Überarbeitung des Zollkodex der Union

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Stellungnahme

Überarbeitung des Zollkodex der Union

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Langtitel, Beispiel: (Arial, 20 Pt, fett) Referentenentwurf/ Regierungsentwurf Gesetz zur Modernisierung der Bundesverband Netzentgeltstruktur der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 30. Oktober 2023


Inhaltsverzeichnis Kernforderungen ............................................................................. 3 Einleitende Anmerkungen .............................................................. 4 Trust & Check Trader ...................................................................... 5 EU Customs Data Hub .................................................................... 8 EU Customs Authority .................................................................... 9 Änderungen in Zollverfahren und weitere Aspekte.................... 10 Über den BDI.................................................................................. 13 Impressum ..................................................................................... 13


Kernforderungen ▪

Grundsätzlich enthält der im Mai vorgelegte Revisionsvorschlag der Europäischen Kommission viele gute und richtige Ansätze und Vorschläge, die vom BDI teils schon lange gefordert und daher unterstützt werden. Bei der Reform sollte schon frühzeitig mitgedacht werden, dass die Umsetzung für die Wirtschaftsbeteiligten machbar ist und die Zollprozesse die logistischen Prozesse in den Unternehmen widerspiegeln.

Aus Sicht des BDI muss die Reform des UZK echte Fortschritte im Bereich der Digitalisierung und des Bürokratieabbaus bringen und deutliche Vereinfachungen für alle Wirtschaftsbeteiligten erreichen. So sollten künftig anstelle von transaktionsbezogenen Kontrollen prozessbasierte Kontrollen erfolgen. Auch muss die Revision darauf hinwirken, dass das Zollrecht in allen 27 EU-Mitgliedstaaten harmonisiert angewendet wird.

Trust & Check Trader: Für Trust & Check Trader muss endlich das richtige Verhältnis zwischen Vereinfachungen und Kontrollen hergestellt werden. Es muss sichergestellt werden, dass mit der Zertifizierung spürbare Vereinfachungen für alle Trust & Check Trader in der EU garantiert werden.

EU Customs Data Hub: Der BDI begrüßt die Schaffung eines zentralen und EU-einheitlichen IT-Systems. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass es zu einer wirklichen Vereinfachung und nicht zu einem bürokratischen Mehraufwand führt. Datenschutz und Datensicherheit müssen eine übergeordnete Rolle spielen und unbefugter Zugriff auf sensible Unternehmensdaten muss unbedingt verhindert werden.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Lobbyregisternummer R000534

EU Customs Authority: Die EU Customs Authority kann einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Anwendung des EU-Zollrechts leisten. Auf keinen Fall darf eine weitere Bürokratieebene für Wirtschaftsbeteiligte geschaffen werden, die Zollverfahren unnötig verkompliziert und verlängert. Anpassung der Mehrwertsteuervorschriften: Die Reform der Zollvorschriften läuft ohne gleichzeitige Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Hinblick auf die Einfuhrumsatzsteuer größtenteils ins Leere, wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind. Der Ort, an dem die Zollschuld und der Ort, an dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, müssen identisch sein.

Hausanschrift Breite Straße 29 10178 Berlin Postanschrift 11053 Berlin Ansprechpartner Anna Kantrup T: +493020281526 F: +493020282526 E-Mail: A.Kantrup@bdi.eu Internet www.bdi.eu


