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Warum die Spool AG ihren Fuhrpark nicht aufstockt

Lediglich zwei eigene Fahrzeuge betreibt die Spool AG für die Erbringung ihrer vielfältigen Promotionsdienstleistungen. Diese Mini-Flotte reicht bei Weitem nicht aus. Warum das Zürcher Unternehmen trotz vorhandenem Bedarf den Fuhrpark nicht aufstocken will, erzählt der Einsatz- und Logistikleiter Marcel Brauchli. Text: Simon Tottoli

Stellen Sie sich ein Unternehmen vor, das mehr als 1800 Mitarbeitende zählt, in der ganzen Schweiz aktiv ist und nur einen Kastenwagen und einen Lieferwagen mit Hebebühne sein Eigen nennt. «Die Mitarbeitenden sind eben alle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs», würden Sie vielleicht einwerfen. Das trifft es gut, denn oftmals befindet sich deren Arbeitsort tatsächlich an einem Bahnhof. Dort benötigen sie allerdings einiges an Equipment – zum Beispiel Muster von neuen Produkten, Drucksachen oder Standmaterial. All das können sie unmöglich selbst transportieren, geschweige denn mit dem Zug oder Bus.

Mini-Flotte scheint gewagt

Wenn man bedenkt, dass es beim besagten Unternehmen, der Spool AG in Zürich, im Prinzip keinen einzigen Tag im Jahr gibt, an dem nicht irgendwo ein Kundenauftrag ausgeführt wird, erscheint die Mini-Flotte noch viel gewagter. Je nach Saison können es auch mal fünf Aufträge am gleichen Tag, aber an ganz unterschiedlichen Einsatzorten sein. Und spätestens dann sind zwei Fahrzeuge mindestens drei zu wenig. Jeder halbwegs vernünftige Flottenmanager würde eine derart prekäre Situation sofort entschärfen und zusätzliche Fahrzeuge einkaufen. Marcel Brauchli, der als Einsatz- und Logistikleiter bei Spool fungiert und das Flottenmanagement mitverantwortet, winkt ab: «Das Gegenteil ist der Fall. Mehr als zwei eigene Fahrzeuge zu betreiben, wäre absolut unvernünftig», betont er.

Wer noch etwas mehr über die Spool AG erfährt, kann Marcel Brauchlis Haltung bald nachvollziehen. Zum einen befindet sich der Hauptsitz der Firma mitten in der Stadt Zürich, dort ist Platz bekanntlich sehr rar und damit äusserst teuer. Zum anderen gibt es saisonal bedingte Einsatzspitzen, für die es während einiger Tage mehr Mitarbeitende und dementsprechend auch mehr Fahrzeuge braucht, während in anderen Phasen eben auch weniger von beidem ausreicht. Die grosse Stärke von Spool AG ist demnach auch der Pool mit über 1800 Mitarbeitenden: «Die überwiegende Mehrheit unserer Mitarbeitenden ist auf freier Basis beschäftigt, weshalb wir ein beliebter Arbeitgeber für Studierende sind», sagt Marcel Brauchli.

Bedarfsgerechtes Hinzumieten von Fahrzeugen

Was beim Staff Sinn macht, ist in Sachen Fuhrpark nicht minder sinnvoll. Schliesslich würden mal mehr und mal weniger Fahrzeuge benötigt und dazu nicht immer die gleichen. Wenn beispielsweise 90 Spool-Attendants am WEF in Davos im Einsatz sind, reicht ein Van, um sie vor Ort zu betreuen und mit ihren Uniformen auszurüsten. Steht hingegen ein sogenanntes Bahnhof-Sampling an, bei dem Promotions-Mitarbeitende Produktmuster an Tausende Pendler verteilen, muss doch einiges an Material transportiert werden. Für schweizweite Roadshows sind dann auch schnell mal zwei bis drei Lieferwagen mit Hebebühne auf Achse.

