Steuerliche Betriebsprüfungen – Optionen für zeitgemäße Reformen

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Steuerliche Betriebsprüfungen – Optionen für zeitgemäße Reformen Vorschläge für schnellere, effiziente Betriebsprüfungen und für mehr Kooperation von Unternehmen und Finanzverwaltung

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung ............................................................................................................................................................ 5 1.  Schnellere und effiziente ­steuerliche Betriebsprüfungen ­stärken die Standortattraktivität ��� 6 Status quo: Lange Prüfungsdauer belastet viele Unternehmen .................................................................... 6 Status quo: Lange Prüfungsdauer ist ein Standortnachteil ............................................................................ 7 Status quo: „Zeitnahe Betriebsprüfung“ kommt häufig nicht zur Anwendung ....................................... 8 2.  Vorschläge für schnellere und effiziente steuerliche Betriebsprüfungen ......................................... 9 3.  „Begleitende Kontrolle“ auch in Deutschland ermöglichen .................................................................. 14 „Begleitende Kontrolle“ bietet Vorteile für Unternehmen und Finanzverwaltung ................................... 15 Unternehmensinterne Steuerkontrollsysteme eröffnen prozessorientierte Prüfungen ...................... 16 „Begleitende Kontrolle“ stärkt den Unternehmensstandort ........................................................................ 17 Deloitte-Praxisbericht: „Begleitende Kontrolle“ als Alternative zur Außenprüfung in Österreich ..... 18 Die „begleitende Kontrolle" im Überblick ............................................................................................................. 18 Bewertung aus deutscher Sicht ............................................................................................................................... 20 Erste Erfahrungen mit der „begleitenden Kontrolle“ in Österreich .............................................................. 22 4.  Sachgerechter Umgang mit in Betriebsprüfungen aufgedeckten Fehlern ..................................... 24 Impressum ........................................................................................................................................................................... 26

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Dr. Monika Wünnemann Die steuerliche Betriebsprüfung in Deutschland muss effizienter werden – ­gerade im Vergleich zu dem internationalen Umfeld. Andere Länder sind hierbei einen großen Schritt voraus. Leiterin der Abteilung Steuern und Finanzpolitik, BDI


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Zusammenfassung

Zusammenfassung Steuerliche Betriebsprüfungen dauern in Deutschland nach wie vor zu lange. Sie verursachen für Unternehmen und Finanzverwaltung unnötigen Aufwand und binden erhebliche finanzielle und personelle Kapazitäten. Eine Umfrage des BDI unter seinen Mitgliedern verdeutlicht die Probleme: Langjährige Rechtsunsicherheit und hohe Nachzahlungszinsen belasten fast alle Unternehmen. Eine nicht abgeschlossene „Steuervergangenheit“ birgt zugleich erhebliche Unsicherheiten für zukünftige Unternehmensentscheidungen, wodurch die Unternehmensentwicklung – gerade in einem dynamischen Umfeld – gehemmt werden kann. Die „zeitnahe Betriebsprüfung“, die seit 2012 in der BpO verankert ist, kommt in der Praxis nach wie vor zu wenig zur Anwendung. Diese Situation wird von den Unternehmen zunehmend als Standortnachteil wahrgenommen – vor allem gegenüber Ländern wie Österreich oder den Niederlanden, die mit Modellen einer kontinuierlichen, zeitnahen Prüfung („begleitende Kontrolle“ bzw. „horizontal Monitoring“) praxistaugliche Alternativen anbieten. Es ist daher an der Zeit, auch in Deutschland den Weg frei zu machen für schnellere und effiziente Betriebsprüfungen. Anknüpfungspunkte sind sowohl verfahrensrechtliche Reformen als auch verbesserte Prüfungsprozesse. Dazu zählen z. B. eine Verkürzung der Ablaufhemmung und der Festsetzungsfrist, die Bildung von Prüfungsschwerpunkten und eine verbesserte Prüfungsorganisation – gerade auch in Konzern- und Organschaftsfällen. Auch die Einführung einer „verbindlichen Entscheidung“, um steuerliche Sachverhalte zeitnah zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen zu klären, kann zur Beschleunigung von Betriebsprüfungen beitragen. Die positiven Erfahrungen Österreichs mit der „begleitenden Kontrolle“ sind zudem Vorbild für eine grundlegende Neuausrichtung der steuerlichen Betriebsprüfungen. Die „begleitende Kontrolle“ sollte als Anknüpfungspunkt für eine ähnliche Regelung in Deutschland dienen. Ausgangspunkt dafür sollte – wie in Österreich – ein Pilotprojekt sein.

z. B. Arbeits- und Rechenfehler bei Umsatzsteuervoranmeldungen oder Vorsteuerberechnungen. Die Weitergabe an die Bußgeld- und Strafsachenstelle führt bei den betroffenen Unternehmen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu einer erheblichen Belastung – selbst dann, wenn die Untersuchungen am Ende keinen Hinweis auf eine vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung ergeben. Ein nicht sachgerechter „Weitergabe-Automatismus“ steht einem auf Kooperation statt Konfrontation ausgerichteten Prüfungsumfeld entgehen. Er widerspricht zudem dem Anwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 153 AO, der ausdrücklich davon spricht, dass nicht jede objektive Unrichtigkeit den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahelegt. Vor einer möglichen Einschaltung der Bußgeld- und Strafsachenstelle muss daher in jedem Fall zunächst eine sorgfältige Prüfung durch die Finanzbehörden erfolgen – und keine automatische Weitergabe.

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Steuerliche Betriebsprüfungen dauern in Deutschland noch immer zu lange, verursachen dadurch zahlreiche Probleme für die Unternehmen und sind ein Standortnachteil.

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Die „zeitnahe Betriebsprüfung“ kommt nach wie vor zu wenig zur Anwendung. Durch verfahrensrechtliche Reformen und eine bessere Prüfungsorganisation können Verbesserungen erreicht werden.

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Daneben sollten moderne Alternativen zur nachgelagerten Betriebsprüfung – nach dem Vorbild der „begleitenden Kontrolle“ – auch in Deutschland ermöglicht werden.

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Bei Fehlern, die im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgedeckt werden, darf es keinen „Weitergabe-Automatismus“ an die Bußgeld- und Strafsachenstelle geben.

Immer wieder berichten Unternehmen davon, dass Fehler, die im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgedeckt werden, automatisch an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weitergegeben werden. Trotz größter Sorgfalt der Unternehmen im Umgang mit steuerlichen Sachverhalten lassen sich Fehler im Alltag nicht immer vermeiden,

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Schnellere und effiziente ­steuerliche Betriebsprüfungen ­stärken die Standortattraktivität In Deutschland vergeht nach wie vor zu viel Zeit, bis steuerliche Betriebsprüfungen abgeschlossen sind und Rechtssicherheit herrscht.

Prüfungsdauer Zinsbelastung Unsicherheit

Status quo: Lange Prüfungsdauer belastet viele Unternehmen Steuerliche Betriebsprüfungen dauern in Deutschland nach wie vor zu lange, verursachen für Unternehmen wie Finanzverwaltung unnötigen Aufwand und binden erhebliche finanzielle und personelle Kapazitäten. Besonders Groß- und Konzernbetriebe und Unternehmen mit weitreichender internationaler Tätigkeit sind von zu langen Betriebsprüfungsdauern betroffen.

Eine Umfrage des BDI unter seinen Mitgliedern verdeutlich die Problemlage:

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Bei rd. 37 Prozent der Unternehmen dauern die steuerlichen Betriebsprüfungen zwischen einem und drei Jahren.

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Bei rd. 40 Prozent sind die Prüfungen erst nach drei bis fünf Jahren abgeschlossen. Bei jedem sechsten Unternehmen beträgt die Dauer der Prüfungen sogar mehr als fünf Jahre – in Einzelfällen sogar mehr als zehn Jahre.

Kurze Prüfungen mit einer Dauer von bis zu einem Jahr sind unter den befragten Unternehmen dagegen Ausnahmefälle.