Einleitende Anmerkungen Der Zollkodex der Union (UZK) ist ein wichtiger Pfeiler für die Zollunion und damit auch für den gemeinsamen europäischen Binnenmarkt. Eine exportorientierte deutsche und europäische Wirtschaft braucht effiziente und straffe Zollverfahren, um international wettbewerbsfähig zu sein. Von effektiven und gezielten Verfahren und einer schnellen Abwicklung können nicht nur Unternehmen profitieren. Auch die europäischen Zollbehörden können dringend benötigte Ressourcen einsparen, die an anderer Stelle besser genutzt werden könnten, gerade in Anbetracht steigender Handelsvolumina und steigender Aufgaben, die vom Zoll erledigt werden müssen. Derzeit müssen Güter, die in den Binnenmarkt gelangen, Anforderungen aus weit mehr als 300 Rechtsvorschriften erfüllen, die von den Zollbehörden überprüft werden müssen und für die Wirtschaftsbeteiligten große bürokratische Hürden darstellen. Bei der Revision des UZK muss diese steigende Komplexität unbedingt mitbedacht werden und eine kohärente Verknüpfung mit anderen EUVerordnungen ermöglicht und geschaffen werden. Zudem hat das internationale Handelssystem in den letzten Jahren einen deutlichen Wandel durchlebt. Neue geopolitische Herausforderungen machen eine Überarbeitung des europäischen Zollrechts somit dringend notwendig, damit Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden effektiv mit den neuen Realitäten und Rahmenbedingungen umgehen können und der Binnenmarkt effektiv geschützt werden kann. Grundsätzlich enthält der im Mai vorgelegte Revisionsvorschlag der Europäischen Kommission viele gute und richtige Ansätze und Vorschläge, die vom BDI teils schon lange gefordert und daher unterstützt werden. Häufig bleibt der Legislativvorschlag allerdings noch zu vage und detaillierte Regelungen sollen erst in delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen geschaffen werden. Somit gibt es aus Sicht der deutschen Industrie aktuell noch eine Vielzahl offener Fragen, die im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses diskutiert werden müssen. Dabei sollte schon frühzeitig mitgedacht werden, dass die Umsetzung für die Wirtschaftsbeteiligten machbar ist und die Zollprozesse die logistischen Prozesse in den Unternehmen widerspiegeln. Aus Sicht des BDI muss die Reform des UZK echte Fortschritte im Bereich der Digitalisierung und des Bürokratieabbaus bringen und deutliche Vereinfachungen für alle Wirtschaftsbeteiligten erreichen. So sollten künftig anstelle von transaktionsbezogenen Kontrollen prozessbasierte Kontrollen erfolgen. Insbesondere für besonders vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte

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(AEO/Trust & Check Trader) muss endlich das richtige Verhältnis zwischen Vereinfachungen und Kontrollen hergestellt werden. Auch muss die Revision darauf hinwirken, dass das Zollrecht in allen 27 EU-Mitgliedstaaten harmonisiert angewendet wird und so ein Level-Playing-Field hergestellt wird. Eines der Kernziele der Reform, nämlich die Verwirklichung einer generellen zentralen Zollabwicklung über den neuen EU Customs Data Hub, lässt sich nicht allein durch die Änderung des UZK realisieren. Ohne gleichzeitige Anpassung anderer Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wird die zentrale Zollabwicklung bei Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat in der Wirtschaft bei Einfuhren kaum umgesetzt werden. Die Unternehmen werden stattdessen die Waren weiterhin in dem Mitgliedstaat in den freien Verkehr überführen, in dem auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Die im Reformpaket in Aussicht gestellte Verfahrenskostenentlastung durch den möglichen Entfall eines Versandverfahrens von der EU-Außengrenze bis zum Bestimmungsort wird es dadurch praktisch nicht geben. Trust & Check Trader Sollte ein neues Programm für vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte eingeführt werden, wie im aktuellen UZK-Revisionsentwurf mit dem Trust & Check Trader vorgesehen, muss dieser Status endlich spürbare Vereinfachungen für zertifizierte Unternehmen mit sich bringen. Der Trust & Check Trader soll auf dem Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorized Economic Operator, AEO) aufbauen und Vereinfachungen ermöglichen, darunter auch Eigenkontrolle und prozessbasierte Kontrollen. Neben den Anforderungen, die heute an den AEO-S gestellt werden, müssen Trust & Check Trader den Zollbehörden Echtzeitzugriff auf relevante Unternehmensdaten ermöglichen (vgl. Art. 25 Abs. 3). Hier sollte die Europäische Kommission schon frühzeitig gemeinsam mit den Wirtschaftsbeteiligten Vorgaben erarbeiten und die (technische) Umsetzbarkeit prüfen lassen, um einen möglichst reibungslosen Übergang zu ermöglichen. Datenschutz und Datensicherheit (s. auch Ausführungen zum EU Customs Data Hub unten) sind für Unternehmen von herausragender Bedeutung und müssen eine zentrale Rolle einnehmen. Darüber hinaus sollten die relevanten Unternehmensdaten auf einen sinnvollen Datenkreis reduziert werden: der pauschale Zugriff beispielsweise auf das Buchführungssystem kann bei großen Unternehmen für die Zollverwaltung zur Herausforderung führen, die relevanten Daten – also die Nadel im Heuhaufen – zu finden. Auch den Unternehmen wird

