Existenzgründung für Designer

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18 € (D)

david herzog Existenzgründung für Designer Bibliothek für Designer

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Die Reihe: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Basiswissen für Designer x xPunkt x x x xverständlich x x x x x x xund x x xanwendbar xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Fachliteratur auf den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Übersichtlich und lesefreundlich xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Der Band: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Minijob und Werkstudententätigkeit x x Arbeitsvertrag xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Wichtige Fragen zum xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Freelancer oder Scheinselbständigkeit? x x x xEinzelunternehmens xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Gründung eines kleinen x x x x x xFinanzierung, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Gesellschaftsform,xPlanung, x x Künstlersozialkasse, x x x x x x x x x x x xSteuern) xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Gewerbeanmeldung, x xeiner x x xBeteiligung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Chancen und Risiken x x x x Checklisten xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Verträge, Businesspläne, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Der Autor: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x x x x xfür x xSteuerrecht x x x x x x xsowie x x x Handelsx x x x x xund xxxxxxxxxxxxxxxxxxx David Herzog ist Fachanwalt x x x2013 xxx x x x x x x x x x xfür x xRecht x x x an x xder xxxxxxxxxxxxxxxxxx Gesellschaftsrecht undx seit Lehrbeauftragter x xFakultät x x x x xGestaltung. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Hochschule Mannheim, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

avedition

ISBN 978-3-89986-267-6

David Herzog xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bibliothek xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx für Designer xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

ExistenzGründung für Designer

avedition


Inhalt

10

Zum Buch

12

Zur Orientierung

___ 13

Start in den Beruf

14

x

Der Minijob

16

Es gibt zwei Arten von Minijobs

17

Abgaben und Beiträge

19

Mehrere Jobs – wie geht das?

20

Meldeverfahren

23

Merkliste Minijob

24

x

Was ist ein Werkstudent?

24

Zum Begriff

25

Befreiungen und Meldeverfahren

27

x

Wichtige Fragen zum Arbeitsvertrag

28

Gilt ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag?

28

Wer hat ein Recht auf Mindestlohn?

29

Was bedeutet die Probezeit?

30

Welcher Urlaubsanspruch besteht?

31

Was ist im Krankheitsfall zu beachten?

32

Haftet der Arbeitnehmer für Schäden?

33

Was bedeutet Kündigungsschutz?


35

Was ist zu tun bei einer Abmahnung?

36

Besteht Anspruch auf ein Zeugnis?

37

Was bedeutet Lohnsteuerjahresausgleich?

39

Freelancer: vom Schein der Selbständigkeit

40

x

Abgrenzungsfragen

42

Welche Kriterien gelten?

48

Statusfeststellungsverfahren

49

Rechtsfolgen einer Scheinselbständigkeit

52

Merkliste Freelancer

54

x

Grundlagenwissen zum Werkvertrag

54

Wesentliche Bestandteile des Werkvertrags

58

Muster Werkvertrag

62

Merkliste Werkvertrag

65

Gründung eines kleinen Einzelunternehmens

67

x

Unternehmen

70

x

Planung Businessplan für eine Existenzgründung

71

Private Finanzplanung

94 96 97 100

x

Finanzierung Privates Darlehen Staatliche Förderung


Inhalt

102

Bankdarlehen

105

Crowdfinanzierung

109

Wagniskapital

112

x

Gewerbeanmeldung, Mitgliedschaften und Künstlersozialkasse

112

Gewerbeanmeldung

114

Mitgliedschaften

116

Künstlersozialkasse

117

x

Steuern

117

Umsatzsteuer

125

Einkommensteuer

131

Gewerbesteuer

133

Beteiligen oder nicht?

134

x

Häufige Gesellschaftsformen

134

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

137

GmbH

139

Limited und UG (haftungsbeschränkt)

142

x

Chancen und Risiken einer Beteiligung

143

Chancen

145

Risiken

147

x

Checkliste zur Meinungsbildung


149

Mustertexte

150

x

Businessplan für die Gründung eines Einzelunternehmens

160

x

Privater Darlehensvertrag

162

x

GbR-Vertrag

___ 167

Anhang

168

x

Verzeichnis der Abkürzungen

169

x

Endnoten

183

x

Weiterführende Quellen und Branchenverbände


12

Zur Orientierung Das Buch präsentiert Ihnen die juristischen und betriebswirtschaftlichen Inhalte leicht verständlich und praktisch anwendbar. Zur optimalen Orientierung finden Sie hier ein paar Hinweise: Die Hauptkapitel sind durch orangene Zäsurseiten markiert und in der Kopfzeile ausgezeichnet. So wissen Sie immer, in welchem Kapitel Sie sich befinden. x Wichtigste Fachbegriffe Finden Sie hier begriffliche Erläuterungen.

