Bewertung der Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

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Weitere Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens und Modernisierung der steuerlichen Betriebsprüfung ................................................................................................................................17

Bewertung und Priorisierung aus Sicht der Wirtschaft

Die vom Bundesministerium der Finanzen beauftragten unabhängigen Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ haben im Juli 2024 ihre Berichte vorgelegt. Die umfangreichen Vorschläge zeigen Möglichkeiten für konkrete steuerrechtliche Strukturreformen auf und unterstützen in vielen Aspekten die BDI-Positionen. Insbesondere die Vorschläge der Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ entsprechen in wesentlichen Teilen den langjährigen Forderungen der Wirtschaft und leisten einen erheblichen Beitrag zur Stärkung der Unternehmen am Wirtschaftsstandort Deutschland.

Im Austausch mit der unternehmerischen Praxis haben wir eine detaillierte Bewertung der für die Wirtschaft relevanten Vorschläge vorgenommen (siehe Tabelle am Ende) Hinsichtlich der einzelnen Reformvorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ sind nachfolgende Themen aus Sicht des BDI zu priorisieren:

Senkung der Steuerbelastung der Unternehmen auf maximal 25 Prozent

Die Kommission unterstützt im Ausgangspunkt das Ziel einer Minderung der Steuerlast von Unternehmen und eine Absenkung der Gesamtbelastung der Unternehmen in Richtung eines wettbewerbsfähigen Steuerniveaus von ca. 25 Prozent auf den gewerblichen Gewinn anzustreben.

Zur Stärkung der deutschen Wirtschaft im internationalen Wettbewerb muss dieses grundlegende Ziel einer Senkung der Steuerbelastung von Unternehmen auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von maximal 25 Prozent mit hoher Priorität verfolgt werden.

Die Kommission schlägt hierfür eine stringente Angleichung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer an die Einkommen- und Körperschaftsteuer, insbesondere durch Abschaffung der Hinzurechnungen und Überprüfung der Kürzungsvorschriften, vor. Zudem wird eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer in der Körperschaftsteuer analog § 35 EStG vorgeschlagen, um die Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften (nach Anpassung der Körperschaftsteuer) auf max. 25 Prozent zu senken.

Der BDI schlägt jedoch eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung im Wege eines vollständigen Ersatzes der Gewerbesteuer durch eine einzige Unternehmensteuer vor, bei der eine stabile, krisenunabhängige Kommunalfinanzierung gesichert wird. Dazu gehört auch die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags für alle Steuerzahler. Als Zwischenschritt sollte die vollständige Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer geschaffen werden sowie die Administration der Gewerbesteuer durch die Einführung einer „Gewerbesteuer-Clearingstelle“ oder eines „OneStop-Shops“ vereinfacht werden, um einen Bürokratieabbau für Unternehmen und Finanzverwaltung zu erreichen.

Verlustverrechnung

Bei der Verlustverrechnung wird eine Ausweitung des Verlustrücktrags auf unbeschränkte Höhe, zumindest eine dauerhafte Anhebung des Höchstbetrags auf mehr als 10 Mio. Euro und ein korrespondierender Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer sowie eine ersatzlose Streichung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag vorgeschlagen. Zudem wird eine rechtsformunabhängige Neuregelung der

Verlustverrechnung vorgeschlagen, für haftungsbeschränkte Mitunternehmer von Personengesellschaften soll für die Verlustverrechnung allein das steuerbilanzielle Eigenkapital maßgeblich sein.

Diese Vorschläge entsprechen einer langjährigen Forderung der Wirtschaft und leisten einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Liquidität der deutschen Unternehmen in der aktuellen Wachstumsschwäche der Wirtschaft.

Gruppenbesteuerung

Zur Modernisierung der Unternehmensteuern schlägt die Kommission eine Abschaffung des Ergebnisabführungsvertrages und einen Ersatz durch ein einfaches Gruppenbesteuerungsregime vor (abhängig von qualifizierter Beteiligungsschwelle, freiwillig auf Antrag für fünf Jahre).

Mit diesem Vorschlag wird ein erheblicher Beitrag zur Steuervereinfachung und zu einem Bürokratieabbau für die Unternehmen geleistet. Der BDI spricht sich jedoch dafür aus, den Gruppenantrag nicht auf 5 Jahre stellen zu müssen, sondern jährlich entscheiden zu können, welche Gesellschaften in eine Gruppe mit einbezogen werden.

Angleichung von Handels- und Steuerbilanz

Die Kommission unterstützt die Idee der Einheitsbilanz zur Reduktion von Komplexität und Compliance Costs. Sie befürwortet daher eine Renaissance des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und die Reduktion der Vielzahl an steuerlichen Sondervorschriften, zum Beispiel zum Ansatz und zur Bewertung von Rückstellungen und Abschreibungsregelungen

Die Angleichung von Handels- und Steuerbilanz wird auch von der Wirtschaft begrüßt, da sie eine erhebliche Vereinfachung sowohl bei der Steuerbilanzerstellung als auch bei späteren Betriebsprüfungen darstellen würde.

Abbau von Umstrukturierungshindernissen

Die Kommission legt in ihrer Arbeit großen Wert darauf, ein Unternehmenssteuerrecht anzustreben, das die Gründung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Sanierung von Unternehmen nicht mit steuerlichen Straflasten belegt. Hierzu wird ein Abbau von steuerlichen Hemmnissen bei betriebswirtschaftlich notwendigen Umstrukturierungen, insbesondere durch Vereinheitlichung der Sperrfristen und Erleichterungen bei den Nachweispflichten, Ermöglichung des Verlustübergangs zwischen Kapitalgesellschaften bei Verschmelzung, Spaltung und Ausgliederung sowie eine Erleichterung von steuerneutralen Umwandlungs- und Einbringungsvorgängen in Organschaftsfällen vorgeschlagen.

Ein verlässliches Unternehmenssteuerrecht, das betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen prinzipiell akzeptiert und unterstützt, ist auch aus der Unternehmensperspektive ein entscheidender Standortfaktor im internationalen Wettbewerb. Ein Abbau von steuerlichen Hemmnissen bei betriebswirtschaftlich notwendigen Umstrukturierungen stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland.

Besteuerung von Personengesellschaften

Bei der Besteuerung von Personengesellschaften wird eine Abschaffung der bestehenden Hindernisse des Optionsmodells durch den Wegfall des Sonderbetriebsvermögens und die Streichung der Nachversteuerung beim Übergang zur Thesaurierungsbegünstigung vorgeschlagen. Zudem führt die Gruppenbesteuerung (s. o.) auch dazu, dass auch optierte Gesellschaften in die Gruppe mit aufgenommen werden könnten.

Diese Vorschläge flankieren eine langjährige Forderung der Wirtschaft und leisten einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der deutschen Personenunternehmen. Zur Entlastung von Mittelstand und Personenunternehmen sollte darüber hinaus die Besteuerung der einbehaltenen und reinvestierten Gewinne verbessert werden. Hierzu ist weiterhin eine grundlegende Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) notwendig. So bedarf es einer Anpassung des Nachversteuerungssatzes, einer Flexibilisierung der Verwendungsreihenfolge und einer Beseitigung von Umstrukturierungshemmnissen, so dass Formwechsel und Einbringung neutral ermöglicht werden und bei Umstrukturierungen keine Pflicht zur Nachversteuerung besteht.

