In dieser Woche Lärmschutz Die Stadt will im Westen Stupferichs Wohnraum für junge Familien schaffen. Dafür soll nach Beschluss des Planungsausschusses der Lärmschutz verbessert werden. Seite II
Müllabfuhr Die Gebühren für die Abfallentsorgung steigen im kommenden Jahr ein wenig. Dies beschloss der Gemeinderat vergangene Woche auf seiner jüngsten Sitzung. Seite III
Ideenwettbewerb für 2015 Mit Kreativität sind die Karlsruher offensichtlich reichlich gesegnet. Denn groß war der Andrang beim Info-Abend „15 Ideen für KA 2015“ im „K.“ am Ettlinger Tor. Erste Bürgermeisterin Margret Mergen und Stadtmarketing-Leiter Norbert Käthler informierten dabei über die Modalitäten des Ideen-Wettbewerbs zum 300. Stadtjubiläum. Teilnehmen daran können Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen oder Institutionen. Insgesamt werden letzten Endes 15 Projekte ausgewählt und an jeweils einem Wochenende vom 17. Juni bis zum 24. September 2015 realisiert. „Die Ideen sollten neu sein, sich auf Karlsruhe beziehen und ein breites Publikum ansprechen. Sie sollen damit Impulse für Karlsruhe setzen und sich auf die Besonderheiten unserer Stadt beziehen“, betonte Käthler. In Kunst und Kultur, Technologie und Wissenschaft, Demokratie und Recht sowie Lebensqualität sollen sich die Projekte bewegen. „Als Stadt haben wir viel zu bieten. Wir haben eine Kulturlandschaft, die ihresgleichen sucht. Wir möchten nun vor allem Projekte, die nach außen hin strahlen und für welche die Karlsruher Bürgerstolz empfinden“, unterstrich Mergen. In einem eigens aufgelegten Flyer sind die wichtigsten Eckpunkte des Wettbewerbs festgelegt, in dem die Stadt „15 kreative Köpfe“ sucht. Bewerbungsschluss ist am 28. Februar 2011. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Vorschläge schriftlich eingereicht werden (online oder Postweg). Bis März 2011 findet eine Vorauswahl statt – eine prominent besetzte Jury aus Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft wählt 30 Projekte aus. Vom 15. April bis zum 31. Juli 2011 werden die Ideen näher erörtert. Bei einer OnlineAbstimmung wird vom 15. April bis 31. Juli 2011 zudem der Publikumspreis ausgewählt. Infos: www.karlsruhe2015.de/ideenwettbewerb -voko-
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Gefragt sind kreative Köpfe
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Auch in diesem Jahr gab es in den Stadtteilen Adventsfeiern für Senioren. Und Unternehmen und Organisationen spendeten zu Weihnachten reichlich für soziale Projekte. Seite V
D FI
Weihnachtsfreuden
Stadt Zeitung
Die StadtZeitung erscheint dieses Mal über den Jahreswechsel durchgehend, das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe legt keine Pause ein. Silvester verschiebt allerdings den Erscheinungstag. Die letzte StadtZeitung des Jahres 2010 kommt bereits am Donnerstag, 30. Dezember, zusammen mit dem Kurier in sämtliche 144 000 Karlsruher Haushalte. Die erste Ausgabe des Jahres 2011 erscheint am Freitag, 7. Januar. Ab dann informiert die StadtZeitung wieder jeweils freitags über das kommunalpolitische Geschehen. Das Team des Presse- und Informationsamts, das die StadtZeitung herausgibt, wünscht allen Leserinnen und Lesern eine friedliche und frohe Weihnacht – mit hoffentlich ausreichend Zeit für besinnliche Stunden.
Amtsblatt der Stadt Karlsruhe 64. Jahrgang · Nr. 51
23. Dezember 2010
Innovationspreis der TechnologieRegion Karlsruhe:
NEO2010 für Wasserkraftwerk EU-Kommissar Oettinger übergab Auszeichnung im EnBW-Konzernsitz Der Gewinner des NEO2010 ist die Hydro-Energie Roth GmbH aus Karlsruhe. Der mit 20 000 Euro dotierte Innovationspreis der TechnologieRegion Karlsruhe (TRK) wurde am vergangenen Freitag im Konzernsitz der EnBW für die Entwicklung eines beweglichen über- und unterströmenden Wasserkraftwerks verliehen. „Der Preisträger des NEO2010 wie auch die vier no„Mit dem NEO zeichnet die TechnologieRegion Karlsruhe Menschen aus, deren Ideen und deren Werke für die innovative Schaffenskraft unserer Region stehen und die mit ihr verbunden sind“, sagte der TRK-Vorsitzende, OB Heinz Fenrich. „Der NEO ist gleichzeitig ein Signal, das über die Grenzen unserer Region hinweg auf die Qualitäten unseres Raumes aufmerksam machen soll“. Das Systemwasserkraftwerk der Brüder Roth verbindet neue Technologien mit
minierten Projekte stehen für den Innovationsreichtum der TechnologieRegion Karlsruhe“, betonte Laudator Günther Oettinger, EU-Kommissar für Energie und ehemaliger Ministerpräsident. „Diese Innovationen im Energiebereich können Bedeutung für ganz Europa haben und sind wichtige Bausteine für eine nachhaltige und bezahlbare Energieerzeugung“.
altbewährten Methoden zur Energiegewinnung. Das Kraftwerk sorgt für eine Verbesserung des Hochwasserschutzes, hält die Wanderkorridore für Fische offen und ist außerdem extrem leise. Hauptvorteil des Systemkraftwerkes aber ist, dass es bis zu 30 Prozent weniger Kosten verursacht und bis zu acht Prozent mehr Strom erzeugt als eine herkömmliche Anlage gleicher Größe. Es kann nahezu weltweit an allen Fließgewässern mit Neigung in Betrieb genommen werden.
AUSGEZEICHNET. Bei Übergabe des NEO2010 (v.l..): EnBW-Vorstand Buchel, Preisträger Peter und Andreas Roth, EU-Kommissar Oettinger und TRK-Vorsitzender OB Fenrich.
Die vier weiteren Projekte im Rennen um den NEO2010 waren: die Ritter Energie- und Umwelttechnik aus Karlsbad mit einem multifunktionalen Vakuumröhrenkollektor mit semitransparentem Reflektor, die Novatec Biosol aus Karlsruhe mit einer Solarthermie-Innovation, das wbk Institut für Produktionstechnik am Karlsruher Institut für Technologie mit einem Energiewandler für energieautarke, mikrofluidische Systeme und die Energieund Wasserversorgung Bruchsal, die mit der EnBW das erste Geothermiekraftwerk des Landes in Bruchsal errichtet hat. Der Fachjury 2010 gehörten hochkarätige Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik an, unter anderem Forschungsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg, IHK-Präsident Bernd Bechtold, Prof. Dr. Volker Saile vom Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und Prof. Dr. Wolfram Münch, Vorstand der Stiftung Energieforschung Baden-Württemberg. „Für Unternehmen aus Deutschland ist die Innovationskraft ein entscheidender Erfolgsfaktor im internationalen Wettbewerb“ unterstrich EnBW-Vorstandsmitglied Christian Buchel als Gastgeber der Preisverleihung. Die EnBW sei, so Buchel, „daher stolz in dieser leistungsstarken Region verwurzelt zu sein und wir sehen es auch als unsere Verantwortung den Ausbau des Innovationsstandorts BadenWürttemberg mit voranzutreiben.“ Die TRK zeichnet mit dem NEO herausragende Forschungsleistungen aus, die bedeutend für die Zukunftsfähigkeit der modernen Gesellschaft sind. Der NEO wird jährlich zu einem wechselnden Themenbereich vergeben. Nach der Energie 2010 steht 2011 die Mobilität im Fokus. Informationen und ein Video unter www. technologieregion-karlsruhe.de. -bw-
Erster E-Smart im Test
BM Obert gibt für Kinder den Clown
KVV macht Weihnachtsangebot
Bürgermeisteralltag soll Erfahrungswerte liefern
Manege frei für den zweiten Karlsruher Weihnachtscircus, der noch bis 6. Januar auf dem Karlsruher Messplatz gastiert und prominente Unterstützung für den guten Zweck bekommt. Am Dienstag, 28. Dezember, um 15.30 Uhr tritt Bürgermeister Michael Obert bei der bunten Circusshow als Clown für Mädchen und Jungen auf. An diesem Tag kommen zwei Euro pro Eintrittskarte der UNICEF-Kinderstadt 2010 zugute. Der Weihnachtscircus hat täglich – außer an Heiligabend – um 15.30 und um 19.30 Uhr Vorstellungen. Weitere Informationen zum Programm gibt es unter www.karlsruher-weihnachtscircus.de.
Der Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) verlängert an Weihnachten die Gültigkeit für City- und Regiokarten. Diese sind, wenn sie am Freitag, 24. Dezember, entwertet werden, auch an den beiden Weihnachtsfeiertagen, 25. und 26. Dezember, gültig. In der Nacht von Donnerstag, 23., auf Freitag, 24. Dezember, wird der Weihnachtsmarkt am Marktplatz zwischen 22 und 3.15 Uhr abgebaut. Deshalb ist der Streckenabschnitt vom Marktplatz bis zum Gleisviereck Ettlinger Straße/Baumeisterstraße/Hermann-Billing-Straße gesperrt, der Halt Ettlinger Tor wird aufgehoben. Mehr Infos im Internet unter www.kvv.de.
Noch sind die Preise hoch, die Reichweiten relativ gering, doch dem Elektroantrieb wird große Zukunft vorhergesagt. 135 Kilometer Reichweite, Ladedauer von 30 auf 80 Prozent in dreieinhalb Stunden und Unterhaltskosten, die unter der Hälfte eines Smart mit „normalem“ Antrieb liegen, sind Vorzüge des aktuellen Elektro-Smart. Die Stadtwerke haben das erste von zehn Fahrzeugen, das ihnen beim Projekt MeRegioMobil zusteht, an die Bürgermeister im Rathaus weitergegeben. „Der hohe Standard der Elektromobile kann so
Die Stadtzeitung macht keine Pause
im innerstädtischen Bereich erprobt werden“, sagte der Technische Geschäftsführer Dr. Karl Roth bei der Übergabe an Erste Bürgermeisterin Margret Mergen. Das Fahrzeug wird mit Ökostrom betrieben, so dass seine Antriebsenergie generell umweltschonend erzeugt wird. „Neben dem attraktiven Öffentlichen Personennahverkehr bekommen wir nun auch die Chance, im Individualverkehr beispielhaft voranzugehen“, freute sich Mergen „über die Möglichkeit, emissionsfrei im Stadtgebiet Karlsruhe unterwegs zu sein“. -fis-
Über die Feiertage fahren Bahnen anders
SCHADSTOFFFREI MOBIL: Den Elektro-Smart für den einjährigen Praxistest übergab Stadtwerke-Geschäftsführer Roth an Erste Bürgermeisterin Mergen. Fotos (4): Fränkle
An Weihnachten und Silvester fahren Bahnen und Busse des Karlsruher Verkehrsverbunds (KVV) nicht zu den üblichen Zeiten. Am morgigen Heiligabend, 24. Dezember, und an Silvester, 31. Dezember, fahren sie tagsüber nach dem Samstagsfahrplan. Bis 14 Uhr verkehren die Tramlinien 1 bis 6, die S1/S11 und die S2 im Zehn-Minuten-Takt, danach fahren sie wie sonntags alle 20 Minuten. Ab 18 Uhr fahren keine Busse mehr. Am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, 25. und 26. Dezember, am Samstag, 1. Januar, und an Heilige Drei Könige, 6. Januar, gilt der Sonntagsfahrplan. Am Sonntagabend, 26. Dezember, sind die Nightliner von 1.30 bis 4.30 Uhr unterwegs. In den Nächten von Donnerstag, 23. Dezember, bis Sonntagfrüh, 26. Dezember, von Donnerstag, 30. Dezember, bis Samstag, 1. Januar, und in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar fahren die Nightliner bis 6.30 Uhr vom Marktplatz ab, die Stadtbahnlinie NL S2 bringt Fahrgäste dann bis zu den Endstationen Spöck und Rheinstetten. Die Turmbergbahn bringt an Silvester Feiernde von 22 bis 1 Uhr auf den Durlacher Hausberg. Weitere Infos unter www.kvv.de. -nil-
FESTTAGS-FAHRPLÄNE gelten für Busse und Bahnen an Weihnachten und Silvester.
Liebe Karlsruherinnen, liebe Karlsruher, In wenigen Tagen ist das Jahr 2010 Geschichte. Das letzte Jahr der ersten Dekade im neuen Jahrtausend hat Politik und Verwaltung vor große Herausforderungen gestellt. Die weltweite Wirtschaftskrise hat sich auch auf die Finanzkraft unserer Stadt ausgewirkt. Gleichzeitig nehmen Bund und Land die Kommunen verstärkt für Leistungen in die Pflicht, ohne sie dafür mit den notwendigen Mittel auszustatten, kurz: Unsere lokalen Gestaltungsspielräume waren eng, und eine Konsolidierung der kommunalen Finanzen bleibt alternativlos. Ein „Weiter so“ kann es nicht geben. Damit würden wir heute auf Kosten der Generation von morgen leben. Das aber kann kein Zukunftskonzept für eine verantwortungsvolle Stadtpolitik sein, ganz im Gegenteil. Deshalb genießen in Karlsruhe Bildung und Betreuung sowie der Ausbau einer familienfreundlichen Infrastruktur höchste Priorität. Jährlich 280 neue Betreuungsplätze für unter Dreijährige, zusätzliche 21 Millionen Euro an Betriebskosten und Investitionen für den Ausbau des Angebots für Vorschulkinder in den beiden kommenden Jahren und noch einmal 43 Millionen Euro für Schulen und Unterrichtsmaterialien sprechen eine eindeutige Sprache. Dabei bleibt der Schuletat von Streichungen nicht nur vollständig ausgenommen, er wird sogar um 1,5 Prozent erhöht. Wir können aber auch auf anderen Feldern nicht ohne Stolz feststellen, dass es uns trotz aller Widrigkeiten gelungen ist, wichtige Impulse für die Entwicklung unserer Stadt zu setzen und zukunftsweisende Projekte anzuschieben. Ich denke zuallererst an die Kombilösung. Seit dem Spatenstich für das Jahrhundertprojekt im Januar bringt uns jeder Lastwagen, jeder Bohrpfahl unseren Zielen ein Stück näher: bis Ende 2019 eine Fußgängerzone ohne Schienen zum Flanieren und Shoppen im Herzen unserer City, eine Leistungssteigerung für unseren Nahverkehr und einen Stadtboulevard in der Kriegsstraße. Außerdem ist die Kombilösung das mit Abstand größte Konjunkturprogramm unserer Stadt seit Kriegsende. Auch damit haben wir unsere Funktion als Stabilisator in der Krise erfolgreich ausgefüllt. Wichtiger Bestandteil unserer nachhaltigen Verkehrspolitik ist die Radverkehrsförderung. Sie ist gelebter Klimaschutz, spart sie doch Tausende von Tonnen an CO2. Für unser 20-PunkteProgramm zur Entwicklung der Fahrradstadt Karlsruhe haben wir auch in diesem Jahr viel Lob von Bund und Land erhalten – und einen Spitzenplatz im Landeswettbewerb. Bei alledem behalten wir natürlich das gleichberechtigte Miteinander aller Verkehrsteilnehmer im Blick – die großen Anstrengungen zum Erhalt un-
serer Straßen und Wege im vergangenen Jahr sprechen da eine deutliche Sprache. 2010 war aber auch ein Jahr, das den Planungen für das 300-Jahr-Jubiläum Karlsruhes Konturen verliehen hat. Erfinden – in diesem Begriff steckt ungeheuer viel Karlsruhe: Erfunden am Reißbrett, Ursprung vieler Erfindungen, Heimat bedeutender Erfinder. Letztlich ist jeder ein Stück weit Erfinder, und deshalb soll jede Karlsruherin und jeder Karlsruher das Jubiläumsfest seiner Stadt mit gestalten können: Seit wenigen Wochen ist die Bürgerschaft in der Kampagnie „15 Ideen für KA2015“ aufgerufen, ihre ganz eigenen Ideen für den Festivalsommer 2015 zu entwickeln – 15 davon werden umgesetzt. Neben all dem haben wir unsere Verantwortung für diejenigen, die in unserer Welt in Armut und Not leben, nicht vergessen. Ich bin stolz auf die vielfältigen Aktionen und Veranstaltungen, die in Karlsruhe als Unicef-Kinderstadt 2010 auf die Beine gestellt wurden. Die unzähligen kleinen und großen Spenden, gesammelt und erarbeitet von Kindern, Privatpersonen, Institutionen und Unternehmen, tragen in beeindruckender Weise dazu bei, dass wir unser Ziel am Ende des Jahres erreicht haben werden: 300 000 Euro Spendenerlös für Unicef. Das Unicef-Jahr hat aber auch die Sensibilität der Menschen in unserer Stadt für die Bedürfnisse unserer Kinder gefördert, und das freut mich ganz besonders. Ein anderes Zeichen für das Gemeinschaftsgefühl und die Verbundenheit der Menschen mit ihrer Stadt ist die überwältigende Welle der Solidarität nach dem schockierenden Brand im Streichelzoo mit dem Verlust aller 26 Tiere. Sie zeigt mir: Der Zoo ist für viele, wenn nicht für die meisten eine Herzensangelegenheit. Diese Erkenntnis sollte für uns alle Beweis genug sein, dass nicht nur der Streichelzoo bis zum Sommer an neuer Stelle eröffnet werden kann. Sie sollte alle Entscheidungsträger davon überzeugen, den Menschen zum 150. Zoojubiläum im Jahr 2015 ein Exotenhaus zum Geschenk zu machen, das eine wirkliche Attraktion wird. Versprochen ist versprochen. Zum Jahresabschluss 2010 können wir durchaus zufrieden sein mit dem Erreichten und erwartungsvoll auf das Kommende schauen. Lassen Sie uns alle gemeinsam das Beste für unsere Stadt fest im Blick behalten. Der Einsatz lohnt. Zunächst aber wünsche ich Ihnen und Ihren Familien eine friedvolle Weihnachtszeit und einen gelungenen Start in ein erfolgreiches 2011.
Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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StadtZeitung
64. Jahrgang · Nr. 51 · 23. Dezember 2010
Der Toten gedenken An Heiligabend Feiern auf Karlsruher Friedhöfen An Heiligabend finden auf den Friedhöfen folgender Stadtteile zur Einstimmung auf das Fest und zum Gedenken der Verstorbenen Weihnachtsfeiern statt: In der Kapelle auf dem Hauptfriedhof singen und spielen ab 15.30 Uhr der Bläserchor St. Peter und Paul Mühlburg, der Karlsruher Männer- und Frauenchor sowie der Projektchor der Neuapostolischen Kirche. In DurlachAue findet ab 16 Uhr eine Feierstunde mit dem Musikverein 1956 Aue statt, die Ansprache hält die Durlacher Ortsvorsteherin Alexandra Ries. Auf dem Friedhof Bulach singt ab 17 Uhr der Verein Eintracht 1862 Bulach, in Daxlanden feiern Gläubige mit dem Ge-
INNERE EINKEHR: Auch auf dem Durlacher Bergfriedhof ist eine Gedenkfeier.
sangverein Liederkranz und Musikverein Daxlanden ab 16.30 Uhr. Zur Weihnacht in Durlach sind um 16 Uhr auf dem Bergfriedhof das Musikforum und der Sängerbund Vorwärts zu hören, der stellvertretende Ortsvorsteher Hans Pfalzgraf hält die Ansprache. In Grötzingen beginnt die Feier mit dem Gesangverein Eintracht um 16.30 Uhr. Der Musikverein spielt ab 17 Uhr Weihnachtslieder. In Grünwettersbach ist für 16 Uhr Choralblasen mit dem Blasorchester des Instrumental-Musikvereins Grünwettersbach angesagt. Grünwinkel zündet um 16 Uhr die Kerzen an. An der Feier wirken die Akkordeonfreunde Grünwinkel und der Posaunenchor der Hoffnungsgemeinde mit. Weihnachtslieder in Hagsfeld erklingen um 17 Uhr mit dem Gesangverein Frohsinn Hagsfeld. Ebenfalls um 17 Uhr beginnt in Hohenwettersbach eine Feier mit dem Gesangverein Liedertafel und mit dem Musikverein. In Knielingen beginnt der Weihnachtsabend mit dem Musikverein Knielingen um 17.15 Uhr. Auf dem Friedhof Mühlburg beginnen Männerchor Karlsruhe West und Wortbeiträge des Bürgervereins um 17 Uhr. In der Friedhofskapelle Oberreut können Besucher ab 16 Uhr mit dem Akkordeonspielring Oberreut singen. In Neureut beginnt eine Feier mit dem Gesangvereins Liederkranz Neureut-Nord und dem Posaunenchor Neureut-Kirchfeld um 15.30 Uhr. Zur selben Zeit musiziert auf dem Südfriedhof Neureut der CVJM Posaunenchor Neureut. Eine Feierstunde auf dem Friedhof Palmbach findet ab 15.30 Uhr mit dem Blasorchester des Musikvereins Grünwettersbach statt. In Rintheim können ab 16 Uhr Weihnachtslieder mit dem Vereinigten Chor gesungen werden, und auf dem Friedhof Rüppurr musiziert an Heiligabend ab 15.15 Uhr der Musikverein Harmonie Rüppurr. -red-
Planungsausschuss:
Lärmschutz für Gebiet Klam/Illwig „Lachenweg“ mit Wand Die Stadt will daran festhalten, in Stupferich mit „An der Klam/Illwig“ vor allem jungen Familien Baugrundstücke zur Verfügung zu stellen. Daher beschloss der Planungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung unter Leitung von Bürgermeister Michael Obert jetzt mehrheitlich, beim Lärmschutz nachzubessern. Der Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg hatte den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ im Juni im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt, weil mit dem Plan vor allem die Gärten und Terrassen nicht ausreichend vor Lärm geschützt werden. Diesem Mangel wird die Stadt nun mit einer Lärmschutzwand abhelfen. Diese verläuft westlich des Kreisverkehrs entlang des Fuß- und Radweges. Um ein Heckenbiotop zu schützen, wird die drei Meter hohe Wand nicht direkt an die Kreisstraße gesetzt. Um dennoch möglichst nahe an der Lärmquelle zu stehen, ist die Lärmschutzwand auf der südlichen Seite des Weges vorgesehen. Nordöstlich des Kreisverkehrs wird der Lärmschutz dann direkt an der Straße angeordnet, da so die größte Wirkung erzielt wird. Hier reichen 2,50 Meter Höhe. Vom aktiven Schallschutz einmal abgesehen, soll die ursprüngliche Planung im neuen Bebauungsplan weitgehend beibehalten werden. Allerdings soll nun die ursprünglich einmal vorgesehene Durchfahrt zum bestehenden Wohngebiet „Pfefferäcker“ ausgeschlossen werden. Außerdem wird es in einzelnen Baubereichen vermehrt Einzel- und Doppelhäuser geben. Hier reagiert die Stadt Karlsruhe auf Wünsche von Grundstückseigentümern. Mit der Bürgerbeteiligung,
WOHNEN AM ORTSRAND: Vor allem junge Familien sind die Zielgruppe des Baugebiets „An der Klam/Illwig“ im Westen Stupferichs. Nachgebessert werden musste der Lärmschutz, um Außenbereiche vor Verkehrslärm zu schützen. Fotos (4): Fränkle die für Anfang 2011 vorgesehen ist, wird das Verfahren weitergeführt. Um Lärmschutz ging es auch beim Bebauungsplan „Lachenweg (Wohnen am Wasser)“. Im Oktober hatte der Gemeinderat für das Hagsfelder Gebiet den Einleitungs- und Auslegungsbeschluss gefasst, dabei aber gebeten, dass die Themen Lärmschutz und Einsatz von Solarenergie nochmals betrachtet werden. Im Planungsausschuss diskutiert wurden verschiedene Varianten für den Lärmschutz, außerdem stellte die Verwaltung das Energiekonzept des Vorhabenträgers vor. Beim Lärmschutz sprach sich der Ausschuss für
die Empfehlung des Gutachters aus und damit für eine 3,60 Meter hohe Gabionenwand auf der Böschung entlang der L 560. Zusätzlich sind passive Lärmschutzmaßnahmen notwendig für die Obergeschosse der ersten Baureihe zur L 560 hin. Das Gebiet soll mit einer unterirdischen Energiezentrale versorgt werden. Diese setzt für den Normalbetrieb auf eine Pelettanlage und damit auf erneuerbare Energien. Für die Spitzenlasten kommt ein flüssiggasbetriebener Kessel zum Einsatz. Der Vorhabenträger beabsichtigt, die Gebäude mit einem erweiterten Energiestandard zu errichten, was in einem
Durchführungsvertrag noch fixiert wird. Mit dem Energiekonzept erklärte sich der Planungsausschuss einverstanden. Im öffentlichen Teil beschloss das Gremium einstimmig, den Bebauungsplan „Oberreut, Änderung im Bereich OttoWels- und Rudolf-Breitscheid-Straße“ aufzustellen. Absicht dabei ist, auf einer Brachfläche mitten im alten Teil von Oberreut ein Zentrum für integriertes Wohnen mit Betreuungs- und Pflegeangeboten, kleinen Büro- und Gewerbeeinheiten, Läden und Gastronomie zu entwickeln. Idee ist zudem, den bestehenden kleinen Supermarkt besser zu platzieren. -rie-
Keine Beratung unter einem Dach
Wahlergebnis ist Vertrauensbeweis
Muster-Widerspruch gegen „Street View“
Glückwunsch an das „Supertalent“
Der Gemeinderat lehnte in seiner jüngsten Sitzung einstimmig einen Antrag der FDP-Fraktion ab, der sich mit der Einrichtung von großen Beratungszentren befasst hatte. Die Liberalen wollten prüfen lassen, ob die rund 400 unterschiedlichen Beratungsstellen von über 200 Vereinen, Verbänden oder anderen Trägern an drei Standorten unter einem Dach zusammengelegt werden könnten. So könnte man, argumentierten die Liberalen, in solch einem Zentrum viele Dinge gemeinsam nutzen und Kosten sparen, etwa für Miete, Telefon- und Internetanschlüsse oder Bürogeräte. Die Stadtverwaltung, die jährlich rund 4,4 Millionen an Zuschüssen für Beratungsstellen aufbringt, sah in solch einer Zentrierung jedoch keine nennenswerten Einsparmöglichkeiten. Auch stünden rechtliche Hürden im Weg. -nil-
In einem Glückwunschschreiben gratulierte Anfang der Woche Oberbürgermeister Heinz Fenrich auch im Namen von Stadt und Gemeinderat Christiane Staab zur Wahl zur Bürgermeisterin von Walldorf. Er freue sich „über das eindeutige Wahlergebnis, das einen großen Vertrauensbeweis der Walldorfer Bürgerinnen und Bürger darstellt“, betont der OB in seinem Schreiben. Walldorf gewinne mit Christiane Staab, so Fenrich, „eine Bürgermeisterin mit Herz und Verstand“. Und Karlsruhe verliere eine Stadträtin, die sich „stets mit Sachverstand und großem Engagement für unsere Stadt eingesetzt hat“. Weiter wünscht das Stadtoberhaupt der neuen Bürgermeisterin von Walldorf „für ihre verantwortungsvolle Aufgabe viel Glück und Erfolg“ und freut sich schon jetzt „auf ein gutes Zusammenwirken“.
Wer sich gegen die von Google beabsichtigte Veröffentlichung von Bildern seines Hauses im Internet wenden will, kann bei Google Street View Widerspruch einlegen. Das Bundesverbraucherministerium hat dazu ein Musterschreiben entwickelt, das in Karlsruhe zusammen mit einem Informationsblatt bei allen Bürgerbüros und den Ortsverwaltungen erhältlich ist. Im Widerspruch muss das Gebäude zusätzlich zur Adresse näher beschrieben werden. So können etwa die Farbe des Hauses, Balkone, markante Gebäude in der Umgebung oder sonstige Auffälligkeiten gute Anhaltspunkte sein, um das Haus auch unabhängig von der genauen Hausnummer identifizieren zu können. Google hat gegenüber dem Bundesverbraucherministerium zugesagt, Gesichter von Personen und Kfz-Kennzeichen vor der Veröffentlichung in einem automatischen Verfahren unkenntlich zu machen, wozu kein gesonderter Widerspruch erforderlich ist. Viele Bürgerinnen und Bürger sind irritiert darüber, dass Google auf Widersprüche per E-Mail in einer automatischen Antwort-Mail ankündigt, nochmals auf den Absender zuzugehen, um das betroffene Objekt zu identifizieren. Google hat ein elektronisches Werkzeug entwickelt, mit dem die Betroffenen das von ihnen bewohnte Haus vor der Veröffentlichung des Dienstes identifizieren können. Dieses Werkzeug steht unter http://www. google.de/streetview im Internet zur Verfügung. Das Unternehmen schickt allen Personen, die per E-Mail Widerspruch eingelegt haben, eine Nachricht, die auf das elektronische Werkzeug zur näheren Identifizierung hinweist. Ein Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet kann online unter www.google.de/streetview und per Post an Google Germany GmbH, Betreff: Street View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg, eingelegt werden. -fis-
Zum Erfolg von Freddy Sahin-Scholl in der Show „Supertalent 2010“ hat OB Heinz Fenrich dem Karlsruher mit Künstlernamen „Galileo“ Glückwünsche geschickt. Dem Sänger sei es verdientermaßen gelungen, die Tür zu ganz großem Publikum aufzustoßen. „Ihre Darbietung zur Einweihung des sanierten Vierordtbades 2005 ist mir noch heute in bester Manier im Ohr präsent“, erinnert sich Fenrich. Sahin-Scholl habe wie kein zweiter Sänger das Talent, in Sekunden von Bariton in Sopran zu wechseln und in beiden Stimmlagen seine Gesangskunst glasklar vorzutragen. Die Ankündigung des Künstlers, einen Teil seiner Siegprämie für das Kinderprojekt „Friedensmantel“ zu spenden, wertete der OB als Beleg für dessen Bodenständigkeit, mit der er vor Millionenpublikum Pluspunkte gesammelt habe.
ZWEI ZUM PREIS VON EINER: Zoodirektorin von Hegel und KVV-Geschäftsführer Casazza präsentierten im “ K.“ die neue Partnerschaft beim Jahreskartenverkauf.
