Internationales Steuerrecht : Zeitschrift für Europäische uns internationale Steuer- und Wirtschafts

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In terna tiona/es Steuerrecht

B 11934

Organ der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht, International Fiscal Association. In Zusammenarbeit mit der Bundessteuerberaterkammer

Zeitschrift tür europãische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung Autséiz«

Keine Verf'rigung des Parlaments über seine Norrnsetzungsautor itãt - Zum Vorlagebeschluss des BFH vom 11.12. 2013, I R 4/13 zu § 50d Abs.10 EStG von Prof Dr. Morís Lehner

189

Treaty Override aIs Dauerproblem von Prof Dr. Andreas Musil

192

Auslândische Rechtsnormen von René Dauven

Praxistorum

des Internationalen

Steuerrechts

im Besteuerungsverfahren 196

Country-by-country-reporting: Ein Weg zu einer formelhaften Gewinnaufteilung? von Dr. Sebastian KrauJ3

204

Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung gegenüber auslãndischer Tochtergesellschaft darf keine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs.1 AStG auslõsen - Zugleich Anmerkung zum Urteil des FG Brandenburg vom 30.1. 2013, 12 K 12056/12 von Dr. Ulf Andresen

207

Nochmals: Das EuGH-Urteil in der Rs. DMC - Ende der Diskussionen um die Wegzugsteuer? - Eine Erwiderung auf Linn, IStR 2014, 136ff. von Wolfgang Mitschke

214

;..

Rechtsprechung

Tatbestands- und Verfassungsmãíligkeit von § 50d Abs. 16 EStG 2002/2009 und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften: (BFH v. 11.12.2013) I R 4113 - Anm. Andreas Beneclee,LL.M.I Dr. Wendelin Staats, LL.M.)

217

Keine Einkommensteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an Steuerauslânder (BFH v. 16. 10. 2013) VI R 57111 - Anm. Fabian RieglerlBernhard Riegler)

229

Herausgeber: Proi. Dr. Dr. h. c. Franz Wassermeyer, Proi. Dr. Detlev Jürgen Pittz, Prat. Dr. Jürgen Lüdicke) Prot. Dr. Dr. h. c. Wolfgang Scnôn, Ministerialdirigent Martin Kreienbaum, Dr. Christian Kaeser

~

C.H.BECK

S. 189 bis 232 ·20. Mãrz 2014 . 23. Jahrgang www.istr.de

6/14 111111111111111111111I111 7650201406


INHAL TSVERZEICHNIS

II

Auf einen Blick

In diesem Heft Aufsatze

Freizügigkeit mit der Schweiz und Steuerfragen

Prof DI'. Moris Lehner Keine Verfiigung des Parlaments über seine Normserzungsautoritat - Zum Vorlagebeschluss des BFH vem 11. 12. 2013, I R 4/13 zu § 50d Abs. 10 EStG

P"~f DI'. Andreas Musil Treary Override aIs Dauerproblem Sreuerrechts René Douven Auslandische Rechtsnorrnen

189

des Internationalen 192

im Besteuerungsverfahren

DI'. Sebastian KraujJ Country-by-country-reporting: formelhaften Gewinnaufteilung?

196

Ein Weg zu einer 204

DI'. Ulf Andresen Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung gegenüber auslándischer Tochtergeselischaft darf keine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG auslõsen Zugleich Anmerkung zum Urteil des FG Brandenburg vom 30. 1. 2013, 12 K 12056/12

207

Wolfgal1g Mitschlee Nochmals: Das EuGH-Urteil in der Rs. DMC - Ende der Diskussionen um die Wegzugsteuer? Eine Erwiderung aufLinn, IStR 2014, 136ff.

214

Rechtsprechung BVerfG: Neue Vorlage Tatbestands- und Verfassungsmãliigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 200212009 und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften (BFH v. 11. 12.2013, I R 4/13Anm. Andreas Benecke, LL.M./Dr. Wendelin Staats, LL.M.)