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hierdurch die Nutzung stark erschwert, wenn der notwendige Datenkreis und damit die Systeme, die an das EU-Data-Hub angeschlossen werden müssen, zu breit gewählt wird. Der Zugriff auf die für den jeweiligen Vorgang zollrelevanten Aufzeichnungen sollten ausreichend sein. Damit das Trust & Check Trader-Programm von den Wirtschaftsbeteiligten auch tatsächlich genutzt wird, muss sichergestellt werden, dass mit der Zertifizierung Vereinfachungen für alle Trust & Check Trader in der EU garantiert werden. Im Legislativvorschlag wird den nationalen Zollbehörden in Artikel 25 Abs. 7 erheblicher Ermessenspielraum bei der Bewilligung einzelner Vereinfachungen für Trust & Check Trader eingeräumt („Customs authorities may authorise Trust and Check Traders“). Wirtschaftsbeteiligte können sich also nicht sicher sein, welche Vereinfachungen ihnen nach erfolgreicher Zertifizierung zur Verfügung stehen. Im Hinblick darauf, dass bereits das heute bestehende AEO-Programm nur wenig genutzt wird, weil die Wirtschaftsbeteiligten kaum messbare Vorteile im Verhältnis zum Zertifizierungsaufwand erkennen können, werden die Wirtschaftsbeteiligten u. E. nur dann bereit sein, die hohen Anforderungen des Trust & Check Traders zu erfüllen, wenn damit auch echte Benefits verbunden sind. Das vage Versprechen, dass es bestimmte Gegenleistungen geben könnte, wenn die nationale Zollbehörde sie bewilligt, reicht hier nicht aus. Zudem kann es zu einer ungleichen Anwendung des Zollrechts innerhalb der EU führen, wenn nationale Zollbehörden unterschiedliche Bewilligungspraktiken betreiben. Mit der Revision muss also sichergestellt werden, dass das EU-Zollrecht – nicht nur in Bezug auf den Trust & Check Trader – in allen Mitgliedstaaten gleich ausgelegt wird. Die in Aussicht gestellten Vorteile eines Trust & Check Traders sind recht übersichtlich und stehen, abgesehen von der Möglichkeit der Eigenkontrolle und der zentralen Zollabwicklung, im aktuellen Zollrecht jedem Wirtschaftsbeteiligten offen. Eine weitere Vereinfachung für den Trust & Check-Trader könnte z. B. die Möglichkeit der Beantragung einer Aussetzung der Vollziehung ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung sein. Künftig sollen eine Reihe von Vereinfachungen nur noch für Trust & Check Trader vorgesehen sein, die heute grundsätzlich allen Wirtschaftsbeteiligten zugänglich sind. So soll die Bewilligung für vereinfachte Zollanmeldungen oder ein Anschreibeverfahren künftig nur noch einem Trust & Check Trader vorbehalten sein. Dies würde für eine Vielzahl von Wirtschaftsbeteiligten in Deutschland, die vor allem im Bereich der Ausfuhr eine Bewilligung für ein vereinfachtes Anmeldeverfahren haben (sog. SDE-Bewilligung), eine

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deutliche Verschlechterung des Status Quo darstellen. Zollrechtliche Vereinfachungen sollten, so wie heute, für alle Wirtschaftsbeteiligten zugänglich sein, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Die Anforderungen an den Trust & Check Trader sollten so gestaltet werden, dass es Wirtschaftsbeteiligten aller Unternehmensgrößen grundsätzlich möglich sein muss, diesen Status zu erlangen. Laut Verordnungsvorschlag scheint es, als solle der Trust & Check Trader eigentlich den aktuellen AEO-C ablösen. Die vorgesehen Anforderungen an den Trust & Check Trader beinhalten allerdings auch die sicherheitsrelevanten Voraussetzungen, die auch ein AEO-S erfüllen muss sowie einen Echtzeit-Zugriff der Zollbehörden auf relevante Unternehmensdaten. So gesehen handelt es sich bei dem Trust & Check Trader also um einen erweiterten AEO-F. Allerdings betreffen heute nahezu die Hälfte aller bestehenden AEO-Bewilligungen ausschließlich den AEO-C. Diese Bewilligungsinhaber, von denen es sich bei ca. 47% wiederum um Unternehmen mit Sitz in Deutschland handelt, werden die Anforderungen an den Trust & Check Trader also möglicherweise nicht erfüllen bzw. nur mit großem vorherigem Aufwand erfüllen können. Aus dem Verordnungsvorschlag geht ansonsten nicht hervor, warum ein Trust & Check Trader auch die sicherheitsrelevanten Voraussetzungen eines AEO-S erfüllen muss. Alle weiteren Vorschriften, die Bezug auf den Trust & Check Trader nehmen, haben einen ausschließlich zollrechtlichen Charakter, beinhalten jedoch keine sicherheitsrelevanten Aspekte. Hinzu kommt, dass neben dem Trust & Check Trader der AEO-S weitergeführt werden wird. Artikel 25 Abs. 3 Buchst. e des Verordnungsvorschlags sollte daher gestrichen werden. Der Trust & Check Trader soll bis 2038 eingeführt werden. Bis dahin wird das aktuelle AEO-Programm beibehalten. Aus Sicht des BDI sind schon heute AEOs zuverlässige und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte, die für die Zertifizierung einen hohen Aufwand aufbringen müssen. Der UZK beinhaltet schon heute zahlreiche Vereinfachungen auf dessen Umsetzung AEOs bisher warten. Bis zur vollständigen Implementierung des überarbeiteten UZK sollten schon jetzt spürbare Erleichterungen für AEOs umgesetzt werden. Die könnte auch dazu beitragen, dass der neue Trust & Check Trader von den Unternehmen genutzt wird.