Eine neue Partnerschaft Mit KVV-Jahresabo können Bürger gratis in den Zoo Mit einem speziellen Angebot kooperieren der Zoo und der Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) beim Verkauf von Jahresabonnements. Wer ein KVV-Jahresticket kauft, dessen Laufzeit zwischen Februar und April 2011 beginnt, erhält als kostenlose Zugabe eine Jahreskarte für den Karlsruher Zoo. „Wir wollen aus Gelegenheitsnutzern des KVV Stammkunden machen und gleichzeitig dem Zoo mehr Besucher bringen. Dies ist nach dem Brand im Streichelgehege unser helfender Beitrag für den Zoo und natürlich auch ein Dankeschön an unsere treuen Kunden“, erklärte KVV-Geschäftsführer Dr. Walter Casazza bei der Präsentation des Angebots im „K.“ am Ettlinger Tor. Finanziert wird die Aktion vom KVV. „Wir erwerben die Karten vom Zoo, er-
halten aber einen Mengenrabatt“ räumte Casazza ein. Mit etwa 30 000 gemeinsamen Kunden rechnen die beiden Kooperationspartner. Zoodirektorin Dr. Gisela von Hegel hob neben einer besseren Planungssicherheit für den Zoo auch die ökologischen Aspekte hervor. „Es ist eine gute Idee, KVV und Zoo enger aneinander zu binden. So können unsere Besucher das Auto stehen lassen und bequem und umweltfreundlich mit der Bahn zu uns kommen“, sagte von Hegel. Mit dem Angebot und den neuen Stadtbahnlinien S51 und S52 hofft die Zoochefin zudem neue Besuchergruppen aus der Südpfalz in den Zoo zu locken. Die Karten gibt es in den KVV-Kundezentren, weitere Infos beim Servicetelefon unter der Karlsruher Rufnummer 61 07-58 85. -nil-
Willkommen in der Residenz des Rechts „Schon heute heiße ich Sie in der Residenz des Rechts willkommen“, schreibt Oberbürgermeister Heinz Fenrich jetzt an die neue Bundesverfassungsrichterin Dr. Gabriele Britz. „Wenn Sie im kommenden Jahr Ihren profunden juristischen Sachverstand als Richterin des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einbringen werden, hoffe ich gerne, dass Sie sich rasch in unserer schönen Stadt heimisch fühlen werden“, so Fenrich. Und weiter: „Wir tragen mit Stolz den Beinamen ‚Residenz des Rechts.“ Karlsruhe sei aber auch Kulturstadt, eine junge Stadt mit Herz und eine Stadt mit Innovationsgeist oder auch eine Stadt im Grünen, nennt das Stadtoberhaupt einige der Vorzüge Karlsruhes. Die Lebensphilosophie in der Fächerstadt sei ganz einfach. OB Heinz Fenrich: „Wir arbeiten hart, aber wir wissen auch, das Leben zu genießen.“ -red-
Änderungen für Bäder und Museen Feiertage: Bis einschließlich 6. Januar 2011 gelten andere Öffnungszeiten Änderungen bei den Öffnungszeiten gibt es über Weihnachten und das neue Jahr für Bibliotheken, Museen sowie Bäder. Die Stadtteilbibliotheken Durlach, Mühlburg, Grötzingen, Neureut und Waldstadt sowie die Amerikanische Bibliothek bleiben vom Freitag, 24. Dezember, bis einschließlich Sonntag, 9. Januar, geschlossen. Auch der Medienbus fährt in dieser Zeit nicht. Am Montag, 10. Januar, öffnen alle Stadtteilbibliotheken wieder und der Medienbus ist erstmals in diesem Jahr unterwegs. Die Amerikanische Bibliothek ist ab Dienstag, 11. Januar, wieder erreichbar. Die Stadtbibliothek im Neuen Ständehaus und die Jugendbibliothek im Prinz-Max-Palais sind zwischen den Feiertagen, auch samstags, geöffnet. Informationen zu den Öffnungszeiten sind im Internet unter www.stadtbibliothek-karlsruhe.de abrufbar.
Das Stadtarchiv ist vom 24. Dezember bis 2. Januar geschlossen. Das Pfinzgaumuseum bleibt am Samstag, 25. Dezember, geschlossen, am Sonntag, 26. Dezember, kann es von 10 bis 17 Uhr besucht werden, am Samstag, 1. Januar, von 14 bis 17 Uhr und am Sonntag, 2. Januar, von 10 bis 17 Uhr. Das Stadtmuseum ist am 24. und 25. Dezember sowie am 31. Dezember geschlossen, zu einem Rundgang lädt es für Sonntag, 26. Dezember, von 10 bis 18 Uhr ein, an Silvester, 1. Januar, ist es von 14 bis 18 Uhr und am 2. Januar von 10 bis 18 Uhr geöffnet. Die Erinnerungsstätte Ständehaus bleibt vom 24. bis 27. Dezember und vom 31. Dezember bis 3. Januar zu. Informationen hierzu gibt es im Internet unter www.karlsruhe.de/kultur, Stichwort Stadtgeschichte. Der Zoologische Stadtgarten ist sowohl an Heilig Abend als auch an Silvester zugänglich, verkürzt jedoch seine Öffnungs-
zeiten an beiden Tagen auf 15 Uhr. Das Europabad bietet sich auch über die Feiertage für einen Besuch an. Es hat lediglich an Heilig Abend geschlossen, am 25. sowie 6. Januar hat es von 10 bis 23 Uhr, am 26. Dezember von 10 bis 21 Uhr und am 31. Dezember von 10 bis 16 Uhr geöffnet. An Neujahr ist es von 13 bis 23 Uhr zugänglich. Größer ist die Feiertagspause bei den anderen Bädern. Die Therme Vierordtbad hat am 24., 25. und 31. Dezember geschlossen, außerdem am 1. Januar. Schwitzen und Schwimmen kann man hier am 26. Dezember von 10 bis 20 Uhr und am 6. Januar von 10 bis 23 Uhr. Das Fächerbad hat am 24., 25. und 31. Dezember geschlossen, außerdem am 1. Januar. Zugänglich ist es am 26. Dezember und 6. Januar von 9 bis 19 Uhr, am 3. Januar gelten hier verlängerte Öffnungszeiten von 11 bis 23 Uhr. Weitere Infos unter: www.ka-baeder.de. -red-
FUNDGRUBE: Die Stadtbibliothek hat auch zwischen den Jahren geöffnet.
StadtZeitung Im Ausschuss:
Forst arbeitet stets nachhaltig Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen befasste sich vor kurzem unter Vorsitz von EB Margret Mergen mit der wirtschaftlichen und ökologischen Bedeutung der Wälder in Karlsruhe. So nahm er das Ergebnis 2009 mit einem Defizit von 2,7 Millionen Euro zur Kenntnis. Dies zeigt jedoch eine Verbesserung von 80 000 Euro zum Plansatz und eine leichte Verbesserung zu 2008 mit einem Defizit von 2,83 Millionen Euro. Der städtische Forst erfüllt in beträchtlichem Maße Naherholungsfunktion, für die Instandhaltung der Wege und auch die Verkehrssicherungspflicht durch Baumpflegearbeiten ist daher ein hoher städtischer Zuschuss erforderlich. 2010 wird die Forstverwaltung das Ziel für den Holzeinschlag mit 14 000 Festmetern Laub- und Nadelholz zu etwa 95 Prozent erreichen. Der erzielte Erlös liegt im laufenden Jahr bei gut 62 Euro pro Festmeter Holz. Damit ist nach dem Krisenjahr 2009 wieder in etwa das Niveau von 2008 erreicht. Sorgen bereitet den Forstleuten ein erster Pilzbefall bisher unbekannter Ursache an einem ihrer „Brotbäume“, der Esche. Die Forstverwaltung hofft, dass es nicht zum Totalausfall dieser Baumart kommt. Das Jahr 2011 wird voraussichtlich ein „normales“ Forstjahr werden. Der vorgesehene, nachhaltige Einschlag liegt bei rund 15 000 Festmetern. Das heißt, nur so viel Holz wird entnommen, wie nachwachsen kann. Die Forstverwaltung setzt auch vermehrt auf natürliche Waldverjüngung und bringt daher lediglich etwa 6 000 Pflanzen aus Baumschulen ein, verglichen mit mehreren 10 000 Pflanzen in früheren Jahren. Das Jahr 2011 ist das Internationale Jahr der Wälder. Zum von der UN ausgerufenen Jahr plant die Forstverwaltung eine Reihe von Veranstaltungen. Höhepunkt wird ein großer Waldtag im Juli im Rissnert sein. Lobend zur Kenntnis genommen wurden die Aktivitäten des Waldklassenzimmers. Mit seinen vielfältigen Veranstaltungen hat es sich zu einem festen Bestandteil der Schulausbildung für viele Schulen entwickelt. Die Finanzierung dieses von allen als sehr wichtig erachteten Projekts erfolgt durch die Stadt und durch Sponsorenmittel. Ebenso beteiligt sich auch der Staatsforst BadenWürttemberg an den Kosten. -erg-
WALDARBEITER haben in der kalten Jahreszeit viel zu tun. Foto: Fränkle
KulturKompakt Der nächsten Führung durch die Sonderausstellung „Venedig-Bilder“ in der Städtischen Galerie an der Lorenzstraße können sich Kunstfreunde am heutigen Donnerstag, 23. Dezember, in der Mittagspause von 12.15 bis 12.45 Uhr anschließen. Am ersten Weihnachtsfeiertag, Samstag, 25. Dezember, stehen um 15 Uhr und um 16 Uhr Rundgänge auf dem Programm. Führungen durch die deutsche Kunst des 19. Jahrhunderts bietet das städtische Museum auch am Sonntag, 26. Dezember um 15 und 16 Uhr an. Am zweiten Weihnachtsfeiertag gibt es auch wieder einen Workshop für Kinder ab fünf Jahren. Die Kinderwerkstatt ist von 15 bis 16.30 Uhr geöffnet. Die jungen Künstler senden auf selbst gestalteten Postkarten Urlaubsgrüße aus der Lagunenstadt. Als Wiederaufnahme spielt das Karlsruher Sandkorn-Theater in der Kaiserallee die Komödie „Dinner for One – wie alles begann“. Der nächste von insgesamt fünf Spielterminen bis zum 5. Januar ist der zweite Weihnachtsfeiertag, Sonntag, 26. Dezember, um 19 Uhr. In der Aula der Grund- und Hauptschule in Grötzingen ist ab kommenden Dienstag, 28. Dezember, die Ausstellung „Grötzinger Maler“ zu sehen. Vorgestellt werden dort Arbeiten von elf Künstlerinnen und Künstlern. Außerdem werden Werke des verstorbenen Bildhauers Oskar Rösch gezeigt. Die Ausstellung können Kunstfreunde bis einschließlich 9. Januar besuchen. Öffnungszeiten sind werktags in der Zeit von 14 bis 18 Uhr, an Sonn- und an Feiertagen von 11 bis 18 Uhr. -Lä-
64. Jahrgang · Nr. 51 · 23. Dezember 2010
III
Landeswettbewerb „Klimaneutrale Kommune“
Auszeichnung für die Stadt Umweltministerium finanziert Machbarkeitsstudie zu 70 Prozent Die Stadt Karlsruhe sowie acht weitere Kommunen sind Sieger des vom Umweltministerium des Landes ausgeschriebenen Wettbewerbs „Klimaneutrale Kommune“. Umweltministerin Tanja Gönner zeichnete die Kommunen am Montag im StuttDie Untersuchung soll klären, unter welchen Voraussetzungen bis zum Jahr 2050 Strom- und Wärmebedarf sowie der Energiebedarf für Mobilität weitgehend reduziert beziehungsweise CO2-neutral bereitgestellt werden können. Ermittelt werden sollen konkrete Maßnahmen sowie Kosten und Auswirkungen. Der Karlsruher Gemeinderat hatte sich am 19. Ok-
garter Landtag aus. Beworben hatten sich 21 Städte und Gemeinden. Das Preisgeld besteht in einem 70-prozentigen Zuschuss für eine Machbarkeitsstudie. Diese kostet 120 000 Euro, wovon Stadt und Stadtwerke jeweils 18 000 Euro übernehmen.
tober für die Wettbewerbsteilnahme ausgesprochen. Umweltdezernent Klaus Stapf nahm die Auszeichnung entgegen. Er freue sich sehr, so Stapf, dass Karlsruhe die Studie teilfinanziert bekomme. Denn es hätten sich auch andere namhafte Städte beworben, die im Klimaschutz aktiv sind. Stapf: „Wir haben damit den Schritt in die erste Reihe der Klimastädte
WETTBEWERB „Klimaneutrale Kommune“: Umweltministerin Tanja Gönner überreichte Bürgermeister Klaus Stapf die Auszeichnung. Foto: Martin Stollberg
vollzogen. Unser Weg besteht darin, das Thema Klimaschutz übergreifend und mit allen Akteuren der Stadt anzugehen und sie mit differenzierten Maßnahmen mitzunehmen. Deshalb wollen wir alle Handlungsfelder ausschöpfen und überall etwas bieten, mit dem die Menschen ihren Beitrag leisten können. Eine deutliche CO2Reduzierung ist unsere letzte Chance, wenn wir einen Klimakollaps verhindern wollen. Um klimaneutral zu werden, müssen wir bis 2050 die Kohlendioxid-Emissionen in unserer Stadt wesentlich senken – von 10,7 auf 2 Tonnen pro Einwohner und Jahr, also um über 80 Prozent.“ Insgesamt entfallen etwa je ein Fünftel der Gesamtemissionen von 3,2 Millionen Tonnen Kohlendioxid in Karlsruhe auf Privathaushalte, GHD (Gewerbe, Handel, Dienstleistungen) und Verkehr, wobei der Industriebereich mit 38 Prozent beteiligt ist. Die Stadt wolle deshalb, so Stapf, ihre Aktivitäten, die sie mit dem Klimaschutzkonzept samt CO2-Bilanzierung, dem European Energy Award, der Energiekonzeption der Stadtwerke und vielem mehr eingeleitet habe, zielgerichtet fortsetzen. Schwerpunkte seien etwa die fahrradfreundliche Stadt, das Gewinnen von Energie aus Bioabfall und der Baubereich. Die Bearbeitung der Studie, die bis Herbst 2011 vorliegen soll, übernimmt ein Wissenschaftskonsortium unter Koordination der Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur (KEK). Beteiligt sind insbesondere das KIT und die IREES GmbH als Ausgliederung des Fraunhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung (ISI). -cal-
Strafen auch für nächtliche Raser
Grün durch ganze Stadt
Viele Autofahrerinnen und Autofahrer sind in der Nacht vom 10. auf den 11. Dezember in den Tempo-30-Zonen auf der B 3 in Durlach und auf der Kriegsstraße zwischen Weinbrenner Platz und dem Kühlen Krug zu schnell gefahren. Das ergaben Geschwindigkeitsmessungen des Ordnungs- und Bürgeramts in beiden Fahrtrichtungen. „Aus Gründen des Lärmschutzes ist die Geschwindigkeit auf diesen Straßen seit Ende 2009 in der Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh auf 30 Kilometer pro Stunde begrenzt“, verweist der Chef des Amts, Dr. Björn Weiße, auf die erneuten Kontrollen dieser Straßenabschnitte. Bereits Mitte November hatten hier zahlreiche Autofahrer das Tempolimit nicht eingehalten. Jetzt wurde binnen weniger Stunden die Geschwindigkeit von 1 418 Fahrzeugen gemessen, wobei 383 Autofahrer zu schnell gefahren sind. „Die Spitzengeschwindigkeiten lagen bei einigen sogar über dem Zweifachen der erlaubten Geschwindigkeit. Zwei Autofahrer waren sogar mit einer Geschwindigkeit von 106 beziehungsweise 97 Kilometern pro Stunde unterwegs“, so Dr. Björn Weiße. Er kündigt für die Schnellfahrer Geldbußen und Punkte in der Flensburger Verkehrssünderdatei an. Autofahrer mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 Kilometern erwartet außerdem ein Fahrverbot. „Die Geschwindigkeitsmessungen werden wir in unregelmäßigen Abständen wiederholen“, betont der Amtschef weiter. -red-
Vom Turmberg zum Rhein für besseres Stadtklima Die in den gescheiterten Plänen für eine Bundesgartenschau 2015 vorgesehene Grünverbindung vom Turmberg zum Rhein solle beschleunigt verwirklicht werden. Dies forderte die GRÜNE-Fraktion in einem Antrag zur jüngsten Sitzung des Gemeinderats, zu der das Plenum vergangene Woche unter Vorsitz von OB Heinz Fenrich zusammen kam. Fraktionssprecherin Bettina Lisbach begründete dies unter anderem mit einer Verbesserung für das Stadtklima und einer enormen Aufwertung für die Naherholung in Karlsruhe. Die Trassierung über das Gelände des DB-Gleisbauhofs sei noch offen, antwortete die Verwaltung. Dahingehend würden mit der Bahn-AG Gespräche geführt. Die CDU-Fraktionsvorsitzende Gabriele Luczak-Schwarz wünschte der Stadt dafür „einen langen Atem“, während Ute Müllerschön (SPD) bemerkte, dass in dem Antrag „nichts wirklich Neues“ stünde. Dieser Grünzug stehe bereits im Masterplan. Die Pläne würden auch vom Verein „Bürgergartenschau“ weiterverfolgt. FDP-Fraktionsvorsitzende Rita Fromm glaubt, die Grünen wollten wohl nur einen Sachstandsbericht. Dies glaubt auch Dr. Eberhard Fischer (KAL). Er erinnerte daran, dass es bereits eine Möglichkeit gebe, über einen schienengleiche Bahnübergang und längs des Oberwaldes mit dem Rad von Durlach Richtung Bahnhof zu kommen. Jürgen Wenzel (FW) merkte
an, dass die betroffenen Kleingärten in die Planungen einbezogen werden sollten. Der Planungsausschuss wird das Thema weiter behandeln. -erg-
Ausgangspunkt: Der Gemeinderat sprach sich wiederum für eine Grünverbindung vom Turmberg bis zum Rhein aus.