Für einen kompakten thematischen Überblick finden Sie Begriffserläuterungen der wichtigsten Fachbegriffe x , die im Fließtext auftauchen, mit orangenem Symbol in der Kommentarspalte.

Praxishinweise Erhalten Sie hier wertvolle Tipps für den Alltag.

Praxishinweise in der Kommentarspalte geben Ihnen wertvolle Tipps für den Alltag. 292

Randnummern (Rn) sind durchlaufend seitlich der Texte in der Randspalte platziert und erleichtern ein schnelles Nachschlagen bei Querverweisen zu konkreten Stellen. Musterverträge sind orange hervorgehoben. Abkürzungen und Endnoten finden Sie kompakt aufgelistet am Ende des Buches im Anhang. Natürlich ersetzt Ihnen dieser Leitfaden nicht den »echten« juristischen Beistand oder eine kompetente betriebswirtschaftliche Beratung. Er soll vielmehr den Blick schärfen für Problemstellungen und dabei als Einstieg ins Thema sowie zum Nachschlagen dienen. Ihre Redaktion


13 — 37 \ 184

Start in den Beruf

Erstes eigenes Geld! Das bedeutet meist: ein erster Job. Viele Gestalter nutzen ihn als Durchgangsstadium für die eigene Existenzgründung. Oder schon früher, um ihr Studium zu finanzieren. Das folgende Kapitel ist ein kurzer Wegweiser durch dieses Intermezzo abhängiger Beschäftigungen, bevor es dann um die Gründung einer selbständigen Existenz als Gestalter geht. Das Kapitel bietet versicherungsrechtliche, steuerrechtliche sowie arbeitsrechtliche Informationen zum Minijob, zur Beschäftigung als Werkstudent und zum allgemeinen Arbeitsrecht.

13


14

Start in den Beruf

1

Wow! Bezahlte Arbeitskraft! Dieses Erlebnis ist für Akademiker meist verbunden mit einem Ferienjob, einer Stelle als studentische Hilfskraft oder einer Nebentätigkeit in den Abendstunden. Und das bedeutet in den meisten Fällen: »Minijob«. Im Gegensatz dazu erhalten Auszubildende (Nichtakademiker) schon während ihrer Lehrzeit eine sozialversicherungspflichtige Vergütung und werden eigentlich wie ganz normale Arbeitnehmer behandelt. Studierende sollten also wissen, was ein »Minijob« ist und warum Arbeitgeber sie gern als »Werkstudenten« anstellen.

Der Minijob 2 x Arbeitsverhältnis Auch für den Minijob gilt das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB, außerdem sind Spezialgesetze des Arbeitsrechts zu beachten.

Ein Minijob ist ein Arbeitsverhältnis x wie jeder normale Job. Auch die zivilrechtlichen Grundlagen des Minijobs sind daher zunächst im Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB geregelt. Hauptleistungspflichten sind gem. § 611 Abs. 1 BGB für den Dienstverpflichteten die Leistung der versprochenen Dienste und für den Dienstherrn (Dienstberechtigten) die Entrichtung der vereinbarten Vergütung.1 Für alle Arbeitsverhältnisse, also sogenannte »nichtselbständige Tätigkeiten«, gibt es neben dem Dienstvertragsrecht des BGB aber noch etliche Regelungen des Arbeitsrechts, bspw. für den Kündigungsschutz, für Tarifvereinbarungen oder zur Förderung der Arbeitssicherheit. Auch diese Gesetze gelten grundsätzlich für den Minijob.

3

x Geringfügige Beschäftigung Im Minijob gelten Beschränkungen für die Vergütung und die Arbeitszeit, § 8 Abs. 1 SGB IV.