Weil die Spool AG nur eine «Hebebühne» besitzt, mietet sie in solchen Fällen entsprechende Fahrzeuge hinzu. Normalerweise bei Hertz. Warum gerade Hertz? «Das hat mehrere Gründe, darunter auch ganz praktische. So befindet sich die Nutzfahrzeugstation von Hertz beim Hardturm ziemlich in unserer Nähe», meint Marcel Brauchli schmunzelnd. Aber die kurze Distanz würde als Argument natürlich nicht ausreichen, fügt er direkt an. «Wir können uns bei Hertz seit vielen Jahren auf einen hervorragenden Service verlassen. Man tut alles, um unsere Bedürfnisse möglichst lückenlos zu erfüllen.»

Marcel Brauchli, Einsatz- und Logistikleiter.

Flexibilität als grösster Vorteil

Auch das liebe Geld spielt bei einer solchen Partnerwahl eine Rolle, schliesslich sollen die Kosten bei der Spool AG wie bei jedem Unternehmen möglichst tief gehalten werden. Als Businesskunde profitiert Spool von Spezialtarifen, die über eine definierte Laufzeit gültig sind. Ausserdem können alle Mietwagen inklusive Nutzfahrzeuge ohne Kilometerbegrenzung eingesetzt werden. «Zum Glück, denn mit den rund 250 Fahrzeugen, die wir pro Jahr bei Hertz anmieten, legen wir zwar insgesamt nur etwa 50 000 Kilometer zurück, aber bei manchen Einsätzen können es innert weniger Tage auch mal 2000 oder mehr mit dem gleichen Fahrzeug werden», sagt Marcel Brauchli.

Die letztgenannte Zahl dürfte den einen oder anderen Flottenprofi stutzig machen. Bei so vielen Kilometern muss sich doch auch ein zusätzliches eigenes Fahrzeug lohnen? Marcel Brauchli relativiert: «Im Ansatz trifft das zu, aber wir kommen immer wieder zum gleichen Ergebnis – das bedarfsgerechte Hinzumieten von zusätzlichen Fahrzeugen ist die ökonomischste Lösung. Und ökologischer ist sie auch noch, denn für den Bau eines einzigen Fahrzeugs fallen ja bekanntlich viele Tonnen an Emissionen an.»

Der grösste Vorteil, der gar nicht genug mit Geld aufgewertet werden könne, sei letztlich die Flexibilität. «Sie ist für uns unabdingbar, schliesslich gehört sie zu unserer eigenen DNA, und unsere Kunden erwarten von uns, dass wir auch kurzfristig Aufträge aller Art umsetzen. Da wir mit Hertz genauso kurzfristig unseren Fuhrpark erweitern können, ist die Partnerschaft für uns perfekt», resümiert Marcel Brauchli.

Volvo EX90 – eine neue Ära der Sicherheit

Volvo Cars hat mit seiner ambitionierten Nachhaltigkeitsstrategie bereits letztes Jahr bekannt gegeben, ab 2030 nur noch reine Elektroautos zu verkaufen. Doch auch in Sachen Sicherheit bleibt der schwedische Premium-Automobilhersteller seiner Linie treu: «Der neue vollelektrische Volvo EX90, der am 9. November Premiere feiert, wird der sicherste Volvo aller Zeiten», verspricht CEO Jim Rowan.

Seit bald hundert Jahren steht Volvo vor allem für Sicherheit. Immer wieder setzte Volvo Cars neue Standards und erfand Technologien, die den Strassenverkehr für alle sicherer machen. Dieser Tradition bleibt Volvo Cars treu, auch in Zukunft. Das verspricht der Volvo-CEO Jim Rowan in seiner Keynote-Ansprache: «Mit dem neuen EX90 beginnt für Volvo Cars eine neue Ära, die unser Erbe der Sicherheit, Qualität und Innovation in die Zukunft trägt.»

Der Volvo EX90 kombiniert revolutionäre Technologien, welche nicht nur die Situation ausserhalb des Fahrzeugs detailgetreu wiedergeben, sondern auch im Innern für Sicherheit sorgen, indem sie die Verfassung des Fahrers berücksichtigen: Im neuen Volvo-SUV-Flaggschiff, das am 9. November präsentiert wird, kommen Sicherheitssysteme zum Einsatz, die darauf basieren, menschliches Verhalten zu analysieren und zu verstehen.

