2 minute read

Datenzugang

Next Article
Einleitung

Einleitung

Potenziale der Datenwirtschaft

Die hohen volkswirtschaftlichen Potenziale der Datenwirtschaft entfalten sich grundsätzlich optimal, wenn möglichst viele Daten durch möglichst viele berechtigte bzw. autorisierte Akteure genutzt werden können. Neben der Quantität der Daten kommen auch ihrer Qualität sowie dem spezifischen Domänenwissen, das für eine wertschöpfende Datenauswertung zumeist erforderlich ist, eine zentrale Rolle zu. Voraussetzung für eine effiziente Datenwirtschaft ist insbesondere ein freier und fairer Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern, in dem Unternehmen unabhängig von ihrer Größe eigene Ideen entwickeln und datenbasierte Anwendungen einsetzen können. Diese Anwendungsmöglichkeiten müssen vertieft zum Einsatz gebracht und Unternehmen dabei unterstützt werden, entsprechende Kompetenzen aufzubauen und datenbasierte Technologien in eigene Produkte und Prozesse zu integrieren bzw. zusätzliche datenbasierte Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Datenzuordnung

Nicht-personenbezogene Daten unterliegen anders als personenbezogene Daten nicht dem Datenschutzrecht. Die wirtschaftliche Nutzung nicht-personenbezogener Daten, die etwa von Maschinen bzw. im Zusammenhang mit IoT-Geräten produziert werden und die keinen Personenbezug aufweisen, erfolgt entweder auf Grundlage der bestehenden originären Zugriffsmöglichkeiten oder wird durch Verträge geregelt. Spätestens mit der breiten Nutzung von Cloud-Services, Machine Learning und Künstlicher Intelligenz ist in der Praxis immer häufiger eine kollaborative Datenverarbeitung zwischen mehreren Unternehmen vorzufinden. Derartige Kooperationen auf Business-to-Business-Ebene werden durch vertragliche Vereinbarungen definiert. Das Vertragsrecht hat sich innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich als flexibel genug erwiesen, die notwendige wirtschaftliche Zuordnung von Nutzungsrechten an Daten zwischen mehreren Partnern praxistauglich zu regeln. Dabei gelten für nicht-personenbezogene Daten die Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts, etwa das Bürgerliche Gesetzbuch, das Urheberrecht sowie die Regeln zum Gewerblichen Rechtsschutz oder zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

In der Diskussion um digitale Geschäftsmodelle wurde in der Vergangenheit ein originäres Eigentumsrecht für (nicht-personenbezogene) Daten gefordert. Der BDI sieht jedoch keine tatsächliche oder rechtliche Notwendigkeit, Daten einem zivilrechtlichen Eigentumsschutz im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts gemäß § 903 BGB zu unterstellen. Bereits im Gutachten „Digitalisierte Wirtschaft/Industrie 4.0“ im Auftrag des BDI aus dem Jahr 2015 wurde kein entsprechender gesetzlicher Handlungsbedarf gesehen. Auch das im Mai 2017 veröffentlichte Gutachten der Justizministerkonferenz kam zu dem Ergebnis, dass die Gewährung von eigentumsähnlichen Rechten an Daten weder rechtlich sinnvoll noch ökonomisch wünschenswert ist.

In komplexen, datenbasierten Wertschöpfungsketten ist bereits unklar, ob und wem ein „Eigentumsrecht“ an nicht-personenbezogenen Daten überhaupt zukommen soll bzw. kann. Wenn überhaupt, kann es nur um die Frage des Rechts zur Datennutzung gehen.

Datenzugang

Der Zugang zu Daten und die Nutzung von Daten sind wichtige Faktoren, damit sich das Potenzial einer Datenwirtschaft optimal entfalten kann. Bestimmte Daten, die in einem Unternehmen vorliegen, können auch für die Öffentlichkeit oder andere Unternehmen von hohem Wert sein und umgekehrt. Allerdings müssen neben dem Bestreben, Daten möglichst vielen interessierten Akteuren zugänglich zu machen, in gleicher Weise auch die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Interessen von denjenigen

This article is from: