Der Rechtsberater

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Wenn Eltern im Heim leben: Was Kinder zahlen müssen

Nach dem Unfall weg: Fahrerflucht kann teuer werden

Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.

Tod im Ausland: Was das fürs Erbe bedeutet

Berliner Anwaltsverein e.V.

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EINE VERLAGSBEILAGE DER BERLINER ZEITUNG


2 I DER RECHTSBERATER

SONNABEND/SONNTAG, 5./6. JULI 2014 I VERLAGSBEILAGE

Einer für alle

Ab 2015 gilt bundesweit ein Mindestlohn. Es wird Ausnahmen geben. Aber Arbeitnehmer können ihr Recht einklagen

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fach nicht geben“, sagt Thomas Röth. Der neue Mindestlohn schaffe endlich Klarheit. Die Höhe des Mindestlohns soll künftig jedes Jahr – erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2018 – von einer Kommission überprüft werden. Diese entscheidet dann, ob der Lohn angepasst wird.

m 1. Januar 2015 soll es soweit sein: Dann soll das Gesetz zum Mindestlohn in Kraft treten. Im September muss noch der Bundesrat über den viel diskutierten Gesetzentwurf entscheiden. Womöglich landet das Gesetz dann im Vermittlungsausschuss. Nichtsdestotrotz soll er pünktlich zum neuen Jahr kommen: der bundesweite, einheitliche Mindestlohn von 8,50 pro Stunde. Er soll in allen Branchen flächendeckend gelten. Seit April 2014 gilt bereits in 13 Branchen ein branchenspezifischer Mindestlohn. Dazu gehören das Friseurhandwerk, das Dachdecker- und Elektrohandwerk, die berufliche Aus- und Weiterbildung, das Malerund Lackiererhandwerk, Wäschereidienstleistungen, die Abfallwirtschaft sowie die Pflegebranche. Zurzeit liegen die Mindestlöhne in Deutschland zwischen 6,50 und 13,95 Euro pro Stunde.

Der Zoll kontrolliert

Eine Regel mit Ausnahmen

DITTMANN & KAHLAU RECHTSANWÄLTE Fachanwalt für Arbeitsrecht Ackerstr. 14/15 · 10115 Berlin · www.dittmann-kahlau.de Telefon (030) 280 44 860 · Fax (030) 280 44 864

G ET TY I MAGE S /I S TO C KP H OTO /J O R GE MA C

Der Mindestlohn werde für mehr Gerechtigkeit sorgen, verspricht Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD). Doch der Mindestlohn gilt nicht für alle: Ausgenommen von der neuen Regelung sind voraussichtlich zum Beispiel Auszubildende, Praktikanten, Ehrenamtliche und Langzeitarbeitslose, die in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Auch Saisonarbeiter und Zeitungszusteller sollen zunächst ausgenommen sein. Für Letztere soll der Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nicht gelten. Rechtsanwalt Thomas Röth begrüßt die neue Regelung dennoch. Für ihn stellt der Mindestlohn endlich eine „eindeutige Grenze“ dar: 8,50 Euro sind in Zukunft das Minimum, weniger geht nicht, weniger gibt’s nicht. Bislang sei es so gewesen, sagt der Experte für Arbeitsrecht, dass er zum Teil erst recherchieren musste, um im bisherigen Gehalts-Wirrwarr herauszufinden, ab wann welcher Lohn in einer bestimmten Branche als sittenwidrig niedrig gelte. „So etwas darf es ein-

S T U N D E N L O H N - R E C H N E R Infos rund ums Thema Mindestlohn gibt es auch im Internet. Zum Beispiel auf der Seite des DGB oder des Bundesarbeitsministeriums: www.mindestlohn.de oder www.bmas.de/DE/Themen/Schwerpunkte

Die Gewerkschaft Nahrung-GenussGaststätten (NGG) bietet auf ihrer Seite zum Beispiel einen Stundenlohnrechner. Wer will, kann seinen Stundenlohn ausrechnen und prüfen, ob er über oder unter dem Mindestlohn liegt.

Dumping-Löhne können auf der Seite gemeldet werden. Das Ganze ist Teil einer Bestandsaufnahme zur Einkommenssituation. Initiiert wurde das Projekt von den Gewerkschaften Verdi und NGG. www.initiative-mindestlohn.de

Arbeitgeber, die sich nicht ans Gesetz halten, können mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro belegt werden. Ob der Mindestlohn eingehalten wird, soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überwachen. Doch Thomas Röth weiß, Arbeitnehmer müssen selbst für ihre Rechte kämpfen und diese einfordern. Und sei es mit einer Klage vor Gericht. Aber wer den Mindestlohn einklagen will, sollte sich vorher überlegen, wie sicher sein Job ist, rät der Experte. Also, ob er zum Beispiel dem Kündigungsschutz unterliegt. Wer diesen nicht hat und trotzdem den Mindestlohn einfordert, könnte seinen Job verlieren. Das rät auch Anwältin Gerhild Pförtsch. Sie weiß aus Erfahrung, dass viele Arbeitgeber Tricks und Wege finden, um einen unliebsamen Arbeitnehmer loszuwerden. Zum Beispiel, indem einfach kein Lohn mehr bezahlt wird oder Stunden nicht ordnungsgemäß abgerechnet werden. Zusätzlich sollten sich Arbeitnehmer versichern, dass sie nicht zu den Ausnahmefällen gehören. Also zum Beispiel Auszubildende sind oder zuvor langzeitarbeitslos waren. Ebenfalls eine Ausnahme stellen jene Branchen dar, in denen derzeit noch bestimmte Tarifverträge gelten. Denn in Branchen mit laufenden Tarifverträgen tritt der Mindestlohn voraussichtlich erst ein Jahr später in Kraft. Wer seine Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß bezahlt, kann auch von Seiten der Sozialversicherungsträger, zum Beispiel der Krankenkassen, Probleme bekommen. Wenn dort ein Prüfer feststellt, dass die Mitarbeiter trotz gesetzlichen oder tarifvertraglichen Mindestlohns ein geringeres Entgelt erhalten, drohen dem Arbeitgeber Nachforderungen. (spa.) IMPRESSUM Berliner Verlag GmbH Anzeigen: BVZ BM Vermarktung GmbH (Berlin Medien), Jens Kauerauf Redaktion: Peter Brock (verantwortlich), Angelika Giorgis Anzeigenverkauf: Sabrina Richter 030 23 27 6759 sabrina.richter@bvz-medien.de Art Direction: Jane Dulfaqar, Annette Tiedge


