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2. Weiterer Reformbedarf

Diese insgesamt als positiv zu beurteilende Gesetzesänderung bedarf allerdings punktueller Korrekturen. So wird eine Feinabstimmung etwa in folgenden Themen nötig werden: Details zur steuerlichen Umwandlung infolge der Optionsausübung, Behandlung von Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen, Organsgesellschaftsfähigkeit, Auswirkungen der Option auf internationale Strukturen und bei der Strukturierung von Familienvermögen und deren Nachfolgeplanung. Bereits jetzt zeigt sich, dass einzelne Rechtsfragen präzise und verbindlich geklärt werden müssen. Dies betrifft bspw. die erstmalige Inanspruchnahme der Option zur Körperschaftsteuer in Neugründungs- und Umwandlungsfällen, die Handhabung von Vorschriften, die auf die Beteiligungsquote oder gar den Anteil des Gesellschafters am Nennkapital der Gesellschaft abstellen, die Behandlung der optierenden Gesellschaft in Organschaftsstrukturen und die Abgrenzung der Gewinnentnahmen von der Gewinnthesaurierung. Darüber hinaus wird das Zusammentreffen des Gesellschaftsrechts der Personengesellschaft mit dem auf Körperschaften ausgerichteten Steuerrecht in der Praxis weitere Fragen aufwerfen. Insofern ist zu wünschen, dass die Finanzverwaltung und – wo angezeigt – der Gesetzgeber für Klärung sorgen.

Dringend erforderlich ist die Ausweitung der Optionsmöglichkeit auf alle Personengesellschaften, einschließlich Freiberuflerpraxen. Erneut wird zudem deutlich, dass der Übergang von der transparenten Besteuerung von Personengesellschaften in das System der Kapitalgesellschaftsbesteuerung und auch aus diesem wieder heraus aus steuerlicher Sicht noch sehr unzulänglich geregelt ist. Dies betrifft nicht nur die Option zur Körperschaftsteuer und die Rückoption, sondern auch den tatsächlichen Formwechsel von der Personengesellschaft in die Kapitalgesellschaft und umgekehrt. So bedarf bspw. im Fall des Übergangs zur Kapitalgesellschaftsbesteuerung die Behandlung von unter der transparenten Mitunternehmerbesteuerung nach § 34a EStG besteuerten Gewinnen und im umgekehrten Fall die Behandlung bei der Kapitalgesellschaft thesaurierter Gewinne einer sachgerechten Lösung. Nach aktuellem Recht bestehen insoweit steuerliche Hindernisse, die betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen unnötig erschweren und im Einzelfall auch verhindern. Neben den notwendigen Nachbesserungen beim Optionsmodell besteht jedoch auch bei der Thesaurierungsbegünstigung dringender Reformbedarf, der keinesfalls durch die Einführung des Optionsmodells obsolet wird. Sie wird in der Praxis bisher kaum in Anspruch genommen, da sie in ihrer Ausgestaltung und praktischen Anwendung viel zu komplex ist. So stellen vor allem die Nichtbegünstigungsfähigkeit der Ertragsteuerzahlungen, die Thesaurierungssteuersätze, die gesetzlich bedingte Verwendungsreihenfolge und die zwingend ausgelöste Nachversteuerung bei Umstrukturierungen weitere dringend reformierungsbedürftige Aspekte dar.

Vor dem Hintergrund der Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts der Personengesellschaften durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), welches ab Januar 2024 eine deutliche Stärkung der Gesellschaft mit sich bringt, werden sich neue Fragen zur Besteuerungssystematik für Personenhandelsgesellschaften stellen. Allerdings ist bei der Umsetzung des MoPeG darauf zu achten, dass die Besonderheiten der Personengesellschaften, insbesondere die Besteuerung als Mitunternehmer, erhalten bleiben. Die Option zur Körperschaftsteuer achtet die Mitunternehmerschaft und kann insoweit den Weg in ein zukunftsfähiges Besteuerungssystem für Personengesellschaften weisen.

Fazit

Als Fazit kann man festhalten: Der Gesetzgeber hat mit dem Optionsmodell einen großen Schritt hin zu einer steuerlichen Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften vollzogen. Es bedarf aber weiterer Anstrengungen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung, bis „Stolpersteine ausgeräumt“ sind und die Konsistenz des Gesamtsystems erreicht sein wird. Wenn der gute Wille bei allen Beteiligten (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung und Unternehmen mit ihren Beratern) vorhanden ist, kann dieser neue Weg eine Erfolgsgeschichte werden, die gestalterische Flexibilität schafft und damit der deutschen Wirtschaft zusätzlichen Rückenwind gibt.

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