Asylsuchende in Deutschland und Sachsen – Die Bilanz 2015

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ak t Stand: Februar 2016

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Wesentliche Maßnahmen der Bundesregierung in der Asyl- und Flüchtlingspolitik

Asylpaket I

Asylpaket II

➔➔ Längerer Verbleib in Erstaufnahmeeinrichtungen (bis zu sechs Monate): Arbeitsverbot und Residenzpflicht wird auf ein halbes Jahr erhöht.

➔➔ Besondere Aufnahmeeinrichtungen: spezielle Entscheidungs­ zentren des BAMF, von denen bundesweit drei bis fünf entstehen sollen

➔➔ Neue „sichere Herkunftsstaaten“: Albanien, Kosovo und Mon­ tenegro

➔➔ Beschleunigte Asylverfahren: Asylbewerber mit geringer Erfolgsaussicht sollen in den Entscheidungszentren Schnell­ verfahren durchlaufen. Dazu gehören Menschen aus Staaten, die als „sicher“ definiert wurden, Flüchtlinge mit Wiedereinreise­ sperren oder Folgeanträgen. Ebenso fallen Asylsuchende, die keine Bereitschaft zur Mitwirkung zeigen, falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht oder Dokumente mutwillig vernichtet haben, darunter.

➔➔ Leistungskürzungen: die Bundesländer können in den Erstauf­ nahmeeinrichtungen Geld- durch Sachleistungen ersetzen, ebenso ist eine Leistungskürzung nach selbstverschuldeter Verzögerung der Ausreise möglich ➔➔ A bschiebungen ohne Ankündigung: zukünftig sollen Abschie­ bungen auch ohne vorherige Ankündigungen durchgerührt werden.

Asylsuchende in Deutschland und Sachsen CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages

Die Bilanz 2015

➔➔ Ö ffnung der Integrationskurse: Asylbewerber, bei denen ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, können bereits während des Asylverfahrens Integrationskurse besuchen ➔➔ b undesweite Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auf Kommunen ➔➔ B AföG-Förderung und Konto-Zulassung: Asylbewerber mit Dul­ dungsstatus erhalten schneller Zugang zu BAföG, zudem erhalten Asylsuchende mit Dokumenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Bankkonto

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Telefon 0351 493-5555 Telefax 0351 493-5440

➔➔ Beschränkung des Familiennachzugs: bei Flüchtlingen mit subsi­ diärem Status wird der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt; der Nachzug von Eltern in Härtefällen – Einzelfallprüfung voraus­ gesetzt – bleibt bestehen. ➔➔ verschärfte Abschiebungen: Abschiebung wird nur noch bei schwerwiegenden, akuten Krankheiten ausgesetzt (Attest und fristgerechte Einrichtung sind Entscheidungsgrundlage). ➔➔ weitere sichere Herkunftsstaaten: Algerien, Marokko und Tunesien ➔➔ Sicherer Aufenthaltsstatus für Asylbewerber in Ausbildung: Er garantiert, dass sie die Ausbildung abschließen und danach zwei Jahre arbeiten können.

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➔➔ Integrationskurse, nur noch mit finanzieller Eigenbeteiligung der Flüchtlinge: Dafür sollen von den Asylbewerberleistungen, die unterhalb des ALG-II-Niveaus liegen, zehn Euro pro Monat abgezogen werden.

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FRAGEN & ANTWORTEN ZU ASYL UND FLÜCHTLINGEN Wer gilt als Asylberechtigt? ➔➔ Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Darauf kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechts­ stellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

zur Wiederaufnahme. Die Verpflichtung zur Ausreise wird durch die Duldung nicht aufgehoben.

Was sagt die Gesamtschutzquote aus? ➔➔ Die Gesamtschutzquote beschreibt den Anteil all jener Menschen, die in einem bestimmten Zeitraum – meist ein Jahr – als Asylbe­ werber anerkannt wurden, Flüchtlingsschutz – also die Zuerken­ nung von subsidiären Schutz bzw. der Flüchtlingseigenschaft – erhalten haben und bei denen für ein gewissen Zeitraum ein Abschiebeverbot festgestellt wurde. Die Gesamtschutzquote für Asylbewerber in Deutschland betrug für das Jahr 2015 49,8 Prozent.

Wer gilt als Flüchtling?

Was heißt Abschiebungsverbot?

➔➔ Schutzsuchende, die nicht unter das Asylrecht nach dem Grundge­ setz fallen, werden in Deutschland nach § 3 Asylgesetz (AsylG) als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befinden.

➔➔ Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Erkenntnis kommt, dass weder ein internationaler Schutz (§ 3 ff. AsylG) noch ein grundgesetzlich begründeter Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG zugesprochen werden kann, können dennoch Gründe vorliegen den Schutzsuchenden nicht in sein Herkunftsland zurückzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Auslän­ der bei einer Abschiebung in den anderen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).

