Dr. Aron Pfammatter Anwalt und Notar, Grossrat Kanton Wallis
Zweitwohnungsinitiative: Wo steht das Oberwallis? Susten, 5.03.2015 eine Partnerschaft der Walliser Kantonalbank und der HES‐SO Valais‐Wallis
Zweitwohnungsinitiative: Rechtliche Herausforderungen heute und morgen Dr. Aron Pfammatter Rechtsanwalt & Notar, Grossrat
Problematische Theorie – praktische Probleme 1.
Was gilt heute? Zweitwohnungsverordnung und der Baustopp des Bundesgerichts
2.
Begriffsbestimmungen (Zweitwohnung, Niederlassung, altrechtliche Wohnung)
3.
Altrechtliche Wohnungen – Umnutzung, Um‐, Wiederaufbau und Erweiterung sowie projektbezogener Sondernutzungsplan
4.
Neue Wohnungen – mit und ohne Nutzungsbeschränkung
5.
Vollzugs‐ und Strafbestimmungen
6.
Parlamentsdebatten
05.03.2015
BusiNETvs
1. Was gilt heute? • Die Zweitwohnungsverordnung und deren Verfassungsmässigkeit
• Das Bundesgericht und der Baustopp
Die Verordnung ist anzuwenden! 05.03.2015
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1. Was gilt heute? • Altrechtliche Wohnungen (Begriff: 01.01.2013?) ‐ Kauf / Verkauf frei ‐ Umnutzung im Rahmen der vorbestandenen BGF frei (Bundesgerichtsentscheid St. Moritz) ‐ Projektbezogener Sondernutzungsplan? • Neue Wohnungen ‐ Erstwohnung ‐ Beherbergungsbetrieb oder Einliegerwohnung ‐ Landschaftsprägende Bauten ausserhalb Bauzone 05.03.2015
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2. Begriffsbestimmungen: Ist eine touristisch bewirtschaftete Wohnung eine Zweitwohnung?
• Der Umkehrschluss gemäss Art. 2 Abs. 4 E‐ZWG • Touristisch bewirtschaftete Wohnung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a‐c E‐ZWG • Die Begründung in der Botschaft des Bundesrates • Die Definition der Initianten VOR der Abstimmung • Der Volkswille? 05.03.2015
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…da lass Dich nieder: Niederlassung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 E‐ZWG
•
Niederlassungsfreiheit und Beweisproblematik
•
Kriterium: Nutzung
•
Rechtsmissbrauch? Urteile des Bundesgerichts vom 04. April 2014 (1C_874/2013) und vom 24. Oktober 2014 (1C_240/2014)
05.03.2015
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3. Altrechtliche Wohnungen • Definition (Art. 11 E‐ZWG) • Umnutzung (Art. 12 Abs. 1 E‐ZWG) • Um‐ und Wiederaufbau (Art. 12 Abs. 2 E‐ZWG) • Erweiterung? (Art. 12 Abs. 3 E‐ZWG) • Projektbezogene Sondernutzungspläne (Art. 24 E‐ZWG) 05.03.2015
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Naters – mis «Zweitwohnigs‐Derfji» ?
05.03.2015
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4. Neue Wohnungen – mit und ohne Nutzungsbeschränkung •
Erstwohnung (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 3 E‐ZWG)
•
Touristisch bewirtschaftete Wohnung (Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a‐c E‐ ZWG)
•
Bezeichnung von Gebieten für touristisch bewirtschaftete Wohnungen (Art. 8 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. c E‐ZWG)
•
Sistierung der Nutzungsbeschränkung (Art. 15 E‐ZWG)
• Strukturierte Beherbergungsbetriebe (Art. 7 Abs. 2 lit. b E‐ZWG) – mit und ohne Nutzungsbeschränkung [Lex Koller] •
Geschützte Bauten (Art. 10 E‐ZWG)
05.03.2015
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5. Vollzugs‐ und Strafbestimmungen • Meldepflichten (Art. 17 E‐ZWG) – Gemeinden und Grundbuchamt • Amtliche Massnahmen (Art. 18 f. E‐ZWG) – Benutzungsverbot, Versiegelung und (Zwangs‐)Vermietung • Strafbestimmungen (Art. 22 f. E‐ZWG) – Freiheitsstrafe
05.03.2015
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6. Hauptstreitpunkte in den Parlamentsdebatten •
Was bis 31.12.2012 rechtskräftig bewilligt wurde, wird ausdrücklich als «altrechtlich» erklärt.
•
Touristisch bewirtschaftete Wohnungen sind den Erstwohnungen gleichzustellen.
•
Erweiterungen sollen im Rahmen der möglichen Ausnützung und der bestehenden Grenzabstände möglich bleiben.
•
Die Bezeichnung von Gebieten mit «Plattformwohnungen» muss dem Kanton überlassen werden.
•
Umnutzungen von Stadeln / Ställen sowie von Hotels.
•
«Misstrauens‐Bestimmungen» einschränken.
•
Gesetz «dringlich» erklären?
Grundsatz der Gleichrangigkeit aller verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen! Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit, Strukturpolitik, Rücksichtnahme auf die Berggebiete, Vertrauensgrundsatz, Kantons‐ und Gemeindeautonomie, Verhältnismässigkeit
05.03.2015
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