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Steuern Herausforderungen durch den Brexit
Februar 2018
Rechtssicherheit und Vermeidung steuerlicher Verzerrungen 23. Oktober 2017 Sollte in der künftigen Partnerschaft zwischen den EU27 und dem Vereinigten Königreich keine ausreichende Rechtssicherheit bestehen, so wird der Brexit starke steuerliche Verzerrungen auslösen. Besonders dringlich ist es, angemessene Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (MwSt) und Unternehmens- bzw. Ertragsbesteuerung zu vereinbaren. Mit dem Brexit wird das gemeinsame, grenzübergreifende EU-System der Mehrwertsteuererstattung für Geschäftstätigkeiten zwischen der EU27 und dem Vereinigten Königreich keine weitere Anwendung finden. Dies würde sich unmittelbar auf grenzüberschreitende Mehrwertsteuerrückerstattungsansprüche auswirken.
BDI-Kernforderungen Ausreichende Übergangsphase Unternehmen brauchen eine ausreichende Übergangsphase, um sich an die Situation nach dem Brexit anpassen zu können. Das Minimum ist die derzeit beabsichtigte Übergangsphase bis 31.Dezemeber 2020.
Gültigkeit steuerlicher Verordnungen des Binnenmarktes in der Übergangsphase Während der Übergangsphase sollen alle steuerlichen Bestimmungen des Binnenmarktes gültig bleiben. Es ist von zentraler Bedeutung, dass das VK in der Übergangsphase weiterhin vollumfänglich am Binnenmarkt teilnimmt. Nur so kann ein weiteres Provisorium verhindert werden; andernfalls droht Unternehmen eine doppelte Umstellung der steuerlichen Prozesse. Hieraus können unnötige rechtliche Risiken für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung entstehen.
Falls notwendig sollte die Anwendung der steuerlichen Bestimmungen für den Binnenmarkt über die Übergangsphase hinaus verlängert werden Falls es nicht gelingen sollte, rechtzeitig eine finale Vereinbarung zur zukünftigen Beziehung des VK und der EU zu treffen, sollte die bestehenden steuerlichen Bestimmungen über die Übergangsphase hinaus Anwendung finden.
Mehrwertsteuer und Unternehmens- bzw. Ertragsbesteuerung Der größte Anpassungsbedarf für Unternehmen und Gesetzgeber ergibt sich im Bereich der Mehrwertsteuer und der Ertragsbesteuerung der Unternehmen.
Konvertierungs- und Bestandsschutzregeln Um für alle Konvertierungs- und Bestandschutzregeln eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird ein Brexit- Steuergesetz benötigt. Zumindest sollte das Bundesfinanzministerium durch ein Anwendungsschreiben die Rechtsunsicherheit so weit wie möglich begrenzen.
Multilaterale und Unilaterale steuerliche Herausforderungen durch den Brexit Im Bereich Steuern wird der Brexit hauptsächlich einen Effekt auf die Mehrwertsteuer und die Ertragsteuern haben. Zu beidem gibt es verschiedene Aspekte, die angesprochen werden müssen, sowohl auf multilateraler als auch auf unilateraler Ebene. Unilaterale Probleme entstehen aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von EU Mitgliedsstaaten und Drittländern nach deutschem Steuerrecht.
Multilaterale Herausforderungen ergeben sich daraus, dass die EU-Gesetzgebung und Verfahren für den Binnenmarkt für das VK nicht mehr gelten werden. Sie müssen daher durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Im Falle der Mehrwertsteuer sind die Probleme weitgehend multilateral, während sie für die Einkommensteuer meist unilateral sind.
Anforderungen an die Übergangsphase Unternehmen in allen Ländern - sowohl aus den EU-Mitgliedstaaten als auch aus dem Vereinigten Königreich - benötigen eine ausreichende Übergangszeit um sich an die neuen Post-Brexit-Vorschriften anzupassen. Alle steuerlichen Rechtsvorschriften des Binnenmarktes sollen während dieser Übergangsphase in Kraft bleiben. Es ist wichtig, dass das Vereinigte Königreich weiterhin in vollem Umfang am Binnenmarkt teilnimmt. Aufgrund der kurzen Übergangszeit erscheint es unmöglich, spezielle Übergangsregeln zu vereinbaren und umzusetzen.
Außerdem ist der Verbleib im Binnenmarkt während der Übergangszeit der einzige Weg zwei aufeinanderfolgende Systemwechsel zu verhindern. Dies setzt auch voraus, dass der Europäische Gerichtshof während der Übergangsphase die höchste richterlich zuständige Instanz zur Klärung von Streitfragen bleibt. Die Übergangsphase soll am 31. Dezember 2020 enden. Falls bis dahin keine Einigung über die zukünftige Beziehung gefunden wurde sollte die Übergangsphase verlängert werden. Des Weiteren sollten alle Übergänge bei Steuern und Zöllen synchron erfolgen.
Das ausführliche Positionspapier in englischer Sprache finden Sie hier: https://english.bdi.eu/media/publications/#/publication/news/taxation/