Grundsteuer darf nicht zu Mehrbelastung der Industrie führen

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Position

Reform der Grundsteuer darf nicht zu Mehrbelastung der Industrie fĂźhren Effiziente Neuregelung notwendig

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 13. Juli 2018


Reform der Grundsteuer

Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung.................................................................................................... 3 Einleitung .................................................................................................................. 4 1.

Steuerliches Aufkommen der Grundsteuer........................................................ 5

2.

Aktuell diskutierte Reformmodelle ..................................................................... 5

a)

Kostenwertmodell .............................................................................................. 5 Eckpunkte des Kostenwertmodells .................................................................... 5 Kurzbewertung des Kostenwertmodells ............................................................ 7

b)

Bodenwertmodell............................................................................................... 7 Eckpunkte des Bodenwertmodells .................................................................... 7 Kurzbewertung des Bodenwertmodells ............................................................. 8

c)

Wertunabhängiges Flächenmodell .................................................................... 8 Eckpunkte des Flächenmodells ......................................................................... 8 Kurzbewertung des Flächenmodells ................................................................. 9

3. Fazit – Plädoyer für ein einfaches, transparentes System, dass mit geringem Erhebungsaufwand auskommt! ............................................................................... 10 Über den BDI .......................................................................................................... 11 Impressum .............................................................................................................. 11


Reform der Grundsteuer

Zusammenfassung Die Reform der Grundsteuer muss im Lichte der zeitlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) erfolgen. Das Urteil des BVerfG lässt keinen zeitlichen Raum für eine vollständige Neubewertung aller rund 35 Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie vom Kostenwertmodell vorgesehen. Denn das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 und eine Frist zur Anwendung des neuen Rechts bis zum 31. Dezember 2024 vorgegeben. Ein zusätzlicher hoher Bewertungsaufwand für die Unternehmen ist zu vermeiden. Aus Sicht der Industrie ist daher eine Regelung nötig, die auf eine Neubewertung von Grundstücken und Gebäuden verzichtet. Es ist sinnvoll, die Fläche als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Der Gesetzgeber und die Politik wären mit dem Flächenmodell in der Lage, sich schnell auf eine effiziente, transparente und verfassungsfeste Neuregelung der Grundsteuer zu verständigen. Das Flächenmodell ist nicht nur beständig und zügig durchführbar, sondern auch mit dem Urteil des BVerfG vereinbar. Die Politik sollte zudem im Auge behalten, dass eine Neuregelung aufkommensneutral bleiben muss. Alles andere wäre eine Steuererhöhung durch die Hintertür, was gerade angesichts des weltweiten Trends, Steuern zu senken, zu vermeiden ist.

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Reform der Grundsteuer

Einleitung Der Erste Senat des BVerfG hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer, deren jährliches Aufkommen sich auf rd. 14 Mrd. Euro beläuft, für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewendet werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die aktuell geltenden Regelungen der Grundsteuer für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewendet werden. Begründet hat der Senat dies damit, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sind. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 hat zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen geführt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Die längst überfällige und mehrfach angegangene Reform der Grundsteuer muss nun in diesem vom BVerfG vorgegebenen zeitlichen Rahmen erfolgen. Der Gesetzgeber ist zweifelsohne auf Bundes- und Landesebene entsprechend gefordert. Lokale/regionale Wertunterschiede können durch unterschiedliche kommunale Grundsteuerhebesätze angemessen berücksichtigt werden. Im Flächenmodell wird lediglich eine rein mathematische Rechengröße ohne Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert ermittelt. Die Wirtschaft plädiert für eine deutliche Vereinfachung des Verfahrens, eine höhere Transparenz für den Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung zur administrativen Entlastung sämtlicher Beteiligter durch ein dauerhaftes, modernisiertes bzw. automatisiertes Besteuerungsverfahren. Nur ein wertunabhängiges Modell bietet Beständigkeit, unabhängig von regional unterschiedlichen Entwicklungen.

