7.SCHLUSSBEMERKUNG
49 Den vorstehenden Bericht erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450 n.F.).
Der Bestätigungsvermerk ist in Abschnitt 2 wiedergegeben.
Berlin, 23. September 2024
ECOVIS Audit AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dipl.-Fin.wirt Andreas Frericks Dipl.-Kfm. Ralph Riese Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
Bei Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form einschließlich der Übersetzung in andere Sprachen bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird.
K T I V S E I T E
A. Anlagevermögen
VII. Bilanz des Fördervereins Berliner Schloss e. V. zum 31. Dezember 2023
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen
B. Umlaufvermögen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
P A S S I V S E I T E
A. Eigenkapital
I. Vereinskapital II. Rücklagen
B. noch nicht verbrauchte Spendenmittel
C. Rückstellungen
1.
D. Verbindlichkeiten
1 erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
davon mit einer Restlaufzeit bis zu 1 Jahr
E. Rechnungsabgrenzungsposten
VIII. Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2023
IX. A n h a n g
Jahresabschluss zum 31.12.2023
Förderverein Berliner Schloss e. V.
I. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Der Förderverein Berliner Schloss e. V. hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Berlin im Vereinsregister unter der Registernummer VR 12716 B eingetragen.
Der Jahresabschluss des Fördervereins Berliner Schloss e. V. wird auf der Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt.
Im Einzelnen sind dies folgende Grundsätze und Methoden:
Die immateriellen Vermögensgegenstände und diejenigen des Sachanlagevermögens werden zu Anschaffungskosten angesetzt und um planmäßige Abschreibungen vermindert, wobei die Abschreibungen nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände vorgenommen werden
Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens mit einem Anschaffungswert bis zu EUR 800,00 werden im abgelaufenen Geschäftsjahr sofort abgeschrieben bzw. bis zu einem Anschaffungswert in Höhe von EUR 250,00 als sofortiger Aufwand gebucht. Bei der Bestimmung der Wertgrenzen sind dabei die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer berücksichtigt.
Die Vorräte werden mit den Anschaffungskosten bzw. mit dem am Bilanzstichtag niedrigeren beizulegenden Wert bilanziert
Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sind unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Die sonstigen Rückstellungen werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Inanspruchnahme unter Beachtung aller erkennbaren Risiken gebildet und zum jeweiligen Erfüllungsbetrag angesetzt.
Verbindlichkeiten werden zum Erfüllungsbetrag angesetzt.
Die Bewertung erfolgt unter dem Aspekt der Fortführung des Betriebs (Going-Concern-Prinzip).
II. Erläuterung zur Bilanz
Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens wird wie folgt dargestellt:
Anschaffungs- bzw. Zugang Abgang Abschreibungen Stand am
Herstellungskosten kumuliert
1. Immaterielle Vermögensgegenstände
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2. Sachanlagen
u. Geschäftsausstattung
* (einschl. Federzeichnung Andreas Schlüter (1659-1714), Anschaffungskosten EUR 25.000,00, von dem Betrag wird keine Abschreibung vorgenommen)
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr liegen nicht vor.
Das Eigenkapital beträgt:
Stand zu Beginn der Rechnungsperiode
I. Vereinskapital II. Rücklagen III. Ergebnisvortrag EUR EUR EUR
4.552.916,16 Jahresergebnis - 220.022,67
Stand zum Ende der Rechnungsperiode 4.332.893,49
Spenden (Barzuwendungen)
entwickelt sich wie folgt:
2023
1.617.945,10 1.514.851,11
testamentarische Zuwendungen 1.740.114,09 1.682.101,40
Sachspenden 1.239,60 2.180,00 3.359.298,79 3.199.132,51
davon satzungsmäßig verwendet - 3.359.298,79 - 3.199.132,51
III. Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
Das Spendenaufkommen dient ausschließlich dem Vereinszweck, nämlich der Förderung des Wiederaufbaus des Berliner Stadtschlosses.
zusammen:
Spenden
1.617.945,10 1.514.851,11
testamentarische Zuwendungen 1.740.114,09 1.682.101,40
Sachspenden 1.239,60 2.180,00 3.359.298,79 3.199.132,51
davon satzungsmäßig verwendet 3.359.298,79 3.199.132,51
Die Beiträge betragen:
2023
108.955,82 119.904,82
Abweichend von den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Erträgen aus Spendenverbrauch und Beiträgen betragen diese nach dem Zuflussprinzip EUR 2.466.904,61.
In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind u. a. Zuwendungen an die Stiftung Berliner Schloss Humboldtforum enthalten, die das Jahresergebnis wesentlich beeinflusst haben. Es handelt sich dabei um folgende Aufwendungen:
Geldzuwendungen
EUR 2.766.000,00
Ergänzend zur handelsrechtlichen Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung folgt eine Aufgliederung der Aufwendungen gem. Spenden-Siegel-Standard 6.a Ziffer (5) des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI). Sie basiert auf der für das abgelaufene Jahr erstellten Sphären-Rechnung.
Sach- und sonstige Ausgaben für Projektförderung
Spenden an die Stiftung - Berliner Schloss - Humboldtforum Geldzuwendung, gem. Zuwendungsbestätigungen 2.766.000,00
Sonstige Spende - an den Kirchenkreisverband Prignitz-Havelland-Ruppin
Personalausgaben für Kampagnen-, Bildungs- u. Aufklärungsarbeit
Löhne und Gehälter (Zweckbetrieb Ausstellungen etc.)
Soziale Abgaben (Zweckbetrieb Ausstellungen etc.)