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Schnellere und effiziente ­steuerliche Betriebsprüfungen ­stärken die Standortattraktivität

Dauer der steuerlichen Betriebsprüfungen Quelle: BDI Unternehmensumfrage, Juni 2019

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Mehr als 10 Jahre

13 %

Zwischen 5 und 10 Jahren

40 %

Zwischen 3 und 5 Jahren

37 %

Zwischen 1 und 3 Jahren

7%

Bis zu einem Jahr

Anteil in %

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Status quo: Lange Prüfungsdauer ist ein Standortnachteil Für die Unternehmen zieht eine zu lange Prüfungsdauer eine Vielzahl von rechtlichen und praktischen Problemen nach sich. Für fast alle befragten Unternehmen ist die lange Zeitspanne bis zur Erlangung von Rechtssicherheit im Form von bestandskräftigen Steuerbescheiden ein erhebliches Problem. Eine nicht abgeschlossene „Steuervergangenheit“ birgt dabei auch erhebliche Unsicherheiten für zukünftige Unternehmensentscheidungen, wodurch die Unternehmensentwicklung – gerade in einem dynamischen Umfeld – gehemmt werden kann. Gerade bei Konzernen können die aus den langen Verfahren resultierenden Administrationskosten sowie das erhebliche Prozessrisiko derart unerwartet anwachsen, dass bei börsennotierten Gesellschaften sogar Ad-hoc-Mitteilungen notwendig sein können. Erschwerend kommt hinzu, dass Unternehmen davon berichten, dass nach der Prüfung grenzüberschreitender Sachverhalte oftmals Verständigungsverfahren notwendig sind, um internationale Besteuerungskonflikte zu bereinigen. Damit verzögert sich die Erlangung von Rechtssicherheit weiter – nicht selten unkalkulierbar lange. Verständigungsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen durch gemeinsame Betriebsprüfungen

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(Joint Audits) vermieden werden. Bei einem Joint Audit prüfen die beteiligten Staaten nicht getrennt voneinander, sondern bilden ein gemeinsames Prüfungsteam. Die zum Teil sehr langen Betriebsprüfungsdauern in Deutschland führen jedoch dazu, dass es schwierig sein kann, überschneidende Betriebsprüfungszeiträume für eine gemeinsame Betriebsprüfung zu finden. Ein Joint Audit scheitert in diesen Fällen daran, dass im Nachbarland ein bestimmter Zeitraum bereits geprüft und abgeschlossen ist, während in Deutschland der entsprechende Prüfungszeitraum noch „offen“ ist. Ein zu langer Zeitraum zwischen der Verwirklichung eines steuerlichen Sachverhalts und dessen Überprüfung durch die Finanzverwaltung führt zudem zu ganz praktischen Problemen: So sind zwischenzeitliche Personalveränderungen in den Steuer- und Fachabteilungen der Unternehmen oftmals unvermeidlich, zum Beispiel weil Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Arbeitgeber wechseln oder in den Ruhestand eintreten. Die Überprüfung lange zurückliegender Zeiträume wird dadurch zusätzlich erschwert, da Wissensträger nicht mehr zur Verfügung stehen. Dieses Problem stellt sich auch bei zwischenzeitlichen Veränderungen im Unternehmen- bzw. Konzernaufbau und bei damit verbundenen Änderungen der administrativen Zuständigkeiten und Abläufe. Als weitere Probleme kommen die im Zeitablauf steigenden 7


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Schnellere und effiziente ­steuerliche Betriebsprüfungen ­stärken die Standortattraktivität

Archivierungskosten für relevante Unterlagen und die kostspielige Aufrechterhaltung der maschinellen Auswertbarkeit der Daten hinzu. Außerdem empfinden zahlreiche Unternehmen die hohe Zinsbelastung beim Eintreten einer Steuernachzahlung (§ 233a AO) und in diesem Zusammenhang vor allem die Höhe des Zinssatzes von sechs Prozent pro Jahr („für jeden Monat einhalb Prozent“, § 238 AO) als schwerwiegendes Folgeproblem zu langer Prüfungsdauern. Zusätzlich zu dem hohen – und zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegten – Zinssatz tritt die Belastung, die daraus erwächst, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Georg Geberth Vorsitzender des BDI-Arbeitskreises Verfahrensrecht und Verwaltungspraxis

„Viele Unternehmen leiden unter einer langen Dauer von Betriebsprüfungen. Bis Rechtssicherheit in Form von bestandskräftigen Steuerbescheiden herrscht, vergehen oftmals viele Jahre. Dies erschwert Entscheidungen und hemmt die Unternehmensentwicklung.“

Im internationalen Vergleich wird der zeitliche Verzug zwischen dem Zeitraum der Betriebsprüfung und dem zu prüfenden Zeitraum von vielen Unternehmen als Wettbewerbsnachteil wahrgenommen. Dies gilt vor allem gegenüber Ländern wie zum Beispiel Österreich und den Niederlanden, die mit Modellen einer kontinuierlichen, zeitnahen Prüfung („begleitende Kontrolle“ bzw. „horizontal monitoring“) eine Alternative zur nachgelagerten steuerlichen Betriebsprüfung anbieten. Diese Einschätzung der Unternehmen ist das Spiegelbild zu den Evaluationsergebnissen des österreichischen Bundesfinanzministeriums zum Pilotprojekt „horizontal monitoring“. Die kontinuierliche, zeitnahe Prüfung bringt demnach „einen Mehrwert für Unternehmen und in weiterer Folge für den Wirtschaftsstandort Österreich im internationalen Wettbewerb“ („Horizontal Monitoring“, Evaluationsbericht, Bundesministerium der Finanzen, Österreich, Oktober 2016, Seite 68).

Status quo: „Zeitnahe Betriebsprüfung“ kommt häufig nicht zur Anwendung In Deutschland fehlt bislang ein solche moderne Prüfungsmöglichkeit. Hierzulande existiert seit dem Jahr 2012 lediglich eine in das Ermessen der Finanzverwaltung gestellte „zeitnahe Betriebsprüfung“, die in § 4a BpO geregelt ist. Eine Betriebsprüfung ist demnach zeitnah, „wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst“ (§ 4a Abs. 1 Satz 2 BpO). „Grundlage zeitnaher Betriebsprüfungen sind die Steuererklärungen im Sinne des § 150 der Abgabenordnung“ (§ 4a Abs. 2 Satz 1 BpO). Durch die Voraussetzung, dass bereits Steuererklärungen abgegeben wurden, wird eine veranlagungsbegleitende Betriebsprüfung de facto ausgeschlossen. Die „zeitnahe Betriebsprüfung“ ist zwar grundsätzlich ein richtiger Schritt, um den Aufwand der Prüfungen zu reduzieren. Fast acht Jahre nach ihrer Einführung zeigt sich aber, dass die „zeitnahe Betriebsprüfung“ noch immer nicht bundesweit zur Anwendung kommt. Die Umfrage des BDI bestätigt dies: Bei weniger als 20 Prozent der Unternehmen kommt die „zeitnahe Betriebsprüfung“ zur Anwendung, d. h. nur bei jedem sechsten der befragten Unternehmen. Als häufige Gründe dafür werden personelle Engpässe und eine fehlende Bereitschaft der Finanzverwaltung genannt.

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Vorschläge für schnellere und effiziente steuerliche Betriebsprüfungen

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Mit praxisgerechten, gesetzlichen und untergesetzlichen Maßnahmen lässt sich die Betriebsprüfungspraxis verbessern – zum Nutzen von Unternehmen und Finanzverwaltung. Durch unterschiedliche Maßnahmen kann die Betriebsprüfungspraxis in Deutschland spürbar verbessert werden. Dazu zählen zielgerichtete Reformen der Regelungen in der Abgabenordnung ebenso wie Optimierungen der Prüfungsorganisation. Das Augenmerk aller Reformmaßnahmen sollte dabei auf eine schnellere Erlangung von Rechtssicherheit gerichtet sein. Davon profitieren die Unternehmen ebenso wie die Finanzverwaltung, da die Nachverfolgung und Prüfung lange zurückliegender Sachverhalte für alle Beteiligten vermeidbaren Aufwand nach sich zieht.

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Verkürzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 Satz 2 und 3 AO)

Von entscheidender Bedeutung für die Frage, wann Unternehmen Rechtssicherheit hinsichtlich steuerlicher Sachverhalte erhalten, ist die Begrenzung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO. Diese bestimmt, dass die Festsetzungsfrist spätestens endet, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat (oder, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben), die Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 AO (vier Jahre bei allen Besitzund Verkehrssteuern) verstrichen sind. Wenngleich mit dieser Regelung – wie vom Gesetzgeber gewollt – eine Begrenzung der Dauer der Ablaufhemmung grundsätzlich erreicht wird, ist die betriebliche Praxis noch immer mit langen Zeiträumen bis zum Erhalt eines bestandskräftigen Steuerbescheids konfrontiert.

Beispiel: Zehn Jahre Rechtsunsicherheit Ein Unternehmen hat im Mai 2010 die Steuererklärung für das Jahr 2009 abgegeben. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2010 (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Im Rahmen der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) wurde im Dezember 2014 mit einer Betriebsprüfung begonnen. Die Schlussbesprechung erfolgte im September 2015. Die Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO) endet erst zum 31.12.2019, also zehn Jahre nach dem zu prüfenden Veranlagungsjahr.