Forschungszulage

Bei der Forschungszulage wird eine weitere Vereinfachung des Antragsverfahrens vorgeschlagen (Einführung eines Self-Assessment-Verfahrens), um dieses effizienter und bürokratieärmer zu machen

Der BDI begrüßt dies und setzt sich darüber hinaus für eine schnellere Auszahlung der Forschungszulage ein. Hierzu sollte eine Verrechnung mit Steuervorauszahlungen erfolgen, wie es ursprünglich im Wachstumschancengesetz vorgesehen war. Zudem fordert der BDI eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen Euro und eine Anhebung des Fördersatzes für alle Unternehmen auf mindestens 30 Prozent.

Vereinfachung des Quellensteuerverfahrens

Von zentraler Bedeutung für die Wirtschaft ist eine Vereinfachung des Quellensteuerverfahrens (§§ 50a, 50c EStG), sowohl für Quellensteuern auf Lizenzverträge als auch auf Beteiligungseinkünfte. Hierzu schlägt die Kommission eine Reduzierung von Nachweispflichten, die Einführung eines Identifikationsverfahrens (nach dem Vorbild der Umsatzsteuer) und eine Freigrenze von mindestens 100.000 Euro vor. Zudem wird eine rückwirkende Erteilung von Freistellungsbescheinigungen, die Einführung einer Dauerfristverlängerung sowie eine Verbesserung der Prozesse durch Digitalisierung vorgeschlagen.

Diese Vorschläge entsprechen einer langjährigen Forderung der Wirtschaft zur Vereinfachung des Quellensteuerverfahrens und der BDI hat hierzu inhaltsgleiche eigene Vorschläge mit der unternehmerischen Praxis unterbreitet.

Decluttering bei europäischen Anti-Missbrauchsvorschriften

Zur Stärkung des Standortes Deutschlands im internationalen Wettbewerb wird ein Decluttering bei Anti-Missbrauchsvorschriften aus der Europäischen Union vorgeschlagen. Hierzu wird eine Abschaffung der AStG-Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Reduktion der Maßnahmen des Steueroasenabwehrgesetzes (StAbwG) wegen der Überlagerung mit der Mindeststeuer vorgeschlagen und

zumindest eine Ausnahme für die der Mindeststeuer unterliegenden Unternehmen von der AStG-Hinzurechnungsbesteuerung für sachgerecht gehalten. Für die übrigen Unternehmen sollte nach dem Vorschlag der Kommission allenfalls eine reduzierte und vereinfachte AStG-Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung finden.

Angesichts der zahlreichen unabgestimmten steuerlichen Compliance-Pflichten, die in den letzten Jahren geschaffen wurden, ist eine Evaluierung und Reduzierung dieser Regelungen dringend geboten. Mit diesen Vorschlägen wird ein erheblicher Beitrag zur Steuervereinfachung und zu einem Bürokratieabbau für die Unternehmen geleistet.

Digitalisierung des Steuerverfahrens

Die Digitalisierung des Steuerverfahrens nimmt eine zentrale Bedeutung bei den Vorschlägen der Kommission ein. Zurecht empfehlen die Experten, dass die Digitaltauglichkeit der Steuergesetzgebung sichergestellt wird und die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens und die digitale Kommunikation mit der Finanzverwaltung vorangetrieben werden, insbesondere durch eine digitale Übermittlung von Steuerbescheiden für alle Steuerarten und die Schaffung von standardisierten digitalen Kommunikationswegen sowie Datenaustauschplattformen und -schnittstellen.

Modernisierung der Betriebsprüfung

Eine weitere Modernisierung der Betriebsprüfung ist ein zusätzliches Anliegen der Kommission, insbesondere durch Etablierung eines kooperativen und risikoorientierten Prüfungsansatzes unter Einbeziehung von Tax Compliance Management Systemen der Unternehmen. Hierzu wird u. a. die Entwicklung von Wesentlichkeitsgrenzen für den Aufgriff von Sachverhalten angeregt, um den risikoorientierten Prüfungsansatz zusätzlich zu stärken. Zudem werden eine klare gesetzliche Regelung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Bundes- und Landesprüfern sowie bessere Governance bezüglich des Verhältnisses der Landesprüfer verschiedener Bundesländer zueinander vorgeschlagen.

Diese Vorschläge entsprechen einem wesentlichen Interesse der Wirtschaft zur Vereinfachung und Beschleunigung der steuerlichen Betriebsprüfung.

Grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten

Zur Erleichterung des mobilen Arbeitens von Mitarbeitern im Ausland schlägt die Kommission einen Bürokratieabbau für die Unternehmen vor, indem die ungewollte Begründung von Betriebsstätten durch eine einheitliche Regelung auf OECD- bzw. EU-Ebene vermieden wird. Zudem empfehlen die Experten, dass bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit von Arbeitnehmern außerhalb ihres regelmäßigen Wohn- bzw. Tätigkeitsstaates keine Steuerpflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in dem anderen Staat begründet werden.

Diese Vorschläge entsprechen der BDI-Position und dem Interesse der deutschen Unternehmen als internationale Arbeitgeber zur Unterstützung der notwendigen Fachkräftegewinnung in der Wirtschaft. Deutschland sollte sich für eine Abstimmung auf internationaler Ebene einsetzen, damit die Unternehmen und Beschäftigten Rechtssicherheit erhalten.

Steuerliche Behandlung von Sachzuwendungen

Zur Vereinfachung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Sachzuwendungen schlägt die Kommission eine Reform durch einen digitalisierbaren, pauschalen Ansatz für Sachzuwendungen (Teilabzugsfähigkeit sowohl für die Ertragsteuern als auch die Umsatzsteuer, im Gegenzug Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit) vor.

Aus Sicht des BDI stellt dieser Vorschlag einen wichtigen Beitrag für eine grundlegende Reform der Besteuerung von Sachzuwendungen dar, jedoch ist eine pauschale anteilige Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Dienstleistungen mit dem Unionsrecht derzeit nicht vereinbar. Der BDI hat einen eigenen Reformvorschlag mit der unternehmerischen Praxis erarbeitet, der dieses Problem vermeidet und dagegen vorsieht, dass der Betriebsausgaben- und der Vorsteuerabzug erhalten bleiben und eine optionale Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen erfolgt.

BDI-Übersicht und Bewertung zu den Vorschlägen der BMF-Expertenkommissionen

Nationale laufende Unternehmensbesteuerung

Thema Expertenvorschläge

Erweitertes Optionsmodell (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 36 ff.)

Die Kommission spricht sich für freie Wahl zwischen der transparenten Besteuerung und der eigenständigen Steuerpflicht der Gesellschaft im Rahmen eines check-the-box-Verfahrens als erweiterte Option aus. Die umgekehrte Option solle für GmbH und geschlossene AG oder KGaA eröffnet werden und wie auch in § 1a KStG eine Umwandlung steuerlich fingiert werden.

