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Energiekrise erfordert Anpassungen
Einleitung
DieBundesnetzagentur(BNetzA)hatdieo. g. EckpunkteimSeptember2022 zur Konsultation gestellt.
Aufgrund der bestehenden und weiter anhaltenden Energiekrise ist am 1. August 2022 die Regelung des § 118 Abs. 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten.
§ 118 Abs. 46 S. 1 EnWG ermächtigt die Regulierungsbehörde für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezugs reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG zu bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) besteht.
Wird im Falle einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist gemäß § 118 Abs. 46 S. 2 EnWG für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen.
Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben (§ 118 Abs. 46 S. 3 EnWG).
Die Energiekrise und die damit verbundenen Folgen für die deutsche IndustrieundderenWertschöpfungskettenistexistenziell.ZahlreicheUnternehmen habenihre Produktion aufgrundder Gaskrise und dendamit verbundenen hohen Gas- und Strompreisen bereits (zeitweise) gedrosselt. Dauerhafte Stilllegungen und auch Insolvenzen von Unternehmen drohen.
Zusätzliche Belastungen für Unternehmen, wie zum Beispiel ein möglicher Wegfall des Anspruchs auf individuelle Netzentgelte bei einem aufgrund der Gas und Strompreiskrise unverschuldeten Nichterreichen der 7.000 Mindest Jahresbenutzungsstunden, würden einen Verlust der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beschleunigen und zudem ein Insolvenzrisiko erheblichsteigern.InsbesonderevordiesemHintergrundistderAnspruchaufWeitergeltung von Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte nach § 118 Abs. 46, 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 19 Abs. 2 S. 2 bis 4, 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV von elementarer Bedeutung für die deutsche Industrie und wird vom BDI deshalb auch ausdrücklich begrüßt.
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V Mitgliedsverband BUSINESSEUROPE
Lobbyregisternummer R000534
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Energiekrise erfordert Anpassungen
Positiv ist ebenfalls, dass die Bundesnetzagentur die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit nutzt („Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen … bestimmen“, § 118 Abs. 46 S. 1 EnWG, Kannbestimmung), eine Festlegung vorzunehmen.
Auch dies wird vom BDI ausdrücklich begrüßt. Eine sachgerechte Ausgestaltung der Festlegung trägt zur Planungssicherheit der Unternehmen entscheidend bei.
Aus Sicht des BDI sollten die bisher vorgelegten Eckpunkte der Bundesnetzagentur insbesondere die Passagen zu „Wesentlicher Inhalt der geplanten Festlegung“ (S. 2 Eckpunkte) jedoch an einigen Stellen angepasst und modifiziert werden bzw. in der beabsichtigten Festlegung direkt aufgenommen werden.
Eine entsprechende Anpassung der Eckpunkte bzw. eine Aufnahme in der beabsichtigten Festlegung ist insbesondere deshalb notwendig, um die Auswirkungen von Energiekrisen bedingter Produktionsrückgänge auf die individuellen Netzentgelte abzumildern bzw. möglichst vollständig zu vermeiden. Dies sollte auch zügig im Rahmen der beabsichtigten Ausgestaltung der Festlegung durch die Bundesnetzagentur erfolgen.
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Unabhängig davon machen wir in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass auch über eine kurzfristige Anpassung der Gesetzesgrundlage (§ 118 Abs. 46 EnWG) nachzudenken ist. In der Kürze der Zeit konnte kurz vor der parlamentarischen Sommerpause in diesem Jahr eine offizielle Verbändeanhörung zu § 118 Abs. 46 EnWG (neu) nicht mehr stattfinden.
Hierfür haben wir Verständnis. Umso mehr ist über eine kurzfristige Anpassung der Gesetzesgrundlage nachzudenken sowie wie von der Bundesnetzagentur in den Eckpunkten auf Seite 1 ausdrücklich hervorgehoben eine sachgerechte Ausgestaltung der Festlegung durch die Bundesnetzagentur erforderlich.
Hierzu tragen wir unsere Anregungen unter Einschluss der Rückmeldungen aus unseren Mitgliedsverbänden und deren Unternehmen gern wie von der Bundesnetzagentur angeboten nachfolgend vor.
Energiekrise erfordert Anpassungen
Energiekrise erfordert Anpassungen bei individuellen Netzentgelten
Die Energiekrise führt bei vielen Unternehmen zu einem unverschuldeten nicht Erreichen der materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von individuellen Netzentgelten nach alter Rechtslage (§ 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV). Zur Vermeidung erheblicher finanzieller Zusatzbelastungen und unbilliger Härten, sind Anpassungen notwendig, die den Unternehmen der energieintensiven Industrie einen Anspruch auf Erhalt der individuellen Netzentgelte gerade auch in Zeiten der Energiekrise ermöglichen.
