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WIE MAN EIN ERTRAGREICHES GARTENPARADIES SCHAFFT

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WER STREICHT?

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DER VERBRAUCHERSCHUTZ DOMINIERT DIE RECHTSPRECHUNG ZU SCHÖNHEITSREPARATUREN

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Bereits in Formularverträgen über Wohnungen in Berliner Mietskasernen wurden Ende des 19. Jahrhunderts Schönheitsreparaturen auf Mieter abgewälzt. Über Jahr zehnte war dies übliche Praxis.

Dies hat sich mit der Stärkung des Verbraucherschutzes geändert. Der Bundesgerichtshof (BGH) feilt seit über 15 Jahren an den Schönheitsreparaturen, meist zu Lasten der Vermieter. Schönheitsreparaturen werden in aller Regel in Formularmietverträgen auf Mieter abgewälzt. Eine Formularklausel zur Abwälzung von Schönheitsre paraturen darf jedoch den Mieter jedoch nicht unangemessen benachteiligen.

SEIT ANFANG DES JAHRTAUSENDS HAT DER BGH DREI MEILENSTEINE GESETZT:

Erstes bahnbrechendes Urteil war die Entscheidung des BGH zu den sogenannten „starren Renovierungsfristen“ (BGH, Az. VIII ZR 361/03; VIII ZR 178/05). Dabei ging es um Fristen, nach deren Ablauf bestimmte Zimmer in einer Wohnung zwin gend renoviert werden mussten, beispielsweise Küche und Bad nach drei Jahren und Wohnzimmer nach fünf Jahren. Mieter wurden durch diese Klausel verpflichtet, Schönheits reparaturen durchzuführen, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten noch nicht renovierungsbedürftig waren. Hier befand der BGH, dass dies Mieter unangemessen benachteiligt und erklärte die Klausel für unwirksam.

Nächster Meilenstein war das Urteil vom 18.03.2015 (Az. VIII ZR 185/14). In die ser Entscheidung stellte der BGH fest, es stelle eine unangemessene Benachtei ligung dar, wenn ein Mieter eine unrenovierte Wohnung übernimmt und gleichzeitig mit der Durchführung von Schönheitsrepa raturen belastet wird. Diese Klausel wurde für unwirksam erklärt, da der zu den Schönheitsreparatu ren verpflichtete Mieter auch den Verschleiß renovieren müsse, den der Vormieter verursacht hat.

Diese Entscheidung nahmen zwei Berliner Mieter zum An lass, in deren Wohneinheiten aufgrund einer langen Wohndauer Dekorationsbedarf bestand, von ihren Vermietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu verlangen.

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von Christoph Schöll, Vorsitzender Haus und Grund Koblenz e.V.

Diese Rechnung ging jedoch nicht voll auf. Zwar bestätigte der BGH in seinen aktuellen Entscheidungen vom 08.07.2020 (Az. VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18), dass den Vermieter eine Instandhaltungspflicht trifft, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert habe. Der BGH entschied jedoch zugleich, dass sich der Mieter an den Kosten hälftig zu beteiligen habe. Der BGH argumentiert, dass durch die Schönheitsreparaturen auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnissen beseitigt würden und der Mieter so nach Durchführung von Schönheitsreparaturen einen besseren Zustand erhalte, als zu Mietbeginn.

Daher gebiete es der Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Schönheitsreparaturen von Mieter und Ver mieter zur Hälfte getragen werden. Beide Verfahren wurden zur erneuten Verhandlung und Entschei dung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen in der Wohnraummiete ist unüberschaubar und belastet auch die Gerichte. Haus und

Grund Deutschland fordert bereits seit lan ger Zeit eine gesetzliche Regelung zur

Durchführung von Schönheitsrepara turen. Der Gesetzgeber hat sich hierzu bislang nicht durchringen können.

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