BDI-Bewertung

Der BDI steht dem Vorschlag grundsätzlich offen gegenüber, priorisiert diesen jedoch nicht

Überarbeitung des Optionsmodells nach § 1a KStG (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite36ff.)

Die Kommission sieht die Notwendigkeit zur Überarbeitung des bereits bestehenden Optionsmodells. So sei u. a. die Notwendigkeit, auch das Sonderbetriebsvermögen in die Gesellschaft einbringen oder gesamtplanfest vorher in ein anderes Betriebsvermögen übertragen zu müssen, ein großes Hemmnis, wie auch die Nachversteuerung beim Übergang von der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG zur Option nach § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG. Darüber hinaus müsse auch die optierte Gesellschaft organgesellschaftsfähig sein.

Dies entspricht der BDI-Position und unterstützt die BDIAktivitäten.

Streichung der Thesaurierungsbegünstigung (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite39)

Sollten die Vorschläge zur Einführung eines erweiterten Optionsmodells und der Reform des bestehenden Optionsmodells umgesetzt werden, sollte nach Auffassung der Mehrheit der Kommission die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG deshalb für die Zukunft gestrichen werden.

Der BDI fordert weiter eine grundlegende Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung. So bedarf es einer umfangreichen Überarbeitung des Optionsmodells nach § 1a KStG sowie der von der Kommission aufgezeigten Mängel im Umwandlungs- und Ertragsteuerrecht, der Abschaffung des Sonderbetriebsvermögens (SBV), der Einführung einer Gruppenbesteuerung und der Überarbeitung der Rechtsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter als

Verlustverrechnung (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite66ff.)

Da eine systematisch gebotene Negativsteuer in Verlustjahren steuerpolitisch nicht durchsetzbar ist, hat die Kommission folgende wesentliche Punkte zur Verbesserung der aktuellen Verlustverrechnungsregelungen angeführt:

▪ Idealerweise sollte der Verlustrücktrag in unbeschränkter Höhe gewährt werden. Zumindest sollte der Höchstbetrag auf mehr als 10 Millionen Euro angehoben werden.

▪ Bei der Gewerbesteuer sollte ein korrespondierender Verlustrücktrag eingeführt werden.

▪ Beim Verlustvortrag sollte die Mindestbesteuerung ersatzlos gestrichen werden.

Die Kommission spricht sich für eine rechtsformunabhängige Neuregelung der Verlustverrechnung aus.

Für haftungsbeschränkte Mitunternehmer von Personengesellschaften soll laut Kommission für die Verlustverrechnung allein das steuerbilanzielle Eigenkapital maßgeblich sein. Soweit Verluste durch Eigenkapital gedeckt sind, werde die Leistungsfähigkeit phasengleich gemindert.

Zeitlich der Verlustentstehung vorgelagerte Einlagen sollten ebenso wie zeitkongruente Einlagen zu einer unmittelbaren Zurechnung neu entstehender Verluste führen.

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Gesamtpaket, bevor der BDI auf die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG verzichten würde.

Dies entspricht der BDI-Position und unterstützt die BDIAktivitäten.

Gruppenbesteuerung (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite75ff.)

Die Kommission spricht sich dafür aus, das Erfordernis des Ergebnisabführungsvertrags abzuschaffen (EAV) und die Organschaft durch ein einfacheres Gruppenbesteuerungsregime zu ersetzen. Im Einklang mit dem, was international Standard ist, solle der Zugang zu den Vorteilen der Gruppenbesteuerung allein vom Erreichen einer qualifizierten Beteiligungsschwelle abhängig sein.

Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Gruppenbesteuerung sollen sich an die von der Organschaft bekannten Grundsätze anlehnen und am Gleichlauf der Voraussetzungen für eine Gruppenbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer festgehalten werden.

▪ Die Gruppenbesteuerung solle weiterhin freiwillig sein und anstelle und durch ein Gruppenantrag wirksam werden.

▪ Der Antrag soll grundsätzlich für fünf Jahre bindend sein und nur aus wichtigem Grund vorzeitig zurückgenommen werden können.

▪ An den Rechtsformanforderungen an Konzernspitze (Organträger, künftig Gruppenträger) und Konzerngesellschaften (Organgesellschaften, künftig Gruppengesellschaften) soll festgehalten werden. Aufgrund des Verzichts auf das Erfordernis des Gewinnabführungsvertrags könnten zukünftig auch Personengesellschaften als Gruppengesellschaften fungieren, wenn sie zuvor gemäß § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.

▪ Eine notwendige wirtschaftliche Einheit besteht bei einer Beteiligung von mindestens 75 Prozent an den Stimmrechten sowie am gezeichneten Kapital.

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Dies entspricht der BDI-Position und unterstützt die BDIAktivitäten. Allerdings spricht sich der BDI dafür aus, den Gruppenantrag nicht auf 5 Jahre stellen zu müssen, sondern jährlich neu entscheiden zu können, welche Gesellschaften in eine Gruppe mit einbezogen werden

Gewerbesteuer (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite50 ff.)

▪ Die Gruppenbesteuerung soll weiterhin nur für inländische Konzerngesellschaften gestatten werden.

▪ Die Ergebnisse der Gruppe sollen weiterhin beim Gruppenträger zusammengerechnet und Zwischenergebnisse aus Transaktionen innerhalb des Organkreises nicht eliminiert werden.

▪ Die Verlagerung von Einzelwirtschaftsgütern soll in größerem Umfang als bisher zwischen Konzerngesellschaften zu Buchwerten erfolgen können.

Die Kommission schlägt eine stringente Angleichung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer an die Einkommen- und Körperschaftsteuer vor durch:

▪ Abschaffung der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

▪ Überprüfung der Kürzungsvorschriften des § 9 GewStG

▪ Vollständige Erfassung der im Betrieb erwirtschaftete stille Reserven

▪ Vollständige Gewährung der Verlustverrechnung auch auf Ebene des Gewerbebetriebs

Zudem spricht sich die Kommission analog § 35 EStG für eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer in der Körperschaftsteuer aus. Damit könne die Gesamtbelastung nach Anpassung der Körperschaftsteuer auf z. B. 25 Prozent gesenkt werden.

Sie empfiehlt auch eine Gleichbehandlung bei der Berücksichtigung von Anlaufverlusten, sodass zukünftig auch Personengesellschaften diese vollumfänglich geltend machen können. Auch die zeitgemäße Fortschreibung des Freibetrags in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG unter Bezugnahme der

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Der BDI unterstützt die Vorschläge der Kommission, jedoch nur als „Second-best-Lösung“.

Ziel muss trotz aller bisher bestehenden Widerstände von Städten und Gemeinden ein vollständiger Ersatz der Gewerbesteuer durch eine einzige Unternehmensteuer sein, bei der eine stabile, krisenunabhängige Kommunalfinanzierung gesichert wird.

