Rückabwicklung · Recht
Bei Nichtgefallen Geld zurück? Was Sie über die Rücknahme von gekaufter Kosmetik und die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts wissen müssen, erfahren Sie von Rechtsanwalt Stefan Engels
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osmetikinstitute bieten in der Regel neben ihren Dienstleistungen oft auch ein reichhaltiges Sortiment an Kosmetik- und Hautpflegeprodukten an. Viele Produkte sind als sinnvolle Ergänzung für die Heimpflege im Anschluss an kosmetische Behandlungen gedacht. Ihr Nutzen ist unbestritten. Sie fördern und sichern den Erfolg der im Institut gemachten Anwendungen. Für die meisten Institute ist der Produktverkauf neben dem Verkauf der Behandlungen mitverantwortlich für den finanziellen Erfolg. Nach manchen Produktverkäufen kommt es jedoch nach Tagen oder gar Wochen zu Reklamationen. Kunden möchten Ware zurückgeben und den bezahlten Geldbetrag wieder zurückerstattet bekommen. Nach den gesetzlichen Vorschriften haben Kunden ggf. ein Recht, die Ware zurückzugeben und die Erstattung des Kaufpreises zu verlangen. Jedoch nicht in jedem Fall.
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Recht auf Rückabwicklung? Gerade im stationären Handel, wie zum Beispiel in einem Kosmetikinstitut, stellt sich oft die Frage, wann der Kunde das Recht zu einer Rückabwicklung hat. Grundsätzlich hat der Kunde immer dann das Recht, die Ware zurückzugeben, wenn diese mangelhaft ist. Beispielsweise, wenn die Kosmetik verdorben ist oder Inhaltsstoffe enthält, die nicht zugelassen sind. Diese Beispiele sind in der täglichen Praxis jedoch vergleichsweise selten. Viel häufiger wird Kosmetik deswegen zurückgegeben, weil eine Unverträglichkeit
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vorliegt oder diese einfach nicht gefällt. In einem solchen Fall handelt es sich in der Sache um mangelfreie Ware. Eine Unverträglichkeit oder ein Nichtgefallen des Produktes kann dem Händler, der sie verkauft hat, nicht zugerechnet werden. Anders als viele Kunden denken, liegt in einem so gelagerten Fall gerade kein Rückgaberecht vor. Ein vom Gesetzgeber gewährtes Rückgaberecht gibt es für solche Fälle im stationären Handel nicht. Hier gilt zunächst: gekauft ist gekauft! Da den meisten Händlern jedoch sehr viel an der Zufriedenheit ihrer Kunden liegt, räumen sie kulanzhalber ihren Kunden ein freiwilliges Rückgaberecht ein. Nimmt der Händler freiwillig die einwandfreie Ware zurück, so ist es ihm freigestellt, wie er die Rückabwicklung des Kaufes konkret gestaltet. Bei der Rückabwicklung gibt es viele Varianten. Die gängigsten Verfahren sind etwa Rückgabe gegen Geld, also die ursprüngliche Kaufsumme wird wieder an den Kunden ausgezahlt, oder aber die Rückgabe gegen einen (Waren-)Gutschein. Auch ein direkter Warenumtausch wird händlerseitig oft angeboten. Die Rückgabe- oder Umtauschfrist kann der Händler in einem solchen Fall beliebig festlegen. Dieses freiwillige Entgegenkommen der Händler hat allerdings auch seine Tücken. Hat der Händler wiederholt und über einen längeren Zeitraum freiwillig seinen Kunden Rückgaberechte eingeräumt und möchte dies ändern, so muss er seine Kunden auf die geänderten Rückgabebedingungen hinweisen. Denn auch auf jahrelange, freiwillige Leistungen
des Händlers darf der Kunde nach einer gewissen Zeit gewohnheitsrechtlich vertrauen. Er genießt hierbei eine Art Vertrauensschutz, was es händlerseitig unbedingt zu beachten gilt. Entscheidend sind letztlich immer die konkreten Umstände des Einzelfalles. Stefan Engels ist Rechtsanwalt in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.
AUF EINEN BLICK I Fälle, in denen Kunden Ware zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises verlangen können, sind begrenzt.
I Das Recht zu einer Rückabwicklung hat der Kunde grundsätzlich immer nur dann, wenn die Ware mangelhaft ist.
I Aber auch bei Unverträglichkeit oder Nichtgefallen kann ein Händler die verkaufte (mangelfreie!) Ware zurücknehmen, ist hierzu jedoch gesetzlich nicht verpflichtet.
I Achtung: ein freiwilliges Rückgaberecht hat auch für den Händler seine Tücken, da sich der Kunde unter Umständen auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn es wiederholt sowie über einen längeren Zeitraum freiwillig gewährt wurde.
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