Guter Schein RA Stefan Engels (MBB_02_16_1403)

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Der rechtliche Aspekt bei Gutscheinen

Guter Schein? Jeder will sie, jeder liebt sie – auch im Kosmetikinstitut: Gutscheine und Rabattcoupons. Doch was ist rechtlich zu beachten, wenn Sie Gutscheine und Coupons ausgeben? Anwalt Stefan Engels hat die Antworten

Entgeltliche Gutscheine Grundsätzlich gilt hier: Jeder, der den Gutschein vorlegt, kann auch dessen Einlösung verlangen. Dabei kann der Kunde genau das wünschen, was auf dem Gutschein versprochen wird. Mögliche Probleme ergeben sich immer dann, wenn bestimmte Produkte oder Behandlungen im Kosmetikinstitut nicht mehr verfügbar sind. In diesem speziellen Fall kann der Gutscheininhaber die Barauszahlung des Gutscheines verlangen. Weiterhin gehen bei entgeltlichen Gutscheinen auch Preisänderungen, z.B. bei Behandlungen oder Pflegeprodukte, zulasten des ausstellenden

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Instituts. Das heißt: Der Kunde hat selbst dann noch Anspruch auf das im Gutschein genannte Peeling, wenn der Behandlungspreis zwischenzeitlich geändert wurde.

Die Gültigkeit Grundsätzlich gilt: Käuflich erworbene Gutscheine behalten mindestens drei Jahre ihre Gültigkeit. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB). Die Annahme über diesen Zeitraum hinaus ist selbstverständlich immer möglich. Auch eine kürzere Frist als die genannten drei

Jahre ist unter bestimmten Umständen möglich, bedarf aber einer gesonderten Begründung, die im Gutschein genannt werden muss. Wenn zum Zeitpunkt des Gutscheinkaufes beispielsweise schon klar ist, dass Produkte oder Behandlungen ab einem bestimmten Datum nicht mehr verfügbar sein werden, kann der Gutschein auch befristet werden.

Unentgeltliche Gutscheine Bei unentgeltlichen Gutscheinen und Rabattcoupons, die gerne ausgegeben werden, um neue Kunden zu werben, ist die Sachlage anders. Auch hier gilt

AUF EINEN BLICK ¨ Entgeltliche Gutscheine = schon bezahlt; unentgeltliche Gutscheine = kos-

tenlos. ¨ Entgeltliche Wertgutscheine unterscheiden sich von den Warengutscheinen

dadurch, dass bei Warengutscheinen alleine die hier genannten Produkte oder Behandlungen eingelöst werden können. ¨ Sind bei einem entgeltlichen Warengutschein bestimmte Produkte oder Be-

handlungen nicht mehr verfügbar, so kann der Kunde eine Auszahlung verlangen. Verjährung tritt hier nach drei Jahren ein. ¨ Eventuelle Preisänderungen gehen zulasten des ausstellenden Kosmetikin-

stitutes. ¨ Deutlich flexibler ist der unentgeltliche Gutschein, aus dem jedoch klar er-

sichtlich sein muss, worauf sich der Kunde genau einlässt (Regeln des fairen Wettbewerbs). ¨ Zu beachten ist: Der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuerpflicht entsteht,

variiert je nach Art des Gutscheins.

Foto: Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com

G

utscheine und Rabattcoupons sind wahre Dauerbrenner und werden daher in den meisten Kosmetikinstituten angeboten. Diese Art der Werbung eignet sich hervorragend, um den Kundenstamm effektiv zu erweitern. Doch Achtung: Auch hier gibt es rechtliche Aspekte, die Sie nicht außer Acht lassen sollten. Zunächst unterscheidet man zwischen sogenannten Wert- und Warengutscheinen. Einen Wertgutschein kann der Kunde gegen jede Behandlung oder jedes Produkt einlösen, die im Geschäft erhältlich sind. Bei Warengutscheinen beschränkt sich diese Möglichkeit alleine auf die im Gutschein genannten Produkte oder Behandlungen.


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zunächst: Jede Person, die den Gutschein oder Coupon vorlegt, hat das Recht, die auf dem Gutschein versprochene Leistung einzufordern. Hier haben Sie als Kosmetikerin allerdings das Recht, Ihre Leistungen an bestimmte Gegenleistungen des Gutscheininhabers zu knüpfen. Ein typisches Beispiel aus der Praxis ist: „Jeder, der an der Informationsveranstaltung teilnimmt, erhält eine Behandlung kostenlos!“ Wichtig: Auf dem Gutschein muss klar ersichtlich sein, auf was sich der Kunde einlässt. Denn hier sind die Regeln des fairen Wettbewerbs zwingend zu beachten. Eine Barauszahlung kann der Kunde nicht verlangen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte die angebotene Leistung unbedingt so exakt wie möglich beschrieben sein. Bei Produkten empfiehlt sich der freibleibende Hinweis „Nur solange der Vorrat reicht“. Bezüglich der Gültigkeit bestimmen Sie als Unter-

nehmerin selbst, wie lange der Coupon eingelöst werden kann.

Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuerrechtlich ergibt sich folgende Frage: Liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung schon beim Kauf des Gutscheins vor oder erst bei dessen Einlösung durch den Kunden? Soweit auf einem Gutschein nicht genau dargestellt wird, welche Waren oder Behandlungen er betrifft, handelt es sich um einen reinen Wertgutschein. Hier fällt die Umsatzsteuer erst dann an, wenn der Gutschein tatsächlich eingelöst wird. Außerdem ist bei reinen Wertgutscheinen zum Zeitpunkt des Gutscheinerwerbs oft noch nicht klar, welchem Umsatzsteuersatz die Produkte oder Dienstleistungen unterliegen, für die er eingelöst wird. Bei den sogenannten Warengutscheinen verhält sich die Sache

anders. Hier wird der Erwerb des Gutscheines als eine Art Anzahlung gesehen. Die Umsatzsteuer wird sofort fällig. Durch die Ausgabe von unentgeltlichen Gutscheinen wird keine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst, denn sie werden wie ein Rabatt betrachtet. Kauft also eine Kundin ein Produkt für 50 Euro und löst dabei einen Coupon von 10 Euro ein, so wird die Umsatzsteuer nur für die tatsächlich bezahlten 40 Euro fällig. Gutscheine und Coupons, ob nun entgeltlich oder unentgeltlich, sind ein Erfolg versprechendes Instrument, um Stammkunden zu halten oder Neukunden zu gewinnen. Um den ertrags- und steuerrechtlichen Anforderungen zu entsprechen, sollten Sie vorab immer einen Experten zurate ziehen. Stefan Engels, Rechtsanwalt www.dermaeve-institut.de

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