dehääm - Hauszeitung der Bauhilfe Pirmasens (Ausgabe 14)

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Brandschutzordnung Richtiges Verhalten im Brandfall Als Vermieter haben wir in unseren Gebäuden die Verkehrssicherungspflicht. Deshalb ist es besonders wichtig, im Brandfall einen sicheren Fluchtweg zu haben. Dieser führt über einen sicheren Treppenraum zu einem direkten Ausgang ins Freie. Voraussetzung für benutzbare Rettungswege sind brandlastfreie Rettungswege! Die Einsatzkräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt) müssen im Einsatzfall schnell und ungehindert Ihre Wohnung erreichen können.

sind, ist in dieser Brandschutzordnung exemplarisch aber nicht abschließend beschrieben. Die Brandschutzordnung werden wir in den kommenden Wochen auch in ihren Treppenhäusern aushängen. Bitte lesen sie diese Brandschutzordnung aufmerksam und beachten die Regelungen.Bitte denken Sie daran, dass der Treppenraum Ihr Rettungsweg sein kann, aber auch alle anderen Personen (Nachbarn, Mieter, Gäste...) im Brandfall darauf angewiesen sind!

Der Mietbereich endet an Ihrer Wohnungsabschlusstür zum Flur oder Treppenraum. Welche Gegenstände im Flur bzw. Treppenraum erlaubt bzw. verboten

Brandschutzordnung

Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren

Sehr geehrte Mieterinnen, Mieter und Besucherinnen und Besucher, als Vermieter haben wir in unseren Gebäuden die Verkehrssicherungspflicht siehe Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 15

BRAND MELDEN

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

- Feuerwehr unter 112 anrufen - Wo ist es geschehen ? - Was ist geschehen ? - Wie viele Verletzte ? - Welche Verletzungen ? - Warten auf Rückfragen !

Im Brandfall führt Ihr Fluchtweg über einen sicheren Treppenraum und von dort zu einem direkten Ausgang ins Freie. Voraussetzung für benutzbare Rettungswege sind brandlastfreie Rettungswege ! Die Einsatzkräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt) müssen im Einsatzfall schnell und ungehindert Ihre Wohnung erreichen können. Ihr Mietbereich endet an Ihrer Wohnungsabschlußtür zum Flur oder Treppenraum. ERLAUBT: - vorübergehendes Abstellen von Kinderwagen, Gehhilfen, Rollatoren und Rollstühlen, nur wenn die erforderliche Durchgangsbreite nicht eingeengt wird - dezente und vorübergehende Dekorationen zu besonderen Anlässen wie zum Weihnachts- und Osterschmuck - Auslegen von Fußabstreifern vor der Wohnungsabschlußtür - Aushänge auf Papier ausschließlich in geschlossenen Glasvitrinen - Aufhängen von Gemälden

IN SICHERHEIT BRINGEN

- Gefährdete Personen mitnehmen - Türen schließen, aber nicht abschließen - gekennzeichneten Rettungswegen folgen - Aufzug im Brandfall nicht benutzen ! - Sammelstelle aufsuchen - Gebäude nicht mehr betreten ! - Anweisungen der Feuerwehr beachten !

VERBOTEN: - Rauchen und Verwendung von offenem Feuer im Treppenraum ( Brandgefahr ! ) - Aufstellen von Möbeln wie Schuhschränken, Polstermöbeln und Schirmständern ( Einengung ! ) - Auslegen von Teppichen ( Stolpergefahr ! ) - Abstellen von gelben Säcken, Kartonagen, Sperrmüll ( Brandlast und Stolpergefahr ! ) - Abstellen von Fahrrädern, Rollern, E-Bikes, Dreirädern, Bobbycars ( Brandlast und Stolpergefahr ! ) - Aufstellen von Dekorationen mit Strom- oder Batterieversorgung ( Brandlast und Stolpergefahr ! ) - Abstellen von Schneeschiebern und Besen ( Stolpergefahr ! ) - Aufkeilen von Brandschutztüren ( Brand- und Rauchausbreitung ! ) - Lagerung von Werbezeitschriften, Kataloge und Päckchen, möglichst zügig wieder entfernen ( Brandlast ! )

LÖSCHVERSUCH UNTERNEHMEN

Bitte denken Sie daran, dass der Treppenraum IHR Rettungsweg sein kann, aber auch alle anderen Personen (Nachbarn, Mieter, Gäste usw.) im Brandfall darauf angewiesen sind!

- Feuerlöscher benutzen Eigensicherung beachten !

Wir als Bauhilfe Pirmasens werden die Durchsetzung dieser Punkte engmaschig kontrollieren, um unseren Pflichten zu entsprechen. Bei Nichtbeachtung können Sie im Schadensfall schadenersatzpflichtig werden. Das ist geregelt in BGB § 823, Abs. 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

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