesellschafter sind in diesem Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ in den Abschnitten „Geschäftsbesorgungsvertrag Strukturierung“, „Geschäftsbesorgungsvertrag Erstellung des Beteiligungsangebotes und Marketing“, „Treuhand- und Verwaltungsvertrag“ und „Haftungsübernahme durch die Komplementärin“ dargestellt. Die Aquila Capital Real Assets Management GmbH erhält darüber hinaus ebenfalls eine Vergütung und einen Gewinnvorab (vgl. Abschnitte „Managementvertrag“ und „Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der Fondsgesellschaft“). Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft keine weiteren Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder sonstige Nebenleistungen jeder Art zu. Die Aquila Capital Holding GmbH ist alleinige Gesellschafterin des Generalvermittlers, der Anbieterin und der geschäftsführenden Kommanditistin. Die Gründungsgesellschafter sind nicht unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen beteiligt oder für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind oder der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Dr. Dieter Rentsch – der Geschäftsführer der Anbieterin, der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditistin – ist als Mitgesellschafter der Aquila Capital Holding GmbH mittelbar am Generalvermittler beteiligt. Darüber hinaus sind Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands nicht unmittelbar oder mittelbar am Unternehmen beteiligt oder für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind oder der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Weder die Prospektverantwortliche (Anbieterin), die Gründungsgesellschafter, die Mitglieder der Geschäftsführung noch die Mittelverwendungskontrolleurin oder die Treuhänderin erbringen nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 8 VermVerkProspV.

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Sämtliche für die Geschäftstätigkeit oder die Ertragslage der Fondsgesellschaft wesentlichen Verträge sind in diesem Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ genannt. Ferner ist noch der Abschluss von Verträgen zur Realisierung einer Beteiligung an der Amata S.A. notwendig. Darüber hinaus ist die Fondsgesellschaft nicht von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren abhängig, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftsfähigkeit oder die Ertragslage der Fondsgesellschaft sind. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben können, sind nicht anhängig. Laufende Investitionen bestehen nicht. Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist auch nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden. Weder der Anbieterin und Prospektverantwortlichen noch den Gründungsgesellschaftern, den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft, der Treuhänderin oder der Mittelverwendungskontrolleurin steht oder stand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes das Eigentum an dem Anlageobjekt – d.h. der Amata (Lux) – oder wesentlicher Teile davon, noch aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung an dem Anlageobjekt oder wesentlicher Teile davon zu. Es bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen an dem Anlageobjekt. Das Anlageobjekt ist auch nicht tatsächlich oder rechtlich in seinen Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel, beschränkt. Für die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft und die Realisierung des Anlageziels sind Nutzungsrechte in Brasilien auf der Ebene der Amata S.A. notwendig. Diese müssen noch erworben werden (vgl. Abschnitt Blindpool im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“). Nach Kenntnis der Anbieterin sind keine sonstigen behördlichen Genehmigungen erforderlich. Aufsichtsgremien oder Beiräte der Fondsgesellschaft existieren nicht. Die Vermögensanlage kann nicht gegen den Willen des Anlegers von dritter Seite beendet werden. Weitere Vereinbarungen oder Abreden, die die Anlageobjekte selbst betreffen, z. B. Vereinbarungen über Kommissionen, Rabatte oder sonstige Rückgewährungen, liegen nicht vor.


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7. Rechtliche Grundlagen

Wichtige Vertragspartner Die Fondsgesellschaft und ihre Geschäftsführung

Fondsgesellschaft Firma

Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG

Sitz und Geschäftsanschrift

Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Handelsregister

Amtsgericht Hamburg, HRA 108628

Datum der Gründung

07.10.2009 (wirtschaftliche Neugründung)

Datum der ersten Eintragung

04.07.2008

Kommanditkapital

Erhöhung auf bis zu 15.002.000 Euro geplant. Die geschäftsführende Kommanditistin kann eine weitere Erhöhung des Emissionsvolumens auf bis 50.002.000 Euro beschließen.

Gesellschafter

Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin), Aquila Capital Real Assets Management GmbH (geschäftsführende Kommanditistin), Caveras Treuhand GmbH (Treuhänderin).

Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft Firma

Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH

Sitz und Geschäftsanschrift

Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Handelsregister

Amtsgericht Hamburg, HRB 90132

Datum der Gründung

04.03.2004

Datum der ersten Eintragung

24.03.2004

Stammkapital

25.000 Euro (voll eingezahlt)

Gesellschafter

Aquila Capital Structured Assets GmbH

Geschäftsführer

ristina Bülow, C Dr. Dieter Rentsch, Geschäftsanschrift: Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Gesamtbezüge

ie Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH erhält die im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, D Abschnitt „Haftungsübernahme durch die Komplementärin“ beschriebene Vergütung.

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen

er Geschäftsführer, Dr. Dieter Rentsch, ist auch Geschäftsführer und Mitgesellschafter der D Aquila Capital Holding GmbH, Amtsgericht Hamburg, HRB 91146, der alleinigen Gesellschafterin der Anbieterin, der geschäftsführenden Kommanditistin und des Generalvermittlers. Ferner ist er Geschäftsführer der Anbieterin und der geschäftsführenden Kommanditistin. Die Geschäftsführerin, Cristina Bülow, ist auch Geschäftsführerin der Anbieterin und der geschäftsführenden Kommanditistin. Alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH ist die Anbieterin. Diese ist zugleich alleinige Gesellschafterin der Treuhänderin.

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Geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft Firma

Aquila Capital Real Assets Management GmbH

Sitz und Geschäftsanschrift

Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg

Handelsregister

Amtsgericht Hamburg, HRB 109700

Datum der Gründung

15.05.2009

Datum der ersten Eintragung

04.06.2009

Stammkapital

25.000 Euro (voll eingezahlt)

Gesellschafter

Aquila Capital Holding GmbH

Geschäftsführer

ristina Bülow, C Dr. Dieter Rentsch, Geschäftsanschrift der Geschäftsführer: Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Gesamtbezüge

ie Aquila Capital Real Assets Management GmbH erhält die im Kapitel „Rechtliche GrundlaD gen“, Abschnitt „Managementvergütung“ beschriebene Vergütung und den im Abschnitt „Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen der Fondsgesellschaft“ beschriebenen Ergebnisvorab.

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen

er Geschäftsführer, Dr. Dieter Rentsch, ist auch Geschäftsführer und Mitgesellschafter der D Aquila Capital Holding GmbH sowie Geschäftsführer der Anbieterin und der Komplementärin. Die Geschäftsführerin, Cristina Bülow, ist auch Geschäftsführerin der Anbieterin. Alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Real Assets Management GmbH ist die Aquila Capital Holding GmbH, die gleichzeitig alleinige Gesellschafterin der Anbieterin und des Generalvermittlers ist.

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7. Rechtliche Grundlagen

Angaben über das Management der Vermögensanlage

Amata S.A. Firma

Amata S.A.

Sitz und Geschäftsanschrift

Rua Funchal 263, 17 Andar, São Paulo SP, 04551-060, Brasilien

Registrierung

CNPJ 07.909.776/0001-78 – Brasil

Stammkapital

3.000.000 brasilianische Reais

Geschäftsführer

Roberto Waack und Dario Neto

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen

Roberto Waack und Dario Neto sind zusammen mit Etel Carmona über Beteiligungsgesellschaf­ ten die alleinigen Aktionäre der Amata S.A. Sie werden ihre Aktien an der Amata S.A. im Rahmen eines First Closing auf Basis einer Unternehmensbewertung an den FIP veräußern. Der Ver­äußerungserlös ist wiederum in den FIP zu investieren. Roberto Waack und Dario Neto sind zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter der Amata In­ves­timentos e Participações S.A., welche voraussichtlich die Amata (Lux) im Verwaltungsrat vertritt.

Amata Investimentos e Participações Ltda. Firma

Amata Investimentos e Participações Ltda.

Sitz und Geschäftsanschrift

Rua Funchal 263, 18 Andar, São Paulo SP, 04551-060, Brasilien

Registrierung

CNPJ 10.491.378/0001-99 – Brasil

Stammkapital

1.000 brasilianische Reais

Geschäftsführer

Roberto Waack und Dario Neto

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen

Roberto Waack und Dario Neto sind zugleich Geschäftsführer der Amata S.A. und zusammen mit Etel Carmona über Beteiligungsgesellschaften auch Gesellschafter der Amata Investimentos e Participações Ltda. Die Amata Investimentos e Participações Ltda. (AIP) ist voraussichtlich nicht nur Vertreterin der für das Investment in die Amata S.A. zwischengeschalteten Amata (Lux), des unmittelbaren Zielinvestments der Fondsgesellschaft, sondern zugleich auch persönlich haftende Gesellschafterin der weiteren Investoren in die Amata S.A. Dies kann zu Interessenkonflikten führen.

IWC International Woodland Company A/S Firma

International Woodland Company A/S

Sitz und Geschäftsanschrift

Amalievej 20, 1875 Frederiksberg (Kopenhagen), Dänemark

Registrierung

15013176

Tag der ersten Eintragung

01.01.1991

Stammkapital

1.000.000 dänische Kronen

Geschäftsführer

Otto Reventlow, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft

Bezüge

ie IWC International Woodland Company A/S erhält von der geschäftsführenden KommandiD tistin die im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, Abschnitte „Geschäftsbesorgungsvertrag Monitoring und Reporting“ und „Geschäftsbesorgungsvertrag Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin“ beschriebenen Vergütungen. Ferner erhält IWC 10% der von AIP vereinnahmten Vergütungen basierend auf den durch IWC der Amata S.A. mittelbar beigetretenen Investoren.

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen

Keine

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Angaben über die Anbieterin

Anbieterin des Beteiligungsangebotes Firma

Aquila Capital Structured Assets GmbH

Sitz und Geschäftsanschrift

Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Handelsregister

Amtsgericht Hamburg, HRB 90131

Datum der Gründung

04.03.2004

Datum der ersten Eintragung

24.03.2004

Stammkapital

75.000 Euro (voll eingezahlt)

Gesellschafter

Aquila Capital Holding GmbH, Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Geschäftsführer

ristina Bülow, C Dr. Dieter Rentsch, Geschäftsanschrift der Geschäftsführer: Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Bezüge

ie Aquila Capital Structured Assets GmbH erhält die im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, D Abschnitt „Geschäftsbesorgungsvertrag Strukturierung“ und „Geschäftsbesorgungsvertrag Erstellung des Beteiligungsangebotes und Marketing“ beschriebenen Vergütungen.

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen

ie Geschäftsführerin, Cristina Bülow, ist auch Geschäftsführerin der geschäftsführenden D Kommanditistin und der Komplementärin. Der Geschäftsführer, Dr. Dieter Rentsch, ist auch Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Aquila Capital Holding GmbH. Der Geschäftsführer, Dr. Dieter Rentsch, ist ferner Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin und der Komplementärin. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH ist die alleinige Gesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Treuhandkommanditistin. Alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Structured Assets GmbH ist die Aquila Capital Holding GmbH, die gleichzeitig alleinige Gesellschafterin der geschäftsführenden Kommanditistin und des Generalvermittlers ist.

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7. Rechtliche Grundlagen

Angaben über die Treuhänderin/Mittelverwendungskontrolleurin

Treuhandkommanditistin Firma

Caveras Treuhand GmbH

Sitz und Geschäftsanschrift

Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Handelsregister

Amtsgericht Hamburg, HRB 90133

Datum der Gründung

04.03.2004

Datum der ersten Eintragung

24.03.2004

Stammkapital

25.000 Euro (voll eingezahlt)

Gesellschafter

Aquila Capital Structured Assets GmbH

Geschäftsführer

J ost Rodewald, Geschäftsanschrift: Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Bezüge

ie Caveras Treuhand GmbH erhält die im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, Abschnitt „TreuD hand- und Verwaltungsvertrag“ beschriebenen Vergütungen.

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen

er Geschäftsführer, Jost Rodewald, ist Angestellter und Geschäftsführer der Aquila Capital D Management GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Aquila Capital Holding GmbH ist. Alleinige Gesellschafterin der Caveras Treuhand GmbH ist die Anbieterin, die gleichzeitig alleinige Gesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin ist. Hieraus können Interessenkonflikte resultieren.

Mittelverwendungskontrolleurin Firma

ASSENSIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Sitz und Geschäftsanschrift

Hopfenmarkt 33, 20457 Hamburg

Handelsregister

Amtsgericht Hamburg, HRB 97660

Datum der ersten Eintragung

26.06.2006

Stammkapital

30.000 Euro

Gesellschafter

Matthias Wiener, Hopfenmarkt 33, 20457 Hamburg

Geschäftsführer

Matthias Wiener, Hopfenmarkt 33, 20457 Hamburg

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen

Keine

AQUILA® Waldinvest III


Angaben über den Generalvermittler

Generalvermittler Firma

Aquila Capital Advisors GmbH

Sitz und Geschäftsanschrift

Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Handelsregister

Amtsgericht Hamburg, HRB 92678

Datum der Gründung

16.08.2004

Datum der ersten Eintragung

18.01.2005

Stammkapital

150.000 Euro (voll eingezahlt)

Gesellschafter

Aquila Capital Holding GmbH, Hamburg

Geschäftsführer

ichael Sanders, M Axel Stiehler, Geschäftsanschrift: Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Bezüge

ie Aquila Capital Advisors GmbH erhält die im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, Abschnitt D „Geschäftsbesorgungsvertrag Eigenkapitalvermittlung“ beschriebene Vergütung.

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen

ichael Sanders ist Angestellter der Aquila Capital Advisors GmbH. Axel Stiehler ist geM schäftsführender Gesellschafter der Aquila Capital Alternatives GmbH, Amtsgericht Hamburg, HRB 95329, einer Tochtergesellschaft der Aquila Capital Holding GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Advisors GmbH ist die Aquila Capital Holding GmbH, die gleichzeitig alleinige Gesellschafterin der Anbieterin und der geschäftsführenden Kommanditistin ist.

Weitere personelle oder kapitalmäßige Verflechtungen sind nicht vorhanden. Soweit personelle und kapitalmäßige Verflechtungen bestehen, sind Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen. Weitere Interessenkonflikte – insbesondere der Treuhänderin und der Mittelverwendungskontrolleurin – bestehen nicht. Personen, die nicht in den Kreis der nach der VermVerkProspV angabepflichtigen Personen fallen und die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospektes oder die Abgabe und den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben, existieren nicht.

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Kapitel

8

AQUILA速 Waldinvest III


8. Steuerliche Grundlagen

Gemäß der Konzeption der Beteiligung sind die Anleger als Treuhandkommanditisten bzw. direkt als Kommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt. Das Folgende ist eine Darstellung der wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption. Diese gelten für in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die ihre Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft in ihrem steuerlichen Privatvermögen halten und zu keinem Zeitpunkt entweder unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% an der Fondsgesellschaft beteiligt sind. Wir weisen darauf hin, dass eine abweichende steuerliche Beurteilung erfolgt, soweit die Beteiligung in einem Betriebsvermögen bzw. durch eine Kapitalgesellschaft gehalten wird, der Anleger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht ausschließlich im Inland hat oder in einem anderen Staat über eine dort belegene Betriebstätte verfügt, der die Beteiligung an der Fondsgesellschaft und damit ggf. die Aktien bzw. Genussrechte der Amata (Lux) für steuerliche Zwecke zuzurechnen sind. Die Darstellung des steuerlichen Konzepts basiert auf den derzeit geltenden Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen sowie Entscheidungen der Finanzgerichte, soweit diese im Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes bekannt geworden sind. Die Hinweise zum steuerlichen Konzept können notwendiger Weise nur allgemeiner Natur sein und lassen daher die individuelle steuerliche Situation des einzelnen Anlegers außer Betracht. Vor der Anlage sollte ein Anleger die konkreten Auswirkungen der Anlage auf seine steuerliche Situation überprüfen. Es wird daher empfohlen, zu Fragen der steuerlichen Behandlung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft einen Steuerberater zu konsultieren.

8.1

Besteuerung in Deutschland

Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft Mit dem wirksamen Zustandekommen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages beteiligen sich die Anleger mittelbar bzw. im Fall der Übertragung des Anteils von der Treuhandkommanditistin auf den Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der Fondsgesellschaft.

Vermögensverwaltende Tätigkeit Neben dem wirksamen Zustandekommen und der tatsächlichen Durchführung des Treuhandvertrages setzt die steuerliche Zurechnung des Kommanditanteils beim Anleger als Treugeber voraus, dass dieser das Treuhandverhältnis „beherrscht“, dem Treugeber im Innenverhältnis zum Treuhänder und wirtschaftlich die Rechte an und aus dem Treugut zustehen. Bei einer treuhänderischen Gesellschaftsbeteiligung ist das der Fall, wenn der Treugeber durch das Treuhandverhältnis wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter gestellt ist. Darüber hinaus muss das Treuhandverhältnis kündbar sein, der Treugeber die Möglichkeit haben, ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile das Treuhandverhältnis zu beenden, und der Treugeber nach Beendigung des Treuhandverhältnisses über das Treugut frei verfügen können. Die Treuhandkommanditistin hält nach dem Treuhandund Verwaltungsvertrag die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Anlegers. Die Treuhandkommanditistin ist hinsichtlich der aus der Stellung als Kommanditist erwachsenden Rechte, insbesondere der Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft, den Weisungen der Anleger unterworfen und ermächtigt, die Stimmrechte entsprechend dieser Weisungen quotal auszuüben. Die Anleger werden durch die im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Weisungsrechte in Bezug auf Stimm-, Zustimmungs-, Kontroll- und Einsichtnahmerechte nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft einem direkt beteiligten Kommanditisten gleichgestellt. Den Anlegern steht darüber hinaus das Recht zu, die Übertragung des Kommanditanteils auf sich zu verlangen. Die Konzeption der Treuhandstruktur erfüllt damit nach Auffassung der Anbieterin die Anforderungen für die steuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses. Damit sollte das wirtschaftliche Eigentum an den mittelbar über die Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditanteilen dem jeweiligen Anleger zuzurechnen sein. Dies führt dazu, dass die durch die Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte dem jeweiligen Anleger entsprechend seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft für Zwecke der Einkommensteuer anteilig zuzurechnen sind.

Steuerliche Qualifikation der Fondsgesellschaft Die Anbieterin geht davon aus, dass die Tätigkeit der Fondsgesellschaft vermögensverwaltender Natur ist und damit insbesondere keine originär gewerbliche Tätigkeit bzw. eine sogenannte gewerbliche Prägung der Fondsgesellschaft vorliegt.

95


8. Steuerliche Grundlagen

Nach Auffassung von Finanzverwaltung und -rechtsprechung wird im Bereich der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch deren Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte durch (längerfristige) Fruchtziehung in den Vordergrund tritt, d. h. der Steuerpflichtige wie ein Wertpapierhändler auftritt. Darüber hinaus liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung im Bereich der Beteiligung sogenannter Private-Equity-Fonds dann aus steuerlicher Sicht ein Gewerbebetrieb vor, wenn die Mehrzahl der folgenden Merkmale erfüllt sind: Einsatz von Bankkrediten bzw. Übernahme von Sicherheiten für den Erwerb von Beteiligungen, keine mindestens mittelfristige (ca. drei bis fünf Jahre) Beteiligung an den Portfoliogesellschaften, Unterhalten einer eigenen, umfangreichen Organisation zur Verwaltung des Vermögens, Reinvestition von Veräußerungserlösen mit Ausnahme des Ergebnisvorabs eines Private-Equity-Fonds, unternehmerisches Tätig werden in den Portfolio-Gesellschaften, Besicherung und Rückdeckung von Verbindlichkeiten der Portfoliogesellschaften durch den Private-Equity-Fonds sowie Anbieten gegenüber der breiten Öffentlichkeit. Die Fondsgesellschaft wird konzeptionsgemäß voraussichtlich ausschließlich Aktien an der Amata (Lux) und Genussrechte, die durch die Amata (Lux) ausgegeben werden, erwerben, halten und veräußern und darüber hinaus etwaige freie Liquidität verzinslich anlegen. Aus dieser Tätigkeit der Fondsgesellschaft sollte unter Heranziehung der genannten Abgrenzungskriterien der Finanzverwaltung keine originär gewerbliche Tätigkeit der Fondsgesellschaft erwachsen. Aufgrund der Gesellschaftsstruktur handelt es sich vorliegend auch nicht um eine sogenannte gewerblich geprägte Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) der Fondsgesellschaft wären und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung bei der Fondsgesellschaft befugt wären. Nach dem vorliegenden Konzept ist mit der Aquila Capital Real Assets Management GmbH eine Kommanditistin zur Geschäftsführung berufen. In der steuerlichen Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass zur Vermeidung einer gewerblichen Prägung i.S.d. §15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die Geschäftsführung durch eine natürliche Person, die auch Gesellschafter der Fondsgesellschaft ist, erfolgen muss. Nach der derzeit von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung (R 15.8 Abs. 6 S. 1 und 2 EStR) sollte jedoch bereits die Geschäftsführung durch eine Kommanditistin in der Rechtsform einer GmbH ausreichen, um eine gewerbliche Prägung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu vermeiden. Die Fondsgesellschaft ist somit unter Zugrundelegung der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung nicht gewerblich geprägt.

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Steuerliche Zurechnung der Einkünfte Die Fondsgesellschaft ist für Zwecke der Einkommensteuer nicht selbst Steuersubjekt. Die Besteuerungsgrundlagen der Anleger werden jedoch auf Ebene der Fondsgesellschaft ermittelt, verfahrensmäßig gesondert und einheitlich festgestellt und den Anlegern anteilig zugerechnet. Die Besteuerung der dem jeweiligen Anleger zuzurechnenden Einkünfte mit Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer) erfolgt auf Ebene des jeweiligen Anlegers nach seinen individuellen Besteuerungsmerkmalen. Die Zurechnung der Einkünfte bei den Anlegern erfolgt für Zwecke der Einkommensteuer jeweils für den Veranlagungszeitraum, in dem der Zufluss auf Ebene der Fondsgesellschaft erfolgt. Einkünfte aus Kapitalvermögen Konzeptionsgemäß soll die Fondsgesellschaft Aktien der Amata (Lux) und Genussrechte, die durch die Amata (Lux) ausgegeben werden, erwerben. Die Amata (Lux) ist als Aktiengesellschaft (Société Anonyme; S.A.) luxemburgischen Rechts einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar. Konzeptionsgemäß soll die Geschäftsführung der Amata (Lux) ausschließlich in Luxemburg erfolgen und die Gesellschaft über eine ihrem Geschäftszweck entsprechende Geschäftsausstattung und Substanz in Luxemburg verfügen. Damit sollte aus Sicht des deutschen Steuerrechts die Amata (Lux) als eine in Luxemburg steuerlich ansässige Kapitalgesellschaft gelten. Die durch die Amata (Lux) ausgegebenen Genussrechte sollen konzeptionsgemäß nach ihren Bedingungen insbesondere sowohl eine Teilhabe am Gewinn als auch am Liquidationserlös der Amata (Lux) gewähren und sind daher nach Auffassung der Anbieterin aus Sicht des deutschen Steuerrechts als eigenkapitalähnliche Genussrechte zu qualifizieren. Sofern die Amata (Lux) auf die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Aktien bzw. Genussrechte Ausschüttungen vornimmt, fließen den Anlegern Dividenden und Ausschüttungen auf eigenkapitalähnliche Genussrechte und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu. Sowohl die Veräußerung der Aktien als auch die Veräußerung oder Rückgabe der eigenkapitalähnlichen Genussrechte, die durch die Amata (Lux) ausgegeben werden, führen zu Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG und stellen daher ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Veräußerungsgewinn ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten (z.B. die anfänglichen Vergütungen für Strukturierung, Prospekterstellung und Marketing sowie Eigenkapitalvermittlung) und der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung stehen. Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die der einzelne Anleger trägt, um die Aktien und Genussrechte zu erwerben.