Im Ergebnis leistet die bestehende Begrenzung der Dauer der Ablaufhemmung keinen ausreichenden Beitrag, um Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Dafür ist eine Verkürzung der Frist des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO erforderlich. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nach Abschluss einer Betriebsprüfung zeitnah ein abschließender Steuerbescheid erstellt wird. Denkbar ist auch, den Beginn der Ablaufhemmung anstatt an das Kalenderjahr der Schlussbesprechung an das Kalenderjahr der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zu knüpfen, um zusätzlich von vornherein Klarheit über die Dauer der Prüfung zu schaffen. Zudem sollte die gesetzliche Regelung bei Prüfungsunterbrechungen reformiert werden. Nach derzeitiger Rechtslage wird der Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist nicht gehemmt, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen wird und dies von der Finanzverwaltung zu vertreten ist (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO). Dies ist nicht praxisgerecht. Wird eine Prüfung nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, so gilt die Ablaufhemmung fort. Dies gilt selbst dann, wenn die Unterbrechung mehrere Jahre dauert. Zur Vermeidung derart widersprüchlicher Ergebnisse sollten von der Finanzverwaltung zu vertretende Unterbrechungen ab drei Monate der Ablaufhemmung entgegenstehen. Außerdem sollte dies unabhängig davon gelten, mit welchem zeitlichen Abstand zum Beginn der Außenprüfung die Prüfung unterbrochen wird. 9


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Verkürzung der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO)

Die Verkürzung der Ablaufhemmung sollte zudem mit einer Verkürzung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO verbunden werden. Eine Verkürzung von vier auf zwei Jahre hätte zur Folge, dass das erste Jahr eines dreijährigen Prüfungszeitraumes mit Ablauf des dritten Folgejahres verjährt. Die Betriebsprüfung müsste folglich spätestens ein Jahr nach Ablauf des dreijährigen Prüfungszeitraumes begonnen werden.

Beispiel: Wirkungsweise einer verkürzten Festsetzungsfrist Veranlagungszeitraum 2014

Abgabe der Steuererklärung

2014

2015

VORSCHLAG: Auf zwei Jahre verkürzte reguläre Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) 2016

2017

Dreijährige Prüfungszeitraum Der dreijährige Prüfungszeitraum umfasst die Jahre 2014, 2015 und 2016. Ein Unternehmen gibt die Steuererklärung für das Jahr 2014 im Jahr 2015 ab. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs in dem die Steuererklärung eingereicht wird (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO), somit mit Ablauf des Jahres 2015. Die vorgeschlagene, verkürzte Festsetzungsfrist (zwei Jahre) endet mit Ablauf des Jahres 2017. Das erste Jahr (2014) eines dreijährigen Prüfzeitraums verjährt mit Ablauf des dritten Folgejahrs (2017). Die Betriebsprüfung müsste spätestens ein Jahr nach Ablauf des dreijährigen Prüfungszeitraums (im Jahr 2017) begonnen werden.

Vorschläge für schnellere und effiziente steuerliche Betriebsprüfungen

Unternehmen die zu prüfenden Unterlagen vorbereiten, was die Prüfung erleichtern und beschleunigen kann. Zur Auswahl von Prüffeldern können auch die Erkenntnisse aus innerbetrieblichen Kontrollsystemen (Tax Compliance Management System) der Unternehmen genutzt werden, wobei es einer Regelung über den Umfang und Tiefe des Zugriffs auf die internen Informationen des innerbetrieblichen Kontrollsystems bedarf. Zudem sollte eine stärker prozessorientierte Prüfung anstelle der Belegprüfung erfolgen. Bisher regelt § 7 BpO, dass „die Außenprüfung auf das Wesentliche abzustellen [ist]“ und „sich in erster Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken [hat], die zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder -vergütungen oder zu nicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können.“ Diese Grundsätze sollten insbesondere bei Fragen der Gewinnverlagerung durch reine Periodenverschiebungen stärker beachtet werden.

§ 7 BpO sollte außerdem wie folgt ergänzt werden: „Zur Durchführung einer Betriebsprüfung ist ein mit dem Steuerpflichtigen abgestimmter Zeitplan aufzustellen, in dem wesentliche Prüfungsschwerpunkte festgelegt werden. Bei Steuerpflichtigen und Organkreisen, bei denen Finanzbehörden verschiedener Bundesländer beteiligt sind, sind die einzelnen Finanzbehörden gehalten, eine zeitliche Koordination der einzelnen Prüfungen herzustellen.“ Darüber hinaus ließen sich durch die Aufnahme von Materialitätsgrenzen, d. h. durch eine betragsmäßige Fokussierung, die Kapazitäten gezielt auf wesentliche Prüfungsfälle lenken.

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Bildung von Prüfungsschwerpunkten (Konkretisierung § 7 BpO)

Ein weiterer Anknüpfungspunkt für schnelle und effiziente Betriebsprüfungen ist die Fokussierung auf wesentliche Sachverhalte und die Bildung von Prüfungsschwerpunkten. Die Prüfungsschwerpunkte sollten in einem gemeinsamen Auftaktgespräch zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung festgelegt werden. So können die 10

Einführung einer Höchstdauer von Betriebsprüfungen

Die Festlegung einer Höchstdauer von Betriebsprüfungen eröffnet Unternehmen und Finanzverwaltung einen klaren Planungshorizont für den zeitlichen Prüfungsablauf. Denkbar ist die Einführung einer gesetzlichen Höchstdauer von Betriebsprüfungen durch eine entsprechende Regelung in der Abgabenordnung, die jedoch sinnvollerweise mit einer Verkürzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO) kombiniert sein müsste.


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Anderenfalls hätten die Finanzbehörden praktisch weiterhin eine vierjährige Auswertungsfrist. Denkbar ist auch, eine verbindliche Terminierung eines Prüfungsendes zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung zuzulassen. In der betrieblichen Praxis werden teilweise bereits konkrete Zeitpläne zwischen Prüfern und Unternehmen abgestimmt. Diese für beide Seiten sinnvolle Praxis sollte in der Abgabenordnung oder im Anwendungserlass (AEAO) gesetzlich abgesichert werden.

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Verbesserung der Prüfungsorganisation

Durch eine verbesserte Prüfungsorganisation auf Seiten der Finanzverwaltung kann eine deutliche Optimierung der Prüfungen erreicht werden.

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Dazu gehört, Prüfungsunterbrechungen zu vermeiden, die zum Beispiel dadurch hervorgerufen werden, dass zunächst nur eine Prüfungsanordnung erlassen wird, die Prüfer dann aber Außenprüfungen bei anderen Unternehmen fortsetzen.

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Zudem sollten die Prüfungshandlungen zwischen Bundes- und Landesfinanzbehörden besser aufeinander abgestimmt werden, um zeitliche Diskrepanzen und das mehrfache Aufgreifen des gleichen Sachverhalts zu vermeiden. Dies gilt ebenso für die Prüfungshandlungen verschiedener Landesfinanzbehörden (z. B. Lohnsteuer-Außenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen).

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Die eigenständigen Prüfverfahren der steuerrechtlichen Nachschauen sollten effizient eingesetzt werden. Die Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG), die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) und die Kassen-Nachschau (§ 146b AO) ermöglichen eine zeitnahe Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte und stellen der Finanzverwaltung eine Vielfalt an punktuellen Kontrollmaßnahmen zur Verfügung. Im Rahmen des automationsgestützten Risikomanagementsystems der Finanzbehörden (§ 88 Abs. 5 AO) sollten die im Rahmen der Nachschauen erlangten Informationen genutzt werden, um die tatsächliche Prüfungsbedürftigkeit eines Unternehmens festzustellen.

Vorschläge für schnellere und effiziente steuerliche Betriebsprüfungen

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Auch die rechtzeitige Bereitstellung der Steuererklärungsformulare trägt zu verbesserten Rahmenbedingungen bei, da anderenfalls ein Engpass für die „zeitnahe Betriebsprüfung“ droht. In der Vergangenheit kam es hierbei zu Verzögerungen. So wurden z. B. die Formulare zur Körperschaftsteuererklärung 2016 erst Ende Juli 2017 vollständig und korrekt im ElsterOnline-Portal zur Verfügung gestellt.

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Schließlich sollten die Berichte nach der Schlussbesprechung zeitnah übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Konzern-Betriebsprüfung. Beendete Prüfungen werden mitunter nicht abgeschlossen, sondern – ohne Prüfungshandlungen – bis zum Ende der Betriebsprüfung der Obergesellschaft „offen gehalten“. Dies hat die Folge, dass die betroffenen Unternehmen alle Prüfungsberichte gleichzeitig auswerten und überprüfen müssen.