Die speziellen Vorschriften zum Minijob sind für den juristischen Laien quasi unauffindbar im IV. Band des Sozialgesetzbuchs enthalten (§ 8 Abs. 1 SGB IV), sowie in weiteren sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Aufgrund dieser Bestimmungen gilt als Minijob nur eine geringfügige Beschäftigung x . »Geringfügig« bedeutet, dass entweder eine bestimmte Verdienstgrenze oder eine bestimmte Zeitgrenze eingehalten werden muss.2


15

Wenn es sich um einen regelmäßigen Minijob bei einem bestimmten Arbeitgeber handelt, sollte möglichst ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Einen Rechtsanspruch hierauf kennt das deutsche Gesetz erstaunlicherweise nicht, noch nicht einmal für normale Jobs. Immerhin kann der Beschäftigte aber aufgrund § 2 des Nachweisgesetzes verlangen, vom Arbeitgeber die wesentlichen Bedingungen seiner Beschäftigung schriftlich bestätigt zu bekommen.3 Um darüber hinaus einen vollständigen schriftlichen Vertrag zu erhalten, hilft meist die Vorlage eines Standardformulars beim Arbeitgeber, das dieser nur noch (handschriftlich) ausfüllen muss. Die MinijobZentrale bietet ein solches Formular zum Download an. 4 Da die Arbeitsgesetze anwendbar sind, dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als reguläre Arbeitskräfte; es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber muss daher auch bei einem Minijob den gesetzlichen Mindestlohn x von derzeit 8,84 EUR5 zahlen. Vielen geringfügig Beschäftigten ist gar nicht bekannt, dass sie auch Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben. Der gesetzliche Urlaubsanspruch x beträgt jährlich mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.6 Diese Regel muss auf den betreffenden Minijob umgerechnet werden: Individuelle Arbeitstage pro Woche × 24 (Urlaubsanspruch in Werktagen) ./. 6 (übliche Arbeitstage, Montag bis Samstag) Beispiel: S arbeitet an 3 Werktagen in der Woche jeweils 3 Stunden. Dann stehen ihr 12 Urlaubstage im Jahr zu: 3 × 24 ./. 6 = 12. Diese darf sie selbstverständlich an denjenigen Tagen nehmen, an denen sie normalerweise arbeiten würde. Ebenso erhalten Minijobber Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen. Außerdem sind die Regelungen über Kündigungsschutz und die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten.

Praxishinweis Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten! Und damit besteht Anspruch auf Mindestlohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz.

x Mindestlohn und Urlaubsanspruch Derzeit müssen mindestens 8,84 EUR pro Stunde bezahlt und 24 Werktage Urlaub gewährt werden.


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Freelancer: vom Schein der Selbständigkeit

Grundlagenwissen zum Werkvertrag 38 x Werkvertrag Gemäß § 631 BGB schuldet der Unternehmer die Herstellung eines Werks und der Auftraggeber dessen Bezahlung.

Wer als Freelancer tatsächlich selbständig ist, nimmt unterschiedliche Jobs verschiedener Auftraggeber an. In der Regel handelt es sich dabei um Werkverträge x .

Wesentliche Bestandteile des Werkvertrags 39

x Erfolg Der Unternehmer muss mit seiner Tätigkeit das vertraglich vereinbarte Ergebnis erzielen. Mittelbare Zielsetzungen, z. B. ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis, sind damit nicht verbunden.

Der Werkvertrag findet seine Regelung als gesetzlicher Vertragstypus in den §§ 631 ff. BGB. Hauptleistungspflichten sind gem. § 631 Abs. 1 BGB für den Unternehmer die Herstellung des versprochenen Werkes und für den Besteller (Auftraggeber) die Entrichtung der vereinbarten Vergütung.70 Das Zivilrecht versteht unter einem Werk gem. § 631 Abs. 2 BGB die Herstellung oder die Veränderung einer Sache oder »einen anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg«. Dieses Werk darf allerdings nicht mit dem Werkbegriff des Urheberrechts verwechselt werden.71 Kennzeichnend für das zivilrechtliche Werk ist die Herstellung und Verschaffung eines zwischen den Parteien vereinbarten, individuellen Leistungsinhalts durch den Unternehmer. Er schuldet mithin Erfolg x . Beispiele: — Gestaltung einer Buchillustration — Entwicklung einer Schrifttype — Entwurf eines Flyers — Erstellung eines Ausstellungskonzepts und Gestal- tung der Ausstellung durch einen Kurator — Konzeption und Durchführung einer öffentlichen Marketingaktion für ein bestimmtes Produkt Der Unternehmer handelt selbständig, vor allem wirtschaftlich selbständig. Es liegt in seiner eigenen Verantwortung, den Erfolg des Werks unter Einsatz seiner eigenen Arbeitsmittel oder Fachkenntnisse auf sein eigenes unternehmerisches Risiko herbeizuführen. Durch seine Arbeitsleistung, also durch entgeltliche Wertschöpfung, stellt der Unternehmer das Werk her oder leistet zumindest einen erfolgsbezogenen Beitrag zu dessen Verwirklichung.