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Reform der Grundsteuer

1. Steuerliches Aufkommen der Grundsteuer Die Bedeutung der Grundsteuer auf kommunaler Ebene ist unbestritten. Stellt sie doch mit einem Aufkommen von jährlich rd. 14 Milliarden Euro die drittbedeutendste Steuer der Kommunen dar. So verwundert es nicht, dass sich dies im Koalitionsvertrag 2018 widerspiegelt: „Die Grundsteuer ist eine unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen. Diese wird unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, der Sicherung des derzeitigen Aufkommens sowie unter Beibehaltung des kommunalen Hebesatzrechtes neu geregelt.“ Mit Blick auf diese Bedeutung und den vom BVerfG vorgegebenen zeitlichen Rahmen ist eine schnelle Einigung auf eine rasch umsetzbare Neuregelung unverzichtbar, die weder die Finanzverwaltung noch die Unternehmen übermäßig belastet. 2. Aktuell diskutierte Reformmodelle Es wurden mehrere Vorschläge zur Reform der Grundsteuer in den letzten Jahren diskutiert. Die Finanzminister der Länder haben am 2. Mai 2018 das weitere Vorgehen im Lichte des BVerfG-Urteils diskutiert und beschlossen, drei Reformmodelle näher zu prüfen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein formales Prüfverfahren. Es werden die drei Reformmodelle in den Blick genommen, die in der politischen Diskussion im Fokus stehen. a) Kostenwertmodell Unter der Federführung der Länder Hessen und Niedersachsen wurde in der letzten Legislaturperiode eine – auf einen Beschluss der Finanzministerkonferenz zurückzuführende – Bundesratsinitiative gestartet und entsprechende Gesetzentwürfe zur Änderung des Bewertungs- und des Grundgesetzes in das parlamentarische Verfahren eingebracht (BT-Drucksachen 18/10753 und 18/10751 vom 21. Dezember 2016). Bayern und Hamburg hatten dagegen gestimmt. Eckpunkte des Kostenwertmodells Der Kostenwert soll keinen Verkehrswert darstellen, sondern Bewertungsziel der Grundsteuer beim Grundvermögen (vorbehaltlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) soll der sog. „Kostenwert“ sein. Marktanpassungsfaktoren und Modernisierungen etc. sind dementsprechend nicht zu berücksichtigen, aber einzelne Elemente davon sind in dem Konzept zu finden. Vorgesehen ist folgendes Verfahren: www.bdi.eu

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Reform der Grundsteuer

1. Schritt: Zunächst sieht das Kostenwertmodell die Neubewertung aller rund 35 Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vor.  Bei unbebauten Grundstücken soll auf die Bodenrichtwerte abgestellt werden.  Bei bebauten Grundstücken soll zusätzlich der Wert des Gebäudes unter Berücksichtigung der Art und des Baujahres herangezogen werden (bundeseinheitliche Pauschalherstellungskosten). 2. Schritt: Die Werte sollen mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert werden. Die Länder können die Öffnungsklausel zur Festlegung eigener Messzahlen nutzen (GG-Änderung). 3. Schritt: Auf den sich so ergebenden Steuermessbetrag soll der jeweilige kommunale Grundsteuer-Hebesatz angewendet werden, um die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Rechnerisch lässt sich die Ermittlung wie folgt darstellen: Ermittlung des Grundsteuerwerts bei unbebauten Grundstücken Fläche des Grundstücks x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert Ermittlung des Grundsteuerwerts bei bebauten Grundstücken Bodenwert: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert + Gebäudewert: Bruttogrundfläche x pauschale Herstellungskosten ./. Alterswertminderung = Grundsteuerwert Das – jedenfalls nach der Begründung – angestrebte Ziel der Aufkommensneutralität soll auf Bundesebene durch Festlegung einer Bundesmesszahl und auf Landesebene durch Festlegung einer Landesmesszahl erreicht werden. Messzahl (neu) =