Zu den bisher vorgelegten Eckpunkten der Bundesnetzagentur im Einzelnen
Der BDI begrüßt, dass die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die neu geschaffene Regelung des § 118 Abs. 46 S. 1 bis 3 EnWG eine Festlegung zur VermeidungenergiekrisenbedingterAuswirkungenaufindividuelleNetzentgelte schaffen will.
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Hinsichtlich der Ausgestaltung der Regelung haben wir einige Anregungen, die wir der Bunddesnetzagentur im Rahmender von ihr durchgeführten Konsultation gern nachfolgend unterbreiten möchten.
Aus unserer Sicht sind Anpassungen bzw. Klarstellungen in den folgenden Bereichen sinnvoll und erforderlich:
1. Erweiterung/Klarstellung des Anwendungsbereichs sachlich (zum ersten und fünften Bulletpoint, S. 2 Eckpunkte)
Weite Auslegung beim sachlichen Anwendungsbereich erforderlich Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland sollte allein ausreichend sein (zum ersten und fünften Bulletpoint, S. 2 Eckpunkte)
a) Reduktion auf Verminderung des Gasbezuges nicht sachgerecht (zum ersten Bulletpoint, S. 2 Eckpunkte)
Laut Eckpunktepapier ist bisher hinsichtlich einer geplanten Festlegung u. a. Folgendes festgehalten:
Energiekrise erfordert Anpassungen
„Festlegung, dass für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gasgesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren …“. (S. 2 Eckpunkte, erster Bulletpoint).
Der o. g. Wortlaut entspricht (fast) wörtlich dem Gesetzeswortlaut in § 118 Abs. 46 S. 1 EnWG („für Unternehmen, die im Zusammenhangmit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung des Gasbezuges reduzieren“).
Der Anwendungsbereich der Festlegung sollte sachlich insbesondere aufgrund des Wortlauts des Gesetzes („im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland“) bzw. auch dem Wortlaut der Eckpunkte („im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gasgesamtimportmengen nach Deutschland“) weit gefasst werden.
Wir regen deshalb an, dass auch entsprechend dem o. g. Wortlaut, allein die erheblich reduzierte Verringerung der Gesamtimportmengen nach Deutschland als Tatbestandsmerkmal und für das Erfüllen der Voraussetzungen für die Festlegung ausreichend ist.
Nur dies ist sachgerecht und im Übrigen auch erforderlich.
Der Rückgang der Gesamtimportmengen und der damit verbundene Anstieg der Energiepreise (Gas und Strompreise) betrifft die gesamte Wirtschaft inklusiv seiner Wertschöpfungsketten.
Begründung
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Die Produktion in der Industrie ist unstreitig „im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen“ (so der Gesetzeswortlaut) bzw. „im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gasgesamtimportmengen“ (so der Wortlaut der Eckpunkte) gedrosselt worden.
Nicht zutreffend ist hingegen, dass eine/die Produktion in der Industrie zwangsläufig immer „aufgrundeiner Verminderung ihres Gasbezuges“ reduziert wurde (so jedoch der Wortlaut von § 118 Abs. 46 S. 1, 2. Teil sowie der Wortlaut der Eckpunkte 2. Teil, erster Bulletpoint).
Energiekrise erfordert Anpassungen
Tatsache ist vielmehr, dass die Produktion in der Industrie auch bzw. meist sogar in erster Linie mittelbar wegen der hohen Preise sowohl für Erdgas als auch für Strom gedrosselt wurde. Denn viele Produktionsprozesse sind aufgrund der hohen Preise für Strom und Erdgas nicht mehr durchgängig wirtschaftlich. An dieser Situation wird sich zudem vermutlich auch im nächsten Jahr kaum etwas ändern.
b) Erweiterung auf alle entsprechenden Unternehmen, die Strom beziehen (zum ersten und fünften Bulletpoint, S. 2 Eckpunkte)
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Darüber hinaus sollte die Inanspruchnahme von abgesenkten individuellen Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) auf alle Unternehmen erweitert werden und sich nicht lediglich auf diejenigen beschränken, die ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduziert haben.
Begründung:
In Ergänzung zu der o. g. Begründung ist zu berücksichtigen, dass sich die Ursprungsregelung des § 19 Abs. 2 StromNEV bereits begrifflich (Stromnetzengeltverordnung) ausdrücklich auf den Verbrauch von Strom bezieht. Auch insoweit ist es nunmehr zumindest in Analogie zur einschlägigen Regelung der Stromnetzentgeltverordnung folgerichtig und auch sachgerecht, auch die Verbraucher von Strom in den Anwendungsbereich mit einzubeziehen.
