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DIHK-Ratgeber Das ist neu im Arbeitsrecht?

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Kurz und knapp

Kurz und knapp

DIHK-RATGEBER

Was ist neu im Arbeitsrecht?

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Klein-, Mittel- oder Großbetrieb – die tägliche arbeitsrechtliche Problematik konfrontiert sowohl Unternehmer als auch Führungskräfte mit einer Vielzahl von Fragen, die oft schnell und immer sicher und zuverlässig gelöst werden müssen. Die DIHK-Publikation „Arbeitsrecht von A bis Z“ (9. Auflage) ist als Einstiegsinformation in die komplizierte Materie des deutschen Arbeitsrechts gedacht. Der Leser erhält einen praxisnahen und sehr gut verständlichen Überblick über alle arbeitsrechtlich relevanten Gesetze und Bestimmungen. Die Neuauflage berücksichtigt alle Veränderungen in der Rechtsprechung und Rechtssetzung der letzten Jahre zu Themen wie Minijobs, Mindestlohn, Elternzeit, Pflege- und Familienpflegezeit sowie Kündigung. Auch die Rechtsprechungen insbesondere des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit einzelner Klauseln in Formulararbeitsverträgen, zum Urlaubsanspruch von Langzeitkranken und zu befristeten Arbeitsverträgen werden erläutert. Verschiedene Checklisten und Formulierungshilfen wurden als Musterschreiben neu aufgenommen ebenso wie neue Musterverträge.

Die DIHK-Publikation „Arbeitsrecht von A bis Z“ (132 Seiten, DIN A5) ist zum Preis von 16,50 Euro zu beziehen beim DIHK Verlag über den Internet-Bestellshop: www.dihk-verlag.de

VERANSTALTUNG

Homeoffice, Mobile Working, Desksharing als arbeitsrechtliche Herausforderung

Die fortschreitende Digitalisierung, neue Arbeits-, und Führungsmethoden, Flexibilisierung, Nachhaltigkeit und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf lassen außer agilen Arbeitsmethoden den Ruf nach ortsungebundenem Arbeiten (Mobile Working) oder dem Arbeiten von zu Hause (Telearbeit/ Homeoffice) und die Teilung von Arbeitsplätzen (Desksharing) immer lauter werden. Dem zunehmenden Interesse der Unternehmen an praktikablen, aber auch rechtssicheren Lösungen wollen wir mit unserer Veranstaltung Rechnung tragen. Referenten Torsten Lehmkühler und Dr. Gerhard Janasik Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht SLP Anwaltskanzlei, Reutlingen Termin Donnerstag, 8. Oktober 2020, 14:00 Uhr

Ort IHK Ostwürttemberg, Ludwig-Erhard-Str. 1, 89520 Heidenheim

Anmeldung bis 7. Oktober 2020 unter Tel. 07321 324-122, Fax 07321 324-169, kronthaler@ostwuerttemberg.ihk.de

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LANDESKABINETT

Rettungskonzept für Reisebusunternehmen

Das Landeskabinett hat die Konditionen des

Hilfsprogramms für die Reisebusunternehmen in Baden-Württemberg in Höhe von insgesamt rund 40 Mio. Euro beschlossen.

Betroffene Unternehmen können demnach für einen Förderzeitraum ab frühestens September einen einmaligen Zuschuss – zweckgebunden pro Reisebus – in Höhe von bis

TILGUNGSZUSCHUSS CORONA

Die Landesregierung hat den Weg für ein weiteres Hilfsprogramm freigemacht. Das

Programm soll Unternehmen und Selbstständige des Schaustellergewerbes, der

Veranstaltungs- und Eventbranche sowie des Taxigewerbes in Form eines Tilgungszuschusses unterstützen. Dieser „Tilgungszuschuss Corona“ fördert von der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens einmalig die Hälfte mit einem

Satz von 80 Prozent. Förderfähig sind dabei die nach den Regeltilgungsplänen im Jahr 2020 anfallenden Tilgungsraten ab BewilUMSATZSTEUER

Klarstellung BMF zu Pauschalpreisen Verpflegung

Bezüglich der Abgabe von Speisen und Getränken zum Pauschalpreis, z. B. das Frühstücksbuffet in der Hotellerie hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) klargestellt: „Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.“ D. h.: Bei Pauschalpreisen für Verpflegung kann ein pauschaler Getränkeanteil von 30 Prozent zum Normalsatz (01.07.2020. bis 31.12.2020: 16 Prozent; ab dem 01.01.2021: 19 Prozent) am Gesamtfrühstückspreis berücksichtigt werden. 70 Prozent des Pauschalpreises können ermäßigt (01.07.2020 bis 31.12.2020: 5 Prozent; 01.01.2021 bis 30. Juni 2021: 7 Prozent) besteuert werden.

zu 18.750 Euro aus Landesmitteln beantragen. Zusätzlich kann ein Öko-Bonus in Abhängigkeit der jeweiligen Schadstoffklasse des beantragten Busses gewährt werden. Förderanträge können dann bis zum 31. Oktober 2020 für einen Förderzeitraum von September 2020 bis einschließlich Dezember 2020 bei der L-Bank eingereicht wer

Taxi- und Schaustellergewerbe sowie Eventbranche

den. Die Anträge werden chronologisch in der

ligung von Krediten. Die maximale Förderung mit dem Tilgungszuschuss beträgt 150.000 Euro je Antragsteller. Antragsberechtigt sind Unternehmen, einschließlich Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit Unternehmenssitz in BadenWürttemberg aus den Wirtschaftsbereichen der Schausteller und Marktkaufleute, Veranstaltungs- und Eventbranche und Taxiunternehmen. Das Programm ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes und der Landesaufstockung mit dem fiktiven Unternehmerlohn. Der Tilgungszuschuss Corona soll

KFW-FÖRDERPROGRAMM

Das KfW-Förderprogramm „Klimaschutzinitiative für den Mittelstand“ unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei Investitionen in Klimaschutz und Nachhaltigkeit.

Es bietet zinsgünstige Kredite in Verbindung mit einem „Klimazuschuss“ für ambitionierte

Klimaschutzmaßnahmen. Förderfähig sind

Investitionen in Anlagen und Anlagenmodernisierungen zum Beispiel für die Herstellung klimafreundlicher Technologien und

Produktionsverfahren, Energiespeicher, CO2 -

Transport und -Speicherung, nachhaltige

Mobilität und Green IT. Der Kreditbetrag kann pro Vorhaben bis zu 25 Mio. Euro Corona-Information

zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs beschieden. Im Falle einer Überzeichnung des Förderprogramms werden Förderanträge aufgrund des bereits ausgeschöpften Programmvolumens nicht zum Zuge kommen („Windhundprinzip“). Die Auszahlung erfolgt frühestens zu Beginn des der Bewilligung zugrundeliegenden Förderzeitraums.

nun schnellstmöglich mithilfe eines Dienstleisters umgesetzt werden. Starttermin und Adresse für die Antragstellung werden noch bekanntgegeben.

KFW Klimaschutzoffensive für den Mittelstand

(Foto: Pixabay) betragen, es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert. Der zusätzliche Klimazuschuss beträgt anfangs bis zu 6 Prozent des zugesagten Kreditbetrags. Antragsberechtigt sind u .a. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden sowie Einzelunternehmer. Neben Unternehmen mit Sitz in Deutschland sind auch Tochtergesellschaften dieser Unternehmen mit Sitz in der EU und Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung antragsberechtigt. Weitere Informationen unter www.ostwuerttemberg.ihk.de, Seitennummer: 4786430.

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