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Daten und IKT Herausforderungen durch den Brexit
März 2018
Sicheren Datenfluss aufrechterhalten 23. Oktober 2017 Die zunehmend vernetze und digitale Wirtschaft ist sowohl auf europäischer, als auch auf globaler Ebene eng miteinander verbunden. Auch die britische und europäische Wirtschaft sind stark verflochten. Um europäische und britische Unternehmen nicht zu gefährden, sollte die Beziehung des Vereinigten Königreichs mit der EU auch nach dem Brexit eng bleiben.
BDI-Kernforderungen Datenfluss gewährleisten Der Datenfluss zwischen Vereinigten Königreich (VK) und der Europäischen Union (EU) muss gewährleistet sein. Dafür sollte das VK die neue EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht integrieren. Nach dem Austritt des VKs, muss die Europäische Kommission schnellstmöglich ein gleichwertiges Datenschutzniveau feststellen, um den Datentransfer langfristig zu gewährleisten. Für die Zwischenzeit müssen Übergangslösungen gefunden werden. Unternehmen sollten sich über Übermittlung von Daten an Drittstaaten informieren Unternehmen sollten sich im Vorfeld auf die in der DSGVO angelegten Möglichkeiten zur Übermittlung von Daten an Drittstaaten informieren und einstellen (z.B. mittels Einwilligung, EU Standardvertrags-klauseln oder Binding Corporate Rules). Verbleib des Vereinigten Königreichs im Cybersicherheitsnetzwerk Trotz des Austritts aus der EU sollte das VK weiterhin Teil des europäischen Cybersicherheitsnetzwerks bleiben. Aspekte des Marktzugangs für Cybersicherheitsprodukte und -dienstleistungen sollten Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen der EU mit dem Vereinigten Königreich sein. Zusammenarbeit bei Roaming und 5G Mobilfunkstandards Mit Blick auf die Roaming-Entgelte wäre es wünschenswert, wenn das VK Mitglied des EWR wird. Das VK ist ein wichtiger Partner bei der Entwicklung und Verbreitung des 5G Mobilfunkstandards in Europa und sollte dies bleiben.
Datenfluss Der Datenfluss zwischen dem VK und der EU wird unmittelbar vom Brexit betroffen sein. 75 % der grenzüberschreitenden britischen Datenströme gehen in EU-Länder. Durch den Brexit wird das VK unter die EU-Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer fallen. Die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art. 44 - Art. 50 der DSGVO). Eine Datenübermittlung kann unter folgenden Voraussetzung erfolgen: Einwilligung der betroffenen Person, Binding Corporate Rules (Art. 46 II b, Art. 47 DSGVO), EU-Standardvertragsklauseln (Art. 46 DSGVO),), Code of Conducts (Art. 40 DSGVO),), Anerkannte Zertifizierungsmechanismen (Art. 42 DSGVO),). Die für Unternehmen einfachste Lösung wäre der sogenannter Angemessenheitsbeschluss der Europäischen
Kommission (Art. 45 DSGVO),). Darin stellt die EU Kommission ein dem Europäischen Datenschutz gleichwertiges Schutzniveau des Vereinigten Königreichs fest. Es ist realistisch, dass VK die neue, europäische DSG-VO in nationales Recht integriert und auch nach dem Brexit beibehält. Der politische Wille hierzu besteht grundsätzlich, auch wenn dies vereinzelt von britischen Politikern als nicht zwingend bezeichnet wird. In diesem Fall ist es auch wahrscheinlich, dass die EU Kommission die Angemessenheitsprüfung positiv beurteilen wird. Es ist wichtig, dass das VK die GDPR in nationales Recht integriert. Ein Angemessenheitsbeschluss der EU Kommission muss schnellst-möglich angestrebt werden, Lösungen für den freien Datenfluss müssen für die Übergangszeit gefunden werden. VK sollte weiterhin Mitglied der sog. Working Party 29 bleiben, zumindest aber einen Beobachterstatus erhalten.