Müllabfuhr wird ein wenig teurer Neue Gebührensätze bei Abfallentsorgung, Entwässerung und Friedhofswesen Einstimmig und ohne Aussprache hat der Gemeinderat unter Vorsitz von OB Heinz Fenrich auf seiner jüngsten Sitzung insgesamt 28 Satzungen beschlossen. Die Änderung der Satzungen von 18 unselbstständigen Stiftungen wurde veranlasst, um Satzungen zu haben, die an die Mustersatzung der Abgabenordnung angelehnt sind. Dies wiederum ermöglicht den gemeinnützigen und/oder mildtätigen Stiftungen, auf Antrag beim Finanzamt einen Freistellungsbescheid bzw. eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu erhalten. Eine Anpassung der bestehenden Satzungen an die Mustersatzung aufgrund geänderter Vorschriften über die Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung war auch Grund für die Änderung der Satzung von vier weiteren unselbstständigen Stiftungen sowie der Satzung der Vereinigten Stiftungen der Stadt. Geändert wurde außerdem die Entwässerungsgebührensatzung, deren neue Fassung ab 1. Januar gilt. Sie hält etwa fest, dass die Schmutzwassergebühr 1,12 Euro pro Kubikmeter beträgt. Damit wird Karlsruhe auch künftig einen der untersten Ränge einnehmen, die durchschnittliche Schmutzwassergebühr liegt deutschlandweit bei 2,18 Euro pro Kubikmeter. Auch die Friedhofsgebührensatzung wurde neu erlassen. Hier gibt es Veränderungen von bis zu 14 Prozent, mehrheitlich bewegen sich die Veränderungen der Gebührensätze jedoch im einstelligen Bereich. So kostet etwa ein Urnenreihengrab
ab 1. Januar nicht mehr 450 Euro sondern 478 Euro (6 Prozent), und die Feuerbestattungsgebühren liegen dann bei 845 Euro statt bei 820 Euro (3 Prozent).
Weg mit dem Dreck: Die Müllabfuhr kostet im neuen Jahr ein wenig mehr
Beschlossen hat der Gemeinderat auch eine neue Abfallentsorgungssatzung. Erforderlich wurden die Änderungen unter anderem deshalb, weil die Deponien Ost und West stillgelegt worden sind, die Abholung von Elektrogeräten bei Sperrmüll nur noch auf Abruf erfolgt und nun auch in dieser Satzung die sprachliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen berücksichtigt wird. In Kraft tritt außerdem am 1. Januar die neue Abfallgebührensatzung. Die Erhöhung der Gebühren lässt sich laut Bürgermeisteramt nicht vermeiden, denn die Kosten der Abfallwirtschaft sind gestiegen und die Überschüsse aus den Vorjahren aufgebraucht. Die Restmüllgebühren erhöhen sich um 17 Prozent und die Gebühren für Abfallmulden um 9 Prozent. So kostet der 80-Liter-Restmüllbehälter künftig 24,07 Euro pro Monat statt bisher 20,57. Die Verwaltung hat außerdem eine Liste mit Maßnahmen zu Gegensteuerung und Stabilisierung der Gebühren vorgelegt. Sie sieht unter anderem eine Optimierung der Tourenplanung und eine nur noch 14-tägliche Leerung der Bioabfallbehälter vor – in den Sommermonaten weiterhin wöchentlich. Neugefasst wurde schließlich auch die Satzung über die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen. Sie wurde zum Großteil wegen der Schließung der Deponien Ost und West erforderlich. -resSatzungen: Seiten IV und VI dieser StadtZeitung, im Internet: www.karlsruhe.de unter „Rathaus“, „Gemeinderat“.
KEINE FRAGE „WOHIN MIT DEM CHRISTBAUM?“: Auf vielen Plätzen im Stadtgebiet sind ab dem 27. Dezember Sammelstellen eingerichtet. Fotos (4): Fränkle
Platz für Christbäume Nach Weihnachten Sammelplätze im Stadtgebiet Das Amt für Abfallwirtschaft richtet im gesamten Stadtgebiet Sammelplätze für ausgediente Christbäume ein. Schilder weisen auf die Stationen hin. Die Bäume können vom 27. Dezember bis zum 7. Januar kostenlos abgegeben werden. Das Amt bittet darum, Weihnachtsbäume nur an diesen Sammelstellen zu entsorgen, restlichen Weihnachtsschmuck sowie zum Transport benötigte Plastiktüten zu entfernen, da die Bäume zu Kompost verarbeitet werden. Eingerichtete Sammelstellen: Beiertheim: Grund- und Hauptschule Beiertheim, Marie-Alexandra-Straße 51, Ecke Wartburgstraße Bulach: Grund- und Hauptschule Bulach, Grünwinkler Straße 10 Dammerstock: Parkplatz Rastatter Straße beim Polizeiposten Daxlanden: Grund- und Hauptschule Daxlanden, Ecke Holländer-straße/Turnerstraße (Grünfläche vor der Schule) Durlach: ASV-Parkplatz, Ecke Grötzinger Straße/Liebensteinstraße; Alt Durlach: Durchgang zur Amthausstraße, Ernst-Friedrich-Straße/Auer Straße, Parkplatz, Mittelstreifen; DornwaldUntermühl: Freigelände Ecke Dornwaldstraße/Lortzingstraße; Bergwald: Parkplatz beim Einkaufszentrum; Durlach-Aue: Spielplatz neben Feuerwehrhaus; Killisfeld: Neben Bushaltestelle Dieselstraße; Lohn-Lissen: Parkplatz Ecke Ellmendinger Straße/Grazer Straße; Hanggebiet: Max-LiebermannStraße/Emil-Nolde-Straße Grötzingen: Die Jugendfeuerwehr sammelt am Samstag, 8. Januar, die Christbäume ein. Grünwettersbach: Carl-Benz-Schule, Esslinger Straße 2 und Heinz-BarthSchule, Zur Dorfwies 1 Grünwinkel: Grünwinkler Schule, Hopfenstraße 18 (Grünfläche vor der Schule) sowie Feuerwehrgerätehaus Zeppelinstraße (Grünfläche) Hagsfeld: Bauhof Brückenstraße. Die Jugendfeuerwehr sammelt am Samstag, 8. Januar, von 9 bis 16 Uhr Christbäume ein. Hohenwettersbach: Platz hinter Feuerwehrhaus. Die Jugendfeuerwehr sammelt am Samstag, 8. Januar, ab 9 Uhr Christbäume ein. Innenstadt Ost: Grünfläche Alter Friedhof, Ecke Kapellenstraße, sowie auf dem Lidellplatz
Innenstadt West: Leopoldschule, Leopoldstraße 9 Knielingen: Viktor-von-Scheffel-Schule, Schulstraße 3. Die Jugendfeuerwehr sammelt am Samstag, 8. Januar, von 8 bis 13 Uhr Christbäume ein. Mühlburg: Grünfläche Seldeneckstraße /Ecke Hardtstraße Neureut: Die Jugendfeuerwehr sammelt am Samstag, 8. Januar, von 9.30 bis 13 Uhr Christbäume ein. Nordstadt: Waldring/Knielinger Allee sowie vor der Marylandschule, RhodeIsland-Allee(Grünfläche) Nordweststadt / Binsenschlauch: Werner-von-Siemens-Schule, Kurt-Schumacher-Straße sowie August-BebelStraße/Ecke Kußmaulstraße; Rennbuckel: Rennbuckelschule, Bonner Str. 22 Oberreut: Anne-Frank-Schule, Bonhoefferstraße 12 Oststadt: Tullaschule in der Tullastraße 57 (Grünfläche vor der Schule) und Gottesauer Platz (bei den Toiletten) Palmbach: Parkplatz beim Friedhof Rheinstrandsiedlung: Lindenallee vor der Rheinstrandhalle Rintheim: Jagdstraße bei Dreschhalle; Rintheimer Feld: Heinrich-Köhler Schule, Forststraße 4 Rüppurr: Alt-Rüppurr Riedschule, Riedstraße 11; Neu-Rüppurr: Gelände an der Battstraße zwischen AdalbertStifter-Straße und Eduard-Mörike-Straße; Gartenstadt: Parkplatz Am Rüppurrer Schloss Stupferich: Grundschule Stupferich am Seiteneingang Gänsbergstraße Südstadt: Uhlandschule, Schützenstraße 35 und, Nebeniusschule, Treitschkestraße Südweststadt: Beiertheimer Allee (Platz hinter Konzerthaus) und Welfenstraße (Grünfläche vor Beiertheimer Brücke) Waldstadt: Parkplatz Bertha-von-Suttner-Straße/Albert-Schweitzer-Straße bei Schulpavillion, verlängerte Tilsiter Straße sowie Kolberger Straße zwischen dem Haus-Nummer 9 und Garagenhof bei Streugutbehälter Weiherfeld: Belchenplatz Weststadt: Gutenbergschule (Nelkenstraße), Gelände bei Einmündung Kriegsstraße/Wichernstraße beim Kiosk (Spielstraße) Wolfartsweier: Rathausstraße beim Glascontainer und Albert-EinsteinStraße (beim Glascontainer).
Kurz Notiert · Kurz Notiert Das Stadtmedienzentrum Karlsruhe in der Moltkestraße 64 hat von Heiligabend, 24. Dezember, bis Neujahr geschlossen. Ab Montag, 3. Januar ist es wieder jeweils montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 14 Uhr geöffnet. Zu einer Entdeckungsreise auf den Spuren der facettenreichen Geschichte Durlachs bei einer Kinderführung lädt Susanne Stephan-Kabierske für diesen Sonntag, 26. Dezember, 15 Uhr, in das Pfinzgaumuseum in der Karlsburg ein. Das Jobcenter Durlach in der Badenerstraße 3 hat im neuen Jahr geänderte Öffnungszeiten. Ab dem 3. Januar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 11.45 Uhr zu erreichen sowie montags bis mittwochs von 13.30 bis 15.30 Uhr und donnerstags von 13.30 bis 17 Uhr. Spielfest und Saunanacht gibt es am Samstag, 8. Januar, im Adolf-EhrmannBad in Neureut. Zunächst können sich die
jungen Wasserratten in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr beim spannenden und spaßigen Spielfest im kühlen Nass vergnügen, danach ist von 19 bis 24 Uhr im Bad die bereits 27. lange Saunanacht. Wer den Stromverbrauch in der Weihnachtszeit und über Silvester trotz festlicher Stimmung so gering wie möglich halten will, sollte bei der Gestaltung auf die verwendete Lichttechnik achten. Hier bieten sich etwa Leuchtdioden als Alternative zu den herkömmlichen Lichterketten an. Tipps rund um das Energiesparen gibt es bei der Kundenberatung der Stadtwerke Karlsruhe in der Kaiserstraße 182, Telefonnummer 599-22 22. In der Schulkunstausstellung „Holz“ in den Räumen des Regierungspräsidiums am Rondellplatz sind bis einschließlich 16. Januar Arbeiten zum Thema von Schülerinnen und Schülern aller Altersklassen aus mehr als 50 Schulen verschiedener Schularten zu sehen.
