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OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG

Der zuvor vorgeschlagene § 1b (1) OZG sollte daher um folgenden zweiten Absatz ergänzt werden, der mit den vom BDI vorgeschlagenen Änderungen der §§ 5 und 6 EGovG einhergeht:

(2) Ab Ablauf des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres haben Nutzer einen Anspruch darauf, dass sie die für die Durchführung von Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten nicht selbst bereitstellen müssen, soweit diese in den vom ITPlanungsrat mit Beschluss 2021/05 bestimmten wichtigsten Registern gespeichert sind Ab Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres gilt dieser Anspruch für alle Register nach § 1 des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) “

§ 3 Nutzerkonten und Postfach; Verordnungsermächtigung

Da das Organisationskonto künftig als zentrale digitale Identität für Unternehmen im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung dienen soll, aber noch deutlicher Optimierungsbedarf hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit und Nutzbarkeit besteht, ist es dringend erforderlich, im Onlinezugangsgesetz nicht nur das Bürgerkonto, sondern auch das Organisationskonto näher zu definieren. Die vorgesehene Anbindungsverpflichtung für öffentliche Stellen ist aus Sicht der deutschen Wirtschaft sehr zu begrüßen. Allerdings ist das Organisationskonto für die Unternehmen nur dann sinnvoll nutzbar, wenn es alle bisher vorgesehenen sechs Module umfasst und zudem bundesweit einheitlich umgesetzt wird. Analog zu § 3 (1) OZG sollte dies entsprechend im Gesetz verankert werden.

Der im Referentenentwurf vorgeschlagene § 3 (2) sollte daher folgendermaßen gefasst werden:

„Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen im Portalverbund ein einheitliches Organisationskonto bereitstellen. Der IT-Planungsrat stellt im Portalverbund ein zentrales Organisationskonto bereit, über das sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren und authentisieren können. Bestandteil des Organisationskontos sind mindestens ein Rechte- und Rollenmanagement sowie Postfächer, über die Nutzer einheitlich mit den an den Portalverbund angeschlossenen öffentlichen Stellen kommunizieren können. Die Postfächer ermöglichen mindestens eine bidirektionale Kommunikation, eine Aufteilung nach Funktionen und Gruppen, eine rechtsverbindliche Zustellung sowie Vertretungsregelungen. Die Verwendung des Organisationskontos ist für Nutzer freiwillig. Öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund bereitstellen, haben das Organisationskonto vollständig anzubinden.“

Darüber hinaus sollte das Organisationskonto insgesamt für die Wirtschaft zur Nutzung freigegeben werden. Entsprechend sollte § 3 (3) des Referentenentwurfs folgendermaßen geändert werden:

Über das Organisationskonto können sich Nutzer auch gegenüber anderen Nutzern solchen Dienstleistern identifizieren und authentisieren, die im Auftrag der Nutzer Daten nach § 8 verarbeiten und an die öffentliche Verwaltung von Bund und Ländern weitergeben Die Verwendung des Organisationskontos ist für öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund bereitstellen, verpflichtend. Entsprechende Schnittstellen werden vom IT-Planungsrat dokumentiert und bereitgestellt “

§ 4 Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren

Das Bundesministerium des Innern schlägt vor, die Umsetzungsfrist für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen in § 1 OZG zu streichen und begründet dies damit, dass die Bereitstellung eines elektronischen Zugangs zu Verwaltungsleistungen eine Daueraufgabe für Bund und Länder sei. Die deutsche Industrieteilt dieseAuffassung. DieDigitalisierungderVerwaltung ist kein einmaligerProzess, derin einembestimmtenZeitraum abgeschlossen werden kann. Vielmehr handelt es sich um eine kontinuierliche Aufgabe, bei der fortlaufend neue technische und rechtliche Anforderungen integriert werden müssen und die im Idealfall zu einer Erhöhung des Serviceniveaus bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen führt.

KernbestandteildieserDaueraufgabeistdiekontinuierlicheÜberprüfungund Optimierung der Prozesse und Verfahren. Um die Bedeutung dieses Kernbestandteils zu verdeutlichen, sollte im OZG eine Verpflichtung verankert werden, die bestehenden Lösungen stets so zu pflegen und weiterzuentwickeln, dass sie dem aktuellen Stand der Technik und der standardisierten Schnittstellen entsprechen. Darüber hinaus sind aktuelle rechtliche Entwicklungen zeitnah zu berücksichtigen,um stets eine rechtskonformeund effizienteLeistungserbringung zu gewährleisten. Bei jeder Form der Einführung oder

Weiterentwicklung müssen der Wirtschaft ausreichend Zeit für die Anpassung von Unternehmenssoftware eingeräumt und Übergangsfristen gewährleistet werden. Projektplanungen dürfen nicht nur die verwaltungsinternen Belangeberücksichtigen, sondernmüssenalleProzessschrittebis zur endgültigen Realisierung für die Anwenderinnen und Anwender einbeziehen.

Der BDIschlägt daher vor, den folgenden § 4 (3) in das Onlinezugangsgesetz aufzunehmen:

„Bund und Länder sind verpflichtet, bestehende digitale Fachverfahren stets so zu pflegen und weiterzuentwickeln, dass sie dem jeweils aktuellen Stand der Technik, den nach § 1a Abs. 4 festgelegten Standards sowie den jeweils aktuellen Erkenntnissen zur Nutzerzufriedenheit nach den §§ 7 und 12 entsprechen. Bei entsprechenden Vorhaben sind die betroffenen Nutzer frühzeitig einzubeziehen und die Zeitpläne proaktiv öffentlich zu kommunizieren.“

§ 6 Kommunikationsstandards

Mit Blick auf die Schaffung der zuvor dargestellten gemeinsamen Entwicklungsplattform für die öffentliche Verwaltung in Deutschland sind die Umsetzungsbemühungen im Bereich der technischen Kommunikationsstandards dringend zu intensivieren.

