Ermöglicht von
ISBN 978-3-11-078993-5 e-ISBN (PDF) 978-3-11-078994-2 ISSN 2749-4004 Library of Congress Control Number: 2023944742 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar. © 2023 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston Einbandabbildung: Maria Eichhorn, Relocating a Structure, La Biennale di Venezia, 59th International Art Exhibition, German Pavilion 2022 Detail: Maria Eichhorns umfangreiche Forschung hat architektonisch offengelegt, dass der heutige Pavillon aus zwei verschiedenen Gebäuden besteht: dem Bayerischen Pavillon von 1909 und dem Deutschen Pavillon von 1938. Links im Vordergrund ist die Rückwand des Gebäudes von 1909 erkennbar, die 1938 als Innenwand verputzt wurde. Im Raum dahinter (links) wurden 1912 zwei Türen aus dem Jahr 1909 zugemauert. Die linke dieser zwei Türen wurde 1928 wieder geöffnet, nur um 1938 abermals zugemauert zu werden. Copyright: Maria Eichhorn, VG Bild-Kunst, Bonn 2023 Fotografie: Jens Ziehe Covergestaltung, Layout und Satz: hawemannundmosch, Berlin Druck und Bindung: CPI books GmbH, Leck www.degruyter.com
Was geschah, geschah. Aber daß es geschah, ist so einfach nicht hinzunehmen. Ich rebelliere: gegen meine Vergangenheit, gegen die Geschichte, gegen eine Gegenwart, die das Unbegreifliche geschichtlich einfrieren lässt und es damit auf empörende Weise verfälscht. Jean Améry, 1976
Vorwort
Mit der Abbildung eines Details des von Maria Eichhorn gestalteten Deutschen Pavillons für die Venedig Biennale 2022 soll der Einband dieses Buches bereits optisch den Weg für eine tiefgehende Untersuchung der Kunstrückgabe ebnen. Die Gestaltung des Pavillons durch Eichhorn zeigt nicht nur, mit Jean Améry gesprochen, »was geschah«, sondern laut ihrem Kurator Yilmaz Dziewior auch, »was da ist« infolge dieses Geschehens: Eichhorn legt mit ihrer Arbeit Relocating a Structure architektonisch offen, dass der heutige Pavillon aus zwei Gebäuden besteht. Zum einen aus dem Bayerischen Pavillon von 1909, zum anderen aus dem vom national sozialistischen Regime erweiterten Deutschen Pavillon von 1938, der über mehr Tiefe, Höhe und Massivität verfügt. Die hiesige Abbildung zeigt als freigelegte Elemente die ehemalige Rückwand des Pavillons von 1909 sowie zwei frühere Türen, die spätestens seit 1938 zugemauert sind. Mit ihrem von dem architektonischen Konzept der Relozierung inspirierten Ansatz zerlegt, entfernt und versetzt Eichhorn diese über die Jahrzehnte gewandelten baulichen Elemente und Substanzen des Pavillons. Sie dekonstruiert seine Struktur und rekonstruiert zugleich seine Vergangenheit. Dem Architekturtheoretiker Anh-Linh Ngo zufolge gibt Eichhorns Arbeit damit den Blick frei auf die historischen »Nahtstellen, Abbrüche, Aufstockungen und Erweiterungen, Verschiebungen und Neuausrichtungen« des Pavillons. Ganz im Sinne von Jean Améry leistet Eichhorn daher mit ihrer Gestaltung des Deutschen Pavillons einen Beitrag »gegen eine Gegenwart, die das Unbegreifliche geschichtlich einfrieren läßt«. Sie widersetzt sich – der Monumentalität des Pavillons zum Trotz – einer Versteinerung seiner Geschichte. Die methodische Vorgehensweise der vorliegenden Monografie kann durchaus als rechtswissenschaftliches Pendant zu Maria Eichhorns relozierendem Ansatz künstlerischer Arbeit betrachtet werden: Ausgangspunkt der Forschung war die umfassende Empfehlungspraxis des österreichischen Kunstrückgabebeirats auf Grundlage des Kunstrückgabegesetzes. Diese Praxis wurde zunächst in einzelne Elemente in Form von unterschiedlichen Fallgruppen zerlegt, um dann im Lichte der Washingtoner Prinzipien bewertet zu werden. Zu diesem Zwecke wurden manche Elemente für eine vertiefte Untersuchung herausgegriffen, andere wiederum von dieser ausgenommen. Auf Grundlage der Washingtoner Prinzipien wurden die einzelnen Elemente der Empfehlungspraxis schließlich so geordnet und versetzt, dass die bereits fragile Struktur des Kunstrückgabegesetzes dekonstruiert wurde. Durch diese Dekonstruktion möchte die Monografie nicht nur die Empfehlungspraxis des österreichischen Kunstrückgabebeirats erstmals im Lichte der W ashingtoner Prinzipien systematisieren, sondern zugleich klare Leitlinien für eine »gerechte und faire Lösung« im Sinne dieser Prinzipien schaffen und damit Werkzeuge für die Fortentwicklung auch der deutschen Restitutionsdebatte an die Hand geben.
7
Ebenso wie eine künstlerische Arbeit allein vermag es eine einzelne rechtswissenschaftliche Monografie kaum, gesellschaftlichen und politischen Bestrebungen entgegenzuwirken, die eine Versteinerung der nationalsozialistischen Geschichte begehren und ihre Kontinuitäten in die Gegenwart negieren. Wenn jedoch gleich mehrere juristische Forschungsarbeiten diese Kontinuitäten in den Blick nehmen und Lösungsstrategien entwickeln, wird zumindest das wissenschaftliche Fundament für eine intensive rechtspolitische Auseinandersetzung geschaffen. Ich freue mich daher sehr, dass dieses Buch in der Schriftenreihe der Forschungsstelle Provenienzforschung, Kunst- und Kulturgutschutzrecht den Auftakt für mehrere Bände gibt, die sich mit der internationalen Restitutionspraxis auseinandersetzen und als Grundlagenarbeiten für das Projekt Restatement of Restitution Rules for Nazi-Confiscated Art von Prof. Dr. Matthias Weller entstanden sind. Die Monografie wurde im Sommersemester 2023 von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn als Dissertationsschrift angenommen und befindet sich auf dem Stand von Mai 2023; spätere Empfehlungen und Entwicklungen konnten daher nicht mehr berücksichtigt werden. Meinem Erstgutachter Prof. Dr. Matthias Weller danke ich besonders für die gezielte und bestmögliche Förderung meiner wissenschaftlichen Tätigkeit, auch bei meinen Ausflügen abseits des Pfades dieser Arbeit. Dank gilt ferner meiner Zweitgutachterin Prof. Dr. Gerte Reichelt für die Gastfreundschaft in Wien und die wertvollen Anmerkungen. Daneben bedanke ich mich bei der Friedrich-EbertStiftung, der Stiftung Zeitlehren und dem österreichischen Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit deren großzügiger Unterstützung diese Monografie verfasst und gedruckt werden konnte. Durch die zuvorkommende Nutzungserlaubnis Maria Eichhorns für diese maßgeschneidert wirkende Abbildung halte ich dieses Buch mit noch mehr Begeisterung in den Händen, auch dafür herzlichen Dank. Eine Dissertation lässt sich leichter mit fachlichem, gelegentlich aber auch bloß der fachfremden Zerstreuung dienendem Austausch schreiben: Ein besonderer Dank steht daher meinen wundervollen Kolleg:innen (insbesondere Annika Dorn, Charis Hahne, Hannah Lehmann, Tessa Scheller, Antonetta Stephany, Johannes von Lintig und Leva Wenzel) an der Universität Bonn zu, für ein jahrelanges Arbeitsumfeld, in dem es sich gemeinsam feiern und klagen lässt. Zuletzt danke ich meiner Familie – für die Kunst in meinem Leben – und Marvin – für das Lekto rat und noch so vieles mehr.