IV
64. Jahrgang · Nr. 51 · 23. Dezember 2010
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Zwangsversteigerungen Im Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, Raum 406, wird am Donnerstag, 13. Januar 2011, 9 Uhr, unter dem Aktenzeichen 2 K 7/10 folgender Grundbesitz versteigert: Eingetragen im Grundbuch von KarlsruheDurlach, Blatt 10087: 14,347/1 000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück Nr. 8965, Gebäude- und Freifläche, Durlacher Str. 31, 33, 41, Hermann-WeickWeg 1, 1a, 1b, 1c, 3 mit 15526 m² verbunden mit Sondereigentum sn der im Aufteilungsplan mit Nr. 87 bezeichneten Wohnung. Ausschließliches Sondernutzungsrecht an dem mit Nr. 87 bezeichneten Kellerraum und dem Autoabstellplatz Nr. 192 und 193. (Fünf-Zimmer-Eigentumswohnung mit Keller sowie TG-Stellplätze, Wohnfläche ca. 163 m², Hermann-Weick-Weg 1 – ohne Gewähr –) Verkehrswert: 200 000 Euro
Strenger Winter bringt Schlaglöcher
Der für hiesige Verhältnisse strenge Winter bringt es mit sich, dass, wie voriges Jahr, erhebliche Schäden an Straßen und Gehwegen entstehen. Darauf macht das Tiefbauamt aufmerksam und bittet an den Gefahrenstellen wie
Schlaglöchern, Unebenheiten und losen Platten um erhöhte Vorsicht. Die Vielzahl der Beschädigungen mache es unmöglich, alle sofort zu beheben. Daher seien teilweise Sperrungen nicht zu vermeiden. Foto: Fränkle
Im Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, Raum 406, wird am Freitag, 21. Januar 2011, 9 Uhr, unter dem Aktenzeichen 1 K 56/10 folgender Grundbesitz versteigert: Eingetragen im Grundbuch von Karlsruhe, Blatt 76875: 3,5/20 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück Nr. 10096, Gebäude- und Freifläche, Rastatter Straße 95 mit 1020 m², verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen Nr. 4 (Laden mit Kellerraum) und dem Sondernutzungsrecht an der Grundstücksfläche Nr. 5 (Laden im EG mit Keller, Nutzfläche ca. 113 m² , und Stellfläche im Hof – ohne Gewähr –) Verkehrswert: 55 000 Euro Grundbuchauszug und Schätzungsgutachten können beim Amtsgericht Karlsruhe, Zimmer 413, von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9 bis 11.30 Uhr und 13 bis 15 Uhr und Freitag vormittags in der Zeit von 9 bis 11.30 Uhr eingesehen werden. Eine Besichtigung des Objekts ist nur nach Rücksprache mit dem Eigentümer bzw. Mieter möglich. Das Gericht hat hierauf keinen Einfluss. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.versteigerungspool.de Vollstreckungsgericht
Satzung beschlossen Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrerAbfallentsorgungseinrichtungen vom 14. Dezember 2010 Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. Seite 555) und der §§ 6 und 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz – LAbfG BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1996 (GBl. Seite 617) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802, 809) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 14. Dezember 2010 folgende Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen beschlossen: I. Abfallumladestation §1 Abfallumladestation (1) Die Stadt unterhält als öffentliche Einrichtung die Abfallumladestation Im Schlehert. (2) In der Abfallumladestation werden unter anderem Abfälle von Selbstanlieferungen angenommen und zur weiteren Entsorgung weitergegeben. (3) Einzugsbereich der genannten Einrichtungen ist für Selbstanliefernde und Anlieferungen aus städtischer Sammlung das gesamte Stadtgebiet. §2 Zugelassener Personenkreis (1)Benutzerin/Benutzer der in § 1 aufgeführten Abfallumladestation können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gemäß § 2 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen. Beauftragte Dritte stehen dem/der Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht und einer Kopie des Personalausweises der Auftraggeberin/des Auftraggebers nachzuweisen. (2) Sofern das Befördern von Abfällen einer Transportgenehmigung gemäß § 49 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bedarf, sind Anliefernde nur bei Vorlage dieser Genehmigung benutzungsberechtigt. §3 Zutritt Der Zutritt zu der Abfallumladestation gemäß § 1 ist nur mit Erlaubnis des jeweiligen Personals gestattet. Es dürfen nur die dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wege befahren werden. Die Wege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs gelten sinngemäß. §4 Verhalten bei der Anlieferung (1) Gewerblich Selbstanliefernde und Drittbeauftragte haben unter Verwendung eines von der Stadt ausgegebenen Vordrucks Auskunft über Art, Herkunft und Menge der Abfälle zu geben, sofern ihre Abfälle zu verwiegen sind. Selbstanliefernde aus Haushaltungen haben diese Auskunft auf Verlangen zu geben. (2) Anlieferfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass keine Abfälle verloren gehen können. Abfälle mit verwehbaren Bestandteilen wie zum Beispiel Sägemehl, Staub und Asche müssen jeweils in angefeuchtetem Zustand verschlossen, abgedeckt oder abgepackt angeliefert werden. (3) Die Räder der Fahrzeuge müssen so gereinigt werden, dass eine Verschmutzung der Abfallumladestation und der Straßen ausgeschlossen ist. Entstandene Verunreinigungen sind von den Anliefernden zu beseitigen. Andernfalls können sie von der Stadt auf Kosten der Anliefernden beseitigt werden. (4) Die Abfälle dürfen nur an den zugewiesenen Stellen und nur in Gegenwart des jeweiligen Personals abgeladen werden. II. Wertstoffstationen §5 Wertstoffstationen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende beaufsichtigte Wertstoffstationen: 1. in Karlsruhe-Rheinhafen, Nordbeckenstraße 2. in Karlsruhe-Daxlanden, Fettweisstraße 3. in Karlsruhe-Durlach, Alte Weingartenerstraße 4. in Karlsruhe-Durlach, Maybachstraße 5. in Karlsruhe-Hagsfeld, Schäferstraße 6. in Karlsruhe-Neureut, Am Junkertschritt 7. in Karlsruhe-Neureut, Waldsportplatz 8. in Karlsruhe-Oberreut, Großoberfeld 9. in Karlsruhe-Wettersbach, Am Wiesenacker Sollte die Stadt Karlsruhe weitere Wertstoffstationen einrichten, so gelten diese Bestimmungen entsprechend. (2) Die Wertstoffstationen dienen der Aufnahme solcher Wertstoffe, die wegen ihrer Menge oder Sperrigkeit nicht in die den anschlusspflichtigen Grundstücken zugeteilten Wertstoffbehälter eingegeben werden können. Die Anliefermenge ist pro Haushalt bzw. pro Betrieb auf 1 cbm pro Kalenderjahr für alle Wertstoffe begrenzt. §6 Zugelassener Personenkreis Benutzerin/Benutzer der Wertstoffstationen können alle natürlichen und juristischen Personen sein, denen ein städtischer Wertstoffbehälter zugeteilt ist. Wertstoffe, die nicht aus Haushaltungen stammen, dürfen lediglich bei den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße abgegeben werden. Beauftragte Dritte stehen der Überlassungspflichtigen/dem Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht und einer Kopie des Personalausweises der Auftraggeberin/des Auftraggebers nachzuweisen. §7 Wertstoffpalette (1) Wertstoffe im Sinne der Benutzungsordnung sind die in § 17 Nr. 14 der Abfallentsorgungssatzung genannten verwertbaren Abfälle. (2) Die Annahme der Wertstoffe beschränkt sich auf die jeweils vor Ort deklarierten Wertstoffarten. Auf jeder Wertstoffstation werden angenommen: Papier, Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Aluminium, Gartenabfälle, Glas, Altkleider, elektrische Haushaltskleingeräte. Bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße
werden außer den aufgeführten Wertstoffen noch folgende Abfallarten in Kleinmengen angenommen: Sperrmüll, Bauschutt, Asbest, Mineralfaserabfälle, Altfenster, Holz mit schädlichen Verunreinigungen, Restmüll, Altreifen. (3) Die angelieferten Wertstoffe dürfen nicht verschmutzt und nicht mit anderen Stoffen vermischt sein. Sie sind getrennt in die aufgestellten Wertstoffbehälter einzugeben. III. Schadstoffannahmestellen §8 Schadstoffsammelstellen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende Schadstoffannahmestellen: 1. in der Maybachstraße 10 a 2. in der Nordbeckenstraße 3. die mobile Schadstoffsammlung im gesamten Stadtgebiet. (2) Als Schadstoff gelten die in den Anlagen 1 und 2 genannten Abfälle; § 8 der Abfallentsorgungssatzung bleibt unberührt. §9 Zugelassener Personenkreis Benutzerinnnen/Benutzer können sein a) der mobilen Schadstoffannahmestellen: Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen b) der stationären Annahmestellen in der Maybachstraße 10 a: 1. Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen sowie Kleingewerbe 2. die Stadt Karlsruhe sofern diese gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegt. § 8 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon unberührt. c) der stationären Annahmestellen in der Nordbeckenstraße (Kleinmengen): Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen. § 10 Anlieferbestimmungen (1) Schadstoffe müssen gemäß § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung angeliefert werden. (2) Leuchtstoffröhren werden nur in unverpacktem Zustand entgegengenommen. (3) Größere Gebinde als mit 25 Liter Fassungsvolumen werden nicht angenommen. IV. Kompostierungsanlagen Annahmestellen für kompostierbare Grünabfälle § 11 Zentrale und dezentrale Annahmestellen Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung für Grünabfälle: 1. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe-Knielingen, An der Wässerung 2. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe-Grötzingen, Herdweg, Gewann Kleine Weide 3. die dezentralen Annahmestellen mit speziell bereitgestellten Depotcontainern 4. zeitlich befristete dezentrale Annahmestellen für Weihnachtsbäume (ohne Schmuck, insbesondere Lametta) nach Maßgabe einer alljährlichen amtlichen Bekanntmachung. § 12 Zugelassener Personenkreis Benutzerin/Benutzer der in § 11 aufgeführten Annahmestellen für Grünabfälle können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die der Überlassungspflicht gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung unterliegen. § 14 Absatz 2 Ziffer 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon unberührt. § 13 Anlieferbestimmungen (1) Grünabfälle, die zu den dezentralen Annahmestellen gebracht werden, sind in die Container einzugeben. Nicht gestattet ist dabei die Eingabe von Grünabfällen in Kunststoffsäcken und Kunststofffolien. (2) Zum Schutz der maschinentechnischen Einrichtungen darf nur steinfreier Grünabfall angeliefert werden. V. Allgemeines § 14 Sicherheitsbestimmungen (1) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist verboten innerhalb der städtischen Abfallentsorgungseinrichtungen zu rauchen, Feuer zu machen oder Gegenstände zu verbrennen. (3) Es ist verboten auf die Abfallumladestation, Wertstoffstation und Schadstoffannahmestelle verbrachte Abfälle zu durchsuchen. Fundsachen sind der Aufsicht abzugeben. (4) Einzugsbereich der genannten Einrichtungen ist für Selbstanliefernde und Anlieferungen aus städtischer Sammlung das gesamte Stadtgebiet. (5) Wenn eine vorübergehende Schließung oder eine Betriebsbeschränkung einer Abfallentsorgungseinrichtung dies erfordert, kann die Stadt allgemein oder im Einzelfall eine Zuweisung zu einer anderen Abfallentsorgungseinrichtung treffen. § 15 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben und an den Eingängen angeschlagen. Das Betreten der Annahmestellen außerhalb der Öffnungszeiten sowie das Ablagern von Abfällen außerhalb der Annahmestellen ist verboten. § 16 Ausnahmen Die Stadt kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Benutzungssatzung zulassen, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Absatz 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Abfallentsorgungseinrichtung benutzt, ohne hierzu gemäß §§ 2, 6, 9 oder 12 befugt zu sein. 2. entgegen § 3 Satz 1 das Gelände einer städtischen Abfallentsorgungsanlage ohne Erlaubnis betritt.
3. entgegen § 4 Absatz 1 bezüglich Art, Herkunft und Menge der Abfälle falsche Angaben macht (Falschdeklaration). 4. entgegen § 4 Absatz 3 die Räder eines Fahrzeuges nicht ordnungsgemäß reinigt. 5. entgegen § 4 Absatz 4 Abfälle an anderer als der zugewiesenen Stelle ablädt. 6. entgegen § 13 Absatz 1 Grünabfälle neben Grünabfallcontainer ablagert. 7. entgegen § 14 Absatz 1 den Anweisungen des Personals nicht Folge leistet. 8. entgegen § 14 Absatz 2 im Bereich der städtischen Entsorgungsanlagen raucht, Feuer macht oder Gegenstände verbrennt. 9. entgegen § 14 Absatz 3 die zu einer Wertstoffstation, Abfallumladestation oder Schadstoffannahmestation verbrachten Stoffe durchsucht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 30 Absatz 1 Nr. 4 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 und 2 andere Abfälle als Grünabfälle bzw. Grünabfälle in nicht verrottbaren Behältnissen in die Grünabfallcontainer eingibt oder nicht steinfreies Material der Grünabfallentsorgung überlässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden. § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen vom 9. März 1999 in der Fassung vom 14. Dezember 2004 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, 15. Dezember 2010 Heinz Fenrich Oberbürgermeister Anlage 1 zu § 8 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen Selbstanlieferer von Schadstoffen aus Haushaltungen – Haushaltsbatterien Trockenzellen, Hg-Knopfzellen, Nickel/CadmiumAkkus, Lithium-Batterien – Chemikalien Hobby-, Foto- und sonstige Chemikalien, Säuren, Laugen, unbekannte Feststoffe oder Flüssigkeiten – Geräte/Instrumente Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kondensatoren, Quecksilberthermometer, quecksilberhaltige Schalter, quecksilberhaltige Dampflampen – Haushaltsreiniger Abfluss-, Fenster-, Fußboden-, Toiletten-, Sanitär-, Herd-, Grill- und sonstige Spezialreiniger, Auto-, Fußboden-, Möbel-, Leder- und Schuhpflegemittel, Metallputzmittel, Desinfektionsmittel, Waschmittel, Weichspüler, Wachse, Wachsemulsionen, Entkalker, Fleckenentferner usw. – Kosmetika/Medikamente – Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel Unkrautvernichter, Schimmeltöter, Wühlmausgift, Dünger usw. – Produkte für Auto und Ähnliches Schmier- und Treibstoffe, Frostschutz- und Kühlerdichtungsmittel, Entfroster, Rostumwandler, Unterbodenschutz, Hohlraumversiegelung, Akkusäure, Bremsflüssigkeit – Produkte für Renovierung und Verschönerung Farben, Lacke, Verdünner, Harze, Anlauger, Beizen, Tapetenlöser, Abbeiz-, Lösungs-, Holzschutz- und Imprägnierungsmittel, Kitt- und Spachtelabfälle, Leim und Klebemittel nicht ausgehärtet – Sonstige Spraydosen, Speiseöle/-fette, nicht ausgehärtete Kunststoffe, verunreinigte Heizöle, Altöl, Autobatterien Anlage 2 zu § 8 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen Selbstanlieferer von Schadstoffen aus Handwerk- und Gewerbebetrieben in Kleinmengen Abfallart: Verbrauchte Ölbinder Kunststoff- und Eisenmetallbehältnisse mit schädlichen Restinhalten Spraydosen Trockenbatterien (Trockenzellen) Quecksilber Quecksilberhaltige Rückstände Leuchtstoffröhren Feuerlöscherpulverreste Düngemittelreste Chlorkalk Akkusäuren Anorganische Säuren, Säuregemische und Beizen (sauer) Laugen, Laugengemische und Beizen (basisch) Ammoniak-Lösungen Hypochlorit-Ablauge (Chlorbleichlauge) Fixierbäder Konzentrate und Halbkonzentrate, metallsalzhaltig Entwicklungsbäder Altbestände und Reste von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln Überlagerte Körperpflegemittel Altmedikamente Desinfektionsmittel Verunreinigte Heizöle Bohr-, Schneid- und Schleiföle Kondensatoren (PCB-haltig) Fettabfälle Feste fett- und ölverschmutzte Betriebmittel Wachsemulsionen Teerrückstände Lösungsmittelgemische, halogenhaltig Lösungsmittelgemische, halogenfrei Altlacke, Altfarben, nicht ausgehärtet Harzrückstände, nicht ausgehärtet Leim und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet Ionenaustauschharze mit schädlichen Verunreinigungen Feinchemikalien Laborschemikalienreste, organisch Laborchemikalienreste, anorganisch Tenside
StadtZeitung Satzungsänderung
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1996 in der Fassung vom 16. Dezember 2008 Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. Seite 555), der §§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/ AbfG) vom 11. September 1994 (BGBl. I Seite 2705) in der Fassung vom 11. August 2010 (BGBl. I Seite 1163) und der §§ 2 Absatz 1 und 6 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in BadenWürttemberg (Landesabfallgesetz – LAbfG BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1996 (GBl. Seite 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802, 809) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 14. Dezember 2010 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1996 in der Fassung vom 16. Dezember 2008 wird wie folgt geändert: 1. §1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger und die Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen.“ 2. § 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigten:“ 3. § 2 Absatz 3, erhält folgende Fassung: „(3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen – Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), – stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, – städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, – Abfallsauganlage in dem im § 3 Absatz 2 bezeichneten Gebiet, – Biovergärungsanlage, – Umladestation; 2. die Abfallbehälter – Müllbehälter/Müllsäcke, – Wertstoffbehälter, – Bioabfallbehälter, – Einwegbehältnisse für Grünabfälle, – Depotcontainer für Altglas, Altkleider und Grünabfälle, – Behältnisse für Haushaltsbatterien; 3. die Abfallwirtschaftsberatung.“ 4. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigt, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen/Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede/jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte/Berechtigten (z. B. Mieterin/Mieter, Pächterin/Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen.“ 5. § 3 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Im folgenden Bereich sind die Eigentümerinnen/Eigentümer berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen:“ 6. § 3 Absatz 3 Ziffer 3 erhält folgende Fassung: „(3) 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen/Besitzer oder Erzeugerinnen/Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen;“ 7. § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt.“ 8. § 5 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie den Ort des Anfalls verpflichtet.“ 9. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Besitzerinnen/Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden.“ 10. § 6 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(6) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, der Stadt schriftlich anzumelden.“ 11. § 6 Absatz 7 Ziffer 1 Satz 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(7) 1. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden.“ 12. § 6 Absatz 7 Ziffer 2 Satz erhält folgende Fassung: „(7) 2. Die Eigentümerinnen/Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet.“ 13. § 6 Absatz 7 Ziffer 4 erhält folgende Fassung: „(7) 4. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfällen und Wertstoffbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen.“