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Um ein Programm für besonders vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte zu entwickeln, das attraktiv für Unternehmen aller Größen und Branchen ist und somit aktiv genutzt wird, sollte die Europäische Kommission schon jetzt in einen aktiven und konstruktiven Austausch mit den Wirtschaftsbeteiligten treten. So kann von Beginn an sichergestellt werden, dass Vorgaben und Anforderungen umsetzbar sind und das Programm entsprechend genutzt wird. EU Customs Data Hub Die Digitalisierung bietet eine wichtige Chance zur Vereinfachung von Zollverfahren und für einen Bürokratieabbau. Davon profitieren nicht nur die Wirtschaftsbeteiligten, sondern auch die Zollbehörden. Die mangelnde und in vielen Bereichen gar fehlende Vernetzung der nationalen IT-Systeme der Zollverwaltungen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und mit der Europäischen Kommission stellt aus Sicht der deutschen Industrie ein zentrales Problem dar. Bei den Wirtschaftsbeteiligten führt dies derzeit zu erheblichen Mehraufwänden, insbesondere wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten aktiv sind. Dies widerspricht dem Gedanken einer effektiven Zollunion. Aus Sicht des BDI kann es keine effiziente Zollunion ohne IT-Union geben. Daher begrüßt die deutsche Industrie die Schaffung eines zentralen und EUeinheitlichen IT-Systems (Art. 29 ff.). Der EU Customs Data Hub nimmt eine zentrale Funktion im Revisionsentwurf der Europäischen Kommission ein und soll einen wichtigen Beitrag zur Reduktion von Bürokratiekosten und zur einheitlichen Umsetzung des UZK in allen Mitgliedstaaten leisten. Die Einrichtung des EU Customs Data Hubs, in dem ein digitaler Austausch sowohl von Zoll- als auch Nichtzollinformationen innerhalb der EU konsolidiert und vereinheitlicht wird, wäre eine deutliche Vereinfachung für Wirtschaftsbeteiligte. Der BDI fordert schon lange einen one-stop-shop, in dem alle für die Zollabfertigung nötigen Dokumente an einem Ort hinterlegt werden können. Bei der Einrichtung dieser Anwendung ist unbedingt zu beachten, dass sie zu einer wirklichen Vereinfachung wird und nicht zu einem bürokratischen Mehraufwand führt. Auf keinen Fall darf sich der aktuelle Trend der stetig wachsenden Datenanforderungen seitens der Kommission und der Zollbehörden fortsetzen. (Daten-)Anforderungen im EU Customs Data Hub müssen unbedingt den logistischen Prozessen entsprechen. Bei einem zentralen EU Customs Data Hub, in dem auch sensible und geheime Geschäftsdaten hinterlegt werden, müssen sowohl Datenschutz als auch Datensicherheit eine übergeordnete Rolle spielen. Unbefugter Zugriff,