8 Vorwort
Inhaltsübersicht
§ 1 Einleitung oder: Was kann das Recht leisten? § 2 Zur Sprache der Untersuchung
§ 3 Zur Methode und zum Gang der Untersuchung A. Methode der Untersuchung B. Gang der Untersuchung
§ 4 Überblick über Historie und Rechtsgrundlagen A. Historischer Überblick zur Entziehung von Kulturgütern B. Überblick über das Regelungsregime der Washingtoner Prinzipien C. Überblick über das Regelungsregime des Kunstrückgabegesetzes § 5 Das Verfahren des Kunstrückgabegesetzes A. Die besonderen Gremien des Kunstrückgabegesetzes B. Der Verfahrensablauf nach dem Kunstrückgabegesetz
§ 6 Die allgemeinen Rückgabevoraussetzungen des Kunstrückgabegesetzes A. Vorbemerkung: Zur Systematik der Tatbestände des Kunstrückgabegesetzes B. Das bewegliche Kulturgut als Rückgabeobjekt C. Das unmittelbare Bundeseigentum am Kulturgut § 7 Die Entziehung als spezielle Rückgabevoraussetzung A. Vorbemerkung: Zur Bestimmung des Entziehungsbegriffs B. Der zeitliche und örtliche Rahmen der Entziehung C. Das Eigentum am Kulturgut als Vorbedingung der Entziehung D. Die Verfolgung der Eigentümer:innen als Weichenstellung der Entziehung E. Der Verlust als ungeschriebenes Merkmal der Entziehung F. Der Kausalzusammenhang als normatives Zentrum der Entziehung § 8 Der rechtmäßige Eigentumsübergang als spezielle Rückgabevoraussetzung A. Die Formen des rechtmäßigen Übergangs in Bundeseigentum B. Die Bedeutung der Gutgläubigkeit
§ 9 Ausschlussgründe der Rückgabe A. Ausschluss durch wiedererlangte Verfügungsmacht in der Nachkriegszeit B. Ausschluss durch materiell rechtskräftige Entscheidung aus der Nachkriegszeit C. Ausschluss durch Vergleiche aus der Nachkriegszeit D. Ausschluss durch Zustimmung in der Nachkriegszeit § 10 Die Übereignung an die Begünstigten als Abhilfemaßnahme A. Die Begrenzung auf die Übereignung und assoziierte Problemstellungen B. Die Begünstigten der Übereignung C. Hindernisse einer Übereignung des Kulturguts § 11 Schluss: Die gesetzliche Ausgestaltung als „gerechte und faire Lösung“? A. Ergebnisse für das Kunstrückgabegesetz in Österreich B. Erkenntnisse für ein Kunstrückgabegesetz in Deutschland 9
Inhaltsverzeichnis
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Inhaltsübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 § 1 Einleitung oder: Was kann das Recht leisten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 § 2 Zur Sprache der Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 § 3 Zur Methode und zum Gang der Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 A. Methode der Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 B. Gang der Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
§ 4 Überblick über Historie und Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 A. Historischer Überblick zur Entziehung von Kulturgütern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 I. Der ›Anschluss‹ Österreichs und die nationalsozialistische Entziehungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 II. Der Umgang mit den Entziehungen in der Nachkriegszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 B. Überblick über das Regelungsregime der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 I. Zur Genese der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 II. Zur Rechtsnatur und zum Gehalt der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 1. Der Gehalt der Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 2. Der Gehalt der einzelnen Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
C. Überblick über das Regelungsregime des Kunstrückgabegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 I. Zur Genese des Kunstrückgabegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 II. Zur Rechtsnatur des Kunstrückgabegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
§ 5 Das Verfahren des Kunstrückgabegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 A. Die besonderen Gremien des Kunstrückgabegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 I. Die Kommission für Provenienzforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 II. Der Kunstrückgabebeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 III. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 1. Zur Besetzung der Kommission für Provenienzforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 2. Zur Besetzung des Kunstrückgabebeirats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
11
B. Der Verfahrensablauf nach dem Kunstrückgabegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 I. Die Verfahrenseinleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 1. Das Tätigwerden der Provenienzforschung auf Anregung und von Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 2. Die Qualifikation der Kulturgüter durch die Provenienzforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 3. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 a) Zur Einbindung der Begünstigten in die Verfahrenseinleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 b) Zur systematischen Vorgehensweise der Provenienzforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
II. Die juristische Beurteilung durch den Kunstrückgabebeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 1. Die Beschlussfassung des Kunstrückgabebeirats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 2. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
III. Die Übereignung an die Begünstigten durch den:die Bundesminister:in . . . . . . . . . . . . . . . 80 1. Die ministeriale Ermessensentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 2. Die Ermittlung der Begünstigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 3. Die Übereignung der Kulturgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 4. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
IV. Die Überprüfung vorheriger Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 1. Die vom Beirat entwickelten Überprüfungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 2. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
§ 6 Die allgemeinen Rückgabevoraussetzungen des Kunstrückgabegesetzes . . . . . . . 91 A. Vorbemerkung: Zur Systematik der Tatbestände des Kunstrückgabegesetzes . . . . . . . . . . . . . 91 I. Die Tatbestände zur Regelung von Fehlverhalten der Zweiten Republik . . . . . . . . . . . . . . . 92 II. Die Tatbestände zur Regelung von Entziehungen im Nationalsozialismus . . . . . . . . . . . . . 94 III. Notwendigkeit einer Begrenzung des Untersuchungsgegenstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 B. Das bewegliche Kulturgut als Rückgabeobjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 I. Vom Kunstgegenstand zum Kulturgut als museumswürdiges Objekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 II. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 C. Das unmittelbare Bundeseigentum am Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 I. Von den Bundesmuseen zum unmittelbaren Bundeseigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 II. Nicht in unmittelbarem Bundeseigentum stehende Kulturgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 III. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
§ 7 Die Entziehung als spezielle Rückgabevoraussetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 A. Vorbemerkung: Zur Bestimmung des Entziehungsbegriffs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 I. Das Verhältnis zwischen Nachkriegsgesetzen und Kunstrückgabegesetz . . . . . . . . . . . . . . 112 II. Die Auswirkungen des Verhältnisses auf den Entziehungsbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 1. Konkretisierung des Entziehungsbegriffs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 a) Der objektive Entziehungsbegriff des Beirats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 b) Der subjektive Entziehungsbegriff des Schiedsgerichts und des OGH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 c) Das Festhalten des Beirats am objektiven Entziehungsbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
2. Notwendigkeit eines objektiven Verständnisses der Entziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
12 Inhaltsverzeichnis
B. Der zeitliche und örtliche Rahmen der Entziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 I. Der zeitliche Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 1. Vom ›Anschluss‹ zur Kapitulation als zeitlicher Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 2. Von der ›Machtergreifung‹ zur Kapitulation als zeitlicher Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
II. Der örtliche Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 1. Das »besetzte« Österreich als örtlicher Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 2. Der nationalsozialistische Herrschaftsbereich als örtlicher Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 3. Ausschluss der Gebiete außerhalb des Herrschaftsbereichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
III. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 C. Das Eigentum am Kulturgut als Vorbedingung der Entziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 I. Der maßgebliche Zeitraum des Eigentumsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 1. Während der nationalsozialistischen Herrschaft begründetes Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 2. Der Umgang mit mehrfachen Eigentumswechseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 3. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
II. Die Bestimmung der Eigentümer:innen durch Indizien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 1. Bei mehreren namentlich in Betracht kommenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 2. Bei Unklarheiten über das Eigentum zu irgendeinem Zeitpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 3. Bei Unklarheiten über das Eigentum im Nationalsozialismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 4. Bei Unklarheiten über die Werkidentität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 5. Bei besonderen Fallkonstellationen von Eigentumsverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 a) Eigentumsverhältnisse im Kunsthandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 b) Eigentumsverhältnisse unter engen Familienmitgliedern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 c) Eigentumsverhältnisse bei Veräußerungen durch Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
6. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