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Das Ende der kostenlosen Rücksendung

In der EU gilt nun ein neues Verbraucherrecht – deutsche Kunden haben zum Teil das Nachsehen

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ünf Paar Schuhe bestellen – und doch nur ein Paar behalten. Der Rest geht kostenlos retour. Das war bislang für viele Online-Shopper üblich. Doch das könnte jetzt teuer werden. Denn seit 13. Juni gilt in der EU ein neues Verbraucherrecht. „Erfreulich ist, dass es nun klare Regelungen gibt, etwa bei den Versandkosten oder den Telefonhotlines“, sagt der Experte für Verbraucherrecht Karsten U. Bartels. Die neue Regelung gilt für den gesamten Versandhandel in der EU sowie für alle Geschäfte, die Händler und Kunden außerhalb eines geschlossenen Geschäftsraumes abschließen. Während das neue Gesetz für die Bürger vieler Nachbarländer deutliche Vorteile bringt, haben Deutsche zum Teil das Nachsehen: Waren zum Beispiel die gekauften Produkte teurer als 40 Euro, konnten sie bislang in der Regel kostenlos zurückgeschickt werden. Die Folge: eine Flut an Retour-Sendungen.

Mit der neuen Richtlinie bekommen die Händler nun mehr Macht. Sie dürfen die Kosten für die Rücksendung künftig auf den Kunden abwälzen. Ganz egal, ob die Bestellung fünf oder 500 Euro teuer war – solange der Händler den Kunden ordnungsgemäß über die Rücksendekosten informiert. Außerdem muss der Widerruf nun ausdrücklich erklärt werden. „Die reine

Rücksendung der Ware genügt nicht mehr“, erklärt Bartels. Weiterhin kostenlos sind Rücksendungen wegen Reklamationen, wenn Waren fehlerhaft oder defekt sind. Dennoch bleibt bei großen Internethändlern wie Zalando, Otto oder Amazon wohl alles beim Alten. Das haben die Online-Händler zumindest angekündigt. Doch das Entgegenkommen ist wohl nicht

nur mit reiner Kundenfreundlichkeit zu erklären. Laut einer Studie des Branchenverbandes Bitkom wollen fast zwei Drittel der Verbraucher nur noch bei Online-Shops bestellen, die weiterhin einen kostenfreien Rückversand anbieten. Noch etwas ist neu: Künftig gilt in der EU ein einheitliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Doch Achtung: Zu den 14 Tagen werden auch

Sonn- und Feiertage gezählt. Hat der Händler seinen Kunden allerdings nicht ausreichend über das Widerrufsrecht aufgeklärt, kann sich die Frist auf ein Jahr verlängern. Vom Widerrufsrecht ausgenommen sind verderbliche Waren, maßgeschneiderte Kleidung und ausgepackte Hygiene-Artikel. Ebenso heruntergeladene Spiele oder Filme. Auch für Hotelbuchungen und Konzert-Tickets gilt das Widerrufsrecht nicht. Die Masche, Kunden versteckte Zusatzgebühren aufzubrummen, wird künftig schwieriger: Die kleinen Kästchen, mit denen in Onlineshops Zusatzleistungen wie Geschenkverpackungen gebucht werden können, müssen künftig gesondert angeklickt werden. Vom Händler gesetzte Häkchen sind unzulässig. Verbraucherschützer raten, wegen der Rücksendekosten gerade bei Auslandsbestellungen besonders aufmerksam die Geschäftsbedingungen zu lesen. (spa.)

Recht haben können Sie auch ohne Anwalt. Recht bekommen nicht. www.anwaltsauskunft.de

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Wenn das Geld fürs Pflegeheim nicht reicht

Kinder sind verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen. Die Beträge sind aber geringer als allgemein angenommen

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ass Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, ist die normalste Sache der Welt. Lebenshaltung, Ausbildung, womöglich ein Studium mit Zimmer im Wohnheim ergeben in der Summe einen stattlichen Betrag, der aber natürlich gerne bezahlt wird. Das Kindeswohl steht ja schließlich an oberster Stelle. Jahrzehnte später steht dann ein wesentlicher Umbruch an. Die Ernährer von einst werden alt und müssen nicht selten in einer Einrichtung gepflegt werden. In diesem Moment sind die Kinder gefragt. Festgelegt ist das in Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort steht, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Demgemäß können nicht nur Kinder ihre Eltern, sondern auch Eltern ihre Kinder für den Unterhalt in Anspruch nehmen. Der Verzicht auf den Unterhalt, den sich viele Eltern wünschen, ist nicht zulässig. Horrende Kosten

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In vielen Fällen sorgt dieser Paragraf erst mal nicht für größere Aufregung. Rente, Ersparnisse und die 1 550 Euro, die bei Pflegestufe 3 von der Kasse gezahlt werden, reichen bei einem zuvor Erwerbstätigen in der Regel aus, um die Kosten der Betreuung zu decken. Wegen niedriger Einkünfte im Alter sind aber immer mehr Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage, die Kosten des Heims selbst zu bezahlen, die sich schnell auf 3 000 Euro und mehr pro Monat belaufen. Das Prozedere verläuft dann stets nach demselben Muster: Wenn die Eltern als bedürftig eingestuft werden, übernehmen zunächst die zuständigen Sozialbehörden die Kosten und suchen dann nach Möglichkeiten bei Verwandten, sich diese erstatten zu lassen. „Der erste Ansprechpartner sind die Ehegatten“, erklärt die Fachanwältin für Familienrecht Karin Susanne Delerue, die auf das Thema Familienunterhalt spezialisiert ist. Oft ist der Partner aber be-

Christina Welzel Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Familienrecht

Claudia Räthel Rechtsanwältin berät und vertritt Sie auch in internationalen Angelegenheiten

