Magazin NEXT 08-2020

Page 68

08‘20

DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION

Wohnen

WER STREICHT?

DER VERBRAUCHERSCHUTZ DOMINIERT DIE RECHTSPRECHUNG ZU SCHÖNHEITSREPARATUREN Bereits in Formularverträgen über Wohnungen in Berliner Mietskasernen wurden Ende des 19. Jahrhunderts Schönheitsreparaturen auf Mieter abgewälzt. Über Jahrzehnte war dies übliche Praxis.

Hier befand der BGH, dass dies Mieter unangemessen benachteiligt und erklärte die Klausel für unwirksam. Nächster Meilenstein war das Urteil vom 18.03.2015 (Az. VIII ZR 185/14). In dieser Entscheidung stellte der BGH fest, es stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn ein Mieter eine unrenovierte Wohnung übernimmt und gleichzeitig mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen belastet wird. Diese Klausel wurde für unwirksam erklärt, da der zu den Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter auch den Verschleiß renovieren müsse, den der Vormieter verursacht hat.

Dies hat sich mit der Stärkung des Verbraucherschutzes geändert. Der Bundesgerichtshof (BGH) feilt seit über 15 Jahren an den Schönheitsreparaturen, meist zu Lasten der Vermieter. Schönheitsreparaturen werden in aller Regel in Formularmietverträgen auf Mieter abgewälzt. Eine Formularklausel zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen darf jedoch den Mieter jedoch nicht unangemessen benachteiligen.

SEIT ANFANG DES JAHRTAUSENDS HAT DER BGH DREI MEILENSTEINE GESETZT: Erstes bahnbrechendes Urteil war die Entscheidung des BGH zu den sogenannten „starren Renovierungsfristen“ (BGH, Az. VIII ZR 361/03; VIII ZR 178/05). Dabei ging es um Fristen, nach deren Ablauf bestimmte Zimmer in einer Wohnung zwingend renoviert werden mussten, beispielsweise Küche und Bad nach drei Jahren und Wohnzimmer nach fünf Jahren. Mieter wurden durch diese Klausel verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten noch nicht renovierungsbedürftig waren.

Diese Entscheidung nahmen zwei Berliner Mieter zum Anlass, in deren Wohneinheiten aufgrund einer langen Wohndauer Dekorationsbedarf bestand, von ihren Vermietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu verlangen.

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