Kunstraub für den Sozialismus

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Inhalt

Geleitwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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A. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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B. Typische Entziehungssachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Einführendes Beispiel: der Speyerer „Hottenmann“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Schlossbergungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Auflösung bürgerlich-rechtlicher Vereine und Stiftungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Sog. „herrenloses“ Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Vermögenseinziehungen durch Strafurteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Sog. Republikflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Ständige Ausreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Behördliche Inanspruchnahme vermeintlich verlassener Wohnungen und ­Grundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Fingierte Steuerstrafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

6 6 10 10 11 19 21 23 23 24 26 28 29 29 29 30 30 30 31 32 38 38 40 53 54 54 55 58 61 61 61 62 62 62 63

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Inhalt

VI

3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X. Zollvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XI. Aktion Licht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XII. Umsiedlungsaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIII. Aktion Rose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIV. Nachlässe (Kunstsammlungen und Künstlernachlässe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rechtslage vor 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Rechtslage nach 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

67 70 72 72 73 74 74 74 76 77 78 78 78 80 81 81 81 81 82 82 82 82 83

C. Rechtliche Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Zivilrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Eigentum und (unmittelbarer) Besitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Eigen- und Fremdbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Unmittelbarer und mittelbarer Besitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Herausgabeanspruch aus Eigentum gegen den unberechtigten Besitzer ­(Vindikation) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. DDR-Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Anwendbares Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Gutgläubigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9. Verjährung der Vindikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Restitutionsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Verhältnis zwischen Zivilrecht und Restitutionsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Rückerstattung nach VermG und verwandten Vorschriften . . . . . . . . . . . III. Haushaltsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Problemstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Das „Bepackungsverbot“ als verfassungsrechtliche Grenze . . . . . . . . . . . 3. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften in Bund, Ländern und ­Kommunen im einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Stiftungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

85 85 86 86 87 87 88 91 92 92 97 113 113 116 126 126 128 130 139


Inhalt

D. Rechtspolitische Handlungsoptionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. (Keine) Änderung des status quo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Washingtoner Prinzipien/Gemeinsame Erklärung/Beratende Kommission – (kein) Vorbild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Gesetzliche Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Grundzüge der vorgeschlagenen Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Entwurf eines Gesetzes über die Rückgabe von rechtstaatswidrig ­entzogenen Kulturgütern und anderen beweglichen Sachen . . . . . . . . .

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E. Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Quellen- und Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Gesetzesverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Sachverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Geleitwort

Bereits seit seiner Gründung im Jahr 2015 hat sich das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste in Magdeburg auch mit dem Kulturgutentzug in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) befasst. Wesentliche Impulse hierfür setzte der wissenschaftliche Gründungsvorstand des Zentrums, Prof. Dr. Uwe Schneede. Bis heute hat das Zentrum auf der Basis der Beschlüsse seines Stiftungsrats in 16 Projekten die Grundlagenforschung zu dieser Thematik angeregt, mit Kooperationspartnern gemeinsam entwickelt und finanziell unterstützt. Zu den Kooperationspartnern zählen dabei etwa das Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung in Dresden, der Bundesbeauftragte für die Unter­lagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, der Museumsverband des Landes Brandenburg, die Kulturstiftung Sachsen-Anhalt, die Stiftung Deutsches Histo­ risches Museum, der Museumsverband in Mecklenburg-Vorpommern, die Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern, die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern, die Technische Universität Berlin, die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden und die Staatsbibliothek zu ­Berlin – Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Alle diese Forschungskooperationen sollen insbesondere die Strukturen und Personen der organisierten Kulturgutentziehung in SBZ und DDR herausarbeiten und die entsprechende Quellensituation ermitteln, um auch eine Basis für mögliche Einzelfallforschungen zu schaffen sowie weitere dringende Forschungsdesiderate zu ermitteln. Neben dieser Anregung und Unterstützung der Grundlagenforschung hat sich das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste in Form von Tagungen und Publikationen mit dem Thema intensiv befasst: So erschien im März 2022 der dritte Band seiner wissenschaftlichen Schriftenreihe „Provenire“ mit dem Titel „Enteignet, entzogen, verkauft. Zur Aufarbeitung der Kulturgutverluste in SBZ und DDR“, der in zahlreichen Aufsätzen den aktuellen Forschungsstand zu den Kulturgutentziehungen in SBZ und DDR, die verschiedenen Fallkonstellationen und Netzwerke darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Aktivitäten ergab sich für das Zentrum und seinen Stiftungsrat natürlich die Frage, wie die Provenienzforschung in diesem Bereich weiter unterstützt werden kann. Zur Einschätzung der aktuellen, vor allem rechtlichen Situation und im Hinblick auf mögliche Perspektiven beschloss der Stiftungsrat im Dezember 2020, dass ein Rechtsgutachten „Rechtssituation und Handlungsoptionen im Hinblick auf Kulturgutentziehungen in SBZ und DDR“ in Auftrag gegeben