Tel. 030 49 90 73 14 Fax 030 49 90 73 15

beiträge spielen ebenfalls eine Rolle. „Wenn am Ende hundert Euro an Unterhalt anfallen, ist das schon viel“, sagt Delerue. Anders, als gemeinhin angenommen, würden große Beträge nur sehr selten zusammenkommen. Zudem gibt es einen Selbstbehalt von 1 600 Euro. Übersteigt das Haushaltseinkommen diese Grenzen nicht, wird auch kein Unterhalt fällig. Vermögen, das der eigenen Altersvorsorge dient, muss in der Regel nicht angetastet werden, vor allem, wenn es sich um eine Immobilie handelt. Für die Pflegekosten, die nicht von der Familie gedeckt werden können, tritt dann die öffentliche Hand ein. Streit unter Geschwistern Hat ein Pflegebedürftiger mehrere Kinder, tritt eine Quotenregelung in Kraft. Für jeden Unterhaltspflichtigen wird dann separat die finanzielle Leistungsfähigkeit ermittelt. Entsprechend ergibt sich für jeden Nachkommen ein bestimmter Anteil am Unterhalt. Das kann zu Streitigkeiten unter den Geschwistern führen – je nachdem, wie die Eltern die Aufteilung des Vermögens geregelt haben. Wenn zum Beispiel ein Kind die Immobilie der Eltern übertragen bekommen hat und sich somit die Leistungsfähigkeit erhöht, während die Geschwister hiervon unberührt bleiben. Der Lebensstil der Eltern vor der Zeit der Pflegebedürftigkeit hat keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch. Sollte ein einst üppiges Vermögen durch eine Weltreise oder teure Anschaffungen derart geschmälert worden sein, dass der eigene Unterhalt nicht mehr finanziert werden kann, mag das die Kinder ärgern. Das ändert aber nichts an ihrer Pflicht, die Eltern zu unterstützen. Nur für den Fall, dass die Pflegeunterkunft unverhältnismäßig teuer ist, kann die Person, die gesetzlich zu Entscheidungen berechtigt ist, eine Verlegung in ein günstigeres Heim veranlassen. Benedikt Paetzholdt

kanzlei sänger Grit Sänger Fachanwältin für Familienrecht Rechtsberatung rund um Aufenthalt, Arbeit und Familie

RAin.Welzel@gmx.de www.fachanwalt-welzel.de Pankow · Grabbeallee 84 · 13156 Berlin

reits verstorben oder die Einkünfte sind auch bei ihm zu niedrig, weshalb dann die Kinder für den Unterhalt herangezogen werden. Trotz der elterlichen Fürsorge, die man lange Zeit genossen hat, mag das manch erwachsen gewordener Sprössling als ungerecht empfinden. So wie in einem Fall, der im Februar dieses Jahres für Aufsehen gesorgt hatte. Dabei ging es um Pflegekosten für einen Mann, der den Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen hatte, aber für den Unterhalt in Kinderjahren aufgekommen war. Den Pflegeheimplatz konnte er nicht bestreiten. Die Stadt hatte Regressforderungen gegen den Sohn von mehreren Tausend Euro geltend gemacht, die innerhalb mehrerer Jahre angefallen waren. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Sohn bezahlen muss. „Um das Recht auf Unterhalt zu verwirken, muss schon etwas Gravierendes vorgefallen sein“, sagt Anwältin Delerue. Bei Vätern, die ihr Kind im Stich gelassen haben, indem sie den fälligen Unterhalt nicht aufgebracht hatten, könne ein solcher Fall eintreten. Oder bei Straftaten wie Kindesmisshandlung. Mit solch schwerwiegenden Fällen hat die Rechtsanwältin allerdings eher selten zu tun. „Die meisten Mandanten wollen die Berechnung des Unterhalts überprüfen lassen“, weiß sie aus Berufserfahrung. Dabei den Überblick zu behalten, ist für den Normalbürger nicht einfach. Verschiedene Kosten können von der Unterhaltssumme abgezogen werden, die sich nach dem Einkommen und einem potenziellen Wohnvorteil richtet, falls der Unterhaltspflichtige in einer Eigentumswohnung lebt. Angerechnet werden können zum Beispiel Aufwendungen, die dem eigenen beruflichen Fortkommen dienen. Ebenfalls werden fällige Darlehen in die Summe mit eingerechnet. Weitere Unterhaltslasten, Aufbau der privaten Altersvorsorge sowie Kranken- und Pflegeversicherungs-

Telefon 64 09 46 82 · Bölschestraße 46 · 12587 Berlin www.kanzlei-saenger.com (unweit S-Bhf. Friedrichshagen) Brückenstraße 4 | 10179 Berlin Tel. 030 55 57 54 800 | kontakt@raethel.de

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Erben wie in Frankreich

Im Ausland den Lebensabend verbringen, ist schön. Für Hinterbliebene kann es aber kompliziert werden – wegen des fremden Erbrechts

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in Lebensabend in der Provence – eine Wunschvorstellung, die sich nicht wenige deutsche Rentner verwirklichen. Doch wohnen sie dauerhaft in Frankreich und sterben sie dort, kann es zu unerwünschten Folgen für die Erben kommen. „Denn nach französischem Recht richtet sich die Erbfolge nach dem letzten Wohn- oder Aufenthaltsort, nach deutschem Recht jedoch nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sodass zu prüfen ist, welches Recht angewendet wird“, sagt die Fachanwältin für Familienrecht und Regionalbeauftragte der ARGE Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Andrea Haaser. Im Fall einer alleinstehenden Rentnerin mit zwei Kindern, einer Eigentumswohnung in Berlin und einem Ferienhaus in Frankreich kann es sein, dass – verstirbt die Frau in Frankreich – die französische Immobilie nach französischem Recht weitergereicht wird, sagt Haaser. Die deutsche Immobi-

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lie werde nach deutschem Recht vererbt, sodass es zu einer Nachlassspaltung kommen kann. Die Anwendung französischen Rechts wirke sich auf die Erbfolge, die Pflichtteile und viele andere Aspekte aus. Ist die Rentnerin noch verheiratet, so erbt der Ehepartner nach deutschem Recht im Regelfall die Hälfte des Vermögens und die Kin-

der teilen sich die andere Hälfte. „In Frankreich kann der Ehepartner wählen: Möchte er den Nießbrauch am Nachlass bestellen lassen oder eine Erbquote beanspruchen.“ Nießbrauch heißt, der Erbe nutzt den Nachlass weiter und die Kinder erben erst, wenn er stirbt. Entscheidet sich der Ehepartner für die Auszahlung seines Vermögensanteils, so gelten hier andere