Zudem sollte als Zwischenschritt die Administration der Gewerbesteuer durch die Einführung einer „GewerbesteuerClearingstelle“ oder eines „One-Stop-Shops“ vereinfacht werden, um einen Bürokratieabbau für Unternehmen und Finanzverwaltung zu erreichen.

Angleichung von Handels- und Steuerbilanz (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 39 ff.)

Preisentwicklungen der letzten 30 Jahre sei notwendig.

Die Kommission empfiehlt die Leistungsvergütungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zukünftig bei Personengesellschaften steuerlich anzuerkennen.

Die Kommission unterstützt die Idee der Einheitsbilanz zur Reduktion von Komplexität und Compliance Costs. Sie befürwortet daher eine Wiedererstärkung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes im Sinne einer engeren Anlehnung der steuerlichen Gewinnermittlung an die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Dabei solle auf den bewährten Maßgeblichkeitsgrundsatz gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gesetzt und dafür die Vielzahl an steuerlichen Sondervorschriften reduziert werden.

Hierbei sollten insbes. die zahlreichen Sondervorschriften zum Ansatz und zur Bewertung von Rückstellungen (z. B. Verbindlichkeits-, Drohverlust- sowie Pensionsrückstellungen) gestrichen werden und die Möglichkeiten zur Bildung von Rückstellungen in der Steuerbilanz nicht weiter eingeschränkt werden. Auch für die Abschreibungsregeln plädiert die Kommission dafür, die Vorschriften für Handels- und Steuerbilanz weitgehend anzugleichen und steuerliche Sonderabschreibungen auf besonders begründete Einzelfälle zu beschränken.

Wiederherstellung der Beteiligungsfreiheit (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite44ff.) Die Kommission plädiert dafür zur vollständigen Steuerbefreiung für Inlands- sowie Auslandsbeteiligungen zurückzukehren gemäß den ursprünglichen Intentionen des § 8b KStG. Zukünftig sollen zudem Beteiligungsaufwendungen voll zum Abzug zugelassen werden, da die Ausschüttungen bereits

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Der BDI unterstützt diese Position.

Dies entspricht der BDI-Position.

Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 56 ff.)

versteuert sind. Zur vollständigen Wiederherstellung der Beteiligungsfreiheit gehöre auch die Aufhebung der Sondervorschriften für Streubesitzdividenden.

Die Kommission schlägt für die verschiedenen Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern eine in sich stimmige und möglichst rechtsformübergreifend einheitliche Behandlung vor, wobei die Kapitalgesellschaft als Leitmodell gewählt wurden:

▪ Dienstverhältnisse: Für die Pensionszusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sollen Rückstellungen nach § 6a EStG gebildet werden. Die Gesellschafter-Geschäftsführer müssen diese Pensionszusagen erst zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuern. So soll bei Personengesellschaften auf die Qualifikation vonLeistungsentgelten als „Sondervergütung“ im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu verzichtet werden. Außerdem soll sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesellschaften der Unternehmerlohn gewerbesteuerfrei gestellt werden.

▪ Überlassung von Wirtschaftsgütern: Die Kommission empfiehlt bei vermieteten Wirtschaftsgütern eine generelle Veräußerungsgewinnbesteuerung einzuführen, die beim Nutzenden für betriebliche Zwecke eingesetzt werden. Damit würden sowohl die Betriebsaufspaltung als auch das Sonderbetriebsvermögen überflüssig gemacht. Zudem sollen die Vermietung und Verpachtung von gewerblich genutzten Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern durch Gesellschafter der Vermietung durch fremde Dritte gleichgestellt werden und nicht länger der gewerbesteuerlichen

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Diese Reform der Rechtsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter muss sich ins Gesamtgefüge einer grundsätzlichen Reform der Personengesellschaftsbesteuerung einfügen. Dazu gehört auch eine umfangreiche Überarbeitung des Optionsmodells nach § 1a KStG sowie der von der Kommission aufgezeigten Mängel im Umwandlungs- und Ertragsteuerrecht, die Abschaffung des Sonderbetriebsvermögens (SBV) und die Einführung einer Gruppenbesteuerung. Dies unterstützt der BDI grundsätzlich.

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Abfärbe- und Geprägeregelung (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 64 ff.)

Hinzurechnung unterliegen. Selbiges gelte damit auch für die Gewinne aus der Veräußerung der Grundstücke.

▪ Überlassung von Finanzkapital: Zinsen auf fremdvergleichsübliche Gesellschafterdarlehen sollen als Betriebsausgabe abzugsfähig sein und beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden. Dafür sollte die Zinsschranke auch bei Personengesellschaften in vollem Umfang greifen und die anteilige gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinslasten aus Gesellschafterdarlehen vollständig gestrichen werden.

Die Kommission kritisiert die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sowie der Geprägeregelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und urteilt, dass das verfassungspolitische Ziel der Gewerbesteuer, der Gemeinde eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle zu gewähren, nicht eine Erweiterung des Kerntatbestands gewerblicher Unternehmen rechtfertige.

Dies entspricht der BDI-Position.

Umstrukturierungen und Sanierungen

Thema Expertenvorschläge

Abbau von Umstrukturierungshindernissen (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite84ff.)

Die Kommission hat sich für den Abbau der vielen Umstrukturierungshemmnisse für eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ausgesprochen. Sie schlägt hierfür u. a. die folgenden wesentlichen Maßnahmen vor:

▪ Verzicht des Teilbetriebserfordernisses bei steuerneutralen Übertragungen

▪ Vereinheitlichung der Sperrfristen und Erleichterungen bei den Nachweispflichten

▪ Ermöglichung des Verlustübergangs zwischen Kapitalgesellschaften bei Verschmelzung, Spaltung und Ausgliederung

▪ Verzicht des Gesamtplans bei steuerneutralen Einbringungen

▪ Bewertungswahlrecht bei der Überführung und Übertragung von Wirtschaftsgütern und Sachgesamtheiten (Ansatz von Buch-, Zwischen- oder gemeinen Wert)

▪ Abschaffung des Sonderbetriebsvermögens (s. o.)

▪ Erleichterung von steuerneutralen Umwandlungs- und Einbringungsvorgängen auf in Organschaftsfällen

▪ Vermeidung von Verstößen gegen EU-Recht durch Anpassung von bspw. Sperrfristen, Einführung eines Motivtests, Buchwertfortführung, und Wegfall der Nichtnegativitätsbedingung

▪ Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts durch z. B. Fortentwicklung des Tatbestandsmerkmals der Vergleichbarkeit ausländischer Umwandlungsvorgänge, Globalisierung der Einbringungsvorschriften und Anpassung der Steuerverhaftungsbedingungen

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

BDI-Bewertung

Dies entspricht der BDI-Position.

Betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen nicht durch steuerliche Hindernisse zu behindern, gehören zu den traditionellen Zielen der deutschen Steuerpolitik und entsprechen dem Grundsatz der Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit. Gleichwohl enthalten die bisher geltenden Normen Schwächen, namentlich im Hinblick auf nationale Restrukturierungen, die Verletzung europarechtlicher Vorgaben und grenzüberschreitende Umstrukturierungen

Liquidation und Sanierungen (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 106ff.)

