Besser informiert! BESSER INFORMIERT!
Steuertipps für Familien
Steuern senken.
Familien entlasten.
www.ooe-oeaab.at
öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
Der ÖAAB kämpft für eine rasche steuerliche Entlastung besonders für Familien mit Kindern!
1
DIE BESTEN STEUERSPAR-TIPPS FÜR FAMILIEN
ÖAAB-Landesobmann LH-Stv. Franz Hiesl
Landessekretär Wolfgang Brandstätter
Servicereferent Mag. Max Oberleitner
Rat & Hilfe. Neben der Durchsetzung unserer politischen Ziele steht die Service-Information zu wichtigen gesetzliche Rahmenbedingungen und Förderungen im Mittelpunkt der Arbeit des ÖAAB Oberösterreich. Diese und viele weitere Servicebroschüren sollen einen Überblick über wichtige Themen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Familien geben. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt und die Förder- und Unterstützungsangebote ändern sich laufend. Daher ist es wichtig, ständig zu informieren, damit Sie die Vorteile optimal nutzen können. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen das Team des ÖAAB Oberösterreich unter der Service-Hotline 0732/66 28 51 - 35 oder oeaab@ooe-oeaab.at gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
ÖAAB-Landesobmann LH-Stv. Franz Hiesl
2
Landessekretär Wolfgang Brandstätter
Servicereferent Mag. Max Oberleitner
öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
BESSER INFORMIERT!
Was Familien wissen sollten Eltern, die ihren Lohnsteuerausgleich nicht online durchführen, können die Steuervorteile für Kinder nur mit dem L1k-Zusatzformular jeweils für das Vorjahr geltend machen (Formular auf www.bmf.gv.at). Wer auf dieses Formular vergisst, hat keinen Rechtsanspruch, das vergessene Formular für die fehlenden Jahre nachzureichen. Wenn beide Elternteile ein steuerpflichtiges Monatseinkommen über 1.200 Euro brutto haben, können sie sich aussuchen, wer die Kosten für die Kinder steuerlich abschreibt (dabei ist es egal, ob man der leibliche Elternteil ist – es kommt auf den gemeinsamen Haushalt und die damit verbundenen Sorgeverpflichtungen an). Im Regelfall sollte jene Person, die mehr verdient, die steuerwirksamen Kosten der Kinder geltend machen. Nur bei den Krankheitskosten ist es genau umgekehrt.
Familien haben folgende Steuervorteile die sie im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen können
Kinderfreibetrag Bei einem steuerpflichtigen Hauptverdiener in der Familie sollte man pro Kind 220 Euro Freibetrag und bei zwei steuerpflichtigen Einkommen 132 Euro je Kind und Elternteil geltend machen. Voraussetzung ist ein Familienbeihilfenbezug von über 6 Monaten pro Jahr je Kind (das sich ständig im Inland, in der EU, Schweiz oder EWR aufhält).
Kinderbetreungskosten ... zählen ab der Geburt bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem ein Kind 10 Jahre alt wird, als außergewöhnliche Belastung und sind unter Punkt 5.1 bis zur max. Höhe von 2.300 Euro steuerwirksam - für das Arbeitsjahr 2014 betrifft das alle ab 1.1.2004 geborenen Kinder. Anerkannt werden auch private Babysitterkosten (wenn die „Aufpasser“ nicht im selben Haushalt wohnen, einen pädagogischen Kurs absolviert haben und Rechnungen belegen), der Bastelbeitrag, das Essensgeld für Kindergartenkinder bzw. Kosten für die Tagesmutter, Krabbelstube, den Hort, die Musikschule, das Ferienlager (für Sport- oder Nachhilfecamps inklusive Fahrtkosten. Ab 50 Prozent Behinderung sind Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr steuerwirksam.
öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
3
DIE BESTEN STEUERSPAR-TIPPS FÜR FAMILIEN
Ausbildungskosten der Kinder ... sind nach der Pflichtschule mit 110 Euro Pauschale pro Monat absetzbar, aber nur dann, wenn die Kinder einen Zweitwohnsitz (Internat) für die auswärtige Berufsausbildung benötigen oder wenn die Fahrzeit mit Öffis zwischen Wohn- und Ausbildungsort (von Zentrum zu Zentrum) über 80 Kilometer oder eine Stunde beträgt. Absetzbar sind der Besuch von Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen, FH´s, Unis etc. - selbst dann, wenn die Familienbeihilfe gestrichen wurde. ÖAAB-Tipp: Für jedes angefangene Monat gibt es die volle Pauschale. Bei Schülern und Studierenden werden die Ferien mitgezählt. Im L1k-Formular ist unter Punkt 5.4 nur die Anzahl der Ausbildungsmonate und die Postleitzahl bzw. das Bundesland des Ausbildungsortes anzugeben.
Krankheitskosten ... der Kinder sollten von jener Person geltend gemacht werden, die weniger verdient, aber ein steuerpflichtiges Einkommen über 1.200 Euro brutto hat. Denn steuerwirksam sind nur jene Ausgaben, die über dem zumutbaren Selbstbehalt liegen (etwa ein Monatslohn, pro Kind sowie bei Alleinverdiener/Alleinerzieherstatus je 1 Prozent weniger). Der zumutbare Selbstbehalt wird vom Finanzamt automatisch ermittelt. Neben den Kosten für Arzt, Spital, Rezeptgebühren, Arzneimittel, Therapien (falls verordnet), Brillen, Zahnkrone, Zahnspangen gelten auch Fahrten zum Facharzt, zu Anstalten oder ins Krankenhaus (selbst für Besuche) mit 42 Cent/Kilometer als außergewöhnliche Belastung. ÖAAB-Tipp: Wer in einem Jahr schon Ausgaben über der Selbstbehaltsgrenze hat, sollte z.B. die Anschaffung einer Brille z.B. nicht auf´s nächste Jahr verschieben.
Kinder mit Behinderung Ab 25 Prozent Behinderung kann ein Elternteil alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung stehen, ohne Selbstbehalt steuerlich geltend machen (alle medizinischen Kosten plus Kilometergeld). Bei 25-49 Prozent Behinderung gebührt zusätzlich ein jährlicher Freibetrag von 75 bis 243 Euro, ab 50 Prozent sogar von monatlich 262 Euro. Der Betrag ist allerdings um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Auch verordnete Diäten sind (bei Zucker- oder inneren Krankheiten) bis 50 Prozent Behinderung zusätzlich pauschal steuerwirksam.
4
öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
BESSER INFORMIERT!
Topf-Sonderausgaben Ab 3 Kindern kann ein Elternteil um 1.460 Euro mehr Topf-Sonderausgaben (Personenversicherungen und Wohnraumschaffung) geltend machen. Weiters gebührt ab dem dritten und jedem weiteren Kind 20 Euro Mehrkindzuschlag, wenn das jährliche steuerpflichtige Familieneinkommen unter 55.000 Euro liegt.
Was Alleinerziehende bzw. Alleinverdiener wissen sollten Alleinverdienerabsetzbetrag Der AVB beträgt für 1 Kind 494 Euro, bei 2 Kindern 669 Euro, für jedes weitere Kind 220 Euro mehr. Dieser gebührt, wenn ein (Ehe)Partner weniger als 6.000 Euro im Jahr verdient und mehr als 6 Monate im Jahr Familienbeihilfe bezieht. Dabei ist egal, ob man leiblicher Elternteil der Kinder ist oder nicht. Wichtig ist nur der gemeinsame Haushalt. ÖAAB-Tipp: Vom Bruttogehalt sind die Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale und steuerfreie Zulagen (Überstunden, Nachdienst, Diäten etc.) abzuziehen. Nicht als Einkommen zählen das Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sämtliche Familienleistungen oder Bezüge des AMS. Das heißt, wenn jemand sehr lange Arbeitslosen-, Bildungskarenz- oder Stiftungsgeld bezogen hat, dann könnte einer Familie leicht der Alleinverdienerabsetzbetrag gebühren. Im Zweifelsfall ist der AV-Betrag jedenfalls anzukreuzen.