Quoten als im deutschen Recht. Auch die Frage des Pflichtteils ist in manchen Ländern anders geregelt. Haaser empfiehlt, sich vor einem Umzug ins Ausland über das Recht das Landes, in das man zieht, zu informieren und eventuell ein Testament zu verfassen. „Man muss sich überlegen, welche Rechtsfolge man auslösen will“, sagt sie. Aber Vorsicht: Auch ein

Testament muss den Anforderungen des jeweiligen Landes entsprechen. Zum Beispiel sind gemeinsame Testamente von Ehegatten nicht überall anerkannt. Wichtig sei, dass das Testament unversehrt aufgefunden werden könne. „Man sollte es in amtliche Verwahrung geben.“ Zuständig hierfür ist in Deutschland das Amtsgericht. Im August 2015 ändert sich die Rechtslage. Dann tritt eine EU-Erbrechtsverordnung in Kraft, die die unterschiedlichen Erbrechte der Länder vereinheitlichen soll. „Danach soll bei allen Fällen das Wohnrechtsprinzip gelten“, sagt Haaser. Die Abwicklung des Erbfalls richtet sich dann nach dem Recht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Verordnung räumt aber ein Wahlrecht ein: Die Person, die vererbt, kann bestimmen, ob das Recht des Staates gilt, wo sie sich aufhält, oder des Staates, dessen Nationalität sie hat. (mh.)

Ihre Unterschrift kann Sie reich machen. Oder ruinieren. www.anwaltsauskunft.de

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Wenn das Geld fürs Pflegeheim nicht reicht

Kinder sind verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen. Die Beträge sind aber geringer als allgemein angenommen

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ass Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, ist die normalste Sache der Welt. Lebenshaltung, Ausbildung, womöglich ein Studium mit Zimmer im Wohnheim ergeben in der Summe einen stattlichen Betrag, der aber natürlich gerne bezahlt wird. Das Kindeswohl steht ja schließlich an oberster Stelle. Jahrzehnte später steht dann ein wesentlicher Umbruch an. Die Ernährer von einst werden alt und müssen nicht selten in einer Einrichtung gepflegt werden. In diesem Moment sind die Kinder gefragt. Festgelegt ist das in Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort steht, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Demgemäß können nicht nur Kinder ihre Eltern, sondern auch Eltern ihre Kinder für den Unterhalt in Anspruch nehmen. Der Verzicht auf den Unterhalt, den sich viele Eltern wünschen, ist nicht zulässig. Horrende Kosten

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In vielen Fällen sorgt dieser Paragraf erst mal nicht für größere Aufregung. Rente, Ersparnisse und die 1 550 Euro, die bei Pflegestufe 3 von der Kasse gezahlt werden, reichen bei einem zuvor Erwerbstätigen in der Regel aus, um die Kosten der Betreuung zu decken. Wegen niedriger Einkünfte im Alter sind aber immer mehr Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage, die Kosten des Heims selbst zu bezahlen, die sich schnell auf 3 000 Euro und mehr pro Monat belaufen. Das Prozedere verläuft dann stets nach demselben Muster: Wenn die Eltern als bedürftig eingestuft werden, übernehmen zunächst die zuständigen Sozialbehörden die Kosten und suchen dann nach Möglichkeiten bei Verwandten, sich diese erstatten zu lassen. „Der erste Ansprechpartner sind die Ehegatten“, erklärt die Fachanwältin für Familienrecht Karin Susanne Delerue, die auf das Thema Familienunterhalt spezialisiert ist. Oft ist der Partner aber be-

Christina Welzel Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht

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Claudia Räthel Rechtsanwältin berät und vertritt Sie auch in internationalen Angelegenheiten

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beiträge spielen ebenfalls eine Rolle. „Wenn am Ende hundert Euro an Unterhalt anfallen, ist das schon viel“, sagt Delerue. Anders, als gemeinhin angenommen, würden große Beträge nur sehr selten zusammenkommen. Zudem gibt es einen Selbstbehalt von 1 600 Euro. Übersteigt das Haushaltseinkommen diese Grenzen nicht, wird auch kein Unterhalt fällig. Vermögen, das der eigenen Altersvorsorge dient, muss in der Regel nicht angetastet werden, vor allem, wenn es sich um eine Immobilie handelt. Für die Pflegekosten, die nicht von der Familie gedeckt werden können, tritt dann die öffentliche Hand ein. Streit unter Geschwistern Hat ein Pflegebedürftiger mehrere Kinder, tritt eine Quotenregelung in Kraft. Für jeden Unterhaltspflichtigen wird dann separat die finanzielle Leistungsfähigkeit ermittelt. Entsprechend ergibt sich für jeden Nachkommen ein bestimmter Anteil am Unterhalt. Das kann zu Streitigkeiten unter den Geschwistern führen – je nachdem, wie die Eltern die Aufteilung des Vermögens geregelt haben. Wenn zum Beispiel ein Kind die Immobilie der Eltern übertragen bekommen hat und sich somit die Leistungsfähigkeit erhöht, während die Geschwister hiervon unberührt bleiben. Der Lebensstil der Eltern vor der Zeit der Pflegebedürftigkeit hat keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch. Sollte ein einst üppiges Vermögen durch eine Weltreise oder teure Anschaffungen derart geschmälert worden sein, dass der eigene Unterhalt nicht mehr finanziert werden kann, mag das die Kinder ärgern. Das ändert aber nichts an ihrer Pflicht, die Eltern zu unterstützen. Nur für den Fall, dass die Pflegeunterkunft unverhältnismäßig teuer ist, kann die Person, die gesetzlich zu Entscheidungen berechtigt ist, eine Verlegung in ein günstigeres Heim veranlassen. Benedikt Paetzholdt