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Geleitwort

werden solle. Die Autoren sollten die unterschiedlichen Fallgruppen des Kulturgutentzugs in SBZ und DDR differenzieren und die folgenden Rechtsfragen behandeln: 1. Wie stellen sich die bisherige und die aktuelle Rechtssituation im Hinblick auf Eigentums- bzw. Vermögensentziehungen sowie Besitzverschiebungen in SBZ/ DDR unter Differenzierung der einzelnen Fallgruppen dar? 2. Welche Handlungsoptionen bestehen im Hinblick auf den zukünftigen Umgang mit Wiedergutmachung von Eigentums- bzw. Vermögensentziehungen sowie Besitzverschiebungen in SBZ/DDR? Auf der Basis eines Ausschreibungsverfahren wurden Prof. Dr. Thomas ­Finkenauer (Eberhard-Karls-Universität Tübingen) und Prof. Dr. Jan Thiessen (Humboldt-Universität zu Berlin) mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Im September 2022 legten die beiden renommierten und gerade auch im Kulturgutrecht erfahrenen Wissenschaftler ihre umfangreiche Ausarbeitung vor. Sie kommen dabei unter anderem zu dem Ergebnis, dass in der SBZ und DDR vielfach ohne Beachtung rechtsstaatlicher Maßstäbe agiert worden sei. Diese Rechtsstaatswidrigkeit sei etwa durch den Einigungsvertrag und weitere Gesetze (etwa VermG, StrRehaG, VwRehaG, AusglLeistG, EntschG) angemessen und sachgerecht behandelt worden. Selbst im Fall des Auftauchens von entzogenem Kulturgut nach Ablauf von Verjährungs- und Ausschlussfristen sollten diese Fristen zur Wahrung der Rechtssicherheit zukünftig nicht erschüttert werden. Um aber in diesem Fall den Trägern öffentlicher Sammlungen größere Handlungsmöglichkeiten zu eröffnen und Rechtssicherheit zu geben, bringen die Gutachter abschließend die Idee einer neuen gesetzlichen Grundlage ein, auf deren Basis von den Trägern Rückgaben rechtlich belastbar realisiert werden können, auch wenn eine Rechtsverpflichtung nicht besteht. Unseres Erachtens nach stellt das Gutachten ein hervorragendes Kompendium zu den verschiedenen Fallgruppen des Kulturgutentzugs in SBZ und DDR dar. Dabei unterscheidet und bewertet es verschiedene Konstellationen des Erwerbs von Kunst- und Kulturgut durch öffentliche Museen und Sammlungen in der SBZ und DDR sowie der Verlustumstände von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Institutionen. Mit diesem bisher so noch nicht vorhandenen Überblick dient das Gutachten auch der Provenienzforschung, ohne jedoch ein Leitfaden oder eine konkrete Handlungsanweisung für die Museumspraxis sein zu können und zu wollen. Für kultur­gutbewahrenden Einrichtungen und Kulturverwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen wird das Gutachten von großem Interesse sein. Mit Verweis auf zahlreiche Praxisfälle, die Abschlussberichte der vom Zentrum geförderten Projekte sowie auf Fachliteratur bildet es eine sehr gute Basis für weitere, vertiefende Forschungen und fungiert somit als Grundlagenliteratur im besten Sinne. Das Rechtsgutachten wird die Debatten um den vielfachen, jahrzehntelangen Kulturgutentzug in SBZ/DDR und die Provenienzforschung dazu nicht abschließen,

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Geleitwort

sondern sie vielmehr weiter anregen und ihr weiteres Material liefern, um auch neue Diskussionen zu eröffnen. Denn natürlich konnte dieses juristische Gutachten nicht alle noch offenen Fragen beantworten. Dass die Autoren neben der Thematik Kulturgutentziehungen in SBZ/DDR auch die Themen NS-Raubgut und Kultur- und Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten im Blick haben, zeigt ihren ganzheitlichen tatsächlichen und rechtlichen Ansatz. Rechtsprechung und Literatur werden präzise dargestellt und angemessen gewürdigt, was auch das ausführliche Quellen- und Literaturverzeichnis illustriert. Zu den zivilrechtlichen Fragen werden alle einschlägigen Aspekte wie etwa Besitz, Eigentum, gutgläubiger Erwerb, Verjährung, Ersitzung etc. nicht nur vorab terminologisch erklärt, sondern auch in ihrer Bedeutung eingängig dargestellt. Dabei wird zudem auf Instrumente zur praktischen Umsetzung hingewiesen. Angesichts der hohen Komplexität des Themas beeindruckt, dass es die Verfasser verstehen, komplizierte rechtliche Spannungsverhältnisse verständlich darzustellen. Die Autoren stellen fest, dass es bislang keine einheitlichen rechtlichen Maß­ stäbe bei Bund, Ländern und Kommen für die Restitution von Kulturgut gibt. Dies führt zu einer jeweils unterschiedlichen Restitutionspraxis und teilweise recht­licher Unsicherheit. Aus diesem Grund wird von den Gutachtern zur Herstellung von Rechtssicherheit in eigener Initiative der „Entwurf eines Gesetzes über die Rückgabe von rechtstaatswidrig entzogenen Kulturgütern und anderen beweglichen ­Sachen“ entwickelt, das noch bestehende Lücken schließen könnte. Wir wünschen dem Gutachten eine positive Aufnahme in der Fachcommunity und in der Öffentlichkeit. Wir sind uns sicher, dass es eine sehr gute Grundlage für die zukünftige Diskussion im Hinblick auf das auch weiterhin spannende und noch lange nicht abschließend ausgelotete Themenfeld Kulturgutentzug in SBZ/DDR ­bilden wird. Magdeburg, im Sommer 2023 Gilbert Lupfer