Soweit bei einem Anleger eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG vorliegen sollte, d.h. dieser im Zeitpunkt der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% an der Amata (Lux) beteiligt ist bzw. dieser oder sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mindestens 1% beteiligt war, unterliegen bei Zufluss der Veräußerungsgewinne diese nicht der Abgeltungsteuer. Vielmehr unterliegen in diesem Falle 60% der erzielten Veräußerungsgewinne, abzüglich von 60% der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten, der Besteuerung beim Anleger (sogenanntes Teileinkünfteverfahren). Zinsen, die die Fondsgesellschaft aus der bei ihr vorgehaltenen Liquiditätsreserve erzielt, unterliegen bei den Anlegern als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde insbesondere eine pauschale Abgeltungsteuer auf im steuerlichen Privatvermögen erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Für diese Einkünfte gilt ein Steuersatz in Höhe von grundsätzlich pauschal 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Einkommensteuer und ggf. zzgl. Kirchensteuer). Soweit der individuelle Steuersatz eines Anlegers geringer sein sollte, erfolgt auf Antrag im Rahmen der Veranlagung eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz. Die dem Anleger aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft zuzurechnenden Kapitalerträge sind durch den Anleger im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung gesondert anzugeben, da weder die Fondsgesellschaft noch die Amata (Lux) zum Einbehalt deutscher Kapitalertragsteuer berechtigt oder verpflichtet sind, § 32d Abs. 3 EStG. Verfahrensmäßig erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft mit bindender Wirkung für den jeweiligen Anleger. Aufwendungen eines Anlegers im Zusammenhang mit Einkünften, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterfallen, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, soweit es sich dabei nicht um Transaktionskosten handelt, die beim Kauf oder Verkauf von Kapitalanlagen anfallen. Stattdessen ist von den Einkünften aus Kapitalvermögen in jedem Veranlagungszeitraum lediglich ein pauschaler Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung zum Abzug zu bringen.

Verluste Soweit aus der Veräußerung der durch die Fondsgesellschaft gehaltenen Aktien der Amata (Lux) Verluste entstehen, dürfen diese nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Im Übrigen können sowohl laufende Verluste als auch Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (z. B. aus Genussrechten) mit allen positiven laufenden Einnahmen und Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste können nur in zukünftige Veranlagungszeiträume vorgetragen und in diesen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Investmentsteuerrecht Die Regelungen des Investmentsteuergesetzes, die insbesondere zu der grundsätzlich nachteilhaften Anwendung einer pauschalen Besteuerung nach § 6 InvStG führen könnten, finden nach Auffassung der Anbieterin weder auf die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft noch auf die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Amata (Lux) Anwendung. Eine Beteiligung an einem inländischen Investmentvermögen liegt nicht vor, weil die Fondsgesellschaft kein Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 InvG bzw. keine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 InvG darstellt. Die durch die Fondsgesellschaft gehaltenen Aktien und Genussrechte stellen zudem keine ausländischen Investmentanteile i.S.d. § 2 Abs. 8, 9 i.V. m. § 1 S. 2 InvG dar. Ausländische Investmentanteile sind durch ausländische Investmentvermögen begebene Anteile, die unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung in bestimmte, in § 2 Abs. 4 InvG aufgeführte Investitionsgegenstände anlegen. Nach dem durch das Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 für ausländische Investmentvermögen eingeführten sogenannten formellen Investmentbegriff liegt ein ausländischer Investmentanteil nur vor, wenn entweder die Amata (Lux) einer anlegerschützenden Investmentaufsicht unterliegen würde oder die Satzung der Amata (Lux) für die Gesellschafter mindestens einmal alle zwei Jahre ein Recht zur Rückgabe der Anteile gegen Auszahlung einräumt, § 2 Abs. 9 InvG. Konzeptionsgemäß wird Amata (Lux) keiner Investment­ aufsicht durch die luxemburgische CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) unterliegen. Damit sollte das Investmentsteuerrecht grundsätzlich nur Anwendung finden, soweit die Genussrechtsbedingungen ein entsprechendes Rückgaberecht vorsehen werden.

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8. Steuerliche Grundlagen

Eine Vermögensanlage nach dem Grundsatz der Risikomischung läge nur dann vor, wenn die Amata (Lux) oder der FIP in mehr als drei risikoverschiedene Vermögensgegenstände investieren würden. Für die Anwendbarkeit des Investmentsteuerrechts fehlt es damit aufgrund des ausschließlichen Erwerbs der Anteile am FIP bzw. mittelbar an der Amata S.A. an einer unmittelbaren oder mittelbaren risikogemischten Investition der Amata (Lux).

Hinzurechnungsbesteuerung Aufgrund des Nichteingreifens der spezielleren Regelungen des Investmentsteuergesetzes ist der Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß den §§. 7 ff AStG grundsätzlich eröffnet, § 7 Abs. 7 AStG. Folge der Hinzurechnungsbesteuerung wäre, dass die Einkünfte, für die die jeweilige Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei den Anlegern mit dem Teil steuerpflichtig werden, der auf die ihnen jeweils zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft entfällt. Die §§ 7-14 AStG ordnen die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Kapitalgesellschaften an, die grundsätzlich mehrheitlich durch inländische Personen gehalten werden bzw. an denen im Falle sogenannter Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter Steuerinländer auch nur Beteiligungen von 1% bzw. in bestimmten Fällen von weniger als 1% halten, wenn die Einkünfte der ausländischen Kapitalgesellschaft („Zwischengesellschaft“) aus sogenannten passiven Einkunftsquellen stammen und die Einkünfte der Kapitalgesellschaft im Staat ihrer Ansässigkeit einer niedrigen Besteuerung von weniger als 25% unterliegen. Gemäß § 14 AStG finden die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung auch auf Einkünfte mittelbar gehaltener Gesellschaften als Beteiligungen an sogenannten Untergesellschaften Anwendung. Die durch die Amata (Lux) erzielten Dividenden und Veräußerungsgewinne aus der Beteiligung am FIP bzw. der Amata S.A. sollten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG als aktive Einkünfte gelten. Entstehende Veräußerungsgewinne aus Veräußerungen der durch die Amata (Lux) gehaltenen Anteile am FIP bzw. der Amata S.A. sollten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG als aktive Einkünfte zu qualifizieren sein, soweit die entstehenden Veräußerungsgewinne auf Wirtschaftsgüter der nachgeschalteten Gesellschaften entfallen, die nicht der Erzielung von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter dienen und dies jeweils nachgewiesen werden kann. Konzeptionsgemäß soll die Amata S.A. ausschließlich Einkünfte aus Forstwirtschaft, Holzverarbeitung und -veredelung sowie Holzhandel und damit sogenannte aktive Erträge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG erzielen. Damit sollte die Hinzurechnung der Einkünfte dieser Gesellschaften unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Besteuerung in Brasilien unterbleiben. Nach Auffassung der Anbieterin sollten unter der Maßgabe, dass weder auf Ebene des FIP noch der

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Amata S.A. schädliche passive Einkünfte erzielt werden, die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung gemäß den §§ 7 ff. AStG keine Anwendung finden.

Gewerbesteuer Die Fondsgesellschaft ist nach Auffassung der Anbieterin vermögensverwaltend tätig und unterliegt daher mit ihren Einkünften nicht der Gewerbesteuer. Umsatzsteuer Die Fondsgesellschaft tätigt voraussichtlich keine umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze und ist aus diesem Grund nicht zum Abzug der Vorsteuer auf empfangene umsatzsteuerpflichtige Leistungen berechtigt. Damit stellt die Umsatzsteuer auf Leistungen gegenüber der Fondsgesellschaft einen Kostenfaktor dar. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft können durch den Anleger nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag und im Treuhand- und Verwaltungsvertrag vererbt bzw. übertragen werden. Die Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Wege der Erbfolge oder Schenkung unterliegt in Deutschland grundsätzlich der unbeschränkten Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht, wenn der Erblasser bzw. Schenker und/oder der Erbe bzw. Beschenkte in Deutschland ansässig ist bzw. sind. Da die Fondsgesellschaft als eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anzusehen ist, sind die einzelnen Wirtschaftsgüter und übrigen Besitzpositionen sowie die Gesellschaftsschulden den einzelnen Anlegern als Bruchteileigentum zuzurechnen (§10 Abs. 1 S. 4 ErbStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter erfolgt mit dem anteiligen Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Schulden der Personengesellschaft. Die Bewertung der durch die Fondsgesellschaft gehaltenen Aktien und Genussrechte erfolgt dabei gemäß §12 Abs. 1 ErbStG i.V. m. § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert. Gemäß § 13a ErbStG kommt grundsätzlich eine Steuerbefreiung bei inländischem Betriebsvermögen und einem unmittelbaren Anteil an einer Kapitalgesellschaft in einem EU-Staat oder einem Mitgliedstaat des EWR in Höhe von mindestens 25 % in Betracht. Die nach § 13a ErbStG vorgesehenen Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften finden jedoch keine Anwendung, da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelt, und soweit der mittelbar über die Fondsgesellschaft gehaltene Anteil des einzelnen Anlegers an der Amata (Lux) weniger als 25 % beträgt.


Im Falle einer treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht der Anteil an der Fondsgesellschaft, sondern der Herausgabeanspruch des Treugebers gegenüber dem Treuhänder Gegenstand der Übertragung. Maßgeblich für die Bewertung dieses Anspruchs ist der gemeine Wert des Sachleistungsanspruchs gegen den Treuhänder im Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung. Für Zwecke der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad Freibeträge gewährt (z. B. Ehegatten: 500.000 Euro), §16 Abs. 1 ErbStG. Die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf die Bereicherung richtet sich sowohl nach der Steuerklasse, die sich ihrerseits sowohl am Verwandtschaftsgrad als auch nach dem steuerlichen Wert der Bereicherung unter Berücksichtigung der Freibeträge bestimmt, §19 Abs. 1 ErbStG. Die Steuersätze betragen derzeit zwischen 7% (Steuerklasse I bis 75.000 Euro) und 50 % (Steuerklasse III über 13 Mio. Euro). Dem einzelnen Anleger wird empfohlen, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen der Übertragung der Beteiligung mit einem steuerlichen Berater zu erörtern.

Verfahrensrechtliche Aspekte Nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO ist der einzelne Anleger grundsätzlich verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat den Erwerb von Anteilen an der Amata (Lux) nach amtlichem Vordruck zu melden. Diese Pflicht besteht allerdings nur, sofern der einzelne Anleger mittelbar über die Fondsgesellschaft eine Beteiligung von mindestens 25% der Anteile der Amata (Lux) erreicht oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen des Steuerpflichtigen mehr als 150.000 Euro beträgt.

8.2

Besteuerung in Luxemburg

Besteuerung der Amata (Lux) Es werden weder auf das ausgegebene und einbezahlte Gesellschaftskapital noch bei zukünftigen Kapitalerhöhungen eine luxemburgische Gesellschaftsteuer erhoben. Bei Gründung und künftigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Amata (Lux) wird jeweils eine Gebühr von 75 Euro erhoben. Die Übertragung oder der Verkauf von Wertpapieren an der Amata (Lux) durch die Fondsgesellschaft unterliegt in Luxemburg keiner Register- oder Stempelsteuer.

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8. Steuerliche Grundlagen

Die Amata (Lux) ist aus luxemburgischer Sicht steuerrechtlich in Luxemburg ansässig, und zwar sowohl in Hinblick auf nationales luxemburgisches Steuerrecht als auch in Hinblick auf durch Luxemburg abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen. Dementsprechend sollte der Amata (Lux) in Zukunft durch die luxemburgischen Steuerbehörden eine Bescheinigung über ihren steuerlichen Sitz ausgestellt werden.

Zeitraums die Beteiligung nicht unter 10 % oder deren Anschaffungswert nicht unter 1.200.000 Euro fallen darf. Im Falle von Veräußerungsgewinnen darf die qualifizierte Beteiligung nicht unter 10% oder der Anschaffungswert nicht unter 6.000.000 Euro fallen. Als unmittelbare Beteiligung gilt auch eine Beteiligung, die über bestimmte steuerlich transparente Gesellschaften und Vereinigungen gehalten wird.

Die Amata (Lux) unterliegt der luxemburgischen Körperschaftsteuer und kommunalen Gewerbesteuer sowie einem Solidaritätszuschlag. Der maximal anwendbare Steuersatz einschließlich der Körperschaftsteuer, der kommunalen Gewerbesteuer und des Solidaritätszuschlags beträgt derzeit (2009) in Luxemburg-Stadt 28,59%. Die Körperschaftsteuerpflicht der Amata (Lux) erstreckt sich, vorbehaltlich möglicherweise einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen, auf ihre weltweiten Einkünfte (einschließlich Veräußerungsgewinnen). Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Amata (Lux) erfolgt auf Grundlage der Regeln des luxemburgischen Steuergesetzes vom 4. Dezember 1967, einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen (loi concernant l‘impôt sur le revenu), so wie es derzeit ausgelegt und durch die luxemburgischen Steuerbehörden angewandt wird.

Gemäß der gegenwärtigen Verwaltungspraxis der luxemburgischen Steuerbehörden ist eine gebietsfremde Körperschaft grundsätzlich als eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Artikels 166 der luxemburgischen Steuergesetze anzusehen, wenn sie mit einer luxemburgischen Société à responsabilité limitée (S.à r.l.), Société anonyme (S.A.) oder Société en commandite par actions (S.C.A.) vergleichbare rechtliche und wirtschaftliche Merkmale aufweist, die anhand eines sogenannten Rechtstypenvergleichs zu bestimmen sind. Dieser Vergleich ist anhand von Indizien zu führen, die sich insbesondere an den gesetzlichen Bestimmungen zur Körperschaftsgründung oder an dem Gesellschaftsvertrag orientieren. Dabei ist allerdings kein einzelnes Indiz allein entscheidend, es kommt vielmehr auf die Gesamtbetrachtung anhand einer ausführlichen Analyse an.

Unter den Voraussetzungen des luxemburgischen Schachtelprivilegs sind von der Amata (Lux) aus einer unmittelbaren, wesentlichen Beteiligung am Gesellschaftskapital einer berechtigten Tochtergesellschaft („qualifizierte Beteiligung“) erhaltene Dividenden und Liquidationserlöse sowie Veräußerungsgewinne beim Verkauf einer qualifizierten Beteiligung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer ausgenommen. Voraussetzung für das Vorliegen einer unmittelbaren, wesentlichen Beteiligung am Gesellschaftskapital einer berechtigten Tochtergesellschaft ist, dass die Beteiligung (i) an einer Gesellschaft i.S.v. Artikel 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie (EWG-Richtlinie vom 23. Juli 1990 Nr. 90/434/EWG, wie geändert); (ii) an einer in Luxemburg ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die in Artikel 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie aufgeführt ist; oder (iii) an einer nicht in Luxemburg ansässigen Kapitalgesellschaft, die einer der luxemburgischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt, vorliegt. Gemäß der gegenwärtigen Verwaltungspraxis der luxemburgischen Steuerbehörden gilt als eine der luxemburgischen Körperschaftsteuer vergleichbare Steuer eine Steuer, die von einem staatlichen Organ zwingend erhoben wird, und deren tatsächlicher Steuersatz nicht weniger als 10,5% beträgt. Des Weiteren muss die betreffende Besteuerungsgrundlage nach ähnlichen Regeln wie den in Luxemburg bestehenden und angewandten Regeln ermittelt werden. Weiterhin muss die Amata (Lux) zum Zeitpunkt des Zuflusses der Dividenden während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwölf Monaten die qualifizierte Beteiligung gehalten haben oder sich gegenüber der Steuerverwaltung verpflichtet haben, die Beteiligung so lange zu halten, wobei während dieses ununterbrochenen

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Grundsätzlich sollte der FIP anhand dieses Vergleichs aus Sicht des luxemburgischen Steuerrechts als eine steuerlich transparente Gesellschaft zu betrachten sein. In diesem Fall wäre die Beteiligung an der Amata S.A. als eine unmittelbare Beteiligung der Amata (Lux) zu betrachten. Soweit die Beteiligung an der Amata S.A. die weiteren Kriterien des luxemburgischen Schachtelprivilegs erfüllt, wären die Einkünfte, die die Amata (Lux) mittelbar über die Beteiligung am FIP aus der Amata S.A. bezieht, von der luxemburgischen Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuer befreit. Etwaige steuerpflichtige Gewinne auf Ebene der Amata (Lux) könnten grundsätzlich durch den Zinsaufwand reduziert werden, der der Amata (Lux) aus den an die Fondsgesellschaft begebenen Genussrechten entstehen wird. Dividendenausschüttungen des Zielinvestments (Amata S.A.), die weder durch Rückkauf der Genussrechte noch eine Ausschüttung auf die Genussrechte oder auf sonstige Weise vor dem 01.01. des Folgejahres über die Fondsgesellschaft an die Anleger abgeführt wurden, unterliegen auf Ebene der Amata (Lux) grundsätzlich der Vermögensteuer in Höhe von 0,5%.


Die Amata (Lux) kann Zinszahlungen an die Anleger von ihren steuerpflichtigen Gewinnen unter der Bedingung abziehen, dass die Zinszahlungen nicht in Zusammenhang mit steuerbefreiten Gewinnen stehen. Ein der Amata (Lux) eingeräumtes Rückzahlungsdisagio auf den Nennbetrag der Genussrechte unterliegt grundsätzlich der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer in Luxemburg. Die Amata (Lux) unterliegt der Vermögensteuer, die auf ihr Nettovermögen zum 01.01. eines jeden Jahres mit einem Steuersatz von 0,5% auf das zu versteuernde Vermögen erhoben wird. Die Vermögensteuer kann weder von der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer abgezogen werden. Qualifizierte Beteiligungen an einer berechtigten Tochtergesellschaft können in Luxemburg aufgrund des Schachtelprivilegs, das abgesehen von der Mindestbesitzdauer dem Schachtelprivileg für Dividenden entspricht, von der Vermögensteuer freigestellt werden. Dividendenausschüttungen der Amata (Lux) über die Fondsgesellschaft an die Anleger unterliegen in Luxemburg grundsätzlich einer Quellensteuer. Der Steuersatz beträgt 15%, wenn die Steuer von den Anlegern getragen wird, und 17,65%, falls sie von der Amata (Lux) getragen wird.

Besteuerung der Anleger Steuerwohnsitz der Anleger Aufgrund der bloßen Inhaberschaft oder der Ausübung, Kündigung, Ablieferung und/oder Vollstreckung der Genussrechte wird ein Anleger in Luxemburg weder unbeschränkt steuerpflichtig noch als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt. Quellensteuer auf Zinszahlungen Vorbehaltlich der Gesetze vom 21. Juni 2005, die die EU-Zinsrichtlinie und diesbezügliche Staatsverträge mit Drittstaaten in nationales Recht umsetzten, unterliegen von einer luxemburgischen Zahlstelle an nicht in Luxemburg ansässige Anleger geleistete Zahlungen (einschließlich Stückzinsen) keiner Quellenbesteuerung. Es besteht weiterhin keine luxemburgische Quellenbesteuerung im Falle der Rückzahlung des Nennbetrages, des Verkaufs oder Tauschs der Genussrechte.

anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Personen oder an eine niedergelassene Einrichtung im Sinne des Artikels 4.2 der EU-Zinsrichtlinie (d.h. eine Rechtsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gewinn den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegt und die weder als eine OGAW zugelassen ist noch nach der Richtlinie 85/611/EWG hierfür optiert hat) gezahlt werden, eine Quellensteuer einzubehalten, falls der Begünstigte der Zinszahlungen nicht den Austausch von Informationen wählt. Der Steuersatz unter der EU-Zinsrichtlinie beträgt derzeit 20 % und wird am 01.07.2011 auf 35 % erhöht. Dieses System der Quellenbesteuerung gilt jedoch lediglich für einen Übergangszeitraum, der zum Ende des ersten Steuerjahres, nach dem bestimmte Nicht-EU Staaten dem Austausch diesbezüglicher Informationen zugestimmt haben, enden wird. Eine Quellensteuer sollte jedoch mittels Optierung für einen Informationsaustausch vermieden werden können.

Ertragsbesteuerung der Anleger in Luxemburg Anleger, die nicht in Luxemburg ansässig sind, sind in Luxemburg unabhängig davon, ob sie Zahlungen von Kapitalbeträgen, Zinszahlungen (einschließlich Stückzinsen), Dividendeneinkünfte, Zahlungen bei Rücknahme oder Rückkauf der Genussrechte erhalten oder beim Verkauf oder Umtausch der Genussrechte Veräußerungsgewinne erzielen, nicht einkommensteuerpflichtig. Veräußerungsgewinne der Anleger, die diese im Hinblick auf ihre Aktien an der Amata (Lux) erzielen, sind aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Luxemburg in Luxemburg von der Einkommensteuer befreit. Dies bedarf aus luxemburgischer Sicht die Anerkennung der Fondsgesellschaft als steuerlich transparente Gesellschaft. Nach Auffassung der Anbieterin sollte die Fondsgesellschaft als eine steuerlich transparente Gesellschaft angesehen werden.

Sonstige Steuern Schenkungsteuer kann auf die Schenkung der Genussrechte erhoben werden, falls die Schenkung in Luxemburg notariell beurkundet oder in Luxemburg registriert wird. Für den Anleger unterliegt die Ausgabe, der Rückkauf, die Kündigung oder die Veräußerung der Genussrechte oder der Aktien der Amata (Lux) in Luxemburg keiner Registrierungs- oder Stempelgebühr.

Gemäß der EU-Zinsrichtlinie ist eine luxemburgische Zahlstelle seit 01.07.2005 verpflichtet, auf Zinszahlungen und ähnliche Einkünfte (hierunter können auch prinzipiell die bei Fälligkeit gezahlten Rückzahlungsprämien auf Genussrechte fallen), die an natürliche, in

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8. Steuerliche Grundlagen

8.3.

Besteuerung in Brasilien

Ausländische Investoren Die Amata (Lux) muss sich als ausländischer Investor, der in den brasilianischen Finanz- oder Kapitalmarkt investiert, gemäß der durch den National Monetary Council („CMN“) erlassenen Resolution 2689 bei der brasilianischen Zentralbank („Zentralbank“ oder „Bacen“), gemäß der Anweisung CVM 325/2000 der brasilianischen Finanzmarktaufsichtsbehörde „Comissão de Valores Mobiliários“ („CVM“) sowie bei den brasilianischen Steuerbehörden (RFB) registrieren und ein Finanzinstitut benennen, welches den Steuerpflichten des ausländischen Investors nachkommt. Konzeptionsgemäß soll die Amata (Lux) die Voraussetzungen der Resolution 2689 und die genannten Registrierungsverpflichtungen vor dem Erwerb der Anteile am FIP erfüllen. Die AIP soll konzeptionsgemäß gegenüber der Amata (Lux) Managementdienstleistungen erbringen, ohne jedoch Anteile der Amata (Lux) zu erwerben. Nach Auffassung der Anbieterin sollte dadurch keine Betriebsstätte der Amata (Lux) in Brasilien begründet werden. Zwar besteht nach dem zwischen Brasilien und Luxemburg geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen das Konzept einer sogenannten Managementbetriebsstätte. Allerdings sieht das nationale brasilianische Steuerrecht keine expliziten Regelungen zu einem Betriebsstättenkonzept vor. Damit sollte die Amata (Lux) aus Sicht des brasilianischen Steuerrechts als eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft zu betrachten sein, die keine Betriebsstätte in Brasilien unterhält.