Sach- und sonstige Ausgaben für Kampagnen-, Bildungs- und Aufklärungsarbeit
Abschreibungen (Zweckbetrieb Ausstellungen etc.)
sonstige betriebliche Aufwendungen (Zweckbetrieb Ausstellungen etc.)
sonstige betriebliche Aufwendungen (Benefizveranstaltungen) 50%
Sonstige Steuern
Personalausgaben für Werbung und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit
Löhne und Gehälter
soziale Abgaben
Übertrag:
Sach- und sonstige Ausgaben für Werbung und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit
sonstige betriebliche Aufwendungen
sonstige betriebliche Aufwendungen (Benefizveranstaltungen)
Ausgaben des (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Personalausgaben für Verwaltung
Sach- und sonstige Ausgaben für Verwaltung
sonstige betriebliche Aufwendungen (ohne Zuwendungen a d Stiftung Berliner Schloss Humboldtforum)
sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Förderverein Berliner Schloss e. V. Vier-Sphären-Rechnung 2023
Ertrag aus Spendenverbrauch
4060 Spenden
EUR 1.617.945,10 testamentarische Zuwendg. EUR 1.740.114,09 Sachspenden EUR 1.239,60
EUR 3.359.298,79 davon satzungsmäßig verwendet
Geschäftsjahr ideeller ideeller
Vermögens- Sammlungs- Zweck- Zweck- wirtschaftl. Bereich Bereich verwaltung einnahmen/ betrieb betrieb GeschäftsVerwaltung Werbung/ Mittelweiter- Ausstellungen Benefizver- betrieb Öff.keitsarbeit gabe sonst. Veranst. anstaltungen
Beiträge
4060 Beiträge, Aufteilung folgt
sonstige betriebliche Erträge
4830 sonstige Kostenerstattungen
Sachbezug für Kraftfahrzeugnutzung
4920 Erträge aus der Herabsetzung der pauschalen Wertberichtigung zu Fordergen aus Beiträgen 2020 u 2021
4930 Ertrag a. d. Auflösg. d. Rückstellung zu den Abschlussk.
4930 Ertrag a. d. Auflösg. d. Rückstellg. zu den Prüfungskosten (ECOVIS Audit AG)
4830 Ertrag aus erstatteten IHK-Beitrag
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren 5300
Löhne und Gehälter 6020 Büro
6027 Geschäftsführung, Kfz-Sachbezug
6030 Aushilfslöhne, Büro Hamburg
6036 Aushilfslöhne, Info-Center Berlin
6069 pauschale Lohnsteuer, Geschäftsführung
6069 pauschale Lohnsteuer, Büro Hamburg
6044 pauschale Lohnsteuer, Info-Center Berlin
6076 Zuführung zur Rückstellg. f. noch nicht angetr. Urlaub
6090 Fahrtkostenerstattung Wohnung /Arbeitsstätte
602001 Übernachtungskosten
6029 Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
Förderverein Berliner Schloss e. V. Vier-Sphären-Rechnung 2023
Geschäftsjahr ideeller ideeller Vermögens- Sammlungs- Zweck- Zweck- wirtschaftl. Bereich Bereich verwaltung einnahmen/ betrieb betrieb GeschäftsVerwaltung Werbung/ Mittelweiter- Ausstellungen Benefizver- betrieb Öff.keitsarbeit gabe sonst. Veranst. anstaltungen
Soziale Abgaben
6110 Büro Hamburg
6116 Info-Center Berlin
6110 Geschäftsführung
6120 Berufsgenossenschaft
6130 freiwillig soziale Aufwendungen (Inflationsausgl.prämie) - Büro
6120 sonstige freiwillige soziale Aufwendungen
Abschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter und auf Sachanlagen
6220 auf Betriebs- und Geschäftsausstattung
6260 Sofortabschreibung auf GWG (Sachanlagen)
sonstige betriebliche Aufwendungen
a. Raumkosten
6311 Miete Büro Berlin einschl. Nebenkosten
6312 Miete Büro Hamburg einschl. Energiekosten
6313 Miete Lagerhalle Berlin, Marienfelde
6325 Energie u. sonst. Nebenkosten, Büro Hamburg -2.443,05 -2.443,05
6331 Reinigung Büro Hamburg-Rissen
b. Versicherungen, Beiträge und Abgaben
6400 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
6400 Haftpflichtversicherung
6400 Gruppenunfallversicherung
6400 Elektronikversicherung
6400 Feuer- und Einbruchversicherung
6401 Ausstellungsversicherung
6431 Künstlersozialkasse
6420 Beitrag Kulturkreis der Deutschen Wirtschaft
6420 Beitrag Stiftung Humboldt-Universität
Gema
c Reparaturen und Instandhaltungen
6471 EDV-Kosten
6495 Kosten Wartung Kopierer
d. Kraftfahrzeugkosten
6520 Kfz-Versicherung
6530-31 laufende Kfz-Kosten
6540-42 Kfz-Reparaturen
-2.320,50
-10.505,44
-914,92
Förderverein Berliner Schloss e. V. Vier-Sphären-Rechnung 2023
Geschäftsjahr
Vermögens- Sammlungs- Zweck- Zweck- wirtschaftl. Bereich Bereich verwaltung einnahmen/ betrieb betrieb GeschäftsVerwaltung Werbung/ Mittelweiter- Ausstellungen Benefizver- betrieb Öff.keitsarbeit gabe sonst. Veranst. anstaltungen
e. Werbe- und Reisekosten
6600 Kosten der Spendenwerbung
6601 Kosten der Mitgliederbetreuung
6621 Geschenke bis EUR 35,00