Michael Franz

Vorstand

Leiter Fachbereich Grundsatz und

Deutsches Zentrum Kulturgutverluste

Verwaltung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste

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Vorwort

„Es ist höchst unbefriedigend, dass der Weg der in der DDR entzogenen Kultur­ güter im Westen bis heute kaum öffentliche Aufmerksamkeit erfahren hat und kaum erforscht wurde. Man kann es noch zugespitzter formulieren: Der Entzug von Kulturgut in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der DDR wurde bisher nicht als gesamtdeutsches Phänomen und Problem wahrgenommen.“ (Gilbert Lupfer, Uwe Hartmann und Mathias Deinert, Operation Ausverkauf, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23.5.2022, S. 6.) Die vorliegende Studie beruht auf einem Rechtsgutachten, das wir im September 2022 im Auftrag der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste in Magdeburg erstattet haben. Das Desiderat einer solchen Studie hat das Zentrum in dem eingangs zitierten Beitrag formuliert. Mehr als eine Generation nach der Wiedervereinigung ist der Verbleib vieler Kunstgegenstände, Antiquitäten, wertvoller Bücher und anderer Sammlerstücke, die ihren Eigentümern entgegen rechtsstaatlichen Maßstäben entzogen wurden, noch immer ungeklärt. Selbst wenn die früheren Eigen­tümer oder deren Erben die Spuren der Kulturgüter verfolgen können, sind sie mit einer unübersichtlichen Rechtslage konfrontiert. Diese Studie hat deshalb den Zweck, für typische Fälle von Kulturgutentzug aufzuzeigen, wie diese rechtlich zu beurteilen waren und sind – vor 1990 und danach. Zielgruppe sind nicht allein Juristen, sondern insbesondere Provenienzforscher und nicht zuletzt die Betroffenen, aber auch der Gesetzgeber. Kulturgüter haben oft einen engen persönlichen Bezug zu ihren Eigentümern. Deshalb berührt der rechtsstaatswidrige Entzug von Kulturgütern die Eigentümer und deren Erben noch nach langer Zeit. Vergangenheitsbewältigung ist ein schwieriges Wort, Vergangenheitsbewältigung durch Recht ein schwieriges Ziel, Vergangenheitspolitik durch Rechtspolitik ein schwieriger Versuch. So zeigt auch dieser Band, dass Gerechtigkeit und Rechtssicherheit oft nicht gleichermaßen erreicht werden und dass Rechtssicherheit zu Rechtsfrieden beitragen kann, dies aber nicht immer gelingt. Deshalb sind die rechtspolitischen Empfehlungen am Ende dieser Studie eine zurückhaltende Reaktion auf eine komplexe Sach- und Rechtslage. Als Rechtshistoriker waren wir bei diesem Buch in der ungewöhnlichen Situation, die Quellen überwiegend nicht selbst zu ermitteln, sondern einen aufgrund vorhandener Quellenstudien vorbereiteten historischen Untersuchungsgegenstand rechtlich zu beurteilen. Dies erklärt den Aufbau des Bandes nach Fall­gruppen, ­welche die zu begutachtende Fragestellung gliedern, dabei verwandte Sach­verhalte wie

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Vorwort

etwa Fürstenenteignungen, Häftlingsfreikäufe oder prominente Ausbürgerungs­fälle vom Gutachtensauftrag ausnehmen. Ungewöhnlich ist auch, dass wir als Gutachter unserem Auftraggeber danken. Doch hat die Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste in Magdeburg, namentlich ­Gilbert Lupfer, ­Michael Franz, Mathias Deinert und Uwe Hartmann, unsere Arbeit nach Kräften unter­stützt, insbesondere uns die im Auftrag des Zentrums entstandenen, weitgehend unveröffentlichten Berichte zur Provenienzforschung zur Verfügung gestellt und so eine juristische Begutachtung des „Kunstraubs für den Sozialismus“ erst möglich gemacht. Tübingen/Berlin, im Mai 2023

Thomas Finkenauer Jan Thiessen

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A. Einführung

Die vorliegende Studie befasst sich mit der Entziehung von Kulturgut in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und in der DDR. Mehr als drei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung stehen die Betroffenen bzw. deren Erben wie auch Museen, Sammlungen, Bibliotheken und Privatpersonen als Besitzer von entzogenem Kulturgut, nicht zuletzt aber die Politik vor der Frage, wie heute mit entzogenem Kulturgut im Kontext der ostdeutschen Diktatur umzugehen ist. So formulierten Unionsparteien und Sozialdemokraten im Koalitionsvertrag von 2013: „Die Restitution von Kunst- und Kulturgut, das von Behörden in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone/DDR den rechtmäßigen Eigentümern entzogen wurde, ist eine noch nicht abgeschlossene Aufgabe. Zur Klärung der Ansprüche früherer Eigentümer muss auch in diesen Fällen die Provenienzforschung verstärkt werden.“1 Die von Kulturgutentziehungen Betroffenen oder deren Erben mögen jetzt erst von der fortdauernden Existenz und vom Verbleib eines bestimmten Gegenstands erfahren. Ebenso mögen jetzt erst bei Museen, Sammlungen, Bibliotheken oder Privat­ personen Zweifel an der Herkunft eines bestimmten Guts entstehen oder laut werden. Einem Trauma der Betroffenen und deren Erben stehen eine rechtliche oder zumindest eine moralische Belastung für Museen, Sammlungen, Bibliotheken oder Privatpersonen gegenüber, die heute im Besitz entzogenen Kulturguts sind. Rechtspolitisch ist für solche Situationen zu beurteilen, ob der Rechtsfrieden besser gewahrt bleibt, indem unrechtmäßige Entziehungen, mögen sie auch Jahr­zehnte zurückliegen, heute noch rückgängig gemacht/kompensiert werden, oder indem heutige Besitzpositionen nicht mehr angetastet werden. Befördert werden die so skizzierten Diskussionen durch einen seit längerem veränderten Umgang mit NS-Raubkunst und durch die erst in jüngerer Zeit gewachsene Sensibilität im Umgang mit Kolonialkunst2. Insbesondere nach dem Fall des Eiser­ nen Vorhangs ist es vielfach gelungen, den Verbleib bislang verschollen geglaubter Gegenstände zu rekonstruieren. Gleichwohl war es den Betroffenen oder deren Erben häufig verwehrt, Herausgabe-, Restitutions- oder Entschädigungsansprüche rechtlich durchzusetzen, da maßgebliche Verjährungs- oder Ausschluss­fristen abgelaufen waren oder die heutigen Besitzer gutgläubig Eigentum erworben oder Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, 2013, S. 131. Keine ausdrückliche Erwähnung hinsichtlich SBZ/DDR dagegen in den Koalitionsverträgen für die 19. und 20. Legislaturperiode. 1

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Instruktiv und zusammenfassend Schönberger, Was soll zurück?, 2021.