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Bestehen Zweifel an dieser unternehmerischen Eigenverantwortung, sollte geprüft werden, ob der Unternehmer möglicherweise nur scheinselbständig ist (vgl. Rn 31). Der Unternehmer trägt auch das Risiko, dass sein Werk mangelhaft ist (§ 633 BGB) und dadurch nicht abnahmefähig (§ 640 BGB). Ein Mangel ist die häufigste Leistungsstörung x auf Seiten des Unternehmers. Für den Sachmangel x sieht das Gesetz in § 633 Abs. 2 BGB eine Art Stufenregelung vor: Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine solche nicht vereinbart worden, ist das Werk mangelfrei, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ist auch keine bestimmte Verwendung vorausgesetzt, ist das Werk mangelfrei, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann. Ein Rechtsmangel hingegen liegt immer dann vor, wenn das Werk nicht frei von Rechten Dritter ist, also wenn Dritte in Bezug auf das Werk Rechte gegen den Besteller geltend machen können, die dieser nicht ausdrücklich im Werkvertrag zugelassen hat. Beispiele: A vereinbart mit B die Anfertigung von Photos für eine Kampagne auf Plakatwänden. Sind diese jedoch bei entsprechender Vergrößerung zu unscharf, handelt es sich um einen Sachmangel. C bittet den Gestalter G, den Entwurf eines Flyers für den Druck vorzubereiten und einer Online-Druckerei zu übermitteln. Ist der Druck fehlerhaft, weil G die übliche Bemessung des Druckbereichs nicht beachtet hat (auf die die Druckerei auch hinweist), handelt es sich um einen Sachmangel.

40 x Leistungsstörung Verletzung einer geschuldeten Haupt- oder Nebenleistungspflicht. Die Störung muss beseitigt und ihre Folgen korrigiert werden. Zum Schadensersatz ist der Schuldner aber nur dann verpflichtet, wenn er die Störung zu vertreten hat. x Mangel Für den Sachmangel gilt gemäß § 633 Abs. 2 BGB eine Stufenregelung; dabei geht es vor allem um die Einhaltung der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit des Werkes. Außerdem muss das Werk frei von Rechtsmängeln sein.


58

Freelancer: vom Schein der Selbständigkeit

Muster Werkvertrag 43

Der nachstehend abgedruckte Mustertext für einen kleinen Werkvertrag darf von den Lesern bei Bedarf verwendet werden. Natürlich muss das Muster dafür den Umständen der konkreten Beauftragung angepasst werden. Dem Mustertext liegt ein Szenario zugrunde, in dem ein selbständiger Gestalter für einen Auftraggeber ein neues Firmenlogo entwickeln soll. »+++« sind Platzhalter für einzusetzende bzw. anzupassende Formulierungen.

Praxishinweis Bereits im zivilrechtlichen Werkvertrag sollte auch die urheberrechtliche Übertragung der Nutzungsrechte geregelt werden.

Der Vertragstext führt die Vorschläge aus dem Band Recht für Designer in Rn 98 und 186 zusammen, da bereits im Werkvertrag die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Werk im urheberrechtlichen Sinne geregelt werden sollte (Lizenzvergabe). Vielen Gestaltern ist gar nicht klar, dass mit den üblichen Hauptpflichten des zivilrechtlichen Werkvertrags gem. §§ 631, 623 BGB, also der Herstellung eines Werkes gegen Vergütung, keineswegs »automatisch« auch die Einräumung und Vergütung der Nutzungsrechte verbunden ist.76

44

Werkvertrag Zwischen +++ (nachfolgend »Designer«) und +++ (nachfolgend »Auftraggeber«) wird folgender Vertrag geschlossen:

Der Vertragsgegenstand muss so genau wie möglich beschrieben werden.

§ 1 Vertragsgegenstand Der Designer übernimmt die Verpflichtung zur Erstellung eines Entwurfs und gegebenenfalls vollständigen Ausarbeitung eines Firmenlogos für den Auftraggeber. Dieses Logo wird als Firmenkennzeichen des Auftraggebers in allen Bereichen seiner geschäftlichen Tätigkeit einschließlich der Werbung dienen.