6630 Repräsentationskosten (Weihnachtsfest für ehrenamtl. Helfer)
6630 sonstige Repräsentationskosten
6640 Bewirtungskosten
6641 Kosten Bürobewirtung Hamburg
6642 Bewirtungskosten (Ausstellungskosten)
6650/54 Reisekosten
6651 Reisekosten, Berlin
f. Kosten der Öffentlichkeitsarbeit
6602 Kosten
g. Kosten der Warenabgabe
h. verschiedene Kosten
6800 Porto- und Kurierkosten, Büro
Porto und Kurierkosten für das Extrablatt
6804 Telekommunikationskosten, Geschäftsleitung
6805 Telekommunikationskosten, Büro Hamburg
6806 Telekommunikationskosten, Berlin
6815 Büromaterial, Büro Hamburg
6816 Büromaterial, Berlin
6820 Zeitschriften, Bücher -236,54 -236,54
6830 Buchführungskosten
6827 Abschlusskosten und Kosten für die Steuererklärungen
6827 Prüfungskosten
6025 Kosten Deutsches Zentralinstitut für Sozialfragen (DZI) -2.004,58 -2.004,58
6825 sonstige Rechts- und Beratungskosten
6828 Seminarkosten -470,00 -470,00
6835 Miete und Verbrauchskosten Kopierer -811,25 -811,25
6781 Kosten für freie Mitarbeiter (Frau Ockert) -21.134,40
6850 sonstigter Betriebsbedarf, allgemein -508,84 -508,84
6851 sonstiger Betriebsdarf Berlin
6855 Nebenkosten des Geldverkehrs
6856 Gebühren für Kreditkartenzahlungssysteme
6857 Gebühren für Kreditkartenzahlungssysteme (Shop) -46,71
-1.332,81
6880 Aufwendungen für Währungsumrechnungen -79,69 -79,69
6859 Sperrmüll und sonstige Entsorgungskosten in Berlin -12,00 -12,00
6300 Kosten im Zusammenhang mit Nachlässen -13.109,38 -13.109,38
6300 sonstige Kosten -155,35 -155,35
6930 Forderungsverluste (Mitgliedsbeiträge) -6.169,89 -6.169,89 -171.494,38 -133.403,15 -17.357,89 0,00 0,00
Förderverein Berliner Schloss e. V. Vier-Sphären-Rechnung 2023
i. Projektkosten
j. Zuwendungen, (Spenden)
6395 Geldzuwendungen
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 7114 Zinsertrag aus Guthaben Mietkautionen
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Körperschaftsteuer 2022, Vorauszahlungen
Körperschaftsteuer 2022,
Ergebnis nach Steuern
Förderverein Berliner Schloss e. V. Vier-Sphären-Rechnung 2023 Geschäftsjahr
Überleitung auf Zufluss / Abfluss
Übertrag:
abzüglich Investitionen Anlagevermögen
zuzüglich Abschreibungen Anlagevermögen
zuzüglich Warenbestand per 01.01.2023
abzüglich Warenbestand per 31.12.2023
zuzüglich Forderungen aus L. u. L. per 01.01.2023
abzüglich Forderungen aus L. u. L. per 31.12.2023
zuzüglich sonstige Vermögensgegenstände per 01.01.2023
abzüglich sonstige Vermögensgegenstände per 31.12.2023
zuzüglich Rechnungsabgrenzungsposten per 01.01.2023
abzüglich Rechnungsabgrenzungsposten per 31.12.2023
abzüglich Steuerrückstellungen per 01.01.2023
zuzüglich Steuerrückstellungen per 31.12.2023
abzüglich sonstige Rückstellungen per 01.01.2023
zuzüglich sonstige Rückstellungen per 31.12.2023
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen per 01.01.2023
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen per 31.12.2023
abzüglich sonstige Verbindlichkeiten per 01.01.2023
zuzüglich sonstige Verbindlichkeiten
Probe:
Bestand an flüssigen Mitteln per 31.12.2023
3.407.982,44 abzüglich Bestand an flüssigen Mitteln per 01.01.2023 -4.555.383,94 Minderung -1.147.401,50
ideller Bereich, Verwaltung -358.258,32
Ideller Bereich, Werbung/Öffentlichkeitsarbeit -319.380,54 Vermögensverwaltung 40.768,80
Zweckbetrieb, Zuwendungen -299.054,82
Zweckbetrieb, Ausstellungen/sonstige Veranstaltungen -238.227,11
Zweckbetrieb, Benefizveranstaltungen -3.738,81 wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 30.489,30 -1.147.401,50
Bereich Bereich verwaltung einnahmen/ betrieb betrieb GeschäftsVerwaltung Werbung/ Mittelweiter- Ausstellungen Benefizver- betrieb Öff.keitsarbeit gabe sonst. Veranst. anstaltungen
Förderverein Berliner Schloss e. V. Vier-Sphären-Rechnung 2023
Ermittlung des Anteils des Werbe- u. Verwaltungskostenanteils
Jahresergebnis gem. Blatt 4
abzüglich: der Spenden und Beiträgen
der Umsatzerlöse
der Beiträge und Bußgeldzuweisungen
der sonstigen betrieblichen Erträge
der sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen
= Aufwendungen
zusätzliche Umgliederung des DZI 50% der Benefizkosten
nach DZI-Konzeption bleiben die Aufwendungen der Vermögensverwaltung bzw des steuerpflichtigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bei der Ermittlung des Werbe- und Verwaltungskostenanteils außer Ansatz, sofern keine Defizite dort entstanden sind.
