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In Bestform Bodycontouring an unüblichen Stellen ab Seite 24
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Schön von innen Wachsender Markt an Nutraceuticals ab Seite 50
Cannabis in der Kosmetik · Recht
Serie: Urteile, Teil 18
Grünes Licht für CBD? Ist natürlich gewonnenes Cannabidiol (CBD) als Betäubungsmittel einzustufen? Die Antwort auf diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner viel beachteten Entscheidung vom 19. November 2020 (C-663/18) entschieden – und sie hat auch konkrete rechtliche Auswirkungen im Bereich der Kosmetikindustrie.
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der Boden entzogen und klar, dass CBD in Kosmetika grundsätzlich verwendet werden darf.
Nur eine Orientierungshilfe Anfang Februar 2021 hat die EU-Kommission darüber hinaus weitere Konsequenzen aus der Einstufung des EuGH gezogen und auch ihre Datenbank „European Commission database for information on cosmetic substances and ingredients“ (kurz: CosIng), die alle Informationen über Substanzen und Inhaltsstoffe und deren Funktionen in Kosmetikprodukten seit der Verabschiedung der Kosmetikrichtlinie von 1976 (Richtlinie 76/768/EWG) enthält, um einen Eintrag zu natürlich gewonnenem CBD ergänzt. Die CosIngDatenbank ist allerdings nicht rechtsverbindlich, sondern dient den Mitgliedsstaaten und der Industrie innerhalb der EU lediglich als Orientierungshilfe.
Urteile Teil 18
Es ist also nach der Entscheidung klar, dass CBD in Kosmetika verwendet werden darf. Über die regulatorische Einstufung und die rechtlichen Anforderungen an das Produkt entscheiden jedoch weiterhin die zuständigen nationalen Behörden im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Merkmale des Produkts. So müssen Hersteller weiterhin prüfen, ob alle Vorschriften, insbesondere diejenigen zum Inverkehrbringen und zur Kennzeichnung kosmetischer Produkte, beachtet werden. Ob ein Kosmetikprodukt mit CBD verkehrsfähig ist, hängt dabei insbesondere auch davon ab, ob die THC-Grenzwerte des nationalen Betäubungsmittelrechts eingehalten werden. Der einzuhaltende THC-Wert variiert unter den Mitgliedstaaten. In Deutschland liegt er etwa aktuell bei 0,2.
Prüfung im Einzelfall Damit eine legale Vermarktung eines CBD-haltigen Kosmetikprodukts sichergestellt werden kann, bedarf es immer noch einer konkreten Prüfung des CBDhaltigen Kosmetikprodukts im Einzelfall. Jedoch ist die Klarstellung im CosIng ein weiteres Puzzleteil hin zu einem in sich konsistenten regulatorischen Rechtsrahmen für CBD-Produkte in der EU.
Stefan Engels, Rechtsanwalt, Mönchberg, Tätigkeitsschwerpunkte: Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen
MEDICAL BY BEAUTY FORUM 6/2022
Fotos und Illustration: j.chizhe, Friday Studio/Shutterstock.com, Autor
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BD-Produkte sind sowohl in Lebensmitteln wie auch in Kosmetika weit verbreitet. Allerdings hatte die EU-Kommission im Vorfeld der Entscheidung alle Anträge auf Zulassung von CBD-Produkten als sogenannte „Novel Food“ mit der Begründung gestoppt, dass natürlich gewonnenes CBD als Betäubungsmittel zu behandeln sei, denn die EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) verbietet die Verwendung von Betäubungsmitteln in Kosmetika. In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) hierzu nun erstmals Stellung bezogen und ausgesprochen, dass CBD eben kein Betäubungsmittel im Sinne des UN-Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel darstellt; dies unabhängig davon, ob es synthetisch oder natürlich aus der Hanfpflanze – und aus welchen ihrer Teile (Samen und Blättern versus Blüten- und Fruchtstände) – hergestellt wird. Folgerichtig hat nun auch die EU-Kommission von ihrer vorläufigen Einordnung zwischenzeitlich Abstand genommen, denn durch das EuGH-Urteil ist dieser Auslegung der EU-Kosmetikverordnung
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