D. Die Verfolgung der Eigentümer:innen als Weichenstellung der Entziehung . . . . . . . . . . . . 164 I. Vorbemerkung: Zum Begriff der Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 II. Die Vermutung der kollektiven Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 1. Kollektive Verfolgung von als ›Juden‹ definierten Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 a) Als ›Juden‹ definierte Personen mit Auslandsbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 b) Als ›Juden‹ definierte Personen in ›Mischehen‹ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
2. Kollektive Verfolgung der Familienmitglieder von als ›Juden‹ definierten Personen . . . . . . . . . . . . . . 170 a) Als ›arisch‹ definierte Ehepartner:innen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 aa) Geschiedene, als ›arisch‹ definierte Ehepartner:innen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 bb) Verwitwete, als ›arisch‹ definierte Ehepartner:innen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
b) Als ›Mischlinge‹ definierte Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173 aa) Als ›Mischlinge 1. Grades‹ definierte Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 bb) Als ›Mischlinge 2. Grades‹ definierte Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
III. Die Feststellung der individuellen Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 1. Der Zeitpunkt des konkreten Verfolgungsakts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 2. Die Formen des konkreten Verfolgungsakts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
13 Inhaltsverzeichnis
IV. Die Besonderheiten bei der Verfolgung juristischer Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 V. Die Besonderheiten bei nicht-verfolgten Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 VI. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 1. Zum Kriterium der Verfolgung als Weichenstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 2. Zur starren Hierarchisierung innerhalb der Verfolgungskategorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
E. Der Verlust als ungeschriebenes Merkmal der Entziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187 I. Zur Definition des Verlusts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 II. Die Ermittlung des Verlusts durch Indizien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 1. Bei Unklarheiten über das Eintreten des Verlusts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 2. Bei Unklarheiten über die Form des Verlusts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
III. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 1. Zur Definition als faktischer Verlust der Verfügungsmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 2. Zu den volatilen Beweisanforderungen an den Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
F. Der Kausalzusammenhang als normatives Zentrum der Entziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 I. Die Vermutung des Kausalzusammenhangs bei Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 1. Zur dogmatischen Einbettung der Vermutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 2. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
II. Die Anwendung der Vermutung auf die einzelnen Verlustformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 1. Der Verlust durch Rechtshandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 a) Der Verlust durch Maßnahmen der Exekutive . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 aa) Beschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 bb) Sicherstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205 cc) Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
b) Der Verlust durch gesetzlichen Verfall als Maßnahme der Legislative . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 c) Der Verlust durch Gerichtsentscheidung als Maßnahme der Judikative . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 d) Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
2. Der Verlust durch Rechtsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 a) Der Verlust durch Verkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 aa) Verkäufe aufgrund diskriminierender Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 (1) Verkauf aufgrund einer Ablieferungspflicht (›§ 14-Ablieferung‹) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 (2) Verkauf durch die kommissarische Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
bb) Notverkäufe aufgrund des allgemeinen Verfolgungsdrucks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217 (1) Keine Ausnahme aufgrund der äußeren Umstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 (2) Ausnahmen aufgrund der »unbedenklichen« Beweggründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 (a) Zuvor eingeleitete Verkaufsverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 (b) Zuvor begründete wirtschaftliche Schwierigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221 (c) Gegenfinanzierung anderer Erwerbungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 (d) Fortsetzung der Sammeltätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
cc) Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
(1) Zur Differenzierung zwischen zwei Verkaufskategorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 (2) Zu den Ausnahmen vom Kausalzusammenhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 (a) Zur Unerheblichkeit der äußeren Umstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228 (b) Zur Erheblichkeit der »unbedenklichen« Beweggründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
14 Inhaltsverzeichnis
b) Der Verlust durch Schenkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231 aa) Schenkungen an öffentliche Sammlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 (1) Erfüllung des hypothetischen Willens Verstorbener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 (2) Fortsetzung einer Schenkungstradition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
bb) Schenkungen an den Eigentümer:innen nahestehende Privatpersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235 (1) Zugehörigkeit zum engen Familienkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 (2) Zugehörigkeit zum engen Bekanntenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
cc) Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
c) Der Verlust durch sonstige Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 aa) Leihe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 bb) Tausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243 cc) Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 dd) Testamentarischer Ausschluss vom gesetzlichen Erbrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246 ee) Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
3. Der Verlust durch Realakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 a) Der Verlust durch Leistung eines Erfüllungssurrogats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 b) Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
§ 8 Der rechtmäßige Eigentumsübergang als spezielle Rückgabevoraussetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253 A. Die Formen des rechtmäßigen Übergangs in Bundeseigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 I. Erwerbungen während der nationalsozialistischen Herrschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255 II. Erwerbungen aus dem Bestand des ›Führermuseums‹ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257 III. Erwerbungen nach der nationalsozialistischen Herrschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 1. Eigentumsübergang vor Inkrafttreten des Kunstrückgabegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 2. Eigentumsübergang nach Inkrafttreten des Kunstrückgabegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
IV. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263 B. Die Bedeutung der Gutgläubigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265 I. Die Gutgläubigkeit im Begriffsverständnis des Beirats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266 1. Der Bezugspunkt der Gutgläubigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 2. Der Zeitpunkt der Gutgläubigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
II. Die Unerheblichkeit der Gutgläubigkeit infolge dieses Begriffsverständnisses . . . . . 268 III. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
§ 9 Ausschlussgründe der Rückgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273 A. Ausschluss durch wiedererlangte Verfügungsmacht in der Nachkriegszeit . . . . . . . . . . . . . . . 273 I. Wiedererlangung durch Restitution an die Sammelstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274 II. Wiedererlangung durch Restitution an die »falschen« Berechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275 III. Keine Wiedererlangung durch Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276 IV. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278 1. Zur Unerheblichkeit von Entschädigungszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279 2. Zum Ausschluss durch Rückstellung an andere Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
15 Inhaltsverzeichnis
B. Ausschluss durch materiell rechtskräftige Entscheidung aus der Nachkriegszeit . . . . . . 280 I. Grundsätzlicher Ausschluss durch materiell rechtskräftige Entscheidung . . . . . . . . . . . . 282 II. Ausnahmen vom Ausschluss durch materiell rechtskräftige Entscheidung . . . . . . . . . . . 283 1. Formelle Gründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284 2. Unwesentliche Entscheidungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285 3. Entziehung als obiter dictum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286 4. »Extreme Ungerechtigkeit« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
III. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 1. Zum Regel-Ausnahme-Verhältnis bei rechtkräftigen Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 2. Zur Ausnahme der »extremen Ungerechtigkeit« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