Besteuerung des FIP Ein Fundo de Investimento em Participações (FIP) ist ein brasilianisches Fondsvehikel, welches in Aktien ungelisteter oder börsennotierter Aktiengesellschaften, Schuldverschreibungen oder in Aktien wandelbare Wandel- und Optionsanleihen investieren kann. Die Gesellschaften, in die der FIP investiert, müssen bestimmte CorporateGovernance-Kriterien erfüllen und der FIP muss auf die Entscheidungsprozesse der Gesellschaft Einfluss ausüben, insbesondere an der Berufung der Mitglieder des „Board of Directors“ mitwirken. Der FIP soll konzeptionsgemäß ausschließlich in Anteile der Amata S.A. investieren, welche nach Auffassung der Anbieterin diese Voraussetzungen erfüllt. Um sich an einem FIP zu beteiligen, muss der Investor die Voraussetzungen eines „qualifizierten Investors“ erfüllen, d.h. insbesondere ein Investment von mehr als 300.000 brasilianischen Reais tätigen. Amata (Lux) sollte nach Auffassung der Anbieterin aufgrund der Höhe des möglichen Investments in die FIP-Anteile die Anforderungen eines qualifizierten Investors erfüllen.

AQUILA® Waldinvest III

Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regeln unterliegen Veräußerungsgewinne durch den Verkauf von Anteilen an Gesellschaften sowie laufende Einkünfte durch den FIP nicht der Besteuerung auf Ebene des FIP. Vielmehr unterliegen die Gesellschaften, deren Anteile der FIP hält, mit ihren laufenden Einkünften und Veräußerungsgewinnen der Besteuerung in Brasilien.

IOF – Fremdwährungsgeschäfte Brasilien besteuert den Umtausch von brasilianischen Reais in eine fremde Währung und umgekehrt mit einer Kapitalverkehrsteuer (IOF). Die Besteuerung mit IOF findet auch auf bestimmte Wertpapiertransaktionen Anwendung. Die konzeptionsgemäß durch den FIP getätigten Transaktionen sollten nach derzeitiger Rechtslage nicht der IOF unterliegen. Allerdings ist es den brasilianischen Finanzbehörden gestattet, nach ihrem Ermessen jederzeit die IOF auf 1,5% pro Tag zu erhöhen. Besteuerung der Inhaber der FIP-Anteile Laufende Einkünfte aus dem FIP Grundsätzlich unterliegen ausländische Investoren keiner Quellensteuer auf die Einkünfte aus dem FIP, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der ausländische Investor muss die Voraussetzungen der Resolution 2689 erfüllen; b) Der ausländische Investor darf allein oder gemeinsam mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar nicht mehr als 40% der Anteile am FIP halten; oder allein oder gemeinsam mit nahestehenden Personen keine Beteiligung halten, die dem Investor das Recht auf mehr als 40% der Einkünfte des FIP einräumt; c) Der ausländische Investor darf seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Niedrigsteuerländern haben, d.h. Ländern, die keine bzw. Ertragsteuern von weniger als 20% erheben. Eine Verwaltungsanweisung der brasilianischen Steuerbehörden nennt als solche insbesondere luxemburgische Holdinggesellschaften nach dem Gesetz von 1929, um eine solche handelt es sich jedoch konzeptionsgemäß bei Amata (Lux) nicht; d) Der FIP darf während seiner gesamten Laufzeit keine Fremdkapitalinstrumente halten, die 5% des Kapitals („Net Equity“) des FIP übersteigen; e) Das Portfolio des FIP muss zu mindestens 67% aus Anteilen an Aktiengesellschaften, Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen bestehen. Soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, unterliegen die FIP-Investoren in Abhängigkeit von der Haltedauer einer Besteuerung zwischen 15% und 22,5%.


Nahestehende Personen des FIP-Inhabers im Sinne des Buchstaben b) oben sind bei a) Natürlichen Personen: (i) Verwandte bis zweiten Grades, und (ii) das Unternehmen steht unter der Kontrolle der natürlichen Person oder unter der Kontrolle von Verwandten bis zum zweiten Grad; b) Juristischen Personen/Gesellschaften: die Gesellschaft beherrschende, durch die Gesellschaft beherrschte oder mit dem Anteilseigner des FIP verbundene Personen. Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt wird, werden die Einkünfte aus dem FIP mit einem Steuersatz von 15% besteuert, wenn der Investor nicht in einem Niedrigsteuerland ansässig ist. Konzeptionsgemäß sollen der FIP und die Amata (Lux) als Investor des FIP, die konzeptionsgemäß insbesondere keine Gesellschaft nach dem luxemburgischen Gesetz von 1929 ist, diese Voraussetzungen erfüllen, sodass keine brasilianischen Quellensteuern auf die Einkünfte aus dem FIP anfallen sollten.

Veräußerungsgewinne Im Fall der Veräußerung der Anteile am FIP durch ausländische Investoren an außenstehende Dritte existiert derzeit keine explizite Regelung, ob die Gewinne aus der Veräußerung der FIP-Anteile selbst unter den Begriff der „Einkünfte“ fallen. Gewinne, die ein ausländischer Investor durch die Veräußerung eines FIP-Anteils außerhalb eines Börsengeschäftes erzielt, sollten einer brasilianischen Einkommensteuer i.H.v. 15% unterliegen, sofern der Investor nicht in einem Niedrigsteuerland ansässig ist (25% in den Fällen, in denen der Investor in einem Niedrigsteuerland ansässig ist). Soweit jedoch die Veräußerung der FIP-Anteile an der brasilianischen Börse durchgeführt wird, sollten die entsprechenden Veräußerungsgewinne von der brasilianischen Einkommensteuer befreit sein, wenn der Investor nicht in einem Niedrigsteuerland ansässig ist, bzw. der Einkommensteuer mit einem Steuersatz i.H.v. 15% unterliegen, falls der Investor in einem Niedrigsteuerland ansässig ist. Zusätzlich würde ein in einem Niedrigsteuerland ansässiger Investor mit einer 0,005%igen Quellensteuer auf Gewinne aus der Veräußerung der FIP-Anteile belegt. Die Quellensteuer kann ggf. auf die eigentliche Steuerlast angerechnet werden. Amata (Lux) sollte aus brasilianischer Sicht nicht als in einem Niedrigsteuerland ansässig gelten, da konzeptionsgemäß Amata (Lux) keine luxemburgische Holdinggesellschaft nach dem Gesetz von 1929 ist.

Da konzeptionsgemäß die Veräußerung der FIP-Anteile an der brasilianischen Börse durchgeführt wird, sollten auf Basis der derzeit geltenden Regelungen dabei entstehende Veräußerungsgewinne keiner brasilianischen Ertrag- bzw. Quellensteuer unterliegen.

IOF – Anteilsübertragungen Eine Besteuerung mit IOF zu einem Steuersatz von 1% pro Tag (nach dem Ermessen der brasilianischen Finanzbehörden kann diese jederzeit auf 1,5% pro Tag erhöht werden) findet grundsätzlich auf alle Rückgaben oder Übertragungen von FIP-Anteilen Anwendung. Die Bemessungsgrundlage der IOF ist degressiv ausgestaltet, sodass keine IOF erhoben wird, wenn zwischen Erwerb und Rückgaben bzw. Übertragung der FIP-Anteile ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegt. Konzeptionsgemäß soll ein Zeitraum von mehr als 30 Tagen zwischen Erwerb und Veräußerung der FIP-Anteile liegen, sodass bei Veräußerung der FIP-Anteile keine IOF anfallen sollte.

Besteuerung der Amata S.A. Körperschaftsteuer Die Amata S.A. unterliegt als brasilianische Kapitalgesellschaft mit ihren Einkünften in Brasilien der Körperschaftsteuer („IRPJ“) und ist mit ihren Einkünften sozialabgabenpflichtig („CSLL“). Insgesamt unterliegt das zu versteuernde Einkommen einer Steuerbelastung von ca. 34%. Körperschaften können zwischen der Ermittlung ihrer Einkünfte auf Basis tatsächlich erzielter Einkünfte (Lucro Real) und (insbesondere in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Einkünfte) auf Basis fiktiver Einkünfte (Lucro Presumido) zur Ermittlung der IRPJ und der CSLL wählen. Auf Dividendenzahlungen der Amata S.A. an den FIP sowie auf Veräußerungsgewinne, die der FIP aus der Veräußerung der Anteile an der Amata S.A. erzielen sollte, fallen keine brasilianischen Quellensteuern an.

Umsatzbezogene Steuern/ Andere Steuern und Abgaben Brasilien erhebt grundsätzlich verschiedene indirekte Steuern auf die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen und auf den Import von Gütern und Dienstleistungen sowie weitere Steuern, die in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes der Amata S.A. Anwendung finden können.

103


Kapitel

9

AQUILA速 Waldinvest III


9. Finanzangaben

Verringerte Prospektanforderungen Die Fondsgesellschaft wurde vor weniger als 18 Monaten vor der Aufstellung des Beteiligungsangebotes gegründet. Zudem wurden bisher weder Jahresabschlüsse noch Konzernabschlüsse im Sinne des §10 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV erstellt, sodass lediglich die verringerten Prospektanforderungen gemäß § 15 VermVerkProspV zu beachten sind. Gemäß § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft vom 07.10.2009 ist künftig vorgesehen, dass die Fondsgesellschaft den Jahresabschluss, erstmals zum 31.12.2009, durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen und testieren lassen wird.

Eröffnungsbilanz Die Fondsgesellschaft wurde am 22.05.2008 gegründet und erstmalig am 04.07.2008 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 108628 eingetragen. Mit Ausnahme der Einzahlung der Pflichteinlagen durch die Gründungsgesellschafter am 10.09.2009 haben sich seitdem keine bilanzrelevanten Vorfälle ereignet. Vor dem 07.10.2009 – dem Tag des Abschlusses der im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ dargestellten Verträge – hat die Fondsgesellschaft keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt. Das Datum des Abschlusses dieser Verträge ist als Datum der wirtschaftlichen Neugründung der Fondsgesellschaft anzusehen. Die Eröffnungsbilanz bezieht sich daher auf das Datum der wirtschaftlichen Neugründung.

Aquila WaldINVEST III GmbH und Co. KG Eröffnungsbilanz zum 07.10.2009 – wirtschaftliche Neugründung – Aktiva

EUR

A. Umlaufvermögen Guthaben bei Kreditinstituten

Passiva A. Eigenkapital

2.100

I. Kapitalanteil persönlich haftender Gesellschafter II. Kapitalanteile der Kommanditisten

Summe Aktiva

EUR

2.100

0 2.000

III. Rücklagen

100

Summe Passiva

2.100

Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft weist das zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsangebotes gezeichnete und mittlerweile von den Gründungsgesellschaftern vollständig eingezahlte Kommanditkapital (inkl. Agio) der Fondsgesellschaft in Höhe von insgesamt 2.100 Euro aus. Das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft ist in zwei Kommanditanteile in Höhe von jeweils 1.000 Euro zzgl. eines Agios von jeweils 50 Euro (= 5%) zerlegt, welche von der Treuhänderin und der geschäftsführenden Kommanditistin gehalten werden.

Zwischenübersicht Da sich zwischen dem Datum der Eröffnungsbilanz und dem Datum der Aufstellung keinerlei bilanzrelevanten oder erfolgswirksamen Geschäftsvorfälle ergeben haben, wird auf die Darstellung einer Zwischenübersicht verzichtet.

105


9. Finanzangaben

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft (Prognose) Nachfolgend sind die voraussichtliche Plan-Bilanz-, die Plan-Gewinnund Verlustrechnung sowie die Cashflow-Prognose der Fondsgesellschaft für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie die Planzahlen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012 dargestellt.

Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG („Aquila® WaldINVEST III“)

TEUR

TEUR

31.12.2009

31.12.2010

0

13.502

B. Umlaufvermögen Guthaben bei Kreditinstituten

328

9.802

Bilanzsumme (Summe Aktiva)

328

23.303

2.002

15.002

–1.500

0

Bilanz (Prognose) Aktiva A. Anlagevermögen Beteiligungen

Passiva Kommanditkapital – davon noch ausstehend Rücklagen (Agio) Ergebnissonderkonto Jahresüberschuss/-fehlbetrag Eigenkapital Rückstellungen Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligungsunternehmen Bilanzsumme (Summe Passiva) Gewinn- und Verlustrechnung (Prognose)

100

750

0

–309

–309

– 2.133

293

13.309

36

36

0

9.958

328

23.303

07.10. – 31.12.2009

01.01. – 31.12.2010

Sonstige betriebliche Aufwendungen

–309

–2.133

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

–309

–2.133

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

–309

–2.133

07.10. – 31.12.2009

01.01. – 31.12.2010

Cashflow (Prognose) 1. Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit vor Investitionsnebenkosten

–274

–2.133

0

–3.544

3. Cashflow aus Finanzierungstätigkeit

602

15.150

4. Summe

328

9.473

2. Cashflow aus Erwerb der Beteiligungen

5. Finanzmittelfonds am Anfang der Periode

0

328

6. Finanzmittelfonds am Ende der Periode

328

9.802

Planzahlen (Prognose) – jeweils in TEUR Investition Umsatz Ergebnis

AQUILA® Waldinvest III

2009

2010

2011

2012

0

3.544

3.304

3.103

0

0

0

0

– 309

– 2.133

–385

–394


Erläuterungen zu den Prognosen und Planzahlen Die Fondsgesellschaft wird im voraussichtlich bis 31.03.2010 dauernden Einwerbungszeitraum voraussichtlich hohe Mittelzuflüsse aus der Einzahlung des Beteiligungskapitals aufweisen. In der Pro­ gnose wird unterstellt, dass in 2009 zwei Mio. Euro gezeichnet werden, 13 Mio. Euro in 2010. Abweichungen führen zu einer veränderten Kostenverteilung auf die Jahre 2009 und 2010. Die Einnahmen werden im Wesentlichen für die ersten Zahlungen für den Erwerb der Beteiligung an Amata (Lux) sowie zur Deckung der initialen Kosten gemäß Investitionsprognose und der laufenden Kosten verwendet. Daneben wird eine Liquiditätsreserve gebildet. Als Verbindlichkeit gegenüber Beteiligungsunternehmen wird die noch ausstehende Zahlungsverpflichtung gegenüber der Amata (Lux) ausgewiesen; die korrespondierende Beteiligung an der Amata (Lux) wird in 2010 in voller Höhe ausgewiesen.

Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Fondsgesellschaft haben im Wesentlichen das tatsächlich platzierte Beteiligungskapital, die Zeitpunkte der Einzahlung der Abrufe des Beteiligungskapitals durch die Fondsgesellschaft sowie die Entwicklung der Beteiligung an Amata S.A. Abweichungen vom geplanten Beteiligungskapital würden sich auf die Höhe der Beteiligungen an Amata S.A. auswirken. Die wesentlichen Kosten der Fondsgesellschaft stehen in prozentualer Abhängigkeit zum Kommanditkapital. Einzig die Vergütungen der Komplementärin sowie die Jahresabschluss- und die laufenden Rechts- und sonstigen Beratungskosten (vgl. im Einzelnen § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft) sind unabhängig von der Höhe des Kommanditkapitals geschuldet. Eine Verringerung des Beteiligungskapitals gegenüber dem Planvolumen würde zu einer entsprechend geringeren Investitionsquote führen.

Erste Rückflüsse aus der Beteiligung an Amata S.A. werden in 2014 erwartet. Planzahlen zur Produktion liegen nicht vor, da es sich bei der Fondsgesellschaft nicht um ein Produktionsunternehmen handelt. Für die Ermittlungen der Planzahlen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 wird von vergleichbaren Voraussetzungen ausgegangen wie für 2009. Die Planzahlen basieren auf den abgeschlossenen Verträgen und auf den der Wirtschaftlichkeitsprognose zugrunde liegenden Annahmen.

107


Kapitel

10

AQUILA速 Waldinvest III


10. Verträge

Gesellschaftsvertrag Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG, Hamburg § 1 Firma und Sitz 1. Die Firma der Fondsgesellschaft lautet Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG. 2. Die Fondsgesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.

4. Das Recht der Treuhänderin gemäß Abs. 3 ist grundsätzlich bis zum 31.03.2010 befristet (nachfolgend „Platzierungsfrist“ genannt). Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die Platzierungsfrist ein- oder mehrmalig um insgesamt bis zu zwölf Monate zu ver-

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

längern. Die geschäftsführende Kommanditistin ist ferner berech-

1. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist die direkte oder indirekte In-

tigt, die Fondsgesellschaft vor dem Erreichen der ursprünglichen

vestition in Projekte im brasilianischen Holzsektor, insbesondere in

oder verlängerten Platzierungsfrist und vor dem Erreichen eines Be-

Projekte zur nachhaltigen Bewirtschaftung des brasilianischen Regenwaldes und zur Aufforstung von Brachflächen.

teiligungskapitals von 15 Mio. Euro zu schließen. 5. Die Beteiligung von Treugebern im Rahmen der Kapitalerhöhung

2. Die Fondsgesellschaft kann Geschäfte jeder Art im In- und Ausland

gemäß Abs. 3 erfolgt mittelbar durch Beitritt zu einem zwischen

tätigen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens un-

der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin geschlossenen Treu-

mittelbar oder mittelbar zu dienen oder diesen zu fördern. Die

hand- und Verwaltungsvertrag. Die Treuhänderin hält einen sich

Fondsgesellschaft kann andere Gesellschaften gründen, erwerben

aus der Erhöhung ihrer Kommanditbeteiligung ergebenden Teil ihrer

oder sich an ihnen beteiligen.

Kommanditbeteiligung treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber und verwaltet diesen im eigenen Namen für Rechnung des Treuge-

§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital und Treuhandverhältnis

bers. Die Treugeber sind berechtigt, die den Kommanditisten der

1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Aquila Capital Verwal-

telbar auszuüben, soweit diese Rechte auf den von der Treuhände-

tungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Komplementärin“ genannt).

rin für den jeweiligen Treugeber gehaltenen Treuhandkommandit-

Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist am Vermögen der

anteil entfallen (Kommanditisten und Treugeber nachfolgend zu-

Fondsgesellschaft nicht beteiligt.

sammenfassend auch „Gesellschafter“ genannt). Der Treuhand- und

2. Kommanditisten der Fondsgesellschaft sind mit folgenden Kommanditbeteiligungen (Pflichteinlagen):

Fondsgesellschaft zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte unmit-

Verwaltungsvertrag sowie dieser Gesellschaftsvertrag bilden eine rechtliche Einheit.

a) Aquila Capital Real Assets Management GmbH als geschäfts-

6. Personen, die zum Zeitpunkt des Beitritts zum Treuhand- und Ver-

führende Kommanditistin (nachfolgend „geschäftsführende

waltungsvertrag über die US-amerikanische oder kanadische Staats-

Kommanditistin“ genannt): 1.000 Euro;

bürgerschaft verfügen oder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen

b) C averas Treuhand GmbH: 1.000 Euro.

Aufenthalt in den USA oder Kanada (einschließlich der jeweiligen

Auf die vorgenannten Kommanditeinlagen ist von der geschäfts-

Territorien) haben, oder Inhaber einer US-amerikanischen oder ka-

führenden Kommanditistin und der Caveras Treuhand GmbH ein

nadischen Green Card sind, dürfen sich weder als Kommanditisten

Agio in Höhe von jeweils 5% zu zahlen. Die geschäftsführende

noch als Treugeber von Kommanditisten an der Fondsgesellschaft

Kommanditistin und die Caveras Treuhand GmbH werden mit einer Haftsumme von jeweils 1.000 Euro in das Handelsregister der Fondsgesellschaft eingetragen.

beteiligen. 7. Die Mindestbeteiligung beträgt 10.000 Euro. Geringere Zeichnungssummen sind mit Zustimmung der geschäftsführenden Komman-

3. Die Caveras Treuhand GmbH (nachfolgend „Treuhänderin“ genannt)

ditistin zulässig. Ein Anspruch auf Herabsetzung der Zeichnungs-

ist berechtigt, ihre Kommanditbeteiligung als Treuhänderin für Drit-

summe besteht nicht. Höhere Zeichnungssummen (exkl. Agio) sol-

te (nachfolgend „Treugeber“ genannt) um einen Betrag von bis zu

len ohne Rest durch 5 000 teilbar sein. Auf die Zeichnungssumme

15 Mio. Euro (nachfolgend „Beteiligungskapital“ genannt) zu erhö-

ist von den Treugebern das von der Treuhänderin gegenüber der

hen. Die Erhöhung erfolgt durch einseitige Erklärung der Treuhän-

Fondsgesellschaft geschuldete Agio von 5% zu zahlen.

derin gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin. Eine

8. Erhöht die Treuhänderin ihre Kommanditbeteiligung, ist 1% der er-

weitere Erhöhung des Beteiligungskapitals auf bis zu 50 Mio. Euro

höhten Kommanditbeteiligung als zusätzliche Haftsumme der Treu-

steht im Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin. Diese

händerin in das Handelsregister einzutragen. Die die Erhöhung der

kann die Treuhänderin ermächtigen, ihre Kommanditbeteiligung

Haftsumme der Treuhänderin betreffende Handelsregisteranmel-

treuhänderisch für Dritte entsprechend zu erhöhen. Auf das Betei-

dung erfolgt nach dem Ende der Platzierung. Eine Nachschussver-

ligungskapital ist von der Treuhänderin ein Agio in Höhe von 5%

pflichtung der Gesellschafter ist ausgeschlossen; dies gilt, sofern

zu zahlen.

nichts anderes vereinbart ist, auch, wenn eine Entnahme von Liquiditätsüberschüssen erfolgt, die von Gewinnen der Fondsgesellschaft nicht gedeckt ist.

109


10. Verträge

9. Die Zeichnungssumme und das Agio sind zu den in der Beitrittser-

5. Auf den Ergebnissonderkonten werden die anteiligen Gewinne und

klärung genannten Zeitpunkten auf das dort angegebene Konto zu

Verluste gebucht. Dies gilt auch, wenn die Verlustanteile die Haftein-

zahlen. Kosten und Gebühren, die bei der das Einzahlungskonto führenden Bank anfallen, werden von der Fondsgesellschaft getragen. Kosten und Gebühren, die dem Treugeber von seiner eigenen

lagen der Kommanditisten übersteigen. 6. Sämtliche Konten sind unverzinslich zu führen. Die Einrichtung weiterer Konten ist zulässig.

Bank in Rechnung gestellt werden (nachfolgend „Fehlbetrag“ genannt), hat der Treugeber selbst zu tragen.