Aus o. g. Gründen regen wir deshalb an, auch solche Unternehmen in den Anwendungsbereich mit einfließen zulassen, die für ihre Produktion Strom beziehen und die Kunden versorgen, welche ihre Produktion aufgrund reduzierter Gasimportmengen gedrosselt haben. Ferner sollten auch die Unternehmen einbezogen werden, die Prozesswärme extern zukaufen zum Beispiel in Chemieparkverbünden und folglich keine direkte Gasverbrauchsreduktion nachweisen können (s. auch unten c).
c) Verengung auf „begünstigte Letztverbraucher“ nicht sachgerecht (zum fünften Bulletpoint, S. 2 Eckpunkte)
Gemäß dembisherigen Wortlaut der Eckpunkte mussder „begünstigte Letztverbraucher“ seinen verminderten Bezug von Gas dem Netzbetreiber nachweisen.
Energiekrise erfordert Anpassungen
Bei zumindest enger Auslegungder bisherigen Fassung der Eckpunkte könnten Lieferanten, die hiervon indirekt betroffen wären, möglicherweise einen Anspruch auf Netzentgeltbefreiung verlieren.
Dies wäre nicht sachgerecht.
Begründung:
Vielmehr müssen von der Ausnahme bzw. Übergangsregelung auch unmittelbar in den vorgelagerten Wertschöpfungsketten betroffene Lieferanten profitieren können, die in der Alarm oder Notfallstufe aufgrund von Minderbezug infolge gedrosselten Gasbezugs ihrer Abnehmer nachweislich ihre eigene Produktion hierunterfahren mussten. Dies könnte in vielen Fällen auch zu einem verminderten Stromverbrauch der Lieferanten und nicht zwingend auch des Gasverbrauchs führen. Daher müssen Lieferanten auch in Bezug auf einen möglichen verminderten Stromverbrauch bei der Ausnahmeregelung berücksichtigt werden.
Ansonsten könnten zahlreiche Unternehmen auch insoweit unverschuldet aufgrund der Energiekrise die Voraussetzungen zur Netzentgeltbefreiung nicht mehr erfüllen.
Ein Beispiel hierzu aus der Praxis:
Ein Stahlunternehmendrosselt die Produktion infolge reduzierten Gasbezugs in der Alarm oder Notfallstufe. Das hat u. a. auch zur Folge, dass das Unternehmen bei seinen technischen Gaslieferanten weniger nachfragt und diese folglich ihre Produktion und damit auch den Stromverbrauch herunterfahren müssen, und dadurch möglicherweise nicht mehr die Netzentgeltbefreiung in Anspruch nehmen können.
Im Übrigen ist anzumerken, dass auch der Gesetzeswortlaut des § 118 Abs. 46 EnWG S. 1 bis 3 an keiner Stelle von „Letztverbraucher“, sondern lediglich von „Unternehmen“ spricht.
Auch vor diesem Hintergrund sollte die Festlegung auch insoweit sachlich weit ausgestaltet werden.
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Energiekrise erfordert Anpassungen
2. Erweiterung/Klarstellung des Anwendungsbereichs zeitlich (zum zweiten Bulletpoint, S. 2 Eckpunkte)
Weite Auslegungbeim zeitlichen Anwendungsbereicherforderlich Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland sollte allein ausreichend sein (zum zweiten Bulletpoint, S. 2 Eckpunkte)
Der Gesetzeswortlaut sieht in § 118 Abs. 46 S. 1 Ziffer 1 EnWG u. a. vor, dass ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung über individuelle Netzentgeltebesteht,soferneinesolcheVereinbarungbiszum30.September 2021beiderRegulierungsbehördeangezeigtwordenunddieangezeigteVereinbarung rechtmäßig ist. Laut bisherigen Eckpunkten der Bundesnetzagentur ist „Hinsichtlich der Erfüllung der gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 StromNEV … auf das Jahr 2021 abzustellen.“
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Die ausschließliche Heranziehung des Jahres 2021 als Bezugsjahr ist nicht sachgerecht. Für Unternehmen, die bereits 2020 und/oder 2021 einen AnspruchaufWeitergeltungvonVereinbarungenüberindividuelleNetzentgelte hatten, sollte die Regelung auch auf das Kalenderjahr 2022 übertragen werden können bzw. im Kalenderjahr 2022 (weiter)gelten.
Begründung:
DieausschließlicheHeranziehungdesJahres2021alsBezugsjahrwürdeeine Benachteiligung derjenigen Unternehmen darstellen, die die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr2021 unverschuldet nicht erreichen vorangegangene Jahre aber möglicherweise eine konstante Netznutzung über 7.000 Stunden erzielen konnten.
Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zahlreiche Unternehmen (auch) in 2021 von der COVID Krise und Störungen globaler Lieferketten erheblich negativ betroffen waren.
Dies sollte auch entsprechend bei den Anspruchsvoraussetzungen bzw. der Ausgestaltung der Festlegung der individuellen Netzentgelte berücksichtigt werden.
