Anonymisierung personenbezogener Daten

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Bereich der Mobilität. Durch Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes für Daten sollen diese zum Nutzen von Unternehmen, Forschern und öffentlicher Verwaltung weitergegeben werden können.2 Unternehmen stellt dieser Wandel jedoch vor wachsende Herausforderungen: Digitale Innovation voranzutreiben und dabei zugleich die komplexen Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, stellt auch zwei Jahre nach Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ergänzt durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), für Wirtschaftsunternehmen aller Branchen eine Herausforderung dar, dies nicht zuletzt wegen des Mangels an verbindlichen Orientierungshilfen bei der praktischen Umsetzung der teilweise neuen und rigoros sanktionierten rechtlichen Vorgaben. Vor diesem Hintergrund besteht ein enormes Interesse der Industrie, Daten zu anonymisieren, um den Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Vorgaben wirksam auszuschließen und damit datenbasierende Wertschöpfung zu erschließen. Dieser Leitfaden unterstützt Unternehmen bei der Bewältigung dieser Aufgabe. Er bietet Entscheidungsträgern und

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Spezialisten in den mit datenschutzrechtlichen Fragen betrauten Unternehmensbereichen wie IT, Recht, Compliance und Datenschutz einen schnellen Zugang zum Konzept der „Anonymisierung“ und unternimmt es, unter Berücksichtigung konkreter Lösungsstrategien aus einem breiten Spektrum der Industrie einen Weg in Richtung von best practices zur Umsetzung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Anonymisierung zu skizzieren. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO und des BDSG gelten für „personenbezogene Daten“, d.h. Informationen, die sich direkt oder indirekt auf natürliche Personen beziehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur beim Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds zulässig. Außerdem sehen die datenschutzrechtlichen Vorschriften weitere Pflichten des Verarbeiters vor, welche zum Beispiel die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Integrität und Rechenschaftspflicht sicherstellen sollen. Daher sind nicht sämtliche Analysen oder sonstige Nutzungen von personenbezogenen Daten, die für digitale Innovation oder sonstige wirtschaftliche Anwendungen sinnvoll oder erforderlich sind, datenschutzrechtlich zulässig.

Europäische Datenstrategie – Die EU zum Vorbild für eine digitale Gesellschaft, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/strategy/ priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/european-data-strategy_de.

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