Messbetragsvolumen (alt) Summe Grundsteuerwert (neu)

Auf kommunaler Ebene soll die Aufkommensneutralität durch Anpassung des Hebesatzes vorgenommen werden. Hebesatz (neu) =

Messbetragsvolumen (alt) Summe Grundsteuerwert (neu)

Die Festlegung der Steuermesszahlen ist demnach erst nach erfolgter Neubewertung möglich. Die Maßgeblichkeit des neuen Grundsteuerwertes ist für die Grundsteuer ab 2027 angestrebt. Berücksichtigt man die zwischenzeitliche Verzögerung und die Notwendigkeit, das Gesetz erneut einbringen zu müssen, dürfte auch dieser Termin weit außerhalb des zeitlichen Rahmens, den das BVerfG gegeben hat, liegen.

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Reform der Grundsteuer

Kurzbewertung des Kostenwertmodells Das Kostenwertverfahren ist in der vom BVerfG eingeräumten Zeit nicht realisierbar. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine zehnjährige Übergangszeit zur Neuregelung der Grundsteuer, wie es das Kostenwertmodell vorsieht, nicht eingeräumt. Insbesondere der administrative Aufwand zur vollständigen Neubewertung aller Grundstücke stellt eine unzumutbare Mehrbelastung für die Unternehmen dar. Für Industrieunternehmen bleiben wesentliche Aspekte unberücksichtigt, wie beispielsweise wirtschaftliche Überalterung, sonstige Wertminderungen wie z. B. durch Bauschäden oder wirtschaftliche Umstände, die den Wert des Objekts mindern. Gerade bei Industriegrundstücken fehlt es zudem in vielen Regionen an festgestellten Bodenrichtwerten bzw. können vorhandene Bodenrichtwerte nicht übernommen werden. Außerdem stellt sich das verfassungsrechtliche Problem, dass Bodenrichtwerte gegenwärtig nicht justiziabel festgestellt werden. Die vorgesehenen Regelungen führen zudem zum Teil zu Härten, da sie im Einzelfall sachlich unbillige, erheblich höhere Wertansätze gegenüber dem tatsächlichen Wert vorsehen bzw. zur Folge haben. Eine Öffnungsklausel, um dies abzufangen, ist bislang nicht vorgesehen. Gerade mit Blick auf Fabrikgebäude würde das nach dem Kostenwertmodell vorgesehene Bewertungsverfahren viel Ermittlungsaufwand und damit auch erhebliche Kosten für die Wirtschaft verursachen. Der Entwurf sieht für die Bewertung von bebauten Grundstücken mehrere verschiedene Gebäudearten mit weiteren Untergliederungen vor. Eine derartige Feinabstufung konterkariert das Bestreben nach Vereinfachung und Reduzierung des bürokratischen Aufwands. Außerdem dürfte sich eine automatisierte Fortschreibung der Pauschalherstellungskosten aufgrund der regional unterschiedlichen Preisentwicklungen schwierig gestalten. b)

Bodenwertmodell

In der politischen Diskussion wird ein weiteres Modell diskutiert, das u. a. mit dem Ziel verfolgt wird, stärkere Anreize für eine Bebauung unbebauter Grundstücke zu schaffen. Eckpunkte des Bodenwertmodells Das reine Bodenwertmodell bezieht sich alleine auf den Wert des Grundstücks und lässt die Größe sowie den Wert der aufstehenden Gebäude außen vor. Ein Grundstück wird demnach unabhängig davon bewertet, ob es bebaut ist oder nicht.