Vermögensverwaltung, (Kostenerstattung)
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Anteil der Werbe- und Verwaltungskosten an den maßgeblichen Gesamtkosten:
Anteil der Werbekosten an den Sammlungseinnahmen:
Geschäftsjahr ideeller ideeller
Vermögens- Sammlungs- Zweck- Zweck- wirtschaftl. Bereich Bereich verwaltung einnahmen/ betrieb betrieb GeschäftsVerwaltung Werbung/ Mittelweiter- Ausstellungen Benefizver- betrieb Öff.keitsarbeit gabe sonst. Veranst. anstaltungen
Durchschnitt der letzten 3 Jahre:
FIRMA
ANSCHRIFT
RECHTLICHE VERHÄLTNISSE
Förderverein Berliner Schloss e. V.
Rissener Dorfstraße 56 22559 Hamburg
GRÜNDUNG 22. August 1992
RECHTSFORM
VEREINSREGISTER
eingetragener Verein
Amtsgericht Charlottenburg VR 12716 B
SITZ DES VEREINS Berlin
VEREINSZWECK
GESCHÄFTSJAHR
VORSTAND
Förderung des Wiederaufbaus des Berliner Schlosses in weitestgehender Originaltreue seiner Fassaden und Höfe sowie wichtiger historischer Innenräume für Bildungs- und kuturelle Zwecke.
Kalenderjahr
Prof. Dr. Richard Schröder, Blankenfelde (Vorsitzender) Ingrid Rexrodt, Berlin (Erste stellvertretende Vorsitzende) Dipl.-Ing. Hubertus von Dallwitz, Berlin (Zweiter stellvertretender Vorsitzender)
Dr. Gernot von Grawert-May, Berlin (Schatzmeister)
Ulf Doepner, Ratingen (Schriftführer) Uwe Schmitz, Nettetal bei Düsseldorf (weiteres Vorstandsmitglied)
Der Vorstand wurde in der dargestellten Zusammensetzung am 14. Januar 2022 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, wiedergewählt.
BESONDERER VERTRETER
GEM. § 30 BGB (GESCHÄFTSFÜHRER) Wilhelm von Boddien
SATZUNG
In der Fassung vom 28. Juni 2013
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungsorganisation
Fragenkreis 1: Tätigkeit von Überwachungsorgangen und Geschäftsleitung sowie individualisierte Offenlegung der Organbezüge
a) Gibt es Geschäftsordnungen für die Organe und einen Geschäftsverteilungsplan für die Geschäftsleitung sowie ggf. für die Konzernleitung? Gibt es darüber hinaus schriftliche Weisungen des Überwachungsorgans zur Organisation für die Geschäfts- sowie ggf. für die Konzernleitung (Geschäftsanweisung)? Entsprechen diese Regelungen den Bedürfnissen des Unternehmens bzw. des Konzerns?
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung, - der Vorstand, - die Geschäftsführung, - der Finanzbeirat.
Die Aufgaben, Ordnungen und Zuständigkeiten der einzelnen Organe sind in der Satzung des Vereins geregelt. Über die Regelungen in der Satzung hinaus gibt es keine weiteren Weisungen und/oder Geschäftsordnungen für die Organe, Geschäftsverteilungspläne für die Geschäftsführung sowie Geschäftsanweisungen.
Die Satzung in der aktuellen Fassung datiert vom 28. Juni 2013. Auskunftsgemäß wurde der in der Satzung vorgesehene Finanzbeirat nicht gebildet.
Die oben aufgeführten Regelungen entsprechen nach unserer Auffassung in Ihrer Gesamtheit den Bedürfnissen, der Größe und dem Zweck des Vereins.
b) Wie viele Sitzungen der Organe und ihrer Ausschüsse haben stattgefunden und wurden Niederschriften hierüber erstellt?
Im Berichtszeitraum fanden am 10. Februar 2023 und am 08. September 2023 jeweils ordentliche Mitgliederversammlungen statt.
Der Vorstand des Vereins kam im Berichtszeitraum zu einer Sitzungen am 08. September 2023 zusammen.
Für die vorgenannten Sitzungen wurden ordnungsmäßige Niederschriften erstellt und uns vorgelegt.
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG
c) In welchen Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG sind die einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung tätig?
Auskunftsgemäß bekleidet der Geschäftsführer (besonderer Vertreter gem. § 30 BGB) keine derartigen Positionen.
d) Wird die Vergütung der Organmitglieder (Geschäftsleitung, Überwachungsorgan) individualisiert im Anhang des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung ausgewiesen? Falls nein, wie wird dies begründet?
Auf die Angabe der Vergütung der Geschäftsführung im Anhang des Jahresabschlusses wurde unter Anwendung der Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB verzichtet.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.
Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsführungsinstrumentariums
Fragenkreis 2: Aufbau- und ablauforganisatorische Grundlagen
a) Gibt es einen den Bedürfnissen des Unternehmens entsprechenden Organisationsplan, aus dem Organisationsaufbau, Arbeitsbereiche und Zuständigkeiten / Weisungsbefugnisse ersichtlich sind? Erfolgt dessen regelmäßige Überprüfung?
In Anbetracht der Größe, der Zahl der Mitarbeiter und Komplexität des Vereins liegt kein Organisationsplan vor.
b) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass nicht nach dem Organisationsplan verfahren wird?
Entfällt, siehe Fragenkreis 2, lit. a)
c) Hat die Geschäftsleitung Vorkehrungen zur Korruptionsprävention ergriffen und dokumentiert?