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ersessen hatten. Daher stellte sich für Betroffene/Erben, heutige Besitzer und die Politik weltweit die Frage, ob Vermögensverschiebungen, die unter dem monströsen NS-Unrecht erfolgt waren, unter heutigen rechtsstaatlichen Verhältnissen Bestand haben dürften. Im Gefolge der Washingtoner Prinzipien von 19983 ist es zu Empfehlungen und sogar zur Selbstverpflichtung des Bundes, der Länder und kommunaler Spitzenverbände gekommen, unrechtmäßig entzogene Gegenstände zu restituieren oder Entschädigung zu leisten, was von Seiten der Besitzer nicht nur in Einzelfällen vollzogen worden ist4. Mit Blick auf Kulturgut, das während der Zeit der sowjetischen Besatzung bzw. des Bestehens der DDR entzogen wurde, stehen Betroffene, Erben, heutige Besitzer und die Politik vor zumindest vergleichbaren Fragen. Unrechtmäßige Entziehungen können das Eigentum der Betroffenen bzw. deren Erben unangetastet gelassen haben. Denkbar ist aber auch, dass heutige Besitzer nach zivilrechtlichen Vorschriften rechtsbeständig Eigentum erlangt haben. Im Regelfall sind zivilrechtliche Heraus­ gabe­ansprüche, selbst wenn sie materiell zu Recht bestehen, aufgrund von Verjährung heute nicht mehr durchsetzbar; entsprechend können vermögensrechtliche Restitutionsansprüche nach Ablauf von Ausschlussfristen heute nicht mehr geltend gemacht werden. Am Unrecht des damaligen Entzugs ändert dies für sich genommen nichts. Deshalb fordern Betroffene bzw. deren Erben, dass nach dem Vorbild der Washingtoner Prinzipien über das Schicksal entzogener Kulturgüter neu befunden wird. Museen, Sammlungen, Bibliotheken oder Privatpersonen mögen den Besitz von bemakeltem Kulturgut ungeachtet der Eigentumslage als moralische Belastung für ihre Reputation empfinden und zumindest einen Ausgleich mit Betroffenen/ Erben suchen. Die Politik steht vor der Aufgabe, diesen Diskussionsprozess durch Empfehlungen oder Ermächtigungen zu begleiten oder aber durch neue rechtliche Vorgaben verbindlich zu beenden. Aus der Forschung zum Restitutionsrecht, zur Rechtsgeschichte, zur Kunstgeschichte und aus der Provenienzforschung sind mehrere Fallgestaltungen bekannt, Grundsätze der Washingtoner Konferenz vom 3.12.1998 in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden. Sie enthalten namentlich die Aufforderung an die Teilnehmerstaaten, eine „gerechte und faire Lösung“ mit den Eigentümern oder Erben entzogener Kulturwerke zu finden. 3

Gemeinsame Erklärung – Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz (Gemeinsame Erklärung) vom Dezember 1999. Hilfestellung für die praktische Umsetzung bietet die Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999 (Neufassung 2019). 4

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in denen es in großem Umfang zu Entziehungen gekommen ist, die rechtsstaat­lichen Maßstäben nicht genügen. Zu denken ist hier insbesondere an Schlossmobiliar, das im Zuge der Bodenreform entzogen wurde, an Hab und Gut, das sog. Republik­ flüchtige zurückließen, oder an Gegenstände, die DDR-Bürgern abgepresst wurden, um eine legale Ausreise vollziehen zu dürfen oder um willkürlich festgesetzte Steuer­ schulden zu begleichen, an die Vermögenseinziehung im Zusammenhang mit politisch motivierten Strafverfahren, nicht zuletzt an konspirativen Tresorraub durch die Staatssicherheit. Diese Fallgestaltungen werden in Teil B (S. 6 ff.) rekapituliert, weil sie typi­sche Wege des Woher und Wohin von entzogenem Kulturgut und damit den zu beurteilenden Sachverhalt illustrieren können. Zugleich ist für jede Fall­gruppe zu rekonstruieren, welche rechtsförmigen, wenngleich oft rechtsstaatswidrigen Regelungen dem Kulturgutentzug typischerweise zugrunde lagen (Rechtslage vor 1990) und wie seit der friedlichen Revolution in der DDR und der Wiedervereinigung in rechtsstaatlicher Weise damit umgegangen wurde (Rechtslage nach 1990). Die rechtliche Beurteilung in Teil C (S. 85 ff.) erfolgt gleichermaßen aus der Perspektive der Betroffenen/Erben, der heutigen Besitzer und der Politik. Für alle diese Akteure kommt es darauf an, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche auf Herausgabe, Restitution und/oder Entschädigung heute noch durchsetzbar sind und ob und gegebenenfalls neue Wege zu Herausgabe, Restitution und/oder Entschädigung eröffnet werden sollten. Bei der rechtlichen Beurteilung muss durchweg dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sowohl das Zivilrecht als auch das Restitutions- und Entschädigungsrecht von den konkreten Fallgestaltungen abstrahieren. Im Grundsatz kommt es weder auf die Art noch den Wert des entzogenen Gegenstands an. Maßgeblich ist vielmehr, auf welcher Grundlage und auf welche Weise der Gegenstand dem ursprünglichen Eigentümer entzogen worden ist und auf welcher Grundlage und auf welche Weise der Gegenstand in die Hände des heutigen Besitzers gelangt ist. In diesem Zusammenhang werden die in Teil B (S. 6 ff.) behandelten Fallgestaltungen relevant, insbesondere soweit ihnen bestimmte modi operandi zugrunde liegen, denen von dem damaligen Regime eine rechtsförmige Gestalt gegeben wurde. Prinzipiell sind zwei Arten von Ansprüchen zu unterscheiden. Zivilrechtliche Herausgabeansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (S. 85 ff.) setzen voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer geblieben ist oder dass ein etwaiger Eigentums- und/oder Besitzerwerb des heutigen Besitzers rechtsgrundlos erfolgt ist, wobei die Studie angesichts der praktischen Bedeutung nur Vindikations- und keine Kondiktionsansprüche behandelt. Die in Verwaltungsverfahren und auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machenden Restitutions- und Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz und verwandten Normen (S. 113 ff.) setzen – verkürzt formuliert – voraus, dass der Gegenstand dem Betroffenen ohne angemessenen