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reits verstorben oder die Einkünfte sind auch bei ihm zu niedrig, weshalb dann die Kinder für den Unterhalt herangezogen werden. Trotz der elterlichen Fürsorge, die man lange Zeit genossen hat, mag das manch erwachsen gewordener Sprössling als ungerecht empfinden. So wie in einem Fall, der im Februar dieses Jahres für Aufsehen gesorgt hatte. Dabei ging es um Pflegekosten für einen Mann, der den Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen hatte, aber für den Unterhalt in Kinderjahren aufgekommen war. Den Pflegeheimplatz konnte er nicht bestreiten. Die Stadt hatte Regressforderungen gegen den Sohn von mehreren Tausend Euro geltend gemacht, die innerhalb mehrerer Jahre angefallen waren. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Sohn bezahlen muss. „Um das Recht auf Unterhalt zu verwirken, muss schon etwas Gravierendes vorgefallen sein“, sagt Anwältin Delerue. Bei Vätern, die ihr Kind im Stich gelassen haben, indem sie den fälligen Unterhalt nicht aufgebracht hatten, könne ein solcher Fall eintreten. Oder bei Straftaten wie Kindesmisshandlung. Mit solch schwerwiegenden Fällen hat die Rechtsanwältin allerdings eher selten zu tun. „Die meisten Mandanten wollen die Berechnung des Unterhalts überprüfen lassen“, weiß sie aus Berufserfahrung. Dabei den Überblick zu behalten, ist für den Normalbürger nicht einfach. Verschiedene Kosten können von der Unterhaltssumme abgezogen werden, die sich nach dem Einkommen und einem potenziellen Wohnvorteil richtet, falls der Unterhaltspflichtige in einer Eigentumswohnung lebt. Angerechnet werden können zum Beispiel Aufwendungen, die dem eigenen beruflichen Fortkommen dienen. Ebenfalls werden fällige Darlehen in die Summe mit eingerechnet. Weitere Unterhaltslasten, Aufbau der privaten Altersvorsorge sowie Kranken- und Pflegeversicherungs-

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Erben wie in Frankreich

Im Ausland den Lebensabend verbringen, ist schön. Für Hinterbliebene kann es aber kompliziert werden – wegen des fremden Erbrechts

E

in Lebensabend in der Provence – eine Wunschvorstellung, die sich nicht wenige deutsche Rentner verwirklichen. Doch wohnen sie dauerhaft in Frankreich und sterben sie dort, kann es zu unerwünschten Folgen für die Erben kommen. „Denn nach französischem Recht richtet sich die Erbfolge nach dem letzten Wohn- oder Aufenthaltsort, nach deutschem Recht jedoch nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sodass zu prüfen ist, welches Recht angewendet wird“, sagt die Fachanwältin für Familienrecht und Regionalbeauftragte der ARGE Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Andrea Haaser. Im Fall einer alleinstehenden Rentnerin mit zwei Kindern, einer Eigentumswohnung in Berlin und einem Ferienhaus in Frankreich kann es sein, dass – verstirbt die Frau in Frankreich – die französische Immobilie nach französischem Recht weitergereicht wird, sagt Haaser. Die deutsche Immobi-

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lie werde nach deutschem Recht vererbt, sodass es zu einer Nachlassspaltung kommen kann. Die Anwendung französischen Rechts wirke sich auf die Erbfolge, die Pflichtteile und viele andere Aspekte aus. Ist die Rentnerin noch verheiratet, so erbt der Ehepartner nach deutschem Recht im Regelfall die Hälfte des Vermögens und die Kin-

der teilen sich die andere Hälfte. „In Frankreich kann der Ehepartner wählen: Möchte er den Nießbrauch am Nachlass bestellen lassen oder eine Erbquote beanspruchen.“ Nießbrauch heißt, der Erbe nutzt den Nachlass weiter und die Kinder erben erst, wenn er stirbt. Entscheidet sich der Ehepartner für die Auszahlung seines Vermögensanteils, so gelten hier andere

Quoten als im deutschen Recht. Auch die Frage des Pflichtteils ist in manchen Ländern anders geregelt. Haaser empfiehlt, sich vor einem Umzug ins Ausland über das Recht das Landes, in das man zieht, zu informieren und eventuell ein Testament zu verfassen. „Man muss sich überlegen, welche Rechtsfolge man auslösen will“, sagt sie. Aber Vorsicht: Auch ein

Testament muss den Anforderungen des jeweiligen Landes entsprechen. Zum Beispiel sind gemeinsame Testamente von Ehegatten nicht überall anerkannt. Wichtig sei, dass das Testament unversehrt aufgefunden werden könne. „Man sollte es in amtliche Verwahrung geben.“ Zuständig hierfür ist in Deutschland das Amtsgericht. Im August 2015 ändert sich die Rechtslage. Dann tritt eine EU-Erbrechtsverordnung in Kraft, die die unterschiedlichen Erbrechte der Länder vereinheitlichen soll. „Danach soll bei allen Fällen das Wohnrechtsprinzip gelten“, sagt Haaser. Die Abwicklung des Erbfalls richtet sich dann nach dem Recht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Verordnung räumt aber ein Wahlrecht ein: Die Person, die vererbt, kann bestimmen, ob das Recht des Staates gilt, wo sie sich aufhält, oder des Staates, dessen Nationalität sie hat. (mh.)

Ihre Unterschrift kann Sie reich machen. Oder ruinieren. www.anwaltsauskunft.de

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Im Ausland den Lebensabend verbringen, ist schön. Für Hinterbliebene kann es aber kompliziert werden – wegen des fremden Erbrechts

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in Lebensabend in der Provence – eine Wunschvorstellung, die sich nicht wenige deutsche Rentner verwirklichen. Doch wohnen sie dauerhaft in Frankreich und sterben sie dort, kann es zu unerwünschten Folgen für die Erben kommen. „Denn nach französischem Recht richtet sich die Erbfolge nach dem letzten Wohn- oder Aufenthaltsort, nach deutschem Recht jedoch nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sodass zu prüfen ist, welches Recht angewendet wird“, sagt die Fachanwältin für Familienrecht und Regionalbeauftragte der ARGE Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Andrea Haaser. Im Fall einer alleinstehenden Rentnerin mit zwei Kindern, einer Eigentumswohnung in Berlin und einem Ferienhaus in Frankreich kann es sein, dass – verstirbt die Frau in Frankreich – die französische Immobilie nach französischem Recht weitergereicht wird, sagt Haaser. Die deutsche Immobi-

lie werde nach deutschem Recht vererbt, sodass es zu einer Nachlassspaltung kommen kann. Die Anwendung französischen Rechts wirke sich auf die Erbfolge, die Pflichtteile und viele andere Aspekte aus. Ist die Rentnerin noch verheiratet, so erbt der Ehepartner nach deutschem Recht im Regelfall die Hälfte des Vermögens und die Kin-

der teilen sich die andere Hälfte. „In Frankreich kann der Ehepartner wählen: Möchte er den Nießbrauch am Nachlass bestellen lassen oder eine Erbquote beanspruchen.“ Nießbrauch heißt, der Erbe nutzt den Nachlass weiter und die Kinder erben erst, wenn er stirbt. Entscheidet sich der Ehepartner für die Auszahlung seines Vermögensanteils, so gelten hier andere