C. Ausschluss durch Vergleiche aus der Nachkriegszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294 I. Gerichtliche Rückstellungsvergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294 II. Außergerichtliche Rückstellungsvergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 III. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298 D. Ausschluss durch Zustimmung in der Nachkriegszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 I. Ausdrückliche Zustimmung zu den Eigentumsverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 II. Konkludente Zustimmung zu den Eigentumsverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 III. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
§ 10 Die Übereignung an die Begünstigten als Abhilfemaßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307 A. Die Begrenzung auf die Übereignung und assoziierte Problemstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . 307 I. Die Rückzahlung erhaltener Gegenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 II. Die Restitution gleichwertiger Objekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309 III. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 B. Die Begünstigten der Übereignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314 I. Die individuell Begünstigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315 1. Die Bestimmung der Rechtsnachfolger:innen von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315 2. Die Probleme bei einer Mehrzahl von potenziellen Rechtsnachfolger:innen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
II. Der Nationalfonds als kollektiv Begünstigter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318 III. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319 C. Hindernisse einer Übereignung des Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321 I. Vertragliche Verfügungsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322 II. Kulturgutschutzrechtliche Verfügungsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322 III. Bewertung im Lichte der Washingtoner Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
§ 11 Schluss: Die gesetzliche Ausgestaltung als »gerechte und faire Lösung«? . . . . . 327 A. Ergebnisse für das Kunstrückgabegesetz in Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 B. Erkenntnisse für ein Kunstrückgabegesetz in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351 16 Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AAL ABGB AJP/PJA ALJ AsianJIL bbl Brook. L. Rev. Brooklyn J. Int. Law BVwG B-VG CJCR CIVS DCPTCA DZK EFG EJIL FAZ Gestapo GP ICLQ IKG Int. J. Cult. Prop. JBl J. Leg. Anal. J. Marshall Rev. Intell. Prop. L. JRP JuWiss KRG KulturGB NRW KUR LTI
17
Art Antiquity & Law Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Aktuelle Juristische Praxis/Pratique Juridique Actuelle Austrian Law Journal Asian Journal of International Law Baurechtliche Blätter Brooklyn Law Review Brooklyn Journal of International Law Bundesverwaltungsgericht Bundes-Verfassungsgesetz Cardozo Journal of Conflict Resolution Commission pour l’indemnisation des victimes de spoliations Documentation Centre for Property Transfers of Cultural Assets of WWII Victims Deutsches Zentrum Kulturgutverluste Entschädigungsfondsgesetz European Journal of International Law Frankfurter Allgemeine Zeitung Geheime Staatspolizei Gesetzgebungsperiode International and Comparative Law Quarterly Israelitische Kultusgemeinde International Journal of Cultural Property Juristische Blätter Journal of Legal Analysis John Marshall Review of Intellectual Property Law Journal für Rechtspolitik Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht Kunstrückgabegesetz Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen Kunst & Recht Lingua Tertii Imperii
Mietslg. Mietrechtliche Entscheidungen MüKo Münchener Kommentar NCJIL North Carolina Journal of International Law NichtigkeitsG Nichtigkeitsgesetz NYT The New York Times NZ Notariatszeitung OGH Oberster Gerichtshof ORK Oberste Rückstellungskommission ÖJZ Österreichische Juristen-Zeitung ÖZP Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft o.J. ohne Jahresangabe PDRLJ Pepperdine Dispute Resolution Law Journal RM Reichsmark RoK Rückstellungsoberkommission RdW Das Recht der Wirtschaft RIS-Justiz Rechtsinformationssystem des Bundes Justiz RStG Rückstellungsgesetz SAACLR Santander Art and Culture Law Review SSRN Social Science Research Network StGBl Staatsgesetzblatt StGG Staatsgrundgesetz taz Die Tageszeitung VfGH Verfassungsgerichtshof VfSlg. Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs VfZ Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte Vugesta Verwaltungsstelle für jüdisches Umzugsgut der Geheimen Staatspolizei VwGH Verwaltungsgerichtshof ZIK Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz ZOV Zeitschrift für offene Vermögensfragen Für die nicht aufgezählten Abkürzungen wird verwiesen auf: Kunkel-Razum, Kathrin (Hrsg.): Duden – die deutsche Rechtschreibung, 28. Aufl. 2020 und Kirchner, Hildebert (Begr.)/Böttcher, Eike (Bearb.): Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Aufl. 2010.
18 Abkürzungsverzeichnis
§ 1 Einleitung oder: Was kann das Recht leisten?
Die Leistung des Rechts im Umgang mit der Vergangenheit kann – mit Bernhard Schlink gesprochen – in der »Vorgabe von Formen und Verfahren [liegen], in denen die Entscheidung über die Weise der Konstruktion und Integration« der Vergangenheit in die Gegenwart getroffen wird.1 Mit anderen Worten: Das Recht kann den Rahmen vorgeben, in dem entschieden wird, wie mit der Vergangenheit heute umgegangen werden kann. Die vorliegende rechtswissenschaftliche Arbeit wird daher die Verfahren und Vorgaben für Entscheidungen über im Nationalsozialismus entzogene Kulturgüter erläutern und die sich an diesen Entscheidungen entzündenden Debatten vertiefen. Die völkerrechtliche Grundlage für den heutigen Umgang mit im Nationalsozialismus entzogenen Kulturgütern bilden die Washingtoner Prinzipien. Die elf Richtlinien wurden 1998 mit dem Anspruch vereinbart, als Leitlinie für die weitere normative Aufarbeitung dieser Entziehungen zu dienen. Ihre zentrale Vorgabe ist der Aufruf zur Entwicklung von »gerechten und fairen Lösungen« im Umgang mit entzogenen Kulturgütern. Diesen Anspruch können sie jedoch nur dann berechtigt erheben, wenn sie trotz ihrer Unverbindlichkeit echte Anerkennung durch die Unterzeichnerstaaten erfahren, wozu auch die Bundesrepublik Österreich zählt. Mit dem Kunstrückgabegesetz von 1998 traf Österreich zeitgleich mit den Washingtoner Prinzipien eine umfassende Maßnahme zur Kulturgüterrestitution, die in ihrer konkreten Ausgestaltung als Parlamentsgesetz europaweit einmalig ist. Auf internationaler Ebene bekennt sich die Bundesrepublik Österreich stets zu den Washingtoner Prinzipien und die gesetzliche Verankerung der Kulturgüterrestitution lässt zunächst einen deutlicheren politischen Handlungswillen zur Entwicklung »gerechter und fairer Lösungen« als in anderen Staaten vermuten. Österreich nimmt daher oftmals international eine Vorreiterrolle ein, die sich mit 382 veröffentlichten Empfehlungen des zuständigen Gremiums, dem Kunstrückgabebeirat, zu bestätigen scheint. Weder geht jedoch Quantität zwangsläufig mit Qualität einher noch garantiert ein Gesetz notwendigerweise Gerechtigkeit. Deshalb ist ein systematischer Blick auf die Empfehlungspraxis des Kunstrückgabebeirats im Lichte der Washingtoner Prinzipien ebenso naheliegend wie unverzichtbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmend vehement erhobenen Forderungen nach einer gesetzlichen Lösung in Deutschland.
1
Schlink, Vergangenheitsschuld, 2002, S. 122.
19
§ 2 Zur Sprache der Untersuchung
Jeder Sprachgebrauch leistet einen Beitrag zur Reproduktion oder Veränderung gesellschaftlicher Machtverhältnisse und historischer Erzählungen.2 Die Forschung zum Nationalsozialismus ist dabei insbesondere mit dem Dilemma konfrontiert, oftmals auf die – nach Victor Klemperer – »Sprache des Dritten Reichs«3 zurückgreifen zu müssen und diese dadurch zu reproduzieren.4 Gerade bei einer Sprache, die ihre »Giftwirkung« bewusst »wie winzige Arsendosen« in die Gesellschaft hat einfließen lassen,5 will in dieser Arbeit zumindest eine unreflektierte Reproduktion vermieden werden, wenn die Wiedergabe an sich schon für die wissenschaftliche Auseinandersetzung unvermeidlich ist. Eine solche Reflexion von Sprache muss in besonderem Maße Anspruch der Rechtswissenschaft sein. Es gilt schließlich als eine Binsenweisheit, »dass Rechtsarbeit […] immer Spracharbeit ist, in dem doppelten Sinn von ›Arbeit mit der Sprache‹ und ›Arbeit an der Sprache‹.«6 Die Verfasserin dieser rechtswissenschaftlichen Untersuchung ist sich der Verantwortung bewusst, die eine Arbeit mit der nationalsozialistischen Sprache impliziert und hat sich daher zum Ziel gesetzt, einen reflektierten Umgang mit dieser diskriminierenden und gewaltvollen Sprache zu finden; mithin an der heutigen Sprache über den Nationalsozialismus zu arbeiten. Die hiesigen Ausführungen sind also als ein Diskursbeitrag zu der auch in der Rechtswissenschaft zwingenden Auseinandersetzung mit diskriminierender Sprache zu verstehen.7 In der Rechtswissenschaft scheint bisher kaum eine Problematisierung der Reproduktion der »Sprache des Dritten Reichs«8 stattgefunden zu haben; auch nicht im Kontext der Kulturgüterrestitution.9 Die in dieser Arbeit herangezogenen Quellen zur Entwicklung eines reflektierten Umgangs mit dieser Sprache stammen weitestgehend aus anderen Disziplinen. Dies 2 3 4 5 6 7
8
9
Vgl. nur Wodak/Fairclough, in: van Dijk (Hrsg.), Discourse Studies, 1997, S. 259, 273; Utz, in: ders./Ganzenmüller (Hrsg.), Orte der Shoah, 2016, S. 25, 25. Nach Klemperer die »LTI (Lingua Tertii Imperii)«, s. Klemperer, LTI, 22. Aufl. 2007, S. 18. Rupnow, Aporien, 2006, S. 115. Klemperer, LTI, 22. Aufl. 2007, S. 26 f. Wimmer, Muttersprache 2009, 234, 237. Zur Vermeidung sprachlicher Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität wird daher in dieser Arbeit grundsätzlich der »Gender-Doppelpunkt« verwendet. Dies entspricht auch der aktuellen Praxis des Kunstrückgabebeirats, s. Beschl. zu Adalbert Parlagi v. 30.03.2022, S. 1; Beschl. zu Martha Brown-Neumann v. 29.11.2022, S. 1. Zu dieser Sprache zählen nicht nur völkische Neologismen, wie etwa der Begriff ›Arisierung‹, sondern auch von der nationalsozialistischen Ideologie instrumentalisierte und vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Begriffe, zum Beispiel im Kontext dieser Arbeit der ›Sonderauftrag‹; s. zur Instrumentalisierung der Sprache für die nationalsozialistische Ideologie Klemperer, LTI, 22. Aufl. 2007, S. 27, 68. Ein zumindest kurzer Impuls in diesem Kontext findet sich bei Berg, KUR 2019, 130, 130 ff.