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Antragsrecht für eine zeitnahe Betriebsprüfung einführen

Unternehmen sollte die Möglichkeit eröffnet werden, selbst die Initiative für eine zeitnahe Betriebsprüfung zu ergreifen. Dies ist bislang nicht vorgesehen. § 4a Abs. 1 Satz1 BpO sieht vor, dass die Finanzbehörde Steuerpflichtige „für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen kann.“ Es ist nachvollziehbar, dass den Steuerpflichtigen angesichts beschränkter Prüfungskapazitäten kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Durchführung einer zeitnahen Betriebsprüfung eingeräumt werden kann. Wünschenswert und möglich wäre es jedoch, einen dahingehenden Antrag des Steuerpflichtigen in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzverwaltung zu stellen. Dies könnte zu einer Steigerung der Fallzahlen führen und – durch positive Erfahrungen auf Seiten der Finanzverwaltung und der Unternehmen – im Ergebnis die Verbreitung der zeitnahen Betriebsprüfung erhöhen.

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Prüfung von Konzern- und Organschaftsfällen zentralisieren

In Konzern- bzw. Organschaftsfällen verteilt sich die örtliche Zuständigkeit oft auf mehrere Finanzämter, die sich unter Umständen in verschiedenen Bundesländern befinden. Dem leitenden Konzernprüfer steht gegenüber den lokalen Prüfern weder ein organisatorisches noch inhaltliches Weisungsrecht zu. Dies kann zu langen und ineffizienten Verfahren führen, die sowohl für die Finanzverwaltung wie auch die Unternehmen belastend sind. So kann in der Praxis bereits die längere Erkrankung eines Prüfers, der mit der Prüfung von Tochtergesellschaften betraut ist, dazu führen, dass Prüfungen für den gesamten Konzern nicht abgeschlossen werden können. Um derartige Sachverhalte zu vermeiden, sind folgende Reformschritte nötig:

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Unternehmensgruppen sollte auf Antrag die Möglichkeit eröffnet werden, die steuerliche Zuständigkeit (ggf. nur für die Betriebsprüfung) für sämtliche Gruppengesellschaften bei dem für die Konzernspitze zuständigen Finanzamt zu bündeln.

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Wenn die Zuständigkeit weiterhin dezentral organisiert bleibt, sollte zumindest ein Weisungsrecht des Konzernprüfers sowohl hinsichtlich der organisatorischen und zeitlichen Durchführung der Prüfung als auch der rechtlichen Beurteilung von Sachverhalten geschaffen werden. In der Praxis bereitet derzeit die unterschiedliche rechtliche Beurteilung von einzelnen Sachverhalten durch verschiedene Finanzämter erhebliche Probleme.

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Einführung einer „verbindlichen Entscheidung“

Häufig werden in der betrieblichen Praxis konkrete Rechtsfragen zu steuerlichen Sachverhalten nicht über eine verbindliche Auskunft (§ 89 AO) geklärt, weil zum Beispiel ein Sachverhalt bereits verwirklicht ist oder die Zeit für ein Verfahren zur Beantragung einer verbindlichen Auskunft nicht zur Verfügung steht. Nicht selten sprechen auch die damit verbundenen Kosten gegen die Einholung einer verbindlichen Auskunft. Ein weiterer Hindernisgrund liegt darin, dass kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft besteht. Unternehmen wie auch Finanzverwaltung haben aber ein Interesse daran, konkrete Rechtsfragen zeitnah oder vor Abgabe der Steuererklärung zu klären. 12

Vorschläge für schnellere und effiziente steuerliche Betriebsprüfungen

Dieses Ziel lässt sich durch ein neues Rechtsinstrument einer „verbindlichen Entscheidung“ erreichen. Dessen Verfahren sollte ähnlich ablaufen wie ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft: Ein Unternehmen präsentiert vollumfänglich einen Sachverhalt und seinen Bewertungsvorschlag. Das Finanzamt prüft die Rechtsfolge und entscheidet verbindlich über die Rechtsfrage. Eine spätere Betriebsprüfung müsste sich dann mit dieser Rechtsfrage nicht mehr beschäftigen und allenfalls prüfen, ob der verwirklichte Sachverhalt mit dem zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt übereinstimmt. So können zum einen Betriebsprüfungen verkürzt werden. Zum anderen würde es Unternehmen ermöglicht, frühzeitig Sachverhalte gegenüber dem Finanzamt transparent zu machen, was das gegenseitige Vertrauen steigert. Damit das Instrument in der Praxis breite Wirkung entfalten kann, sollte ein Rechtsanspruch auf eine „verbindliche Entscheidung“ bestehen und diese gebührenfrei erfolgen. Zudem sollte eine angemessene Bearbeitungsfrist eingeführt werden, die sowohl die Interessen des Antragstellers als auch die Kapazitäten der Finanzverwaltung berücksichtigt.

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Freiwillige Vorauszahlungen gesetzlich regeln

Die Höhe des Zinssatzes von jährlich sechs Prozent („für jeden Monat einhalb Prozent“, § 238 AO) führt in Fällen von Steuernachzahlungen bei den Unternehmen zu erheblichen Belastungen. Freiwillige Vorauszahlungen der Unternehmen, um diese Belastungen zumindest abzumildern, sind derzeit nur über Billigkeitserlasse möglich. Für Unternehmen kann es insbesondere dann sinnvoll sein, die Möglichkeit einer freiwilligen Vorauszahlung zu nutzen, wenn aufgrund der Prüfungsfeststellungen die Nachzahlungshöhe in etwa ermittelbar ist. Die Zeitspanne von teilweise mehreren Monaten zwischen der Schlussbesprechung und dem Erhalt der Bescheide muss so nicht abgewartet werden. Diese Möglichkeit ist nicht gesetzlich vorgesehen, sie ist aber im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) enthalten:

„Zinsen nach § 233a AO sind auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung der Steuer freiwillige Leistungen erbracht werden. Nachzahlungszinsen sind aber aus sachlichen Billigkeitsgründen


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zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat. Nachzahlungszinsen sind daher nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Leistung zu erheben. Wurde die freiwillige Leistung erst nach Beginn des Zinslaufs erbracht oder war sie geringer als der zu verzinsende Unterschiedsbetrag, sind Nachzahlungszinsen aus Vereinfachungsgründen insoweit zu erlassen, wie die auf volle fünfzig Euro abgerundete freiwillige Leistung für jeweils volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbracht worden ist (fiktive Erstattungszinsen). Ein Zinserlass scheidet dabei aus, wenn der zu erlassende Betrag weniger als zehn Euro beträgt (§ 239 Abs. 2 Satz 2 AO).“ (Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014 (BStBl I 2014 S. 290), Abschnitt zu § 233a AO, Textziffer 70) Diese Möglichkeit der freiwilligen Vorauszahlung sollte zur Stärkung der Rechtssicherheit und mit dem Ziel einer breiteren Anwendung gesetzlich geregelt werden. Um zweckwidrige Überzahlungen zu verhindern, könnte die Verrechnung der freiwilligen Vorauszahlungen insoweit begrenzt werden, als überzahlte Beträge nicht zugunsten des Unternehmens zu verzinsen sind.

Joint Audits mit EU-Mitgliedstaa10 ten ausbauen

Vorschläge für schnellere und effiziente steuerliche Betriebsprüfungen

Prüfungsrecht vereinbart werden. Dafür ist eine angemessene Personalausstattung des BZSt erforderlich, da das BZSt – als „zentrales Verbindungsbüro“ – die Aufgabe hat, Vorschläge ausländischer Steuerverwaltungen für koordinierte Außenprüfungen entgegenzunehmen und Prüfungsvorschläge der deutschen Steuerverwaltung an die betreffenden ausländischen Steuerverwaltungen zu übermitteln. Dabei prüft das zentrale Verbindungsbüro die rechtliche Zulässigkeit eingehender und ausgehender Prüfungsvorschläge. Eine entsprechende Entscheidung sollte innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Der Steuerpflichtige sollte zudem über die Entscheidung informiert werden.

Beschleunigte Betriebsprüfung 11 durch Tax Compliance Management Systeme (TCMS) Wenn in einem Unternehmen nachweislich auf freiwilliger Basis ein wirksames TCMS für Ertragsteuern und Umsatzsteuer implementiert ist, sollte dies zu einem erhöhten Vertrauensschutz führen und die Anzahl der prüfungsrelevanten Einheiten und Themen im Hinblick auf deren Risikorelevanz reduzieren. Das Bestehen eines TCMS mit oder ohne Testat eines Wirtschaftsprüfers sollte daher zu einer beschleunigten Betriebsprüfung führen. Im umgekehrten Fall darf jedoch das Nichtvorliegen eines TCMS den Steuerpflichtigen nicht benachteiligen, z. B. indem eine mangelnde Compliance angenommen oder eine höhere Prüfintensität angesetzt wird.

Einsatz von einheitlichen 12 IT-Lösungen bei der Durchführung von Außenprüfungen

Bei einem Joint Audit – einer gemeinsamen Betriebsprüfung im internationalen Kontext – handeln die beteiligten Staaten nicht getrennt voneinander, sondern bilden ein einheitliches Prüfungsteam. Dieses setzt sich aus Prüfungsleitern und Prüfern der beteiligten Staaten zusammen. Der Vorteil eines Joint Audit liegt insbesondere darin, internationale Besteuerungskonflikte, eine drohende Doppelbesteuerung und aufwendige Verständigungsverfahren von vornherein zu vermeiden.

