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2/2020
Kosmetikbehandlungen in Apotheke · Recht
Serie: Urteile, Teil 13
Apotheken-Angebote Der traditionelle Apothekenmarkt verändert sich seit etwa 20 Jahren sehr stark – nicht zuletzt durch die Onlineapotheken. Deshalb wundert es nicht, dass einige Apotheken auch kosmetische Dienstleistungen in ihren Räumlichkeiten anbieten. Wie es um die rechtliche Zulässigkeit von Kosmetikbehandlungen in einer Apotheke steht, erklärt der Rechtsanwalt.
Eine Apotheke darf kosmetische Dienstleistungen nur im Rahmen einer Nebentätigkeit und mit klarer räumlicher Trennung anbieten.
Fotos: DonyaHHI/Shutterstock.com, Autor
A
potheken müssen ihrem Versorgungsauftrag gerecht werden, was nicht weniger bedeutet, als dass sie die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln vor Ort sicherzustellen haben. Einige Apotheken haben sich nun durch den Verkauf von kosmetischen Produkten und den jeweiligen Kosmetikbehandlungen ein weiteres Standbein aufgebaut. Ob und inwieweit ein solches Angebot von Apotheken überhaupt zulässig ist, hatte die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen jüngst in ihrem Urteil vom 25.03.2019 (Az.: 4 K 3001/18.GI) zu entscheiden. In der Sache ging es um Folgendes. Eine seit Jahren bestehende Apotheke hatte Kosmetikbehandlungen für ihre Kundinnen und Kunden angeboten. Dieser Umstand war der Ordnungsbehörde bekannt. Nach einer Begehung durch die Aufsichtsbehörde wurde der Apotheke die Durchführung von weiteren Kosmetikbehandlungen allerdings untersagt. Gegen diesen Bescheid wendete sich die betroffene Apotheke mit ihrer vorliegenden Klage. Die Klägerin führt an, dass bisherige Kontrollen ohne Beanstandungen in dieser
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Hinsicht erfolgt seien. Außerdem wiesen die angebotenen kosmetischen Dienstleistungen einen Gesundheitsbezug auf. Ferner sei auch der tägliche Apothekenbetrieb durch die Erbringung der Kosmetikdienstleistungen nicht beeinträchtigt: So würden diese Dienstleistungen lediglich an etwa zweieinhalb Tagen pro Woche durch eine eigens hierfür ausgebildete Kosmetikerin angeboten. Schließlich sei das behördliche Untersagungsrecht auch verwirkt, da der Kosmetikraum apothekenrechtlich genehmigt und bis zur genannten Kontrolle im Jahr 2017 niemals beanstandet worden sei. Die Beklagte, die zuständige Aufsichtsbehörde, trug vor, die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Die kosmetischen Behandlungen seien keine apothekenübliche Dienstleistung. Von einer Verwirkung des Untersagungsrechts könne auch nicht ausgegangen werden. Zwar könne eine Apotheke kosmetische Dienstleistungen anbieten, dies sei aber nur im Rahmen einer Nebentätigkeit möglich. Eine klare räumliche Trennung sei für diesen Fall erforderlich. Das zuständige Verwaltungsgericht Gießen hielt die Klage der betroffenen Apotheke in der Sache für begründet. Nach Meinung der erkennenden Kammer handelt es sich bei den
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angebotenen Dienstleistungen um ein apothekenübliches Angebot, das auch einen Gesundheitsbezug aufweise – unter anderem auch deshalb, da es sich bei den eingesetzten Kosmetika um apothekenexklusive Kosmetika handele. Darüber hinaus würden mit Spezialgeräten Hautprobleme behandelt, die mit normaler Kosmetik gar nicht behandelbar wären. Auch sei die Dienstleistung des Klägers nicht als medizinische Dienstleistung zu werten, die nur einem Arzt oder Heilpraktiker vorbehalten wäre. Es sei gesetzgeberischer Zweck, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Durch die Zulassung von sogenannten Onlineapotheken sei der Versorgungsauftrag mit Medikamenten mehr gefährdet als durch die Zulassung geringfügiger (!) Nebenleistungen apothekenüblicher Art. Aber Vorsicht: Das VG Minden legt in seinem Urteil vom 26.01.2011 (Az.: 7 K 1647/10) relativ strenge Maßstäbe an den Auftritt nach außen fest: „Das heißt, jedenfalls eine Geschäftsgestaltung, die befürchten lässt, dass sich die Apotheke weg vom vorrangigen Arzneimittelversorgungsauftrag und hin zum „Drugstore“ oder wie hier zum Kosmetikinstitut entwickelt, ist mit den Vorgaben des Apothekengesetzes (ApoG) und damit der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nicht vereinbar.“
Stefan Engels Rechtsanwalt, Mönchberg
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