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung

10. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, wegen rückständiger Zahlungen

1. Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist die geschäftsfüh-

Verzugszinsen in Höhe von 0,5% monatlich zu verlangen. Die Fonds-

rende Kommanditistin allein und ausschließlich berechtigt und ver-

gesellschaft ist auch zur Geltendmachung eines darüber hinausge-

pflichtet, soweit nicht gesetzlich zwingend die Komplementärin

henden Schadenersatzes berechtigt. Die Treuhänderin ist berechtigt,

tätig werden muss. Die geschäftsführende Kommanditistin kann

ihre Einlageverpflichtung dadurch zu erfüllen, dass sie ihre Zahlungs-

zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritte be-

ansprüche gegenüber den Treugebern mit befreiender Wirkung an

auftragen. Die Komplementärin und andere Kommanditisten sind

Erfüllungs statt an die Fondsgesellschaft abtritt. Die Fondsgesellschaft nimmt die Abtretung hiermit bereits unwiderruflich an.

von der Geschäftsführung ausgeschlossen. 2. Zur Vertretung der Fondsgesellschaft ist neben der Komplementä-

11. Die Beteiligung der Kommanditisten erfolgt unter der aufschieben-

rin auch die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt. Die ge-

den Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister der Fonds-

schäftsführende Kommanditistin erhält hiermit die rechtsgeschäft-

gesellschaft. In der Zeit von ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung in

liche Befugnis und Vollmacht zur Vertretung der Fondsgesell-

das Handelsregister sind die Kommanditisten als stille Gesellschaf-

schaft.

ter beteiligt. Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten für das stille Beteiligungsverhältnis entsprechend.

3. Sowohl die Komplementärin als auch die geschäftsführende Kommanditistin unterliegen keinem Wettbewerbsverbot und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 4 Mittelherkunft und Mittelverwendung 1. Für die Mittelherkunft und die Mittelverwendung gilt der Plan gemäß Anlage 1.

4. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Kommanditistin gelten für alle Geschäfte, die nach Art und Umfang oder Risiko in den Rahmen des gewöhnlichen Geschäfts-

2. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, das Kommanditkapital, solan-

betriebes der Fondsgesellschaft fallen (vgl. § 2). Für die folgenden

ge und soweit dieses nicht für prospektierte Investitionen oder zur

Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedarf die geschäftsführende

Begleichung fälliger Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft benö-

Kommanditistin der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterver-

tigt wird, in geeignete Tagesgeldanlagen, kurzläufige Termingelder,

sammlung:

Spareinlagen, Geldmarktinstrumente (wie in § 1 Abs. 11 Satz 3 Kre-

a) A bweichung von der Mittelverwendung gem. Anlage 1;

ditwesengesetz definiert) oder in Staatsanleihen, deren Fälligkeit

b) Änderung der den Gesellschaftern mitgeteilten Anlagestrategie

auch nach der Investition der Mittel gemäß Investitionsplan liegen

und -prinzipien;

darf, zu investieren. Eine Geldanlage in ausländischer Währung,

c) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von Bürg-

insbesondere in US-Dollar oder brasilianischen Reais, ist zulässig.

schaften, Schuldbeitritt, Übernahme von Garantien und Gewäh-

Die aus der Zwischenanlage erzielten Zinsen erhöhen die Liquidi-

rung von Sicherheiten über einen Betrag von 100.000 Euro im

tätsreserve der Fondsgesellschaft.

Einzelfall hinaus; d) E rteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmach-

§ 5 Gesellschafterkonten 1. Für jeden Kommanditisten werden bei der Fondsgesellschaft ein festes Kapitalkonto, ein variables Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto und ein Ergebnissonderkonto geführt. Die Einrichtung weiterer Konten ist zulässig. 2. Die Pflichteinlagen der Gesellschafter werden auf festen Kapitalkonten verbucht. 3. Auf den variablen Kapitalkonten werden ausstehende Zahlungen auf die Pflichteinlagen, etwaige Einlagen, die keine Pflichteinlagen sind, und Entnahmen gebucht. 4. Das Agio der Kommanditisten wird auf den Rücklagenkonten gebucht.

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ten; e) Erteilung und Erhöhung von Pensions- und Versorgungszusagen und Tantiemen; f) Alle sonstigen gesellschaftlichen Maßnahmen, die nach Art, Umfang und Risiko erkennbar über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft hinausgehen. Im Übrigen ist das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB ausgeschlossen.


§ 7 Vergütungen an Gesellschafter und Kosten 5. Die geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht und die Pflicht,

1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen

Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Ge-

Haftung in der Fondsgesellschaft ab dem Jahr 2009 eine ergeb-

schäftsbetrieb der Fondsgesellschaft hinausgehen, mit der Sorgfalt

nisunabhängige Haftungsvergütung in Höhe von anfänglich 10.000

eines ordentlichen Kaufmanns auch ohne vorherige Zustimmung der

Euro p. a. zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, im Jahr 2009

Gesellschafterversammlung vorzunehmen, sofern die Einholung ei-

zeitanteilig ab dem Beginn der Platzierung. Der Anspruch auf die

ner Zustimmung nicht möglich ist, ohne dass der Fondsgesellschaft

Vergütung entsteht anteilig jeweils zum Ende eines Kalenderquar-

aufgrund des damit verbundenen zeitlichen Verzugs ein erheblicher

tals für das jeweils abgelaufene Kalenderquartal und ist sofort zur

Schaden droht. Hat die geschäftsführende Kommanditistin hiervon

Zahlung fällig. Die Vergütung wird jährlich, erstmals für das Jahr

Gebrauch gemacht, so hat sie die Gesellschafter unverzüglich zu un-

2011, in Höhe von 2,5 % p. a. an die allgemeine Kostenentwicklung

terrichten.

angepasst. Ferner erhält die Komplementärin sämtliche Aufwen-

6. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, folgende Ver-

dungen ersetzt, die durch ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung

träge und Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der Gesellschafterver-

an der Fondsgesellschaft entstehen und dem Umfang nach einem

sammlung abzuschließen, durchzuführen, zu ändern und zu been-

ordentlichen Geschäftsbetrieb entsprechen. Die Kosten ihres eige-

den:

nen Geschäftsbetriebes trägt die Komplementärin selbst.

a) Verträge zum Erwerb von Vermögensgegenständen – auch vor

2. Die Treuhänderin erhält von der Fondsgesellschaft für die Übernah-

Ablauf der Platzierungsfrist – im Rahmen des Unternehmens-

me der Treuhandschaft sowie für die Erbringung von Verwaltungs-

zwecks (§ 2), insbesondere den Erwerb einer – ggf. mittelbaren

leistungen eine Vergütung gemäß § 8 des gesondert abzuschließen-

– Beteiligung an der Amata S.A. (Brasilien); b) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Aquila Capital Advisors GmbH über die Eigenkapitalvermittlung;

den Treuhand- und Verwaltungsvertrages. 3. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält auf Basis eines gesondert geschlossenen Managementvertrages ab dem Geschäfts-

c) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Aquila Capital Structured

jahr 2010 für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung und hat ferner An-

Assets GmbH über die Strukturierung des Beteiligungsangebotes

spruch auf eine Erfolgsvergütung in Form eines Ergebnisvorabs.

und die Organisation der in diesem Zusammenhang notwendigen

Ferner erhält die geschäftsführende Kommanditistin sämtliche Auf-

Rechts- und Steuerberatung;

wendungen ersetzt, die ihr durch ihre Geschäftsführung für die

d) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Aquila Capital Structured

Fondsgesellschaft entstehen und dem Umfang nach einem ordent-

Assets GmbH über die Erstellung des Beteiligungsangebotes und

lichen Geschäftsbetrieb entsprechen. Die Kosten ihres eigenen Ge-

der weiter erforderlichen Beteiligungsunterlagen, die Mitwirkung

schäftsbetriebes trägt die geschäftsführende Kommanditistin

im Rahmen der Beurteilung des Beteiligungsangebotes und das Marketing; e) Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Caveras Treuhand GmbH als Treuhänderin über die Betreuung der Gesellschafter; f) Managementvertrag mit der geschäftsführenden Kommanditistin über die Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft; g) V ertrag mit einer unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur­ in über die Mittelverwendungskontrolle und Mittelfreigabe; h) Aufnahme einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung für etwaig ausstehende Einzahlungen auf gezeichnete Pflichteinlagen; i) Geschäftsbesorgungsvertrag mit der IWC International Woodland Company A/S über das Monitoring und Reporting der Investitionen; j) sonstige im Rahmen der Mittelverwendung gemäß Anlage 1 vorgesehene Verträge.

selbst. 4. Die Fondsgesellschaft trägt ihre eigenen Kosten, insbesondere: a) M arketingkosten; b) Kosten des Zahlungsverkehrs, Depot- und Notargebühren, Versicherungen; c) externe Kosten für laufende Rechts- und Steuerberatung der Fondsgesellschaft und die Erstellung von Steuererklärungen; d) e xterne Kosten der Buchhaltung der Fondsgesellschaft und die Kosten der Erstellung und ggf. Prüfung des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft; e) Kosten im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen sowie Berichten an die Gesellschafter; f) Kosten des Erwerbs, der Erhöhung sowie der Veräußerung von Investments, auch für den Fall, dass der Erwerb, die Erhöhung oder die Veräußerung unterbleibt, es sei denn, die Kosten werden von Dritten oder den Investments getragen;

7. Die geschäftsführende Kommanditistin ist nach ihrem Ermessen be-

g) etwaige Steuern und Abgaben jeglicher Art, vor allem Umsatz-

rechtigt, die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft im Rahmen des

und andere Betriebsteuern, auch soweit sie auf Vergütungen

Unternehmenszwecks (§ 2) zu verringern oder aufzulösen, ohne dass

an Gesellschafter entfallen.

es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Diese Verringerung oder Auflösung ist der Gesellschafterversammlung anzuzeigen.

111


10. Verträge

§ 9 Entnahmen 5. Die vorgenannten Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungs-

1. Die Komplementärin, die geschäftsführende Kommanditistin und

ersatz und die Kosten der Fondsgesellschaft sind Aufwand der

die Treuhänderin haben Anspruch auf Zahlung der von der Fonds-

Fondsgesellschaft, soweit sie nicht als Anschaffungskosten für

gesellschaft geschuldeten Vergütungen und Aufwendungen. Die

den Erwerb der Investments zu behandeln sind. Etwaige gesetz-

geschäftsführende Kommanditistin hat ferner Anspruch auf die

liche Umsatzsteuer ist zusätzlich geschuldet.

Auszahlung (Entnahme) des Gewinns gemäß § 8 Abs. 2 lit. b).

6. Grundsätzlich wird angestrebt und davon ausgegangen, dass die

2. Die nach Abschluss der Investitionen bei der Fondsgesellschaft vor-

Fondsgesellschaft keine umsatzsteuerpflichtigen Handlungen

handene Liquidität kann – unter Berücksichtigung einer angemes-

vornimmt.

senen Liquiditätsreserve – an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Gleiches gilt für Auszahlungen, die in dem der Beteiligung der Treu-

§ 8 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen der Fondsgesellschaft 1. Die Komplementärin ist am Ergebnis und am Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt.

geber zugrunde liegenden Beteiligungsangebot plangemäß vorgesehen sind. 3. Auszahlungen (Entnahmen) können die Kommanditisten nur zu lasten ihrer variablen Kapitalkonten gemäß § 5 Abs. 3 verlangen. Vor-

2. Die Kommanditisten sind während der gesamten Laufzeit der Fonds-

behaltlich der Regelung gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 ist Vorausset-

gesellschaft am Gewinn der Fondsgesellschaft nach Maßgabe der

zung für die Auszahlung ein Gesellschafterbeschluss. Die geschäfts-

folgenden Vorschriften beteiligt:

führende Kommanditistin kann der Fassung eines Auszahlungsbe-

a) Gewinne der Fondsgesellschaft stehen allen Kommanditisten

schlusses widersprechen, wenn die Liquiditäts- und Vermögenslage

im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zu. Zugewiesene Ge-

der Fondsgesellschaft eine solche Zahlung nicht zulassen. Ein die-

winne sind zunächst mit Verlustvorträgen des betreffenden

sem Widerspruch entgegenstehender Gesellschafterbeschluss gilt

Kommanditisten zu verrechnen.

als nicht gefasst. Die geschäftsführende Kommanditistin ist ferner

b) Sobald die Kommanditisten einen Mittelrückfluss vor Steuern –

verpflichtet, eine nach diesem Vertrag vorgesehene oder beschlos-

berechnet auf Ebene des Kommanditisten – in Höhe von 315%

sene Auszahlung auszusetzen, wenn und solange die Liquiditäts-

(auch „Hurdle Rate“ genannt), bezogen auf die jeweilige Zeich-

und Vermögenslage der Fondsgesellschaft eine beschluss- oder

nungssumme, erhalten haben, werden weitere Auszahlungen zu

plangemäße Zahlung nicht zulassen.

80% allen Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkon-

4. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, Auszahlun-

ten und zu 20 % der geschäftsführenden Kommanditistin als Er-

gen an Kommanditisten mit ausstehenden Pflichteinlagen sowie

gebnisvorab zugewiesen. Sofern die Laufzeit der Fondsgesellschaft

darauf entstandenen Zinsforderungen und Fehlbeträgen zu ver-

vor dem 31.12.2024 endet, ist die Hurdle Rate entsprechend der

rechnen. Dies gilt auch für den Fall der treuhänderischen Beteili-

veränderten Laufzeit anzupassen. Zum Zweck der Anpassung

gung gemäß § 3 Abs. 3.

wird der 100% (Zeichnungssumme) übersteigende Teil der Hurd-

5. Vorbehaltlich der gesonderten Ansprüche gemäß Abs. 1 erfolgen

le Rate zeitanteilig gekürzt. Wird die Laufzeit der Fondsgesell-

Auszahlungen an die Kommanditisten gleichmäßig im Verhältnis

schaft über den 31.12.2024 hinaus verlängert, ist die Hurdle Rate

ihrer festen Kapitalkonten.

für den Verlängerungszeitraum ebenfalls entsprechend anzupassen. Etwaige Ergebnisvorabs, die die geschäftsführende Kommanditistin für den Zeitraum bis 31.12.2024 beanspruchen kann, stehen dieser auch im Falle einer solchen Anpassung zu. 3. Die Kommanditisten sind während der gesamten Laufzeit der Fondsgesellschaft am Verlust und am Vermögen der Fondsgesellschaft im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten beteiligt. 4. Das Ergebnis der Geschäftsjahre 2009 und 2010 wird unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts auf die Kommanditisten, die zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, so verteilt, dass die Ergebnissonderkonten der Kommanditisten im Verhältnis der festen Kapitalkonten bis zum 31.12.2010 – ggf. in einem späteren Geschäftsjahr – relativ gleich stehen.

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§ 10 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für:

dies erfordern. Für die Fristberechnung gilt der Poststempel der Ver-

a) Entgegennahme des Berichts der geschäftsführenden Komman-

sendung der Abstimmungsunterlagen bzw. der Einberufung. Eine

ditistin über das abgelaufene Geschäftsjahr;

Einladung ist auch in Textform (z. B. per Telefax oder durch verviel-

b) F eststellung des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft;

fältigte Einladungsschreiben) möglich. In der Einladung ist die Tages-

c) Entlastung der Komplementärin und der geschäftsführenden

ordnung zu übermitteln. Bei Abstimmungen im schriftlichen Verfah-

Kommanditistin;

ren sind geeignete Abstimmungsunterlagen beizufügen und von der

d) Wahl des Wirtschaftsprüfers, der den Jahresabschluss der Fonds-

geschäftsführenden Kommanditistin die Einzelheiten der zu einer

gesellschaft prüft, mit Ausnahme des Wirtschaftsprüfers für die

wirksamen Abstimmung einzuhaltenden Form der Abstimmung fest-

Geschäftsjahre 2009 und 2010, welcher von der geschäftsfüh-

zulegen. Bei Präsenzversammlungen ist in der Einladung auch der

renden Kommanditistin ernannt wird;

Tagungsort und die Tagungszeit anzugeben.

e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch die

3. Ort einer Präsenzversammlung ist Hamburg. Die geschäftsführende

Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, mit Aus-

Kommanditistin ist berechtigt, einen anderen Versammlungsort zu

nahme der Erhöhung gemäß § 3 Abs. 3; f) R einvestition von Rückflüssen aus Holzinvestments; g) Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Anwendung finden; h) B eschlussfassung in den anderen in diesem Vertrag genannten und gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.

bestimmen. 4. Die Beschlussgegenstände einer ordentlichen Gesellschafterversammlung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr sind von der geschäftsführenden Kommanditistin im Folgejahr unter Einhaltung etwaiger gesetzlicher Fristen zur Abstimmung zu stellen. Die geschäftsführende Kommanditistin hat der Gesellschafterversammlung über das abgelaufene und das laufende Geschäftsjahr Bericht

§ 11 Gesellschafterversammlung

zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich auf den Geschäftsgang,

1. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über alle Angelegenhei-

die Lage der Fondsgesellschaft, die beabsichtigte Geschäftspolitik

ten, für die sie nach dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag

und sonstige grundsätzliche Fragen zu erstrecken. Führt die Fonds-

zuständig ist. Gesellschafterversammlungen werden in der Regel im

gesellschaft in einem Geschäftsjahr keine Präsenzversammlung

schriftlichen Verfahren durchgeführt. Eine Gesellschafterversamm-

durch, hat die Berichterstattung schriftlich zu erfolgen.

lung findet als Präsenzversammlung (nachfolgend „Präsenzversamm-

5. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Veran-

lung“ genannt) statt, wenn dies aus Sicht der geschäftsführenden

lassung der geschäftsführenden Kommanditistin statt. Sie finden

Kommanditistin erforderlich ist oder Gesellschafter, die zusammen

ferner auf Antrag von Gesellschaftern statt, die zusammen mindes-

mindestens 20% des Kommanditkapitals repräsentieren, dies verlan-

tens 20% des Gesellschaftskapitals repräsentieren. Der Antrag ist

gen (Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren und Prä-

schriftlich und unter Beifügung einer Tagesordnung und Begrün-

senzversammlung nachfolgend zusammenfassend „Gesellschafter-

dung der Verhandlungsgegenstände an die geschäftsführende Kom-

versammlung“ genannt). Lädt die geschäftsführende Kommanditis-

manditistin zu stellen, die die Einberufung unverzüglich vorzuneh-

tin zu einer Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren,

men hat. Gesellschafter im Sinne des Satzes 2 können ferner ver-

kann ein entsprechendes Verlangen schriftlich unter Beifügung einer

langen, dass auf einer künftigen Gesellschafterversammlung Tages-

Begründung bis zum Ablauf des letzten Abstimmungstages gestellt

ordnungspunkte und Beschlussgegenstände in eine Tagesordnung

werden.

aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich und mit einer Be-

2. Gesellschafterversammlungen werden von der geschäftsführenden Kommanditistin einberufen. Die Einberufung erfolgt an die letzte

gründung versehen an die geschäftsführende Kommanditistin zu stellen.

der Fondsgesellschaft bekannte Adresse des Gesellschafters bzw.

6. Eine Präsenzversammlung wird von der geschäftsführenden Kom-

eines von diesem benannten Zustellungsbevollmächtigten. Die Ab-

manditistin geleitet. Diese ernennt einen Protokollführer, soweit

stimmungsfrist einer Gesellschafterversammlung im schriftlichen

dieser nicht von der Gesellschafterversammlung bestimmt wird.

Verfahren und die Einladungsfrist einer Präsenzversammlung betragen mindestens zwei Wochen. Die Frist kann bis auf eine Woche abgekürzt werden, wenn dringende Beschlussfassungsgegenstände

113


10. Verträge

7. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 eingehalten sind. 8. Jeder Kommanditist kann sich in Gesellschafterversammlungen auf

4. Folgende Beschlussgegenstände bedürfen abweichend von der Regelung des § 12 Abs. 3 der qualifizierten Mehrheit von 75% der wirksam abgegebenen Stimmen:

seine Kosten durch einen mit einer Vollmacht versehenen Gesell-

a) Ä nderungen des Gesellschaftsvertrages;

schafter oder einen insoweit zur Berufsverschwiegenheit verpflich-

b) Auflösung der Fondsgesellschaft (§ 16 Abs. 1 bleibt unbe-

teten Dritten der rechts- oder steuerberatenden Berufe (Rechtsan-

rührt);

walt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuer-

c) w esentliche Einschränkungen des Unternehmensgegenstandes;

berater) vertreten lassen. Die zur Berufsverschwiegenheit verpflich-

d) R einvestition gemäß § 10 lit. f);

tete Person darf jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz

e) Z ustimmungsbeschlüsse gemäß § 6 Abs. 4.

zur Fondsgesellschaft stehen. Natürliche Personen können sich da-

Beschlüsse gemäß vorstehend lit. a) bis d) bedürfen zu ihrer Wirk-

rüber hinaus durch ihre Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner

samkeit zusätzlich der Zustimmung der geschäftsführenden Kom-

oder Verwandte in gerader Linie vertreten lassen. Die Vollmacht

manditistin.

muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden. Die geschäftsführen-

5. Ein Gesellschafterbeschluss kann nur binnen einer Ausschlussfrist

de Kommanditistin kann eine andere Form bestimmen. Die Voll-

von drei Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung bzw. – im

macht ist der Rücksendung der Abstimmungsunterlagen beizufügen

Falle der Abstimmung im schriftlichen Verfahren – dem letzten Ab-

oder der geschäftsführenden Kommanditistin zu Beginn der Prä-

stimmungstag durch eine gegen die Fondsgesellschaft zu richtende

senzversammlung auszuhändigen. Die Treuhänderin bevollmächtigt

Klage angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger

die Treugeber – soweit rechtlich zulässig –, das Stimmrecht der für

Mangel – soweit gesetzlich zulässig – als geheilt. Die Fondsgesell-

den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Beteiligung selbst aus-

schaft ist berechtigt, die Wirksamkeit von Beschlüssen feststellen zu

zuüben oder durch Bevollmächtigte ausüben zu lassen. Satz 1 bis

lassen.

Satz 6 gelten für Bevollmächtigte des Treugebers entsprechend. 9. Im Falle einer Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren

§ 13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung der Fondsgesellschaft

teilt die geschäftsführende Kommanditistin den Gesellschaftern das

1. Das Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft entspricht dem Kalender-

Ergebnis der Beschlussfassung in Form eines Protokolls mit. Über

jahr.

den Verlauf einer Präsenzversammlung ist von der geschäftsführen-

2. Die geschäftsführende Kommanditistin ist verpflichtet, für die Fonds-

den Kommanditistin ebenfalls ein Protokoll zu erstellen, welches sie

gesellschaft gesondert Buch zu führen, die zugehörigen Belege ge-

allen Gesellschaftern in Abschrift übersendet. Das Protokoll dient

sondert aufzubewahren und die Geldmittel der Fondsgesellschaft

nur zu Beweiszwecken und ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung

auf Konten zu verwalten, die ausschließlich auf den Namen der

der gefassten Beschlüsse.