Die Kommunikation zwischen Außenprüfern und zuständigen Mitarbeitern der Unternehmen findet bisher größtenteils noch ohne den Einsatz von einheitlichen IT-Lösungen statt. Eine Automatisierung der Bearbeitung von Prüferanfragen, Übersendung von Unterlagen und Daten an die Außenprüfer sowie auch das Nachhalten von Terminen und Status ist dadurch nur eingeschränkt möglich.

Joint Audits sind somit ein wichtiges Instrument, um Betriebsprüfungen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten zu verbessern. Daher sollte mit möglichst allen EU-Mitgliedstaaten ein gegenseitiges aktives

Für die Abwicklung von Außenprüfungen sollten daher effiziente IT-Lösungen bereitgestellt werden. Dazu gehört, dass Steuerpflichtige Prüferbilanzen als Datensatz in ihre IT-Systeme übernehmen können.

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„Begleitende Kontrolle“ auch in Deutschland ermöglichen Bei der „begleitenden Kontrolle“ werden Unternehmen zeitnah kontrolliert und nicht mehr nachträglich geprüft. Dies erspart Unternehmen und Finanzverwaltung die aufwendige Prüfung lange zurückliegender Sachverhalte.

Kooperation Transparenz Vertrauen

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„Begleitende Kontrolle“ auch in Deutschland ermöglichen

In Österreich wurde 2019 die „begleitende Kontrolle“ als antragsgebundene Alternative zur steuerlichen Betriebsprüfung eingeführt. Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, werden dabei durch die Finanzverwaltung zeitnah, kontinuierlich und nach bestimmten Regeln kontrolliert und nicht mehr nachträglich geprüft. Vorangegangen war ein Pilotprojekt mit dem Namen „horizontal Monitoring“, das im Jahr 2011 gestartet worden war. Daran hatten bis zu 17 Unternehmensgruppen mit 250 einzelnen Unternehmen teilgenommen. Aufgrund der positiven Erfahrungen, die während des Pilotprojekts von Unternehmen und Finanzverwaltung gesammelt wurden, wurde das „horizontal Monitoring“ mit dem österreichischen Jahressteuergesetz 2018 unter dem Namen „begleitende Kontrolle“ gesetzlich geregelt. Damit vollzieht Österreich – wie zuvor zum Beispiel auch die Niederlande – einen Paradigmenwechsel, der zu mehr Kooperation und zu einem verbesserten Vertrauensverhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung führen kann.

„Begleitende Kontrolle“ bietet Vorteile für Unternehmen und Finanzverwaltung Die „begleitende Kontrolle“ bietet sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung eine Reihe wichtiger Vorteile:

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An die Stelle der nachträglichen Außenprüfung tritt ein laufender Kontakt der Unternehmen mit der Finanzverwaltung, wobei regelmäßig im Kalenderjahr Besprechungen zwischen einem Unternehmen und dem zuständigen Finanzamt stattfinden.

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Zwischen dem geprüften Zeitraum und dem Prüfungszeitpunkt liegt somit nur eine kurze Zeitspanne. Dies erleichtert die Prüfung erheblich. Ein Nachvollziehen lange zurückliegender Zeiträume ist nicht erforderlich.

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Lange zurückreichende, aufwendig zu ermittelnde Berichtigungserfordernisse und dadurch kumulierte Nachzahlungsbeträge und Nachzahlungszinsen werden vermieden.

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Durch die – für die Teilnahme an der „begleitenden Kontrolle“ obligatorischen – Implementierung eines Steuerkontrollsystems wird die großflächige Überprüfung von alltäglichen Vorgängen und Routineabläufen obsolet. Stattdessen kann die Finanzverwaltung zur Prüfung von Prozessen und Fällen mit hohem steuerlichen Risiko übergehen.

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Der laufende Dialog zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung und die erhöhten Offenlegungspflichten während der „begleitenden Kontrolle“ ermöglichen eine frühzeitige Abstimmung. Dies betrifft gerade auch Sachverhalte, bei denen das Risiko einer abweichenden Beurteilung von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung bestehen könnte. Die Planungssicherheit für die Unternehmen kann so erhöht und eine rechtzeitige und gesetzeskonforme Steuererhebung gesichert werden.

Thomas Schönbrunn Leiter Rechnungswesen und Steuerabteilung LEAG

„Betriebsprüfungen dauern – trotz des umfangreichen elektronischen Datenzugriffs – noch immer viel zu lange. Wir brauchen praxisgerechte Reformen und neue Verfahren – wie die „begleitende Kontrolle“ in Österreich.“

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Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und erfolgreicher Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit eines Unternehmens (u. a. anhand der Feststellungen früherer Außenprüfungen) besteht für die Unternehmen ein Rechtsanspruch auf eine „begleitende Kontrolle“. Dies ist mit Blick auf die Planungssicherheit für die Unternehmen ein entscheidender Aspekt. Ebenso steht es auch in der Entscheidung der Unternehmen, die „begleitende Kontrolle“ von sich aus zu beenden.

Unternehmensinterne Steuerkontrollsysteme eröffnen prozessorientierte Prüfungen Um in Österreich einen Antrag auf eine „begleitende Kontrolle“ stellen zu können, müssen Unternehmen ein auf einer umfassenden Risikoanalyse beruhendes unternehmensinternes Kontrollsystem (Steuerkontrollsystem) eingerichtet haben. Das Steuerkontrollsystem dient der Einhaltung steuerlicher Vorschriften und der Erfüllung steuerlicher Pflichten. Bereits bei der Antragstellung muss die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder das Gutachten eines Steuerberaters darüber vorlegen, dass das Unternehmen ein funktionierendes Steuerkontrollsystem etabliert hat. Das Steuerkontrollsystem ist ein tragendes Element der „begleitenden Kontrolle“. Es eröffnet die Möglichkeit einer prozessorientierten Prüfung und die Bildung von Prüfungsschwerpunkten – anstelle einer kleinteiligen,

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„Begleitende Kontrolle“ auch in Deutschland ermöglichen

oftmals als belastend empfunden Einzelfallprüfung in Deutschland. Durch die „begleitende Kontrolle“ kommt einem unternehmensinternen Kontrollsystem in Österreich eine andere Bedeutung zu als in Deutschland. Zwar wird ein innerbetriebliches Kontrollsystem im Anwendungserlass zu § 153 AO auch von der deutschen Finanzverwaltung anerkannt. Der Vorteil, den die Finanzverwaltung den Unternehmen bei Einrichtung eines solchen Systems gewährt, ist aber verhältnismäßig geringfügig. Er besteht lediglich darin, dass ein Kontrollsystem „ggf. ein Indiz“ darstellen kann, welches bei Fehlern des Steuerpflichtigen „gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann“ (Anwendungserlass zu § 153 AO vom 23. Mai 2016 (BStBl I 2016 S. 490), Textziffer 2.6). Damit eröffnet das in Deutschland anerkannte innerbetriebliche Kontrollsystem nicht die weitergehenden Möglichkeiten, die ein Steuerkontrollsystem im Rahmen der „begleitenden Kontrolle“ in Österreich bietet. Den erheblichen Anstrengungen, die eine wachsende Zahl von Unternehmen auf sich nimmt, um ein innerbetriebliches Kontrollsystem zu etablieren, wird dies nicht gerecht. Chancen für eine moderne Ausgestaltung der steuerlichen Prüfung, für mehr Kooperation und Effizienz zum Vorteil für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung, bleiben hierzulande bislang ungenutzt.


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„Begleitende Kontrolle“ auch in Deutschland ermöglichen

„Begleitende Kontrolle“ stärkt den Unternehmensstandort Das Pilotprojekt „horizontal Monitoring“ wurde in Österreich einer Evaluation unterzogen, die sehr positive Schlüsse zieht. Die veröffentlichten Evaluationsergebnisse zeigen, dass die neue Kontrollmethode die Prüfungspraxis für alle Beteiligten verbessert und zugleich den Unternehmensstandort stärkt („Horizontal Monitoring“, Evaluationsbericht, Bundesministerium der Finanzen, Österreich, Oktober 2016, Seite 66 f.):

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Demnach ist „horizontal Monitoring“ ein geeignetes Instrument, um die Tax Compliance zu fördern. Vor allem wird „das gute Arbeits- und Gesprächsklima hervorgehoben, welches auf allen Ebenen gegenseitiges Vertrauen schafft und somit für die Lösung von Rechtsfragen förderlich ist.“

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Für die Unternehmen wird eine Erhöhung der Rechts- und Planungssicherheit „durch die Verringerung der Anzahl der Rechtsmittel, der Bescheidänderungen und des Zeitraums vom Erklärungseingang bis zum Bescheid“ festgestellt.