Quoten als im deutschen Recht. Auch die Frage des Pflichtteils ist in manchen Ländern anders geregelt. Haaser empfiehlt, sich vor einem Umzug ins Ausland über das Recht das Landes, in das man zieht, zu informieren und eventuell ein Testament zu verfassen. „Man muss sich überlegen, welche Rechtsfolge man auslösen will“, sagt sie. Aber Vorsicht: Auch ein

Testament muss den Anforderungen des jeweiligen Landes entsprechen. Zum Beispiel sind gemeinsame Testamente von Ehegatten nicht überall anerkannt. Wichtig sei, dass das Testament unversehrt aufgefunden werden könne. „Man sollte es in amtliche Verwahrung geben.“ Zuständig hierfür ist in Deutschland das Amtsgericht. Im August 2015 ändert sich die Rechtslage. Dann tritt eine EU-Erbrechtsverordnung in Kraft, die die unterschiedlichen Erbrechte der Länder vereinheitlichen soll. „Danach soll bei allen Fällen das Wohnrechtsprinzip gelten“, sagt Haaser. Die Abwicklung des Erbfalls richtet sich dann nach dem Recht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Verordnung räumt aber ein Wahlrecht ein: Die Person, die vererbt, kann bestimmen, ob das Recht des Staates gilt, wo sie sich aufhält, oder des Staates, dessen Nationalität sie hat. (mh.)

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Die Beweislast trägt der Patient

Trotz eines neuen Gesetzes bleibt es schwer, bei Behandlungsfehlern sein Recht zu erstreiten

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ergessene Tupfer bei einer Operation, eine Verwechslung der Seite beim medizinischen Eingriff – Ärztefehler werden immer wieder diskutiert. Seit vergangenem Jahr regelt das Patientenrechtegesetz (§ 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch) die Rechte und Pflichten von Medizinern und Patienten. Wer jedoch hofft, dass die Neuerung Patienten viele Vorteile bringt, wird enttäuscht. „Das Gesetz schreibt lediglich fest, was früher in der arzthaftungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelt wurde und ausdifferenziert geregelt war“, sagt der Fachanwalt für Medizinrecht, Marc Christoph Baumgart. Die Schadenersatzansprüche, die in der Vergangenheit bestanden, seien nicht ausgeweitet worden. Vor allem bleibe es dabei, dass der Patient in den meisten Fällen beweisen müsse, dass er falsch behandelt wurde. „Es ist keine Beweislastumkehr zugunsten der Patientenseite geregelt worden“, sagt Baumgart. Das heißt: Obwohl der Patient den Schaden hat, muss er vor Gericht den Nachweis führen, dass der Arzt einen Behandlungsfehler gemacht hat. „Als einzige Ausnahme ist der grobe Behandlungsfehler anerkannt“, berichtet Baumgart. Der

Fehler müsse so eklatant sein, „dass man sich aus objektiver Sicht an die Stirn fasst und sagt: Das kann ja wohl nicht wahr sein.“ Als Beispiel nennt er eine Operation am falschen Bein. In diesen Fällen hätten Ärzte allerdings auch schon früher darlegen und beweisen müssen, dass sie alles richtig gemacht haben. „Wenn das falsche Bein ab ist, wird es dem Arzt schwer fallen, diesen Beweis zu führen“, sagt Baumgart. Sicherheit, aber auch Stillstand Er sieht jedoch auch Vorteile durch das Gesetz: „Es ist ein wenig Rechtssicherheit durch die Normierung arzthaftungsrechtlicher Grundsätze geschaffen worden.“ Was in den letzten 20 Jahren durch die Gerichte an Rechtsprechung entwickelt wurde, sei in ein Gesetz gegossen worden. Kritiker monieren, dass die neue Situation auch Stillstand bedeute. In der Literatur wird von „Versteinerung“ gesprochen. „Bisher konnte die Rechtsprechung das Arzthaftungsrecht prägen und in ausdifferenzierten Fallgruppen weiterentwickeln“, erklärt Baumgart. Das werde jetzt schwieriger, weil die Grundsätze im Gesetz geregelt sind. Teilweise seien die Formulierungen im Gesetz „etwas schwer

verständlich und nicht ganz eindeutig“. Aus der Sicht des Fachanwalts sei weitergehender Streit programmiert, der sich um die Auslegung einzelner Passagen dreht. Drei Aspekte sieht Baumgart aber als ausgesprochen positiv: In Paragraph § 630c ist geregelt, dass die Patienten über Kosten, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden, vor Beginn der Behandlung schriftlich informiert werden müssen. Dadurch wird das Problem der überraschenden übermäßigen Kostenbeteiligung von Patienten deutlich reduziert. Dies ist heute bereits beim Zahnersatz der Fall. Aufgrund eines Heil- und Kostenplans zahlt die Kasse nur einen Festzuschuss und der Rest ist als Eigenanteil vom Patienten zu leisten.“ In § 630e sind die Aufklärungspflichten des Arztes näher bestimmt. Eine Neuerung besteht darin, „dass dem Patienten regelmäßig Abschriften von Aufklärungs- oder Einwilligungsunterlagen auszuhändigen sind, die er unterschrieben hat“, sagt Baumgart. Das beuge späterem Streit vor Gericht vor. Häufig bestritten Patienten, dass bestimmte handschriftliche Ergänzungen in den Aufklärungs- oder Einwilligungsunterlagen bereits in ihrer Anwesenheit gemacht worden seien. Mit ei-