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beispielsweise durch Hacker-Angriffe, muss unbedingt verhindert werden. Aber auch innerhalb der (nationalstaatlichen) Zoll- und Marktaufsichtsbehörden (vgl. Art. 31) muss der Zugriff auf Unternehmensdaten auf Personen begrenzt sein, die direkt mit den jeweiligen Vorgängen zu tun haben. In Artikel 31 Abs. 14 ist vorgesehen, dass die Kommission über Implementierungsverordnungen Zugriffsrechte und -umfang der einzelnen Behörden auf Daten im Customs Data Hub spezifiziert. Der Text bleibt hier allerdings noch sehr vage. Unbefugter Zugriff auf sensible Daten sollte schon mit dem Basisrechtsakt unterbunden werden. Zudem beinhaltet die aktuelle Textfassung keine Möglichkeiten für Wirtschaftsbeteiligte, Kenntnis darüber zu erlangen, wer im Customs Data Hub auf ihre Daten zugegriffen hat. Insbesondere Trust & Check Trader, die Zollbehörden Echtzeitzugriff auf ihre Unternehmensdaten gewähren müssen, müssen jederzeit genau nachverfolgen können, welcher (Zoll-)Beamte auf ihre Daten zugegriffen hat. Dabei muss ebenfalls nachvollziehbar sein, aus welchem Grund und auf welche Daten zugegriffen wurde. Zudem sollte den Wirtschaftsbeteiligten auch das Recht eingeräumt werden, unbürokratisch eine Übersicht über die im EU Customs Data Hub gespeicherten Daten zu erhalten. Ein weiterer Inhalt des EU Customs Data Hub könnte beispielsweise auch eine Datenbank über die von Unternehmen erteilten Zollvollmachten sein. Die Zollverwaltungen und auch die Wirtschaftsbeteiligten könnten so jederzeit schnell und unkompliziert eine Übersicht darüber erhalten, welche Vertreter im Namen eines jeweiligen Unternehmens abfertigen dürfen. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten von Beginn an in die Planung und Ausgestaltung des EU Customs Data Hub einbezogen werden, damit sichergestellt werden kann, dass Anpassungsprozesse (technisch) umsetzbar sind und Wirtschaftsbeteiligte somit schnell von den vorgesehenen Vereinfachungen profitieren können. EU Customs Authority Die Schaffung einer EU Customs Authority ist eine weitere zentrale Neuerung, die mit der Revision des UZK von der Kommission vorgeschlagen wird. Die EU-Zollbehörde soll keine operativen Aufgaben an den Außengrenzen oder der nationalen Zollbehörden übernehmen. Stattdessen soll sie die EU-weite Risikoanalyse durchführen und vor allem die Arbeit der nationalen Zollbehörden überwachen und koordinieren und zum Kapazitätsausbau nationaler Behörden beitragen (Art. 208). Zudem soll die EU Customs

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Authority Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Wartung des EU Customs Data Hub übernehmen (Art. 209). Aus Sicht des BDI kann die EU Customs Authority einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Anwendung des EU-Zollrechts leisten. Daher sollte der Schwerpunkt der Arbeit auf der Entwicklung gemeinsamer Standards und Vorgehensweisen sowie Best-Practice-Empfehlungen oder Guidance-Dokumenten liegen. Somit könnte sie einen wichtigen Beitrag zur Schaffung eines Level-Playing-Fields in der EU leisten und gleichzeitig zu EU-weit effizienteren Zollverfahren beitragen. Auf keinen Fall darf mit der Schaffung der EU Customs Authority eine weitere Bürokratieebene für Wirtschaftsbeteiligte geschaffen werden, die Zollverfahren unnötig verkompliziert und verlängert. Die nationalen Zollbehörden sollten weiterhin zentraler Ansprechpartner für Unternehmen bleiben. Gleichzeitig könnte der EU Customs Authority aber auch die Rolle eines Mediators zukommen. Sie könnte sowohl zwischen Unternehmen und nationalen Zollbehörden als auch zwischen zwei (oder mehreren) nationalen Zollbehörden vermitteln, wenn das EU-Zollrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt wird. Alternativ könnte bei der EU Customs Authority eine Meldestelle eingerichtet werden, bei der die unterschiedliche Auslegung von Zollvorschriften von Unternehmen oder nationalen Behörden gemeldet werden kann. Die EU Customs Authority könnte nach Prüfung der Meldungen entsprechende Guidance-Dokumente oder Informationsmaterialien anpassen, um auf eine einheitliche Auslegung hinzuwirken. Änderungen in Zollverfahren und weitere Aspekte Neben den drei oben genannten umfangreichen Änderungen und Neuerungen schlägt die Europäische Kommission in ihrem Revisionsentwurf eine Reihe weiterer Änderungen in Zollverfahren vor. So soll es bei der vorübergehenden Verwahrung deutliche Veränderungen geben. Der aktuelle UZK erlaubt eine vorübergehende Verwahrung von bis zu 90 Tagen. Der Legislativvorschlag sieht in Artikel 86 Abs. 5 eine Verkürzung der Frist auf drei Tage bzw. sechs Tage für zugelassene Empfänger vor. Der Erwägungsgrund 36 hingegen sieht eine Frist von zehn Tagen vor. Die deutsche Industrie ist der Auffassung, dass eine Verwahrfrist von drei Tagen insbesondere im Seeverkehr zu kurz bemessen ist. Es sollten mindestens die im Erwägungsgrund genannten zehn Tage in die Verordnung aufgenommen