Die Kommission spricht sich für die Verbesserung der steuerlichen Regelungen bei der Liquidation und Sanierung von Unternehmen aus, um Investitionen in Unternehmen zu unterstützen. Hierzu zählen u. a.:

▪ Anteilige Berücksichtigung von Liquidationsverlusten

▪ Behandlung des Verzichts auf Rückzahlung eines Gesellschaftsdarlehen als steuerneutrale Einlage

▪ Stärkere inhaltliche Koordinierung zwischen ertragsteuerlicher und insolvenzrechtlicher Rechtslage, z. B. bei der Sanierungsbedürftigkeit, -fähigkeit, -eignung sowie -absicht

▪ Verbesserung im bestehenden System bei den Verlustverrechnungsregelungen der §§ 8c, 8d EStG (Mantelkauf)

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Dies entspricht der BDI-Position.

Unternehmen sind in einer Wettbewerbswirtschaft Risiken ausgesetzt und unterliegen einem steten Anpassungsdruck. Steuerinduzierte Hindernisse für Umstrukturierungen, aber auch für Liquidationen und Sanierungen beeinträchtigen ihre Wettbewerbsfähigkeit und sind daher abzubauen.

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Weitere Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens und Modernisierung der steuerlichen Betriebsprüfung

Thema

Digitale Übermittlung von Steuerbescheiden (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite188)

E-Bilanz (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 189)

Expertenvorschläge

Die Kommission spricht sich für die digitale Übermittlung von Steuerbescheiden aus und empfiehlt, dass die digitale Bekanntgabe von Gewerbesteuerbescheiden so schnell wie möglich flächendeckend gelingt.

Bei den Steuerpflichtigen, die durch Anschlussprüfungen ihre steuerlich relevanten Daten kontinuierlich über den Z1-Datenzugriff der Finanzverwaltung zur Verfügung stellen, sieht die Kommission eine EBilanz in der derzeitigen Form als obsolet an. Sie fordert, dass diese Steuerpflichtigen ein Wahlrecht bekommen, ob sie die Steuerbilanz in einer unternehmensindividuellen Form oder in der vorgegebenen Taxonomie übermitteln. Die aufwendige Überleitung der Daten von dem unternehmenseigenen Format in das XBRL-Format der Taxonomie der EBilanz würde so entfallen.

BDI-Bewertung

Dies entspricht der BDI-Position und unterstützt die BDIAktivitäten. Wichtig ist, dass die digitale Übermittlung von Steuerverwaltungsakten mit einem strukturierten, standardisierten und damit maschinenlesbaren Datensatz erfolgt.

Der Vorschlag ist sachgerecht. Die Relevanz der E-Bilanz für die Finanzverwaltung sollte hinterfragt und die bisherigen Regelungen auf den Prüfstand gestellt werden.

ELSTER-Formulare und ERiCSchnittstelle (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 190)

Die Kommission bemängelt, dass das Tempo, in dem zu Beginn eines neuen Kalenderjahrs Formulare für die ELSTER-Steuererklärung bereitgestellt werden, viel zu gering sei (Körperschaftsteuerformulare stehen beispielsweise oft erst zum 30. Juni eines Jahres zur Verfügung). Zudem müsse die ERiC-Schnittstelle (ELSTER Rich Client) als das verbindende Element zwischen Steueranwendungssoftware und Finanzverwaltungssoftware bei Änderungen schneller zur Verfügung stehen.

Der Vorschlag ist richtig und relevant für die operative Steuerpraxis. Eine Umsetzung sollte zeitnah möglich sein.

Weitere Digitalisierung und Modernisierung der steuerlichen Betriebsprüfung

Die Kommission unterbreitet hinsichtlich der weiteren Digitalisierung und Modernisierung der steuerlichen Betriebsprüfung mehrere Vorschläge:

Die Vorschläge der Kommission sind ein sehr wertvollen Debattenbeitrag, der die BDI-Position in vielen Punkten stützt oder ergänzt. Im Rahmen der Überprüfung eines Tax CMS sollte – wie auch bereits in der Erprobungsregelung

(Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 176ff.)

▪ Bundesweite Vereinheitlichung und digitale Übermittlung der Betriebsprüferbilanzen

▪ Etablierung eines kooperativen, datengestützten und risikoorientierten Prüfungsansatz unter Einbeziehung von Tax Compliance Management Systemen der Unternehmen: Tax CMS, deren Angemessenheit und Wirksamkeit geprüft wurden, sollen auf Antrag des Steuerpflichtigen zu Prüfungserleichterungen und -beschleunigungen führen.

▪ Entwicklung von Wesentlichkeitsgrenzen für den Aufgriff von Sachverhalten, um den risikoorientierten Prüfungsansatz zusätzlich zu stärken

▪ Schaffung eines neuen Rechtsinstrumentes der punktuellen Bestandskraft (d. h. Prüfung ausgewählter, bereits verwirklichter Einzelsachverhalte außerhalb der Betriebsprüfung)

▪ Klare gesetzliche Regelung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Bundes- und Landesprüfern

▪ Aufwertung der Rolle des leitenden (Konzern-)Betriebsprüfers

▪ Bessere Governance bezüglich des Verhältnisses der Landesprüfer verschiedener Bundesländer zueinander

▪ Zeitgemäße Qualifikation und Incentivierung von Betriebsprüferinnen und -prüfern: Gerade durch die Einführung wirksamer Tax Compliance Management Systeme kann es in Zukunft noch viel mehr als heute vorkommen, dass Betriebsprüfungen ohne Mehrergebnis für die Finanzverwaltung enden. Dies sollte zukünftig nicht als mangelnde Leistung des Prüfers gewertet werden

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

(Art. 97 § 38 EGAO) – kein verpflichtendes Testat durch einen Wirtschaftsprüfer vorgesehen werden.

Lohnsteuer und Arbeitnehmerbesteuerung

Thema

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Sachzuwendungen (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 166ff.)

Expertenvorschläge

Die Kommission spricht sich für eine grundlegende Reform aus und nimmt dabei auch auf die BDI-Position Bezug.

Sie empfiehlt einen digitalisierbaren, pauschalen Ansatz für Sachzuwendungen (d. h. Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und sonstige Zuwendungen). Diesbezüglich wird angeregt, eine durchgängige Teilabzugsfähigkeit sowohl für die Ertragsteuern als auch die Umsatzsteuer mit einem identischen Prozentsatz einzuführen, beispielsweise eine 50-prozentige Nichtabzugsfähigkeit für Ertragund Umsatzsteuern. Im Gegenzug blieben die Sachzuwendungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

Die Aufkommenswirkung dieses pauschalen Ansatzes wird als weitgehend neutral beschrieben, und kann über den Prozentsatz der Nichtabzugsfähigkeit justiert werden.