Vorausschauend bei Tag und Nacht

Das Herzstück des neuen EX90 bildet das LiDAR-System (Light Detection and Ranging). Diese Technologie bietet mit 5 Radarmodulen, 8 Kameras und 16 Ultraschallsensoren einen vorausschauenden 360-Grad-Rundumschutz. Das Sensorik-System erkennt sogar kleine Objekte Hunderte Meter entfernt; so bleibt mehr Zeit zum Handeln und Ausweichen.

«Untersuchungen zeigen, dass unsere Software und Sensoren dazu beitragen können, Unfälle mit schweren oder tödlichen Verletzungen um bis zu 20 % zu reduzieren», so Jim Rowan. «Wir gehen davon aus, dass wir die Unfallvermeidung insgesamt um bis zu 9 % verbessern können. Dadurch liessen sich im Laufe der Zeit Millionen von Unfällen vermeiden.»

Wenn das Leben passiert, greift der EX90 ein

Es sind aber nicht nur äussere Einflüsse, die sich auf die Sicherheit im Strassenverkehr auswirken, wie Volvo-Unfallstatistikdaten zeigen. «Das Leben passiert, Gefühle passieren. Ob man gestresst ist oder mal nicht so gut geschlafen hat: Das alles ist menschlich. Selbst die besten Fahrer machen Fehler, sind abgelenkt, gestresst oder müde. Der neue Volvo EX90 hilft, wenn die Menschen nicht in Bestform sind», fasst Jim Rowan zusammen. Damit reagiert Volvo Cars auf eine der häufigsten Unfallursachen: menschliches Fehlverhalten.

Im neuen Volvo EX90 debütiert das innovative Fahrerverständnissystem Driver Understanding System (DUS). Spezielle Sensoren und Kameras messen, mit welcher Konzentration der Fahrer auf die Strasse schaut. Es registriert, wie es dem Autofahrer geht – und greift notfalls ein, um Unfälle zu vermeiden und allenfalls Hilfe zu holen. Kurz: Der neue Volvo EX90 ist ein intelligentes Fahrzeug, das seine Nutzer und seine Umgebung versteht und so die Sicherheit für Fahrer, Mitfahrer und andere Verkehrsteilnehmer erhöht.

Sensoren werden niemals müde

Die neue Volvo-Sicherheitstechnologie hilft dabei, das Risiko eines Unfalls deutlich zu verringern. Denn Sensoren werden niemals müde und lassen sich auch nicht ablenken. Sie sind so konzipiert, dass sie reagieren, wenn der Fahrer nur schon eine Millisekunde zu spät dran ist. Oder wie Jim Rowan es ausdrückt: «Sicher sein, beruhigt sein und sich sicher fühlen: Das ist unsere Mission. Wir werden so lange innovativ sein, bis es keine Unfälle mehr gibt. Leben zu schützen: Das ist unser Ziel.»

Lieferfrist: Versprochen ist versprochen, oder doch nicht?

Seit vielen Jahren fährt die Firma XY auf die Fahrzeuge der Marke «A» ab. Gerne hätte man für die Erneuerung des Fuhrparks wieder Modelle derselben Marke geordert. Aufgrund der Lieferfrist von rund einem Jahr entschied man sich jedoch zu einem Markenwechsel. Man verzichtete zudem auf gewisse Ausstattungen bei Marke «B», da der Händler versicherte, dass die Fahrzeuge dadurch schneller geliefert würden. Es wurde eine Lieferfrist von maximal sechs Monaten in Aussicht gestellt. Entsprechend wurde die Rückgabe der alten Dienstwagen terminiert. Rund zwei Monate nach Vertragsabschluss teilte der Händler der Marke «B» mit, dass die Lieferfrist statt der versprochenen sechs Monate ebenfalls rund ein Jahr betrage. Dies möchte Firma XY nicht hinnehmen. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen in einer solchen Situation?