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werden. Besser wäre jedoch eine Rückkehr zu der 45-Tages-Frist, die schon der alte Zollkodex für den Seeverkehr beinhaltet hatte. Aus Sicht des BDI ist es zudem problematisch, dass die Europäische Kommission für die Definition des Ausführers in Artikel 5 Abs. 14 nicht die bereits bestehende Definition des Artikels 1 Nr. 19 UZK-DA übernommen hat. Die neue Definition könnte in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2 und 3 insbesondere in den Fällen zu Schwierigkeiten führen, in denen der „Bestimmer“ nicht in der EU ansässig ist und keine Ausnahme nach Artikel 22 Abs. 3 zur Anwendung kommt. Dies sind insbesondere die im internationalen Warenverkehr häufigen Fälle, in denen der ausländische Abnehmer über die Versendung der Güter bestimmt (Incoterms®-Klauseln EXW und FCA). Hier ist es notwendig, in diesem Zusammenhang den EU-ansässige Vertragspartner als (alternativen) Ausführer zu definieren. Noch besser wäre es, das Reformvorhaben dahingehend zu nutzen, die verschiedenen Definitionen des Ausführerbegriffs nach Zollrecht und Exportkontrollrecht zu vereinheitlichen. Mit dem Legislativvorschlag schlägt die Europäische Kommission in Artikel 254 des Weiteren vor, ein EU-weit einheitliches Mindeststrafmaß für Zollverstöße einzuführen. Hier sollte unbedingt auf eine Verhältnismäßigkeit zwischen Vergehen und Strafmaß geachtet werden und der nationalen Zollbehörde ein Ermessen bezüglich der grundsätzlichen Erhebung des Strafmaßes eingeräumt werden. Gerade mit Blick auf eine einheitliche Anwendung des EU-Zollrechts und auf eine gewisse Verhältnismäßigkeit ist dieser Vorstoß zu begrüßen. Aus gleichen Gründen sollte zusätzlich allerdings auch ein Höchststrafmaß eingeführt werden. Die Pflicht zur Führung der notwendigen Aufzeichnungen für Besondere Verfahren gemäß Art. 104 sollte den Bewilligungsinhabern vorbehalten bleiben. Gerade im Verfahren der aktiven Veredelung werden häufig Unterveredelungen bewilligt. Die Vorschrift könnte zurzeit so ausgelegt werden, dass sowohl beim Unterveredler als auch beim Bewilligungsinhaber dieselben Aufzeichnungen, also doppelt, zu führen sind. Das Reformpaket enthält keine Maßnahmen zur Entstehung und Verwaltung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) außerhalb von E-Commerce-Sendungen, wenn der Einfuhrmitgliedstaat vom Bestimmungsmitgliedstaat abweicht. Ohne Anpassungen der Mehrwertsteuerrichtlinie wird es die in Aussicht gestellten Erleichterungen für Trust & Check Trader so nicht geben, da der Ort, an dem die Zollschuld entsteht, von dem Ort, an dem die EUSt-Schuld entsteht, abweicht.

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Mit Einführung und Nutzung des EU Customs Data Hub sollten daher auch alle Anforderungen an nationale Abgaben, wie der EUSt, erfüllt werden können. Ohne entsprechende Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird es die versprochene Erleichterung des Verzichts auf ein Versandverfahren praktisch nicht geben, bzw. wird es tatsächlich zu Mehrbelastungen für Unternehmen kommen.

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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Lobbyregisternummer: R000534

Ansprechpartner Anna Kantrup Referentin Abteilung Außenwirtschaftspolitik T: +49 30 2028 1526 a.kantrup@bdi.eu

BDI Dokumentennummer: D1848

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