06‘20
DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION
Wohnen
MIETVERHÄLTNISSE UND ANDERE VERTRÄGE IN DER
CORONAKRISE 1
Für Wohn- und Gewerberaummietverträge sowie Pachtverträge ist das Recht zur Kündigung des Vertrages eingeschränkt. Wegen Zahlungsrückständen aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 darf das Vertragsverhältnis nicht gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand auf den Auswirkungen der Pandemie beruht.
Wesentlicher Bestandteil des Ende März 2020 verabschiedeten Gesetzespakets zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie sind Regelungen, die die Zahlungen von Mietern an Vermieter, von Darlehensnehmern an Banken und Sparkassen und Zahlungen an die Strom-, Wasser- und sonstigen Versorgungsunternehmen betreffen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die Verpflichtung zur Mietzahlung bleibt bestehen. Allein das Kündigungsrecht des Vermieters ist blockiert! Sind die Rückstände nicht bis zum 30.06.2022 beglichen, kann der Vermieter wieder fristlos wegen Zahlungsverzug kündigen.
Sofern wegen der Auswirkungen der Pandemie Zahlungen nicht pünktlich geleistet werden können, sind damit einstweilen keine unmittelbar nachteiligen rechtlichen Folgen verbunden.
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