Position
Mantelverordnung Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (EBV), Neufassung der Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung (BBodSchV), Änderung der Deponieverordnung (DepV) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) (BR Drucksache 566/17; betreffend Artikel 1 (EBV) in Form des Entwurfs vom 19.03.2020 der Abteilungsleitungs-gesteuerten und vom BMU koordinierten Länder-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines neuen Artikel 1)
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
Stand: 22.05.2020
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Inhaltsverzeichnis Einleitung ................................................................................................................. 3 Grundsätzliche Anmerkungen ............................................................................... 4 Im Einzelnen ............................................................................................................ 5 1.
Zum Entwurf der Ersatzbaustoffverordnung....................................... 5
Wegfall von Stoffen und Stoffklassen, Beschränkung von Einbauweisen ................. 5 Behandlung von Messergebnissen ........................................................................... 6 Anzeige- und Katasterpflichten ................................................................................ 6 2.
Zum Entwurf der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung............ 7
Verfüllungen – Länderöffnungsklausel umsetzen und Öffnungsklausel nicht einschränken ............................................................................................................. 7 Allgemeine Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden – § 6 BBodSchV-E .................................................................................. 8 Umlagerung am Herkunftsort .................................................................................... 9 Berücksichtigung der Rohstoffversorgung- und Sicherung zur Umsetzung der Rohstoffstrategie der Bundesregierung ..................................................................... 9 Ausnahmeregelung für die Abdeckung von Halden des Bergbaus ......................... 10 Wasserschutzbereiche ............................................................................................ 10 3. Zeitspanne für Überprüfungsklausel verkürzen – Deponienotstand und Kostensteigerungen entgegenwirken ................................................................. 10 Über den BDI ......................................................................................................... 12 Impressum ............................................................................................................. 12 Beteiligte BDI Gremien ......................................................................................... 12 Verteiler.................................................................................................................. 12
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Einleitung Mit der Mantelverordnung (MantelV) sollen künftig bundeseinheitliche, rechtsverbindliche Regelungen für die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen und Boden geschaffen werden. Im Kern sieht die Mantelverordnung die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die Neufassung der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vor. Im Zusammenhang damit sollen auch die Deponieverordnung (DepV) und die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geändert werden. Diese Zielsetzung, der bereits im Jahr 2005 auf Bundesebene initiierten Mantelverordnung, wird von Bund und Ländern geteilt. Im Mai 2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf der Mantelverordnung beschlossen, der anschließend den Deutschen Bundestag passiert hat und dem Bundesrat zugeleitet worden ist. Dort ist die Beratung des Entwurfs im September 2017 unterbrochen worden, um die Regierungsbildung und eine erneute Mandatierung auf Bundesebene abzuwarten und das Bundesratsverfahren auf Grund einer Vielzahl von zu erwartenden Änderungsanträgen informell vorzubereiten. In der Zwischenzeit haben das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) sowie die Umweltministerien der Länder in einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe den nun vorliegenden Entwurf der EBV (Stand 19.03.2020) vorgelegt. Für die Überarbeitung dieses Entwurfs wurde eine Abteilungsleitungs-gesteuerte und vom BMU koordinierte Arbeitsgruppe eingesetzt. Auch für die BBodSchV wurden in der ad-hoc-Arbeitsgruppe eine Vielzahl von Änderungsanträgen für das Bundesratsverfahren abgestimmt. Nach Abschluss der vorbereitenden Arbeiten, plant das BMU den Bundesrat darüber zu informieren, dass die Bundesregierung an der Mantelverordnung festhält, so dass das Bundesratsverfahren fortgesetzt werden kann. Geplant ist, dass ein oder mehrere Länder den überarbeiteten Entwurf der EBV als Maßgabeantrag einbringen.