14. § 6 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauabfälle 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in verdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5 000 Liter je Benutzerin/ Benutzer und Woche in Anspruch nehmen, sofern die Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger das Einsammeln und Befördern selbst besorgt oder eine dritte Person hiermit beauftragt. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gilt dies nicht. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin/der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 und 3 ausgeschlossene Abfälle haben die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger oder eine beauftragte dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie/er sie nicht einer Verwertung zuführt.“ 15. § 7 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „(1) Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle -ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters- selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Absatz 1 oder gemäß § 5 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung) gewährt.“ 16. § 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Holz, unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe, Folien und gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher im Sinn von § 3 Absatz 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV). Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen.“ 17. § 7 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(5) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Deponie West zu bringen.“ 18. § 7 Absatz 6 Ziffer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „(6) 1. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grüncontainern gebracht werden.“ 19. § 7 Absatz 6 Ziffer 7 erhält folgende Fassung: „(6) 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 ist der Anlieferungszeitpunkt mit dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen.“ 20. § 8 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „(2) Bei der Übergabe hat die Anliefernde/der Anliefernde eine entsprechende Deklaration abzugeben.“ 21. § 9 Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Nicht verwertbare Abfälle, die gemäß § 6 Absatz 8 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (3) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern eine Verwertung nicht beabsichtigt oder – bei gewerblicher Herkunft – nicht möglich ist, sind unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen.“ 22. § 9 Absatz 4 entfällt 23. § 10 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: „(1) Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen.“ 24. § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Absatz 3 Ziffer 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: „(2) 3. Bioabfallbehälter: 80 l, 120 l und 240 l.“ 25. § 10 Absatz 3 Ziffer 2 Satz 1 und 4 erhält folgende Fassung: „(3) 2. im Übrigen auf gemeinsamen Antrag die Eigentümerin/der Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Müll-, Wertstoff- und Biobehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 l entfallen.“ 26. § 10 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: „(4) Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffbehälter und Bioabfälle über Bioabfallbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können.“ 27. § 10 Absatz 4 Ziffer 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(4) 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen/Bewohnern auf jeweils zwei 1-ZimmerWohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen, Schülern, Lehrerinnen, Lehrern, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen, Schülern, Lehrerinnen, Lehrern, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseurge-
Umlegung „Im Lohfeld“ in Karlsruhe-Oststadt
aber eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen (§ 222 Absatz 3 BauGB). Karlsruhe, 17. Dezember 2010 Der Umlegungsausschuss
Teilinkraftsetzung des Teilumlegungsplans 2
Umlegung „Im Lohfeld“ in Karlsruhe-Oststadt
Der Teilumlegungsplan 2 der Umlegung „Im Lohfeld“, bestehend aus der Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses am 6. Mai 2009 aufgestellt wurde, ist am 29. September 2009 für die Grundstücke der Gemarkung Karlsruhe Flurstücke Nr. 887/15 (davon eine östliche Teilfläche/Flurstück Nr. 887/140 mit 2143 m²), 2366/69, 2379, 2379/1 (davon eine südliche Teilfläche/Flurstück Nr. 2379/103 mit 599 m²) und 2383 unanfechtbar geworden. Von der Inkraftsetzung des Teilumlegungsplans 2 bleiben die Einwurfsgrundstücke Nr. 2382/1, 2382/2 und 2382/3 ausgenommen. Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Baugesetzbuch (BauGB) der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Eigentümer werden in den Besitz der zugeteilten Grundstücke eingewiesen. Die im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bürgermeisteramt Karlsruhe, Umlegungsausschuss: Liegenschaftsamt, Lammstraße 7 a (Rathauspassage), 76133 Karlsruhe, 4. OG, Zimmer E 417, gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen. Die Frist wird nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der genannten Frist beim Bürgermeisteramt eingeht. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Für sämtliche weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache muss sich der Antragsteller dann
Inkraftsetzung des Teilumlegungsplans 3 Der Teilumlegungsplan 3 der Umlegung „Im Lohfeld“, bestehend aus der Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses am 17. Dezember 2009 aufgestellt wurde, ist am 12. November 2010 für die Grundstücke der Gemarkung Karlsruhe Flurstücke Nr. 176, 887/17 (im Teilumlegungsplan 2 entstanden, davon eine westliche Teilfläche/Flurstück Nr. 887/141 mit 1850 m²), 2297, 2366/70 (davon eine westliche Teilfläche/Flurstück Nr. 2366/160 mit 1270 m²), 2383/6 (im Teilumlegungsplan 2 entstanden), 2384/3 (davon eine südliche Teilfläche/Flurstück Nr. 2384/122 mit 481 m²), 2384/23, 2384/24, 2384/25, 2384/26, 2384/27, 2384/28, 2384/30, 2384/31, 2384/32, 2384/33, 2384/34, 2384/35, 2384/76, 2384/78, 2384/79, 2384/80, 2384/81 und 3401 unanfechtbar geworden. Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Baugesetzbuch (BauGB) der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Eigentümer werden in den Besitz der zugeteilten Grundstücke eingewiesen. Die im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bürgermeisteramt Karlsruhe, Umlegungsausschuss - Dienststelle -: Liegenschaftsamt, Lammstraße 7 a (Rathauspassage), 76133 Karlsruhe, 4. OG, Zimmer E 417, gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Bau-
schäfte, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen von freiberuflich Tätigen auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte.“ 28. § 10 Absatz 4 Satz 11 erhält folgende Fassung: „(4) Falls die Nutzerin/der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt eine anderweitige Festlegung getroffen werden.“ 29. § 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihren Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen/des Anschlusspflichtigen von der Stadt bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist.“ 30. §11 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Stadtplätzen sind hierzu alle Eigentümerinnen/Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet.“ 31. § 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abfälle, welche gemäß § 7 Absatz 6 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen/Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger berechtigt ist, zur Abholung bereitzustellen.“ 32. § 12 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „(5) Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen/Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet.“ 33. § 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sperrmüll wird nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrzeiten getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen/ Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße angeliefert werden. Elektrogeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen/Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend.“ 34. § 14 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „(2) 2. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen.“ 35. § 14 Absatz 2 Ziffer 5 Satz 4 erhält folgende Fassung: „(2) 5. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich.“ 36. § 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Stadt hat die Möglichkeit für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde zu legen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Liter pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist.“ 37. § 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken, und ähnliche Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen/Schüler/Studierende/Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte/Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin/ Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend.“ 38. § 14 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(6) Beschäftigte im Sinne von Absatz 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (zum Beispiel Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Unternehmerinnen, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte.“ 39. § 16 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Werden Abfälle durch die Besitzerin/den Besitzer oder für diesen durch eine Dritte/einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über.“ 40. § 17 Ziffer 1 entfällt, somit ändert sich die nachfolgende Zifferung (1 – 15). 41. § 19 Absatz 1 Ziffer 4 erhält folgende Fassung: „(1) 4. entgegen § 6 Absatz 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt überlässt;“ 42. §19 Absatz 1 Ziffer 5 Satz 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „(1) 5. entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Deponie West bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Deponie West bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße bringt;“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, 15. Dezember 2010 Heinz Fenrich, Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Sollten diese Satzungen unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf der Gemeindeordnung beruhen, zustande gekommen sein, gelten sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung dennoch als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies trifft nicht zu, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn – jeweils vor Ablauf der Jahresfrist – die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
landsachen. Die Frist wird nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der genannten Frist beim Bürgermeisteramt eingeht. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Für sämtliche weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache muss sich der Antragsteller dann aber eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen (§ 222 Absatz 3 BauGB). Karlsruhe, 17. Dezember 2010 Der Umlegungsausschuss
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64. Jahrgang · Nr. 51 · 23. Dezember 2010
FEIERN UND SPENDEN ZU WEIHNACHTEN
StadtZeitung
Für Senioren:
Festliche Stunden in Stadtteilen Adventliche Stimmung
Der angekündigte Schneesturm schickte schon eisige Boten voraus, aber von alledem ließen sich Petra Lindig (Thüringer Häusle), Georg Keth (Glühweintreff) und Mario Eichel (Langos-Stand) nicht schrecken. Als Händlerin und Händler auf dem Karlsruher Christkindlesmarkt sind sie an Kälte gewöhnt und abgehärtet. Nicht abgehärtet hingegen sind die drei Großspender und ihre Kolleginnen und Kollegen gegen das Elend in der Welt und sammelten deshalb für die Unicef-Kinderstadt 2010 genau 5 565
Augen für das Elend der Welt Euro. Gedacht ist das Geld für die Verbesserung des Gesundheitssystems im afrikanischen Burundi, eines der zentralen Partnerschaftsprojekte während des Unicef-Jahres. Täglich sterben dort rund 200 Kinder unter fünf Jahren an Malaria oder Lungenentzündung – eine Sterblichkeitsrate, „die für uns kaum vorstellbar ist“, sagte Bürgermeister Klaus Stapf, der den Spendenscheck kürzlich gemeinsam
DIE KRILLE-STIFTUNG hat in den 25 Jahren ihres Bestehens bereits 3,8 Millionen Euro an Stiftungsmitteln ausgeschüttet und behinderte Kinder unterstützt.
mit Marktamtsleiter Armin Baumbusch und Unicef-Koordinator Johannes Schmitz vor der Rathaustreppe entgegennahm (unser Bild) und dem Trio für sein Engagement dankte. Speziell an Weihnachten, so Stapf, sei es wichtig, das Augenmerk auf Kinder zu richten, die nichts von Weihnachten und Geschenken wie Kuscheltieren, DVDPlayern oder Play-Stations wüssten, sondern die nur „an Essen und Kleidung“ dächten und daran, „ob sie morgen noch in die Schule gehen können oder nicht“. -maf- / Fotos (7): Fränkle
auf die Gäste in der Sporthalle der HeinzBarth-Schule ein Programm mit Beiträgen der Jungen und Mädchen der Kindertagesstätte, der Lyra Singers und der Mitgliedern der Neuapostolischen Kirche. Selbst aktiv bei der Verteilung der leckeren Kuchenstücke war Ortsvorsteherin Elke Ernemann bei der Adventsfeier in Hohenwettersbach. Auch der Nikolaus kam zu der Feier in die Lustgartenhalle, zudem freuten sich die Seniorinnen und Senioren über zauberhafte Überraschungen sowie Darbietungen des Kindergartens „Regenbogen“ und der Schule am
Lustgarten. In Wolfartsweier begrüßte Ortsvorsteher Jürgen Morlock in der Hermann-Ringwald-Halle Seniorinnen und Senioren des Stadtteils. Nach einem von Grundschule und Jugendkapelle des Musikvereins gestalteten Programm stimmte Morlocks Amtsvorgängerin Ingrid Busch mit den Gästen Weihnachtslieder an, die sie selbst an der Orgel begleitete. Groß war der Andrang auch in der Badnerlandhalle, in der Ortsvorsteher Jürgen Stober mit über 70-jährigen Neureuter und Neureuterinnen feierte. Das Programm steuerten Vereine und Organisationen bei. -trö-
Christkind bringt Pizza und Pakete
„Ein bisschen“ hatte auch OB Heinz Fenrich „den Eindruck“, als träte bei vordergründigem Kommerz die „wahre Botschaft von Weihnachten“, bei der es auch um „Solidarität, Selbstlosigkeit und Mitgefühl“ gehe, in den Hintergrund. Ein Beispiel allerdings, das ihn immer wieder vom Gegenteil überzeugt, ist die auf den ehemaligen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hans Krille und seine Frau Therese zurückgehende Stiftung. Seit 25 Jahren unterstützt sie Karlsruher Einrichtungen und Initiativen, die sich für behinderte Kinder und Jugendliche einsetzen. In diesem Jahr waren Stiftungsgelder in Höhe von 100 000 Euro zusammengekommen, die Steffen Hauck, Vorstandsmitglied der Krille-Stiftung, am Nikolaustag im Beisein von Oberbürgermeister Heinz Fenrich an die Vertreterinnen und Vertreter von 18 Organisationen übergab. Von den Spenden werden unter anderem Geräte und Therapiemittel angeschafft, integrative Ausflüge gesponsert oder Kindergärten mit Schaukel oder Bällchenbad ausgestattet. -maf-
Dreihundert Wunschzettel verteilte das Karlsruher Christkind an den ersten drei Adventssonntagen auf dem Marktplatz unter den kleinen Besucherinnen und Besuchern des Christkindlesmarktes. Wer den Wunschzettel ausgefüllt abgab, der bekam eine Pizza der Firma Gebert auf dem Weihnachtsmarkt und durfte fortan die Daumen drücken, dass sein Weihnachtswunsch auch tatsächlich erfüllt wird. Alle Wunschzettel wurden mit einem persönlichen Brief vom Christkind beantwortet, für zehn gab es zudem eine Einladung zur Bescherung in das Kaufhaus Karstadt. Dort sorgten am vergangenen Freitag Bürgermeister Klaus Stapf, Karstadt-Geschäftsführer Michael Mathey und das Karlsruher Christkind für strahlende Gesichter bei den kleinen Wunschzettelschreibern. Während die Jungen sich über Tierpark, Feuerwehrautos, und Holzeisenbahn freuten, sorgten Feenbuch und Feenpuppe, Barbie, Bauernhofspiel-, Spiel-Wohnmobil, Reiterhof und Zoomodell für erfüllte Mädchenwünsche. -fis-
Städtische Auszubildende brachten Freude ins Durlacher Anna-Leimbach-Haus
IN DER WEIHNACHTSBÄCKEREI: Städtische Azubis waren in der Adventszeit voller Engagement beim gemeinsamen Plätzchenbacken mit Seniorinnen.
Schöne Bescherung für die Kindergärten
SCHECKÜBERGABE: Sparkassendirektor Michael Huber (l.) überreichte die Spenden an die OBs Gabriela Büssemaker, Heinz Fenrich und Sebastian Schrempp. Foto: pr
HERZLICH WILLKOMMEN: Bei der Adventsfeier für Seniorinnen und Senioren in Hohenwettersbach bekamen die Gäste Kuchen von Ortsvorsteherin Elke Ernemann.
