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Tipps für Arbeitgeber 2022
Der Steuertipp von ETL Witt & Kollegen
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Was Arbeitgeber 2022 wissen müssen
Auch im Jahr 2022 stehen steuertechnisch wieder zahlreiche Veränderungen an. Einige der wichtigsten kommenden Neuerungen betreffen beispielsweise die Anhebung des Mindestlohns. Diese gilt nicht nur für
Arbeitnehmer und Auszubildende, sondern kann sogar branchenspezifisch Unterschiede aufweisen. Weiterhin wird auch die Grenze für Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer angehoben. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick auf die anstehenden Änderungen.
Mindestlohn steigt Ab dem 1. Januar 2022 muss in allen Branchen mindestens der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 9,82 Euro brutto je Arbeitsstunde gezahlt werden, ab dem 1. Juli 2022 dann 10,45 Euro. Die Ampelkoalition plant eine zeitnahe Anhebung auf 12,00 Euro. Ob und zu welchem Zeitpunkt dies bereits im Jahr 2022 umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es weiterhin nur für bestimmte Personengruppen, wie Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, bestimmte Praktikanten und ehrenamtlich Tätige. Das zu zahlende Mindestentgelt kann allerdings branchenspezifisch aufgrund tariflicher Vereinbarungen auch höher ausfallen. So gibt es eine Vielzahl von allgemein verbindlichen BranchenTarifverträgen, die eine höhere Vergütung als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen. So steigen zum Beispiel gleich in drei Gewerken direkt zum Jahreswechsel die Vergütungen. Im Elektrohandwerk wird der Mindestlohn auf 12,90 Euro angehoben, für ausgebildete Dachdecker auf 14,50 Euro Gebäudereiniger erhalten 11,55 Euro (Innenreinigung) bzw. 14,81 Euro (Glas- und Fassadenreinigung). Zum 1. August 2022 wird dann der Mindestlohn der Steinmetze auf 13,35 Euro er-
Alles klar beim Pfand?
Irrtümer rund um Rückgabe und Verwertung von Getränkeverpackungen
Viele Getränkeverpackungen sind mit einem Pfand belegt. „Doch gerade weil Einweg- und MehrwegPfand unterschiedlich geregelt sind, gibt es eine Menge Verwirrung“, sagt Sigrun Widmann, Leiterin der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. „Und ab 2022 gelten zudem einige neue Regeln.“
Irrtum 1: Ab sofort ist auf allen Einwegflaschen und Getränkedosen Pfand
Nicht ganz. Zwar ist ab 1. Januar 2022 laut Verpackungsgesetz auf alle Einweg-Plastikflaschen und Getränkedosen das 25-Cent-Pflichtpfand zu erheben und viele bisherige Ausnahmen – zum Beispiel für Frucht- und Gemüsesäfte in PET-Flaschen oder Prosecco in der Dose – fallen weg. Aber es gibt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022. Bis dahin dürfen Restbestände verkauft werden.
Irrtum 2: Pfandbons müssen sofort eingelöst werden
Stimmt so nicht. Juristisch werden Pfandbons wie Gutscheine behandelt und sind drei Jahre lang gültig. Allerdings verliert das Thermopapier der Bons häufig vorher seine Lesbarkeit. Deshalb sollte man mit dem Einlösen nicht zu lange warten.
behandelt und sind drei Jahre lang gültig. Allerdings verliert das Thermopapier der Bons häufig vorher seine Lesbarkeit. Deshalb sollte man mit dem Einlösen nicht zu lange warten.
Irrtum 3: Einwegflaschen Irrtum 3: Einwegflaschen können in jedem Laden können in jedem Laden zurückgeben werden zurückgeben werden
Leider nein. Die Pfanderstattung ist nur möglich in Geschäften, die selbst Getränke in Einweg-Verpackungen verkaufen.
Irrtum 4: Bei zerbeulten Plastikflaschen oder Dosen hat man Pech und das Pfand ist weg
Nein, auch zerbeulte Flaschen und Dosen müssen angenommen und das Pfand ausbezahlt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass das Einweg-Pfandlogo noch zu erkennen ist.
Irrtum 5: Flaschen, die im Pfandautomaten landen, werden weiter benutzt
Das trifft nur für Mehrwegflaschen mit 8 oder 15 Cent Pfand zu. Diese werden gespült und bis zu 30-mal, Glas sogar bis zu 50-mal wiederverwendet. Flaschen und Dosen mit EinwegPfand (25 Cent) hingegen werden noch im Pfandautomaten zerquetscht und danach dem Recycling zugeführt.
Irrtum 6: Das Mehrweg-Pfand ist wie das Einweg-Pfand gesetzlich geregelt
Nein. Für Mehrwegflaschen ist die Pfand- und Rücknahmepflicht nicht im Verpackungsgesetz geregelt.
höht und Gerüstbauer erhalten mindestens 12,85 Euro ab 1. Oktober 2022.
Mindestausbildungsvergütung Auch für Auszubildende gibt es seit 2020 einen Mindestlohn. Wer in 2022 eine Ausbildung beginnt, hat Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von brutto 585 Euro pro Monat. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung gegenüber dem ersten Ausbildungsjahr um 18 Prozent, im dritten Ausbildungsjahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent. Wer also 2020 mit einer Mindestvergütung von 515 Euro pro Monat mit der Ausbildung begonnen hat und nunmehr im zweiten Ausbildungsjahr ist, erhält 607,70 Euro pro Monat, ab Herbst 2022 sind dann im dritten Ausbildungsjahr 695,25 Euro zu zahlen.
Sachbezugsfreigrenze wird angehoben Sachzuwendungen können in begrenztem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Bisher waren dies 44 Euro pro Monat, wobei es auf den monatlichen Zufluss ankam. Wurde die 44-Euro -Grenze auch nur um einen Cent überschritten, wurde der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig. Die monatliche Sachbezugsgrenze wird ab dem 1. Januar 2022 auf 50 Euro erhöht. Wie bisher sind Kostenerstattungen und zweckgebundene Geldleistungen Bareinnahmen und keine Sachbezüge. Sie fallen also nicht unter die 50-Euro-Freigrenze. Guthabenkarten können Sachbezug oder Barlohn sein Bei Gutscheinen und Guthabenkarten ist Vorsicht geboten. Sie sind nur dann keine Geldleistung und damit Sachlohn, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Ab dem 1. Januar 2022 sind sie als Sachbezug im Rahmen der 50-Euro-Grenze nur noch begünstigt, wenn sie für limitierte Netze, z. B. ein Einkaufscenter, eine regionale City-Gard, Tankkarten bestimmter Tankstellenketten, eine limitierte Produktpalette, z. B. Beauty- oder Fitnesskarten, Kinokarten oder für Essensgutscheine verwendet werden können.
Zu diesen und allen weiteren Fragen rund um das Thema Steuern berät Sie ETL Witt & Kollegen auch sehr gerne ausführlich in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Termin oder besuchen Sie die Webseite www.etl-adhoga.de!
Hinweis: Die Mindestausbildungsvergütung gilt nicht für Auszubildende, die sich bereits seit 2019 oder früher in einer Ausbildung befinden. Auch sind branchenabhängige Tarifverträge mit höheren Lehrlingsvergütungen zu beachten. Hinweis: Sachbezüge in Form von Gutscheinen oder Guthabenkarten müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
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