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Reform der Grundsteuer

Kurzbewertung des Bodenwertmodells Da das Bodenwertmodell sich am Wert eines Grundstücks orientiert, ist eine regelmäßige Neubewertung der Grundstücke erforderlich. Der hiermit verbundene bürokratische Aufwand bei deutschlandweit rund 35 Millionen Grundstücken sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist enorm. Da die Berücksichtigung der Gebäudekomponente nicht vorgesehen ist, fehlt es an einer verursachungsgerechten Anlastung der Kosten. Wird ein unbebautes Grundstück gleich behandelt wie ein bebautes Grundstück, ist ein Gefälle vorprogrammiert und die Akzeptanz in der Bevölkerung schwer erreichbar. Dies könnte zudem für Unternehmen, die große unbebaute Grundstücksflächen vorhalten (z. B. rohstoffgewinnende Industrie oder Industriebetrieb mit großen Grundstücksflächen), zu überproportionalen Steuermehrbelastungen führen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass nicht für alle Regionen Bodenrichtwerte vorliegen und die Justiziabilität von Bodenrichtwerten derzeit unklar ist. Insgesamt wird deutlich, dass das Bodenwertmodell das vorhandene Vereinfachungspotenzial nicht nur nicht ausschöpft, sondern erheblichen administrativen Aufwand für alle Beteiligten verursachen würde. c) Wertunabhängiges Flächenmodell Das Flächenmodell wurde bereits in den Anfängen der Reformüberlegungen vor über zehn Jahren entwickelt und steht nun wieder in der Diskussion. Eckpunkte des Flächenmodells Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich durch Multiplikation der Fläche von Grundstück und Gebäude (als wesentliche Maßparameter für die Inanspruchnahme kommunaler Leistungen) mit einer nutzungsartabhängigen Äquivalenzzahl. Grundsteuer = Flächen x Äquivalenzzahlen x Hebesatz. Zur Ermittlung der Flächen kann auf das Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) zurückgegriffen werden, das Informationen zur Grundstücksgröße und für die Ermittlung von Gebäudegrundfläche und -höhe als Ausgangsbasis liefern kann. Unterschiede beim Leistungsangebot der Kommunen sind über die Grundsteuerhebesätze autonom steuerbar. Die Steuerfestsetzung ist in einem vollautomatischen Verfahren möglich und Steuererklärungen wären nur in speziellen Fällen erforderlich, sollten aber gleichwohl zugelassen werden. www.bdi.eu

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Reform der Grundsteuer

Es wäre eine vollständige Verwaltung der Grundsteuer durch die Kommunen möglich. Die Grundsteuer A könnte in das neue System integriert werden. Kurzbewertung des Flächenmodells Der Gesetzgeber und die Politik wären mit dem Flächenmodell in der Lage, sich schnell auf eine effiziente und verfassungsfeste Neuregelung der Grundsteuer zu verständigen. Das Flächenmodell hat den Vorteil, dass es ein einfaches Modell darstellt, bei dem sowohl bei der Ersterfassung, als auch laufend möglichst wenig Aufwand anfiele. Es gewährleistet zudem eine höhere Transparenz für die Steuerpflichtigen und eine Kontinuität, ohne stets an die laufenden Veränderungen angepasst werden zu müssen. Im Gegensatz zu anderen wertabhängigen Modellen würden hierbei nur Flächen der Besteuerung zugrunde gelegt und nicht der (vermeintliche) Verkehrswert. Die steuerliche Bemessungsgrundlage würde sich damit mit der Zeit nicht ändern und Wertveränderungen nicht zu aufwendigen Neubewertungen führen. Denn letztlich hat die fehlende Hauptfeststellung zur Verfassungswidrigkeit des aktuellen Rechts geführt. Die Reform muss die Chance nutzen, nicht nur den laufenden Aufwand gering zu halten, sondern auch den erstmaligen Einführungsaufwand. Dabei ist das drohende Vollzugsdefizit im Blick zu behalten. Die Flächenmaße, die in der Regel durch das Liegenschaftskatastersystem (ALKIS) zur Verfügung stehen, können als Basis herangezogen werden oder ließen sich mit akzeptablem einmalig anfallendem Aufwand ermitteln. Soweit beispielsweise ein IT-gestütztes Flächenmanagement besteht, welches auch operativ für Zwecke der Werksstrukturplanung eingesetzt wird, kann darauf zurückgegriffen werden. Soweit in einer überschaubaren Anzahl von Fällen das Flächenmodell zu einer verzerrten Bemessungsgrundlage führen würde (zum Beispiel weil Besonderheiten bei Industriegebäuden wie untypisch hohe Geschosse, große Flächen zur Rohstoffgewinnung oder Produktion vorliegen), könnte dem Steuerpflichtigen die Korrektur durch Abgabe einer Steuererklärung zwecks Fehlerkorrektur ermöglicht werden. In gleicher Weise könnte man durch eine größere Differenzierung bei Äquivalenzzahlen nach Art der Grundstücksnutzung allzu große Ungleichheiten abmildern (zum Beispiel abweichende Äquivalenzzahlen für große Industrieproduktionsstandorte oder für Flächen der Rohstoffgewinnung oder Energieerzeugung). Das Flächenmodell wäre nicht nur beständig und zügig durchführbar, sondern auch mit dem Urteil des BVerfG vereinbar. Das Urteil des BVerfG lässt keinen zeitlichen Raum für eine vollständige Neubewertung aller rund 35 Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Ein solcher zusätzlicher, enorm hoher Bewertungsaufwand ist zu vermeiden. www.bdi.eu

