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4. Unternehmensteuern modernisieren und vereinfachen

Anschlussregelung zu erarbeiten. Nur so kann in Abstimmung mit der neuen europäischen Energiesteuerrichtlinie (ETD) eine rechtsichere Folgeregelung zur Sicherstellung wettbewerbsfähiger Energiesteuern für das produzierende Gewerbe erreicht werden.

Anreize für die Nutzung klimafreundlicher Mobilität setzen

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen verbessert werden, um die Nutzung von emissionsarmen Verkehrsmitteln und Sharing-Angeboten (Kombination aus öffentlichem Nah- und Fernverkehr, Bikesharing, Carsharing etc.) zu unterstützen. Hierzu sollten steuerliche Erleichterungen für Mobilitätsbudgets für Beschäftigte in Form von praxisgerechten Lohnsteuer-Pauschalierungen eingeführt werden. Bisher entsteht hoher bürokratischer Aufwand der Arbeitgeber, da diese bei der Lohnabrechnung unterschiedliche private Nutzungsanteile berücksichtigen müssen.

Förderung von energetischen Sanierungen verstärken

Bislang werden energetische Gebäudesanierungen nur bei privat genutztem Wohnraum steuerlich unterstützt. In der aktuellen Energiekrise besteht jedoch auch im gewerblichen Bereich dringender Bedarf für weitere steuerliche Anreize für die energetische Gebäudesanierung und den Neubau.

Hierzu sollte die lineare Abschreibung auch bei gewerblichen Gebäuden von 2 auf 3 Prozent angehoben werden, Sonderabschreibungen für den Neubau energieeffizienter Gebäude geschaffen und ein Sofortabzug für Aufwendungen für energetische Modernisierungsmaßnahmen ermöglicht werden. Zusätzlich sollten bei der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer Green Discounts für die energetische Gebäudesanierung eingeführt werden.

Steuerfragen zukünftiger Energieträger zeitnah klären

Zu den zukünftigen Energieträger LNG, Ammoniak und Wasserstoff bestehen offene Fragestellungen, die für die Praxis geklärt werden müssen, um notwendige Entwicklungen zum Import und zu innergemeinschaftlichen Lieferungen von LNG und Ammoniak und die Produktion wie den Einsatz von Wasserstoff zu unterstützen. Richtige energiesteuerliche Weichenstellungen sind zur notwendi-

gen Ausweitung der Wasserstoffproduktion als alternativer Heiz- und Kraftstoff zum Gas erfor-

derlich. Gleiches gilt für die Weiterentwicklung der E-Mobilität.

4. Unternehmensteuern modernisieren und vereinfachen

Angesichts der krisenbedingten Herausforderungen, der notwendigen Transformation der Wirtschaft und der instabilen internationalen Rahmenbedingungen ist eine Modernisierung der Unternehmensteuern notwendig, insbesondere eine Vereinfachung der bevorstehenden Mindeststeuer für Unternehmensgewinne. Zudem sind wesentliche Nachbesserungen bei der Besteuerung von Personenunternehmen und bei der Grunderwerbsteuer geboten. Seit langem überfällig ist im Übrigen eine Modernisierung der Gewerbesteuer sowie Anpassungen des Unternehmensteuerrechts, um wirtschaftlich notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen zu unterstützen.

Mindeststeuer für Unternehmensgewinne vereinfachen

Durch die Einführung der globalen Mindeststeuer entsteht den betroffenen deutschen Unternehmen ein zusätzlicher Bürokratieaufwand von insgesamt rund 100 Mio. Euro jährlich. Außerdem belaufen

sich die Einmalkosten für die Erstanwendung auf rund 320 Mio. Euro.

1 Daher muss bei einer Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland der enorme Zusatzaufwand für die deutschen Unternehmen so weit wie möglich begrenzt werden. So sollten nur Fälle von echter Relevanz erfasst werden. Technische Mängel müssen beseitigt und eine praxistaugliche, nationale Umsetzung in Deutschland sichergestellt werden. Hierzu zählen insbesondere wirksame Safe Harbour-Vorschriften zur Reduzierung des Anwendungsbereichs und des Bürokratieaufwands sowie Übergangsregelungen, die eine Vereinfachung der komplexen Neuregelungen ermöglichen. Ebenso ist mit der Einführung der global vereinbarten Mindeststeuer eine gleichzeitige Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung auf 15 Prozent, die politisch bereits mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz angekündigt wurde, folgerichtig und überfällig.

Mehrheit der Industriestaaten liegt über der Mindeststeuergrenze von 15 %

(Effektive durchschnittliche Unternehmensteuerbelastung in %)

35

30

25

20

15

10

5

0

Frankreich

Japan Malta Australien Deutschland Brasilien Korea Südafrika Portugal Indien Kanada Niederlande Spanien

VR China USA Israel Italien Schweden Belgien Schweiz Slowakei Island Tschechien Türkei Vereinigtes Königreich Singapur Polen Rumänien Litauen Irland Zypern Ungarn Andorra Bulgarien

Quelle: Eigene Darstellung, Datenbasis: OECD, Corporate Effective Tax Rates, 2021.

Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) nachbessern

Mit der Einführung des sog. Optionsmodells im Jahr 2021 erfolgte der Einstieg in eine rechtsformneutrale Besteuerung von Unternehmen, indem Personengesellschaften sich nun grundsätzlich auf Antrag wie Kapitalgesellschaften besteuern lassen können. Allerdings ist das Optionsmodell unzureichend ausgestaltet und bedarf wesentlicher Nachbesserungen. Hierbei muss insbesondere die Behandlung des Sondervermögens vereinfacht werden, der komplette Wegfall der Ergänzungsbilanzen vermieden, auf den Untergang von Verlustvorträgen verzichtet und die Organgesellschaftsfähigkeit einer optierenden Gesellschaft ermöglicht werden.

1 Vgl. Universität Mannheim/ZEW, Spengel et al, Die globale Mindeststeuer – Kosten und Nutzen aus deutscher Sicht, 2022, 25.

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