217

BFH: Entscheidung Keine Einkommensteuerpauschalierung fiir nicht steuerpflichtige Zuwendungen an Steuerauslander (BFH v. 16. 10. 2013, VI R 57/11 -

Riegler)

Den Bürgern der Schweiz hat es gefallen, sich mehrheitlich ~ gen die derzeit vereinbarten Regeln des Zuzugs in die Schweiz auszusprechen. Wie die schweizerische Regierung den durcz den Volksentscheid gegebenen Handlungsauftrag nun umsetzer; wird, bleibt abzuwarten. Am vergangenen W ochenende sichtete ich zuhause alte Papiere. und da entdeckte ich passend zum Zeitpunkt des schweizerischen Referendum den nachfolgend wiedergegebene Freizügigkeitsvertrag von 1804. Eine Recherche im Internet (unte r dem Stichwort "Egid Collenbach") ergab, dass der Vertrag im "Magazin fiir Geschichte, Statistik und Staatsrecht der osterreichischen Monarchie", erster Band, Vandenhoek und Ruprecht 1806, S. 323-327 aufgenommen wurde. Es ist also davon auszugehen, dass der Vertrag durch Ratifikation und Urkundenaustausch in Kraft getreten isto Solite er nicht irgendwann wieder aufgekündigt also folgendes zur Rechtslage zu sagen:

Praxisforum

Anm. Fabian Riegler/Bemhard

ISrR 6 _):-

229

worden

sein, ist

Franz 11. bezeichnet sich 1804 zwar noch ais Rõmischer Kaiser und Kônig in Gerrnanien, also Deutschland, aber er schlieht den Vertrag mit der Schweiz nur hinsichtlich seiner eigenen Erblande. Dazu gehôrten das Romische Reich und das Kônigreich Germanien ais Wahlmonarchien (seit 1356 geregelt in Karls IV. Goldener Bulie) jedoch nicht. V on den im Vertrag aufgezahlten Erblanden sind LombardoVenetien, das Trentino und Südtirol an Italien, die Krain, Kroatien und Dalmatien an Südslawien, Siebenbürgen und Buchenland (Bukowina) an Rumanien, Ostgalizien und Südruthenien an die Ukraine, und Westgalizien an Polen gefalien. Die aufnehrnenden fremden Staaten hatten an eine Bestatigung der Rechte der Bürger in den aufgenommenen Landesteilen denken konnen, taten es aber nicht. Im übrigen bestehen Nachfolge-Staaten auf dem Boden der vorherigen Donau-Monarchie, namlich (Rest- oder zunachst genannt Deutsch-) Osterreich, Tschechische-Rcpublik, Slowakei und Ungarn. In diesen Staaten würde das alte Abkommen bis zu einer Entscheidung hierüber erst ei~~aI weitergelten, mindestens aber im heutigen Ôsterreich und Ungarn, deren Rechtsnachfolge fiir die Donau-Monarchie von den Siegermachten 1919 in St. Germain und 1920 in Trianon explizit festgeschrieben wurde. Es bleibt festzuhalten, dass sich ôsterreichische und ungarische Staatsbürger auf den Vertrag berufen kónnten, und tschechische und slowakische wahrscheinlich auch. Hinsichtlich der erst nach 1804 beigetretenen schweizerischen Kantone Waliis, Neuenburg und Genf (alie 1815) sowie "Jura" (1979) ware zu prüfen, inwieweit altere Vertrage spater ohne besonderes Verfahren auch für und gegen die neuen Kantone Wirkung entfalten. Die zweite Frage ist, was der alte Vertrag von 1804 ftir die betroffenen Menschen eigentlich geregelt hat?

BFH: Verfahrensübersicht Veranstaltungshinweise

VII IX,X,XI

Offensichtlich beschreibt er nicht die Umstande, wann ein Mensch hin- oder herziehen dali, ob etwa ein Militardienst erst abzuleisten ist, aber im Übrigen solite ein Mensch ohne verpflichtende Bindungen im Inland nach Art. 1 des Vertrages in


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