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Für die Finanzverwaltung kann „horizontal Monitoring“ nicht nur „die zeitnahe und rechtsrichtige Erhebung eines wesentlichen Anteils des Gesamtsteueraufkommens“ sondern mittelfristig auch „eine Ressourcenverlagerung zu Risikobereichen ermöglichen.“ Dies bedeute gerade „nicht den Wegfall jeglicher Kontrollen, sondern eine begleitende Kontrolle durch die Finanzverwaltung.“

In der Gesamtbetrachtung ist das Urteil sehr eindeutig: Die neue Kontrollmethode bringt „einen Mehrwert für Unternehmen und in weiterer Folge für den Wirtschaftsstandort Österreich im internationalen Wettbewerb“. Die positiven Erfahrungen Österreichs mit dem langjährigen Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ und der nunmehr in Österreich geschaffene gesetzliche Anspruch auf eine „begleitende Kontrolle“ sind daher ein Vorbild für eine grundlegende Reform der steuerlichen Betriebsprüfungen auch in Deutschland. Die österreichische Regelung sollte als Anknüpfungspunkt für eine ähnliche Regelung in Deutschland dienen. Ausgangspunkt dafür sollte – wie in Österreich – ein Pilotprojekt sein.

Sylvia Weihe Senior Tax Advisor Corporate DACH & CTL Austria, Deutsche Shell Holding GmbH

„Nach dem Pilotprojekt „horizontal Monitoring“ ist Österreich bereits mit der gesetzlich verankerten „begleitenden Kontrolle“ eine zukunftsgerichtete Alternative zur klassischen Betriebsprüfung gelungen. Dies schafft Rechts- und Planungssicherheit und ist Vorbild für eine Reform in Deutschland.“

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Deloitte-Praxisbericht: Begleitende Kontrolle als Alternative zur Außenprüfung in Österreich

Deloitte-Praxisbericht: „Begleitende Kontrolle“ als Alternative zur Außenprüfung in Österreich Autoren: Dr. Andreas Kowallik, Gisela Bogner

Das öJStG 2018 führte in Österreich eine gesetzliche Grundlage für das bislang als Pilotprojekt durchgeführte Horizontal Monitoring ein. Das als begleitende Kontrolle (BK) bezeichnete Instrument bietet seit dem 1. Januar 2019 allen Großunternehmen – auf Antrag – eine Alternative zur steuerlichen Außen­prüfung. Dies könnte für Deutschland als Vorbild dienen.

Voraussetzungen

Hintergrund

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Im Rahmen des öJStG 2018 hat Österreich zum 1. Januar 2019 mit der begleitenden Kontrolle (BK) für Großunternehmen eine antrags­gebundene Alternative zur Außenprüfung eingeführt. Zuvor wurde mit einem kooperativen Besteuerungs­modell (Horizontal Monitoring, HM) experimentiert und bereits seit dem Jahr 2011 ein Pilotprojekt durchgeführt. Mit der geschaffenen gesetzlichen Grundlage bietet Österreich allen Großunter­nehmen eine Alternative zur Außenprüfung. Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, können mit einer Teil­nahme im Gegenzug durch mehr Transparenz schneller Rechtssicherheit erhalten.

Die „begleitende Kontrolle“ im Überblick Einen Antrag auf BK können

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Unternehmer (§§ 1, 2 oder 3 Unternehmensgesetzbuch, UGB) oder aufsichtsratspflichtige Privatstiftungen, die mit mehr als 50 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an solchen Unter­nehmern unmittelbar beteiligt sind,

beim zuständigen Finanzamt stellen (§ 153b Abs. 1 BAO). Der Antrag kann auch für mit dem Antragsteller verbundene Unterneh­mer gestellt werden; bei einer sog. Unternehmensgruppe (§ 9 öKStG) muss der Antrag alle österreichischen Mitglieder umfassen.

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Für eine Antragstellung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. § 153b Abs. 1 und 4 BAO):

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Die Geschäftsleitung, der Sitz oder der Wohnsitz liegt im Inland oder es besteht eine inländische Betriebsstätte. Jeder im Antrag aufgeführte Unternehmer ist zur Führung von Büchern verpflichtet oder führt freiwillig Bücher.

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Über keinen beteiligten Unternehmer ist in den letzten fünf Jahren wegen eines in den letzten sieben Jahren vor­sätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden.

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Mindestens einer der im Antrag angeführten Unterneh­ mer hatte in den beiden Wirtschaftsjahren vor der Antrag­stellung Umsatzerlöse von mehr als 40 Mio. Euro, ist ein Kre­ditinstitut oder eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstituts oder ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunter­nehmen.


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Deloitte-Praxisbericht: Begleitende Kontrolle als Alternative zur Außenprüfung in Österreich

Österreich

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Es liegt ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vor, dass bei jedem im Antrag angeführten Unternehmer einzeln oder für den Kontrollverbund insgesamt ein Steuerkon­trollsystem (§ 153b Abs. 6 BAO) eingerichtet worden ist. In der Steuerkontrollsystem-Prüfungsverordnung (SKS-PV) vom 18. Dezember 2018 hat das öBMF die Systematik zur Erstellung und den Mindestinhalt des Gutachtens festgelegt.1

Umfasste Steuern und Abgabenarten Von der BK umfasst sind alle Steuern und Abgabenarten gem. § 153e Abs. 1 BAO2. Von der begleitenden Kontrolle nicht umfasst sind beispielsweise lohn- und gehaltsabhängige Abgaben, Zoll, Verbrauchsteuern, Gebühren.

1. Verhalten während der vorgenannten steuerlichen Betriebsprüfung (§ 153c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BAO), 2. Feststellungen der vorgenannten steuerlichen Außenprüfung (§ 153c Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BAO) und 3. steuerliches Verhalten des Antragstellers (§ 153c Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a–h BAO) anhand von acht Kriterien. Abschließend erlässt das für die BK zuständige Finanzamt einen Bescheid über den Wechsel des Unternehmers/ des Kontrollverbundes in die begleitende Kontrolle. Diese beginnt mit dem Erlass des Bescheides folgenden Veranlagungsjahr bzw. Kalenderjahr.

Vorgehen während der begleitenden Kontrolle Antragsverfahren Das Antragsverfahren wird durchgängig über die webbasierte Plattform des öBMF („Finanz-Online“) abgewickelt. Bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen, insbesondere dem Vorliegen des Gutachtens des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfer über die Angemessenheit des SKS, ist der Unternehmer berechtigt für sich (und die Mitglieder des Kontrollverbundes) einen Antrag auf begleitende Kontrolle zu stellen. Der Antrag wird geprüft. Sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, ist eine steuerliche Betriebsprüfung für alle von der BK umfassten Steuer­arten für die letzten fünf vor der Antragstellung liegenden Jahre durchzuführen. Danach hat das Finanzamt mit einem digitalen Bescheid festzu­stellen, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzungen erfüllt; dabei wird auch die Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen überprüft. Geprüft werden als Voraussetzungen:

1

Die Steuerkontrollsystem-Verordnung des öBMF, in der die Systematik für die Erstellung des Gutachtens festgelegt wurde, wurde am 18.12.2018 im öBGBl veröffentlicht. Sie ist im Rechtsinformationssystems des Bundes abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung. wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010508. Aus deutscher Sicht ist interessant, dass in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf der SKS-PV häufig direkt auf IDW PS 980 und 982 verwiesen wird.

2

Dies betrifft folgende Steuern und Abgaben: KSt, USt, Ertragsteuern (ausgenommen solche, die der Lohnsteuerprüfung unterliegen), Forschungsprämie, Energieabgaben und -vergütung, Kfz-Steuer, NoVA, Werbeabgabe, Kammerumlage 1, Stabilitätsabgabe.

Der Steuerpflichtige hat in der BK nicht nur Rechte, sondern auch umfangreiche Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten:

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Zumindest vierteljährlich erfolgen Besprechungen zwischen Vertretern des Unternehmers und Vertretern des FA statt (z. B. betreffend offene steuerrechtliche Fragen, Entwicklungen im Unternehmen, Durchsicht von Entwürfen von Steuerer­klärungen); über diese sind Niederschriften zu erstellen, denen Bindungswirkung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zukommt (§ 153f Abs. 4 BAO).

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Offenlegungspflicht: der Unternehmer hat unaufgefordert und vor Abgabe sei­ner Steuererklärungen alle Umstände offenzulegen, hin­sichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt besteht, wenn sie wesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können (§ 153f Abs. 1 BAO).