ner Kopie der Unterlagen könne dieser Streit künftig vermieden werden. Der dritte Punkt sei, dass Berichtigungen und Änderungen in der Behandlungsdokumentation nur zulässig sind, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt und das Datum der Änderung ersichtlich ist. Auch dies sei ein häufiger Streitfall. Baumgart erhalte als Anwalt nicht selten „korrigierte Unterlagen“, in denen gerade die von Patienten monierten Aspekte einer ärztlichen Behandlung explizit und ordnungsgemäß dokumentiert sind. Nachträgliche Änderungen konnten bislang nur in krassen Ausnahmefällen nachgewiesen werden. „Es ist ja nicht untersagt, etwas zu ergänzen. Nur müssen diese Einträge kenntlich gemacht werden“, betont er. Dies sei ein deutlicher Vorteil für den Patienten. Grundsätzlich rät Baumgart Patienten jedoch nicht, ins Verhältnis zum behandelnden Arzt von Beginn an Misstrauen einziehen zu lassen. „Man sollte sich einen Arzt aussuchen, dem man vertraut.“ Ständiges Hinterfragen, übermäßige Kritik oder sogar Misstrauen könne die Behandlung beeinträchtigen. „Der Arzt ist und bleibt der medizinische Fachmann“, sagt Baumgart.

Vermute ein Patient einen Behandlungsfehler, solle er sich zunächst eine zweite ärztliche Meinung einholen und parallel einen Fachanwalt für Medizinrecht einschalten. Über die gesetzlichen Krankenkassen und deren Medizinischen Dienst oder die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen (www. schlichtungsstelle.de) kann ein für den Patienten kostenloses Gutachten erstellt werden, das erste Klarheit geben kann, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Schmerzensgeld fordern Sei dies der Fall, so könne zunächst außergerichtlich und notfalls vor Gericht nicht nur Schmerzensgeld gefordert werden, sondern auch Wiedergutmachung für materielle Schäden, also finanzielle Schäden, die zum Beispiel durch einen Arbeitsausfall entstanden sind. „Außerdem kann auch ein Zukunftsschaden geltend gemacht werden, denn es könnten in der Folge eines Behandlungsfehlers Schäden eintreten, die zum Zeitpunkt der Klage noch nicht absehbar seien. „Der Gesundheitszustand kann sich verschlechtern“, sagt Baumgart. Deshalb ist immer an einen sogenannten Feststellungsanspruch zu denken, um auch zukünftige noch nicht bekannte Schäden zu sichern. (mh.)


DER RECHTSBERATER I 7

SONNABEND/SONNTAG, 5./6. JULI 2014 I VERLAGSBEILAGE

Flucht ist keine Lösung

Der Straftatbestand der Unfallflucht tritt schneller ein, als das viele glauben. Die Folgen können schwerwiegend sein

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olgende Begebenheit kennen viele Autofahrer: Beim Ein- oder Ausparken überschätzt man den Abstand zu einem anderen Pkw oder die Tür schwingt weiter als gedacht auf. Die Folge: Man hinterlässt Kratzer in fremdem Lack. Besonders dramatisch sieht das in der Regel nicht aus. Weil der Geschädigte nicht vor Ort ist, werden die Kontaktdaten an der Windschutzscheibe hinterlassen und man fährt weg. Sich auf diese Weise zu erkennen zu geben, reicht aus – das glauben zumindest viele. Allerdings ist diese Denkweise ein großer Irrtum. Paragraf 142 des Strafgesetzbuches, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, greift nämlich in diesem Fall, weil nicht sicher ist, ob die Mitteilung den Geschädigten auch wirklich erreicht. Der Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht Gregor Samimi hat häufig mit solchen Fällen zu tun. Er sagt: „Die Bürger sind sich oft keiner Schuld bewusst und sehen das als Bagatelle an. Ganz schnell aber kommt man so in Teufels Küche.“

rufserfahrung. Denn der Geschädigte soll zumindest theoretisch die Möglichkeit erhalten, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Verursacher geltend zu machen. Nicht selten taucht der Halter des beschädigten Wagens innerhalb dieser nicht Zeit auf. Das bedeutet aber nicht, dass die Sache für den Verursacher gelaufen ist. Unverzüglich hat er sich bei der Polizei zu melden − entweder per Telefon oder persönlich, damit der Schaden aufgenommen werden kann. Das Verlassen des Unfallortes ohne entsprechende Meldung wird vor Gericht als Unfallflucht bewertet. Bei der Feststellung durch die Polizei ist allerdings Vorsicht geboten. Als Unfallbeteiligter hat man zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass man am Unfall beteiligt war, zu ermöglichen. Anwalt Samimi warnt aber davor, vorschnell die Schuld einzugestehen. Zunächst sollte man von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und sich professionelle juristische Hilfe holen. „Es kommt nicht selten vor, dass man sich selbst voreilig belastet. Hierzu ist man jedoch nicht verpflichtet.“ Immer wieder tritt der Fall ein, dass die Polizei an der Haustür vorstellig wird oder eine Zeugenbefragung per Post ins Haus flattert und nach dem Fahrer des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt gefragt wird. „Die Falle kann schnell zuschnappen, wenn man sich schnell aus Neugierde bei der Polizei meldet“, sagt Samimi. Falls man sich als Fahrer zu erkennen gibt, obwohl man sich keiner Schuld bewusst ist, wird es nach Ansicht des Rechtsanwaltes mitunter schwierig, Staatsanwalt und Richter vom Gegenteil zu überzeugen. „Das zu beweisen, macht extrem viel Mühe. Wenn erst einmal die Fahrereigenschaft eingeräumt

Die Folgen einer Unfallflucht sind schwerwiegend. Ab einem Schaden von 1 300 Euro kann die Fahrerlaubnis bei Ersttätern für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten durch das Amtsgericht entzogen werden. Hinzu kommt eine Geldstrafe in Höhe eines Nettomonatsgehaltes. Anschließend muss man den Führerschein wieder beantragen. Einer erneuten Fahrprüfung bedarf es jedoch nicht mehr. Aber selbst wenn der Schaden unter dem Wert von 1 300 Euro liegt, kann Fahrerflucht empfindlich wehtun. Ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten kann bei einem entsprechenden Richterspruch die Folge sein, wenn nicht die Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage erzielt werden kann. „Diese Delikte werden unverhältnismäßig hart bestraft“, sagt Samimi. Bei eingedrückten Kennzeichen (die Bagatellgrenze liegt bei 25 Euro Schaden) kann hingegen mit Milde gerechnet werden. Um Probleme zu vermeiden, sollte der Unfallverursacher auf jeden Fall am Ort des Deliktes warten, auch wenn dieser noch so abgeschieden liegt und nicht damit zu rechnen ist, dass der Geschädigte unmittelbar dort eintreffen wird. „Ob 30 bis 60 Minuten reichen, um sicher zu gehen, lässt sich schwer sagen, weil es von den Umständen des Einzelfalles abhängt“, weiß der Verkehrsrechtler aus seiner Be-

