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Aktuelles Thema Da kommt was auf uns zu!

Auch das Jahr 2022 bringt zahlreiche Änderungen für Autofahrer. So viel vorweg: Es ist nicht alles schlecht. Und es wird nicht alles teurer. Wir bringen mit dem ÖAMTC einen Überblick.

text: Roland Scharf, Foto: Shutterstock

Die größte Änderung ist etwas völlig Neues: die CO2-Bepreisung, wodurch der Liter Diesel um rund neun Cent, der Liter Benzin um rund acht Cent teurer wird. Die FLOTTE berichtete. ÖAMTC Verkehrswirtschaftsexperte Martin Grasslober: „Neben der Mineralölsteuer müssen Unternehmen, die Kraftstoffe in Österreich herstellen oder nach Österreich importieren, ab Juli zusätzlich für jene CO2-Emissionen bezahlen, die bei der Verbrennung dieser Kraftstoffe entstehen. Im Jahr 2022 beträgt der Preis 30 Euro je Tonne CO2.“ Diese Bepreisung erfolgt über einen Emissionszertifikatehandel durch die gesetzlich vorgegebenen Preise in den ersten Jahren – 2023: 35, 2024: 45, 2025: 55 Euro. Selbstverständlich ist auch wie auf die Mineralölsteuer Umsatzsteuer zu bezahlen. Das ist aber noch lang nicht alles, worauf 2022 zu achten ist.

Übergangsregelungen für die noVa-Erhöhungen

Regionaler Klimabonus

Gilt als Ausgleich für die ökosoziale Steuerreform, in der auch die CO2-Bepreisung eingegliedert ist. Dieser besteht aus zwei Teilen: einem Sockelbetrag in der Höhe von 100 Euro und einem Regionalausgleich, der jene, die auf das Auto angewiesen sind, entlasten soll. Personen unter 18 Jahren bekommen jeweils die Hälfte. Je nachdem, wie gut oder schlecht der Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln angebunden ist und wie gut die Infrastruktur im Allgemeinen ist, zum Beispiel Krankenhäuser, Schulen oder Behörden, erhalten Erwachsene mit Hauptwohnsitz in Österreich entweder gar keinen Regionalausgleich oder 33, 66 oder 100 Euro pro Jahr zusätzlich. Wer seinen Hauptwohnsitz in Wien hat, erhält gar keinen Regionalausgleich und damit nur den Sockelbetrag von 100 Euro.

normverbrauchsabgabe

Wer für ein Neufahrzeug einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen hat, ist von diesen Erhöhungen nicht betroffen, sofern das Fahrzeug vor dem 1. April 2022 geliefert wird. Außerdem wird die Übergangsregelung für die Erhöhungen von Für alle Pkw mit mehr Mitte 2021 Corona-bedingt verlängert: Wer als 107 Gramm CO2 pro Kilovor dem 1. Juni 2021 noch einen unwiderruflichen Kaufvertrag für ein neues Fahrmeter steigt der noVa-Satz zeug unterschrieben hat, das bis dato nicht um einen Prozentpunkt.“ geliefert wurde, hat dafür noch länger Zeit bekommen. Wenn die Lieferung vor dem 1. Mai 2022 erfolgt, kann noch die Rechtslage vom ersten Halbjahr 2021 angewandt werden. Bei Klein-Lkw bedeutet das zum Beispiel, dass keine NoVA gezahlt werden muss.

Offizieller noVa-Rechner

Das Finanzministerium stellt erstmalig einen öffentlich zugänglichen Rechner zur Verfügung, mit dem Konsumenten selbst ausrechnen können, wie hoch die NoVA wäre, wenn sie zum Beispiel ein Gebrauchtfahrzeug nach Österreich importieren.

Sie steigt für alle Pkw, die mehr als 107 Gramm an CO2 pro Kilometer emittieren. Dies entspricht einem Normverbrauch von rund vier Liter Diesel oder fünf Liter Benzin auf 100 Kilometer. In den Fällen, in denen es teurer wird, steigt der NoVA-Satz um einen Prozentpunkt. Das bedeutet bei einem Auto um 30.000 Euro netto in der Regel ein Plus von 300 Euro. Für verbrauchsstärkere Autos wird es zusätzlich teurer: Bei Pkw, die mehr als 185 Gramm CO2 ausstoßen, zahlt man 2022 einen Malus von 60 Euro für jedes Gramm über dem Grenzwert (2021 waren es noch 50 Euro). Zusätzlich wird der Maximalsteuersatz für die prozentuelle NoVA bei Pkw mit Jahresbeginn auf 60 Prozent angehoben. Bereits Mitte 2021 ist diese Deckelung von 32 auf 50 Prozent erhöht worden. Diese Maßnahme trifft Autos mit einem Verbrauch von mehr als rund 14 Liter Diesel oder rund 16 Liter Benzin, also beinahe drei Mal so viel wie ein durchschnittlicher neuer Verbrenner. Auch bei Klein-Lkw kann es zu Verteuerungen kommen, denn auch hier kommt es zu ähnlichen NoVA-Verschärfungen wie bei den Pkw, aber erst bei höheren Verbräuchen als bei Pkw.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer fällt für fast alle Autos, die ab 1. Jänner 2022 erstmalig zugelassen werden, um 34,56 Euro pro Jahr höher aus als bei einer Erstzulassung 2021. Nur bei effizienteren beziehungsweise leistungsschwächeren Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. Wichtig hierbei zu wissen: Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich natürlich nichts an der Besteuerung.

