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MIETVERHÄLTNISSE UND ANDERE VERTRÄGE

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CORONA-KRISE

CORONA-KRISE

MIETVERHÄLTNISSE UND ANDERE VERTRÄGE IN DER CORONAKRISE

Wesentlicher Bestandteil des Ende März 2020 verabschiedeten Gesetzespakets zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie sind Regelungen, die die Zah lungen von Mietern an Vermieter, von Darlehensnehmern an Banken und Sparkassen und Zahlungen an die Strom-, Wasser- und sonstigen Versorgungsunterneh men betreffen.

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Sofern wegen der Auswirkungen der Pandemie Zahlun gen nicht pünktlich geleistet werden können, sind damit einstweilen keine unmittelbar nachteiligen rechtlichen Folgen verbunden.

1Für Wohn- und Gewerberaummietverträge sowie Pachtverträge ist das Recht zur Kündigung des Ver trages eingeschränkt. Wegen Zahlungsrückständen aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 darf das Vertragsverhältnis nicht gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand auf den Auswirkungen der Pandemie beruht.

Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die Verpflich tung zur Mietzahlung bleibt bestehen. Allein das Kündigungsrecht des Vermieters ist blockiert! Sind die Rückstände nicht bis zum 30.06.2022 beglichen, kann der Vermieter wieder fristlos wegen Zahlungsverzug kündigen.

von Christoph Schöll, Vorsitzender Haus und Grund Koblenz e.V.

Mieter sollten dem Vermieter vorsorglich mitteilen, dass sie infolge der Pandemie zeitweise nicht mehr in der Lage sind, die Miete zu zahlen und mit diesem eine Stundungsregelung treffen. Der Kündigungsschutz gilt auch nur dann, wenn die Auswirkungen der Pandemie der Grund für die Zahlungsschwierig keiten sind. Der Mieter muss dies glaubhaft belegen und im Streitfall beweisen können. 2 Vermieter, die selbst Verbraucher sind, können bei Liquiditätsengpässen die Neuregelungen zu Darlehensverträgen nutzen, die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden. Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen mit Fälligkeit zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 werden für drei Monate gestundet, wenn Einnahmeausfälle aufgrund der außergewöhnlichen Verhältnisse durch die Pandemie dazu führen, dass die Zahlung für den Darlehensnehmer unzumutbar ist. Dies liegt insbesondere vor, wenn der Lebensunterhalt des Darlehensnehmers und Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. 3 Ein Aufschub wird auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten von Verbrauchern, Kleinunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Bereich der Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, Wasser) gewährt, wenn der Vertrag vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde und die Zahlung unzumutbar wäre. Die Versorgung soll damit zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 sichergestellt werden, auch wenn Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachgekommen werden kann.

4Sollte die Krise länger andauern, wofür derzeit vieles spricht, ist die Bundesregierung ermächtigt, die Zeiträume für die Sonderregelungen zu verlängern.

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