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Grundsätzliche Anmerkungen Der BDI spricht sich – trotz der abzusehenden zusätzlichen Einschnitte für die Industrie – für die Einführung der Mantelverordnung mit der Ersatzbaustoffverordnung auf Basis des Entwurfs vom 19.03.2020 bei gleichzeitiger Novellierung der Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung sowie Änderung der Deponie- und der Gewerbeabfallverordnung aus. Der BDI wird den weiteren Prozess der Mantelverordnung konstruktiv begleiten. Für die deutsche Industrie sind ausbalancierte und bundeseinheitliche Verwertungsregelungen angesichts der sehr großen jährlichen Massenströme von enormer Bedeutung. Der BDI erkennt die Bemühungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Nukleare Sicherheit sowie der Umweltministerien der Länder an, einen für alle Seiten akzeptablen Kompromiss der Mantelverordnung zu erarbeiten. Gleichwohl ist der BDI der Auffassung, dass die Kabinettsfassung den bislang vertretbarsten Kompromiss in der langjährigen Entwicklung der Mantelverordnung darstellt. Der BDI spricht sich somit auch weiterhin für eine Mantelverordnung aus, die sich nah an der Kabinettsfassung orientiert. Entscheidende Bedingung des BDI für das Mittragen der Mantelverordnung ist folglich, dass insbesondere die Regelungen des Entwurfs der EBV, auf den sich die Abteilungsleitungs-gesteuerte und vom BMU koordinierte Länder-Arbeitsgruppe zum 19.03.2020 geeinigt hat, nicht weiter verschärft werden. Die gleiche Bedingung gilt grundsätzlich ebenso für die Regelungen der Kabinettsfassung der BBodSchV. Die Änderungsanträge für das Bundesratsverfahren sind dem BDI nicht bekannt gemacht worden. Der BDI behält sich daher eine entsprechende Überarbeitung seiner Position bei Bekanntwerden dieser Anträge vor. Der BDI fordert darüber hinaus, die in dieser Position enthaltenen Anmerkungen in Verbindung mit den vorgeschlagenen Änderungen noch umzusetzen.
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Im Einzelnen Vor dem Hintergrund des überarbeiteten Entwurfs der EBV vom 19.03.2020 sowie des begleitenden Sachstandspapiers des BMU selbigen Datums fordert der BDI die Übernahme folgender Änderungsvorschläge in den Entwurf der Mantelverordnung.
1. Zum Entwurf der Ersatzbaustoffverordnung Der BDI begrüßt die im überarbeiteten Entwurf der EBV festgeschriebene Beibehaltung des der Kabinettsfassung zugrundeliegenden wissenschaftlichen Konzepts, das zum Schutz des Grundwassers für verschiedene Ersatzbaustoffe maximale Eluatwerte (Materialwerte) vorschreibt. Feststoffgehalte sind für industrielle Nebenprodukte grundsätzlich nicht geregelt. Gleichwohl müssen die folgenden punktuellen Anpassungen im Entwurf der EBV noch vorgenommen werden. Wegfall von Stoffen und Stoffklassen, Beschränkung von Einbauweisen Nach dem neuen Entwurf sollen aufgrund von “typischen” Feststoffgehalten mehrere Stoffe und Stoffklassen (EDS, SAVA, CUM-3, HMVA-3, GRS-2, SWS-3) wegfallen. Insbesondere Schlacken aus der Eisen-, Stahl- und Kupfererzeugung konnten aufgrund umfangreicher toxikologischer und ökotoxikologischer Untersuchungen als nicht gefährliche Stoffe bei der europäischen Chemikalienagentur ECHA registriert werden. Der BDI kann die Streichung der o. g. Stoffe und Stoffklassen daher nur akzeptieren, wenn für die übrigen in der EBV geregelten Nebenprodukte ausreichende Einsatzmöglichkeiten verbleiben. Daher wird insbesondere die durch den neuen Entwurf geplante Einschränkung des Einsatzes der Stahlwerksschlacke SWS-2 in den Einbauweisen 11, 13 - 15 in Wohngebieten abgelehnt. Dieser Punkt ist aus Sicht des BDI deshalb so wichtig, weil beim Neubau von Straßen in Wohngebieten (z. B. mit einer Asphaltdecke für die Fahrbahn und Pflaster für die Gehwege) die Tragschicht in voller Breite unter Gehwegen und Fahrbahn angelegt wird. Wenn nun unter den Gehwegen die SWS-2 nicht zugelassen ist, wird sie auch unter der Asphaltdecke nicht eingesetzt werden. Damit fallen in der Baupraxis einfach aus Gründen des Bauablaufs weitere und vor allem für den langfristigen Neubau relevante Verwertungsoptionen weg. Der BDI schlägt daher vor, in Tabelle 17 (SWS-2) die Fußnote 8 wie folgt umzuformulieren: “Nicht zugelassen auf Kinderspielflächen, Park- und www.bdi.eu