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Gegenwert entzogen worden ist, was etwa unter dem Druck einer legalen oder illegalen Ausreise oder infolge einer scheinlegalen, aber rechtsstaatswidrigen Maßnahme erfolgt sein kann. Die im Rahmen dieser Studie relevanten Gegenstände sind den ursprünglichen Eigentümern ohne/gegen deren Willen entzogen worden bzw. mussten von den ursprünglichen Eigentümern ohne/gegen deren Willen preisgegeben werden. Für beide Arten von Ansprüchen kommt es deshalb darauf an, ob dem unfreiwilligen Vermögensentzug gleichwohl ein wirksamer zivilrechtlicher Erwerbsvorgang nachgefolgt ist, sei es ausnahmsweise durch gutgläubigen Erwerb, sei es durch Ersitzung, oder ob der unfreiwillige Vermögensentzug und ein etwaiger späterer Erwerbsvorgang durch eine staatliche oder staatlich veranlasste Maßnahme legitimiert sind, die rechtsstaatlichen Grundsätzen standhält. Deshalb sind für beide Anspruchsarten implizit die für SBZ und DDR maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der oben beschriebenen typisierten Fallgestaltungen zu prüfen. Ist der heutige Besitzer Eigentümer geworden, bestehen keine zivilrechtlichen Herausgabeansprüche, sofern nicht der Eigentumserwerb rechtsgrundlos erfolgte. Sind bestehende zivilrechtliche Herausgabeansprüche verjährt, sind sie nicht durchsetzbar, sofern nicht der Besitzer auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Hat der heutige Besitzer gemessen an der damaligen Rechtslage redlich Eigentum erworben, so löst dieser Erwerb auch keine Restitutions- oder Entschädigungsansprüche aus, sofern die Redlichkeitsmaßstäbe rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Auch im Ausgangspunkt begründete Restitutions- und Entschädigungsansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die maßgeblichen Ausschlussfristen abgelaufen sind. Angesichts der seit dem Entzugsvorgang bzw. seit der Wiedervereinigung verstrichenen Zeit haben Betroffene bzw. deren Erben, abgesehen von Ausnahmen (etwa: Hemmung oder Neubeginn der zivilrechtlichen Verjährung; innerhalb der Ausschlussfristen anhängig gemachte Verfahren), in vielen Fällen keine rechtliche Handhabe (mehr), gegen das den Betroffenen durch Kulturgutentziehungen zugefügte Unrecht vorzugehen. Umgekehrt sind heutige Besitzer, seien es Museen, Sammlungen, Bibliotheken oder Privatpersonen, nicht von Rechts wegen verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, zu restituieren oder deren Wert zu kompensieren. Allerdings konnten Ansprüche auf Herausgabe von Kulturgut, das von einer von der DDR zwangsweise verordneten Treuhandverwaltung betroffen war, in vielen Fällen noch bis Jahresende 2022 geltend gemacht und die drohende Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt werden. Darüber hinaus können die Opfer rechtsstaatswidriger Maßnahmen ihre Rehabilitation unbefristet beantragen und nach erfolgter Rehabilitation im Rahmen der Ausschlussfrist des Vermögensgesetzes Restitution verlangen – freilich nur, soweit Existenz und Verbleib des betreffenden Gegenstands bekannt sind. Die Situation bezüglich denkbarer Herausgabe- und Restitutionsansprüche ist demnach vielgestaltiger, als es auf den ersten Blick scheinen mag.

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Besteht kein Anspruch auf Herausgabe, stehen Einrichtungen in unmittelbarer oder ­mittelbarer öffentlicher Trägerschaft vor dem Problem, dass Eigentum in öffent­licher Hand ohne Rechtstitel nicht preisgegeben werden darf, da die für den jeweiligen Gegenstand Verantwortlichen sich ansonsten einer Strafverfolgung wegen Untreue aussetzen. Um dieser Gefahr zu begegnen, treffen Bund, Länder und Kommunen entweder allgemein oder für den Einzelfall Vorkehrungen, um die Herausgabe des Gegenstands haushaltsrechtlich abzusichern. Diese uneinheitliche und deshalb unübersichtliche, über verfassungsrechtliche Zweifel nicht erhabene Praxis wird auf S. 126 ff. dargestellt. Unterhält die öffentliche Hand Einrichtungen in der Rechtsform einer Stiftung des Privatrechts, stellt das Stiftungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs besondere Anforderungen an die Erhaltung des Grundstockvermögens. Bei der jüngsten Novellierung des privaten Stiftungsrechts (§ 83c BGB) sollen die Stiftungen in der Verwaltung des Grundstockvermögens flexibler werden. Gedacht wurde hierbei insbesondere an Fälle, in welchen zum Grundstockvermögen Kulturgut gehört, das die Stiftungsorgane an frühere Eigentümer oder deren Erben zurückgeben möchten. Die hiermit verbundenen Probleme werden auf S. 139 ff. behandelt. Auf der Grundlage des so ermittelten geltenden Rechts werden in Teil D (S. 143 ff.) rechtspolitische Handlungsoptionen aufgezeigt. Diese unterscheiden danach, inwieweit der status quo erhalten bleiben sollte und inwieweit gesetzliche Änderungen angezeigt erscheinen. Hierzu enthält die Studie auf S. 149 ff. einen Gesetzgebungsvorschlag. Die Ergebnisse werden in Teil E (S. 160) zusammengefasst.