Zur Korruptionsvorbeugung tragen die getroffenen Regelungen, insbesondere die konsequente Anwendung des Vier-Augen-Prinzips, bei.
Die Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der eingerichteten Maßnahmen war nicht Gegenstand unseres Prüfungsauftrages.
d) Gibt es geeignete Richtlinien bzw. Arbeitsanweisungen für wesentliche Entscheidungsprozesse (insbesondere Auftragsvergabe und Auftragsabwicklung, Personalwesen, Kreditaufnahme und -gewährung)? Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass diese nicht eingehalten werden?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck und die Organisation des Vereins.
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG
e) Besteht eine ordnungsmäßige Dokumentation von Verträgen (z.B. Grundstücksverwaltung, EDV)?
Die Verwaltung von Verträgen erfolgt zentral in der Geschäftsstelle in Hamburg. Nach unseren Erkenntnissen besteht eine ordnungsgemäße Dokumentation der Verträge.
Fragenkreis 3: Planungswesen, Rechnungswesen, Informationssystem und Controlling
a) Entspricht das Planungswesen – auch im Hinblick auf Planungshorizont und Fortschreibung der Daten sowie auf sachliche und zeitliche Zusammenhänge von Projekten – den Bedürfnissen des Unternehmens?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck, die Größe und die Organisation des Vereins.
b) Werden Planabweichungen systematisch untersucht?
Entfällt, siehe Fragenkreis 3, lit a).
c) Entspricht das Rechnungswesen einschließlich der Kostenrechnung der Größe und den besonderen Anforderungen des Unternehmens?
Die Bücher des Vereins sind ordnungsgemäß geführt. Die Belegfunktion ist erfüllt. Die Buchführung entspricht nach unseren Feststellungen den gesetzlichen Vorschriften.
Der Jahresabschluss wird nach den Vorschriften des dritten Buches des HGB unter Zugrundelegung der durch das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. aufgestellten besonderen Rechnungslegungsstandards für Vereine und spendensammelnde Organisationen aufgestellt.
Das Rechnungswesen des Vereins entspricht somit aus unserer Sicht der Größe und den besonderen Anforderungen des Vereins.
d) Besteht ein funktionierendes Finanzmanagement, welches u.a. eine laufende Liquiditätskontrolle und eine Kreditüberwachung gewährleistet?
Eine angemessene Liquiditätskontrolle wird durch die Geschäftsführung im Zusammenwirken mit dem Rechnungswesen des Vereins sichergestellt.
e) Gehört zu dem Finanzmanagement auch ein zentrales Cash-Management und haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die hierfür geltenden Regelungen nicht eingehalten worden sind?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck, die Größe und die Organisation des Vereins.
f) Ist sichergestellt, dass Entgelte vollständig und zeitnah in Rechnung gestellt werden? Ist durch das bestehende Mahnwesen gewährleistet, dass ausstehende Forderungen zeitnah und effektiv eingezogen werden?
Die vom Verein neben den Spenden und Mitgliedsbeiträgen erzielten Entgelte, vornehmlich aus dem Verkauf von Büchern, Broschüren und Reiseandenken sowie aus Veranstaltungen, werden im Wesentlichen bar vereinnahmt sowie vollständig und zeitnah erfasst.
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG
g) Entspricht das Controlling den Anforderungen des Unternehmens/Konzerns und umfasst es alle wesentlichen Unternehmens-/ Konzernbereiche?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck, die Größe und die Organisation des Vereins.
h) Ermöglichen das Rechnungs- und Berichtswesen eine Steuerung und/oder Überwachung der Tochterunternehmen und der Unternehmen, an denen eine wesentliche Beteiligung besteht?
Der Verein hält keine Beteiligungen. Daher ist die Frage für das Unternehmen nicht relevant.
Fragenkreis 4: Risikofrüherkennungssystem
a) Hat die Geschäfts-/Konzernleitung nach Art und Umfang Frühwarnsignale definiert und Maßnahmen ergriffen, mit deren Hilfe bestandsgefährdende Risiken rechtzeitig erkannt werden können?
Die Finanzierung des Vereins als spendensammelnde Organisation ist überwiegend von Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträgen abhängig. Damit hängt dessen Fortbestand sowohl von der Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder als auch vom Einwerben von Spenden ab.
Ein explizit eingerichtetes Frühwarnsystem ist nicht eingerichtet.
b) Reichen diese Maßnahmen aus und sind sie geeignet, ihren Zweck zu erfüllen? Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Maßnahmen nicht durchgeführt werden?
Entfällt, siehe Fragenkreis 4, lit a).
c) Sind diese Maßnahmen ausreichend dokumentiert?
Entfällt, siehe Fragenkreis 4, lit a).
d) Werden die Frühwarnsignale und Maßnahmen kontinuierlich und systematisch mit dem aktuellen Geschäftsumfeld sowie mit den Geschäftsprozessen und Funktionen abgestimmt und angepasst?
Entfällt, siehe Fragenkreis 4, lit a).
Feststellungen
im Rahmen der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG
Fragenkreis 5: Finanzinstrumente, andere Termingeschäfte, Optionen und Derivate
a) Hat die Geschäfts-/Konzernleitung den Geschäftsumfang zum Einsatz von Finanzinstrumenten sowie von anderen Termingeschäften, Optionen und Derivaten schriftlich festgelegt? Dazu gehört:
• Welche Produkte/Instrumente dürfen eingesetzt werden?
• eingesetzt werden?