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Freizeitanlagen sowie in Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben in Wohngebieten in Wohngebieten oder Park- und Freizeitanlagen, es gelten […]“. Unabhängig vom Einsatz in Wohngebieten betrifft diese Frage auch noch weitere Stoffe, z. B. CUM-1. RC-Baustoffe stellen mit rund 80 Mio. t den größten Anteil der mineralischen Ersatzbaustoffe. Heute werden rund 94 Prozent dieser Materialien ordnungsgemäß und schadlos verwertet. Mit der neuen EBV soll die Verwertung von RC-Baustoffen deutlich eingeschränkt werden. Einerseits werden strengere Materialwerte für die Klassen RC-1 und RC-2 gefordert. Andererseits werden die Verwertungsmöglichkeiten für die Klasse RC-2 teilweise und für Klasse RC-3 deutlich reduziert. Die vorgesehenen Einschränkungen würden nicht nur zu einem Imageschaden für RCBaustoffe – und damit einem Akzeptanzverlust für alle Ersatzbaustoffe – führen, sondern vor allem zu einem erheblichen Anteil zu deponierender RC-Baustoffe. Der BDI spricht sich daher dafür aus, die vorgesehenen Einschränkungen bei RC-Baustoffen zu streichen. Behandlung von Messergebnissen Nach dem neu gefassten § 10 Abs. 3 EBV-E1 gelten Materialwerte erst dann als eingehalten, wenn es bei einem gemessenen Wert innerhalb einer Zeitreihe von fünf aufeinander folgenden Überprüfungen nur einmalig zu einer Überschreitung des Materialwertes gekommen ist. Diese Änderung führt zu einer erheblichen Verschärfung der Anforderungen. Die Änderung kann statistisch nachvollzogen werden und wird zu Unterschieden beim Auftreten von Ausreißern führen (Ausreißer = Überschreitung des Grenzwertes). Diese Unterschiede können durch den RANSAC-Algorithmus berechnet werden. Bei einer Reduzierung der Ausreißerquote von 50 Prozent (Regelung bisher) auf 20 Prozent (vorgeschlagene Änderung) verdreifacht sich statistisch die Anzahl durchgefallener Proben. Der Grund für diese Änderung ist nicht nachvollziehbar. Die bisherige Regelung der Kabinettsfassung muss hier unbedingt beibehalten werden. Anzeige- und Katasterpflichten Die Vorgabe des neuen Entwurfs, für weitere MEB Mindesteinbaumengen vorzuschreiben, stellt der BDI ebenso in Frage wie die Anhebung der Mindesteinbaumengen für die bereits in der Kabinettsfassung aufgeführten MEB. Ziel der EBV ist der umweltverträgliche Einsatz von MEB. Wenn
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Alle §§ der EBV-E sind solche des überarbeiteten Entwurfs der EBV mit Stand vom 19.03.2020; alle §§ der EBV der Kabinettsfassung der Mantelverordnung werden mit dem Zusatz a. F. gekennzeichnet.
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die gesetzten Bedingungen dies gewährleisten, sind Boden und Gewässer nicht nur bei großen, sondern auch bei kleineren Einbaumengen geschützt. Auch die Frist für eine Anzeige vor Beginn der Baumaßnahme ist erheblich zu lang. Vier Wochen mögen für Großprojekte realistisch sein – viele kleinere Baumaßnahmen werden bisher in guter Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde auch mit Bearbeitungsfristen von wenigen Tagen abgewickelt. Zudem wird die Behörde zukünftig entlastet, da sie nur noch in Kenntnis gesetzt wird, aber nicht mehr entscheiden muss. Die vorgesehene Ausweitung der Anzeigepflicht nach § 22 EBV-E (§ 24 EBV-E a.F.) auf weitere Materialklassen, die Verschärfung der Überwachung in Form der nun obligatorischen Führung des Katasters sowie die Pflicht zur Mitteilung bei Folgenutzung stellen eine Diskriminierung dieser MEB dar, verursachen nicht abschätzbare Mehrkosten, senken die Akzeptanz bei Auftraggebern und sonstigen Nutzern, konterkarieren damit das Ziel der MantelV und werden daher vom BDI in Frage gestellt. Zumindest die „besseren“ Stoffqualitäten, die gemäß § 20 EBV-E in Mengen von jeweils mindestens 50 m³ einzubauen sind, müssen von der Anzeige- und Katasterpflicht ausgenommen werden.