Die Festlegung von Kommunikationsstandards soll künftig ausschließlichdurchdenIT-Planungsraterfolgen.HintergrunddiesesVorschlagsist, dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat die ihm durch das OZG bereits seit 2017 eingeräumte Ermächtigung zur Festlegung von Kommunikationsstandards weitgehend vernachlässigt hat und zudem eine solche operative Aufgabe von anderen Organisationen als einem Bundesministerium besser wahrgenommen werden kann.

Der BDI schlägt daher folgende Änderungen für § 6 des OZG vor:

„(1) Für die Kommunikation zwischen den im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systemen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem der IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest.

(2) Für die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, an die im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systeme legt das für das jeweilige Bundesgesetz innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. Dabei sind vorrangig bereits vorhandene Standards zu nutzen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat setzt sich mit dem IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen.

(3) Für die Anbindung der der Ausführung sonstiger Verwaltungsverfahren dienenden informationstechnischen Systeme an im Portalverbund genutzte informationstechnische Systeme legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem der ITPlanungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest.

(4) Die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegebenen Standards ist für alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten werden. Von den in den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.“

§ 7 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit

Als Erfolgsmaßstab für die Digitalisierungsbemühungen der öffentlichen Hand sollte künftig nicht mehr nur die reine Verfügbarkeit digitalisierter Dienstleistungen herangezogen werden. Vielmehr muss die Akzeptanz der Nutzenden in den Mittelpunkt rücken und durch empirische Analysen erhoben werden. Dabei muss es beispielsweise um die Frage gehen, wie häufig Leistungen digital genutzt werden oder wie die Nutzerinnen und Nutzer die „User Journey“ einer Leistung bewerten. Dass das Thema Nutzerfreundlichkeit mit einem eigenen Paragrafen in das OZG aufgenommen werden soll, ist aus Sicht des BDI sehr zu begrüßen. Damit dieser Paragraf jedoch tatsächlich Wirkungentfaltenkann, sollteermit § 12des Referentenentwurfs verzahnt und durch eine Methodik zur empirischen Qualitätssicherung unterlegt werden.

Die deutsche Industrie schlägt daher vor, § 7 des Referentenentwurfs um folgende Absätze zu ergänzen:

(3) Der Nationale Normenkontrollrat wird beauftragt, im Benehmen mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft und dem Verbraucherzentrale Bundesverband bis zum Ablauf des ersten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres eine Methodik zur Prüfung der Nutzerfreundlichkeit digitaler Verwaltungsverfahren zu entwickeln und zu veröffentlichen.

(4) Sobald eine Methodik nach § 7 Abs. 3 vorliegt, sind Bund und Länder verpflichtet, diese regelmäßig zur Überprüfung ihrer digitalen Verwaltungsleistungen anzuwenden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind gemäß § 12 zu veröffentlichen.“

§ 12 Evaluierungsklausel

Damit die vorgesehene Evaluationsklausel nicht zu einem zahnlosen Tiger wird, sollte sie erstens keine Soll-Formulierung sein, zweitens mit einem höheren Detaillierungsgrad als das bisherige „Dashboard Digitale Verwaltung“4 veröffentlicht werden und drittens von einer unabhängigen Stelle empirisch überprüft werden.

Hierzu ist der Nationale Normenkontrollrat (NKR) finanziell und personell so zu stärken, dass er seine Unterstützungsaufgaben bestmöglich wahrnehmen kann.

„Dieses Gesetz beginnend mit ist ab [Zeitpunkt des Inkrafttretens] evaluiert werden zu evaluieren. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird den Stand der Umsetzung kontinuierlich digital und nach Leistungsbündeln bis auf die Ebene der einzelnen Kommunen aufgeschlüsselt öffentlich bereitstellen. Der Nationale Normenkontrollrat wird beauftragt, die Evaluierung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat halbjährlich zu überprüfen und seine Ergebnisse zu veröffentlichen.“

Kommentierung des Referentenwurfes im Einzelnen – EGovG

Eine moderne Verwaltung kehrt die Beweislast für digitale Prozesse um: Digitale Prozesse auf allen Ebenen sind der Standard für Verwaltungshandeln, papiergebundene Kommunikation wird nur in Ausnahmefällen eingesetzt und muss begründet werden.

Aus Sicht der deutschen Industrie sollten daher zusätzlich zum vorgeschlagenen §1b OZG folgende Änderungen am E-Government-Gesetz des Bundes vorgenommen werden.

Außerdem sollte der Rechtsvorbehalt in § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Automatisierung von Verwaltungsleistungen aufgehoben werden.

§ 5 Nachweisabruf, Nachweiserbringung

Der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat vorgeschlagenen

§ 5 (2) sollte wie folgt ergänzt werden:

„Hat sich der Antragsteller für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis des Antragstellers bei der nachweisliefernden Stelle abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist und der Nachweis aufgrund anderer Rechtsvorschrift beim Antragsteller erhoben werden dürfte. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, darf die nachweisliefernde Stelle den Nachweis des Antragstellers an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln. Die in Absatz 1 Satz 4 genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Stelle übermitteln. Ab Ablauf des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres sind nach Entscheidung des Antragstellers für den automatisierten Nachweisabruf die nachweisanfordernde Stelle und die die nachweisliefernde Stelle verpflichtet, Nachweise vollständig elektronisch abzurufen, zu liefern und zu verarbeiten.“

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