Mit welchen Partnern dürfen die Produkte/Instrumente bis zu welchen Beträgen
• Umfang dürfen offene Posten entstehen?
Wie werden die Bewertungseinheiten definiert und dokumentiert und in welchem
• werden dürfen (z.B. antizipatives Hedging)?
Sind die Hedge-Strategien beschrieben, z.B. ob bestimmte Strategien
aus-schließlich zulässig sind bzw. bestimmte Strategien nicht durchgeführt
Entfällt mit Verweis auf den Zweck, die Größe und die Organisation des Vereins.
b) Werden Derivate zu anderen Zwecken eingesetzt als zur Optimierung von Kreditkonditionen und zur Risikobegrenzung?
Entfällt, siehe Fragenkreis 5, lit a).
c) Hat die Geschäfts-/Konzernleitung ein dem Geschäftsumfang entsprechendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt insbesondere in Bezug auf:
• Erfassung der Geschäfte,
• Beurteilung der Geschäfte zum Zweck der Risikoanalyse,
• Bewertung der Geschäfte zum Zweck der Rechnungslegung,
• Kontrolle der Geschäfte?
Entfällt, siehe Fragenkreis 5, lit a).
d) Gibt es eine Erfolgskontrolle für nicht der Risikoabsicherung (Hedging) dienende Derivatgeschäfte und werden Konsequenzen aufgrund der Risikoentwicklung gezogen?
Entfällt, siehe Fragenkreis 5, lit a).
e) Hat die Geschäfts-/Konzernleitung angemessene Arbeitsanweisungen erlassen?
Entfällt, siehe Fragenkreis 5, lit a).
f) Ist die unterjährige Unterrichtung der Geschäfts-/Konzernleitung im Hinblick auf die offenen Positionen, die Risikolage und die ggf. zu bildenden Vorsorgen geregelt?
Entfällt, siehe Fragenkreis 5, lit a).
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG
Fragenkreis 6: Interne Revision
a) Gibt es eine den Bedürfnissen des Unternehmens/Konzerns entsprechende Interne Revision / Konzern- revision? Besteht diese als eigenständige Stelle oder wird diese Funktion durch eine andere Stelle (ggf. welche?) wahrgenommen?
Eine interne Revision wurde nicht eingerichtet. Aufgrund der Größe des Unternehmens, der flachen Hierarchie und der regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Organe besteht aus unserer Sicht kein zwingender Bedarf zur Einrichtung einer internen Revision.
b) Wie ist die Anbindung der Internen Revision/Konzernrevision im Unternehmen/Konzern? Besteht bei ihrer Tätigkeit die Gefahr von Interessenkonflikten?
Entfällt, siehe Fragenkreis 6, lit. a).
c) Welches waren die wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkte der Internen Revision/Konzernrevision im Geschäftsjahr? Wurde auch geprüft, ob wesentlich miteinander unvereinbare Funktionen (z.B. Trennung von Anweisung und Vollzug) organisatorisch getrennt sind? Wann hat die Interne Revision das letzte Mal über Korruptionsprävention berichtet? Liegen hierüber schriftliche Revisionsberichte vor?
Entfällt, siehe Fragenkreis 6, lit. a).
d) Hat die Interne Revision ihre Prüfungsschwerpunkte mit dem Abschlussprüfer abgestimmt?
Entfällt, siehe Fragenkreis 6, lit. a).
e) Hat die Interne Revision/Konzernrevision bemerkenswerte Mängel aufgedeckt und um welche handelt es sich?
Entfällt, siehe Fragenkreis 6, lit. a).
f) Welche Konsequenzen werden aus den Feststellungen und Empfehlungen der Internen Revision / Konzernrevision gezogen und wie kontrolliert die Interne Revision/Konzernrevision die Umsetzung ihrer Empfehlungen?
Entfällt, siehe Fragenkreis 6, lit. a).
Fragenkreis 7: Übereinstimmung der Rechtsgeschäfte und Maßnahmen mit Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Geschäftsanweisung und bindenden Beschlüssen des Überwachungsorgans
a) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die vorherige Zustimmung des Überwachungsorgans zu zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften und Maßnahmen nicht eingeholt worden ist?
Im Rahmen unserer Prüfung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die vorherige Zustimmung des Überwachungsorgans zu zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften und Maßnahmen nicht eingeholt worden ist.
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG
b) Wurde vor der Kreditgewährung an Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Überwachungsorgans die Zustimmung des Überwachungsorgans eingeholt?
Im Berichtsjahr wurden keine Kredite an Mitglieder der Geschäftsleitung gewährt.
c) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass anstelle zustimmungsbedürftiger Maßnahmen ähnliche, aber nicht als zustimmungsbedürftig behandelte Maßnahmen vorgenommen worden sind (z.B. Zerlegung in Teilmaßnahmen)?
Im Rahmen unserer Prüfung haben sich keine Anhaltspunkte für Umgehungstatbestände ergeben.
d) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Geschäfte und Maßnahmen nicht mit Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Geschäftsanweisung und bindenden Beschlüssen des Überwachungsorgans übereinstimmen?
Im Rahmen unserer Abschlussprüfung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Geschäfte und Maßnahmen nicht mit Gesetz, Satzung und bindenden Beschlüssen des Überwachungsorgans übereinstimmen.