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§ 2 Verpflichtung des Designers 1 — Der Designer verpflichtet sich, unter Zugrundelegung der ihm vom Auftraggeber mitgeteilten Vorstellungen diesem mehrere Vorentwürfe für das künftige Firmenlogo vorzulegen. Dabei bestimmt der Designer Art und Umfang seiner Vorentwurfsleistungen (Skizzen). Diese müssen die beabsichtigte Aussage und Gestaltung des Logos deutlich erkennbar machen. 2 — Der bzw. die Vorentwürfe oder entsprechende Skizzen sind dem Auftraggeber bis spätestens am +++ zu übersenden oder – wenn der Auftraggeber dies wünscht – persönlich vorzulegen und zu erläutern. 3 — Erfolgt die Übersendung oder Übergabe nicht fristgerecht, kann der Auftraggeber schriftlich eine Frist von nicht unter 2 Monaten mit der Androhung der endgültigen Ablehnung der Leistung des Designers setzen. Bei Verstreichen der Frist ist das Vertragsverhältnis beendet. Vergütungs- und Erstattungsansprüche des Designers bestehen in diesem Falle nicht. 4 — Sobald der Auftraggeber einen Vorentwurf für die abschließende Bearbeitung freigegeben hat, verpflichtet sich der Designer zur Reinzeichnung des Logos, d. h. zu einer reproduktionsfähigen Vorlage für den Druck. § 3 Annahme oder Ablehnung des Vorentwurfs Der Auftraggeber erhält ein Wahlrecht nach Vorlage der ersten Entwürfe. 1 — Nach Zugang der Vorentwurfsleistung (Skizzen) beim Auftraggeber ist dieser verpflichtet, dem Designer innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen, ob einer der Entwürfe zur abschließenden Bearbeitung freigegeben wird (Alternative 1), oder ob auf der Grundlage eines oder mehrerer Entwürfe die Zusammenarbeit mit dem Ziel einer endgültigen Gestaltung des Logos durch den Designer fortgesetzt wird (Alternative 2), oder ob das Vertragsverhältnis beendet werden soll (Alternative 3). 2 — Bei der Freigabe (Alternative 1) erhält der Designer für seine bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeiten eine Vergütung von +++ EUR zzgl. USt.

Abs. 1 verpflichtet auch den Auftraggeber zur Mitwirkung.

Abs. 2 und 3 sichern dem Auftraggeber auch im Entwurfsstadium eine planbare Vertragsabwicklung.

Der Auftraggeber erhält das Recht zur Auswahl eines bestimmten Entwurfs.


112

Gründung eines kleinen Einzelunternehmens

Gewerbeanmeldung, Mitgliedschaften und Künstlersozialkasse 70

Gerade im Fachbereich Gestaltung bestehen häufig Unsicherheiten, ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, für wen die Künstlersozialkasse eigentlich in Frage kommt, oder ob bestimmte Beiträge entrichtet werden müssen, bspw. für die IHK oder die Berufsgenossenschaft.

Gewerbeanmeldung 71 x Gewerbliche Tätigkeit Wer ein Gewerbe betreibt, muss dies dem Gewerbeamt anzeigen und erhält sodann einen »Gewerbeschein«. Auf die gewerblichen Einkünfte muss Gewerbesteuer entrichtet werden.

Die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit x ist zwar nicht genehmigungspflichtig, muss aber gem. § 14 GewO der zuständigen Gewerbebehörde167 am Unternehmenssitz angezeigt werden (übrigens auch schon als Nebentätigkeit während des Studiums). Die Bestätigung der Anmeldung, der »Gewerbeschein«, wird sodann von Amts wegen an verschiedene Behörden weitergeleitet, insbesondere an das Finanzamt und die örtliche IHK. Vor der Anmeldung ist jedoch zu prüfen, ob die geplante Unternehmensgründung überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Denn eine freiberufliche Tätigkeit ist kein Gewerbe. Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.168

x Freiberufliche Tätigkeit Sie erfolgt auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung und hat die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art zum Gegenstand.

Da diese Definition relativ weit gefasst ist, empfiehlt es sich für Gestalter andersherum zu prüfen: Entspricht die eigene Tätigkeit doch eher derjenigen eines freien Berufes x ? Zwar ist auch dieser Rechtsbegriff nicht gesetzlich definiert, es gibt jedoch in § 1 Abs. 2 PartGG eine Aufzählung freier Berufe169, in der für den Fachbereich Gestaltung die Begriffe »schöpferische Eigenleistung« und »Künstler« relevant sind.170 Die Hauptzuständigkeit für die Beurteilung liegt bei den Finanzbehörden171, maßgeblich sind hierfür immer die Verkehrsanschauung und das Gesamtbild der Verhältnisse.172