21
mag darauf zurückzuführen sein, dass die Rechtswissenschaft in besonderem Maße darauf angewiesen ist, Sachverhalte zutreffend wiederzugeben, um auf dieser Tatsachengrundlage eine juristische Beurteilung vorzunehmen. Gerade in Gerichtsverfahren der Nachkriegszeit wurde daher oftmals aus pragmatischen Gründen die »Sprache des Dritten Reichs« zur Erfassung des Sachverhalts reproduziert.10 Die dadurch erlangte »normative Dominanz«11 dieser diskriminierenden Sprache gilt es für die nachfolgende Untersuchung zu reflektieren und – soweit möglich – zu reduzieren. Dafür wurde in Anknüpfung an Ansätze anderer Arbeiten die folgende Methode entwickelt: Während doppelte Anführungszeichen sowohl der Markierung wörtlicher Zitate als auch zu erklärender Termini dienen, werden einfache Anführungszeichen im Fließtext allein für Begriffe aus der »Sprache des Dritten Reichs« und für dessen Institutionen verwendet.12 Die Verwendung von Anführungszeichen soll dabei nicht als bequeme Lösung der Problematik, sondern als das notwendige, aber freilich nie hinreichende Mittel der sprachlichen Distanzierung dienen. Schließlich findet weiterhin eine zweckdienliche Reproduktion statt – wenn auch von Anführungszeichen umzäunt.13 Angesichts dieses Dilemmas zwischen Legitimierung und Distanzierung wird der Rückzug auf die Anführungszeichen kritisch betrachtet.14 Im besonderen Fokus dieser Kritik und der Bemühungen um einen diskriminierungssensiblen Umgang mit der »Sprache des Dritten Reichs« steht dabei die Definition von Personen als »Juden« durch die nationalsozialistische Gesetzgebung.15 Denn diese beruhte nicht auf einer Selbstzuschreibung der jüdischen Identität, sondern stellte vielmehr eine negativ konnotierte Fremdzuschreibung des nationalsozialistischen Re gimes dar. Es war mithin unmöglich, sich durch eine andere Selbstzuschreibung der Verfolgung zu entziehen.16 Wenn also heutzutage im Kontext des Nationalsozialismus über Personen als »Juden« geschrieben wird, ohne zugleich die Fremdzuschreibung durch das Regime herauszustellen, wird, wenn auch unbeabsichtigt, »die ungeheure Wirkungsmacht der von den Nationalsozialisten gesetzten Begriffe« perpetuiert.17 Zur schriftlichen Unterstreichung dieses Auseinanderfallens von Selbst- und Fremd zuschreibung wird daher oftmals auf das bereits als Mittel der sprachlichen Distanzierung bekannte Anführungszeichen zurückgegriffen, wenn es auf die Fremdzuschreibung des Regimes ankommt.18 Die bloße Einrahmung des Wortes »Jude« durch Anführungszeichen suggeriert jedoch, dass sich auch von dem Wort »Jude« sprachlich distanziert werden müsse. Dabei soll gerade keine sprachliche Distanzierung vom Wort selbst, sondern nur von der Fremdzuschrei-
10 11 12
13 14 15 16 17 18
Utz, in: ders./Ganzenmüller (Hrsg.), Orte der Shoah, 2016, S. 25, 45; Berg, KUR 2019, 130, 131 f. Utz, in: ders./Ganzenmüller (Hrsg.), Orte der Shoah, 2016, S. 25, 45. Ähnlich auch bei Wienert, Das Lager, 3. Aufl. 2018, S. 21. Der Beirat setzt Begriffe aus der »Sprache des Dritten Reichs« in doppelte Anführungszeichen, s. auch dazu nur Beschl. zu Adalbert Parlagi v. 20.03.2022, S. 1; Beschl. zu Martha BrownNeumann v. 29.11.2022, S. 2. Davon wird jedoch zwecks Abgrenzung von wörtlichen Zitaten und Termini in dieser Arbeit abgesehen. In diese Richtung auch Rupnow, Aporien, 2006, S. 115. Rupnow, Aporien, 2006, S. 117; Utz, in: ders./Ganzenmüller (Hrsg.), Orte der Shoah, 2016, S. 25, 28 ff.; Berg, KUR 2019, 130, 131 ff. § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, RGBl. I Nr. 125, S. 1333–1334 (im Folgenden: Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz). Rupnow, Aporien, 2006, S. 117; Utz, in: ders./Ganzenmüller (Hrsg.), Orte der Shoah, 2016, S. 25, 28 ff.; Berg, KUR 2019, 130, 131 ff. Utz, in: ders./Ganzenmüller (Hrsg.), Orte der Shoah, 2016, S. 25, 29; in diese Richtung auch Berg, KUR 2019, 130, 132. So etwa Berger, Experten, 2013, S. 22 f.; Jung, VfZ 2006, 25, Fn. 1.
22 § 2 Zur Sprache der Untersuchung
bung erreicht werden.19 Die Verwendung von Anführungszeichen allein ist somit nicht nur deplatziert, sondern auch unzureichend. Sie droht außerdem zu unterschlagen, dass viele Personen tatsächlich über eine jüdische Identität verfügten20 oder diese zumindest ex post aus der aufgrund der Fremdzuschreibung gemachten Verfolgungserfahrung entstand.21 Diese Selbstzuschreibung ist jedoch in der Regel den Sachverhalten nicht zu entnehmen, sodass ein Rekurs auf die Fremdzuschreibung zur Erfassung der Diskriminierung in dieser Arbeit notwendig ist.22 Um diese Fremdzuschreibung gleichwohl kenntlich zu machen, ohne die Selbstzuschreibung einer jüdischen Identität zu negieren, bietet sich daher an, der Einrahmung des Wortes »Jude«23 durch einfache Anführungszeichen die Formulierung »definiert als« voranzustellen.24 Gleiches gilt aufgrund einer ebensolchen gesetzlichen Fremdzuschreibung für die Wörter »Mischling« und »arisch«.25 Dadurch wird deutlich, dass die Arbeit mit Sprache immer auch mit eigenen Setzungen verbunden ist. Die in dieser Arbeit vorgenommenen Setzungen sollen jedoch weder abschließend noch allgemeingültig sein, sondern lediglich eine Möglichkeit des Umgangs mit der diskriminierenden und gewaltvollen »Sprache des Dritten Reichs« aufzeigen.