Fragenkreis 8: Durchführung von Investitionen
a) Werden Investitionen (in Sachanlagen, Beteiligungen, sonstige Finanzanlagen, immaterielle Anlagewerte und Vorräte) angemessen geplant und vor Realisierung auf Rentabilität/Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit und Risiken geprüft?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck, die Größe und die Organisation des Vereins.
b) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Unterlagen/Erhebungen zur Preisermittlung nicht ausreichend waren, um ein Urteil über die Angemessenheit des Preises zu ermöglichen (z.B. bei Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken oder Beteiligungen)?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck, die Größe und die Organisation des Vereins.
c) Werden Durchführung, Budgetierung und Veränderungen von Investitionen laufend überwacht und Abweichungen untersucht?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck, die Größe und die Organisation des Vereins.
d) Haben sich bei abgeschlossenen Investitionen wesentliche Überschreitungen ergeben? Wenn ja, in welcher Höhe und aus welchen Gründen?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck, die Größe und die Organisation des Vereins.
e) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass Leasing- oder vergleichbare Verträge nach Ausschöpfung der Kreditlinien abgeschlossen wurden?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck, die Größe und die Organisation des Vereins.
Feststellungen
im Rahmen der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG
Fragenkreis 9: Vergaberegelungen
a) Haben sich Anhaltspunkte für eindeutige Verstöße gegen Vergaberegelungen (z.B. VOB, VOL, VOF, EU-Regelungen) ergeben?
Der Verein unterliegt nicht den besonderen Vergaberegelungen der öffentlichen Hand.
b) Werden für Geschäfte, die nicht den Vergaberegelungen unterliegen, Konkurrenzangebote (z.B. auch für Kapitalaufnahmen und Geldanlagen) eingeholt?
Entfällt, siehe Fragenkreis 9, lit a).
Fragenkreis 10: Berichterstattung an das Überwachungsorgan
a) Wird dem Überwachungsorgan regelmäßig Bericht erstattet?
Der Mitgliederversammlung als Überwachungsorgan wird in schriftlicher Form Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr erstattet.
Verstöße gegen die Berichterstattungspflicht haben wir im Laufe unserer Prüfung nicht festgestellt.
b) Vermitteln die Berichte einen zutreffenden Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens / Konzerns und in die wichtigsten Unternehmens-/Konzernbereiche?
Soweit aus den Protokollen der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen ersichtlich, erfolgt in den Protokollen eine zutreffende Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.
c) Wurde das Überwachungsorgan über wesentliche Vorgänge angemessen und zeitnah unterrichtet? Liegen insbesondere ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle sowie erkennbare Fehldispositionen oder wesentliche Unterlassungen vor und wurde hierüber berichtet?
Ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle sowie erkennbare Fehldispositionen und wesentliche Unterlassungen haben wir im Rahmen unserer Prüfung nicht festgestellt.
d) Zu welchen Themen hat die Geschäfts-/Konzernleitung dem Überwachungsorgan auf dessen besonderen Wunsch berichtet (§ 90 Abs. 3 AktG)?
Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Themen, über die die Geschäftsleitung der Mitgliederversammlung auf deren besonderen Wunsch hin zu berichten hatte.
e) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Berichterstattung (z.B. nach § 90 AktG oder unternehmensinternen Vorschriften) nicht in allen Fällen ausreichend war?
Im Rahmen der Durchsicht der Protokolle haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Berichterstattung nicht in allen Fällen ausreichend war.
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG
f) Gibt es eine D&O-Versicherung? Wurde ein angemessener Selbstbehalt vereinbart? Wurden Inhalt und Konditionen der D&O-Versicherung mit dem Überwachungsorgan erörtert?
Eine D&O-Versicherung besteht seit dem Geschäftsjahr 2005 bei der Generali Versicherung AG als vertragsführender Versicherer. Zum versicherten Personenkreis gehört der besondere Vertreter gem. § 30 BGB (Geschäftsführer) sowie die Mitglieder des Vorstands. Ein Selbstbehalt ist nicht vereinbart worden.
g) Sofern Interessenkonflikte der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Überwachungsorgans gemeldet wurden, ist dies unverzüglich dem Überwachungsorgan offengelegt worden?
Nach den uns vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünften lagen im Berichtsjahr keine Interessenkonflikte zwischen dem Mitglied der Geschäftsführung, den Mitgliedern des Vorstands und des Überwachungsorgans vor.
Vermögens- und Finanzlage
Fragenkreis 11: Ungewöhnliche Bilanzposten und stille Reserven
a) Besteht in wesentlichem Umfang offenkundig nicht betriebsnotwendiges Vermögen?
Wir haben bei unserer Prüfung keinen Hinweis auf offenkundig nicht betriebsnotwendiges Vermögen erhalten.
b) Sind Bestände auffallend hoch oder niedrig?
Die Bestände weisen keine Auffälligkeiten auf.
c) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Vermögenslage durch im Vergleich zu den bilanziellen Werten erheblich höhere oder niedrigere Verkehrswerte der Vermögensgegenstände wesentlich beeinflusst wird?
Im Rahmen unserer Jahresabschlussprüfung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Vermögenslage durch im Vergleich zu den bilanziellen Werten erheblich höhere oder niedrigere Verkehrswerte der Vermögensgegenstände wesentlich beeinflusst wird.
Fragenkreis 12: Finanzierung
a) Wie setzt sich die Kapitalstruktur nach internen und externen Finanzierungsquellen zusammen? Wie sollen die am Abschlussstichtag bestehenden wesentlichen Investitionsverpflichtungen finanziert werden?
Die Finanzierung des Vereins als spendensammelnde Organisation ist überwiegend von Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträgen abhängig.
Zum 31. Dezember 2023 bestehen Rücklagen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO in Höhe von EUR 4.332.893,49, die im Wesentlichen durch Guthaben bei Kreditinstituten gedeckt sind.