113

Danach ist ein Gestalter (oder Photograph, Werbetexter, Oberflächendesigner etc.) nur dann kein Gewerbetreibender, wenn eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. Für eine solche müssen die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild173 eigenschöpferisch sein und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.174 Eine künstlerische Tätigkeit kann auch nur dann anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeiten den entscheidenden gestalterischen Einfluss ausübt.175 Beispiele: Ein Werbeberater ist Gewerbetreibender.176 Ein Gestalter, der sich auf Zeichnungen spezialisiert hat, die in Kinderbüchern verwendet werden, ist i. d. R. freier Künstler. Die Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist i. d. R. keine künstlerische Tätigkeit.177 Werbephotographie ist eine gewerbliche Tätigkeit.178 In den meisten Fällen wird der Gestalter nach kritischer Betrachtung feststellen, dass seine beabsichtigte Existenzgründung eine Gewerbeanmeldung erfordert. Wer dies partout verhindern möchte, sollte mit herausgehobener Gestaltungshöhe arbeiten, immer wieder mal Ausstellungen u. ä. veranstalten, im Internet künstlerisch präsent sein (Galerie etc.), seine künstlerischen Arbeiten mindestens elf Jahre lang aufheben und den jeweiligen Schöpfungsprozess gut dokumentieren.179 Aufgrund eines Gewerbebetriebs erzielte Einkünfte sind sogenannte gewerbliche Einkünfte (vgl. unten Rn 90). Gewerbetreibende müssen im Gegensatz zu Freiberuflern bzw. Künstlern gem. § 2 Abs. 1 GewStG Gewerbesteuer abführen.


150

Mustertexte

103

Der Mustertext für den Businessplan ist in den Rn 104 bis 106 dargestellt. In Rn 107 wird ein privater Darlehensvertrag abgedruckt und in Rn 108 ein GbR-Vertrag.

Businessplan für die Gründung eines Einzelunternehmens 104

Bezeichnung des Unternehmens (Firma) Inhaber Kontaktangaben

EINLEITUNG245 — In welcher Situation wird der Plan wem vorgelegt? — Was ist das Ziel der Vorlage des Plans?

UNTERNEHMENSKONZEPT — Firma, Sitz, Rechtsform (Einzelunternehmen) und ggf. auch biographische Angaben zum Unternehmer — Darstellung der Geschäftsidee — Besonderheiten, Alleinstellungsmerkmale — Kompetenzen des Unternehmers im Hinblick auf die Geschäftsidee — Nutzen der Geschäftsidee für die Kunden — Wertschöpfung — ggf. standortbezogene Faktoren — Abhängigkeit von Dritten (Lieferanten, Geschäfts partnern etc.) — Entwicklungsstand, ggf. bisheriger Verlauf der Entwicklung

ZIELMARKT — Darstellung des Gesamtmarktes — Definition des Zielmarktes — begründete Darstellung des Marktpotentials und des Marktvolumens im Zielmarkt


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— Situation der Mitbewerber — ggf. Situation der Lieferanten — SWOT-Analyse mit konkreten Maßnahmen, um den erkannten Schwächen und Risiken zu begegnen — zukünftige Entwicklung des Zielmarktes und der Branche des Unternehmens

UNTERNEHMENSZIELE UND STRATEGIE — Formulierung aller Unternehmensziele, die Voraus setzung für die Verwirklichung der Geschäftsidee sind, wobei diese Ziele konkret und nachprüfbar dargelegt werden müssen — strategische Überlegungen zur Erreichung der Unter nehmensziele — ggf. Auflistung von Einzelmaßnahmen, soweit diese nicht in den nächsten Kapiteln behandelt werden

LEISTUNGS- UND PRODUKTPORTFOLIO — Beschreibung der Produkte und Leistungen des Unternehmens (verständlich, kurz, ggf. mit Bildern oder Photos, möglicherweise auch multimedial) — Entwicklungsstand, ggf. noch nötige Schritte bis zur Marktreife — Relation der Produkte zum Zielmarkt: Bedarf, USP, Konkurrenzprodukte — Analyse mithilfe der BCG-Matrix oder einer ver gleichbaren Methode (auf Stimmigkeit mit dem Kapitel ZIELMARKT achten) — gewerbliche Schutzrechte — ggf. rechtliche Problemstellungen im Zusammen hang mit den Produkten und Dienstleistungen — Serviceleistungen — Qualitätssicherung — Weiterentwicklung des Portfolios