GETTY IMA GES/ISTOC KPHOTO /JO RGE MA C

Schadenshöhe entscheidend

wurde, ist eine wichtige Verteidigungslinie gefallen.“ Auf keinen Fall sollte sich ein Unfallverursacher vom optischen Eindruck fehlleiten lassen. Auch wenn die Schramme im Lack des Geschädigten unscheinbar wirken mag, können sich daraus schnell horrende Schadenssummen ergeben. Die Kosten der Werkstatt und des Sachverständigen, dessen Honorar sich in der Regel an der Höhe des Schadens bemisst, übertreffen nach Samimis Erfahrung die magische Grenze von 1 300 Euro in vielen Fällen. Er sagt: „Es geht immer auch darum zu klären, ob jemand Profit aus dieser Sache schlagen will.“ Oft ließen sich die Schäden deutlich günstiger beheben, als es im Gutachten des Sachverständigen berechnet ist. Versicherung holt Geld zurück Um Profit geht es auch der Versicherung. Wird ein Fahrer wegen Unfallflucht verurteilt, kommt sie zwar zunächst für die entstehenden Kosten auf. Anschließend aber stuft sie den Schädiger hoch und kann ihn üblicherweise bis zu 2 500 Euro in Regress nehmen. Wenn der Gegner behauptet, dass der Unfall absichtlich verursacht wurde − zum Beispiel bei der Parkplatzsuche − kann es sogar passieren, dass die Versicherung überhaupt nicht für den Schaden aufkommt. Der Geschädigte bleibt so unter Umständen auf den Kosten sitzen. „Insoweit sollte der Anspruchsteller bei der Schilderung des Unfallhergangs nicht über das Ziel hinausschießen“, sagt Samimi. Leider bleibt es im Straßenverkehr nicht nur bei Sachschäden. Immer wieder werden durch ein Fahrfehler auch Personen verletzt oder gar getötet – was bei einigen Fahrern den Fluchtinstinkt fördert. „Viele fahren in Panik weg, wenn sie jemanden angefahren haben“, weiß Samimi. Sich den Fehler einzugestehen und sich als Unfallbeteiligter zu melden, kann aber die Chancen auf Milde erhöhen. Benedikt Paetzholdt

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8 I DER RECHTSBERATER

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Wohnungen nur noch zum Wohnen

Das Zweckentfremdungsverbot soll Ferienunterkünfte, Praxen und Büros aus Miethäusern fernhalten

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artylärm aus der Nachbarwohnung und Mieter, die im Wochentakt wechseln. Die Sache liegt auf der Hand, die Wohnung von nebenan wird als Ferienwohnung genutzt. Schätzungen zufolge werden mehr als 15 000 Mietwohnungen in Berlin als Ferienappartements genutzt. Doch damit soll nun Schluss sein. Seit Ende vergangenen Jahres gilt das sogenannte Zweckentfremdungsverbot. Mit dem neuen Erlass soll verhindert werden, dass immer mehr Wohnraum gewerblich genutzt oder an Touristen vermietet wird. Bis zu 12 000 Wohnungen sollen mit Hilfe des Verbots innerhalb der nächsten zwei Jahre – nach Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Übergangsfrist – wieder auf den Wohnungsmarkt kommen. Das hofft zumindest die rotschwarze Landesregierung. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass keine Wohnungen mehr als Ferienunterkünfte vermietet werden dürfen. Was derzeit noch als Ferienwohnung genutzt wird, muss dem jeweiligen Bezirk angezeigt werden und nach spätestens zwei Jahren wieder normaler Wohnraum werden. Es sei denn, dem Vermieter wird die gewerbli-

che Nutzung erlaubt. Wird die Erlaubnis vom Bezirk nach 14 Wochen nicht erteilt, gilt die Ferienwohnung automatisch als genehmigt. Was im Grunde sinnvoll klingt, ist für Rechtsexperten wie Rai-

mund Körner eine Schwächung der Eigentümer. Diese müssten künftig mit großen Einschränkungen rechnen, so der Anwalt. Denn das Gesetz hat weitreichende Folgen und beschränkt sich nicht allein auf Ferienwohnungen. Schon meh-

rere Male hat es in Berlin ein Zweckentfremdungsverbot gegeben, zuletzt bis vor rund zwölf Jahren. Der Unterschied zu früher: Nun gibt es kein klares Stichtagsprinzip. Das bedeutet, jeder Wohnraum, der gewerblich genutzt wird,

egal seit wann und ganz gleich, ob als Praxis, Kita oder Büro, kann von dem neuen Gesetz betroffen sein. Konkret heißt das: Sobald ein Mietvertrag ausläuft, könnte künftig aus der alteingesessenen Arztpraxis eine ganz normale Wohnung werden. Es sei denn, von Seiten des Bezirks wird eine Ausnahmeregelung erteilt. Zudem könnte der Bezirk für den Wohnraumverlust wiederum eine Ausgleichszahlung verlangen. „Durch das neue Gesetz gibt es im Grunde keinen Bestandsschutz mehr“, erklärt Körner. Mit dem Zweckentfremdungsverbot habe der Berliner Gesetzgeber Neuland betreten. Deshalb rät er Betroffenen, gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Und das Gesetz reicht noch weiter: Auch der Leerstand ist nun verboten. Wohnungen dürfen nicht länger als sechs Monate leer stehen. Bei Verstößen drohen bis zu 50 000 Euro Bußgeld – je Wohnung. Was der Vermieter allerdings tun muss, um seine schwer vermietbare Wohnung an den Mann zu bringen, sagt das Gesetz nicht. Aber der Vermieter trägt die Beweislast, dass er für die Vermietung „alles Zumutbare“ getan habe. (spa.)

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