19
20 21 22 23
24 25
Zur negativen Konnotation des Wortes »Jude« s. Steinke, Antisemitismus, 2. Aufl. 2022, S. 10 ff.; so auch Wodak/Reisigl, Discourse, 2001, S. 63; Rupnow, Aporien, 2006, S. 117. Daher wird nicht die vom Beirat – unregelmäßig – verwendete Formulierung »als jüdisch verfolgt« übernommen, s. nur Beschl. zu Martha Brown-Neumann v. 29.11.2022, S. 2. Rupnow, Aporien, 2006, S. 117. Vgl. Wodak/Heer, in: dies. et al. (Hrsg.), Geschichte, 2003, S. 12, 18; Rupnow, Aporien, 2006, S. 117; Wodak et al., Konstruktion, 2. Aufl. 2016, S. 46 ff. Dies erscheint besonders geboten angesichts der auch heutigen Diskussion über jüdische Identität, s. dazu eingehend Steinke, Antisemitismus, 2. Aufl. 2022, S. 54 ff. Gerade weil es sich um eine feststehende, nationalsozialistische Fremdzuschreibung handelt, wird nicht gegendert, s. dazu Utz, in: ders./Ganzenmüller (Hrsg.), Orte der Shoah, 2016, S. 25, 30, der richtigerweise erkennt, dass dann »lediglich die Nürnberger Gesetze gegendert [werden], ihr rassistischer Kern sprachlich jedoch nicht angetastet« werde. In Anlehnung an Utz, in: ders./Ganzenmüller (Hrsg.), Orte der Shoah, 2016, S. 25, 47. Definition von »Mischling«: § 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Definition von »arisch«: § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April 1933, RBGl. I Nr. 37, S. 195. Das Wort »Arier« wird in dieser Untersuchung nicht verwendet, da die gesetzliche Definition lediglich das Adjektiv »arisch« enthielt.
23
§ 3 Zur Methode und zum Gang der Untersuchung
In seinem Standardwerk zu methodischen Kontinuitäten des Nationalsozialismus in der Rechtswissenschaft stellt Bernd Rüthers fest: »Die Rechtswissenschaft entwickelt sich am Fall. Sie ist bei aller Wertschätzung der Systembildung in erster Linie auf praktische Ziele gerichtet, nämlich auf das Erarbeiten von Regeln für das geordnete und widerspruchsfreie Lösen von Fällen. Der praktische Fall steht somit am Anfang und Ende des rechtswissenschaftlichen Bemühens.«26 Auch die Bemühungen dieser rechtswissenschaftlichen Arbeit beginnen und enden mit dem »praktischen Fall«, da diese auf dem 382 Empfehlungen umfassenden Fallrepertoire des Kunstückgabebeirats aufbaut und daraus argumentative Anknüpfungspunkte für Regeln zur Lösung vergleichbarer Fälle zu entwickeln versucht. Zunächst ist jedoch darzulegen, mit welcher Methode das Fallrepertoire für die Untersuchung handhabbar gemacht worden ist.
A. Methode der Untersuchung Im Rahmen der Methode der Untersuchung ist daher zunächst die Vorgehensweise zur Erfassung des Fallkonvolutes zu erläutern, bevor auf die verwendeten Methoden im juristischen Sinne eingegangen wird. Die nachfolgende Untersuchung beruht zum einen auf einer empirischen Erfassung der 382 Empfehlungen des österreichischen Kunstrückgabebeirats und zum anderen auf einer normativen Auswertung dieses Fallrepertoires.27 Damit stellt diese Untersuchung eine erstmalige Systematisierung dieser auf Grundlage des Kunstrückgabegesetzes28 von 1998 ergangenen Beschlüsse29 dar; sie kann folglich als erste »Kommentierung« des KRG betrachtet werden. Diese »Kommentierung« ist dabei regelmäßig so aufgebaut, dass zunächst eine kurze Sachverhaltsdarstellung des einschlägigen Falles erfolgt, bevor die juristische Beurteilung der vom Sachverhalt aufgeworfenen Probleme dargelegt wird. Ebenso wie bei juristi-
26 27 28
29
Rüthers, Auslegung, 8. Aufl. 2017, S. 7. Alle abrufbar unter: https://www.provenienzforschung.gv.at/de/empfehlungen-des-Beirates/beschluesse/. Ursprünglich erlassen als: Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998. Novelliert als: Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und aus dem sonstigen Bundeseigentum, BGBl. I Nr. 117/2009 (im Folgenden: KRG). Der Begriff »Beschluss« wird vom Beirat nicht im Sinne eines rechtsverbindlichen Beschlusses gebraucht, sondern bedeutet vielmehr »Entscheidung« im Allgemeinen, s. zum Begriff »Beschluss« im österreichischen Prozessrecht nur Fasching/Konecny/ Deixler-Hübner, Zivilprozessgesetze, 3. Aufl. 2017, Vor § 390 Rn. 2.
25
schen Kommentaren oder Lehrbüchern liegen den abstrakten Schlussfolgerungen aus dieser rechtlichen Beurteilung allein die aus den Beschlüssen zu entnehmenden Sachverhaltsangaben zugrunde; selbst, wenn diese mittlerweile durch historische Forschung als überholt gelten. Nur durch eine Beschränkung auf diese Angaben aus dem Beschluss selbst können die Empfehlungen einer Systematisierung zugeführt und die wesentlichen normativen Aspekte destilliert werden. Darüber hinaus handelt es sich in den meisten Fällen um sehr komplexe, teils umstrittene historische Sachverhalte, deren weitergehende Ermittlung der Provenienzforschung30 vorbehalten bleiben muss und nicht Teil einer normativen Untersuchung sein kann. Diesen Ausführungen zum Umgang mit den Sachverhalten ist hinzuzufügen, dass die meisten verfolgten Personen nicht über umfassende Vermögen verfügten und sich daher gar nicht erst oftmals hochpreisige Kulturgüter leisten konnten.31 Diese Arbeit beleuchtet deswegen in weiten Teilen nur das Schicksal des kleinen Kreises von Personen, die über die entsprechenden Mittel verfügten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Gesamtwürdigung der Verfolgungsgeschichte der Geschädigten32 zwangsläufig außen vor bleibt, da sich diese Arbeit auf die juristische Beurteilung der Entziehung von Kulturgütern und nicht die Verfolgung im Nationalsozialismus konzentriert. Diese Untersuchung kann somit lediglich einen Einblick in ein Fragment der nationalsozialistischen Verbrechen bieten. Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, dass sich dieses Fragment – der Zugriff auf das Vermögen – durchaus als Vorstufe des Zugriffs auf das Leben von Menschen betrachten lässt.33 Jener war also ein entscheidender Bestandteil der Zerstörung individueller und kollektiver Existenzen. Um diesen Existenzen trotz des Augenmerks auf die vermögensrechtlichen Komponenten Raum zu geben, werden die Wertungen des österreichischen Kunstrückgabebeirats in der Regel anhand eines konkreten, auch im Fließtext optisch hervorgehobenen Falles erläutert und bewertet. So findet das jeweilige Verfolgungsschicksal zumindest im Rahmen der Verlustumstände des konkreten Kulturguts einen Platz.34 Da in Österreich eine gesetzliche Ausgestaltung für den Umgang mit im Nationalsozialismus entzogenen Kulturgütern gewählt wurde, sind die juristischen Auslegungsmethoden sowohl bei der Anwendung durch den Beirat als auch bei der Kritik seiner Empfehlungspraxis von großer Bedeutung. Es ist daher geboten, im Folgenden einen Überblick über den juristischen Methodenkanon zu geben:35 Anders als im deutschen Recht finden sich in §§ 6, 7 ABGB allgemeine Vorgaben zur Konkretisierung des normativen Gehalts von Vorschriften, die in der
30 31 32
33 34
35
Die Provenienzforschung versteht sich als Erforschung der Herkunft von Kulturgütern, vgl. Zuschlag, Provenienzforschung, 2022, S. 11 ff. Vgl. nur Rupnow, Aporien, 2006, S. 173. In dieser Arbeit wird die Bezeichnung »Geschädigte« verwendet, um zu unterstreichen, dass diese Untersuchung den aus der Verfolgung resultierenden Vermögensschaden zum Gegenstand hat und nicht die Opferposition aufgrund der Verfolgung selbst untersucht. Brückler, in: ders. (Hrsg.), Kunstraub, 1999, S. 13, 13. Damit diese individuellen Verfolgungsschicksale nicht in Vergessenheit geraten, werden auch die Namen der Verfolgten genannt (Schlagwort »say their names«). Dazu kritisch aus datenschutzrechtlicher Perspektive Eisenberger/Faber, juridikum 2003, 27, 27 ff. Dabei wird keine eindeutige Differenzierung zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung vorgenommen, s. dazu aber eingehend Rüthers et al., Rechtstheorie, 12. Aufl. 2022, Rn. 737 ff. Der Beirat bezeichnet seine Rechtsfortbildung vereinzelt als »Auslegung«, obwohl er an anderer Stelle ausdrücklich betont, dass es sich bei dieser Rechtsfortbildung gerade nicht mehr um Auslegung, sondern eine analoge Anwendung handelt, vgl. Beschl. zu Leo u. Elise Smoschewer v. 30.10.2002, S. 2 f., und Beschl. zu Ludwig Mayer v. 20.11.2009, S. 3.