Fondsgesellschaft geführt werden. 3. Die geschäftsführende Kommanditistin wird den Jahresabschluss

§ 12 Gesellschafterbeschluss

nach den gesetzlichen Vorschriften aufstellen und durch einen Wirt-

1. Jedem Gesellschafter steht je volle 1.000 Euro (exkl. Agio) seiner

schaftsprüfer prüfen und testieren lassen, vorbehaltlich gesetzlicher

Pflichteinlage eine Stimme zu.

Verpflichtungen, jedoch erstmals zum 31.12.2009.

2. Ein Gesellschafter kann das ihm zustehende Stimmrecht nur ein-

4. Sobald der Jahresabschluss vorliegt, bekommt jeder Gesellschafter

heitlich ausüben. Soweit die Treuhänderin ihren Kommanditanteil

frühestmöglich, spätestens mit der Einladung zur ordentlichen Ge-

anteilig treuhänderisch für mehrere Treugeber oder für Mitglieder

sellschafterversammlung, eine Abschrift.

einer Erbengemeinschaft hält, ist sie berechtigt, ihr Stimmrecht nach

5. Sollen etwaige Sonderwerbungskosten hinsichtlich der Beteiligung

Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unterschiedlich

für ein Geschäftsjahr von den Gesellschaftern geltend gemacht wer-

auszuüben (gespaltene Stimmabgabe). Satz 1 gilt für den gemein-

den, können die dazu erforderlichen Belege nur bei Eingang bei der

samen Bevollmächtigten einer Erbengemeinschaft im Hinblick auf

Fondsgesellschaft bis zum Ende des dem betreffenden Geschäftjahr

die Abstimmung für die Mitglieder der Erbengemeinschaft entspre-

folgenden 30.04. berücksichtigt werden.

chend. Vertritt ein Bevollmächtigter mehrere Gesellschafter (ein-

6. Kommen Gesellschaftern aus rechtlichen Gründen Steueranrech-

schließlich seiner selbst), kann er das Stimmrecht für jede von ihm

nungsguthaben direkt zugute, werden diese wie von der Fondsge-

vertretene Person unterschiedlich ausüben.

sellschaft ertragswirksam vereinnahmte und als unmittelbar an die

3. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem Vertrag oder gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

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Gesellschafter ausgeschüttete behandelt.


§ 14 Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter 1. Die Gesellschafter können von der geschäftsführenden Komman-

3. Die geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin

ditistin Auskünfte über die Angelegenheiten der Fondsgesellschaft

und ihre jeweiligen Angestellten, Geschäftsführer und Beauftragten

verlangen. Sofern die geschäftsführende Kommanditistin einem

haben gegen die Fondsgesellschaft einen Anspruch auf Freistellung

Auskunftsverlangen eines Gesellschafters in angemessener Frist

von Kosten (insbesondere auch der Rechtsverfolgung und -vertei-

nicht nachkommt oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die

digung), Haftungsansprüchen und sonstigen Schadensfällen, die

Gesellschafter berechtigt, von der Fondsgesellschaft Einsicht in die

dem Rahmen ihrer Tätigkeit entstammen. Dies gilt nicht für die in

Bücher und Papiere der Fondsgesellschaft zu verlangen. Sie können

§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ausnahmen.

sich hierbei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Personen der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirt-

§ 16 Gesellschaftsdauer und etwaige Rückabwicklung

schaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) bedienen,

1. Die Fondsgesellschaft endet ohne Auflösungsbeschluss zum

die jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Fondsgesellschaft stehen dürfen. Die Kosten hierfür haben die Gesellschafter selbst zu tragen.

31.12.2024. 2. Die geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, die Gesellschaftsdauer einseitig viermal um ein Jahr zu verlängern, wenn der

2. Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte darf den or-

Stand der Abwicklung der im Vermögen der Fondsgesellschaft be-

dentlichen Betrieb der Fondsgesellschaft nicht wesentlich beein-

findlichen Anlagen dies erforderlich macht. Eine weitere Verlänge-

trächtigen. Die geschäftsführende Kommanditistin darf die Erteilung

rung der Laufzeit kann von der Gesellschafterversammlung mit ein-

von Auskünften und Einsichtnahmen verweigern, wenn zu befürch-

facher Mehrheit beschlossen werden.

ten ist, dass der Gesellschafter diese Rechte zu gesellschaftsfrem-

3. Die geschäftsführende Kommanditistin kann Investitionen nach

den Zwecken ausübt oder der Fondsgesellschaft durch die Aus-

Maßgabe des Gesellschaftszwecks tätigen, sobald nach ihrer Auf-

kunftserteilung oder die Einsichtnahme ein nicht unerheblicher

fassung Kommanditeinlagen in wirtschaftlich hinreichender Höhe

Schaden droht.

gezeichnet wurden. Wird bis zum Ende der Platzierungsfrist gemäß § 3 Abs. 4 nicht Kommanditkapital in einer Höhe gezeichnet, die

§ 15 Haftung und Verpflichtung zur Freistellung

eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit sicherstellt oder steht fest,

1. Die geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin und

dass ein Erwerb von geeigneten Investitionsobjekten – insbesonde-

die Treuhänderin und ihre jeweiligen Angestellten, Geschäftsführer

re eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Amata S.A.

und Beauftragten haften nur bei der vorsätzlichen oder grob fahr-

– aus wirtschaftlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht

lässigen Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag. Sie haften

möglich ist, kann die geschäftsführende Kommanditistin die Zeich-

ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten. Ver-

nungen für nicht wirksam erklären. Bereits auf die Zeichnungssum-

tragspflichten sind Kardinalpflichten, wenn es sich entweder um

me oder das Agio geleistete Zahlungen werden sodann an die Ge-

wesentliche und konkret beschriebene Pflichten handelt, deren Ver-

sellschafter zurückerstattet, soweit diese noch bei der Fondsgesell-

letzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder wenn

schaft vorhanden sind. Eine Verzinsung bereits geleisteter Zahlungen

es um Vertragspflichten geht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

erfolgt nicht.

Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf de-

4. Die geschäftsführende Kommanditistin ist ferner berechtigt, die

ren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrau-

Kommanditeinlagen teilweise an die Kommanditisten zurückzuzah-

en darf. Bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten und

len, wenn feststeht, dass das zur – ggf. mittelbaren – Investition in

bei grober Fahrlässigkeit generell ist die Haftung beschränkt auf

die Amata S.A. zur Verfügung stehende Kommanditkapital nicht

den typischerweise mit dem Vertrag verbundenen und vorherseh-

vollständig in die Amata S.A. investiert werden kann.

baren Schaden. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend gehaftet wird (z. B. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit). 2. Ansprüche der Gesellschafter verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Anspruch und den diesen begründenden Umständen. Unabhängig von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Bestehen eines Anspruchs verjähren die Ansprüche spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln beruhen sowie wenn fahrlässig Kardinalpflichten verletzt werden und für Ansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

115


10. Verträge

§ 17 Übertragung von Beteiligungen 1. Verfügungen über eine Kommanditbeteiligung oder die Position als

3. Die geschäftsführende Kommanditistin erteilt bereits jetzt ihre Zu-

Treugeber einer Kommanditbeteiligung, einen Teil der vorgenannten

stimmung zur Übertragung von Kommanditbeteiligungen der Kom-

Rechte oder über aus einer Kommanditbeteiligung oder der Position

manditisten gemäß § 3 Abs. 2 an mit ihnen im Sinne der §§ 15 ff.

als Treugeber einer Kommanditbeteiligung resultierende Rechte, ins-

AktG verbundene Unternehmen.

besondere Abtretungen, Verpfändungen oder sonstige Belastungen,

4. Bei jedem Übergang der Beteiligung auf einen Dritten, ob im Rah-

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der geschäftsfüh-

men von Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten

renden Kommanditistin. Die geschäftsführende Kommanditistin darf

gemäß § 5 unverändert und einheitlich fortgeführt. Die Verfügung

ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen. Ein wichtiger

über einzelne Rechte oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner Ge-

Grund liegt insbesondere vor, wenn

sellschafterkonten ist nicht möglich.

a) d ie Übertragung auf einen Dritten erfolgen soll, der in Konkur-

5. Eine Übertragung von Kommanditbeteiligungen soll zum Ende ei-

renz zur Fondsgesellschaft oder den Gesellschaftern gemäß §

nes Geschäftsjahres erfolgen. Die zu übertragenden Anteile, wie

3 Abs. 1 und Abs. 2 steht oder stehen könnte;

auch die im Falle von Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sol-

b) d ie Übertragung auf einen Dritten erfolgen soll, der durch den

len mindestens 10.000 Euro betragen und ohne Rest durch 5 000

Erwerb mit mehr als 25% an dem Kapital der Fondsgesellschaft

teilbar sein. Geringere Mindestbeteiligungen sind mit Zustimmung

beteiligt werden würde;

der geschäftsführenden Kommanditistin zulässig. Ein Anspruch auf

c) die Übertragung auf einen Dritten erfolgen soll, von dem die

Herabsetzung der Mindestbeteiligung besteht nicht. Im Falle einer

Fondsgesellschaft nach den ihr bekannten Umständen anneh-

unterjährigen Verfügung trägt der verfügende Gesellschafter etwa-

men muss, dass er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht oder nicht vollständig erfüllen wird; d) der Fondsgesellschaft gegen den die Verfügung beabsichtigenden Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen.

ige der Fondsgesellschaft entstehende Kosten. 6. Die Gesellschafter sind verpflichtet, sämtliche zum Vollzug einer Übertragung von Kommanditanteilen erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere entsprechende Handelsregisteranmeldungen zu unterzeichnen.

Die Übertragung eines Kommanditanteils wird nicht wirksam, bevor der Erwerber der geschäftsführenden Kommanditistin auf eige-

§ 18 Ausscheiden eines Gesellschafters

ne Kosten eine unwiderrufliche und über den Tod hinaus wirksame

1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Fondsgesellschaft aus, wenn

notariell beglaubigte Vollmacht erteilt hat, mit der alle die Fonds-

a) e r gemäß § 19 kündigt oder

gesellschaft betreffenden Vorgänge zum Handelsregister angemel-

b) er gemäß § 20 aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen

det werden können. Die Vollmacht hat bei einem Wechsel der ge-

wird.

schäftsführenden Kommanditistin für deren Rechtsnachfolger zu

2. Die geschäftsführende Kommanditistin kann die Kommanditbetei-

gelten. Sofern ein Treugeber seine Beteiligung gem. § 17 Abs. 2 in

ligung eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Zusammenwirken

eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt hat, ist diese Verfügung

mit der Treuhänderin binnen drei Monaten weiter übertragen. Dies

nur bei gleichzeitiger Übertragung des Treuhand- und Verwaltungs-

erfolgt über die Aufnahme eines neuen Gesellschafters und den

vertrages auf den Erwerber zulässig. Die Übertragung von treuhän-

Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Findet keine

derisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen erfolgt durch Über-

Weiterübertragung statt, so wächst die Kommanditbeteiligung den

tragung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.

Gesellschaftern im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten an.

2. Die Treuhänderin ist unter Beachtung der Regelungen des Treuhandund Verwaltungsvertrages jederzeit berechtigt, den für den jeweiligen Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil auf diesen bzw. den Kommanditanteil oder die Rechtsposition als Treugeber auf seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Lebenspartner oder seine Verwandten in gerader Linie zu übertragen. Der Treugeber trägt sämtliche Kosten und Gebühren der Übertragung. Weitere Einzelheiten regelt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Im Übrigen gilt Abs.1 entsprechend.

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§ 19 Kündigung 1. Die Gesellschafter können während der – ggf. gemäß §16 Abs. 2 verlängerten – vereinbarten Dauer der Fondsgesellschaft das Ver-

b) e in Gesellschafter versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 17 zu veräußern;

tragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung

c) ein Kommanditanteil oder ein Abfindungsguthaben eines Ge-

hat schriftlich an die geschäftsführende Kommanditistin der Fonds-

sellschafters gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht

gesellschaft zu erfolgen. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Beteiligung auch teilweise nach Maßgabe der von Treugebern ausgesprochenen Weisungen zu kündigen. 2. Um den Gesellschaftern die Aufnahme einer neuen Komplementärin oder geschäftsführenden Kommanditistin zu ermöglichen, kön-

innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird; d) gegen einen Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird); e) ein Gesellschafter die eidesstattliche Versicherung (§§ 899 ff. ZPO) abgegeben hat;

nen die Komplementärin und die geschäftsführende Kommanditis-

f) ein Gesellschafter die Auflösungsklage erhebt.

tin nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen. Im

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75% des stimmberechtig-

Übrigen kann eine vorzeitige Kündigung gemäß Abs. 1 nur mit ei-

ten Kapitals. Der vom Ausschluss betroffene Gesellschafter hat bei

ner Kündigungsfrist von vier Wochen erfolgen.

der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Der Beschluss kann mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres

§ 20 Ausschluss eines Gesellschafters

gefasst werden. Die Komplementärin oder die geschäftsführende

1. Die geschäftsführende Kommanditistin ist ermächtigt, einen Kom-

Kommanditistin kann nur ausgeschlossen werden, wenn auf den

manditisten, der seine fällige Einlage oder das darauf entfallende

Zeitpunkt des Ausscheidens eine neue Komplementärin oder ge-

Agio trotz schriftlicher Fristsetzung mit Ausschlussandrohung ganz

schäftsführende Kommanditistin bestellt wird. Durch seinen Aus-

oder teilweise nicht rechtzeitig erbringt, durch schriftliche Erklärung

schluss entstehende Kosten trägt der Gesellschafter.

aus der Fondsgesellschaft ganz oder teilweise auszuschließen und

4. Die Treuhänderin kann mit dem anteilig für einen Treugeber gehal-

ggf. an seiner Stelle einen oder mehrere neue Kommanditisten auf-

tenen Teil ihrer Beteiligung aus der Fondsgesellschaft ausgeschlos-

zunehmen. Eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es insoweit nicht.

sen werden, wenn einer der Tatbestände dieses § 20 in der Person

Ansprüche der Fondsgesellschaft auf Verzugszinsen und Schaden-

eines Treugebers erfüllt ist.

ersatz bleiben unberührt. Der ausscheidende Kommanditist hat

5. Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Verrechnung von An-

Anspruch auf Rückzahlung etwaiger auf die Kommanditeinlage oder

sprüchen der Fondsgesellschaft mit etwaigen Rückzahlungsansprü-

das Agio geleisteter Zahlungen. Weitere Ansprüche hat der aus-

chen eines Kommanditisten berechtigt.

scheidende Kommanditist nicht. Eine Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs erfolgt ebenfalls nicht. Der ausscheidende Kommanditist

§ 21 Folgen des Ausscheidens

trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden

1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft aus, wird die

Kosten und ist insbesondere verpflichtet, die im Zusammenhang

Fondsgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortge-

mit seiner Einwerbung von der Fondsgesellschaft gezahlte Ver-

setzt. Der rechtliche Grund des Ausscheidens ist dabei nicht rele-

triebsprovision zu erstatten.

vant. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, so-

2. Die geschäftsführende Kommanditistin ist ferner ermächtigt, einen

fern er nicht gem. § 20 Abs. 1 wegen Nichtleistung der Einlage aus

Kommanditisten, durch dessen Beteiligung an der Fondsgesellschaft

der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wurde. Die Zahlung der Ab-

der planmäßige Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gefährdet

findung ist nicht Voraussetzung für das Wirksamwerden des Aus-

werden kann oder dessen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 6 unzulässig

scheidens.

ist, durch schriftliche Erklärung aus der Fondsgesellschaft auszu-

2. Sofern der Gesellschafter gem. § 20 Abs. 3 lit. a) oder lit. b) aus der

schließen und ggf. an seiner Stelle einen oder mehrere neue Kom-

Fondsgesellschaft ausgeschlossen wurde, entspricht die Höhe der

manditisten aufzunehmen. Eines Gesellschafterbeschlusses bedarf

Abfindung dem Buchwert der Beteiligung des Gesellschafters im

es insoweit nicht. Der ausscheidende Kommanditist trägt die im Zu-

Zeitpunkt des Ausscheidens, mindestens aber der Hälfte des Ver-

sammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten und

kehrswertes der Beteiligung des Gesellschafters im Zeitpunkt des

ist insbesondere verpflichtet, die im Zusammenhang mit seiner Ein-

Ausscheidens. In allen anderen Fällen entspricht die Höhe der Ab-

werbung von der Fondsgesellschaft gezahlte Vertriebsprovision zu

findung dem Verkehrswert seiner Beteiligung im Zeitpunkt des Aus-

erstatten.

scheidens. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes bleiben ein etwa-

3. Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund im Sinne der §§ 140,

iger Firmenwert sowie Gewinne oder Verluste, die sich aus den am

133 HGB ganz oder mit einem Teil seiner Beteiligung aus der Fonds-

Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergeben, unbe-

gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt ins-

rücksichtigt, soweit diese nicht schon in der Auseinandersetzungs-

besondere vor, wenn

bilanz zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für den Gewinn und

a) ein Gesellschafter trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages oder die Be-

den Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn ein Gesellschafter nicht zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheidet.

schlüsse der Gesellschafterversammlung schuldhaft verstößt;

117


10. Verträge

3. Die Höhe der Abfindung wird von der Fondsgesellschaft festgelegt.

2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins, einer ge-

Im Falle von Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung sind sowohl

richtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines Erbscheins, eines

der ausscheidende Gesellschafter als auch die Fondsgesellschaft

Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer beglaubigten Abschrift

berechtigt, die für die Fondsgesellschaft zuständige Handelskam-

einer letztwilligen Verfügung (Testament /Erbvertrag) nebst Testa-

mer um die Benennung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu

mentseröffnungsprotokoll legitimieren. Die Fondsgesellschaft kann

ersuchen. Dieser Wirtschaftsprüfer setzt die Höhe der Abfindung

die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vor-

für die Parteien verbindlich fest. Ist die vom Wirtschaftsprüfer fest-

gelegten Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar ergibt.

gesetzte Abfindung höher als die bei Anrufung der Handelskammer

Werden der Fondsgesellschaft ausländische Urkunden zum Nach-

von der Fondsgesellschaft gegenüber dem ausscheidenden Gesell-

weis des Erbgangs oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist

schafter schriftlich angebotene Abfindung, trägt die Fondsgesell-

die Fondsgesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Be-

schaft die Kosten der Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers; in

rechtigung auf die ausländische Urkunde stützt, diese übersetzen

allen anderen Fällen trägt der ausscheidende Gesellschafter die Kos-

zu lassen und ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkung der vor-

ten der Inanspruchnahme.

gelegten Urkunden einzuholen. Die Fondsgesellschaft kann von den

4. Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben, kann die Fondsgesellschaft keinen Ausgleich ver-

Erben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses für die insoweit voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen.

langen. Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen getätigt, sind

3. Sind mehrere Erben (nachfolgend „Erbengemeinschaft“ genannt)

diese an die Fondsgesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen, soweit

vorhanden, so können sie ihre Rechte als Kommanditisten nur ein-

sie die Gewinnanteile des Kommanditisten übersteigen.

heitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Der

5. Ändert sich ein für die Ermittlung der Abfindung maßgeblicher

gemeinsame Bevollmächtigte ist an die Weisungen der Erben ge-

Jahresabschluss infolge einer steuerlichen Außenprüfung der Fonds-

bunden und gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 zur gespaltenen Stimmab-

gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen der

gabe berechtigt. Gemeinsamer Bevollmächtigter kann nur ein Mit-

Veranlagung, so ist die zu zahlende Abfindung entsprechend an-

erbe, ein Mitvermächtnisnehmer, ein anderer Kommanditist oder

zupassen.

Treugeber oder eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Per-

6. Die Auszahlung der Abfindung erfolgt in fünf gleichen Jahresra-

son der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar,

ten, beginnend am 31.12. nach dem Geschäftsjahr des Ausschei-

Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) sein.

dens, jedoch nur insoweit und nicht früher, als es die Liquiditäts-

Die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person darf jedoch

lage der Fondsgesellschaft ohne Inanspruchnahme zusätzlicher

nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Fondsgesellschaft

Kredite erlaubt. Die für bestimmte Zwecke angelegten Liquiditäts-

stehen. Die übrigen Gesellschafter können mehrheitlich den ge-

reserven der Fondsgesellschaft dürfen vor Auflösung der Fonds-

meinsam Bevollmächtigten aus wichtigem Grund ablehnen. Solan-

gesellschaft nicht für Abfindungszahlungen eingesetzt werden.

ge ein gemeinsamer Bevollmächtigter nicht ernannt ist, ruhen die

Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, die Zahlungen bei mangeln-

Stimmrechte des durch Todesfall auf die Erben übergegangenen

der Liquidität der Fondsgesellschaft auszusetzen.

Kommanditanteils und dürfen Zustellungen der Fondsgesellschaft an

7. Ab dem Ausscheidungszeitpunkt ist das Abfindungsguthaben mit

jeden Erben erfolgen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft fassen

2% p. a. zu verzinsen (ohne Zinseszins). Die Zahlung der Zinsen er-

ihre Beschlüsse, insbesondere die über die Bestellung und Abberu-

folgt mit der letzten Auszahlungsrate.

fung eines gemeinsamen Bevollmächtigten, mit einfacher Mehrheit

8. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens kann ganz oder teilweise vorzeitig erfolgen. 9. Es besteht kein Anspruch des Gesellschafters auf Sicherheitsleistung für ein Abfindungsguthaben oder auf Befreiung hinsichtlich der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten.

der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft kann von den anderen Mitgliedern aus wichtigem Grund die Benennung eines anderen gemeinsam Bevollmächtigten verlangen. 4. Der Benennung eines gemeinsam Bevollmächtigten bedarf es nur für die Mitglieder der Erbengemeinschaft, deren Beteiligung nicht mindestens einen Betrag von 10.000 Euro erreicht. Geringere An-

§ 22 Tod eines Kommanditisten

teile, die einen gemeinsam Bevollmächtigten entbehrlich machen,

1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Fondsgesellschaft mit des-

sind mit Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin zu-

sen Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen

lässig. Ein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Herabsetzung der

Begünstigten (nachfolgend zusammenfassend „Erben“ genannt)

Mindestbeteiligung besteht nicht.

fortgesetzt. Zur Übertragung von Kommanditbeteiligungen von Er-

5. Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker

ben auf Vermächtnisnehmer bedarf es nicht der Zustimmung ge-

wird zugelassen, sofern dieser eine zur Berufsverschwiegenheit ver-

mäß §17 Abs. 1.

pflichtete Person der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) ist, die nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Fondsgesellschaft steht.

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6. Die Erben tragen die Kosten für den Übergang der Beteiligung. 7. Bei Tod eines Treugebers gelten die Bestimmungen des Treuhandund Verwaltungsvertrages.

4. Die Gesellschafter sind zum Stillschweigen hinsichtlich aller ihnen bekannt gewordenen Umstände der Fondsgesellschaft verpflichtet, soweit die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber der Fondsgesellschaft dies gebietet. Diese Pflicht besteht auch nach Ausschei-

§ 23 Liquidation 1. Die geschäftsführende Kommanditistin ist alleinige Liquidatorin der Fondsgesellschaft. 2. Der nach Begleichung sämtlicher Kosten und Aufwendungen aus und im Zusammenhang mit der Liquidation, nach Befriedigung der Gläubiger und nach Berücksichtigung des Ergebnisvorabs gemäß §

den aus oder Beendigung der Fondsgesellschaft. 5. Kein Gesellschafter ist daran gehindert, in Wettbewerb zu der Fondsgesellschaft zu treten. Dies erfasst insbesondere auch etwaige Beteiligungs-, Beratungs- oder Kooperationsverhältnisse. 6. Für diesen Vertrag gilt das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8 Abs. 2 lit. b) verbleibende Liquidationserlös wird unter allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten verteilt.