Alleinerziehende ... haben die gleichen steuerlichen Vorteile wie Alleinverdiener – ohne jedoch Zuverdienstgrenzen beachten zu müssen. Hinweis: Als Alleinerzieher gilt man nur dann, wenn man mehr als die Hälfte des Jahres alleine, sprich ohne Partner/in in einem Haushalt lebt und für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate die Familienbeihilfe bezieht. Sonderausgaben Topf-Sonderausgaben in doppelter Höhe: Alleinverdiener- und Alleinerzieher/innen können bei der Abschreibung von Personenversicherungen und Ausgaben der Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung 5.840 Euro (statt 2.920 Euro als normale Steuerzahler) geltend machen. ÖAAB-Tipp: Der Alleinverdiener und Alleinerzieherabsetzbetrag gebührt auch jenen Personen in voller Höhe, die nicht erwerbstätig sind oder kein steuerpflichtiges Einkommen haben!
öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
5
DIE BESTEN STEUERSPAR-TIPPS FÜR FAMILIEN
Was „Geschiedene“ wissen sollten Unterhaltsabsetzbetrag Nur wer mehr als 6 Monate im Jahr den vollen gesetzlichen Unterhalt leistet und in dieser Zeit in keinem gemeinsamen Haushalt mit dem unterhaltspflichtigen Kind lebt, kann ganzjährig monatlich € 29,20 fürs 1. Kind, € 43,80 fürs 2. Kind und € 58,40 für jedes weitere Kind geltend machen.
Kinderfreibetrag 132 Euro für jedes nicht haushaltszugehörige Kind, für das man über 6 Monate im Jahr Unterhalt geleistet hat.
Kinderbetreugskosten Wer zusätzlich zum Unterhalt Kinderbetreuungskosten (bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes) bezahlt, kann diese ausgewöhnlichen Ausgaben bis zur „gemeinsamen“ Obergrenze von 2.300 Euro pro Kind steuerlich geltend machen.
Steuern senken.
Familien entlasten.
Der ÖVP-Arbeitnehmerbund ÖAAB fordert die rasche steuerliche Entlastung von ArbeitnehmerInnen und Familien!
>> >> >> >>
Senkung der Lohnsteuer höhere Steuerfreibeträge für Kinder längere Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Mitarbeiterbeteiligung steuerlich begünstigen
Redaktion/Rückfragehinweis: Mag. Max Oberleitner, Tel. 0732/66 28 51 - 35, Mail oberleitner@ooe-oeaab.at Haftungsausschluss Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden vom ÖAAB Oberösterreich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden vom ÖAAB mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann der ÖAAB jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. Hinweis In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten.
6
öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
BESSER INFORMIERT!
รถaab oberรถsterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
7
Ausgabe 1-2015
Rat & Hilfe. ÖAAB-Service-Broschüren Zu folgenden Themenbereichen erhalten Sie gerne weitere Service-Broschüren:
O O O O O O O O O O O O O O O O O
Neuerungen 2015 Das 1 x 1 des Arbeitsrechts Tipps für Ältere Arbeitnehmer Berufliche Aus- und Weiterbildung Bildungsteilzeit Burnout Familienratgeber Ferialpraktikanten Geringfügig Beschäftigte Internet am Arbeitsplatz Kilometergeld- & Diätenregelung Fördertipps für Lehrlinge Steuertipps für Familien Steuertipps für Pendler Urlaubsrecht Väterkarenz Zeitwertkonto
Bestellung: 0732/66 28 51 - 30 oeaab@ooe-oeaab.at
ÖAAB-Service-Hotline: 0732/66 28 51 - 35
Der OÖVP-Arbeitnehmerbund.
ÖAAB Oberösterreich Humboldtstraße 24, 4013 Linz Tel. 0732/66 28 51 - 0 Mail oeaab@ooe-oeaab.at Web www.ooe-oeaab.at