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3. Fazit – Plädoyer für ein einfaches, transparentes System, das mit geringem Erhebungsaufwand auskommt Ein geringer Ermittlungsaufwand aufgrund eines einfachen Rechenmodelles, welches ohne permanente Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen Bestand hat, muss bei der Grundsteuerreformdiskussion eine tragende Rolle erlangen. Lokale/regionale Wertunterschiede können durch unterschiedliche kommunale Grundsteuerhebesätze angemessen berücksichtigt werden. Im Flächenmodell wird lediglich eine rein mathematische Rechengröße ohne Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert ermittelt. Für das Flächenmodell mit einer wertunabhängigen Bewertung von Grundstücken sprechen folgende Aspekte: 

Administrativen Aufwand begrenzen

Die Rationalisierung in Form von automatisierter Datenübertragung und die Nutzung bereits vorhandener Datenbestände (zum Beispiel Katasteramt bei der Ermittlung von Grundstücksflächen) ist von enormer Bedeutung mit Blick auf das Erfordernis, die Erhebung der Grundsteuer mit dem möglichst geringsten Bürokratieaufwand für die Unternehmen zu erheben. Bei dem Flächenmodell würde der unzumutbare administrative Aufwand, der mit einer Neubewertung aller Grundstücke und Gebäude einhergeht, vermieden werden. 

Aufkommensneutralität verfolgen

Neben dieser rechentechnischen Möglichkeit der Vereinfachung muss das politisch erklärte Ziel der Aufkommensneutralität, d. h. die Grundsteuerbelastung bleibt in Summe für die Steuerpflichtigen unverändert, im Blick behalten werden. Dies gilt umso mehr, da die Grundsteuer eine Substanzsteuer darstellt. 

Umfangreiche Transparenz

Zudem muss mit einer umfangreichen Transparenz sichergestellt werden, dass auf der Ebene der einzelnen Kommunen die Auswirkungen der Grundsteuerreform aktiv kommuniziert werden. Dabei ist unverzichtbar, dass die finanzielle Auswirkung durch die Neuregelung im Einzelnen und die finanziellen Anpassungen aufgrund kommunaler Finanzierungserfordernisse (Hebesatzanpassungen) differenziert dargestellt werden.

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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 35 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund 8 Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Ansprechpartner Dr. Monika Wünnemann Abteilungsleiterin Steuern und Finanzpolitik Telefon: +49 30 2028-1507 M.Wuennemann@bdi.eu Yokab Thomsen Referentin Steuern und Finanzpolitik Telefon: +49 30 2028-1584 Y.Thomsen@bdi.eu BDI Dokumentennummer: D 0947

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