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Editorial

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Preisliste

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Liebe Mitglieder und Freunde der Britischen Hütehunde, nach diesen sonnenreichen Wochen sind wohl alle von einer gewissen Urlaubsstimmung ergriffen. Die Ausstellungstermine drängen sich bis Ende September dicht an dicht und man weiß gar nicht so recht, zu welchen Ausstellungen man bei diesem Überangebot denn eigentlich melden sollte. Ab Oktober dünnt sich das Ausstellungsangebot bis auf ein paar internationale Hundeausstellungen in Hallen immer mehr aus. Auch hier hat sich ein Wandel vollzogen, der sicherlich mit der Corona-Pandemie beschleunigt wurde, denn an den Messehallenpreisen sind schon vorher einige über Jahrzehnte populäre Ausstellungen verloren gegangen. Nun ist es seit letztem Jahr die Tierschutzhundeverordnung und das darin festgeschriebene Ausstellungsverbot für Hunde, die sogenannte Qualzuchtmerkmale aufweisen. Und hier scheiden sich nun nicht nur die Geister der zuständigen Veterinärämter bzw. deren ausführende Personen, sondern auch im internen Kreis der Züchter und Rassehundevereine innerhalb des VDH. Es besteht sicherlich Einvernehmen darüber, dass unsere geliebten Vierbeiner keine Qualen und Schmerzen erleiden sollen und somit waren ja auch die gesetzlichen Ausführungen zum § 10 der TierSchHuV durchaus verständlich.

§ 10 Ausstellungsverbot

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Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,

1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder

2. bei denen erblich bedingt a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden uftreten, b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten, c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

Diesen Ausschlusskriterien kann sicherlich jeder uneingeschränkt zustimmen. Aber worüber diskutieren und verhandeln wir jetzt? Jetzt geht es darum, wenn Hunden der Prämolar 3 oder 4 fehlt, diese darunter leiden. Oder ob Hunde mit kurzen Beinen wie Teckel oder unsere Welsh Corgi, Rassen die es seit Jahrhunderten gibt, dadurch Qualen erleiden. Oder ob Hunde zu viel oder zu wenig Fell haben usw. Das hat doch bei der Gesetzesbeschlussfassung niemand beabsichtigt. Nun befassen wir uns nicht erst seitdem es DNA-Untersuchungsmöglichkeiten auf eventuelle Erbkrankheiten gibt damit, gesunde Rassehunde zu züchten. Auch das Tierschutzgesetz besagt im Paragraf 11b seit über 20 Jahren, dass bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen und Merkmale von der Zucht auszuschließen sind. Die Zuchtbestimmungen im CfBrH haben sich stets auf die Gesundheit, das Wesen und das im Rassestandard definierte Exterieur konzentriert. Auch hier stehen wir mit der Wissenschaft und Biologie fortschreitenden Erkenntnissen im Einklang mit sinnvollen Zuchtprogrammen. Unter einem Argument „es ist nicht auszuschließen, dass….“ Kann ich natürlich jede Zucht in Frage stellen, wenn man das aus irgendwelchen vielleicht sogar fanatischen Gründen will. Die Mitglieder und Züchter des CfBrH können sich jedoch weiterhin darauf verlassen, dass sich die Vereinsführung verantwortungsvoll mit den zutreffenden Entscheidungen auf der Hauptversammlung am 14./15. Oktober 2023 auseinandersetzt. Im Vorfeld sind die Themen auf den rassespezifischen Züchtertagungen diskutiert und abgestimmt worden. Diese wurden auf einer zweitägigen Zuchttagung mit den Rassebetreuern unter der Zuchtleitung in eine Feinabstimmung zur Beschlussvorbereitung auf der Hauptversammlung vorbereitet. Darüber hinaus stehen wir im Austausch mit dem VDH, der u.a. ein entsprechendes Positionspaper erarbeitet hat, welches Sie mit einer sogenannten „Hannoveraner Erklärung“ und einer Stellungnahme zu „Anlageträgern“ auf unserer Homepage unter www.cfbrh.de Aktuelles finden.

Mit den besten Wünschen

IhrClaus-Peter Fricke

Präsident

Aus dem Club

Rassebetreuer

Anzeigenverzeichnis

Gewerblich:

73 Platinum

74 Agria

U4 Happy Dog

Privat:

59 Züchterliste

60 Deckrüden

Termine für den Clubreport

Heft 5 - Oktober 2023 ........ Redaktionsschluss 31. August 2023

Impressum

Mitteilungen für die Freunde Britischer Hütehunde. Der Club-Report ist das offizielle Organ des Clubs für Britische Hütehunde e.V.

Amtsgericht Hildesheim, VR 200008. ST.Nr 38/204/00399 Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes: Präsident Claus-Peter Fricke

Anschrift der Redaktion: Sarah Boyd, Hohemarkstrasse 112f, 61440 Oberursel

E-Mail: redaktion@cfbrh.de

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