Cybersecurity In einer sich zunehmend vernetzten digitalen Wirtschaft, ist die Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit wichtiger denn je. Der Informationsaustausch in Frühwarnsystemen und Best Practices ist nicht nur eine Frage der Sicherheit, sondern auch des Vertrauens. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen europäischen Cybersicherheitsagenturen und der ENISA bleibt wichtig. GB ist ein wichtiger Partner, sei es innerhalb des EU Cybersicherheitsnetzwerks bei Cyberattacken, der Bekämpfung von Cyberkriminalität, der Kooperation der europäischen und nationalen Kompetenzzentren oder mit Blick auf die Zertifizierung. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den britischen und nationalen Cybersicherheitsbehörden sowie mit ENISA ist von großer Bedeutung. Dies betrifft auch die Kooperation der europäischen und nationalen Computer Emergency Response
Teams (CERT), sowie der nationalen Computer Security Incident Response Teams (CSIRT) im Falle eines Cyberangriffs auf kritische Infrastrukturen. GB ist wichtiger Partner bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität. Europäische und internationale Cybersicherheitsstandards müssen weiterhin gemeinsam gefördert und Cybersicherheitskonzepte auf ISO und IEC Level vorangebracht werden. Aspekte des Marktzugangs für Cybersicherheitsprodukte und –dienste sollten Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen der EU mit GB. Die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Bereich der Cybersicherheit sollte gemeinsam mit GB systematisch fortgesetzt und intensiviert werden.
Roaming Sollte GB nach dem Brexit keinen mit einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat vergleichbaren Status bekommen, sind auch die innerhalb der EU geltenden Roaming-Gebühren (Verordnung (EU) Nr. 531/2012) nicht mehr einschlägig. Im Falle des Austritts auch aus dem EWR läge es vornehmlich an den Telekomanbietern, wie sich der Brexit auf die Mobilfunkpreise auswirken wird. Grundsätzlich gibt es ein gegenseitiges Interesse, die Preise
zu halten wo sie sind. Dafür gibt es aber keine Garantien. Das beste Szenario wäre, dass GB Mitglied des EWR wird, sodass die EU Roaming-Vorschriften weiterhin gelten. Ansonsten wäre es erstrebenswert, vertragliche Vereinbarung zwischen allen britischen und europäischen Mobilfunkbetreibern zu er-reichen.
Spektrum und 5G Digitale Konnektivität ist die Grundlage einer erfolgreichen Digitalisierung der Wirtschaft. GB ist wirtschaftlich und geographisch eng mit der europäischen Spektrumvergabe und der Entwicklung und Ausbaus von 5G vernetzt. Des-halb gibt es viele gute Gründe für die Briten, die bereits in der EU und den 49 Ländern der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) getätigten Fortschritte im Bereich 5G weiterzuführen. Zu-letzt haben sich die EU (einschließlich GBs) und Norwegen trotz Brexit im Dezember 2017 auf einen Fahrplan für 5G-Dienste geeinigt. Dieser Fahrplan enthält konkrete Fristen für die Harmonisierung der Frequenzen, die für die Einführung von 5G
erforderlich sind. Insbesondere im Hinblick auf die führende Rolle GBs in den 5G-Gruppen der CEPT und unter Berücksichtigung der gemeinsamen Bemühungen GBs und der EU für die Entwicklung der 5G-Technologie in Europa und weltweit, ist aus wirtschaftlicher Sicht keine Auswirkung durch den Brexit zu erwarten. Es ist wichtig, dass GB auch nach dem Brexit Mitglied der CEPT bleibt und ein unverändertes Mitsprache- und Mitwirkungsrecht im europäischen Regelungsrahmen behält.
Das ausführliche Positionspapier in englischer Sprache finden Sie hier: https://english.bdi.eu/media/publications/#/publication/news/data-and-ict/