26 § 3 Zur Methode und zum Gang der Untersuchung
gesamten österreichischen Rechtsordnung Anwendung finden.36 In § 6 ABGB werden die methodischen Grundlagen der Auslegung geregelt, während § 7 ABGB bestimmt, wo die Grenzen dieser Auslegung erreicht sind und eine analoge Anwendung der Norm zu erfolgen hat – dies ist der weitest mögliche Wortsinn einer Norm.37 Ausgangspunkt der Konkretisierung des normativen Gehalts ist damit zunächst stets der Wortlaut einer Vorschrift.38 Schließlich ist das Vertrauen auf den Wortlaut eines Gesetzes ein wesentliches Charakteristikum des Rechtsstaates, das nicht durch eine zu weitreichende Rechtsfortbildung ausgehöhlt werden darf.39 Zugleich stellt der Wortlaut allein nur den Beginn der Auslegung und kein Hindernis für weitere Erwägungen dar.40 Diese Erwägungen müssen jedoch ihrerseits abgesichert werden, und zwar durch die weiteren Auslegungsmethoden der Systematik, der Historie und des Telos, zwischen denen keine starre Hierarchie besteht.41 Im Rahmen der Methode der Systematik wird zur Konkretisierung einer Norm insbesondere deren Verortung im Gesetz sowie dessen innere Struktur betrachtet. Darüber hinaus können auch Bestimmungen aus anderen, verwandten Gesetzen berücksichtigt werden, die der Regelung des gleichen Ziels dienen.42 Dabei ist jedoch zu beachten, dass verschiedene Gesetze häufig über unterschiedliche Begriffsverständnisse verfügen;43 eine absolute »Einheit der Rechtsordnung« ist unmöglich.44 Gleichwohl ist der Wunsch nach einer Einheitlichkeit normativer Maßstäbe zulässig, zwecks Gleichbehandlung sogar geboten, sodass es zumindest einer »harmonisierende[n] Interpretation« bedarf.45 Die historische Auslegung fragt sodann nach der legislativen Absicht im Zeitpunkt der Erlassung der auszulegenden Norm.46 Sie kann daher auch Redaktionsversehen überwinden, wenn die konkrete Bestimmung ersichtlich mit dem legislativen Willen nicht zu vereinbaren ist.47 Von besonderer Bedeutung für die historische Auslegung sind die Gesetzesmaterialien.48 Dabei sind grundsätzlich im Rahmen einer genetischen Auslegung nur die Materialien des auszulegenden Gesetzes heranzuziehen.49 Wurde sodann eine Bestimmung aus dem Entwurf
36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48
49
Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 49; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 6 Rn. 3; Schwimann/Kodek/ Posch, ABGB, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 1; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, 6. Aufl. 2020, § 6 Rn. 1. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 7 Rn. 16; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 6 Rn. 3 f. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 60; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 6 Rn. 7. Schwimann/Kodek/Posch, ABGB, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 7, 20. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 64; Schwimann/Kodek/Posch, ABGB, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 4; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, 6. Aufl. 2020, § 6 Rn. 3. Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 6 Rn. 25. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 78, 81 ff.; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 6 Rn. 10; Koziol/Bydlinski/ Bollenberger, ABGB, 6. Aufl. 2020, § 6 Rn. 4. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 62. Rüthers et al., Rechtstheorie, 12. Aufl. 2022, Rn. 744, 775; ähnlich Reimer, Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 331. Einen anderen Eindruck erwecken jedoch die Ausführungen bei Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 151. Rüthers et al., Rechtstheorie, 12. Aufl. 2022, Rn. 744, 775. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 88 f.; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 6 Rn. 14. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 104; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 6 Rn. 16; Schwimann/Kodek/ Posch, ABGB, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 29; Rüthers et al., Rechtstheorie, 12. Aufl. 2022, Rn. 735. Reimer, Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 350; Rüthers et al., Rechtstheorie, 12. Aufl. 2022, Rn. 720. Eingehend zu den Gesetzesmaterialien als Werkzeug historischer Auslegung Jabloner, Gesetzesmaterialien, in: Olechowski/Zeleny (Hrsg.), Methodenreinheit, 2013, S. 61, 64 ff. Auf die Volatilität legislativer Erwägungen verweisen Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 99 f.; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, 6. Aufl. 2020, § 6 Rn. 4. Zum Kontext des Nationalsozialismus s. Jabloner, JRP 2001, 34, 37. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 101.
27 A. Methode der Untersuchung
nicht in das Gesetz aufgenommen, ist indiziert, dass dies legislativ auch nicht gewollt war.50 Im Rahmen der historischen Auslegung kann auch die jüngere Fassung mit der älteren Fassung des Gesetzes verglichen werden.51 Wenn die Legislative im Zuge einer Novellierung die Anpassung des Wortlauts an einen Aspekt der etablierten Spruchpraxis unterlassen hat, aber andere entsprechende Modifikationen vorgenommen worden sind, kann dies auf der einen Seite ein Indiz dafür sein, dass die Legislative der Spruchpraxis ablehnend gegenübersteht. Auf der anderen Seite ist bei dieser Schlussfolgerung Vorsicht geboten, da das fehlende Tätigwerden der Legislative gerade im Falle einer vorherigen, öffentlichkeitswirksamen Diskussion auch als Billigung verstanden werden kann.52 Ausnahmsweise kann im Sinne einer dogmengeschichtlichen Auslegung auch auf Materialien anderer, älterer Gesetze rekurriert werden, sofern die Auslegung eines darauf aufbauenden Gesetzes den Rekurs erfordert.53 Dann wird etwa ein Blick auf die Überlegungen älterer Normen und deren Auswirkungen auf die heutige Regelung geworfen.54 Von der historischen Auslegung ist die teleologische Auslegung zu unterscheiden, die den mutmaßlichen Willen der Legislative für Probleme ermittelt, die ihr im Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes unbekannt waren. 55 Diese Auslegungsmethode ist besonders wichtig, wenn die Legislative den Anwendungsbereich eines Gesetzes bewusst offengehalten hat, damit auf neue Erkenntnisse auch ohne erneutes legislatives Tätigwerden reagiert werden kann.56 Ist die äußerste Wortlautgrenze erreicht, scheidet die direkte Anwendung durch Auslegung aus und bleibt nur noch die analoge Anwendung ihrer Rechtsfolge. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenslage voraus. Eine planwidrige Lücke liegt vor, wenn das Gesetz mit Blick auf seinen Regelungszweck unvollständig ist und die Legislative nicht bewusst von einer Anordnung der Rechtsfolge für den ungeregelten Fall abgesehen hat.57 So kann ein Gesetz zwar zunächst als vollständig gelten, dann aber nachträglich als lückenhaft erkannt werden. Dies ist der Fall, wenn etwa die regulative Umgebung des Gesetzes so modifiziert worden ist, dass eine unvorhergesehene, dem bisherigen Normverständnis widersprechende Lage entstanden ist.58 Eine weitere Analogievoraussetzung ist die vergleichbare Interessenslage. Diese ist anzunehmen, wenn aufgrund der jeweils gesetzlich zum Ausdruck kommenden Wertung davon auszugehen ist, dass in den maßgeblichen Voraussetzungen eine Übereinstimmung des bereits geregelten und ungeregelten Falles besteht.59
50 51 52 53 54 55
56 57
58 59
Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 107; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 6 Rn. 15. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 94; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 6 Rn. 15. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 108 f.; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 6 Rn. 17; Schwimann/Kodek/ Posch, ABGB, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 17. Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 6 Rn. 15. Schwimann/Kodek/Posch, ABGB, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 16. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 12; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 6 Rn. 18; Schwimann/Kodek/ Posch, ABGB, 5. Aufl. 2018, § 7 Rn. 20; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, 6. Aufl. 2020, § 7 Rn. 5; Reimer, Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 357 ff. Schwimann/Kodek/Posch, ABGB, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 21, § 7 Rn. 5. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 7 Rn. 21 f.; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 7 Rn. 6 f.; Schwimann/Kodek/ Posch, ABGB, 5. Aufl. 2018, § 7 Rn. 2, 10 ff.; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, 6. Aufl. 2020, § 7 Rn. 2. Kritisch zur Lückenfeststellung s. Rüthers, Auslegung, 8. Aufl. 2017, S. 190. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 7 Rn. 23; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 7 Rn. 9. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 7 Rn. 21 f.; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 7 Rn. 6 f.; Schwimann/Kodek/ Posch, ABGB, 5. Aufl. 2018, § 7 Rn. 2, 10 ff.; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, 6. Aufl. 2020, § 7 Rn. 2.