Wahre Botschaft von Weihnachten
Weihnachtszauber im Seniorenheim Pflegebedürftigen alten Menschen, vor allem denen ohne Angehörige, eine vorweihnachtliche Freude bereiten: So lautete das Ziel des sozialen Projekts „Weihnachtszauber im Seniorenheim“, das die städtischen Azubis im gehobenen Verwaltungsdienst im Dezember bereits zum dritten Mal ausführten. Dabei galt es, einen Tag in einem Heim zu gestalten und dabei Schlüsselqualifikationen wie Empathie, Sensibilität und Toleranz zu verstärken. 17 Auszubildende hatten sich dazu seit November ans Werk gemacht, Weihnachtsbäckerei, Krippenspiel und weitere Aktivitäten vorbereitet. Die Umsetzung brachte „menschlichen Gewinn“ für beide Seiten. Die Bewohner des Anna-Leimbach-Hauses in Durlach freuten sich riesig über den „Weihnachtszauber“. Und auch für die Azubis war der Tag eine wertvolle Erfahrung. „Als mich eine alte Dame aus Dankbarkeit und Freude umarmte, wusste ich: Unser Einsatz hat sich gelohnt“, gab Henning Sens den Tenor auch der anderen wieder. -jul-
Auch in diesem Jahr folgten einige Stadtteile einem guten Brauch und luden zum Advent ältere Bürgerinnen und Bürger zu Feierstunden. Den Auftakt machte Durlach. Gut 600 Seniorinnen und Senioren waren der Einladung von Ortsvorsteherin Alexandra Ries gefolgt und verbrachten gemeinsam einen stimmungsvollen Nachmittag in der Festhalle. Nach der Begrüßung durch den stellvertretenden Ortsvorsteher Hans Pfalzgraf brillierte das städtische Seniorenorchester mit Melodien von Mozart, Lehar, Johann Strauß und anderen. Und Schülerinnen und Schüler berührten mit Weihnachtsund Winterliedern die Herzen der Gäste. Zur traditionellen Seniorenweihnachtsfeier in Stupferich mit Ortsvorsteher Rolf Doll hatten die Ortsverwaltung und der DRK-Ortsverein sämtliche Seniorinnen und Senioren des Höhenstadtteils eingeladen. Für die musikalische Umrahmung des adventlichen Beisammenseins im Gemeindezentrum sorgte der Musikverein Lyra. Auch in Wettersbach gab es wieder eine Weihnachtsfeier. Zu der begrüßte Ortsvorsteher Rainer Frank einen großen Teil der über 70-jährigen Bürgerinnen und Bürger von Grünwettersbach und Palmbach. Neben Kaffee und Kuchen wartete
Eine Weihnachtsfreude der besonderen Art bereitete die Sparkasse Karlsruhe Ettlingen auch in diesem Jahr zahlreichen Kindern. Eine Gesamtsumme von 20 000 Euro spendete das Kreditinstitut erneut an insgesamt 80 Kindergärten und Kindertagesstätten in seinem Geschäftsgebiet. Als eine „konsequente Fortführung des gesellschaftlichen Engagements der Sparkasse“ bezeichnete deren Vorstandsvorsitzender Michael Huber die vor nunmehr sieben Jahren getroffene Entscheidung, auf Weihnachtspräsente zu verzichten und stattdessen alljährlich für einen guten Zweck zu spenden. Mit der Weihnachtsspende an die Kindergärten und Kindertagesstätten wolle die Sparkasse Karlsruhe Ettlingen, so Huber, „ganz bewusst ein Zeichen der Wertschätzung für deren Arbeit setzen, da sie den Kindern mit viel persönlichem Einsatz und Eigeninitiative grundlegende Werte und Fähigkeiten vermitteln“. Die Summe wurde in Einzelbeträgen von 250 Euro pro Einrichtung verteilt. -red-
DAS CHRISTKIND wurde unterstützt von den „irdischen Geschenkboten“, dem KarstadtGeschäftsführer Michael Mathey (links) und Bürgermeister Klaus Stapf (Mitte).
SPENDEN UND GESCHENKE · SPENDEN UND GESCHENKE In der Adventszeit spendeten auch in der Fächerstadt Unternehmen denjenigen, die nicht so sehr auf der Sonnenseite stehen. Und daneben gab es auch eine ganze Reihe von Geschenken für große und kleine Karlsruher. So lud die Jugendstiftung der Sparkasse zu ihrem 25-jährigen Bestehen alle zweiten Klassen der Grundschulen in ihrem Geschäftsgebiet zum Weihnachtstheater ein. Und dies lieferte das Theater Sturmvogel aus Reutlingen mit dem frei nach der Weihnachtsgeschichte von Charles Dickens entstandenen Mitmach-Theaterstück „Die Geister sind los“. Nach der Premiere in der Durlacher Karlsburg (unser Bild) ließ das Ensemble noch bei 16 weiteren Aufführungen vor begeistertem Publikum „die Geister los“. ★★★ Bereits zuvor übergaben drei Angestellte der Firma SEW eine Spende in Höhe von 6 335 Euro an den Förderverein zur Unterstützung der onkologischen Abteilung der Kinderklinik am Städtischen Klinikum (FUoKK). Die Summe war auf der bereits zwölften Benefizradtour zusammengekommen, die das Trio dieses
Mal in die tschechische Hauptstadt Prag geführt hatte. Und weitere 5 000 Euro bekam der FUoKK von der Württembergischen Versicherung aus dem Erlös des diesjährigen Förderfinales der Wüstenrot und Württembergischen Versicherungen. ★★★ Eine Spende in „Naturalien“ erreichte indessen den Förderverein „Sonnenschein“ der Kinderklinik. Der Verein „Wir helfen Kindern“ der Alexander Bürkle GmbH & Co. KG übergab ihm zehn Flachbildfernseher. Die Geräte der modernen Unterhaltungselektronik sollen helfen, kleinen Patienten wie auch Eltern den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten. ★★★ Über eine Spende von 1 000 Euro vom Durlacher Unternehmer Ralf Achtmann freute sich letzte Woche die Sozialpädagogische Gruppenarbeit „Am Weiherhof“. Das Geld soll in Materialien für die kreative Arbeit der Kinder einfließen. ★★★ Beim bereits neunten Zwölf-StundenSchwimmen des Freundeskreises Sonnenbad schwammen 570 Teilnehmer ins-
WEIHNACHTSTHEATER: „Sturmvogel“ ließ in der Karlsburg die Geister los. gesamt 1 443 Kilometer. Als Erlös kam dabei eine von Sponsoren aufgerundete Summe von 1 900 Euro heraus. Die gab Bürgermeister Martin Lenz für die integrative Arbeit der Lebenshilfe weiter. -trö-
Spendenübergabe beim Christmas Tea Im Rahmen des traditionellen Christmas Teas, der Weihnachtsfeier des internationalen Frauenclubs Karlsruhe, überreichte Präsidentin Heidi Talbott vor kurzem in der Durlacher Karlsburg den Rest betrag der Einnahmen des 43. Pfennigbasars in Höhe von 33 000 Euro an insgesamt 14 wohltätige Organisationen (unser Bild). Der erste Pfennigbasar des Internationalen Frauenclubs Karlsruhe fand 1968 statt und wurde veranstaltet, um das Studentenaustauschprogramm des Verbandes der Deutsch-Amerikanischen Clubs zu unterstützen. Auch heute wird der Austausch noch unterstützt, 80 Prozent der Einnahmen werden jedoch an wohltätige Organisationen gespendet, die sich den gleichen Zielen wie der Club widmen: dem Wohl der Kinder, Jugendlicher, alter, kranker und behinderter Menschen. Über Spenden freuen konnten sich unter anderen die
Caritas, das St. Antoniusheim, die Lebenshilfe Karlsruhe, Ettlingen und Umgebung, der Kinderschutzbund, die HanneLandgraf-Stiftung und ProFamilia. Die immense Summe von 163 000 Euro, die
beim diesjährigen Basar eingenommen wurde, sei deutschlandweit rekordverdächtig, freute sich Heidi Talbott. Der nächste Pfennigbasar ist vom 27. bis 29. Januar in der Schwarzwaldhalle. -jul-
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
StadtZeitung
Die Stadt Karlsruhe stellt ein Die Ortsverwaltung Grötzingen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/ einen
Abteilungsleiterin/ Abteilungsleiter des Bauamts. Zu den vielseitigen und interessanten Aufgaben gehören im Wesentlichen: – Leitung des Bauamts – Überwachung und Durchführung von Bauunterhaltungsmaßnahmen – Mitwirkung bei der Unterhaltung von öffentlichen Einrichtungen, Straßen und Grünanlagen – Steuerung/Fachaufsicht/Betrieb des Bauhofs/Friedhofs – Mitwirkung bei der Bauleitplanung und in Baugenehmigungsverfahren Anforderungen – eine abgeschlossene Ausbildung zum Bautechniker/zur Bautechnikerin bzw. ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium des Bauingenieurwesens bzw. Architektur/Städtebau oder eine entsprechende Vorbildung mit Berufspraxis in den genannten Aufgabenbereichen – möglichst Berufserfahrung im kommunalen Bereich – betriebswirtschaftliches Wissen
– Kenntnisse in den gängigen EDVVerfahren – Führerschein der Klasse B Wir suchen eine motivierte und engagierte Persönlichkeit mit Fach- und Führungskompetenz sowie Verhandlungs- und Organisationsgeschick. Außerdem setzen wir Verantwortungsbewusstsein, Eigeninitiative, Teamfähigkeit und Interesse an kommunalpolitischen Zusammenhängen voraus. Die Bezahlung richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und nach Ihrer Berufserfahrung. Die Stelle ist derzeit nach Entgeltgruppe E 09/E 10 TVöD bewertet. Eine Neubewertung der Stelle ist vorgesehen. Die Anstellung erfolgt in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis. Bei Interesse senden Sie uns Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen bitte bis spätestens 10. Januar 2011 unter Angabe der Kennziffer 154.0510 an: Stadt Karlsruhe Ortsverwaltung Grötzingen Rathausplatz 1 76229 Karlsruhe Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Dehm, Telefon 0721/94851-18, gerne zur Verfügung. Die Stadt Karlsruhe engagiert sich für Chancengleichheit.
Änderung Abfallgebührensatzung Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung vom 9. Mai 1989 in der Fassung vom 16. Dezember 2008 Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. Seite 555), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. Seite 185) und des § 10 des Landesabfallgesetzes (LAbfG BW) vom 14. Oktober 2008 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802, 809) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14. Dezember 2010 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989 in der Fassung vom 16. Dezember 2008 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/ der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Absatz 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholung ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (zum Beispiel Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen.“ 2. § 3 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach der Menge des angelieferten Abfalls bemessen.“ 3. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) – soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen – für einen – 80-Liter-MGB 24,07 Euro im Monat, – 120-Liter-MGB 30,01 Euro im Monat, – 240-Liter-MGB 57,75 Euro im Monat, – 770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat, – 1 100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 10 Prozent. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 der Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 Prozent.“ 4. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 Euro im Monat.“ 5. § 4 Absätze 5 bis 9 erhalten folgende Fassung: „(5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 33,60 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 33,60 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 15 Prozent der Monatsgebühr für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 33,60 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 25 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine – 5-cbm-Umleermulde 185 Euro, – 7-cbm-Absetzmulde 289 Euro, nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich) – 20-cbm-Absetzmulde 523 Euro. (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für – Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 805 Euro, – Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1 326 Euro. (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für – thermisch behandelbare Abfälle 250 Euro/t, – nicht thermisch behandelbare Abfälle 125 Euro/t. Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangener Kubik-
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meter eine Pauschale von 10 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: – Pkw-Reifen ohne Felgen 3 Euro, – Pkw-Reifen mit Felgen 5,50 Euro, – Lkw-Reifen ohne Felgen 13 Euro, – Lkw-Reifen mit Felgen 20 Euro. Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 5 Euro je Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 10 Euro erhoben. Für die Anlieferung von Asbest- und Mineralfaserabfällen sowie für Holz, das gefährliche Stoffe enthält, werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 10 Euro erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 20 Euro erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250 Euro/Tonne. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektround Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250 Euro/Tonne entgegengenommen.“ § 4 Absatz 11 erhält folgende Fassung: „(11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10 Euro je angefangener cbm erhoben.“ § 4 Absatz 13 erhält folgende Fassung: „(13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet.“ § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zu Beginn eines Kalendermonats.“ § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am OnlineService der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen.“ § 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Absätze 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Absatz 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“ § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen – 80-Liter-MGB 21,42 Euro im Monat, – 120-Liter-MGB 26,71 Euro im Monat, – 240-Liter-MGB 51,40 Euro im Monat, – 770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat, – 1 100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten.“ Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, 15. Dezember 2010 Heinz Fenrich Oberbürgermeister
64. Jahrgang · Nr. 51 · 23. Dezember 2010
Änderung Entwässerungsgebührensatzung
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)
Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren maßgeblichen Faktoren werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt:
Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. Seite 555), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite. 206), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. Seite 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14. Dezember 2010 folgende Satzung beschlossen: §1 Erhebungsgrundsatz Zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abwasserbeseitigung erhebt die Stadt Karlsruhe Entwässerungsgebühren (Abwassergebühren, Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren) und Gebühren für Grubeninhalte. §2 Gebührentatbestand, Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Entwässerungsgebühren werden für die Einleitung von Abwasser sowie von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, Gebühren für Grubeninhalte werden für die Anlieferung von Grubeninhalten erhoben. (2) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist auch, wer ohne Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer zu sein a) Anschlussnehmerin/Anschlussnehmer bei der öffentlichen Wasserversorgung ist b) Wasser mittels Standrohr aus der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, das anschließend den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. (3) Schuldnerin/Schuldner der Gebühren für Grubeninhalte ist, wer den Inhalt aus Abwassergruben anliefert. (4) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für die Einleitung von Grundwasser ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Gebührenschuldnerin/ Gebührenschuldner ist auch, wer Grundwasser entnimmt und in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. (5) Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern gleichgestellt sind auch andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte. Bei mehreren zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten sind diese in dem Verhältnis Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, in dem sie die öffentlichen Abwasseranlagen benutzen. (6) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. §3 Gebührenmaßstab (1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1 000 m² bemessen sich die Abwassergebühren nach der anfallenden Abwassermenge. (2) Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche 1 000 m² oder mehr beträgt, werden Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren getrennt erhoben. Die Schmutzwassergebühren bemessen sich nach der anfallenden Schmutzwassermenge, die Niederschlagswassergebühren nach der Größe und der Versiegelungsart der versiegelten Fläche. Ist die versiegelte Fläche kleiner als 1 000 m², wird eine getrennte Gebühr nur auf Antrag erhoben. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte, nicht jedoch schuldrechtlich Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Wasserzählerstände zum Antragsdatum sowie der Gebührenbescheid des vorangegangenen Abrechnungszeitraums beizufügen. (3) Als anfallende Abwassermenge nach Absatz 1 bzw. als anfallende Schmutzwassermenge nach Absatz 2 Satz 2 gelten: 1. die Wassermenge, die aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogen oder entnommen wird, 2. die Wassermenge, die bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung aus anderen Wassergewinnungsanlagen oder aus Gewässer bezogen oder entnommen wird, 3. das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete und durch geeignete Messeinrichtungen zu ermittelnde Grundwasser, 4. das Niederschlagswasser, das aufgrund seiner Verschmutzung in den Schmutz- oder Mischwasserkanal eingeleitet werden muss. (4) Als versiegelte Fläche im Sinne der Absatz 1 und 2 gilt der bebaute und befestigte Teil des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser direkt den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, oder von dem Niederschlagswasser auf andere Weise in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, multipliziert mit dem jeweils geltenden Faktor nach Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. Bei Zisternen mit Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage werden je 2,5 m³ Stauvolumen 100 m² von der (an die Zisterne) angeschlossenen und befestigten Fläche abgezogen. Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen mit einem Mindeststauvolumen von 2,5 m³ berücksichtigt. Mehrere Grundstücke können zusammen veranlagt werden, wenn sie als wirtschaftliche Einheit genutzt werden. (5) Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser aus Regenwassernutzungsanlagen mit einem Stauvolumen größer/gleich 2,5 m³ mit und ohne Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Kanalisation wird die Schmutzwassermenge pauschal um 4 m³ pro Jahr je volle 10 m² der an die Regenwassernutzungsanlage angeschlossenen Versiegelungsfläche erhöht. Sind geeignete Messeinrichtungen durch die Gebührenschuldnerin/den Gebührenschuldner angebracht, wird die Schmutzwassergebühr für die tatsächlich gemessene Menge erhoben. Bei ausschließlicher Nutzung von Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung sowie bei Veranlagung von Grundstücken, die nicht getrennt zu einer Schmutzwasserund Niederschlagswassergebühr herangezogen werden, unterbleibt ein Schmutzwasseraufschlag. (6) Bei Grundstücken, die gemäß Absatz 2 getrennt zu einer Schmutz- und Niederschlagswassergebühr herangezogen werden und bei denen eine gemeinsame Mengenmessung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt, gilt als Schmutzwassermenge die tatsächlich gemessene und eingeleitete Abwassermenge abzüglich der für das betreffende Grundstück errechneten Jahres-Niederschlagswassermenge. Diese errechnet sich aus der durch das städtische Tiefbauamt ermittelten Niederschlagshöhe multipliziert mit der reduzierten versiegelten Fläche. (7) Die Gebühren für Grubeninhalte werden nach der auf dem Anlieferschein genannten Menge des Grubeninhalts bemessen. Zuzüglich wird ein pauschaler Zuschlag erhoben. (8) Kann ein zuverlässiger Nachweis der für die Gebührenbemessung maßgebenden Einleitungsmenge oder Fläche nicht erbracht werden, so ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 162 der Abgabenordnung zu schätzen. (9) Die Messeinrichtungen für den Nachweis der dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermenge sowie der geförderten Grundwassermenge werden von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beschafft, eingebaut, unterhalten und abgelesen. Der Einbau und die Wartung der für die Gebührenbemessung erforderlichen Einrichtungen sowie das Ablesen der Werte sind durch die Grundstückseigentümerin/den Grundstückseigentümer oder die sonstigen Anschlusspflichtigen zu dulden. Eingriffe und Reparaturen an den Messeinrichtungen sind nur den von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beauftragten Personen gestattet. Im Übrigen gelten für die Gebrauchsüberlassung von Messeinrichtungen die Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Wasser in ihrer jeweils gültigen Fassung. (10) Bei nur vorübergehender Grundwasserhaltung sowie in den Fällen, in denen die Entwässerungsgebühr nach der Menge des eingeleiteten Abwassers erhoben wird, ist die Messeinrichtung von der Anschlussnehmerin/vom Anschlussnehmer selbst zu schaffen, einzubauen und zu unterhalten.