§ 27 Teilnichtigkeit Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig aufge-

§ 24 Erfüllungsort

nommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig –

undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit

der Sitz der Fondsgesellschaft.

später verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt wer-

§ 25 Kosten

den. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren

Die Kosten der Gesellschaftsgründung und dieses Vertrages trägt

Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist von den Gesellschaf-

die Fondsgesellschaft.

tern eine Regelung zu treffen, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben

§ 26 Schlussbestimmungen

oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergän-

sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit, Nichtig-

zungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

keit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin

der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformer-

festgelegten Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), soll das

fordernisses.

der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß

2. Jeder Kommanditist ist verpflichtet, Änderungen seiner individuel-

als vereinbart gelten.

len Daten bzw. Änderungen betreffend die rechtliche Inhaberschaft der Beteiligung der geschäftsführenden Kommanditistin unverzüglich auf seine Kosten mitzuteilen. Mitteilungen an die Kommandi-

Hamburg, 7. Oktober 2009

tisten ergehen per normalen Brief an die letzte der Fondsgesellschaft angegebene Anschrift und gelten drei Tage nach Absendung als zugegangen. 3. Jeder Kommanditist erklärt sich damit einverstanden, dass seine in-

Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin, diese vertreten durch ihre gemeinschaftlich

dividuellen und beteiligungsbezogenen Daten elektronisch gespei-

vertretungsberechtigten Geschäftsführer Cristina Bülow und

chert und die in die Platzierung des Kommanditkapitals einbezogenen

Dr. Dieter Rentsch

Personen oder die übrigen Gesellschafter oder die von der Treuhänderin mit der Abwicklung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages

Hamburg, 7. Oktober 2009

beauftragten Dritten über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und des Gesellschafters informiert werden. Der Gesellschafter kann keine Auskunft über Daten anderer Gesellschafter verlangen. Die

Aquila Capital Real Assets Management GmbH

Fondsgesellschaft ist nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen be-

als geschäftsführende Kommanditistin, diese vertreten durch ihre

rechtigt, derartige Daten unter Beachtung der jeweils datenschutz-

ge­meinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer

rechtlichen Bestimmungen an andere Gesellschafter, die geschäfts-

Cristina Bülow und Dr. Dieter Rentsch

führende Kommanditistin, das zuständige Finanzamt, eventuell finanzierende Banken und soweit gesetzliche Offenbarungspflich-

Hamburg, 7. Oktober 2009

ten bestehen, weiterzugeben. Eine darüber hinausgehende Datenweitergabe ist der Fondsgesellschaft untersagt. Im Hinblick auf von der Treuhänderin erhaltene Daten gelten die Regelungen des Treu-

Caveras Treuhand GmbH

hand- und Verwaltungsvertrages.

als Treuhänderin, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Jost Rodewald

119


10. Verträge

Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG Mittelherkunft und Mittelverwendung Für die Mittelherkunft und die Mittelverwendung gilt der nachfolgende Plan:

Mittelherkunft Eigenkapital

100,00 %1

Mittelverwendung Beteiligung Einmalige pauschale Vergütungen

90,00 % %1

davon: Strukturierung

2,20 %

Eigenkapitalbeschaffung

4,00 %1

rstellung des Beteiligungsangebotes und E Marketing

1,00%

Einrichtung Treuhand

0,50%

Mittelverwendungskontrolle

0,10%

Nicht abzugsfähige Vorsteuer

0,72%

Liquiditätsreserve2 Summe Mittelverwendung

1,48% 100,00 %

1

Z zgl. 5 % Agio auf das Beteiligungskapital gemäß § 3 Abs. 3 des Gesell-

2

D ie Liquiditätsreserve dient zur Zwischenfinanzierung der laufenden Kos-

schaftsvertrages. ten sowie zur Bestreitung zukünftiger bzw. unvorhergesehener Kosten. Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Im Rahmen der – ggf. mittelbaren – Investition der Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG in die Amata S.A. (Brasilien) sind ggf. weitere Vergütungen, Kosten und Liquiditätsreserven auf Ebene der Zwischengesellschaften zu berücksichtigen.

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Treuhand- und Verwaltungsvertrag Zwischen

Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG, Hamburg – nachfolgend „Fondsgesellschaft“ genannt – und

Caveras Treuhand GmbH, Hamburg – nachfolgend „Treuhänderin“ genannt –

Präambel Die Treuhänderin kann ihre Kommanditbeteiligung nach Maßgabe

getrennten Verwaltung ist genüge getan, wenn sich der Kapital-

des § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft

stand sämtlicher Treuhandbeteiligungen aus dem Mittelverwen-

(nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“ genannt) gegenüber deren ge-

dungskontrollkonto ergibt.

schäftsführender Kommanditistin, der Aquila Capital Real Assets

3. Die Treuhänderin wird sämtliche Rechte, die ihr aus der Treuhand-

Management GmbH (nachfolgend „geschäftsführende Komman-

beteiligung gegenüber der Fondsgesellschaft und deren Gesellschaf-

ditistin“ genannt), als Treuhänderin für Dritte um einen Betrag von

tern sowie Dritten zustehen, nach Maßgabe der Weisungen des

bis zu 15 Mio. Euro (nachfolgend „Beteiligungskapital“ genannt)

Treugebers ausüben. Dies betrifft insbesondere die Ausübung des

erhöhen. Eine weitere Erhöhung des Beteiligungskapitals auf bis zu

Stimmrechts (vgl. § 3) sowie der Auskunfts- und Einsichtsrechte.

50 Mio. Euro steht im Ermessen der geschäftsführenden Komman-

Weisungen, die einen Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche

ditistin. Diese kann die Treuhänderin ermächtigen, ihre Komman-

Pflichten darstellen, sind für die Treuhänderin nicht bindend. Die

ditbeteiligung treuhänderisch für Dritte entsprechend zu erhöhen.

Treuhänderin ist vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem

Auf das Beteiligungskapital ist von der Treuhänderin ein Agio in

Vertrag verpflichtet, Weisungen des Treugebers einzuholen, bevor

Höhe von 5% zu zahlen.

sie Handlungen vornimmt, die für die Treuhandbeteiligung oder den Treugeber von wesentlicher Bedeutung sind.

§ 1 Vertragsverhältnis

4. Die Treuhänderin ist verpflichtet, sämtliche auf die Treuhandbetei-

Der Treugeber tritt diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag (nach-

ligung entfallenden Zahlungen, insbesondere Auszahlungen, Liqui-

folgend „Treuhandvertrag“ genannt) wirksam bei, sobald die von

dationserlös und eine etwaige Abfindung unverzüglich an den Treu-

dem Treugeber unterzeichnete Beitrittserklärung durch die Treuhän-

geber weiterzuleiten. Die Treuhänderin ist berechtigt, gegenüber

derin angenommen wird. Der Treugeber verzichtet auf den Zugang

sämtlichen Ansprüchen des Treugebers mit eigenen Ansprüchen

der Annahmeerklärung. Der Treugeber wird über die Annahme informiert. Die Fondsgesellschaft stimmt dem Beitritt hiermit zu.

aufzurechnen. 5. Die Treuhänderin wird den Treugeber über die wesentlichen Verhältnisse der Fondsgesellschaft und die Treuhandbeteiligung unter-

§ 2 Rechte und Pflichten der Treuhänderin

richtet halten und dem Treugeber die hierzu notwendigen Informa-

1. Mit dem wirksamen Beitritt des Treugebers zu diesem Treuhand-

tionen unverzüglich weiterleiten, sofern dem nicht gesetzliche oder

vertrag ist die Treuhänderin verpflichtet, ihre Kommanditbeteiligung

vertragliche Pflichten gegenüber der Fondsgesellschaft oder ande-

an der Fondsgesellschaft um den in der Beitrittserklärung vereinbarten Betrag für den Treugeber zu erhöhen (nachfolgend „Treuhandbeteiligung“ genannt). Der Treugeber wird dabei wirtschaftlich

ren Gesellschaftern entgegenstehen. 6. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

so gestellt, als ob er unmittelbar Kommanditist der Fondsgesellschaft

7. Die Treuhänderin ist berechtigt, auch mit anderen Treugebern Treu-

geworden wäre. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Ge-

handverträge abzuschließen und sich treuhänderisch für diese an

sellschaftsvermögen, an den laufenden Ergebnissen und Auszah-

der Fondsgesellschaft oder anderen Gesellschaften zu beteiligen.

lungen der Fondsgesellschaft, für die Teilnahme an Gesellschafter-

Durch den Abschluss gleichlautender Verträge mit anderen Treuge-

versammlungen und die Stimmrechtsausübung bei Abstimmungen

bern wird kein Gesellschaftsverhältnis der Treugeber untereinander

sowie die Ausübung von Informations- und Kontrollrechten.

begründet.

2. Die Treuhänderin wird die Treuhandbeteiligung im eigenen Namen

8. Die Treuhänderin ist berechtigt, mit der Abwicklung ihrer Rechte

treuhänderisch für Rechnung und im Interesse des Treugebers ge-

und Pflichten aus dem Treuhandvertrag Dritte zu beauftragen und

trennt von ihrem sonstigen Vermögen nach Maßgabe dieses Ver-

diese entsprechend zu bevollmächtigen.

trages und des Gesellschaftsvertrages halten und verwalten. Der

121


10. Verträge

§ 3 Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft und Bevollmächtigung des Treugebers

2. Der Treugeber und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Treu-

1. Die Treuhänderin hat den Treugeber von der Durchführung einer

händerin von allen Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Kosten

Gesellschafterversammlung zu unterrichten und Weisungen des

– mit Ausnahme der Kosten des Geschäftsbetriebes der Treuhände-

Treugebers hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einzuholen.

rin – freizuhalten, die der Treuhänderin im Zusammenhang mit der

Die Treuhänderin kann Abstimmungsempfehlungen machen. Wei-

Treuhandbeteiligung und deren Verwaltung entstehen. Falls die Treu-

sungen an die Treuhänderin sind schriftlich oder in einer anderen

händerin aus solchen Verbindlichkeiten, Aufwendungen oder Kosten

von der Treuhänderin zu bestimmenden Form zu erteilen. Die Treu-

in Anspruch genommen wird oder bereits Leistungen erbracht hat,

händerin ist verpflichtet, nach Maßgabe der Weisungen des Treu-

hat der Treugeber auf erstes Anfordern Ersatz zu leisten.

gebers abzustimmen. Geht der Treuhänderin keine ausdrückliche Weisung zu, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich bei der Beschluss-

§ 5 Übertragung der Treuhandbeteiligung

fassung mit den Stimmen des Treugebers der Stimme zu enthal-

1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus diesem Treuhandvertrag mit Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin

ten. 2. Soweit Weisungen des Treugebers ausnahmsweise nicht rechtzeitig

ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen (Vertragsübernah-

eingeholt werden können, weil nicht aufschiebbare Beschlüsse zur

me). Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfügungen über aus

Beschlussfassung anstehen, ist die Treuhänderin berechtigt, nach

der Rechtsposition als Treugeber resultierende Rechte, insbesonde-

pflichtgemäßem Ermessen abzustimmen. Im Anschluss an eine sol-

re Abtretungen, Verpfändungen oder sonstige Belastungen.

che Abstimmung hat die Treuhänderin den Treugeber über ihre

2. Die Treuhänderin bevollmächtigt den Treugeber, die Treuhandbe-

Entscheidung und ihr Handeln unverzüglich zu unterrichten.

teiligung durch Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus

3. Eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen ist bei folgen-

diesem Treuhandvertrag im Wege der Vertragsübernahme zu über-

den Beschlussgegenständen ausgeschlossen:

tragen und alle insoweit erforderlichen Erklärungen im Namen der

a) Ä nderung des Gesellschaftsvertrages;

Treuhänderin abzugeben. Die Regelungen des § 17 des Gesellschafts-

b) A uflösung der Fondsgesellschaft;

vertrages sind zu beachten.

c) Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Fondsgesellschaft oder dessen wesentliche Änderung; d) Austausch der Komplementärin oder der geschäftsführenden Kommanditistin der Fondsgesellschaft.

§ 6 Umwandlung des Treuhandverhältnisses 1. Der Treugeber kann von der Treuhänderin jederzeit die Übertragung der der Treuhandbeteiligung entsprechenden Kommanditbeteili-

4. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht, an Ge-

gung auf sich, seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Lebenspart-

sellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft teilzunehmen und

ner oder seine Verwandten in gerader Linie verlangen. In einem

das Stimmrecht aus der Treuhandbeteiligung auszuüben. Soweit

solchen Fall wird der Treugeber bzw. der Ehegatte, eingetragene

der Treugeber von der Vollmacht Gebrauch macht, ist die Treuhän-

Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie mit einer Haftsum-

derin von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Die Vollmacht kann

me in Höhe von 1% seiner Kommanditbeteiligung in das Handels-

nur in Verbindung mit der Beendigung dieses Vertrages widerrufen

register der Fondsgesellschaft eingetragen. Etwaige im Zusammen-

werden. Der Treugeber ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertra-

hang mit der Übertragung entstehende Kosten und Gebühren trägt

ges berechtigt, seinerseits Dritte zu bevollmächtigen.

der Treugeber. 2. Im Anschluss an eine Übertragung der der Treuhandbeteiligung

§ 4 Verpflichtungen des Treugebers

entsprechenden Kommanditbeteiligung auf den Treugeber nimmt

1. Der Treugeber ist verpflichtet, die Zeichnungssumme und das dar-

die Treuhänderin die Rechte des Treugebers als Verwaltungstreu-

auf entfallende Agio in Höhe von 5 % zu den in der Beitrittserklä-

händerin für den Treugeber wahr. Soweit sich aus der unmittelba-

rung genannten Zeitpunkten auf das dort genannte Konto einzu-

ren Beteiligung des Treugebers an der Fondsgesellschaft nicht zwin-

zahlen. Kosten und Gebühren, die dem Treugeber von seiner eige-

gend etwas anderes ergibt, gelten die Rechte und Pflichten dieses

nen Bank in Rechnung gestellt werden, hat dieser selbst zu tragen.

Treuhandvertrages zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber

Die Treuhänderin ist berechtigt, ihren Zahlungsanspruch gegen den

fort.

Treugeber an die Fondsgesellschaft mit befreiender Wirkung an Er-

3. Der Treugeber bevollmächtigt die Treuhänderin hiermit unter Be-

füllungs statt abzutreten, um ihre für die Treuhandbeteiligung ge-

freiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, ihn in Gesellschaf-

genüber der Fondsgesellschaft bestehende Einlageverpflichtung

terversammlungen und bei Gesellschafterbeschlüssen der Fonds-

und den Anspruch der Fondsgesellschaft auf das Agio zu erfüllen.

gesellschaft in entsprechender Anwendung von § 3 dieses Vertrages

Kommt der Treugeber mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug,

zu vertreten.

kann die Treuhänderin Verzugszinsen in Höhe von 0,5% monatlich

4. Nach der Umwandlung des Treuhandverhältnisses in eine Verwal-

verlangen. Die Treuhänderin ist auch zur Geltendmachung eines

tungstreuhand ist die Übertragung der Beteiligung an der Fonds-

darüber hinausgehenden Schadenersatzes berechtigt.

gesellschaft nach Maßgabe des § 17 des Gesellschaftsvertrages nur zulässig, wenn der Erwerber zugleich auch in die Rechte und Pflichten des Treugebers aus diesem Treuhandvertrag eintritt.

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§ 7 Tod des Treugebers 1. Bei Tod des Treugebers wird die Treuhandschaft mit dessen Erben

während der Platzierungsfrist berechtigt, zum Ende eines jeden Ka-

oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstig­

lenderquartals angemessene Abschlagzahlungen auf die zu erwar-

ten (nachfolgend zusammenfassend „Erben“ genannt) fortgesetzt.

tende Vergütung zu verlangen. Die laufende Vergütung wird jähr-

2. Sind mehrere Erben (nachfolgend „Erbengemeinschaft“ genannt) vorhanden, so können sie ihre Rechte als Treugeber bis zur Ausein­

lich, erstmals für das Geschäftsjahr 2011, in Höhe von 2,5% p. a. angepasst.

andersetzung der Erbengemeinschaft nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Gleiches gilt im Anschluss

§ 9 Haftung der Treuhänderin

an eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für Treuhand-

1. Das dem Treuhandverhältnis zugrunde liegende Angebot zur Betei-

beteiligungen von Mitgliedern der Erbengemeinschaft, deren Be-

ligung an der Fondsgesellschaft (nachfolgend „Beteiligungsange-

teiligung nicht mindestens einen Betrag von 10.000 Euro erreicht.

bot“ ge­nannt) wurde von der Treuhänderin nicht überprüft. Die

Geringere Anteile, die einen gemeinsamen Bevollmächtigten ent-

Parteien sind sich darüber einig, dass eine entsprechende Prüfung

behrlich machen, sind mit Zustimmung der geschäftsführenden

und Beratung des Treugebers von der Treuhänderin nicht geschul-

Kommanditistin zulässig. Ein Anspruch der Mitglieder der Erbenge-

det sind und diese keine Haftung für die inhaltliche, insbesondere

meinschaft auf Herabsetzung der Mindestbeteiligung besteht nicht.

ökonomische, rechtliche und steuerliche Richtigkeit sowie für den

Der gemeinsame Bevollmächtigte kann von der Treuhänderin eine gespaltene Stimmabgabe gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages verlangen. 3. Gemeinsamer Bevollmächtigter kann nur ein Miterbe, ein Mitver-

wirtschaftlichen Erfolg des Beteiligungsangebotes übernimmt. 2. Die Treuhänderin handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Führt die Treuhänderin vom Treugeber erteilte Weisungen ordnungsgemäß aus, ist ihre Haftung ausgeschlossen.

mächtnisnehmer, ein anderer Treugeber oder eine zur Berufsver-

3. Im Übrigen haften die Treuhänderin, ihre jeweiligen Angestellten,

schwiegenheit verpflichtete Person der rechts- und steuerberatenden

Geschäftsführer und Beauftragten nur bei der vorsätzlichen oder

Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprü-

grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag. Sie

fer oder Steuerberater) sein. Die zur Berufsverschwiegenheit verpflich-

haften ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten.

tete Person darf jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz

Vertragspflichten sind Kardinalpflichten, wenn es sich entweder um

zur Fondsgesellschaft stehen. Die Treuhänderin kann den gemeinsa-

wesentliche und konkret beschriebene Pflichten handelt, deren Ver-

men Bevollmächtigten aus wichtigem Grund ablehnen. Bis zur Be-

letzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder wenn

nennung des gemeinsamen Bevollmächtigten durch alle Erben in

es um Vertragspflichten geht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

schriftlicher Form gegenüber der Treuhänderin ruhen die Weisungs-,

Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf de-

Informations-, Stimm- und Mitwirkungsrechte aus diesem Vertrag.

ren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrau-

Im Übrigen gilt § 22 des Gesellschaftsvertrages entsprechend.

en darf. Bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten und bei grober Fahrlässigkeit generell ist die Haftung beschränkt auf

§ 8 Vergütung

den typischerweise mit dem Vertrag verbundenen und vorherseh-

1. Die Treuhänderin erhält für die Übernahme der Treuhandschaft von

baren Schaden. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern

der Fondsgesellschaft pauschal eine einmalige Vergütung in Höhe

aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend gehaftet wird (z.B.

von 0,5% zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Anspruch

bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder

auf die einmalige Vergütung entsteht erfolgsorientiert anteilig, be-

der Freiheit).

zogen auf das gezeichnete Beteiligungskapital der Fondsgesellschaft,

4. Ansprüche des Treugebers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab

sobald der jeweilige Treugeber mit der Treuhänderin und der Fonds-

Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Treugebers von dem

gesellschaft den Treuhandvertrag abgeschlossen hat, und der Treu-

Anspruch und den diesen begründenden Umständen. Unabhängig

geber mindestens 25% seiner Zeichnungssumme (zzgl. 5% Agio

von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchs

auf die Zeichnungssumme) auf dem in der Beitrittserklärung ange-

verjähren die Ansprüche spätestens nach Ablauf von fünf Jahren

gebenen Konto eingezahlt hat. Die Vergütung wird im Zeitpunkt

seit Entstehung des Anspruchs. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

des Entstehens des Anspruchs sofort zur Zahlung fällig.

Ansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln

2. Die Treuhänderin erhält von der Fondsgesellschaft für die Erbrin-

beruhen, sowie wenn fahrlässig Kardinalpflichten verletzt werden

gung der Verwaltungsleistung ab dem Geschäftsjahr 2010 eine lau-

und für Ansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der

fende Vergütung in Höhe von 0,5% p. a., im Jahr der Beendigung

Gesundheit oder der Freiheit des Treugebers beruhen. Diese verjäh-

der Fondsgesellschaft jedoch pauschal 0,5%, jeweils zzgl. etwaiger

ren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

gesetzlicher Umsatzsteuer. Berechnungsgrundlage ist das zum Ende

5. Die Treuhänderin und ihre Angestellten, Geschäftsführer und Be-

der Platzierungsfrist gezeichnete Kommanditkapital der Fondsge-

auftragten haben gegen den Treugeber einen Anspruch auf Frei-

sellschaft. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht anteilig jeweils

stellung von Kosten (insbesondere auch der Rechtsverfolgung und

zum Ende eines Kalenderquartals für das jeweils abgelaufene Ka-

-verteidigung), Haftungsansprüchen und sonstigen Schadensfällen,

lenderquartal und ist sofort zur Zahlung fällig. Die Treuhänderin ist

die dem Rahmen ihrer Tätigkeit entstammen. Dies gilt nicht für die in § 9 Abs. 3 und 4 genannten Ausnahmen.

123


10. Verträge

§ 10 Dauer des Vertrages 1. Dieser Vertrag wird für die Dauer des Bestehens der Fondsgesellschaft bis zu deren Vollbeendigung fest geschlossen.