2. Zum Entwurf der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Die Kabinettsfassung der BBodSchV sieht bereits deutliche Verschärfungen gegenüber der aktuellen Verwaltungspraxis vor, die zu erheblichen Stoffstromverschiebungen führen werden. Die zu erwartenden Änderungsanträge für das Bundesratsverfahren dürften diesen Trend noch weiter verstärken und werden daher in Frage gestellt. Nachfolgende Aspekte sind folglich bei der weiteren Befassung für den BDI von besonderer Bedeutung. Verfüllungen – Länderöffnungsklausel umsetzen und Öffnungsklausel nicht einschränken Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Länderöffnungsklausel (Z. 6611 ff.), die es den Bundesländern erlauben soll, die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Abgrabungen landesrechtlich zu regeln, ist vereinbarungsgemäß in der BBodSchV umzusetzen. Die bestehenden Regelungen der Länder für die Verwertung von mineralischen Abfällen in Rohstoffgewinnungsstätten haben sich in der Praxis bewährt. Dies gilt insbesondere für den nachhaltigen Schutz des Grundwassers. Über Verfüllungen wird etwa in Bayern ein Großteil des anfallenden Bodenaushubs ordnungsgemäß und schadlos verwertet. Entsprechende Deponiekapazitäten zur Aufnahme solcher Mengen stehen www.bdi.eu
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nicht zur Verfügung. Eine Umwandlung von Verfüllungen in Deponien dürfte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen scheitern. Sollte die Länderöffnungsklausel eingeschränkt werden, wären auch aus diesem Grund zusätzlich massive Stoffstromverschiebungen in den betroffenen Ländern die Folge. Die ohnehin knappen Deponiekapazitäten würden so noch weiter belastet. Dies würde wiederum zu einer erheblichen Verteuerung bei der Entsorgung von mineralischen Abfällen und damit zu einem drastischen Anstieg der Baukosten führen. Auch die in der Kabinettsfassung zur MantelV enthaltene Öffnungsklausel nach § 8 Abs. 7 BBodSchV-E2, durch die neben Böden mit höherer Belastung auch andere Materialien für die Verfüllung von Abgrabungen eingesetzt werden können, begrüßt die deutsche Industrie daher ausdrücklich. Die Öffnungsklausel in § 8 Abs. 7 BBodSchV-E enthält jedoch eine Beschränkung, die dazu führt, dass die Ausnahmeregelung insgesamt ins Leere läuft. Der unbestimmte Rechtsbegriff „nicht erheblich“ sollte gestrichen werden, um einschränkendem Interpretationsspielraum vorzubeugen, zumal nachgewiesen werden muss, dass trotz Überschreitung eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt und die Öffnungsklausel gerade für die Fälle höherer Materialwerte vorgesehen ist. Das sollte im Einzelfall beurteilt werden können. Auch die uneingeschränkte Verfüllung von Gleisschotter der Klasse GS-0 gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 BBodSchV-E muss unverändert möglich bleiben, da es sich bei Gleisschotter der Klasse GS-0 um einen unbelasteten Naturstein handelt. Einschränkungen bei der Verfüllung dieses unbelasteten Natursteins sind nicht hinnehmbar und würden zu weiteren Stoffstromverschiebungen von jährlich rund 200.000 bis 300.000 Tonnen auf Deponien führen. Allgemeine Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden – § 6 BBodSchV-E § 6 Abs. 4 BBodSchV-E sollte mit Ausnahme der Einzelfallentscheidung „Gebiete und Standorte im Sinne des Satzes 1 können von der zuständigen Behörde im Einzelfall der Bewertung zugrunde gelegt oder allgemein festgelegt werden.“ beibehalten werden. Ansonsten drohen auch hier weitere Stromstoffverschiebungen. Zudem ist die von einigen Ländern beantragte Beschränkung des TOCWertes (Total Organic Carbon) auf den Gehalt an Kohlenstoff des umgebenden Bodens abzulehnen. Sonst wäre beispielsweise im Steinbruch mit einem TOC-Wert = 0 eine Verfüllung nicht realisierbar. Entsprechend der DepV sollte auch die BBodSchV eine Differenzierung zwischen dem organisch, biologisch abbaubaren und dem nicht-abbaubaren (unschädlichen) TOC-Anteil erfolgen. 2
Alle §§ der BBodSchV-E sind solche der Kabinettsfassung der Mantelverordnung.