28 § 3 Zur Methode und zum Gang der Untersuchung
Das Gegenstück zur Analogie bildet die teleologische Reduktion. Diese ist erforderlich, wenn eine Norm auf einen von ihrem Wortlaut umfassten Fall nicht angewendet werden soll, da eine Anwendung über den Zweck der Norm hinausgehen und eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung begründen würde. Ein zu weit gefasstes Gesetz wird also zweckdienlich eingeschränkt.60 Aus sämtlichen methodisch gewonnenen Erkenntnissen ist zuletzt eine Gesamtwürdigung der zu konkretisierenden Norm zu entwickeln.61 Wie die Konturierung dieser Richtlinien der juristischen Methodenlehre illustriert, verfügt diese immer auch über eine rechtspolitische Funktion: Denn die Methoden bestimmen letztlich, in welchem Umfang die Rechtsanwendung Normen erweitern oder einschränken kann.62 Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Korrektur unzureichender Bestimmungen an und für sich nicht in den Kompetenzbereich der Judikative beziehungsweise der entscheidenden Stelle, sondern der Legislative fällt.63
B. Gang der Untersuchung Nach dieser kurzen Skizze des juristischen Methodenkanons ist zu unterstreichen, dass sich die vorliegende Arbeit nicht auf die »Kommentierung« des KRG beschränkt, zu der es dieser methodischen Ausführungen bedurfte. Das Destillat der Systematisierung ist vielmehr im Lichte der völkerrechtlichen Grundlagen zu im Nationalsozialismus entzogenen Kulturgütern zu bewerten, den Washingtoner Prinzipien64. Dabei wird kein Rechtsvergleich zwischen den Implementierungen der Prinzipien in den verschiedenen Unterzeichnerstaaten beabsichtigt. Vielmehr werden allenfalls im Rahmen einer Auslegungshilfe funktionale Parallelen zu vergleich baren Fällen aus anderen Jurisdiktionen gezogen.65 In die Bewertung der Empfehlungspraxis des Beirats wird mit einem Überblick über die Entziehung von Kulturgütern im Nationalsozialismus und über die der Untersuchung zugrundeliegenden Regelungen, namentlich die Washingtoner Prinzipien und das KRG, eingeführt (§ 4). Die sodann folgende Bewertung beruht stets auf demselben Aufbau: Zunächst erfolgt die »Kommentierung« eines Merkmals des KRG durch eine Erläuterung der Empfehlungspraxis des Beirats. Dieser Ausschnitt aus der Praxis ist anschließend an den Vorgaben der Washingtoner Prinzipien zu messen. Begonnen wird mit der »Kommentierung« des Verfahrens des KRG. In diesem Rahmen werden auch die beiden im Zuge des KRG eingerichteten Gremien erläutert, die Kommission für Provenienzforschung und der Kunstrückgabebeirat (§ 5). Den 60 61 62 63
64
65
Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 7 Rn. 60 ff.; Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 7 Rn. 18; Koziol/Bydlinski/ Bollenberger, ABGB, 6. Aufl. 2020, § 7 Rn. 5. Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 133; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, 6. Aufl. 2020, § 6 Rn. 1. Rüthers et al., Rechtstheorie, 12. Aufl. 2022, Rn. 431. Zum Kontext des Nationalsozialismus s. Luf, in: Davy et al. (Hrsg.), Nationalsozialismus, 1989, S. 18, 35 ff. Kletečka/Schauer, ABGB, März 2017, § 7 Rn. 8; Rummel/Lukas/Kodek, ABGB, Juli 2015, § 6 Rn. 120; ähnlich Luf, in: Davy et al. (Hrsg.), Nationalsozialismus, 1989, S. 18, 37. Zum Kontext des Nationalsozialismus s. Rüthers, Auslegung, 8. Aufl. 2017, S. 506 ff. Washingtoner Prinzipien v. 03.12.1998, im englischen Original abrufbar unter: https://www.state.gov/washington-conference-principles-on-nazi-confiscated-art/; in deutscher Übersetzung abrufbar unter: https://www.kulturgutverluste.de/Webs/ DE/Stiftung/Grundlagen/Washingtoner-Prinzipien/Index.html. Passender wäre der Begriff »Washingtoner Richtlinien« (s. dazu Network of Restitution Commitees (Hrsg.), Newsletter 09/2022, S. 18, 19), doch wird in dieser Arbeit an der etablierten Terminologie festgehalten. S. zur rechtsvergleichenden Auslegung nur Reimer, Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 381 ff.
29 B. Gang der Untersuchung
verfahrenstechnischen Ausführungen folgt das Kernstück dieser Arbeit, die »Kommentierung« der materiellen Vorgaben des KRG. Sie beginnt mit der Untersuchung der allgemeinen Rückgabevoraussetzungen des KRG, konkret dem beweglichen Kulturgut sowie dem unmittelbaren Bundeseigentum (§ 6), bevor ausführlich die speziellen Voraussetzungen der in dieser Arbeit untersuchten Rückgabetatbestände erläutert werden. Zu diesen besonderen Voraussetzungen zählt erstens die Entziehung. In diesem Kontext wird auf den örtlichen und zeitlichen Umfang der nationalsozialistischen Herrschaft, die Eigentümer:innenstellung, die Verfolgung, den Verlust und schlussendlich den Kausalzusammenhang zwischen Verlust und nationalsozialistischer Herrschaft eingegangen (§ 7). Als spezielle Rückgabevoraussetzung gilt zweitens die Rechtmäßigkeit des Übergangs in Bundeseigentum. In deren Rahmen wird auch die Bedeutung des gutgläubigen Erwerbs erörtert (§ 8). Drittens werden die vom Beirat entwickelten, speziellen Ausschlussgründe einer Rückgabe aufgrund eines bestimmten Geschehens in der Nachkriegszeit erläutert (§ 9). Im Anschluss hieran wird zunächst die Begrenzung der Abhilfemaßnahmen des KRG auf »Restitution – keine Restitution« diskutiert. Darauf folgen Ausführungen zur Bestimmung der Begünstigten der Übereignung sowie zu etwaigen Verfügungsbeschränkungen von zur Rückgabe empfohlenen Kulturgütern (§ 10). Zuletzt wird, losgelöst von der Untersuchung einzelner Ausschnitte des KRG, in einer Gesamtschau gefragt, ob das KRG in seiner formellen Gestalt sowie in seiner materiellen Ausgestaltung durch die Empfehlungspraxis des Beirats den Anforderungen der Washingtoner Prinzipien entspricht. In diesem Rahmen wird sodann skizziert, wie die Erkenntnisse dieser Untersuchung berücksichtigt werden können, um im Falle einer gesetzlichen Implementierung der Washingtoner Prinzipien in Deutschland eine optimale Umsetzung zu gewährleisten (§ 11).
30 § 3 Zur Methode und zum Gang der Untersuchung