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B. Typische Entziehungssachverhalte

Eine Reihe von Sachverhalten ist aus Forschungen zum Restitutionsrecht sowie zur Rechtsgeschichte, Kunstgeschichte und Provenienzforschung bereits bekannt. ­Dieser Forschungsstand wird hier zugrunde gelegt. Die in der Forschung in Fall­ gruppen zusammengefassten Sachverhalte sind weder abschließend noch trennscharf. Doch handelt es sich um typische Wege des Woher und Wohin von unrechtmäßig ent­zogenem Kulturgut, wie sie sich der Behörden- und Gerichtspraxis und der Forschung mehrfach präsentiert haben. Den Fallgruppen sind bestimmte modi operandi der sowjetischen Besatzungsmacht bzw. des DDR-Regimes zu entnehmen, die zum Teil in rechtsförmiger Gestalt erfolgten, zum Teil aber auch als bloße Maßnahmen ohne formale Grundlage getroffen wurden, in beiden Varianten aber zu einem Entzug von Kulturgut führten, dessen Rechtsstaatskonformität nach 1990 in Frage steht. Für jede der Fallgruppen wird nachstehend ein typischer Verlauf geschildert („Sachverhalte“). Sodann wird geklärt, ob nach den Rechtsvorschriften der SBZ/DDR eine rechtsförmige Grundlage bestand oder nicht („Rechtslage vor 1990“). Anschließend wird geprüft, ob und wie die jeweiligen Fallgruppen durch das bundesdeutsche Zivil- und Restitutionsrecht erfasst sind („Rechtslage nach 1990“). In dieser Weise aufbereitet, bilden die Fallgruppen den tatsächlichen Ausgangspunkt für die in dieser Studie erwogenen rechtspolitischen Handlungsoptionen.

I. Einführendes Beispiel: der Speyerer „Hottenmann“ Um die Variationsbreite der relevanten Fallgruppen zu illustrieren, sei eingangs das Beispiel des „Hottenmann“ vorgestellt, einer Renaissance-Tafelschmuckfigur, die sich als Leihgabe des Historischen Vereins der Pfalz im Historischen Museum der Pfalz in Speyer befand, bevor sie dort 2017 gestohlen wurde5. Die Einordnung eines Falles in eine der folgenden Fallgruppen ist nicht immer einfach. Es kann durchaus sein, dass mehrere Fallgruppen einschlägig sind, wie der Fall des Speyerer „Hottenmann“ deutlich macht. Insbesondere kann es zu einer Überschneidung mehrerer Fallgruppen kommen, die je einem eigenen Rechtsregime unterliegen können. Der „Hottenmann“ ist eine aus Nussbaumholz geschnitzte und mit Silbermontierungen versehene, 28,5 cm große Figur. Seiner Funktion nach handelt es sich um Zum Folgenden die umfassende Rekonstruktion des Falls bei Förster, Diebe in Ost und West, Berliner Zeitung Nr. 171 vom 26. 7. 2019, S. 3. 5

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I. Einführendes Beispiel: der Speyerer „Hottenmann“

Tafelschmuck aus der ausgehenden Renaissance im südwestdeutschen Raum aus dem 16. Jahrhundert. Auf der Unterseite ist das Beschauzeichen der Frankfurter Silberschmiede und das Meisterzeichen des Peter Noblett eingeschlagen. Die Figur gehörte zur Kunstsammlung von Heinz Dietel in Erfurt. Gegen ­Dietel wurde 1973 ein Steuerstrafverfahren wegen Verdachts der Hinterziehung der Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer aus seinem Kunsthandel eingeleitet. In Wahrheit betrieb er mit seinen Kunstwerken gar keinen Handel. Seine angebliche Steuerschuld betrug 1,2 Mio. Mark (DDR), so dass er sich gezwungen sah, einen großen Teil seiner Kunstsammlung an den Staatlichen Kunsthandel zu verkaufen, welcher über den „Bereich Kommerzielle Koordinierung“ im DDR-Ministerium für Außen- und innerdeutschen Handel („KoKo“) in den Westen veräußert wurde. Der „Hottenmann“ verblieb jedoch in Dietels Wohnung und wurde daraus erst nach seinem Tod 1975 von seinem Rechtsberater Pollack entnommen, angeblich weil ihm Dietel zuvor eine Schenkung in Höhe von 50.000 Mark (DDR) versprochen hatte. Bei einer Hausdurchsuchung bei Pollack 1976 war die Figur jedoch verschwunden. Angeblich war sie gestohlen worden, kann aber auch über einen Strohmann Pollacks oder auf andere Weise in den Westen gelangt sein. In jedem Fall versteigerte sie 1982 das Auktionshaus Arnold Ebel6 in Frankfurt a. M. für 20.000 DM. Erwerber war der Historische Verein der Pfalz, der sie dem Museum in Speyer als Dauerleihgabe übergab. Im Katalog des Auktionshauses fehlte jeder Hinweis auf die Provenienz des „Hottenmann“. Es bestehen jedoch Anzeichen dafür, dass der „Hottenmann“ auf dem gleichen Weg in den Westen gelangt ist wie die übrigen Stücke der Sammlung Dietel. Der ursprüngliche Inhaber des Auktionshauses, Arnold Ebel, hatte sich bereits 1969 aus dem Geschäft zurückgezogen. Sein Nachfolger war Benno Krell, der die Firma Arnold Ebel (anscheinend ohne Nachfolgezusatz) fortführte. Krell war bis 1984 Geschäftsinhaber7. Schon seit 1979 war Krell Geschäftsführer der damals neu gegründeten „Arnold Ebel Auktionen für Briefmarken GmbH“8. Dieses Auktionshaus wurde erst in neuerer Zeit in Philatelistenzeitschriften als „eines der Großen“ be-