Die Treuhänderin ist nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, derartige Daten unter Beachtung der jeweils geltenden

2. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn

datenschutzrechtlichen Bestimmungen an andere Treugeber, die

a) d ie Kündigung der Fondsgesellschaft nach den Bestimmungen

geschäftsführende Kommanditistin, das zuständige Finanzamt,

des Gesellschaftsvertrages oder des Gesetzes möglich ist;

eventuell die Fondsgesellschaft finanzierende Banken und soweit

b) die Treuhänderin mit dem für den Treugeber gehaltenen Teil

gesetzliche Offenbarungsverpflichtungen bestehen, weiterzugeben.

ihrer Beteiligung aus der Fondsgesellschaft gem. § 20 des Ge-

Eine darüber hinausgehende Datenweitergabe ist der Treuhänderin

sellschaftsvertrages ausscheidet (im Falle eines teilweisen Aus-

untersagt.

scheidens ist eine entsprechende Teilkündigung zulässig); c) d er unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft be-

§ 12 Schlussbestimmungen

teiligte Treugeber aus dieser gem. § 20 des Gesellschaftsvertra-

1. Für diesen Vertrag gilt das materielle und prozessuale Recht der

ges ausscheidet (im Falle eines teilweisen Ausscheidens ist eine

Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für

entsprechende Teilkündigung zulässig);

sämtliche Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Ham-

d) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Treugeber seine Zahlungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 nicht erfüllt. 3. Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen. 4. Im Falle einer wirksamen Kündigung des Treugebers ist die Treuhänderin verpflichtet, die Treuhandbeteiligung gegenüber der Fondsgesellschaft unverzüglich in entsprechendem Umfang zu kündigen.

burg. 2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können – anders als der Vertragsschluss selbst – nur schriftlich vereinbart werden. Das gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder

5. Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn in

undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit

die der Treuhandbeteiligung entsprechende Kommanditbeteiligung

später verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, soll hier-

bei der Treuhänderin vollstreckt wird oder ein Insolvenzverfahren über

durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt wer-

das Vermögen der Treuhänderin eröffnet wird (oder die Eröffnung

den. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren

mangels Masse abgelehnt wird). Unter der aufschiebenden Bedin-

Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist von den Gesellschaf-

gung des Satzes 1 und der Eintragung des Treugebers in das Han-

tern eine Regelung zu treffen, die, soweit rechtlich zulässig, dem

delsregister der Fondsgesellschaft tritt die Treuhänderin bereits hier-

am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben

mit die der Treuhandbeteiligung entsprechende Kommanditbeteili-

oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls

gung an den Treugeber ab, der die Abtretung annimmt.

sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit, Nichtig-

6. Bei Beendigung dieses Vertrages gelten dessen Regelungen – so-

keit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin

weit gesetzlich zulässig – im Verhältnis zwischen der Treuhänderin

festgelegten Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), soll das

und dem Treugeber fort, bis das Treuhandverhältnis bzw. die Ver-

der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß

waltungstreuhand vollständig abgewickelt ist.

als vereinbart gelten.

§ 11 Verzeichnis der Treugeber, Datenschutz

Hamburg, 7. Oktober 2009

1. Die Treuhänderin führt ein Verzeichnis, in welchem der Treugeber mit seinen individuellen und beteiligungsbezogenen Daten aufgeführt ist. Der Treugeber ist verpflichtet, der Treuhänderin Änderungen seiner individuellen Daten und der rechtlichen Inhaberschaft

Caveras Treuhand GmbH

seiner Beteiligung unverzüglich auf seine Kosten mitzuteilen. Mit-

als Treuhänderin, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberech-

teilungen an die Treugeber sind von der Treuhänderin an die letzte

tigten Geschäftsführer Jost Rodewald

der Treuhänderin angegebene Anschrift zu senden und gelten drei Tage nach Absendung als zugegangen. 2. Der Treugeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine individu-

Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG

ellen und beteiligungsbezogenen Daten elektronisch gespeichert

als Fondsgesellschaft, diese vertreten durch ihre geschäftsführende

und die in die Platzierung des Beteiligungskapitals einbezogenen

Kom­­manditistin Aquila Capital Real Assets Management GmbH, diese

Personen oder die übrigen Treugeber oder die von der Treuhänderin

wiederum vertreten durch ihre gemeinschaftlich vertretungsberechtig-

mit der Abwicklung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages be-

ten Geschäftsführer Cristina Bülow und Dr. Dieter Rentsch

auftragten Dritten über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und des Treugebers informiert werden. Der Treugeber kann von der Treu-

Der Treugeber tritt diesem Vertrag durch die Unterzeichnung der Bei-

händerin keine Auskunft über Daten anderer Treugeber verlangen.

trittserklärung und Annahme durch die Treuhänderin bei.

AQUILA® Waldinvest III


Mittelverwendungskontrollvertrag

Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals (Mittelverwendungskontrollvertrag) Zwischen Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG, Hamburg

– nachfolgend „Fondsgesellschaft“ genannt – und Caveras Treuhand GmbH, Hamburg – nachfolgend „Treuhänderin“ genannt – und ASSENSIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg – nachfolgend „Mittelverwendungskontrolleurin“ genannt –

Präambel Anleger können sich an der Fondsgesellschaft als Treugeber über die

Sämtliche Verfügungen über das Treuhandkonto und das Mittelverwen-

Treuhänderin beteiligen. Die Treuhänderin ist nach dem Gesellschaftsver-

dungskontrollkonto unterliegen der Mittelverwendungskontrolle durch

trag der Fondsgesellschaft berechtigt, ihren Kapitalanteil durch Erklärung

die Mittelverwendungskontrolleurin gemäß diesem Vertrag. Dies gilt

gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin der Fondsgesellschaft

auch für sämtliche unter diesen Konten eingerichteten Unterkonten. Un-

als Treuhänderin für Dritte um einen Betrag von bis zu 15 Mio. Euro zu

terkonten zum jeweiligen Hauptkonto können in Abstimmung mit der

erhöhen (nachfolgend „Beteiligungskapital“ genannt). Eine darüber hin-

Mittelverwendungskontrolleurin eingerichtet werden. Dies betrifft auch

ausgehende Erhöhung des Beteiligungskapitals auf bis zu 50 Mio. Euro

die Einrichtung von weiteren Konten bei anderen Kreditinstituten.

steht im Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin, die die Treuhänderin ermächtigen kann, ihre Beteiligung treuhänderisch für Dritte

Dies vorangestellt vereinbaren die Parteien was folgt:

entsprechend zu erhöhen.

§ 1 Ausgestaltung der Konten Das Beteiligungskapital dient dem – voraussichtlich mittelbaren – Erwerb

1. Die Vertretungsberechtigung des Treuhandkontos bzw. des Mittel-

von Anteilen an der Amata S.A. mit Sitz in São Paulo, Brasilien, (nachfol-

verwendungskontrollkontos ist zum Zweck der Mittelverwendungs-

gend „Anlageobjekt“ genannt) und der Finanzierung der Gründungs-,

kontrolle so auszugestalten, dass die Treuhänderin bzw. die Fonds-

Anlauf- und Platzierungskosten der Fondsgesellschaft. Im Einzelnen wird

gesellschaft nur zusammen mit der Mittelverwendungskontrolleurin

die vorgesehene Verwendung des Beteiligungskapitals und die Möglich-

zeichnungs- und damit verfügungsberechtigt ist. Der kontoführen-

keit eines unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs des Anlageobjektes

den Bank ist anzuzeigen, dass Änderungen dieser Regelung sowie

in dem Beteiligungsangebot „Aquila® WaldINVEST III“ in der Fassung, in

Änderungen hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung der schriftli-

der seine Veröffentlichung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet sein wird (nachfolgend „Beteiligungsangebot“ genannt), aufgeführt.

chen Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs bedürfen. 2. Die kontoführende Bank, welche mit dieser Anzeige eine Kopie dieses Vertrages erhält, hat diese Anzeige zu bestätigen.

(Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und Treuhand- und Verwal-

§ 2 Voraussetzung der bestimmungsgemäßen Weiterleitung des Beteiligungskapitals vom Treuhandkonto

tungsvertrag, jeweils mit Datum vom 07.10.2009, Beitrittserklärung, Be-

Die Mittelverwendungskontrolleurin wird eine bestimmungsgemä-

teiligungsangebot) ist die vom Treugeber gezeichnete Zeichnungssumme

ße Weiterleitung des Beteiligungskapitals vom Treuhandkonto erst

Entsprechend den maßgeblichen Verträgen und Zeichnungsunterlagen

sowie das darauf entfallende Agio auf das Konto der Treuhänderin mit der

vornehmen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen sind:

Bezeichnung „Caveras Treuhand GmbH w/ Aquila WaldINVEST III“ Konto-

a) Nachweis, dass das Kommanditkapital der Gründungskommandi-

Nr. 629 174 400 bei der Commerzbank AG, Hamburg, BLZ 200 400 00,

tisten der Fondsgesellschaft in Höhe von insgesamt 2.000 Euro zzgl.

IBAN DE63200400000629174400 (nachfolgend „Treuhandkonto“ ge-

eines Agios von 5% auf das Kommanditkapital eingezahlt ist;

nannt), zu den in der Beitrittserklärung genannten Terminen einzuzahlen.

b) schriftliche Erklärungen der Treuhänderin über die jeweilige Er-

Die Fondsgesellschaft hat bei der Commerzbank AG, Hamburg, BLZ

höhung ihres Kommanditkapitals aufgrund des Beitritts von Treu-

200 400 00, ferner ein Mittelverwendungskontrollkonto (Konto-Nr.:

gebern zur Fondsgesellschaft.

629147001, IBAN: DE17200400000629147001, nachfolgend „Mittelverwendungskontrollkonto“ genannt) eingerichtet.

125


10. Verträge

§ 3 Voraussetzungen der bestimmungsgemäßen Weiterleitung des Beteiligungskapitals vom Mittelverwendungskontrollkonto

steuer, bezogen auf das zum Ende der Platzierungsfrist eingeworbe-

1. Die Mittelverwendungskontrolleurin hat im Hinblick auf die Verfü-

wendungen, wie z.B. Zeitaufwand, Reisekosten und/oder Überset-

gung von Geldern vom Mittelverwendungskontrollkonto sicherzustellen, dass die jeweiligen Mittel nach Maßgabe des Beteiligungsangebotes von der Fondsgesellschaft verwendet werden.

ne Beteiligungskapital. Durch notwendige Reisen begründete Aufzungskosten sind zu erstatten. 2. Schuldner der Vergütung gemäß Abs. 1 dieses § 5 ist die Fondsgesell­ schaft. Das Honorar ist zum Ende der Platzierungspflicht sofort fällig.

2. Der Mittelverwendungskontrolleurin müssen vor Weiterleitung des

Die Mittelverwendungskontrolleurin ist berechtigt, abhängig von

Beteiligungskapitals alle Verträge und Honorarvereinbarungen vor-

der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft, angemessene Ab-

gelegt werden, auf denen die im Investitionsplan genannten Inves-

schläge auf ihre Vergütung zu verlangen.

titionen bzw. die jeweiligen Zahlungen basieren. 3. Für den Fall, dass einzelne im Investitionsplan aufgeführte Kosten, die grundsätzlich der Mittelverwendungskontrolle unterliegen, direkt von der Fondsgesellschaft beglichen wurden, ist der Mittelverwendungskontrolleurin die Zahlung nachzuweisen.

§ 6 Vertragsänderung und Kündigung 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der im jeweiligen Investitionsplan unter Mittelverwendung (Investition) festgelegten Posi-

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

tionen – soweit Festpreise bzw. feste Vergütungen vereinbart wur-

1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Ge-

den – nicht zulässig. Abweichungen, die sich hinsichtlich der Zah-

richtsstand ist Hamburg.

lungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig in ihn

nicht im Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen stehen.

aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder

Soweit sich darüber hinaus Abweichungen ergeben, ist eine Freigabe

undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit

nur bei Vorliegen wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.

später verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, soll hier-

5. Die Mittel auf dem Mittelverwendungskontrollkonto können auch,

durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt wer-

solange und soweit diese nicht für den Erwerb des Anlageobjektes

den. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung

oder zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten der Fondsgesell-

oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die, soweit

schaft benötigt werden, in geeignete Tagesgeldanlagen, kurzläu-

rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschlie-

fige Termingelder, Spareinlagen, Geldmarktinstrumente (wie in §

ßenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertra-

1 Abs. 11 Satz 3 KWG definiert) oder in Staatsanleihen investiert

ges gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.

werden, wobei die Fälligkeit der Anlage auch nach dem Investiti-

Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestim-

onszeitpunkt der Mittel gemäß Investitionsplan liegen darf. Eine

mung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit

Geldanlage in ausländischer Währung, insbesondere in US-Dollar

(Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten kom-

und brasilianischen Reais ist zulässig.

mende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.

§ 4 Umfang der Mittelverwendungskontrolle

Hamburg, 7. Oktober 2009

1. Die Mittelverwendungskontrolleurin prüft die Übereinstimmung der einzelnen Zahlungen mit den Angaben des Beteiligungsangebotes und den entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen. Sie ist zur Weiterleitung des Beteiligungskapitals nur berechtigt und

Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG

verpflichtet, wenn die Zahlungen an die dort vorgesehenen Emp-

als Fondsgesellschaft, diese vertreten durch ihre geschäftsführende

fänger (sofern genannt) in der dort genannten Höhe gehen und

Kom­­manditistin Aquila Capital Real Assets Management GmbH, diese

darüber hinaus die in § 2 dieses Vertrages genannten Vorausset-

wiederum vertreten durch ihre gemeinschaftlich vertretungsberechtig-

zungen erfüllt sind.

ten Geschäftsführer Cristina Bülow und Dr. Dieter Rentsch

2. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase und ist mit deren Abschluss und anschließender Auskehrung der nach der Abwicklung auf dem Mittelverwendungskontrollkonto verbleiben-

Caveras Treuhand GmbH

den Beträge auf ein nicht der Mittelverwendungskontrolle des Mit-

als Treuhänderin, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberech-

telverwendungskontrolleurs unterliegendes Konto der Fondsge-

tigten Geschäftsführer Jost Rodewald

sellschaft abgeschlossen.

§ 5 Vergütung

ASSENSIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1. Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält für seine Tätigkeit eine

als Mittelverwendungskontrolleurin, diese vertreten durch ihren

Vergütung in Höhe von 0,1% zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatz-

alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Matthias Wiener

AQUILA® Waldinvest III


127


Kapitel

11

AQUILA速 Waldinvest III


11. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz

Besondere Informationen gemäß § 312c BGB i.V. m. § 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV)

Übersicht

11.1 Allgemeine Informationen zu der Anbieterin und an­de­­ren gegenüber den Anlegern auftretenden Personen

11.2 11.3 11.4

11.1

Hauptgeschäftstätigkeit Hauptgeschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft ist die direkte oder indirekte Investition in Projekte im brasilianischen Holzsektor, insbesondere in Projekte zur nachhaltigen Bewirtschaftung des brasilianischen Regenwaldes und zur Aufforstung von Brachflächen.

11.1.2

ersönlich haftende Gesellschafterin P (Komplementärin)

Informationen zu den Vertragsverhältnissen

Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH

I nformationen über die Besonderheiten der Fernabsatzverträge

Geschäftsadresse Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411 619 -100 Telefax: 040/411 619 -129 Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: wald3 @ aquila-capital.de

Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung

llgemeine Informationen zu der Anbieterin und A anderen gegenüber den Anlegern auftretenden Personen

11.1.1

Fondsgesellschaft

Handelsregister der Komplementärin Amtsgericht Hamburg, HRB 90132 USt-ID: DE 236239019 Geschäftsführer der Komplementärin Cristina Bülow, Dr. Dieter Rentsch, Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG Geschäftsadresse Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411 619 -100 Telefax: 040/411 619 -129 Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: wald3 @ aquila-capital.de

Hauptgeschäftstätigkeit der Komplementärin Hauptgeschäftstätigkeit der Komplementärin ist die Übernahme der Funktion der persönlich haftenden Gesellschafterin für Gesellschaften der Aquila Gruppe, Hamburg.

Handelsregister der Fondsgesellschaft Amtsgericht Hamburg, HRA 108628 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft wird durch die Aquila Capital Real Assets Management GmbH als geschäftsführende Kommanditistin wahrgenommen. Die Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ist grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Fondsgesellschaft wird von der Aquila Capital Real Assets Management GmbH aufgrund einer Generalvollmacht und von der Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin vertreten.

129


11. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz

11.1.3

eschäftsführende Kommanditistin der G Fondsgesellschaft

Aquila Capital Real Assets Management GmbH Geschäftsadresse Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411 619 -100 Telefax: 040/411 619 -129 Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: wald3 @ aquila-capital.de

Handelsregister der geschäftsführenden Kommanditistin Amtsgericht Hamburg, HRB 109700 USt-ID: DE 265895036 Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin Cristina Bülow, Dr. Dieter Rentsch Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Hauptgeschäftstätigkeit der geschäftsführenden Kommanditistin Hauptgeschäftstätigkeit der geschäftsführenden Kommanditistin ist das Management und die Verwaltung von Fondsgesellschaften (insbesondere von sogenannten geschlossenen Fonds in der Form von Kommanditgesellschaften), einschließlich der Übernahme der Geschäftsführung in den Fondsgesellschaften. Dies kann insbesondere auch im Rahmen einer Beteiligung als geschäftsführende und/oder persönlich haftende Gesellschafterin an den Fondsgesellschaften erfolgen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Geschäftsführungsund Verwaltungsaufgaben für Dritte (insbesondere von Fondsgesellschaften, welche von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen verwaltet werden) zu übernehmen.

11.1.4

Handelsregister der Treuhänderin Amtsgericht Hamburg, HRB 90133 USt-ID: DE236239027 Geschäftsführer Jost Rodewald, Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Hauptgeschäftstätigkeit der Treuhänderin Hauptgeschäftstätigkeit der Treuhänderin ist die treuhänderische Verwaltung von Kommanditanteilen für Treugeber im Rahmen von geschlossenen Fonds. Die Treuhänderin kann in diesem Rahmen auch eigene Kommanditeinlagen halten.

11.1.5

nbieterin des Beteiligungsangebotes A (Prospektherausgeberin)

Aquila Capital Structured Assets GmbH Geschäftsadresse Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411 619 -100 Telefax: 040/411 619 -129 Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: wald3 @ aquila-capital.de Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 90131 USt-ID: DE236238995 Geschäftsführer Cristina Bülow, Dr. Dieter Rentsch, Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Treuhänderin

Caveras Treuhand GmbH Geschäftsadresse Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411 619 -100 Telefax: 040/411 619 -129 Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: info@caveras-treuhand.de

Hauptgeschäftstätigkeit Hauptgeschäftstätigkeit der Anbieterin des Beteiligungsangebotes ist das Eingehen, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen an Unternehmen, die – bzw. deren nachgeschaltete Gesellschaften – direkt oder indirekt Portfolien von geschlossenen Fonds und Kapitalmarktanlagen für institutionell organisierte Vermögen erwerben, verwalten und verwerten.

11.1.6

Aufsichtsbehörden

Jeweils keine.

AQUILA® Waldinvest III


11.1.7

ame und Anschrift des für die Anbieterin handelnN den Vermittlers/Dienstleisters

Generalvermittler Aquila Capital Advisors GmbH Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411 619 -100 Telefax: 040/411 619 -129 Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: wald3 @ aquila-capital.de Handelsregister des Generalvermittlers Amtsgericht Hamburg, HRB 92678 USt-ID: DE239302019 Weitere Informationen zur Anbieterin siehe oben unter „Anbieterin des Beteiligungsangebotes“. Die Angaben über den gegenüber dem Anleger auftretenden Anlagevermittler finden sich auf der Beitrittserklärung.

11.2

Informationen zu den Vertragsverhältnissen

Der Verkaufsprospekt zum Beteiligungsangebot „Aquila® WaldINVEST III“ vom 01.10.2009 (nachfolgend „Beteiligungsangebot“genannt) sowie die Beitrittserklärung enthalten detaillierte Beschreibungen der Vertragsverhältnisse. Wegen näherer Einzelheiten wird auf diese Dokumente verwiesen.

11.2.1

11.2.2

Preise

Der Anleger hat 25% seiner Einlage (Zeichnungssumme) und ein Agio von 5% auf die Zeichnungssumme nach Annahme des Beitritts und Aufforderung durch die Treuhänderin zu leisten. Die restlichen 75% der Zeichnungssumme sind nach Schließung des Fonds, voraussichtlich zum 31.03.2010, zu leisten. Wegen der Einzelheiten vgl. im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ die Abschnitte „Zahlung des Erwerbspreises“ und „Einzahlungstermine“.

11.2.3

eitere vom Anleger zu zahlende Steuern und W Kosten (Liefer- und Versandkosten, sonstige Kosten), zusätzliche Telekommunikationskosten

Liefer- und Versandkosten oder gesondert berechnete Kommunikationskosten fallen nicht an. Detaillierte Informationen zu den vom Anleger zu zahlenden Kosten finden sich in Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ im Abschnitt „Kosten bei Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Beteiligung“. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger selbst zu tragen. Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger wird auf die Ausführungen im Beteiligungsangebot, insbesondere im Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ verwiesen.

Wesentliche Leistungsmerkmale

Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Kommanditist oder auf Grundlage des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mittelbar als Treugeber über die Caveras Treuhand GmbH an der Fondsgesellschaft. Der Anlagebetrag soll voraussichtlich in Höhe von 90 % in eine Beteiligung an einer Luxemburger S.A. (nachfolgend „Amata (Lux)“ genannt) investiert werden. Die Amata (Lux) beabsichtigt, sich zusammen mit weiteren Investoren mittelbar über einen brasilianischen FIP an der brasilianischen Amata S.A. zu beteiligen, welche Waldinvestments tätigt (vgl. ausführlicher im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ den Abschnitt „Geschäftstätigkeit und Anlageziele der Fondsgesellschaft“ des Beteiligungsangebotes). Über Auszahlungen der Fondsgesellschaft partizipiert der Anleger an den wirtschaftlichen Ergebnissen der Fondsgesellschaft. Die weiteren Einzelheiten sind dem Beteiligungsangebot zu entnehmen.

131


11. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz

11.2.4

Z ahlung und Erfüllung der Verträge, weitere Zahlungsbedingungen

Die Zeichnungssumme sowie das darauf entfallende Agio sind auf das folgende Konto einzuzahlen: Kontoinhaber: Caveras Treuhand GmbH w/Aquila Wald­ INVEST III Konto-Nr.: 629 174 400 Kreditinstitut: Commerzbank AG, Hamburg BLZ: 20040000 IBAN: DE63200400000629174400 BIC bzw. S.W.I.F.T.-Code: COBADEHHXXX Die Zahlung hat unter Angabe des Namens des Anlegers sowie der Treugeberregisternummer – soweit bereits bekannt – zu erfolgen. Der Anleger hat 25% seiner Zeichnungssumme zzgl. 5% Agio auf die Zeichnungssumme nach Annahme des Beitritts und Aufforderung durch die Treuhänderin zu leisten. Die restlichen 75% der Zeichnungssumme sind nach Schließung des Fonds, voraussichtlich zum 31.03.2010, zu leisten. Bei nicht fristgerechter Einzahlung ist die Treuhänderin nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Treuhand- und Verwaltungsvertrag zurückzutreten. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung sowie dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Diese Unterlagen sind im Beteiligungsangebot abgedruckt.

11.2.5

Leistungsvorbehalte

Nach Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch die Caveras Treuhand GmbH bestehen – vorbehaltlich einer etwaigen ganz oder teilweisen Rückabwicklung der Fondsgesellschaft nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages – keine Leistungsvorbehalte der Fondsgesellschaft. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird einer Freigabe und Weiterleitung des Beteiligungskapitals indes erst zustimmen, wenn die Voraussetzungen des Mittelverwendungskontrollvertrages erfüllt sind.