(1)
(2)
(3)
(1)
(2) (3)
(4)
§4 Absetzungen an der Bemessungsgrundlage Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren im Sinne des § 3 Absatz 1 bzw. der Schmutzwassergebühr im Sinne des § 3 Absatz 2 abzusetzen. Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeichte Abzugszähler zu führen, die der Gebührenschuldner zu beschaffen und nach Maßgabe der eichrechtlichen Vorschriften zu unterhalten hat. Die Stadt kann eine Pauschalierung der Abzugsmenge auf der Grundlage von Erfahrungswerten zulassen, wenn ein Abzugszähler zur zuverlässigen Ermittlung der Abzugsmenge ungeeignet ist. Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühren muss den Stand des Abzugszählers zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die Nummer des Abzugszählers angeben. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz 3. Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Stadt eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur unter den Einschränkungen des § 173 Absatz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung berücksichtigt werden. §5 Gebührensätze Die Gebühren betragen: 1. im Fall des § 3 Absatz 1: 1,34 Euro je m³ Abwasser (Abwassergebühr), 2. im Fall des § 3 Absatz 2 Satz 1: 1,12 Euro je m³ Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) zuzüglich 5,06 Euro je 10 m² versiegelte Fläche und Jahr (Niederschlagswassergebühr) Die Gebühr für Grubeninhalte beträgt 2,45 Euro je m³. Für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird, beträgt die Gebühr für Grundstücke gemäß § 3 Absatz 1 (Einheitsgebühr) und gemäß § 3 Absatz 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 0,59 Euro je m³. Für die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird, beträgt die Gebühr für Grundstücke gemäß § 3 Absatz 1 (Einheitsgebühr) und gemäß § 3 Absatz 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 1,12 Euro je m³. Für die Beschaffung, den Einbau und die Unterhaltung von Messeinrichtungen gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 3, die nicht zugleich der Wassergeldberechnung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entwässerungsgebühr erhoben. Die Höhe des Zuschlags entspricht der Höhe des Entgelts, das die Stadtwerke Karlsruhe GmbH nach dem jeweils gültigen Tarif für die Benutzung von Wasserzählern erhebt (Messpreis).
§6 Entstehung, Fälligkeit, Einzug, Vorauszahlungen (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird. In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b) sowie bei Grundwassereinleitungen entsteht die Gebühr mit der Einleitung. Die Gebühren für Grubeninhalte entstehen mit der Anlieferung des Grubeninhalts an der Übergabestelle. (2) Soweit die Entwässerungsgebühren nicht von der Stadt selbst festgesetzt und erhoben werden, geschieht dies durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH zusammen mit den Entgelten für die Wasserlieferung. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Entwässerungsgebühren zu berechnen, Entwässerungsgebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, Entwässerungsgebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und der Stadt mitzuteilen. Die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühren kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. (3) Die Entwässerungsgebühren werden außer in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 in einem Jahresbetrag festgesetzt; bis zur Gebührenfestsetzung sind monatliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des letzten Jahresbetrages zu entrichten. Werden bei Abnehmerinnen/ Abnehmern der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für die Abrechnung des Entgelts für die Wasserlieferung kürzere Erhebungszeiträume festgelegt (Sonderabrechnung), gelten diese für die Entwässerungsgebühren entsprechend. (4) Liegen Vergleichswerte aus dem Vorjahr nicht vor, werden die Vorauszahlungen für die Entwässerungsgebühren unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Umstände geschätzt. Das Gleiche gilt für eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlichen Verhältnisse, wenn bei der Gebührenschuldnerin/beim Gebührenschuldner wesentliche Veränderungen in der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eintreten. (5) Treten im Laufe des Abrechungszeitraumes Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, so werden die Gebühren beginnend mit dem darauf folgenden Tag neu festgesetzt. Bei einem Antrag auf Umstellung des Abrechnungsverfahrens auf gesplittete Abwassergebühr nach § 3 Absatz 2 beginnt die Änderung frühestens am Tag nach Eingang des vollständigen Antrags einschließlich Nachweis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Wasserzählerstände zum Antragsdatum sowie des Gebührenbescheides des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes. Wird ein Antrag nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zurückgenommen, erfolgt eine Neuveranlagung zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraumes. (6) Die festgesetzte Entwässerungsgebühr wird mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
Versiegelungsart: 1. Dächer 1.1 Standarddach (flach oder geneigt) 1.2 Gründach mit extensiver Begrünung, bei einer Schichtstärke ab 8 Zentimeter 1.3 Grünüberdeckungen mit intensiver Begrünung, bei einer Schichtstärke ab 30 Zentimeter zum Beispiel Dachgärten, bei ebenerdigen Tiefgaragen
§8 Betretungsrecht Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Grundstücke zur Prüfung der Gebührenpflicht und für ihre Ermittlungen im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu betreten. Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben die erforderlichen Ermittlungen und Prüfungen zu unterstützen. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 16. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2008 (Amtsblatt vom 19. Dezember 2008), außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, 15. Dezember 2010 Heinz Fenrich Oberbürgermeister
0,3 0,0
3.
Andere Versiegelungsarten: Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige oben genannte Faktor, der der in Ziffer 1 und 2 genannten Versiegelungsart in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. Weisen die Gebührenschuldner einen anderen Versiegelungsgrad nach, kann im Einzelfall ein anderer Faktor angesetzt werden.
4.
Versickerungsanlagen Mulden/Mulden-Rigolen-Systeme mit Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und einem Stauraumvermögen von mindestens 2,0 m³ je 100 m² angeschlossener reduzierter versiegelter Fläche
1,0 0,5
0,0 1,0 0,8
0,2
Friedhofsgebührensatzung Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 582, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. Seite 555) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. Seite 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14. Dezember 2010 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1991 (Amtsblatt vom 20. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2009), beschlossen:
Artikel 1 Das Gebührenverzeichnis zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 17. Dezember 1991, zuletzt geändert durch die Satzung vom 15. Dezember 2009, erhält die aus Anlage 1 a ersichtliche Fassung. Artikel 2 Die Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, 15. Dezember 2010 Heinz Fenrich Oberbürgermeister
Anlage 1 a
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 14. Dezember 2010, gültig ab 1. Januar 2011 Geb. Gebührenart/ Nr. Leistungsbeschreibung
Gebührensatz Euro
1
Gebühr für ein Reihengrab auf die Dauer der Ruhezeit Erdbestattungsreihengrab – Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 540,00 – Erwachsene und Kinder über 10 Jahre Ortsteile Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach und Wolfartsweier (25 Jahre Ruhezeit) 675,00 1.1.3 – Kinder bis 10 Jahre im Kinderfeld 335,00 1.1.4 – Kinder bis 2 Jahre im Kleinkinderfeld des Hauptfriedhofes 73,00 1.1.5 – Erwachsene und Kinder über 10 Jahre – anonym – 758,00 1.2 Urnenreihengrab 1.2.1 Urnenreihengrab 478,00 1.2.2 Urnenreihengrab – anonym – 696,00 2 Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab (pro Jahr) 2.1 Erdbestattungswahlgrab 2.1.1 – an Wegen und in Feldern 65,00 2.1.1.1 – an Wegen und in Feldern; jede weitere Grabstätte 46,00 2.1.2 – an bevorzugten Plätzen 108,00 2.1.2.1 – an bevorzugten Plätzen; jede weitere Grabstätte 89,00 2.2 Urnenwahlgrab 60,00 2.2.1 Urnenwahlgrab; jede weitere Grabstätte 42,00 3 Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnennische/Gruft (pro Jahr) 3.1.1 in Kolumbarien und Urnengrüften 120,00 3.1.2 Erhalt einer Kolumbariennische ohne Neubelegung 60,00 3.2 im Obergeschoß des Bürklin’schen Mausoleums 209,00 3.3 im Kellergeschoß des Bürklin’schen Mausoleums 132,00 3.4 Grüfte (auf dem Hauptfriedhof) 3.4.1 – 1. Größe (eintürig) 179,00 3.4.2 – 2. Größe (zweitürig) 298,00 3.4.3 – 3. Größe (Eckplatz) 417,00 4 Bestattungsgebühren 4.1 Erdbestattungsgebühren 4.1.1 – Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 1100,00 4.1.2 – Kinder bis zu 10 Jahren 691,00 4.1.3 – Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg 453,00 4.2 Feuerbestattungsgebühren 4.2.1 – Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 845,00 4.2.2 – Kinder bis zu 10 Jahren 698,00 4.3 Gebührenermäßigungen bei Verzicht auf 4.3.1 – die Benutzung der Leichenhalle 80,00 4.3.2 – die Benutzung der Trauerhalle 4.3.2.1 – Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 290,00 4.3.2.2 – Kinder bis 10 Jahre 290,00 4.3.2.3 – Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg 232, 00 4.3.3 – die Überführung bei einer Feuerbestattung von der Trauerhalle/ 1.1 1.1.1 1.1.2
Stadt Karlsruhe
§7 Anzeige- und Auskunftspflichten (1) Die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner hat der Stadt – gegebenenfalls unter Verwendung amtlicher Vordrucke – innerhalb eines Monats anzuzeigen, 1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks durch Vorlage eines Grundbuchauszugs, 2. die Verwendung von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, 3. eine Veränderung der versiegelten Flächen durch Vorlage von Lageplänen im Maßstab 1 : 500, in denen die bebauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen sowie die Flurstücks-Nummer eingetragen sind, 4. alle sonstigen Veränderungen, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sind. (2) Die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner hat den Beauftragten der Stadt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Festsetzung der Gebühren notwendig sind. Hierzu haben sie erforderlichenfalls Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren. (3) Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen.
2.3 Rasengitterstein, Rasenfugenpflaster, Splittfugenpflaster, Porenpflaster, Schotterrasen 2.4 Kies, Schotter
Faktor:
2. Befestigte Flächen: 2.1 Asphalt, Beton, Pflaster mit Fugenverguss 2.2 Pflaster, Platten, Verbundsteine
VI
Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft
Kfz-Stellplätze in der Innenstadt von Karlsruhe im Parkhaus Ständehausstraße 6 zu vermieten: Weihnachtssonderaktion Stellplatzmiete 65 Euro* monatlich (inklusive Mehrwertsteuer statt zuzüglich Mehrwertsteuer 77,35 Euro monatlich). *Stellplätze der Parkebenen 9 bis 11, Mindestvertragslaufzeit ein Jahr. Weitere Informationen: Telefon 0721/133-2738 oder Telefax 0721/133-2649
Geb. Gebührenart/ Nr. Leistungsbeschreibung
Gebührensatz Euro
4.3.3
Leichenhalle des Hauptfriedhofes zum Krematorium 4.3.3.1 – Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 42,00 4.3.3.2 – Kinder bis zu 10 Jahren 21,00 4.4 Zuschläge auf die jeweilige Bestattungsgebühr 4.4.1 Tiefergraben einer Grabstätte 252,00 4.4.2 Grabaushub über Normalgröße 108,00 4.4.3 Öffnen und Schließen der Leichenhalle 4.4.3.1 – außerhalb der Normalarbeitszeit an Werktagen bis 20 Uhr 57,00 4.4.3.2 – nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 96,00 4.4.4 Benutzung des Sektionsraumes 154,00 4.4.5 Durchführung amtsärztliche Leichenschau einschl. Kühlraumbenutzung 89,00 4.5 Besondere Gebühren 4.5.1 Einäscherung mit Trauerfeier und Leichenhallenbenutzung, sofern die Urne nicht in Karlsruhe beigesetzt wird 4.5.1.1 – Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 672,00 4.5.1.2 – Kinder bis zu 10 Jahren 525,00 4.5.2 Einstellen und Warten 80,00 5 Umbettungen/Ausgrabungen 5.1 Umbettung von Erdbestatteten 5.1.1 Umbettung eines Erdbestatteten innerhalb Karlsruher Friedhöfe 5.1.1.1 – Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit 3 232,00 5.1.1.2 – Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit 2 514,00 5.1.1.3 – Umbettung im Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung 2 514,00 5.2 Ausgrabungen von Erdbestatteten 5.2.1 Ausgrabung eines Erdbestatteten zur Überführung nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung oder zur Wiederbeisetzung im gleichen Grab 2 154,00 5.2.2 Zuschlag für das Ausgraben aus der Tieferlegung 252,00 5.2.3 Wiederbestattung eines bereits Bestatteten 1 436,00 5.3 Umbettung von Urnen 5.3.1 Umbettung einer Urne innerhalb Karlsruher Friedhöfe 324,00 5.3.1.1 – im Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung 220,00 5.4 Ausgrabung von Urnen 5.4.1 Ausgrabung einer Urne zum Versand nach auswärts 266,00 5.4.2 Beisetzung einer Urne von auswärts 312,00 6. Baumpatenschaft auf die Dauer von 50 Jahren 6.1 – an Wegen 3 800,00 6.2 – in Feldern 5 000,00 7. Sonstige Gebühren 7.1 In vorstehendem Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwändungen gesondert berechnet.
Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Sollten diese Satzungen unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf der Gemeindeordnung beruhen, zustande gekommen sein, gelten sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung dennoch als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies trifft nicht zu, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn – jeweils vor Ablauf der Jahresfrist – die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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