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Dr. Andreas Kowallik Leiter Tax Management Consulting | Deloitte Deutschland

„Bei einer Reform der steuerlichen Betriebsprüfung sollten die verfahrensrechtlichen, prozessualen und technologischen Änderungen ineinandergreifen. Die effiziente Nutzung der technologischen Möglichkeiten sollte ein wichtiger Baustein sein.“

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Der Unternehmer bzw. der Kontrollverbund hat (1) ein Steuerkontrollsystem (§ 153b Abs. 6 BAO) eingerichtet, (2) dieses laufend weiterzuentwickeln und (3) dieses zum Zeitpunkt der Antragstellung (Erstgutachten) und danach bei einer wesentlichen Änderung oder sonst mindestens alle drei Jahre einer externen Begutachtung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu unterziehen (Zweitgutachten gem. § 153f Abs. 5 BAO). Das Zweitgutachten bezieht sich auf die Wirksamkeit des SKS.

Zu beachten ist, dass die Teilnahme an der BK eine Betriebsprüfung nicht ausschließt. Allerdings ist die Betriebsprüfung auf Ausnahmefälle beschränkt. Die Ausnahmefälle gemäß § 148 Abs 3a Z 2 und 3 BAO betreffen ausschließlich international agierende Unternehmen:

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Vorliegen eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der EU oder

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Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur.

Zudem kann eine Betriebsprüfung weiterhin in folgenden Fällen ergänzend zur BK durchgeführt werden:

.. .. .. ..

Überprüfung von Kontrollmitteilungen, Beschwerdeverfahren auf Veranlassung des Ver­ wal­tungs­gerichts, Klärung eines Sachverhalts in Finanzstrafverfahren bzw. bei einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG.

Bewertung aus deutscher Sicht Die Terminologie (Außenprüfung), der Ablauf und die gesetz­lichen Vorgaben zeigen, dass in beiden Ländern (bisher) ähnliche Strukturen existie­ren und Außenprüfungen (bisher) auch ähnlich ablaufen. In Deutschland erfolgt bei fast allen Großprüfungen ein digitaler Datenzugriff, während Österreich in der Praxis nur elektro­nische Unterlagen und Saldenlisten (Datenexporte) anfordert. Die meisten Unternehmen empfinden die Atmosphäre in deutschen und österreichischen Außenprüfungen als sachorientiert oder sachlich-neutral, jedoch wird vermehrt von Außenprüfungen mit einer angespannten, aggressiven oder sogar feindseligen Stimmung berichtet.

Erfordernis eines digitalen Wandels Österreich nutzt seit dem Jahr 2003 mit FinanzOnline (FON) eine webbasierte Portallösung für einen Großteil der elektronischen Interaktion zwischen den Finanzämtern und Gemeinden mit den Steuerpflichtigen und ihren Beratern. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die 19. Legis­laturperiode wurde eine solche integrierte Portallösung auch für Deutschland angekündigt. Ausgehend von den Erfahrungen und Vorarbeiten in Österreich sollte die Bundes­regierung ihre Vision der integrierten Portallösung für die Besteuerung in zwei Stufen realisieren: 1. Kurzfristiger Aus- und Umbau des bereits verfügbaren ELSTER-Portals – beschränkt auf die Besteuerung – anhand der Funktionalitäten in FON, damit alle steuer­lichen Nutzer (d. h. Finanzämter, Gemeinden, Steuerpflichtige., Berater) schnell Zugang zu einer gemeinsamen Plattform erhalten und zeitnah ein greifbarer Digitalisierungsfortschritt erreicht wird und 2. Integration des ELSTER-Portals in das integrierte Unter­nehmerportal, das frühestens am Ende der 20. Legislatur­periode verfügbar sein wird.

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Österreich

Die elektronische Kommunikation wird in Öster­reich konsequent vollzogen. Es gibt bei der BK kaum noch Papier-Kommunikation (z. B. Schreiben, Unterschriften, Bescheinigungen, Gutachten). Das Beispiel zeigt, dass eine funktionierende webbasierte Kommunika­ tionsplattform der Steuerverwaltung eine notwendige Vor­aussetzung für die Digitalisierung der Interaktion und des Austauschs zwischen den Finanzämtern und Stpfl. ist. Deutschland sollte hier dem Vorbild Österreichs folgen und das ELSTER-Portal kurzfristig entsprechend umbauen.

Kodifikation des Tax-CMS bzw. Steuer-IKS Bereits im Jahr 2017 zeichnete sich ab, dass das BMF mit Rn. 2.6 seines Schreibens vom 23. Mai 2016 bewusst einen Schritt hin zu kooperativen Besteuerungsmodellen getan hatte, dem weitere folgen würden. Das BMF steht beim Tax-CMS bzw. Steuer-IKS vor den gleichen rechtlichen Hürden und praktischen Herausforderungen wie das öBMF beim Horizontal Monitoring vor der Umstellung auf die BK. Solange nur ein Vertrauensschutz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gewährt wird, stellt sich für die Stpfl. die Frage, welche konkreten Gegenleistungen sie für Investitio­nen und die Bereitschaft zur umfassenden Offenlegung und Transparenz erwarten können. Den Rechtsanspruch und die Planungs- sowie Investitionssicherheit hat der österreichische Gesetzgeber zum 1. Januar 2019 geschaffen.

In Deutschland besteht ein vergleichbarer Handlungsbedarf. Damit Rechtssicherheit und steuerliche Planungssicherheit geschaffen und das Interessen-Ungleich­gewicht aufgelöst wird, sollte der Gesetzgeber – orientiert an der BK – allen Unternehmen mit einem Tax-CMS bzw. Steuer-IKS in der AO einen Rechtsanspruch auf eine neu konzipierte zeitnahe Betriebsprüfung einräumen. Im Sinne einer Gleich­behandlung sollte der Gesetzgeber auch seine Anforderungen an ein Tax-CMS bzw. SteuerIKS in der AO kodifizieren. Geregelt werden sollten bspw. (Mindest-)Umfang, Exper­ten-Bescheinigungen als Nachweis, Zustimmung zum Z3-Datenzugriff, digitale Verrechnungspreisdokumentation, vollständige E-Steuererklärungen und transparente E-Bilanzen (z. B. Nachweise zu NIL-Werten, Summenmussfeldern und Auffangpositionen).

Begleitende Kontrolle statt zeitnahe Betriebsprüfung (§ 4a BpO) Eine deutsche Besonderheit ist, dass es bereits seit Jah­ ren eine gesetzliche Möglichkeit zur zeitnahen Betriebsprüfung (§ 4a BpO) gibt, an die viele Unternehmen hohe Erwartungen hatten, die die Finanzverwaltung aber bisher nicht erfüllen konnte. Die zeitnahe Betriebsprüfung sollte – als antragsgebundene Alternative zur Außenprüfung – vollständig digitalisiert, durch eine Umbenennung (z. B. BK) positiver besetzt und betreffend die Aufbau- und Ablauforganisation seitens der dt. Finanzverwaltung überarbeitet wer­den. In Anlehnung an viele gute Ideen, die im öJStG 2018 enthalten sind, kann diese Anpassung auch in Deutschland zeitnah umgesetzt werden.

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Erste Erfahrungen mit der „begleitenden Kontrolle“ in Österreich Insbesondere die Unternehmensgruppen, die bereits am österreichischen Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ teilgenommen haben, haben positive Erfahrungen mit diesem kooperativen Ansatz gemacht. Zu Beginn des Pilotprojektes hatten die teilnehmenden Unternehmen u.a. die nachfolgenden Erwartungshaltungen:

.. ..

Eigene Rechtsansicht zu steuerlichen Zweifelsfragen Aktuelle Entwicklungen des Unternehmens und seines wirtschaftlichen Umfeldes, z. B. geplante M&A Transaktionen, wesentliche geplante Änderungen betreffend das Geschäftsmodell, außerordentliche/ einmalige Transaktionen, Aufbau/ Schließung von Produktionsstätten, wesentliche Abschreibungen von Assets, etc. Vertraulichkeit ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die BK.

.. ..

Review der abzugebenden Steuererklärungen

1. Zeitnahe Entscheidungen durch dich Finanzverwaltung 2. Rechtssicherheit 3. Kosteneinsparung durch Wegfall der Betriebsprüfungen 4. Schutz vor finanzstrafrechtlichen Konsequenzen durch ein angemessenes und wirksames Steuerkontrollsystem (SKS). Die ersten beiden Erwartungshaltungen wurden erfüllt. Voraussetzung war ein Paradigmenwechsel sowohl auf Seiten der Unternehmen als auch auf Seiten der Finanzverwaltung von einem detektiven Vorgehen bei Betriebsprüfungen hin zu einer proaktiven und offenen Kommunikation von steuerrelevanten Risiken. Die quartalsweise durchzuführenden Besprechungen zwischen dem Unternehmen und den Vertretern der Finanzverwaltung (Großbetriebsprüfung) sind für die Herbeiführung zeitnaher Entscheidungen durch die Finanzverwaltung gut vorzubereiten. Das bedeutet, dass das Unternehmen idR den Vertretern der Finanzverwaltung vorab die geplante Tagesordnung zukommen lässt. Diese kann beispielsweise die folgenden Punkte enthalten:

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Steuerkontrollsystem: Abstimmung betreffend die Überprüfung der Wirksamkeit des SKS, bzw. betreffend wesentlicher Vorkommnisse, die zu einer Anpassung des SKS geführt haben, etc.