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Mustertexte

MARKETING UND VERTRIEB — strategische Marketingplanung für die langfristigen Ziele der nächsten 3 bis 5 Jahre, sofern noch nicht im Kapitel UNTERNEHMENSZIELE UND STRATEGIE dar gestellt — Ausstattung der Produkte und Leistungen des Port folios, um die Bedürfnisse des Zielmarktes in heraus ragender Weise zu befriedigen — Überlegungen, an denen sich der Preis für die Produkte oder Leistungen orientiert — Darstellung des Direktvertriebs und / oder indirek ten Vertriebs; Besonderheiten im Bereich der Logistik, Lagerhaltung oder sonstiger Glieder der Vertriebs kette — Darstellung der Mittel, mit denen die Aufmerksamkeit des Zielmarktes auf die Produkte bzw. Leistungen gelenkt werden, damit das Interesse geweckt, ein Kaufwunsch hervorgerufen und schließlich auch der Kaufimpuls ausgelöst wird; besondere Maßnahmen der Verkaufsförderung oder der Öffentlichkeitsarbeit — Grundbestandteile eines CRM, insbesondere der Auf bau einer Kundendatenbank mit Selektionskriterien, ein Beschwerdemanagement, ggf. ein Helpdesk, das Nachfassen mit Mailings oder Anrufen, Newsletter etc. — Überlegungen zu einzelnen Marketingbudgets, be zogen auf bestimmte Produkte bzw. Leistungen und einzelne Maßnahmen oder Vertriebskanäle; ggf. auch Kosten für die Schulung eigener Mitarbeiter berücksichtigen — Ermittlung des Kostenaufwands zur Bindung bestimm ter Kunden innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens

ORGANISATION UND PERSONAL — Darstellung der eigenen fachlichen Kompetenzen sowie von Referenzen, die sich auf den Erfahrungs horizont innerhalb der Branche beziehen, auf die Fähigkeit zur Einschätzung des Zielmarktes, und die die kaufmännischen Fähigkeiten des Unternehmers unterlegen.


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— bei arbeitsteiligen Prozessen: Organigramm, Auf gaben, Kompetenzen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Wertschöpfungskette — ggf. Stellenbeschreibungen des (geplanten) Personals bzw. Anforderungsprofile für das Outsourcing be stimmter Prozesse; das Gewicht liegt auf den Schlüssel positionen — Controlling, zumindest der wichtigsten betriebswirt schaftlichen Kennzahlen und der Kundenstruktur — ggf. Berichtswesen, sofern ein hoher Grad an Arbeits teiligkeit besteht — ggf. Qualitätssicherungsmaßnahmen

CHANCEN UND RISIKEN — für das Unternehmen im Ganzen und ggf. auch für einzelne Bereiche werden Szenarien erstellt, die mit der größten Wahrscheinlichkeit eintreten — für dieselben Szenarien werden jeweils der best mögliche Fall und der schlechteste Fall ermittelt — die sich hieraus ergebenden Chancen und Risiken für die Existenzgründung werden mit ihren betriebswirt schaftlichen Auswirkungen dargestellt, insbesondere auf den Kapitalbedarf des Unternehmens — für wesentliche Risiken werden Kompensations strategien entwickelt

FINANZPLANUNG (vgl. die nachfolgenden Seiten)


162

Mustertexte

GbR-Vertrag 108 Der Vertragstext geht von einem kleineren Gewerbebetrieb für Designer aus, der nicht buchführungspflichtig i. S. d. § 238 HGB bzw. §§ 140, 141 AO ist.

Der Zweck sollte sorgfältig formuliert werden. Er bestimmt u. a. den Umfang des Wettbewerbsverbots oder die steuerliche Einordnung als »gewerblich«.

Der Name der GbR sollte mindestens die Eigennamen der Gesellschafter enthalten.252

Neben Bareinlagen (die auch überwiesen werden dürfen) sind gem. § 706 Abs. 2 BGB Sacheinlagen und gem. § 706 Abs. 3 BGB sogar Arbeitsleistung und sonstige Dienstleistungen als Einlage möglich.

Diese Regelung geht davon aus, dass die GbR die Existenzgrundlage ihrer Gesellschafter ist. Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB) gibt es für die GbR nicht, weshalb es hier vertraglich vereinbart wurde.