Der Lieferverzug und die sich daraus ergebenden rechtlichen Ansprüche des Bestellers sind im Kaufvertragsrecht häufig anzutreffende rechtliche Fragestellungen, die jedoch eine gewisse Komplexität aufweisen. Die Rechtsfolgen hängen stark von den vertraglichen Abreden der Parteien und von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. An dieser Stelle kann deshalb nur ein genereller Überblick über die rechtliche Thematik gegeben werden:

1. Lieferverzug des Lieferanten

Ob und wann der Lieferant in Lieferverzug gerät, hängt von den konkret vereinbarten Lieferkonditionen ab und bestimmt sich nach Art. 102 des schweizerischen Obligationenrechts (OR). Wurde ein bestimmter Liefertermin vereinbart (Lieferung am 14. März 2023, sog. Verfalltag), gerät der Lieferant ab dem 15. März 2023 automatisch in Lieferverzug. Wurde dagegen eine Lieferfrist vereinbart (Lieferung innerhalb von 6 Monaten), muss der Besteller den Lieferanten bei Fälligkeit der Lieferung zuerst abmahnen, damit dieser in Verzug fällt. Diese Mahnung wäre im vorliegenden Fall jedoch bereits vor Ablauf der Lieferfrist möglich, da durch die Mitteilung des Lieferanten absehbar ist, dass die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.

2. Haftung des Lieferanten für Verzugsschaden

Mit Eintritt des Lieferverzugs haftet der Lieferant für die dem Besteller entstandenen Verzugsschäden nach Art. 103 und Art. 106 OR. Der Schaden könnte zum Beispiel darin bestehen, dass der Besteller die vorhandene Flotte über das Rückgabedatum hinaus weiterbetreiben muss und hierfür seinerseits eine Entschädigung an die Leasinggesellschaft zu bezahlen hat. Oder der Besteller muss vorübergehend eine Mietwagenflotte anmieten, was entsprechende Kosten verursacht. Allfällige weitere Umtriebe sind zu entschädigen, sofern diese kausal durch den Lieferverzug verursacht wurden und belegt werden können. Dieser Schadensbeweis ist im Einzelfall oft schwierig zu erbringen.

Der Lieferant kann sich ausserdem von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass ihn am Verzug keinerlei Verschulden trifft. Dies wird bei einem Lieferkettenproblem oder bei einem sonstigen Verzug des Herstellers oder Importeurs vermutlich der Fall sein.

3. Ansetzen einer Nachfrist

Zusammen mit der Mahnung muss der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung an-

setzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Wie lange diese Nachfrist sein muss, hängt von den konkreten Umständen ab (Grösse der bestellten Flotte, Gründe des Lieferverzugs etc.).

Im vorliegenden Fall könnte aber auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden. Aus der Mitteilung des Händlers geht bereits hervor, dass die Lieferfrist doppelt so lange ausfällt wie ursprünglich vereinbart. Damit wäre eine angemessene Nachfrist wohl unnütz bzw. wäre die Lieferung für den Besteller mit so grosser Verspätung nutzlos (Art. 108 Ziff. 1 bzw. 2 OR).

Keine Nachfristansetzung ist dagegen erforderlich, wenn für die Lieferung ein Verfalltag vereinbart wurde (Art. 108 Ziff. 3 OR).

4. Wahlmöglichkeiten des Bestellers

Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat der Besteller drei Wahlmöglichkeiten (Art. 107 Abs. 2 OR): (i) Er kann weiterhin an der Lieferung festhalten und Schadenersatz wegen des entstandenen Verzugsschadens verlangen. (ii) Er kann auf die nachträgliche Lieferung verzichten und Schadenersatz wegen

Nichterfüllung des Vertrags verlangen.