Die Eigenkapitalquote liegt unverändert gegenüber dem Vorjahr bei 97 %.
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG
b) Wie ist die Finanzlage des Konzerns zu beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Kreditaufnahmen wesentlicher Konzerngesellschaften?
Nicht einschlägig, da der Verein in keinen Konzern eingebunden ist.
c) In welchem Umfang hat das Unternehmen Finanz-/Fördermittel einschließlich Garantien der öffentlichen Hand erhalten? Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass die damit verbundenen Verpflichtungen und Auflagen des Mittelgebers nicht beachtet wurden?
Im Berichtsjahr hat der Verein keine Zuwendungen der öffentlichen Hand erhalten.
Fragenkreis 13: Eigenkapitalausstattung und Gewinnverwendung
a) Bestehen Finanzierungsprobleme aufgrund einer evtl. zu niedrigen Eigenkapitalausstattung?
Finanzierungsprobleme des Vereins sind im Geschäftsjahr nicht aufgetreten, vgl. auch Ausführungen zum Fragenkreis 12, lit. a).
b) Ist der Gewinnverwendungsvorschlag (Ausschüttungspolitik, Rücklagenbildung) mit der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vereinbar?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck des Vereins.
Ertragslage
Fragenkreis 14: Rentabilität/Wirtschaftlichkeit
a) Wie setzt sich das Betriebsergebnis des Unternehmens/Konzerns nach Segmenten / Konzernunternehmen zusammen?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck des Vereins.
b) Ist das Jahresergebnis entscheidend von einmaligen Vorgängen geprägt?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck des Vereins.
c) Haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass wesentliche Kredit- oder andere Leistungsbeziehungen zwischen Konzerngesellschaften bzw. mit den Gesellschaftern eindeutig zu unangemessenen Konditionen vorgenommen werden?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck des Vereins.
d) Wurde die Konzessionsabgabe steuer- und preisrechtlich erwirtschaftet?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck des Vereins.
Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG
Fragenkreis 15: Verlustbringende Geschäfte und ihre Ursachen
a)Gab es verlustbringende Geschäfte, die für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und was waren die Ursachen der Verluste?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck des Vereins.
b)Wurden Maßnahmen zeitnah ergriffen, um die Verluste zu begrenzen, und um welche Maßnahmen handelt es sich?
Entfällt mit Verweis auf den Zweck des Vereins.
Fragenkreis 16: Ursachen des Jahresfehlbetrages und Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage
a)Was sind die Ursachen des Jahresfehlbetrages?
Siehe Ausführungen unter Fragekreis 15, lit a.)
b)Welche Maßnahmen wurden eingeleitet bzw. sind beabsichtigt, um die Ertragslage des Unternehmens zu verbessern?
Siehe Ausführungen unter Fragekreis 15, lit b.)
1. Geltungsbereich
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2017
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfassend „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart odergesetzlich zwingendvorgeschriebenist.
(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirtschaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.
2. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsführung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse seiner Leistungen nicht verantwortlich. DerWirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zurDurchführungdesAuftrags sachverständiger Personen zu bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichenPrüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Ändert sichdie Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschaftsprüfer geeigneteAuskunftspersonenbenennen.
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und derweiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formuliertenschriftlichenErklärung zubestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zuübernehmen.
(2) Sollte die Durchführungdes Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen,seiner Netzwerkunternehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unabhängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichenKündigungdesAuftrags berechtigt.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
6. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers
(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeitsergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen – sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn,der Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber zuWerbezwecken durch denAuftraggebersind unzulässig.
7. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nichtvon einem Verbrauchererteilt worden,sokann derAuftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinausSchadensersatzansprüche bestehen, giltNr.9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahresab dem gesetzlichenVerjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vomWirtschaftsprüfertunlichstvorher zu hören
8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, §43 WPO, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.
9. Haftung
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbesondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs.2 HGB.
(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gemäߧ54aAbs. 1Nr.2WPOauf4 Mio.€ beschränkt.
Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.
(3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeberstehen demWirtschaftsprüferauch gegenüber Dritten zu.
(4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffendenAnsprüche allerAnspruchstellerinsgesamt. Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem oder elektronischem Wege zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. © IDW Verlag GmbH · Tersteegenstraße 14 · 40474 Düsseldorf
(5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen.
(6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheitsowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen,bleibt unberührt.
10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
(1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darfer diesenBestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.
Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers denWiderruf bekanntzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besondersin Rechnunggestellt.
11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeberauf von ihm festgestellteUnrichtigkeitenhinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise
b) Nachprüfung vonSteuerbescheiden zuden unter a) genannten Steuern
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) undb)genanntenErklärungen und Bescheiden
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungenhinsichtlich deruntera)genannten Steuern
e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genanntenSteuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentlicheveröffentlichte Rechtsprechungund Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(5) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerberatervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden.
(6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grundeines besonderenAuftrags.Diesgiltauch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem GebietderErbschaftsteuer,Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und derVerwaltungsgerichtsbarkeitsowieinSteuerstrafsachen,
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichenund
d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentationspflichten.
(7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur GeltendmachungdesVorsteuerabzugs wirdnicht übernommen.
12. Elektronische Kommunikation
Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den Wirtschaftsprüfer entsprechendinTextform informieren.
13. Vergütung
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur mitunbestrittenenoderrechtskräftigfestgestellten Forderungen zulässig.
14. Streitschlichtungen
Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.
15. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüchegilt nur deutschesRecht.