Wer genießt subsidären Schutz? ➔➔ Subsidiärer Schutz kann Angehörigen von Drittstaaten und Staaten­ losen gewährt werden, die weder als Flüchtling noch als Asylsuchen­ de anerkannt werden können. Um subsidiären Schutz zu erhalten, müssen diese stichhaltige und glaubhafte Gründe anführen, die belegen, dass ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (zum Beispiel Verfolgung, Folter oder die Todesstrafe).

Was bedeutet Duldung und welche Gründe stehen dahinter?

Was bedeutet »vollziehbar ausreisepflichtig«? ➔➔ Vollziehbar ausreisepflichtig bedeutet, dass ein Ausländer kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt und das Bundesgebiet verlassen muss. Zunächst wird er in diesem Fall aufgefordert, seine Rückkehr freiwillig anzutreten. Kommt der Betroffene dieser Pflicht nicht nach, wird er abgeschoben.

Was heißt Abschiebung? ➔➔ Eine Duldung bedeutet nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz, dass die Abschiebung eines an sich ausreisepflichtigen Ausländers förmlich ausgesetzt wird, wenn dieser zu einem bestimmten Zeit­ punkt nicht ausreisen kann. Gründe hierfür können sein: fehlende Passdokumente, Krankheit oder Weigerung des Herkunftslandes

➔➔ Abgeschoben werden können alle Ausländer, die keinen gülteigen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland besitzen und damit keine Aufenthaltserlaubnis haben. Diese vollziehbar aus­ reisepflichten Personen können abgeschoben werden. Wenn eine

Abschiebung vollzogen wird, bedeutet das, dass die abzuschieben­ de Personen unter Anwendung von (polizeilichen) Zwangsmitteln außer Landes gebracht werden. Zuständig hierfür sind die einzelnen Bundesländer (Ausländerbehörden). Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen von Abschiebungshindernissen (etwa Reiseunfä­ higkeit wegen Erkrankung oder ein gesperrter Zielflughafen) und bemüht sich um deren Beseitigung. Liegen keine Rückführungshin­ dernisse mehr vor, wird die Abschiebung durchgeführt.

und Kommunen verteilt. Die Verteilung folgt einem festgeleg­ ten Schlüssel. Die Kommunen sind, nachdem die Flüchtlinge und Asylsuchenden die EAE verlassen haben, für deren Unterbringung und alle weiteren Integrationsmaßnahmen verantwortlich. Die Un­ terbringung erfolgt entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in Wohnungen. Die Asylsuchenden verbleiben in diesen Unterkünf­ ten bis ihrem Asylsuchen entweder stattgegeben wird oder sie im Ablehnungsfall abgeschoben werden.

Was heißt freiwillige Rückkehr?

Was bedeutet Bleibeperspektive?

➔➔ Die freiwillige Rückkehr ist eine Alternative zur zwangsweisen Rückführung nach Ablehnung eines Asylantrages. Sie ermöglicht es, selbstständig und ohne behördliche Begleitung zu einem selbst ge­ wählten Termin ausreisen zu können. Dadurch kann die Ausreise bes­ ser geplant und vorbereitet werden. Es gibt zudem Förderprogram­ me, die die freiwillige Rückkehr beispielsweise durch die Übernahme der Reisekosten, Starthilfen, Reintegrationsprogramme unterstützen. Die verschiedenen Möglichkeiten werden dem Ausreisewilligen in einer Rückkehrberatung aufgezeigt.

➔➔ Sie drückt aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit Asylsuchende und Flüchtlinge in Deutschland bleiben dürfen. In Sachsen liegt die Bleibeperspektive bei 66,8 Prozent – vor allem für Menschen, die vor dem Krieg aus Syrien, Afghanistan oder dem Irak geflohen sind. Geringe Bleibeperspektiven haben etwa Nordafrikaner oder Menschen vom Balkan.

Was ist eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) und was geschieht dort?

➔➔ Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asyl. Ein Flüchtling, der vor Krieg und Vertreibung flieht, erhält eine zeitlich befristete Aufenthaltsgenehmigung bis eine sichere Rückkehr in sein Land wieder möglich ist.

➔➔ Sucht ein Flüchtling aus einem Land, welches nicht der Europäi­ schen Union angehört (Drittstaat), in Deutschland Schutz, so muss er ein sogenanntes Asylgesuch stellen. Hat er dieses gestellt, wird er vorübergehend in einer EAE untergebracht. Dort werden die Flüchtlinge mit dem Notwendigsten versorgt, erhalten die medizi­ nische Eingangsuntersuchung, werden erkennungsdienstlich regis­ triert und stellen einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Wann und wie erfolgt die weitere Verteilung der Asylsuchenden auf die Kommunen? ➔➔ Nach der Anhörung durch das BAMF erfolgt eine erste Ent­ scheidung zum Asylantrag. In einem zweiten Schritt werden die Flüchtlinge aus den Erstaufnahmeeinrichtungen an die Landkreise

Was unterscheidet einen Asylbewerber von einem Bürgerkriegsflüchtling?

Weitere Informationen rund um das Thema Asyl finden Sie auf: asylinfo.sachsen.de bamf.de sab.landtag.sachsen.de cdu-fraktion-sachsen.de/asylzahlen


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