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Umlagerung am Herkunftsort Der BDI begrüßt ausdrücklich, dass das zentrale Thema der Umlagerung am Herkunftsort in der Kabinettsfassung Berücksichtigung gefunden hat. Um Missverständnisse im Rahmen der Rechtsanwendung zu vermeiden, bedarf die Formulierung des § 6 Abs. 3 BBodSchV-E jedoch einer Korrektur. So muss auch dann eine Zwischen- und Umlagerung erlaubt sein, wenn nach einem Anfangsverdacht durch Untersuchungen geklärt wurde, dass weder eine Altlast noch eine schädliche Bodenveränderung vorliegen. Zudem muss unmissverständlich klargestellt werden, dass keine zusätzlichen stofflichen Prüfungsanforderungen gem. §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 BBodSchV-E notwendig sind, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 und 2 BBodSchV-E vorliegen. Demnach sollte für einen rechtssicheren Umgang § 6 Abs. 3 BBodSchV-E wie folgt ergänzt werden: „Eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des Absatzes 2 ist aufgrund von Schadstoffgehalten nicht zu besorgen, wenn Bodenmaterial oder Baggergut am Herkunftsort oder in dessen räumlichen Umfeld unter vergleichbaren Bodenverhältnissen sowie geologischen und hydrogeologischen Bedingungen umgelagert wird und das Vorliegen einer Altlast oder sonstigen schädlichen Bodenveränderung aufgrund von Schadstoffgehalten auszuschließen ist oder keine Altlast oder sonstige schädliche Bodenveränderung aufgrund von Schadstoffgehalten vorliegt. Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 1 vor, sind auch die zusätzlichen Anforderungen gemäß §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2 erfüllt.“ Berücksichtigung der Rohstoffversorgung- und Sicherung zur Umsetzung der Rohstoffstrategie der Bundesregierung Das Auf- und Einbringungsverbot des § 7 Abs. 7 S. 1 und 2 BBodSchV-E ist weit gefasst. Um ein Korrektiv dafür zu haben, sollte die Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen auch für die Rohstoffgewinnung vorgesehen werden. § 7 Abs. 7 S. 3 BBodSchV-E sollte daher wie folgt ergänzt werden: „Die für den Schutz der in den Sätzen 1 und 2 Nummer 2 bis 11 genannten Flächen zuständige Behörde […] kann im Benehmen mit der für den Bodenschutz zuständigen Behörde Abweichungen von den Verboten der Sätze 1 und 2 zulassen, wenn das Auf- oder Einbringen aus land- oder forstwirtschaftlichen Gründen, aus Gründen des Verkehrswegebaus, aus Gründen der Rohstoffversorgung- und Sicherung, aus Gründen des Naturschutzes […] erforderlich ist.“ Die vorgeschlagene Ergänzung ist zudem notwendig, um widersprüchliche Regelungen, z. B. zu §§ 30 Abs. 3, 67 BNatSchG zu vermeiden. Das Einund Aufbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht eines geschützten Biotops muss von der Behörde im Rahmen eines Abwägungsprozesses entschieden werden dürfen. Zudem sollte § 8 Abs. 6 S. 1 HS. 2 BBodSchV-E („und der Anteil der Materialien 5 Prozent des im Rahmen des Vorhabens jährlich verfüllten www.bdi.eu
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Volumens nicht überschreitet“) gestrichen werden, da eine pauschale Festlegung das Verfüllvolumen unsachgemäß begrenzen und das Problem der geringen Deponiekapazitäten zusätzlich verschärfen würde. Ausnahmeregelung für die Abdeckung von Halden des Bergbaus Die Abdeckung von (Rückstands-) Halden des Bergbaus ist von den in der Kabinettsfassung vorgeschlagenen Regelungen der BBodSchV ausgenommen, siehe § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchV-E. Diese Ausnahme wird ausdrücklich begrüßt. Der BDI erwartet daher für das Bundesratsverfahren, dass die Ausnahmeregelungen der BBodSchV beibehalten werden. Dies ist zwingend erforderlich, um die Abdeckung von Halden, die auch dem Umweltschutz dient, zukünftig weiterhin nach den Technischen Regeln des Länderausschusses Bergbau durchführen zu können und damit den Besonderheiten von Haldenabdeckungen gerecht zu werden. Wasserschutzbereiche Der BDI geht davon aus, dass – analog zu Einbaubeschränkungen in der neuen EBV – auch bei der BBodSchV Änderungsanträge eingebracht werden, um Verfüllungen in bestimmten Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten der Zonen III und III A auch bei unbelastetem Bodenmaterial nur im Rahmen von Einzelfallgenehmigungen zu ermöglichen. Derartige Einschränkungen lehnt die Industrie ab. Im Falle einer solchen Regelung würden 30 - 50 Prozent der entsprechenden Landesfläche genehmigungsbedürftig sein, so dass bereits infolge des zeitintensiven Vollzugsaufwands die Verfüllung von unbelastetem Bodenmaterial in großen Gebieten de facto ausgeschlossen wäre, verbunden mit zusätzlich zu erwarteten Stoffstromverschiebungen.