Neben den ordentlichen quartalsweisen Meetings besteht zudem die Möglichkeit, ad hoc Meetings durchzuführen, sofern zeitkritische Themen zu besprechen sind. Im Zuge der Besprechungen hat das Unternehmen, wie oben erwähnt, jene Sachverhalte gegenüber der Finanzbehörde offenzulegen, hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch die Finanzverwaltung besteht, wenn sie wesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können. Gleichzeitig ist die Finanzverwaltung zu einer zeitnahen Entscheidungsfindung verpflichtet. Im Rahmen des Pilotprojektes wurden die Besprechungen im Wege der Nachschau gemäß § 144 BAO abgewickelt. Im neuen Verfahren „begleitende Kontrolle“ stehen dem Unternehmen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, sich mit der Finanzverwaltung zu steuerlichen Zweifelsfragen auszutauschen:

..

Im öJStG wurde festgelegt, dass über die Besprechungen Niederschriften verfasst werden, auf welche das


Österreich

Unternehmen basierend auf dem Grundsatz von Treu und Glauben vertrauen kann.

..

Daneben hat das Unternehmen weiterhin die Möglichkeit, zu bestimmten steuerlichen Rechtsgebieten verbindliche Auskünfte iSd § 118 BAO (Advanced Ruling) einzuholen.

..

Sofern sich das Unternehmen und die Finanzverwaltung nicht auf eine Vorgehensweise einigen können, kann die entsprechende Steuererklärung nicht erklärungsgemäß veranlagt werden, und dem Unternehmen steht der übliche Rechtsmittelweg zur Verfügung.

In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass in vielen steuerlichen Fragestellungen ein Konsens gefunden werden kann. Dies hat auch das Pilotprojekt unter Beweis gestellt. Die kooperative und offene Kommunikation bringt für Unternehmen den Vorteil einer zeitnahen Planungssicherheit in Bezug auf steuerliche Zweifelsfragen. Auch im Pilotprojekt war das Vorliegen eines SKS Voraussetzung für die Teilnahme. Mit der begleitenden Kontrolle kamen die Begutachtung der Angemessenheit (Erstbegutachtung) bzw. der Wirksamkeit (Folgebegutachtung) durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer neu hinzu. Diese fundierte Vorgehensweise betreffend das SKS ist für beide Seiten neu.

Diesbezüglich haben die Unternehmen und die Finanzverwaltung in den nächsten Monaten bzw. Jahren noch eine praxistaugliche Vorgehensweise abzustimmen. Es ist zu erwarten, dass die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen SKS bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit iSd Finanzstrafgesetzes vorliegt, berücksichtigt wird. Zudem unterstützt ein wirksames SKS das Unternehmen bei der Erfüllung der Voraussetzungen des IFRIC 23 (Bilanzierung von Unsicherheiten bezüglich Ertragsteuern), da ein laufendes proaktives Management steuerrelevanter Risiken Bestandteil des SKS ist. Die Dokumentation und laufende Weiterentwicklung des unternehmensinternen SKS ist mit der zur Verfügung Stellung entsprechender personeller und technischer Ressourcen verbunden. Österreichische Unternehmen sehen im SKS die Vorteile, dass Prozessineffizienzen identifiziert und behoben werden, und damit die Qualität der Prozesse erhöht wird. Zudem tragen klaren Regelungen zur Wahrnehmung der Aufgabenverantwortung bei.

Fazit Teilnehmer der BK genießen den Vorteil einer zeitnahen steuerlichen Planungssicherheit und erhöhen mit der Einrichtung eines SKS den Schutz ihrer Geschäftsführung und ihrer Mitarbeiter vor finanzstrafrechtlichen Risiken.

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Sachgerechter Umgang mit in Betriebsprüfungen aufgedeckten Fehlern Unternehmen leisten große Anstrengungen, um ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Trotz größter Sorgfalt lassen sich Fehler nicht immer vermeiden. Eine automatische Weitergabe an die Bußgeld- und Strafsachenstelle ist nicht sachgerecht.

Tax Compliance Kontrollsystem Verantwortung

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Sachgerechter Umgang mit in Betriebsprüfungen aufgedeckten Fehlern

Trotz größter Sorgfalt der Unternehmen im Umgang mit steuerlichen Sachverhalten lassen sich Fehler nicht immer vermeiden, z. B. Arbeits- und Rechenfehler bei Umsatzsteuervoranmeldungen oder Vorsteuerberechnungen.

bedarf es „einer sorgfältigen Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde, ob der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben ist.“ Vom Vorliegen eines Anfangsverdachts kann nicht automatisch „allein aufgrund der Höhe der steuerlichen Auswirkungen der Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärung“ ausgegangen werden.

Immer wieder berichten Unternehmen davon, dass solche Fehler, die im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgedeckt werden, trotz der anderslautenden Ausführungen des Anwendungserlasses zu § 153 AO vom 23. Mai 2016 automatisch an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weitergegeben werden. Dies führt bei den betroffenen Unternehmen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Steuerabteilung zu einer erheblichen Belastung – selbst dann, wenn die Untersuchungen am Ende keinen Hinweis auf eine vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung ergeben. Die Thematik gewinnt zusätzlich an Brisanz, da 2019 die im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2019“ verschärft wurden. Werden im Zuge einer laufenden Außenprüfung Nacherklärungen abgegeben, so sind diese nunmehr „grundsätzlich der Bußgeld- und Strafsachenstellen zur Prüfung vorzulegen“ (Nr. 131 Abs. 1 Satz 2 AStBV). Ein solches Vorgehen steht nicht nur einem kooperativen und sachorientierten Prüfungsprozess entgehen. Es widerspricht auch der Zielsetzung des Anwendungserlasses zu § 153 AO – auf den die AStBV (St) 2019 in Nr. 131 Abs. 1 Satz 2 Bezug nehmen. Im Anwendungserlasses zu § 153 AO ist in Textziffer 2.5 ausdrücklich dargelegt, dass „nicht jede objektive Unrichtigkeit den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe (legt).“ Vielmehr

Damit bringt der Anwendungserlass zu § 153 AO zum Ausdruck, dass der oben beschriebene Automatismus gerade vermieden werden soll. Dies ist sachgerecht, da gerade in steuerlichen Massensachverhalten, z. B. im Bereich der Umsatzsteuer, Arbeitsfehler trotz höchster Sorgfalt nicht immer ausgeschlossen werden können. Solche Fehler dürfen nicht zu einer Kriminalisierung von Unternehmen führen. In diesem Zusammenhang ist die Verschärfung der AStBV (St) 2019 unverständlich und unverhältnismäßig. Sie stellt insbesondere für anschlussgeprüfte Unternehmen ein großes Problem dar. Wenngleich Unternehmen bestrebt sind, Fälle von Nacherklärungen im Rahmen einer Betriebsprüfung möglichst zu vermeiden, können solche Fälle nie völlig ausschlossen werden. Dies gilt gerade bei Konzernstrukturen und komplexen Auslandssachverhalten. Ein nicht sachgerechter „Weitergabe-Automatismus“ an die Bußgeld- und Strafsachenstellen muss ausgeschlossen sein. Dazu muss die Verschärfung der AStBV (St) 2019 korrigiert werden. Zudem müssen Betriebsprüfer dafür sensibilisiert werden, dass steuerliche Sachverhalte vor einer Weitergabe an die Bußgeld- und Strafsachenstellen sorgfältig geprüft werden. Arbeitsfehler – vor allem, wenn sie von Unternehmen selbst berichtigt werden – dürfen nicht als Anfangsverdacht einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung gewertet werden.

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Redaktion Dr. Monika Wünnemann, Abteilungsleiterin Abteilung Steuern und Finanzpolitik

Stand September 2019 BDI-Publikations-Nr. 0088

Benjamin Koller, Referent Abteilung Steuern und Finanzpolitik Deloitte Dr. Andreas Kowallik Leiter Tax Management Consulting, Deloitte Deutschland Gisela Bogner Leiterin Tax Management Consulting, Deloitte Österreich Dietmar Gegusch Leiter steuerpolitisches Kompetenzzentrum Konzeption & Umsetzung Sarah Schwake, Referentin Abteilung Marketing, Online und Veranstaltungen Layout Michel Arencibia, Art Director www.man-design.net Druck Das Druckteam www.druckteam-berlin.de Verlag Industrie-Förderung Gesellschaft mbH, Berlin

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