11.3

I nformationen über die Besonderheiten der Fernabsatzverträge

11.3.1

I nformation zum Zustandekommen der Verträge im Fernabsatz

Der Anleger bietet durch Unterzeichnung und Übersendung der Beitrittserklärung den Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages an. Die Fondsgesellschaft hat dem Abschluss des Treuhandvertrages im Rahmen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bereits zugestimmt. Mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die Caveras Treuhand GmbH kommt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag zwischen der Caveras Treuhand GmbH, der Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG und dem Anleger zustande und begründet das Treuhandverhältnis zwischen der Caveras Treuhand GmbH und dem Anleger. Jeder Anleger ist berechtigt, unter Übernahme aller damit verbundenen Kosten und Gebühren, von der Treuhänderin die Übertragung der bisher für ihn gehaltenen Beteiligung und seine Eintragung in das Handelsregister der Fondsgesellschaft zu verlangen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Beide sind im Beteiligungsangebot abgedruckt.

11.3.2

Widerrufsrecht

Dem Anleger steht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Widerrufsbelehrung ist in der Beitrittserklärung abgedruckt und vom Anleger gegenzuzeichnen.

11.3.3

indestlaufzeit der Verträge, vertragliche KündiM gungsregelungen und Vertragsstrafen

Die Fondsgesellschaft endet ohne Auflösungsbeschluss zum 31.12.2024. Die geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, die Gesellschaftsdauer einseitig viermal um ein Jahr zu verlängern, wenn der Stand der Abwicklung der im Vermögen der Fondsgesellschaft befindlichen Anlagen dies erforderlich macht. Eine weitere Verlängerung kann von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Gesellschafter können während der vereinbarten Dauer der Fondsgesellschaft das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen erfolgen. Die Kündigung hat schriftlich an die geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft zu erfolgen. Ist der Anleger nicht selbst im Handelsregister eingetragen, kann er die Treuhänderin schriftlich anweisen, die treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung zu kündigen. Die Rechtsfolgen der Kündigung ergeben sich aus § 21 des Gesellschaftsvertrages. Eine Übertragung der

AQUILA® Waldinvest III


11.3.5 Kommanditistenstellung ist nach Maßgabe des § 17 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft möglich. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird für die Dauer des Bestehens der Fondsgesellschaft bis zu deren Vollbeendigung fest geschlossen. Er kann vom Anleger und von der Treuhänderin nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Kündigung der Fondsgesellschaft nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder des Gesetzes möglich ist, die Treuhänderin mit dem für den Treugeber gehaltenen Teil ihrer Beteiligung aus der Fondsgesellschaft gemäß § 20 des Gesellschaftsvertrages ausscheidet (im Falle eines teilweisen Ausscheidens ist eine entsprechende Teilkündigung zulässig), der unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligte Treugeber aus dieser gemäß § 20 des Gesellschaftsvertrages ausscheidet (im Falle eines teilweisen Ausscheidens ist eine entsprechende Teilkündigung zulässig) oder ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Treugeber seine Zahlungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages nicht erfüllt. Die Rechtsfolgen einer Beendigung des Vertragsverhältnisses bestimmen sich nach § 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und den §§ 20 und 21 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. Eine Übertragung der Treugeberstellung ist nach Maßgabe des § 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages möglich. Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen. Bei Ausschluss eines Kommanditisten wegen Nichtleistung der Einlage erhält dieser keine Abfindung. Sofern ein Kommanditist gemäß § 20 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages von der geschäftsführenden Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wird, trägt dieser die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten und ist insbesondere verpflichtet, die im Zusammenhang mit seiner Einwerbung von der Fondsgesellschaft gezahlte Vertriebsprovision zu erstatten. Im Falle eines Ausschlusses aus bestimmten wichtigen Gründen ist der Abfindungsanspruch gegenüber sonstigen Ausscheidensgründen reduziert (vgl. §20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).

11.3.4

Vertragssprache

Die Vertragssprache und die Sprache für die weitere Kommunikation ist deutsch. Gleiches gilt für die dem Anleger in Gestalt des Beteiligungsangebotes zur Verfügung gestellten Vorabinformationen.

11.3.6

ültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten G Informationen

Bis zur Mitteilung von Änderungen. Preisanpassungen sind nicht vor­ gesehen.

11.4

Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung

11.4.1

Außergerichtliche Streitschlichtung

Die Möglichkeit zum Anrufen einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle ist vertraglich nicht vorgesehen. Soweit der Anleger die Beteiligung im Wege des Fernabsatzes erworben hat, kann er bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen die bei der Deutschen Bundesbank – Schlichtungsstelle – Wilhelm-Epstein-Straße 14 60431 Frankfurt am Main Telefon: 069/2388-1906/-1907/-1908 Telefax: 069/2388-1919 E-Mail: Schlichtung@bundesbank.de Internet: www.bundesbank.de eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen zu erheben. Der Anleger (Beschwerdeführer) hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle, keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen hat und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Im Übrigen gilt die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung. Diese ist unter der vorgenannten Adresse der Deutschen Bundesbank erhältlich. Der Anleger kann jedoch unabhängig davon Klage vor den zuständigen Gerichten erheben.

11.4.2

Garantiefonds

Rechtsordnung und Gerichtsstand

Für vorvertragliche Schuldverhältnisse, für den Beitritt sowie die Rechtsbeziehung des Anlegers unter dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft sowie dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Treuhänderin findet deutsches Recht Anwendung. Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für den Gerichtsstand die gesetzlichen Regelungen. Ansonsten ist als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und den Treuhand- und Verwaltungsvertrag Hamburg vereinbart.

Ein Garantiefonds, wie bspw. der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken, steht für Beteiligungsangebote, wie dem vorliegenden, nicht zur Verfügung. Die wesentlichen Risiken der Beteiligung sind im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, dargestellt. Ende der Verbraucherinformationen für den Fernabsatz.

133


Kapitel

12

AQUILA速 Waldinvest III


12. Glossar

Biologisches Wachstum

A Agio Beim Agio handelt es sich um den Aufschlag auf den Nennwert, der vom Anleger zusammen mit diesem zu leisten ist. Die Angabe erfolgt normalerweise in Prozent. Agio ist auch bekannt unter den Bezeichnungen Aufgeld und Aufzahlung.

Bäume werden mit zunehmendem Alter immer wertvoller: Zum einen nimmt das Holzvolumen zu; zum anderen steigt in der Regel der erzielbare Preis je Kubikmeter, weil längere und dickere Stämme vielfältiger nutzbar sind. Das Wachstum der Bäume verläuft in der Jugendphase darüber hinaus nicht linear, sondern exponentiell: Mit zunehmendem Stammdurchmesser wächst auch die jährlich erwirtschaftete Holzmenge – gewissermaßen ein biologischer Zinseszinseffekt. Mit Abschluss der Jugendphase kulminiert das jährliche Volumenwachstum und schwächt ab, wobei der folgende Wertzuwachs das geringere Volumenwachstum beträchtlich übersteigen kann.

Biomasse Amazonas Der Amazonas (auch Amazonenstrom, portugiesisch Rio Amazonas bzw. im Oberlauf Rio Solimões, früher Rio Orellana) ist ein Fluss in Südamerika. Er ist der mit Abstand wasserreichste Fluss der Erde und befördert mehr Wasser als die sechs nächstkleineren Flüsse zusammen.

Biomasse bezeichnet die Gesamtheit der Masse an organischem Material in einem definierten Ökosystem, das biochemisch synthetisiert wurde. Sie enthält also die Masse aller Lebewesen, der abgestorbenen Organismen und die organischen Stoffwechselprodukte. Etwa 60% der Biomasse der Erde werden durch Mikroorganismen dargestellt.

Assetklasse

BIP/Bruttoinlandsprodukt

Bezeichnet ein Anlagesegment mit jeweils vergleichbaren Anlagen. Beispiele für Assetklassen sind Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Immobilien, Agrarbeteiligungen oder Waldbeteiligungen.

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist ein Maß für die wirtschaftliche Leistung einer Volkswirtschaft in einem bestimmten Zeitraum. Es misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung), soweit diese nicht als Vorleistungen für die Produktion anderer Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Das BIP wird in jeweiligen Preisen und preisbereinigt errechnet. Das preisbereinigte BIP stellt die „reale“ Wirtschaftsentwicklung im Zeitablauf frei von Preiseinflüssen dar. Die Veränderungsrate des preisbereinigten BIP dient als Messgröße für das Wirtschaftswachstum einer Volkswirtschaft. Das BIP ist damit die zentrale Größe der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

B Biodiversität

BRIC-Staaten

Unter der biologischen Vielfalt oder „Biodiversität“ versteht man die Artenvielfalt des Lebens auf der Erde. Biodiversität ist das Ergebnis der Evolution seit Anbeginn des Lebens. Man geht von rund 13 Mio. Tier- und Pflanzenarten aus, wobei Schätzungen zwischen zehn und 100 Mio. variieren. Von diesen sind lediglich rund 1,75 Mio. wissenschaftlich erfasst. Der größte Teil des Artenreichtums befindet sich in den Entwicklungs- und Schwellenländern – Wissenschaftler schätzen den Anteil auf bis zu 90 % der heute bekannten Lebewesen.

Die Abkürzung BRIC steht für die Anfangsbuchstaben der vier Staaten Brasilien, Russland, Indien und China. Diese vier Staaten, drei von ihnen sogenannte Schwellenländer, haben jährliche Zuwachsraten der Wirtschaftsleistung von 5% bis 10 % (zum Vergleich: EU etwa 2%), weshalb einige Prognosen voraussagen, dass sie bis 2050 die G8-Staaten überflügeln könnten. Damit würde die „westliche Welt“, Europa und Nordamerika, erstmals seit etwa fünf Jahrhunderten ihre dominierende Stellung in der Weltwirtschaft verlieren. Etwa 40% der Weltbevölkerung, 2,8 Mrd. Menschen, leben in den BRIC-Staaten. Ihr Anteil am weltweiten Bruttoinlandsprodukt (33 Bio. Euro) beträgt derzeit ca. 10%.

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12. Glossar

C

E

Cashflow

Earth Summit

Der Cashflow (englisch für Geldfluss) ist eine wirtschaftliche Messgröße, die den aus der Umsatztätigkeit und sonstigen laufenden Tätigkeiten erzielten Nettozufluss liquider Mittel während einer Periode darstellt. Die Messgröße ermöglicht eine Beurteilung der finanziellen Gesundheit eines Unternehmens – inwiefern ein Unternehmen im Rahmen der Geschäftstätigkeit die erforderlichen Mittel für die Substanzerhaltung des in der Bilanz abgebildeten Vermögens und für Erweiterungsinvestitionen selbst erwirtschaften kann.

Die United-Nations-Konferenz für Umwelt und Entwicklung, auch bekannt als „Rio Summit“ oder „Earth Summit“ war eine bedeutende UN-Konferenz in Rio de Janeiro im Jahr 1992.

EBITDA (Earnings before Interest, Tax, Depreciation & Amortization) Als EBITDA bezeichnet man das operative Geschäftsergebnis vor Zinsen, Abschreibungen und Steuern.

CO2 (Kohlendioxid) CO2 ist ein geruchloses, farbloses, nicht brennbares und ungiftiges Gas, das durch Atmung von Lebewesen, durch Zersetzung organischen Materials und durch Verbrennungsprozesse erzeugt wird. CO2 ist ein Treibhausgas, das zur globalen Erwärmung beiträgt, indem es solarer Strahlung erlaubt, zum Erdboden zu gelangen. Gleichzeitig hindert es die Wärmestrahlung der durch die Sonne erwärmten Erdoberfläche daran, wieder in den Weltraum zu entweichen.

F FSC (Forest Stewardship Council)

D Durchforstung Bei einer Durchforstung werden die schwachen Bäume eines Bestandes gefällt, um die Wachstumsbedingungen für die verbleibenden Bäume zu verbessern. Außerdem werden Bäume entfernt, die eine schlechte Stamm- und Kronenausformung haben. Der Wald wird durch regelmäßige Durchforstungen widerstandsfähiger gegen Stürme und andere natürliche Gefahren.

AQUILA® Waldinvest III

Eine gemeinnützige und unabhängige Organisation zur Förderung verantwortungsvoller Waldwirtschaft mit Sitz in Bonn. Der FSC hat Prinzipien und Kriterien für die umwelt- und sozialverträgliche Waldbewirtschaftung aufgestellt und diese Standards müssen weltweit in allen Wäldern mit dem FSC-Zertifikat eingehalten werden. Unabhängige Zertifizierungsfirmen überprüfen die zertifizierten Forstbetriebe regelmäßig. Ein Holzprodukt darf das FSC-Siegel nur tragen, wenn sichergestellt ist, dass das Holz auch tatsächlich aus einem FSC-zertifizierten Wald stammt. Das FSC-Zertifikat gewährleistet, dass das Holz mit Rücksicht auf Natur und Menschen und ohne Raubbau geschlagen wurde. Umweltorganisationen, Waldbesitzer und Unternehmen der Holzwirtschaft unterstützen den FSC.

FIP (Fundo de Investimentos em Participações) Ein FIP ist ein brasilianisches Fondsvehikel, das in Aktien ungelisteter oder börsennotierter Aktiengesellschaften (S.A.) investieren kann. An einem FIP können sich nur sogenannte qualifizierte Investoren beteiligen. Ein FIP unterliegt in Brasilien im Vergleich zu einer Direktbeteiligung erhöhten aufsichtsrechtlichen Kontrollen. Ferner können Investoren von steuerlichen Vorteilen profitieren.


IBAMA (Instituto Brasileiro do Meio Ambiente e dos Recursos Naturais Renováveis)

G

Das Institut für „Umwelt und erneuerbare natürliche Ressourcen“ untersteht dem brasilianischen Umweltministerium. Es hat die Möglichkeit, Umweltsünder mit Sanktionen zu belegen, die von Geldstrafen, Betriebsschließungen bis hin zu Inhaftierungen reichen können.

GPS (Global Positioning System) Das Global Positioning System (GPS) ist ein satelitengestützes System zur weltweiten Positionsbestimmung. Es wurde in den 1970er Jahren zu militärischen Zwecken entwickelt.

H Hektar (ha) Der Hektar ist eine Maßeinheit zur Abgrenzung einer Fläche. Ein Hektar entspricht 10 000 Quadratmetern.

IRR (engl.: Internal Rate of Return = interner Zinsfuß) Die nach der sogenannten Internal-Rate-of-Return-Methode (IRRMethode) ermittelte Rendite drückt die Verzinsung des jeweils rechnerisch gebundenen Kapitals aus. Nach dieser Methode wird neben der Höhe der Zu- und Abflüsse auch deren zeitlicher Bezug berücksichtigt. In der Renditeberechnung ist die Kapitalrückzahlung enthalten. Diese Form der Renditeberechnung ist mit sonstigen Renditeberechnungen anderer Kapitalanlagen, bei denen keine Änderung des gebundenen Kapitals eintritt (z.B. festverzinsliche Wertpapiere), nicht unmittelbar vergleichbar. Ein Vergleich ist nur unter Einbeziehung des jeweilig durchschnittlich gebundenen Kapitals, bezogen auf die Vermögensanlage, den Gesamtertrag und die Anlagedauer der jeweiligen Investition, möglich.

Hurdle Rate Die Hurdle Rate ist die Performance-Schwelle, bei deren Überschreiten ein Ergebnisvorab an das Management gezahlt wird.

K Korrelation

I IAIF-Index (spanisch: Índice de Atracción de Inversiones Forestales = Index der Attraktivität von Forstwirtschaft-Investments) Der IAIF ist ein Index, welcher das Geschäftsklima der nachhaltigen Forstwirtschaft misst. Der Index setzt sich aus über 80 Variablen, u.a. politische Stabilität, Wechselkursschwankungen, Rechtstransparenz, landwirtschaftliches Regelwerk, forstwirtschaftliche Ressourcen und Infrastruktur, zusammen. Teilnehmerstaaten sind u.a. Brasilien, Chile, Argentinien, Uruguay, Costa Rica, Haiti, Guatemala und Belize. Darüber hinaus soll der Index dabei helfen, den Dialog zwischen Interessengruppen zu verbessern und auf potenzielle Problembereiche hinzuweisen, die näher erforscht werden müssen.

Eine Beziehung zwischen zwei oder mehr statistischen Variablen. Es gibt positive (je höher das Wirtschaftswachstum, desto höher die Steuereinnahmen) und negative Korrelationen (je höher das Wirtschaftswachstum, desto niedriger die Arbeitslosigkeit). Im Finanzmarkt wird die Abhängigkeit von Kursbewegungen verschiedener Finanztitel und Assetklassen durch die Korrelation ausgedrückt. Werte zwischen – 0,25 und + 0,25 sind niedrige Korrelationen, Werte von 1 oder –1 sind maximale Ausprägungen, bei denen die Kursbewegungen genau gleich (+1) oder genau entgegengesetzt (–1) sind.

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12. Glossar

Klimaneutralität/klimaneutral Ein Prozess, der in der Summe das Klima nicht beeinträchtigt. Die Verbrennung von Biomasse ist z. B. klimaneutral, da nur so viel CO2 in die Atmosphäre emittiert wird, wie vorher in der Biomasse gebunden wurde.

Konzessionen

N

Eine Konzession ist grundsätzlich ein Nutzungsrecht. Das Public Forest Law (PFL) regelt in Brasilien die öffentliche Vergabe der Nutzungslizenzen für öffentliche Wälder, wie z.B. die Amazonas-Regenwälder. Die Vergabe der Lizenzen für öffentliche Wälder erfolgt in einem transparenten, öffentlichen Bieterverfahren. Lizenzen für private Wälder werden über individuelle Verträge zwischen Privatpersonen und /oder Unternehmen geregelt. Die Auflagen sind dabei die gleichen wie bei den Staatslizenzen. Die Bundesstaaten können ebenfalls öffentliche Lizenzen vergeben. Auch hier müssen die Regeln für das PFL eingehalten werden.

Nachhaltige Bewirtschaftung

Um Lizenzen für nachhaltiges Management zu erhalten, muss dem Umweltministerium ein „Forest Management Plan“ vorgelegt werden, der detailliert beschreibt, wie das Management den vorgegebenen Regeln folgen will. Das Regelwerk selbst umfasst 300 Seiten. Zusätzlich muss ein jährlicher Ernteplan vorgelegt werden, der wiederum genehmigt werden muss.

Die nationale Gesellschaft der Immobilien-Investment-Treuhänder ist eine unabhängige US-amerikanische Gesellschaft, deren Hauptziele die Sammlung, Bearbeitung, Überprüfung und Ausarbeitung von relevanten Ertragszahlen der Immobilienindustrie sind.

Nachhaltige Bewirtschaftung bedeutet, ein Ökosystem zu schützen. Es geht darum, die Betreuung von Waldflächen und ihre Nutzung auf eine Weise und in einem Maß zu vollziehen, dass sie ihre biologische Vielfalt, Produktivität, Verjüngungsfähigkeit und Vitalität behalten sowie ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen.

NCREIF (National Council of Real Estate Investment Fiduciaries)

NCREIF Timberland Index Der NCREIF (National Council of Real Estate Investment Fiduciaries) Timberland Property Index misst seit 1987 die Performance von USWaldinvestments.

M MSCI World Der MSCI (Morgan Stanley Capital International) World bildet als Index über 1400 Aktienkurse aus 20 verschiedenen Ländern ab, die etwa 60% der Börsenkapitalisierung dieser Länder repräsentieren. Der MSCI World wird oftmals als Referenzindex zur Entwicklung von Portfolien verwendet.

AQUILA® Waldinvest III

O OECD Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development) ist eine internationale Organisation mit 30 Mitgliedsländern, die sich Demokratie und Marktwirtschaft verpflichtet fühlen. Die meisten OECD-Mitglieder gehören zu den Ländern mit hohem Pro-KopfEinkommen und gelten als entwickelte Länder. Sitz der Organisation ist Paris.


P

R

Photosynthese

Rodung

Stoffwechselprozess von Grünpflanzen, bei dem durch Nutzung der Sonneneinstrahlung aus anorganischen Stoffen und CO2 Biomasse gebildet wird und als Abfallprodukt hauptsächlich Sauerstoff entsteht.

Bei der Rodung werden Gehölze, also Bäume und Sträucher, mitsamt ihrer Wurzeln dauerhaft entfernt. Sprachlich verwandt ist das Wort „ausrotten“. Das Hauptziel dieser Maßnahme ist, die Wald- oder Buschvegetation zu beseitigen, um den Boden einer anderen Nutzung (Weidefläche, Ackerbau, Siedlungsbau, Verkehrswegebau) zuführen zu können.

Plantage Ein landwirtschaftlicher Großbetrieb, der sich auf die Erzeugung eines einzigen Produktes für den Weltmarkt spezialisiert hat. Typische Produkte für Plantagen sind Kaffee, Tee, Kakao, Bananen, Obst, Sisal oder Wald.

Man unterscheidet sprachlich zwischen Wald- oder Baumrodung, bei der die Bäume samt Stock in einem Arbeitsdurchgang gerodet werden, und der Stock- oder Wurzelrodung, bei der zuerst die Bäume gefällt und im Anschluss die Baumstümpfe gerodet werden.

Portfolio Der Begriff Portfolio bezeichnet eine Sammlung von Objekten eines bestimmten Typs. Im übertragenen Sinn kann es auch eine Sammlung von hilfreichen Methoden, Verfahren oder Handlungsoptionen bedeuten.

Public Forest Law (PFL) Das Public Forest Law (Law 11.284/2006) ist ein Programm zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Naturwälder, das vom brasilianischen Umweltministerium, dem IBAMA (Instituto Brasileiro do Meio Ambiente e dos Recursos Naturais Renováveis), ins Leben gerufen wurde. Es regelt die öffentliche Vergabe der Nutzungslizenzen nach einem Katalog von 22 Kriterien.

S Synergie Das Zusammenwirken von Kräften, die in ihrer Kombination und Kooperation stärker wirken als für sich alleine.

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12. Glossar

U

W

Umweltschutz (Brasilien)

Waldinvestment

Brasilien betrachtet seinen Reichtum an Tier- und Pflanzenarten seit jeher als nationales Gut und Erbe. Umweltschutz ist in Brasilien daher auch keine Erfindung des 21ten Jahrhunderts. Bereits seit den 1930er Jahren gibt es Gesetze, die die Nutzung von Wäldern, Wasser und Wildtieren regeln. Seit 1988 ist der Umweltschutz in den Artikeln 23 und 24 der brasilianischen Verfassung auch staatsrechtlich verankert. 1992 wurde zur Umsetzung der Vorgaben das Umweltministerium gegründet.

Investitionen in Forstwirtschaftsunternehmen und/oder Waldplantagen.

V Volatilität Die Schwankung von Zeitreihen. In der Finanzmathematik findet die Volatilität als Maß für das Risiko eines Investments oder Portfolios Anwendung.

AQUILA® Waldinvest III

WWF Der WWF (World Wide Fund For Nature) ist eine der größten internationalen Naturschutzorganisationen der Welt. Als Logo trägt es den vom Aussterben bedrohten Pandabären.

Z Zielinvestment Unter Zielinvestment versteht man den tatsächlichen ggf. mittelbaren Beteiligungsgegenstand einer Fondsgesellschaft.


Notizen

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Notizen

AQUILA速 Waldinvest III

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Die Anbieterin ist Mitglied der UNEP Finance Initiative.

Das Material für den Innenteil stammt aus nachhaltiger Forstwirtschaft und ist FSC-zertifiziert. Vermittlerstempel

Aquila Capital Structured Assets GmbH, Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg Tel.: +49 (0) 40 411 619-100, Fax: +49 (0) 40 411 619-129, www.aquila-capital.de


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