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

BDI-Bewertung

Unabhängig davon, dass der Vorschlag der Expertenkommission nicht deckungsgleich mit dem BDI-Vorschlag ist, bestehen hinsichtlich der Einschätzung des grundsätzlichen Reformbedarfs, des pauschalierenden Ansatzes und der Digitaltauglichkeit einer Neuregelung große Übereinstimmungen. Daher ist der Vorschlag der Expertenkommission als wichtiger Beitrag für eine grundlegende Reform der Besteuerung von Sachzuwendungen zu werten.

Auf eine wesentliche Hürde ihres Vorschlags nimmt die KommissionselbstBezug:„BezüglichderUmsatzsteuergiltzubeachten, dass eine pauschale (anteilige) Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Dienstleistungen, wie Bewirtungen, mit dem Unionsrecht derzeit nicht vereinbar ist.

Der BDI-Vorschlag vermeidet dieses Problem und sieht dagegen vor, dass der Betriebsausgaben- und der Vorsteuerabzug erhalten bleiben und die aufkommensneutrale Ausgestaltung über die Höhe des Steuersatzes der Pauschalbesteuerung der Sachzuwendungen erfolgt (zuzüglich pauschale Sozialversicherung).

Grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 126ff.)

Zur Vermeidung ungewollter Betriebsstättenbegründungen spricht sich die Kommission – wie auch die BDI-Position – für eine Regelung auf OECD bzw. EU-Ebene aus.

Zudem plädiert die Kommission dafür, dass eine nur vorübergehende Tätigkeit von Arbeitnehmern außerhalb ihres normalen Wohn- bzw. Tätigkeitsstaates keine Steuerpflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in dem anderen Staat nach sich zieht.

Die Kommission beschreibt die wesentlichen Problemfelder und den Handlungsbedarf. Die skizzierten Lösungen entsprechen der BDI-Position.

Verpflegungsmehraufwandspauschalen und Mahlzeitengestellung (Kommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, Seite 67ff.)

Nach geltender Rechtslage werden Mahlzeiten, die im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z. B. Dienstreise) vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, auf die Verpflegungsmehraufwandspauschalen angerechnet und führen so zu einer pauschalen Kürzung (für ein Frühstück um 20 Prozent, für ein Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent).

Angesichts des damit einhergehenden administrativen Aufwands und der Schwierigkeiten der Nachprüfbarkeit empfiehlt die Kommission, diese Anrechnung von Mahlzeiten ersatzlos zu streichen.

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Dies ist ein gesetzgeberisch einfach umsetzbarer Reformvorschlag, der die betriebliche Entgeltabrechnung und das Bescheinigungswesen erleichtern würde.

Einführung einer Arbeitstagepauschale (Kommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, Seite 49ff.)

Die Kommission empfiehlt, die Entfernungspauschale, die Homeoffice-Pauschale und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einer einzigen Arbeitstagepauschale zusammenzufassen (pauschaler Werbungskostenabzug für jeden Arbeitstag). Dies soll auch für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gelten.

Hinsichtlich der Höhe verfügt der Gesetzgeber nach Ansicht der Kommission über einen erheblichen Einschätzungsspielraum (z. B. 6 Euro). Weiterhin regt die Kommission eine Zusatzregelung für Fernpendler an, die es erlaubt, Kosten für gefahrene Kilometer, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, mit einem fixen Cent-Betrag je Kilometer steuerlich geltend zu machen.

Dieser Reformansatz betrifft in erster Linie das Veranlagungsverfahren zur persönlichen Einkommensteuer und nicht die betriebliche Entgeltabrechnung. Gleichwohl sollte dieser Vereinfachungsvorschlag sorgfältig geprüft werden.

Forschungszulage

Thema Expertenvorschläge

Antragsprozess bei der Forschungsförderung (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite169ff.)

Die Kommission empfiehlt bei Antragsverfahren generell statt linearer Abläufe (Antrag – Prüfung – Genehmigung – Anrechnung/ Auszahlung) flexiblere, zielgerichtetere und risikoorientierte Ansätze zu verfolgen. Besonders vielversprechend erscheint hier der Vorschlag der Implementierung eines Self-Assessment-Verfahrens, das Teile bisheriger Antragsverfahren ergänzen oder auch ersetzen könnte.

Die Antragsteller sollen selbstständig prüfen können, ob sie die Voraussetzungen für eine Förderung grundsätzlich erfüllen. Vollautomatisiert würde eine Ampel, die den Compliance-Grad des Steuerpflichtigen kennt, über das weitere Vorgehen bestimmen („grün“: Automatisiert eine verbindliche Zusage oder „rot“: Individuelle Prüfung erforderlich, die erst die BSFZ und anschließend das Finanzamt vornimmt).

Zur Überprüfung der Einhaltung der Förderhöchstgrenzen innerhalb eines Konzerns schlägt die Kommission zudem vor, dass Informationen zur Konzernzugehörigkeit und deren Änderungen vom Steuerpflichtigen online eingetragen werden müssen (Daten-Cloud zwischen den Finanzämtern der Bundesländer).

Weitere allgemeine Verbesserungsvorschläge:

▪ Der Antrag sowohl bereits realisierte als auch geplante Vorhaben enthalten können.

▪ Sinnvoll wäre zudem eine Bindungswirkung des Antrags über die gesamte Projektdauer

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

BDI-Bewertung

Dies entspricht der BDI-Position.

Aktuell muss zunächst bei der BSFZ (Bescheinigungsstelle Forschungszulage) eine Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit des Forschungsvorhabens beantragt werden, welche nach inhaltlicher Prüfung durch die BSFZ an den Steuerpflichtigen sowie das zuständige Finanzamt übermittelt wird. Es folgt eine Antragsstellung beim Finanzamt nach Abschluss des Wirtschaftsjahres und einer Überprüfung der Höhe der förderfähigen Aufwendungen sowie ggfls. ein positiver Bescheid durch das Finanzamt. Anschließend wird die Forschungszulage nicht direkt ausbezahlt, sondern mit der nächsten festgesetzten Steuer verrechnet, wobei ein eventueller Überschuss als Einkommen- oder Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt wird. Dieser Prozesse wird als sehr bürokratisch wahrgenommen, führt zu vermeidbarem Aufwand und später Auszahlung

Ein Self-Assessment-Verfahren würde eine erhebliche Beschleunigung des Antragsverfahrens und eine erhebliche Entlastung der Finanzverwaltung mit sich bringen.

Die Aufnahme auch von geplanten Vorhaben, nur einmalige Antragsvorgänge, Unterstützungsangebote und eine zeitnahe Auszahlung würde den Unternehmen mehr Planungssicherheit geben.

Auch eine Vereinfachung der Dokumentationspflichten könnte den bürokratischen Aufwand der Unternehmen deutlich verringern.

hinweg, um jährliche Neu- und Folgebeantragungen zu vermeiden.

▪ Der Antragsprozess sollte durch umfassende und verständliche Anleitungen, Beispiele, Hotlines und Livechats unterstützt werden.

