Bildungsgangzuordnung gem. § 1 Abs. 3 Regionalschulverordnung - Stand: 20.11.2009 1.
Welches Ziel ist mit der Zuordnung zu einem Bildungsgang verbunden.
Primäres Ziel auch der Zuordnung zu einem Bildungsgang ist die Förderung der individuellen Lernentwicklung.
§ 5 Abs. 1 SchulG
Dabei wird davon ausgegangen, dass die im jeweiligen Bildungsgang favorisierten Formen und Methoden des Unterrichts dem aktuellen individuellen Leistungsvermögen des Schülers oder der Schülerin am besten gerecht werden und damit eine optimale Förderung gewährleisten.
§ 3 Abs. 1 RegVO
2.
Wird mit der Bildungsgangzuordnung eine Vorentscheidung bzgl. des zu erwartenden Schulabschlusses getroffen?
Nein! Dass die Bildungsgangzuordnung am Übergang zur Jahrgangsstufe 7 die Prognose des zu erwartenden Schulabschlusses gerade nicht bereits vorwegnimmt, wird dadurch deutlich, dass die Entscheidung grundsätzlich revidierbar ist und die Verordnung einen Wechsel der Anspruchsebenen in einzelnen Fächern ausdrücklich vorsieht (vgl 4).
§ 3 Abs. 2 RegVO
Lernprozessbegleitende Grundorientierung ist die optimale Entfaltung des individuellen, fachbezogenen Potentials ohne eine etwaige Unter- und Überforderung, verbunden mit dem Ziel, am Ende der Schullaufbahn den individuell höchstmöglichen Abschluss zu erreichen. 3.
Von wem und wann ist die Entscheidung zu treffen?
Die Entscheidung wird von der Klassenkonferenz getroffen o
erstmals im Zusammenhang mit der Versetzungsentscheidung am Ende der Jahrgangsstufe 6
o
dann jeweils zu einem Zeugnistermin.
4.
§ 1 Abs. 3; § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 RegVO i.V.m. § 7 Abs. 5 OStVO § 3 Abs. 2 RegVO
Ist die Bildungsgangentscheidung revidierbar?
Grundsätzlich ja: o
Regelmäßig - d.h. zu jedem Zeugnistermin - ist zu entscheiden, ob ein Wechsel des Bildungsgangs erforderlich ist.
o
Dabei ist in Ausnahmefällen auch ein Wechsel der Anspruchsebene in einzelnen Fächern möglich.
Dies sollte allerdings nicht dazu führen, dass durch einen zu häufigen Wechsel die Kontinuität der Förderung und/oder der Lerngruppen beeinträchtigt wird. Ein solches „Bildungsgang-Hopping“ ist insbesondere dann zu befürchten, wenn die Zuordnungsentscheidung primär oder gar ausschließlich auf rechnerischen Kriterien basiert (vgl. 7).
Hauke Kruse - MBF III 303, Stand: 20.11.2009
§ 3 Abs. 2 RegVO
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5.
Wonach richtet sich die Entscheidung?
Grundlegendes Kriterium für die Zuordnung zu einem Bildungsgang ist der derzeitige Leistungsstand. Bei dessen Beurteilung sind u.a. die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers zu erfassen.
§ 1 Abs. 3 RegVO § 3 Abs. 2 RegVO
Maßgeblich ist die am Ende einer 2jährigen Beobachtungszeit zu treffende pädagogische Einzelfallentscheidung, als Antwort auf die Frage: Kann erwartet werden, dass der Schüler / die Schülern in dem jeweiligen Bildungsgang die optimalen Lernbedingungen und Leistungsanforderungen vorfindet? 6.
Welche Kriterien sind im Einzelnen zu berücksichtigen?
Grundsätzlich sollten alle Faktoren Berücksichtigung finden, die der Klassenkonferenz zur Beurteilung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz zur Verfügung stehen und eine Aussage bzgl. der geeignet erscheinenden Lernarrangements erlauben. Dies können u.a. sein: • Notenniveau in den „Kernfächern“ (unter Berücksichtigung der Übertragungsskala1) • Notenniveau der übrigen Fächer • Notenentwicklung über die Zeit • Leistungsentwicklung bei steigenden fachlichen Anforderungen • • • • • •
7.
Ergebnisse von Vergleichsarbeiten Ergebnisse diagnostischer Tests (z.B. NZL) Vorliegen eines Lernplans Schulübergangsempfehlung am Ende der Jahrgangsstufe 4 ggf. Wiederholung einer Jahrgangsstufe während der Orientierungsstufe (nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen)
§ 7 Abs. 2 OStVO
Beobachtungen zum allgemeinen Lernverhalten o Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft o Arbeitsorganisation, Anwendung von Methoden o Konzentration, Selbstständigkeit, Engagement Sollte sich die Entscheidung vorrangig an einem bestimmten Notendurchschnitt oder an Mindestnoten in bestimmten Fächern orientieren?