Seit 29.11.2021 ist eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Menschen mit Behinderungen auch bei Zulassungsbesitzgemeinschaften mit Personen ohne Behinderungen möglich. Voraussetzung ist, dass alle Zulassungsbesitzer ihren Hauptwohnsitz im selben Haushalt haben.

Verschärfung bei Dienstwagennutzung

Zu einer Verschärfung kommt es beim Sachbezug: Für Firmenfahrzeuge, die im Jahr 2022 erstmalig zugelassen werden, wird der bisherige CO2-Grenzwert auf 135 Gramm je Kilometer (gemäß WLTP bei Pkw) abgesenkt. Für Fahrzeuge, die davor erstmalig zugelassen wurden, gilt weiterhin der jeweilige Grenzwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Für E-Fahrzeuge fällt auch weiterhin kein Sachbezug an.

allgemeine Änderungen

• Änderungen im Gewährleistungsrecht. Bereits mit 1. Jänner • Möglich sind auch Änderungen im Verkehrsrecht. In der

Diskussion stehen etwa Begünstigungen für den Radverkehr. Es ist aber noch abzuklären, inwieweit diese mit den Interessen von Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Straßenverkehrs vereinbar sind.

• Vignette. Die Pkw-Jahresvignette kostet fortan 93,80 Euro, jene für Motorräder 37,20 Euro. Die Zwei-Monats-Vignette kostet 28,20 für Pkw/14,10 Euro für Motorräder, die Zehn-Tages-Vignette 9,60 Euro für Pkw/5,60 Euro für Motorräder. Stichwort Asfinag: Der LobauTunnel befindet sich nicht mehr im Bauprogramm.

2022 traten Änderungen im Gewährleistungsrecht in Kraft. So wird die Beweislastumkehr zugunsten der Käufer von derzeit sechs auf künftig zwölf Monate verlängert, das betrifft beispielsweise den Gebrauchtwagenkauf. Zusätzlich zur weiterhin bestehenden zweijährigen Gewährleistungsfrist gibt es drei Monate Zeit zur gerichtlichen Geltendmachung. Außerdem wird für Waren mit digitalen Elementen – zum Beispiel Smartphones, automatisierte Fahrzeuge etc. – nach Ablauf der zwei Jahre zusätzlich eine Pflicht für entsprechende SoftwareUpdates eingeführt. • Errichtung von E-Ladestellen. Die Errichtung von Stromladestellen im privaten Wohnbereich wird erleichtert. Als erster Schritt kommt eine Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) an den Bedarf, sogenanntes „Langsamladen“ bis circa 5,5 Kilowatt pro Ladestelle an einfachere Zustimmungserfordernisse zu binden.

• Kurzparkzone in Wien. Ab 1. März ist fast das ganze Stadtgebiet Wiens Kurzparkzone. Die Geltungszeit und die Abstelldauer werden vereinheitlicht und damit auch in den bestehenden Kurzparkzonen auf zwei Stunden von Montag bis Freitag von 9 bis zu 22 Uhr festgesetzt. Die Gebühren bleiben zwar gleich, für viele wird das Parkpickerl dennoch aber deutlich teurer, vor allem für Pendler. Für die gibt es nur mehr in entlegenen Industriezonen der Hauptstadt die Möglichkeit, das Auto auf öffentlichem Grund für länger als zwei Stunden abzustellen. • Digitaler Führerschein. Der sogenannte „Digitale Führerschein“ wird im Frühjahr eingeführt. Doch Obacht: Er ist kein Ersatz für die bestehenden Dokumente, sondern nur eine Ergänzung durch Abspeicherung am Smartphone, sodass das Originaldokument nicht mitgeführt werden muss. Immerhin, der Führerschein am Handy kostet nichts. Voraussetzung ist jedoch die sogenannte eID, die auch die Basis für den elektronischen Reisepass darstellt. • Befristete Führerscheine. Ab April wird die Verlängerung gesundheitlich befristeter Führerscheine günstiger. Die staatliche Antrags- und Ausstellungsgebühr fällt weg. Zu zahlen sind nur die ärztliche Untersuchung und die Herstellung der Scheckkarte.

E-Förderung wird fortgesetzt

Für reine E-Pkw erhalten Privatpersonen bis zu 5.000 Euro. Plug-inHybride und Range Extender dürften wieder mit maximal 2.500 Euro gefördert werden. Bis zu 600 Euro gibt es für eine private Wallbox, für eine Gemeinschaftsanlage (Heimladestationen für die Installation im Mehrparteienhaus) bis zu 1.800 Euro. Betriebliche Infrastruktur bzw. öffentlich zugängliche Schnellladestationen werden mit maximal 30.000 Euro unterstützt. Zu Redaktionsschluss war die Verlängerung der Förderungen für Unternehmen noch nicht final ausverhandelt. • Höheres Gesamtgewicht für E-autos. Ab

März ist es erlaubt, mit der Führerscheinklasse B E-Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 4.250 Kilogramm statt 3.500 Kilogramm fahren. Das zusätzliche Gewicht darf aber nur auf das Antriebssystem, zum Beispiel die Batterie, zurückzuführen sein und die Fahrzeuge dürfen nur für den Gütertransport verwendet werden. Die Ladekapazität darf nicht höher sein als bei einem Fahrzeug mit denselben Abmessungen ohne Alternativantrieb.

• Verpflichtende assistenzsysteme für neu

typisierte Pkw. Ab Juli müssen neue PkwTypen bei der Typenzulassung bestimmte Assistenzsysteme vorweisen. Vorgeschrieben sind dann laut EU-Verordnung unter anderem ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent, Rückfahr-, Spurhalte- und Notbremsassistenten, Müdigkeitswarner und eine Schnittstelle für Alkohol-Wegfahrsperren. •

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