3. Zeitspanne für Überprüfungsklausel verkürzen – Deponienotstand und Kostensteigerungen entgegenwirken Der BDI begrüßt die Einführung einer Überprüfungsklausel, fordert aber eine Überprüfung nach zwei Jahren unter Berücksichtigung der Übergangsregelung, da die eigentlich erforderliche neue Folgenabschätzung zu den Stoffstromverschiebungen nicht durchgeführt wurde. Bereits die bisherige Abschätzung hat die zusätzlich zu deponierenden Mengen unterschätzt. Mit den Stoff- und Einbaubeschränkungen und der neuen Behandlungsmethodik der Messergebnisse des neuen Entwurfs wird sich der zu deponierende Anteil weiter deutlich erhöhen. Artikel 5 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten) der MantelV sollte daher wie folgt angepasst werden: www.bdi.eu
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„[…] Absatz 2 enthält eine Überprüfungsklausel, um die Auswirkungen der Mantelverordnung insbesondere auf die Stoffströme mineralischer Abfälle fortwährend monitoren, nach einem geeigneten Zeitraum von vier zwei Jahren nach Inkrafttreten betrachten und gegebenenfalls Folgerungen ziehen zu können.“ Bereits die im Planspiel errechneten Mengen für die zukünftige Nutzung von Ersatzbaustoffen haben (auftragsgemäß) ausschließlich Potentiale abgebildet – ohne Berücksichtigung regionaler Verfügbarkeiten und Märkte. Folglich bilden nicht nur die errechneten Mengen für Ersatzbaustoffe eine optimistische Schätzung ab, sondern auch die entsprechend zu deponierenden Mengen. Laut Kabinettsentwurf werden 13 Mio. t (weit überwiegend Bodenmaterial) zusätzlich deponiert werden müssen. Laut neuer EBV werden durch die Stoff- und Stoffklassenstreichungen 6,5 Mio. t zusätzlich zu deponieren sein. Darin noch nicht erfasst sind die zahlreichen weiteren Flächenbegrenzungen (z.B. in diversen Schutzgebieten) sowie die Beschränkungen bestimmter Einbauweisen, die durch das BMU bisher nicht beziffert werden konnten. Schätzt man diese Menge auf 10 Mio. t, ergeben sich durch die MantelV insgesamt rund 30 Mio. t Material, das zusätzlich deponiert werden muss. Zum Vergleich: Bisher werden jährlich insgesamt lediglich rund 20 Mio. t MEB und Boden deponiert. Eine erneute Folgenabschätzung, ein fortwährendes Monitoring und eine Überprüfung der Auswirkungen der MantelV nach zwei Jahren sind daher unumgänglich.
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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 35 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund 8 Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-1698 Beteiligte BDI Gremien Ad-hoc-Gruppe Mantelverordnung Arbeitskreis Kreislaufwirtschaft Arbeitskreis Bodenschutz Arbeitskreis Bundesrat Mitgliedsverbände Landesvertretungen Verteiler Bundeskanzleramt Deutscher Bundestag Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Staatskanzleien und relevante Ministerien der Länder
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