Nein. Es wäre ermessensfehlerhaft, die Zuordnung zu einem Bildungsgang ausschließlich von einem bestimmten Notenbild abhängig zu machen. Die hier geforderte Entscheidung stellt ab auf die pädagogische Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der unter 6 genannten Kriterien. Dies sei an zwei Beispielen erläutert: o
Die strikte Anwendung des für die Versetzungsentscheidung relevanten Kriteriums „maximal eine Note schlechter als ausreichend“ würde dazu führen, dass auch leistungsschwächere Schüler dem
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Gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 ZVO ist bei Bildungsgang übergreifendem Lernen und damit verbundenem Unterricht kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene der Unterricht erteilt wurde. Dies gilt auch für die gemeinsame Orientierungsstufen der Regionalschulen, vgl. auch die Hinweise zur Anwendung der Übertragungsskala in den FAQs zur Zeugnisverordnung. Hauke Kruse - MBF III 303, Stand: 20.11.2009
-3Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses zugeordnet werden, die mit den dort gestellten Anforderungen ggf. erheblich überfordert wären. Die Chance, ihre Leistungen im HauptschulBildungsgang zunächst zu stabilisieren, wäre vertan. o
Im Gegenzug würde die rigide Anwendung der für den Übergang in die Jahrgangsstufe 10 relevanten Notendurchschnitte (2,4 in den Kern-, 3,0 in den übrigen Fächern) zu einem Ausschluss auch jener Schüler vom Realschul-Bildungsgang führen, die eines erhöhten Anforderungsniveaus bedürfen, um zu optimalen Leistungen herausgefordert zu werden: Sie wären im Hauptschul-Bildungsgang unterfordert.
Hingewiesen sei an dieser Stelle auch darauf, dass eine zu enge Orientierung an Notendurchschnitten einem ständigen Springen zwischen den Bildungsgängen Vorschub leisten würde (vgl. 4). 8.
Ist mit der Entscheidung zur Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 automatisch die Zuordnung zum Realschulbildungsgang verbunden?
Nein. In die Jahrgangsstufe 7 werden alle Schülerinnen und Schüler versetzt, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann.
§ 4 Abs. 1 RegVO
Dabei ist zu beachten:
9.
o
Schülerinnen und Schüler, die während der Orientierungsstufe weit überwiegend auf der Anforderungsebene der Hauptschule unterrichtet worden sind, werden i.d.R dem Bildungsgang der Hauptschule zugeordnet. Eine Nicht-Versetzung kommt nur in Betracht, wenn die Leistungen auf der Anforderungsebene der Hauptschule in mehreren Fächern schlechter als ausreichend sind und die Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der JgSt. 7 nicht zu erwarten ist.
o
Schülerinnen und Schüler, die auf der Anforderungsebene der Realschule unterrichtet worden sind, am Ende der Jahrgangsstufe 6 aber Leistungen zeigen, die in mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind, werden i.d.R gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 versetzt, aber dem Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugeordnet. Können Eltern Widerspruch gegen die Bildungsgangzuordnung einlegen?
Ja. Zwar wird die Zuordnung zu einem Bildungsgang zusammen mit der Versetzungsentscheidung ausgesprochen. Dennoch handelt es sich um eine rechtlich eigenständige Entscheidung, gegen die daher auch unabhängig von der Versetzungsentscheidung ein Widerspruch möglich ist. Da für die Schülerinnen und Schüler bei Versetzung in die 7. Jahrgangsstufe kein Anspruch auf Zuordnung zu einem bestimmten Bildungsgang besteht, stellt die Entscheidung auch dann keinen belastenden Verwaltungsakt dar, wenn die Schülerin oder der Schüler bzw. die Eltern eine abweichende Zuordnung wünschen. Vielmehr handelt es sich um das „Versagen eines begünstigenden Verwaltungsaktes“, so dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Hauke Kruse - MBF III 303, Stand: 20.11.2009
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Rechtsgrundlagen § 1 RegVO: Errichtung und Aufbau (2) Die Regionalschule umfasst die Bildungsgänge zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 9 und zum Erwerb des Realschulabschlusses nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 einschließlich einer gemeinsamen Orientierungsstufe. (3) Am Ende von Jahrgangsstufe 6 entscheidet die Klassenkonferenz nach dem derzeitigen Leistungsstand, welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler zugeordnet wird. (4) Ab Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache, ab Jahrgangsstufe 8 im naturwissenschaftlichen Lernbereich bildungsgangbezogen auf verschiedenen Anspruchsebenen erteilt. § 3 RegVO: Förderung und Lernentwicklung (1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. (2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und entscheidet, ob ein Wechsel des Bildungsgangs erforderlich ist. In Ausnahmefällen kann auch ein Wechsel der Anspruchsebenen in einzelnen Fächern möglich sein. § 4 RegVO: Aufsteigen nach Jahrgangsstufen (1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Mit der Versetzungsentscheidung wird die Schülerin oder der Schüler einem Bildungsgang zugeordnet. […] § 7 OStVO: Aufsteigen nach Jahrgangsstufen, Wiederholung einer Jahrgangsstufe, Schrägversetzung (5) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin oder ein Schüler der Regionalschule wird mit der Versetzungsentscheidung in die Jahrgangsstufe 7 einem Bildungsgang zugeordnet. Die Nichtversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln.
Hauke Kruse - MBF III 303, Stand: 20.11.2009