Europäisches Nachhaltigkeitsreporting (CSRD)

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POSITION | NACHHALTIGKEIT | BERICHTERSTATTUNG

Europäisches Nachhaltigkeitsreporting (CSRD): Drohender europäischer Alleingang Notwendige Nachbesserungen für eine internationale Anerkennung

Juni 2022 Unterstützung für den globalen Mindeststandard vom ISSB Die deutsche Industrie hat ein großes Interesse, dass Europa eine führende Stellung in der Etablierung einer qualitativ hochwertigen, für den internationalen Kapitalmarkt relevanten Nachhaltigkeitsberichterstattung einnimmt. Dafür ist eine Ausrichtung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung an globale Mindeststandards unabdingbar, die bis Ende des Jahres vom ISSB (International Sustainability Standards Board) mit Sitz in Frankfurt/Main veröffentlicht werden. Um einen europäischen Alleingang zu verhindern, sollte die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung daher zwingend auf den international abgestimmten globalen Mindeststandards (Global Baseline) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufbauen.

CSRD muss auf den globalen Mindeststandards aufbauen Nach dem Stand der Verhandlungen zur „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) droht jedoch ein europäischer Alleingang in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Bislang lässt sich aus der Konzeption der CSRD und den Entwürfen der „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) keine Komplementarität mit dem internationalen Ansatz für globale Mindeststandards erkennen. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass der internationale Kapitalmarkt auf international einheitliche Standards zurückgreifen kann.

Durch europäischen Alleingang drohen doppelte Berichtspflichten Die Konzeption der CSRD droht erheblich von der „Global Baseline“ abzuweichen, zum einen durch die fehlende Kapitalmarktfokussierung, durch die abweichende Wesentlichkeitsbetrachtung und durch die drohende Trennung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung. Mit diesen Vorgaben wird die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD zu einer regulatorischen Pflichtübung ohne Relevanz für den globalen Kapitalmarkt mit der Folge doppelter Berichterstattung und erheblichen Belastungen für die betroffenen Unternehmen. Dies gilt es zu verhindern.

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Europäisches Nachhaltigkeitsreporting (CSRD): Drohender europäischer Alleingang

Notwendigkeit einer Option für integrierte Berichterstattung Es ist unabdingbar, dass in der CSRD die Voraussetzungen zur Erfüllung der globalen ISSB-Mindeststandards verankert werden. Dafür muss die Möglichkeit einer integrierten Berichterstattung (keine Trennung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung) erhalten bleiben. Die zwingende Trennung der Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen entspricht nicht den Forderungen des internationalen Kapitalmarkts und bedeutet einen Rückschritt für viele Unternehmen, die bereits jetzt integriert berichten.

Konzernberichterstattung im Gleichlauf zur Finanzberichterstattung Für eine internationale Anerkennung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung ist es zudem unabdingbar, dass für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die gleichen Vorgaben wie für die Finanzberichterstattung gelten. Das betrifft insbesondere die Konzernklausel und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer. Die drohende Abschaffung der konsolidierten Berichterstattung inklusive Ausnahme für Tochterunternehmen wird die Effizienz und Akzeptanz der CSRD unterminieren, da der Kapitalmarkt relevante Informationen nur auf Konzernebene analysiert. Außerdem darf es keine verpflichtende Trennung der Finanz- und Nachhaltigkeitsprüfung geben. Die Vorgabe von zwei unterschiedlichen Abschlussprüfern missachtet, dass finanzielle und nicht-finanzielle Inhalte eng verzahnt sind. Eine Verpflichtung zur Trennung der Finanz- und Nachhaltigkeitsprüfung darf es in der CSRD nicht geben.

CSRD darf Unternehmen nicht überfordern Darüber hinaus bedeuten die Berichtspflichten der CSRD eine große Belastung nicht nur der bislang berichtspflichtigen kapitalorientierten Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, sondern insbesondere der neu unter die Berichtspflicht fallenden großen Kapitalgesellschaften. In Deutschland betrifft dies insgesamt fast 15.000 Unternehmen. Diese Unternehmen haben weder Berichtsprozesse noch -strukturen und ausreichend Personal, um die nach den Standardentwürfen der europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) geplanten Berichtspflichten umzusetzen. Hohe Zusatzbelastungen aus der CSRD für die Unternehmen, insbesondere für neu betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU), müssen verhindert werden. Hierzu muss die vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereichs, die Erarbeitung von KMU-Standards und die kurzen Umsetzungsfristen überprüft und nachgebessert werden.

Zusammenfassung:

 Der BDI unterstützt den globalen Mindeststandard vom ISSB für eine internationale anerkannte Nachhaltigkeitsberichterstattung.  Mit der CSRD darf kein europäischer Alleingang erfolgen, sondern diese muss auf den globalen Mindeststandard aufbauen, um eine internationale Anerkennung sicherzustellen.  Voraussetzungen für eine internationale Anerkennung der CSRD sind: Erhalt der Option für eine integrierte Berichterstattung und Gleichlauf mit den Vorgaben aus der Finanzberichterstattung zu Konzernklausel und Abschlussprüfung.  Die CSRD darf die Unternehmen nicht überfordern. Die massive Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSRD und die Detailtiefe und Komplexität der Berichterstattung muss hinterfragt werden.

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Europäisches Nachhaltigkeitsreporting (CSRD): Drohender europäischer Alleingang

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