▪ Sofern keine Auszahlung der Zulage erfolgt, könnte die Gutschrift bereits über eine Verrechnung mit Steuervorauszahlungen erfolgen, anstatt erst im Rahmen einer späteren Anrechnung auf die festgesetzte Einkommenoder Körperschaftsteuer.

▪ Statt einer umfangreichen Vorabprüfung wären nachgelagerte stichprobenartige Kontrollen durch spezialisierte Prüfer effizienter.

▪ Außerdem werden Vorschläge zur Vereinfachung der Dokumentationspflichten gemacht.

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Internationales Steuerrecht

Thema

Quellensteuerverfahren, §§ 50a, 50c EStG (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite160ff.)

Expertenvorschläge

Die Expertenkommission bemängelt die Notwendigkeit einer Freistellungsbescheinigung für jeden Vertragspartner und dies je Vertrag; hierzu sind zudem umfassende Nachweise einzureichen.

Dies gilt sowohl für Quellensteuern auf Lizenzverträge als auch aus Beteiligungseinkünften.

Die Expertenkommission sieht die Beantragung einer fünfjährigen Identifikationsnummer durch den ausländischen Vergütungsgläubiger vor. Hierdurch wird eine Identifikation des Vergütungsgläubigers möglich und die einmalige Einreichung von Nachweisen, die nicht mehr erneut je Vertrag einzureichen sind. Der ausländische Vergütungsgläubiger informiert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) während der Geltungsdauer über etwaige relevante Änderungen der Verhältnisse.

Zudem fordert die Expertenkommission eine „Freigrenze für alle DBA- oder Richtlinienfälle und unabhängig von der Vergütungskategorie (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren)“ i. H. v. 500.000 Euro. Bis zu diesem Schwellenwert soll für die Quellensteuerentlastung eine Ansässigkeitsbescheinigung genügen. Die Erweiterung der Gültigkeitsdauer der Freistellungsbescheinigung „von drei Jahren ab Erteilung der Feststellungsbescheinigung mit Rückwirkung ab Antragstellung [sollte ebenfalls] eingeführt werden. Die Verlängerung der maximalen Gültigkeitsdauer von drei auf fünf Jahre, wie im 4. Bürokratieentlastungsgesetz vorgesehen ist zu begrüßen“.

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

BDI-Bewertung

Die Antragstellung erfordert in der Praxis einen hohen Aufwand für den inländischen Vergütungsschuldner. Oft wird die Quellensteuer vom ausländischen Gläubiger abgewälzt oder das Verfahren abgebrochen, was die Lizenzgebühren für deutsche Unternehmen um 18,8 Prozent erhöht. Bearbeitungszeiten beim BZSt und den Vertragsparteien sind oft lang, regelmäßig wird die dreimonatige Frist überschritten und kann bis zu zwölf Monate dauern, bei einer Gültigkeit der Bescheinigung von maximal drei Jahren. Die Freistellungsbescheinigung ist an fortdauernde Voraussetzungen gebunden und erfordert permanente Prüfungen. Das Verfahren ist international unüblich und erklärt sich oft schwierig für ausländische Gläubiger. Kurze Fristen für Steueranmeldungen stellen eine Herausforderung für inländische Unternehmen dar.

Die Forderung reduziert die administrative Belastung deutlich und entspricht der Forderung des BDI

Anrechnung ausländischer Quellensteuern § 34c EStG, § 26 KStG (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 121ff.)

Darüber hinaus empfiehlt die Kommission, in Übereinstimmung mit der BDI-Position, die Einführung einer Dauerfristverlängerung von 30 Tagen für die Steueranmeldung nach § 50a EStG.

Ebenfalls in Übereinstimmung mit der BDI-Position wird die Einführung einer einheitlichen digitalen Plattform gefordert, in der den Vertragsparteien und der Finanzverwaltung die wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt, digitale Kommunikationswege sowie Datenaustauschschnittstellen geschaffen werden. Hierzu bietet es sich an das BZSt-Online-Portal (BOP) weiter auszubauen

Durch die Beschränkung der Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf die Körperschaftsteuer entgeht den deutschen Unternehmen Anrechnungsvolumen. Und zwar immer dann, wenn die ausländische Quellenbelastung größer als der inländische Körperschaftsteuersatz ist (aktuell 15 Prozentpunkte). Eine Anrechnung auf die deutsche Gewerbesteuer ist nicht möglich und führt damit mangels einer Vortragsmöglichkeit zum Verlust der Anrechnungsüberhänge und so zu einer „finalen Doppelbesteuerung“

Die Kommission fordert daher folgerichtig eine „zeitlich unbeschränkte Vortragsmöglichkeit von Quellensteuerüberhängen“ sowie ein Systemwechsel von der „Per Country Limitation“ gem. § 34c EStG zu einer „Overall Limitation“, in der die ausländische Gesamteinkünfte betrachtet werden. Solche Regelungen finden sich bereits bei europäischen Nachbarländern wie den Niederlanden, Spanien, Italien.

Zudem empfiehlt die Kommission ebenfalls eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer, und zwar –

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Die Forderung der Expertenkommission stimmt mit der BDI-Position überein

„Decluttering“ bei Anti-Missbrauchsvorschriften: Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 134 ff.)

aus Praktikabilitätsgründen – erst nach Ausschöpfung der Anrechnung auf die Körperschaftsteuer, mögliche verbleibende Anrechnungsüberhänge würden dann für die Anrechnung auf die Körperschaftsteuer in künftige Jahre vorgetragen.

Durch die Einführung der globalen Mindeststeuer ergeben sich Redundanzen bei Anti-Missbrauchsvorschriften, die zu einer unnötigen Doppelung von Aufwendungen führen. Die Kommission empfiehlt daher die OECD-Arbeiten hierzu aufzugreifen und sämtliche Vorschriften „auf den Prüfstand zu stellen“ und nicht (mehr) notwendige oder doppelte Vorschriften abzuschaffen und übererfüllende Normen (sog. „gold-plating“) auf das notwendige Mindestmaß zurückzudrehen

Die Kommission empfiehlt in diesem Zuge die vollständige Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung.

Sollte die HZB nicht abgeschafft werden ist eine Umwandlung des § 8 Abs. 1 AStG in einen Passivkatalog zwingend

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Dieser Vorschlag entspricht der BDI-Forderung. Sollte eine vollständige Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung politisch nicht durchsetzbar sein, so muss die Hinzurechnungsbesteuerung zumindest für die Unternehmen abgeschafft werden, die der Mindeststeuer unterliegen.

„Decluttering“ bei Anti-Missbrauchsvorschriften: Internationale Konzernfinanzierung, § 1 Abs. 3d und 3e AStG (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite 143 ff.)

„Die Zinsschranke ist zur Gestaltungsabwehr ausreichend. Daneben bedarf es keiner über die konsequente Anwendung des Fremdvergleichs hinausgehender Maßnahmen,so dass […] eingeführten Regelungen § 1 Abs. 3 Buchst. d und e AStG wieder zu streichen sind. Auf eine Zinshöhenschranke oder ein Zinsabzugsverbot gem. Art. 6 DEBRA-Richtlinienentwurf sollte ebenfalls verzichtet werden

Der BDI empfiehlt ebenfalls die vollständige Abschaffung der Vorschrift.