1982 existierten zwei Firmen, die Fa. des Kaufmanns Arnold Ebel sowie die Arnold Ebel Auktionen für Briefmarken GmbH, siehe dazu die historischen Handelsregisterauszüge, Amtsgericht Frankfurt/Main, HRA 14037 bzw. HRB 19364. 6

Amtsgericht Frankfurt/Main, HRA 14037. Das Geschäft ging 1984 auf Andreas Schneider über, wobei Altverbindlichkeiten und Altforderungen bei Krell blieben.

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Amtsgericht Frankfurt/Main, HRB 19364. Der Sitz der Gesellschaft wurde 1984 nach Rheinland-Pfalz verlegt, kurz darauf in Arnold Ebel GmbH umbenannt und nach einem Konkursverfahren 1985/86 aufgelöst und gelöscht, Amtsgericht Landau/Pfalz, HRB 1292.

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B. Typische Entziehungssachverhalte

zeichnet9. Der Journalist Andreas Förster, der 2019 zur Herkunft des „Hottenmann“ publiziert hat, hatte bereits fast zwei Jahrzehnte früher an anderer Stelle berichtet: „Krell war durch den Handel mit NS-Briefmarken und anderem Nazi-Material reich geworden. […] Die Ware erhielten Krell [und dessen Schweizer Geschäftspartner] hauptsächlich von der Ost-Berliner KoKo-Firma Kunst und Antiquitäten.“10 Über das Vermögen von Krells Nachfolger wurde im Frühjahr 1990 das Konkursverfahren eröffnet, möglicherweise weil die KuA als wichtiger Lieferant ausgefallen war11. Da der „Hottenmann“ mit hoher Wahrscheinlichkeit ursprünglich kein bürgerlicher, sondern adliger Besitz war, ist es sehr gut möglich, dass er aus einer „Schlossbergung“ stammt12 und auf diesem Weg in die Sammlung Dietel gelangt war. Das muss natürlich Spekulation bleiben, solange nicht Provenienzforschung diesen Weg in die Sammlung beweist. Gegen Dietel war zwar ein Steuerstrafverfahren mit der Folge eingeleitet worden, dass er erhebliche Teile seiner Sammlung an den Fiskus übertrug13; der „Hottenmann“ jedoch gehörte offenbar nicht dazu. Die Inbesitznahme durch seinen Rechtsberater Pollack nach seinem Tod war daher ein Diebstahl14. Dass der etwaige Anspruch aus einem behaupteten Schenkungsversprechen über 50.000 Mark (DDR) die eigenmächtige Wegnahme einer (anderen) Sache nicht rechtfertigt, versteht sich von selbst. Sie war auch nach dem Recht der DDR strafbar. Wenngleich in diesem Fall Anknüpfungspunkte an andere Fallgruppen nicht ausgeschlossen werden können, ist doch die Straftat in Form eines Diebstahls hier entscheidend, da sie Folgen für die weitere Entwicklung der Eigentumslage an der Figur hat. Wie der „Hottenmann“ in den Westen gelangte, ist unklar. Eine Veräußerung noch in der DDR wäre entsprechend der lex rei sitae15 nur unter den Voraus­setzungen

Nahezu wortgleich insoweit Maassen, Auktionsfieber in Deutschland, BDB-Journal 2019, S. 8; ders., Unvergessene Namen legendärer Auktionshäuser – und dies bis heute, Phila Historica 4/2019, 115. 9

Förster, Schatzräuber, 2000, S. 130, der in seinem Beitrag zum „Hottenmann“ diesen Bezug nicht herstellt. 10

Amtsgericht Frankfurt/Main, HRA 14037. Das Konkursverfahren wurde im April 1990 eröffnet und im November 1994 nach dem Schlusstermin aufgehoben; das Erlöschen der Firma ist im Juni 1995 eingetragen worden. 11

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Unten S. 10 ff.

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Zu fingierten Steuerverfahren unten S. 62 ff.

Das StGB der DDR kannte in § 177 nur den Diebstahl; erst durch eine Änderung 1990 kam die Unterschlagung wieder in das StGB. 14

Nach der lex rei sitae müssen Erwerbsvorgänge nach derjenigen Rechtsordnung beurteilt werden, die zum Zeitpunkt des Erwerbs am Ort des Erwerbs galt, vgl. S. 92.