Energiekrise erfordert Anpassungen
3. Vereinfachung der Nachweispflichten erforderlich (zum fünften Bulletpoint, S. 2 Eckpunkte)
Eine Vereinfachung der von der Bundesnetzagentur bisher angedachten Nachweispflichten sollte erfolgen. (zum fünften Bulletpoint, S. 2 Eckpunkte)
Wir regen an, dass eine Nachweispflicht hinsichtlich einer Verminderung einesGasbezugessachgerechterWeisekomplettentfallensollte(s.hierzuoben Ziffer 1. a)).
Sollte dies insbesondere aufgrund der geltenden Rechtslage wir vertreten hingegen insoweit die Auffassung, dass § 118 Abs. 46 S. 1 EnWG bereits derzeit weit auszulegen ist und ausgelegt werden kann derzeit ohne eine entsprechende erfolgte Gesetzesänderung nach Ansicht der Bundesnetzagentur (noch) nicht möglich sein, regen wir Folgendes an:
Unternehmen, die bereits im Kalenderjahr 2021 einen Anspruch auf WeitergeltungvonVereinbarungenüberindividuelleNetzentgelthatten,solltenvon einer Nachweispflicht befreit werden.
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Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzeswortlaut in § 118 Abs. 46 S. 1 Ziffer 2 EnWG lediglich vorsieht, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarung im Jahr 2021 erfüllt worden sind.
Weitere Voraussetzungen sind im maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes (§ 118 Abs. 46 EnWG) nicht enthalten und vorgegeben.
Die Bundesnetzagentur sieht in ihren Eckpunkten derzeit vor, dass ein Nachweis u. a. geführt wird, in dem der Letztverbraucher „eine nachvollziehbare AufstellungdergetroffenenMaßnahmeninseinerProduktionerstellt,welche dazu geeignet sind, eine signifikante Bezugsreduktion von Gas zu bewirken“ (1. Spiegelstrich, fünfter Bulletpoint).
Begründung:
Die ausschließlich von der Bundesnetzagentur in den Eckpunkten vorgesehenen Aspekte für eine Nachweispflicht sind für die betroffenen Unternehmen erheblich zu aufwendig. Wir erkennen an, dass eine Nachweispflicht erfolgen muss. Diese sollte jedoch erheblichvereinfacht undauch fürdie Unternehmen praktikabler ausgestaltet sein als bisher in den Eckpunkten der Bundesnetzagentur vorgesehen.
Energiekrise erfordert Anpassungen
Eine Nachweispflicht könnte u. a. wie folgt von der Bundesnetzagentur ausgestaltet sein:
Unternehmen, die bereits im Kalenderjahr 2021 einen Anspruch auf WeitergeltungvonVereinbarungenüberindividuelleNetzentgelthatten,solltenvon einer Nachweispflicht befreit werden
Ferner regen wir an, die zu erbringenden Nachweise auf eine Gegenüberstellung des aktuellen Gasverbrauchs zu den Vorjahresverbräuchen zu reduzieren. Eine solche ex post Betrachtung auf Jahresbasis am Ende des Kalenderjahres 2022 gegenüber dem Kalenderjahr 2021 ist unser Ansicht nach ausreichend, um eine/die (bisher) geforderte Gasverbrauchsreduktion nachzuweisen (dazu, dass ein Nachweis einer Gasverbrauchsreduktion unserer Ansicht nach sachgerechter Weise komplett entfallen sollte, s. oben Ziffer 1. a)).
Abschließende Bemerkung
Wir begrüßen, dass die Bundesnetzagentur ein Verfahren zur Ermittlung „sachgerechter“ (so ausdrücklich der Wortlaut der Eckpunkte S. 1) individueller Netzentgelte von Amts wegen eingeleitet hat.
Ferner unterstützen wir die ebenfalls in den Eckpunkten verfolgte Zielsetzung der Bundesnetzagentur, dass Unternehmen im Zusammenhang mit erheblichen reduzierten Gasgesamtimportmengen nicht zusätzlich belastet und insbesondere nicht schlechter gestellt werden, „als dies ohne die aktuelle Gasversorgungslage der Fall gewesen wäre“ (so ebenfalls ausdrücklich der Wortlaut der Eckpunkte S. 2 f.).
Wir wären dankbar, wenn unsere Anregungen im Lichte dero. g. Zielsetzung von der Bundesnetzagentur gewürdigt und in die beabsichtigte Festlegung zur Ausgestaltung eines Anspruchs auf Weitergeltung von Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte einfließen würden.
Für mögliche Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
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Energiekrise erfordert Anpassungen
Über den BDI
Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung.UnderbietetInformationenundwirtschaftspolitischeBeratungfür alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.
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