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FLEET MANAGEMENT Rechtsberatung

Was passiert mit dem Dienstwagen bei einer Freistellung? Firma XY sah sich gezwungen, einem Mitarbeitenden zu kündigen. Das Unternehmen entschied sich, die Person bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen. Darf der Arbeitnehmer, dessen Dienstwagen ihm auch zur Privatbenützung zur Verfügung stand, das Auto bis zum Ablauf der Kündigungsfrist behalten oder muss dieses aufgrund der Freistellung per sofort retourniert werden? Zudem kündigte der betroffene Mitarbeitende an, das Fahrzeug bei sich zu Hause übergeben zu wollen anstatt am Firmensitz. Ist dies zulässig?

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a die Freistellung gesetzlich nicht geregelt ist, bietet die Thematik einige Unsicherheiten und Konfliktpotenzial.

1. Einleitung Die Freistellung des Arbeitnehmers und deren Konditionen können auf einer einseitigen Weisung der Arbeitgeberin beruhen. Die Konditionen können aber auch ausgehandelt werden. Kennzeichnendes Merkmal der Freistellung ist, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer freiwillig von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung während der Freistellungsdauer dispensiert. Der Arbeitsvertrag mit sämtlichen übrigen Rechten und Pflichten der Parteien bleibt jedoch bestehen, namentlich die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin bis zum Ablauf der Kün­ digungsfrist. Zu diesen fortbestehenden Rechten des Arbeitnehmers gehört unter Umständen auch die Weiternutzung des Dienstwagens zum privaten Gebrauch. 2. Anspruch auf Naturallohn Es ist allgemein anerkannt, dass eine durch die Arbeitgeberin erlaubte private Nutzung des Dienstwagens (d. h. die Nutzung für private Zwecke in der Freizeit, nicht für geschäftliche Zwecke) als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist (sog. Naturallohn). Im Zuge der Freistellung ist die Arbeitgeberin weiterhin verpflichtet, dem Arbeitnehmer den vollen Lohn (inkl. des Naturallohns) zu entrichten. Entzieht die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer das Nutzungsrecht am Dienstwagen, schuldet sie ihm während der Freistellungsdauer Ersatz für den entfallenden Naturallohn. Der Arbeitnehmer ist finanziell gleich zu stellen, wie wenn er den Dienstwa-

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gen während der Freistellungsdauer weiterhin zu privaten Zwecken nutzen könnte. Ein ersatzloser Entzug des Dienstwagens käme einer einseitigen (Natural-)Lohnkürzung gleich, was arbeitsrechtlich nicht zulässig ist. Die Arbeitgeberin kann folglich entscheiden, den Dienstwagen weiterhin zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen oder dem Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Nutzungsentzug zu leisten. Wie hoch dieser Naturallohn bzw. dessen Ersatz zu bemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Ist dem Arbeitnehmer die Privatnutzung des Dienstwagens vertraglich zugesichert (in Form einer Vertragsklausel oder eines Nutzungsreglements für Flottenfahrzeuge, welches Vertragsbestandteil ist, «Fringe Benefit»), kann der Dienstwagen nicht entschädigungslos entzogen werden. Dasselbe gilt meines Erachtens, wenn die Privatnutzung zwar nicht ausdrücklich vertraglich geregelt ist, jedoch eine lange Praxis besteht, indem z. B. der Dienstwagen mit Wissen der Arbeitgeberin privat genutzt wird und die Arbeitgeberin die damit verbundenen Kosten widerspruchslos übernimmt. In diesem Fall haben die Parteien zumindest eine konkludente vertragliche Nutzungsregelung getroffen und einen Naturallohnanspruch begründet, insbesondere, wenn der Privatanteil auch im Lohnausweis ausgewiesen wird. Da eine ausdrückliche vertragliche Regelung fehlt, bestehen im letzten Fall jedoch für beide Parteien gewisse rechtliche Unsicherheiten. Eine sofortige Rückgabe des Dienstwagens gegen den Willen des Arbeitnehmers ist rechtlich zwar durchsetzbar. Die Arbeitgeberin wird in diesem Fall aber ersatzpflichtig und hat dem Arbeitnehmer zumindest den entgan-

genen Naturallohn zu entschädigen. Um langwierige rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, ist eine vertragliche Regelung sinnvoll, wobei der Arbeitnehmer seine Zustimmung für die vorzeitige Rückgabe jedoch regelmässig von einer Entschädigung für den entfallenden Naturallohn abhängig machen wird. Hat sich die Arbeitgeberin dagegen vertraglich zusichern lassen, dass im Falle einer Freistellung der Anspruch auf Privatnutzung (und damit der Naturallohnanspruch) entschädigungslos entfällt, so hat der Arbeitnehmer den Dienstwagen umgehend und ohne Entschädigung zu retournieren. Dasselbe gilt, falls der Arbeitnehmer überhaupt keinen vertraglichen Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens haben sollte (und damit auch keinen Anspruch auf Fortzahlung des Naturallohns), was aber in der vorliegenden Konstellation unwahrscheinlich ist. 3. Modalitäten der Rückgabe Am Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer alles herauszugeben, was er von der Arbeitgeberin und auf deren Rechnung erhalten hat, insbesondere Fahrzeuge, Fahrzeugausweise und Zugehör zum Fahrzeug (Art. 339a OR). Das Gesetz äussert sich jedoch nicht ausdrücklich hinsichtlich des Orts, an welchem der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu retournieren hat. Soweit ersichtlich, mussten sich bisher auch die Schweizer Gerichte nicht mit dieser Frage auseinandersetzen. Der Rückgabeort des Dienstwagens bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 74 OR). Massgeblich ist in erster Linie der vertraglich bestimmte Rückgabeort. Fehlt eine vertragliche Regelung, kommen je nach Umständen


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