Zum Umfang des Schadenersatzes kann auf das in Ziffer 2 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Als weiterer Schadensposten kommt zum Beispiel der höhere Anschaffungspreis vergleichbarer

Fahrzeuge (selbe Fahrzeugklasse, selbe

Ausstattungsmerkmale) hinzu, wobei sich auch hier schwierige Beweisfragen stellen können. (iii) Als dritte Alternative kann der Besteller vom Vertrag ganz zurücktreten und wiederum Schadenersatz verlangen (Art. 109 OR). Beim Rücktritt vom Vertrag kann der Besteller die Zahlung des Kaufpreises verweigern bzw. den bereits bezahlten

Kaufpreis zurückverlangen. Der Rücktritt vom Vertrag muss jedoch unverzüglich erklärt werden. Bei längerem Zuwarten wird angenommen, dass der Besteller an der Lieferung festhält. Der Schadenersatz unter Ziffer (i) und (ii) einerseits sowie (iii) andererseits wird unterschiedlich berechnet, was je nach Variante gewisse Schadenspositionen ein- bzw. ausschliesst. Die Unterscheidung ist jedoch rechtlich-technischer Natur und sprengt den Rahmen dieses Artikels.

Der Schadenersatz ist bei allen drei Alternativen wiederum verschuldensabhängig: Der Lieferant kann sich damit von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, dass ihn am Lieferverzug kein Verschulden trifft.

5. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die vorstehenden Wahlmöglichkeiten und Ansprüche des Bestellers werden regelmässig durch abweichende vertragliche Abreden, oftmals in Form von AGB, abgeändert und eingeschränkt. So können z.B. die Modalitäten der Mahnung und Inverzugsetzung abweichen, es kann eine zwingende Nachfristansetzung vor dem Rücktritt vom Vertrag vorgesehen und die Länge einer solchen Nachfrist kann fixiert sein, oder die Haftung des Lieferanten im Verzugsfall wird auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Solche vertraglichen Abreden unterliegen grundsätzlich der Parteiautonomie und sind innerhalb eines gewissen Rahmens zulässig. Wenn die Rechte des Bestellers durch solche Abreden jedoch übermässig stark beschränkt werden, insbesondere in AGB, können vertragliche Abreden unter Umständen ungültig sein und es kommt stattdessen die gesetzliche Regelung zur Anwendung. Ob und in welchem Umfang solche vertraglichen Vereinbarungen zulässig sind, lässt sich nur anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen, der AGB und der Umstände des Einzelfalls beurteilen.

6. Vorbereitende Massnahmen

Die rechtlichen Möglichkeiten des Bestellers sind beschränkt und im vorliegenden Fall wenig befriedigend. Insbesondere lässt sich eine Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist rechtlich nicht erzwingen. Es gibt aber durchaus vertragliche Massnahmen, welche zumindest die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche wesentlich erleichtern können. Gerade grössere Flottenbeschaffungen sollten deshalb juristisch eng begleitet werden, da erhebliche finanzielle Interessen auf dem Spiel stehen können.

Im Kaufvertrag sollten konkrete Zusicherungen (Lieferfrist, Liefertermin, Liefermodalitäten) vorgesehen werden. Ein Augenmerk sollte auch auf die Verzugsfolgen, insbesondere die Haftung des Lieferanten, gelegt werden, namentlich, wenn dieser seine AGB auf den Vertrag anwendet. Beispielsweise können Vertragsstrafen bei Lieferverzug vorgesehen werden, was die schwierige und aufwendige Beweisführung im Schadensfall obsolet macht. Weiter sollten die Gründe, welche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, spezifisch ausgeführt werden, um rechtliche Zweifel über die Zulässigkeit des Rücktritts auszuräumen und damit eine mögliche Haftung des Bestellers auszuschliessen. Auch mit der bestehenden Leasingfirma der aktuellen Fahrzeugflotte kann allenfalls vorsorglich eine Lösung für den Verzugsfall gefunden werden, zum Beispiel durch eine flexible Verlängerung der Nutzungsdauer der aktuellen Flottenfahrzeuge. Die hierbei potenziell entstehenden Zusatzkosten können wiederum in die Vertragsstrafe des Lieferanten eingepreist werden.

Philipp Brunner Rechtsanwalt | LL.M. Partner

BÜHLMANN KOENIG & PARTNER ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mitten in Zürich.

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