„Decluttering“ bei Anti-Missbrauchsvorschriften: Steueroasen-Abwehrgesetz (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite 137 ff.)

Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) entstammt einer EU-Empfehlung, die vier Maßnahmen enthielt, jedoch nur eine zur Umsetzung vorsah. Die Umsetzung aller vier Maßnahmen in Deutschland geht „weit über die von der Europäischen Union aufgestellten Mindestanforderungen hinaus“ (S. 138 des Berichts). Die Kommission empfiehlt daher die Rückführung des StAbwG auf das erforderliche Mindestmaß durch die Streichung des Betriebsausgabenabzugsverbots (§ 8 StAbwG), der erweiterten beschränkten Steuerpflicht/Quellensteuermaßnahmen (§ 10 StAbwG) sowie der Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen (§ 11 StAbwG).

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Die Kommission vertritt hier die BDI-Position, langfristig ist die vollständige Abschaffung notwendig, zumindest aber eine Reduzierung der Maßnahmen auf ein Mindestmaß.

In der Zwischenzeit muss der Anwendungsbereich eingeschränkt werden und unnötige Mehrbelastungen für die Unternehmen reduziert werden, insbesondere durch die Einführung eines Motiv- bzw. Substanztests nach Vorbild des § 8 Abs. 2 AStG

Wegzugbesteuerung (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 145 ff.)

Die Kommission greift neben den in der Literatur diskutierten Verfassungs- und Unionswidrigkeit der Wegzugbesteuerung, ökonomische und steuersystematische Gründe auf, zur Rechtfertigung einer Reform der Wegzugsbesteuerung.

Weitere Gründe für Reform:

▪ Mobilitätseinschränkung

▪ Ggf. keine Berücksichtigung von Wertminderungen

▪ Verschlechterung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

▪ Einschränkung Standortwahl bei Neugründung

Zur Beseitigung der Nachteile fordert die Kommission im Optimalfall eine Abschaffung von § 6 AStG, hilfsweise, aber zumindest eine zinslose und unbefristete Stundung ohne Sicherheitsleistung, wie vor dem ATADUmsG. Zudem sollte die Dauer der

Die Position der Kommission entspricht der BDI-Auffassung.

Wegzug von nicht originär gewerblichen Personengesellschaften (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 149 ff.)

Funktionsverlagerung

(Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 150 ff.)

unbeschränkten Steuerpflicht von 7 wieder auf 10 Jahre erhöht werden.

Zeitgleich sollte die Wertgrenze/Steuerverknüpfung von Anteilen nach § 17 EStG erhöht werden, sowie auf ausschließlich inländische Beteiligungen/Betriebsvermögen beschränkt werden.

Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Antragsregelung zur Verstrickung nach § 50i EStG und Ausdehnung auf alle Fälle.

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Anti-Hybrid-Regeln, insb. Besteuerungsinkongruenzen gem. § 4k EStG (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite 139 ff.)

Die einseitige exzessive Auslegung der Funktionsverlagerung auch auf Teile einer Funktion ohne Berücksichtigung, ob eine inländische Funktionseinschränkung einhergeht, ist überschießend und kann durch Nichtbeachtung der OECD-Standards zu Doppelbesteuerung führen.

Die Kommission fordert daher eine Rückbesinnung auf international vereinbarte Standards. Die OECD beschränkt sich bei Funktionsverlagerungen auf den Teilbetriebsbegriff, dies sollte auch von der deutschen Finanzverwaltung übernommen werden.

Zudem sollte es ein Antragswahlrecht zugunsten der Steuerpflichtigen geben, bei zweifelhaftem Vorliegen einer Funktionsverlagerung.

Die Kommission fordert die engen Vorgaben der ATAD zu § 4k EStG abzuschwächen. Jedenfalls sind Doppelregelungen (§ 4i EStG; § 4j EStG) zu beseitigen. Zusätzlich bedarf es zwecks weiterer

Der BDI unterstützt die Möglichkeit der Antragsoption zur Steuerverstrickung

Der BDI unterstützt die Forderung der Kommission vollumfänglich.

Der BDI unterstützt diese Position.

Mindeststeuergesetz

(Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Seite 133 ff.)

Vereinfachung einer Nachverhandlung der ATAD durch die Bundesregierung.

Die Kommission fordert weitere Maßnahmen, um die Mindeststeuer zu entbürokratisieren und zu vereinfachen:

▪ Einführung eines permanenten (CbCR-)Safe-Harbours

▪ Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollten permanente Safe-Harbour-Regeln auf OECDund EU-Ebene zügig entwickelt und verabschiedet werden.

Darüber hinaus fordert die Kommission weitergehende Maßnahmen im deutschen Steuerrecht im Zusammenhang mit der Einführung und Beibehaltung der Mindeststeuer:

▪ Die Lizenzschranke (§ 4j EStG) sollte aufgehoben werden, da die Globale Mindeststeuer bereits sicherstellt, dass Lizenzeinnahmen nicht niedrig besteuert werden.

▪ Das Sonderbetriebsausgabenabzugsverbot (§ 4i EStG) sollte abgeschafft werden, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und Bürokratie abzubauen.

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Der BDI schließt sich diesen Forderungen vollumfänglich an.

Mitteilungspflicht über Steuergestaltungen (Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“,Seite171ff.)

Die Kommission empfiehlt, auf eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen zu verzichten, da diese bereits vollständig der Außenprüfung unterliegen, weshalb kein Informationsdefizit wie im grenzüberschreitenden Bereich entsteht. Zudem besteht keine vergleichbare Gefahr, dass bei innerstaatlichen Gestaltungen Steuersubstrat ins Ausland abfließen könnte. Aufwand und Ertrag einer möglichen Mitteilungspflicht für

Dies entspricht der BDI-Position.

innerstaatliche Steuergestaltungen stehen daher in keinem sinnvollen Verhältnis.

Bezüglich der auf EU-Ebene eingeführten Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen spricht sich die Kommission dafür aus, die maßgeblichen Kennzeichen hinsichtlich ihrer Sinnhaftigkeit zu überprüfen und Wesentlichkeitsgrenzen einzuführen.

Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“

Impressum

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu

T: +49 30 2028-0

Lobbyregisternummer: R000534

Redaktion

Frau Dr. Monika Wünnemann

Abteilungsleiterin

Steuern und Finanzpolitik m.wuennemann@bdi.eu

Herr Benjamin Koller

Stv. Abteilungsleiter

Steuern und Finanzpolitik b.koller@bdi.eu

Frau Nadine Fetzer Referentin

Steuern und Finanzpolitik n.fetzer@bdi.eu

Dr. Nadja Fochmann Referentin

Steuern und Finanzpolitik n.fochmann@bdi.eu

Frau Annette Selter Referentin

Steuern und Finanzpolitik a.selter@bdi.eu

Herr Julian Winkler Referent

Steuern und Finanzpolitik j.winkler@bdi.eu

BDI Dokumentennummer: D2013

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