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Datenanforderungen in Zollanmeldungen
Unternehmen fehlen häufig personelle und finanzielle Ressourcen, um komplizierte Zollformalitäten zu erfüllen. Je weniger Waren ein Unternehmen exportiert, desto stärker fallen Zölle und bürokratische Kosten ins Gewicht und desto schwerer fällt ein Einstieg ins Exportgeschäft.
Die Ausarbeitung und Implementierung digitaler Lösungen sowohl auf EUals auch auf nationaler Ebene sollte in enger Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten erfolgen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Digitalisierung zu wirklichen Vereinfachungen auf Seiten der Wirtschaft führt. Zudem bedarf es pragmatischer Übergangsregelungen, die es den Wirtschaftsbeteiligten erlauben, Zollverfahren und zollrechtliche Vereinfachungen effizient anzuwenden. Zur Begleitung der Ausarbeitung und Implementierung digitaler Verfahren sollte eine strukturierte und stetige Kooperation zwischen der Zollverwaltung und den Wirtschaftsbeteiligten angestrebt werden. Für die Umsetzung und Implementierung der digitalen Lösungen müssen alle Beteiligten über ausreichende Zeit verfügen.
Datenanforderungen in Zollanmeldungen
Obwohl der Umfang der erforderlichen Daten in Zollanmeldungen kontinuierlich zunimmt und die Angaben der Wirtschaftsbeteiligten den angegebenen Anforderungen entsprechen, bezeichnet die Wise Persons Group in ihrem jüngsten Bericht beispielsweise die Datenqualität als mangelhaft und die EU-weiten IT-tools als unterentwickelt. Des Weiteren führt die Wise Persons Group aus, dass „trotz erheblicher Anstrengungen der Kommission und der Mitgliedstaaten, die Zollsysteme immer noch hauptsächlich dazu verwendet werden, die traditionelle Zollabfertigung effizienter zu gestalten. Die derzeit verwendeten Daten sind deklarativ, oft fehlerhaft, lassen sich nicht ohne weiteres mit anderen Datenquellen abgleichen, werden manchmal uneinheitlich weitergegeben und stehen nicht allen Teilen des Systems bei Bedarf zur Verfügung.“1
Aus Sicht der Wirtschaftsbeteiligten ist festzuhalten, dass seitens der Zollbehörden versucht wird, das Problem mangelhafter Daten so zu lösen, dass bei der Abgabe der Zollanmeldung immer mehr Daten von den Wirtschaftsbeteiligten abgefragt werden. So sind in der jüngsten Anpassung des
1 Wise Persons Group on the Reform of the EU Customs Union, Putting more Union in the European Customs. Ten Proposals to make the EU Customs Union fit for a Geopolitical Europe, März 2022, <https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2022-03/TAX-20002-Future%20customs-REPORT_BIS_v5%20%28WEB%29.pdf>.
Anhangs B des UZK-DA Datenanforderungen aufgenommen worden, die von den Wirtschaftsbeteiligten nicht oder nur mit erheblichen Anstrengungen erfüllt werden können. Bevor Änderungen bezüglich der Datenanforderungen gemacht werden, sollte genau definiert werden, welche Daten aus welchem Grund und zu welchem Zweck benötigt werden. Die Sammlung von Daten nur um des Daten Sammelns willen ist nicht zielführend.
Als konkretes Beispiel kann hier das „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ im Bereich Ausfuhr dienen. Zum Zeitpunkt der Überlassung zur Ausfuhr liegt diese Information regelmäßig noch nicht vor, da die Erstellung des Ausfuhrbegleitdokuments je nach Transportart bereits Tage oder teilweise sogar Wochen vor dem tatsächlichen Abgang des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels geschieht. Mit welchem exakten Beförderungsmittel der Ausgang tatsächlich erfolgen wird, ist zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch völlig unklar. Selbst wenn die Information vorliegen würde, wäre weiterhin der Informationsinhaber (Beförderer) nicht die Person, die die Ausfuhranmeldung erstellt (Ausführer).
Dieses Beispiel bestätigt die Einschätzung der Wise Persons Group, dass die Mitgliedstaaten selbst nicht in der Lage seien, einen Informationsfluss zwischen Ausfuhrzollstellen und Ausgangszollstellen adäquat zu gewährleisten. Denn auch dort liegen diese Informationen vor, da der Beförderer zur erneuten Gestellung bei der Ausgangszollstelle verpflichtet ist. Gleichzeitig wird jedoch erwartet, dass ein elektronischer Informationsaustausch zwischen Ausführer und Beförderer vorhanden sei, obwohl hierfür keine standardisierten Systeme existieren, wie dies zwischen den Zollstellen der Fall ist. Die Konsequenzen aus diesem mangelhaften Datenmanagement der Mitgliedstaaten werden dadurch auf die Wirtschaft transferiert.
Der Umfang der erforderlichen Daten in Zollanmeldungen hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Dieser Trend sollte mit der Revision des UZK keinesfalls fortgesetzt werden. Es sollte die Angemessenheit hinsichtlich der für die Risikoanalyse und Kontrollerfordernis wirklich benötigten Daten gewahrt werden. Reduzierte Datenanforderungen würden nicht nur für Wirtschaftsbeteiligte eine Entlastung darstellen. Auch die Auswertung der Daten zu Kontrollzwecken seitens der Zollbehörden könnte effizienter und schneller gestaltet werden. So würden beispielsweise für immer wiederkehrende und somit bekannte Geschäftsvorgänge periodische (zum Beispiel monatliche) Sammelmeldungen mit reduzierten Datensätzen ausreichen.