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I. Einführendes Beispiel: der Speyerer „Hottenmann“

der §§ 27 f. ZGB-DDR möglich gewesen. Da Pollack weder Eigentümer war noch von Dietel zur Veräußerung ermächtigt worden war, käme nur ein gutgläubiger Erwerb im Einzelhandel gemäß § 28 ZGB-DDR in Betracht. Eine solche „offizielle“ Veräußerung ist jedoch wenig wahrscheinlich und nicht nachgewiesen: Pollack hatte offenbar ein Verdunkelungsinteresse; sollte doch der staatliche Kunsthandel in die Vorgänge involviert gewesen sein, wofür wie dargestellt einiges spricht, war nur eine Veräußerung in den Westen gegen Devisen erwünscht, nicht innerhalb der DDR. Es kam also bis 1982 nur noch eine Ersitzung in Betracht. Zwischen dem Verschwinden des „Hottenmann“ frühestens im Jahr 1975 und seiner Versteigerung 1982 sind aber keine zehn Jahre verstrichen. Folglich konnte die Figur bis 1982 weder unter dem Regime des ZGB-DDR (§ 32 Abs. 2 Satz 1) noch unter demjenigen des BGB (§ 937) ersessen worden sein, die beide den Ablauf einer Zehnjahresfrist bei Gutgläubigkeit des Erwerbers voraussetzen. Ob Pollack den „Hottenmann“ nach dem Diebstahl selbst in die Bundesrepublik verkaufte oder dies über einen Strohmann tun ließ, ist daher unerheblich. Alles entscheidend ist also die Versteigerung im Jahr 1982. Nur wenn sie eine (freiwillige) öffentliche Versteigerung im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB war, konnte der „Hottenmann“ von dem Historischen Verein der Pfalz trotz seines Abhandenkommens erworben werden. Eine öffentliche Versteigerung im Sinne von § 383 Abs. 3 BGB ist dann anzunehmen, wenn sie einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich ist und von einem Gerichtsvollzieher oder sonst öffentlich bestellten oder angestellten Versteigerer vorgenommen wird. Gleichgestellt hat der BGH die freiwillige öffentliche Versteigerung durch einen nach § 34b Abs. 5 GewO bestellten öffentlichen Versteigerer (Auktionator)16. War der Inhaber oder ein Geschäftsführer des Auktionshauses Ebel öffentlich bestellt, kam bereits 1982 ein gutgläubiger Erwerb des „Hottenmann“ in Betracht. Ob aber eine solche öffentliche Bestellung und also Vereidigung bestand, ist kaum mehr aufzuklären. Die Erfahrung spricht dagegen, weil meist nur in großen Auktionshäusern ein Mitarbeiter eine solche öffentliche Bestellung vorzuweisen hat17. Sollte, wie es wahrscheinlich ist, der Ausnahmetatbestand des § 935 Abs. 2 BGB hier also nicht einschlägig sein, konnte gleichwohl der Historische Verein der Pfalz als Erwerber den „Hottenmann“ seit 1982 gutgläubig ersitzen, da 1992 die Zehnjahresfrist abgelaufen ist. Die Leihgabe an das Museum hindert den Ablauf der Ersitzungsfrist nicht, weil mittelbarer Besitz des Erwerbers genügt. Einzig fraglich könnte der gute Glaube des Vereins gewesen sein. Da im Katalog jede Angabe zur Provenienz

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BGH NJW 1990, 899 Rn. 19.

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Mündliche Auskunft des bei der Stadt Frankfurt zuständigen Beamten.

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B. Typische Entziehungssachverhalte

des „Hottenmann“ fehlte, ist die Vermutung des guten Glaubens zugunsten des Erwerbers, welche sich in § 937 Abs. 2 BGB findet, nicht widerlegt. Der Verein erwarb daher spätestens mit Ablauf der Ersitzungsfrist 1992 Eigentum am „Hotten­mann“. Er kann, als Eigentümer, vom zweiten Dieb, der 2017 den „Hottenmann“ stahl, Herausgabe verlangen, naturgemäß nur, wenn der Dieb ermittelt wird und noch im Besitz der Figur ist. Anwendbar sind in einem solchen Fall nur zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen (§§ 985, 823, 812 BGB), nicht das Restitutionsrecht, da weder der Verein noch der Dieb in vom Restitutionsrecht sanktionierte Machenschaften verstrickt ist. Die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen wiederum kommen nicht dem Erben des Sammlers zugute, da neues Eigentum des Vereins wirksam begründet wurde. Der Verein verweigert auch für den Fall, dass der „Hottenmann“ wieder in seinen Besitz gelangen sollte, die freiwillige Herausgabe an den Erben, weil dessen Organmitglieder, würden sie Vereinsvermögen ohne diesbezüglichen Anspruch herausgeben, sich wegen Untreue strafbar machen würden. Nicht anders würde sich die Rechtslage darstellen, sollte ein mutmaßlicher adeliger Voreigentümer etwa im Rahmen einer „Schlossbergung“ um den „Hottenmann“ gebracht worden sein.

II. Schlossbergungen 1. Sachverhalte Die Fallgruppe der „Schlossbergungen“ steht im Zusammenhang mit Enteignungen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch die ostdeutschen Länder zwischen 1945 und 1949 auf Veranlassung der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD). Die Eigentümer der Burgen, Schlösser und Gutshäuser wurden vertrieben oder ausgewiesen, soweit sie nicht bereits geflohen waren. Nichtlandwirtschaftliches Inventar der Güter und persönliches Inventar der vormaligen Besitzer wurde zugunsten des Staates zur Verteilung auf Museen, Sammlungen, Bibliotheken, Archive und Verwaltungen geborgen, nachdem es bei und unmittelbar nach Kriegsende zu Diebstählen, Plünderungen, Zerstörungen und Verteilungen an Bedürftige gekommen war. Zum Teil verblieben die betreffenden Gegenstände zunächst in umgenutzten Gebäuden und wurden später an Museen und andere Einrichtungen weitergegeben. Zum Teil erfolgte ein Verkauf auch ins westliche Ausland, etwa durch das Zentralantiquariat der DDR oder die Kunst und Antiquitäten GmbH (KuA)18. War das Vermögen der adeligen Besitzer nach dem 20. Juli 1944 bereits von

Dazu Schroeder, Institutionalisierte Kulturgutverwertung, in: Spuren suchen. Provenienzforschung in Weimar, 2018, S. 245–265; Isphording, Archive und Provenienzforschung, 2017, S. 64–73.

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