Zwischen +++ und +++ wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen: § 1 Errichtung, Zweck 1 — +++ und +++ errichten hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 2 — Zweck der Gesellschaft ist +++ 3 — Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen, insbesondere auch sich an anderen Unternehmen zu beteiligen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. 4 — Die Gesellschaft führt den Namen »+++ GbR« 5 — Die Gesellschaft beginnt am +++. Sie wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. § 2 Einlagen der Gesellschafter, Beteiligung 1 — Die Gesellschafter erbringen folgende Einlagen in bar: +++ +++ EUR +++ +++ EUR +++ +++ EUR Weitere Einlagen setzen einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss voraus. 2 — Am Vermögen der Gesellschaft, an ihren stillen Reserven, sowie am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter zu je +++ [Verhältnis der Einlagen zueinander] +++ beteiligt. 3 — Die Gesellschafter verpflichten sich, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Nebentätigkeiten bedürfen der Genehmigung der Gesellschaft. Die Gesellschafter dürfen auf dem Geschäftsgebiet der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar weitere Geschäfte betreiben oder abschließen. § 3 Geschäftsführung, Vertretung 1 — Jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder Gesellschafter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Jeder Gesellschafter ist auch einzeln zur Geschäftsführung befugt.


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2 — Im Innenverhältnis teilen die Gesellschafter die Geschäftsführeraufgaben wie folgt auf: +++ [Aufgaben] +++ [Aufgaben] +++ [Aufgaben] 3 — Für folgende Geschäfte ist abweichend von Abs. 1 die Zustimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich: — Abschluss von Mietverträgen über Geschäftsräume — Eingehung und Auflösung lohnsteuerpflichtiger Arbeitsverhältnisse, — Eingehung von Kreditverbindlichkeiten bzw. Ausstellung von Wechseln über einen Betrag von +++ EUR hinaus, — Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksbezogenen Rechten, — Eingehung von Verpflichtungen jeglicher Art über +++ EUR im Einzelfall, — Eingehung von Dauerschuldverhältnissen mit einem Gegenwert über +++ EUR pro Jahr. § 4 Gesellschafterversammlung, Beschlüsse 1 — Die Gesellschafterversammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden. Die Ladung hat in Textform an jeden Gesellschafter unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung sowie der Tagesordnung zu erfolgen. Eine Ladungsfrist von zwei Kalenderwochen ist einzuhalten, hierbei sind der Tag der Ladung und der Tag der Gesellschafterversammlung eingeschlossen. 2 — Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 75 / 100 der vorhandenen Stimmen anwesend oder vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich nach Ablauf der nichtbeschlussfähigen Gesellschafterversammlung eine neue Gesellschafterversammlung nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Vertrages mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, sofern auf diese Rechtsfolge in der Ladung hingewiesen wird. Über andere Beschlussgegenstände, als die auf der ersten Gesellschafterversammlung geplanten, darf kein Beschluss gefasst werden.

Diese Gestaltung weicht von den gesetzlichen Vorstellungen ab: Gem. § 709 Abs. 1 BGB steht die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, weshalb für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Das gilt gem. § 714 BGB auch für die Vertretungsmacht. In der Praxis kann jedoch auf diese Weise kein Gewerbebetrieb geführt werden.

Dieser Katalog der »Beschlussangelegenheiten« kann beliebig angepasst und erweitert werden.

Textform: vgl. § 126b BGB.


18 € (D)

david herzog Existenzgründung für Designer Bibliothek für Designer

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Die Reihe: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Basiswissen für Designer x xPunkt x x x xverständlich x x x x x x xund x x xanwendbar xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Fachliteratur auf den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Übersichtlich und lesefreundlich xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Der Band: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Minijob und Werkstudententätigkeit x x Arbeitsvertrag xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Wichtige Fragen zum xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Freelancer oder Scheinselbständigkeit? x x x xEinzelunternehmens xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Gründung eines kleinen x x x x x xFinanzierung, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Gesellschaftsform,xPlanung, x x Künstlersozialkasse, x x x x x x x x x x x xSteuern) xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Gewerbeanmeldung, x xeiner x x xBeteiligung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Chancen und Risiken x x x x Checklisten xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x Verträge, Businesspläne, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Der Autor: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x x x x xfür x xSteuerrecht x x x x x x xsowie x x x Handelsx x x x x xund xxxxxxxxxxxxxxxxxxx David Herzog ist Fachanwalt x x x2013 xxx x x x x x x x x x xfür x xRecht x x x an x xder xxxxxxxxxxxxxxxxxx Gesellschaftsrecht undx seit Lehrbeauftragter x xFakultät x x x x xGestaltung. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Hochschule Mannheim, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

avedition

ISBN 978-3-89986-267-6

David Herzog xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bibliothek xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx für Designer xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

ExistenzGründung für Designer

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