Online-Reviews: gekauft & gefakt!

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REISESOUVENIRS: DIE 6 HÄUFIGSTEN PARASITOSEN ab Seite 48

IM CHECK: GERÄTE UND GESETZE ab Seite 58

DOSSIER:

Gezeichnet Narben pflegen, behandeln & kaschieren ab Seite 26


Recht · Online-Bewertungen

Serie: Urteile, Teil 11

Online-Reviews: gekauft & gefakt Die Mehrheit der Internet-Nutzer sucht vor einem Kauf gezielt nach Bewertungen oder Erfahrungen anderer Käufer, vor allen Dingen im Netz. So weit, so gut! Was aber, wenn diese von vielen bemühte und wichtige Entscheidungshilfe gekauft oder sogar gefälscht ist? Stellt dies lediglich ein Ärgernis dar, oder können hier unter Umständen auch rechtliche Konsequenzen drohen?

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Wettbewerbswidriges Angebot Bei diesem Thema ist allerdings das letzte Wort noch nicht gesprochen. Insbesondere Verbraucherschützer halten wenig von einer solchen Kennzeichnungspflicht für „gekaufte Bewertungen“, da sie von Verbrauchern so gut wie nicht wahrgenommen würden. Aber auch Fachjuristen sehen bereits das Angebot und den Verkauf von Bewertungen – und damit das Geschäftsmodell – als wettbewerbswidrig an. Als durchaus nachvollziehbare Begründung wird angeführt, dass gekaufte Bewertungen nicht

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aus freien Stücken erfolgen würden. Dies zumal ja durch den zahlenden Auftraggeber – unabhängig davon ob ein Bewerter auch tatsächlich testet – eine gewisse Erwartungshaltung im Hinblick auf eine möglichst positive Bewertung mitschwingt. Ob und wie andere, zukünftig erkennende Gerichte dies beurteilen werden, bleibt abzuwarten. Erwartet werden kann hingegen, dass mehr und mehr Portale in Zukunft den Klageweg wählen werden, um ihre Reputation zu wahren. Bis dahin sollte jeder, der juristische Scharmützel vermeiden möchte, tunlichst gekaufte Bewertungen auch als solche kennzeichnen. Aber Achtung: In vielen Nutzungsbedingungen von Portalen stellen gekaufte Bewertungen einen Verstoß dar, der zur sofortigen Löschung der als so gekennzeichneten Bewertung führt!

Stefan Engels ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt und praktiziert in Mönchberg.

BEAUTY FORUM MEDICAL 4/2019

Foto: Kaspars Grinvalds/Shutterstock.com

B

ei Kundenbewertungen im Internet wird leider sehr viel gelogen und noch mehr getrickst. Ausschlaggebend hierfür ist, dass nach einer 2018 erschienenen Bitkom Research Umfrage (1.054 Internetkäufern über 14 Jahre) etwa 63 % der Befragten „OnlineKundenbewertungen“ als die relevanteste Entscheidungshilfe angaben. Wer also positive Bewertungen vorweisen kann, der hat im Rahmen der Neu-Kundenakquise folglich die Nase vorn. Ein Anbieter von „echten Bewertungen“ wirbt sogar auf seiner Homepage recht reißerisch mit bis zu „30 % mehr Umsatz“, wobei eine Amazon-Bewertung 22,95 € kostet. Nun mag man meinen, nur weil es ein Angebot mit einem offensichtlich funkti-

onierenden Geschäftsmodell solcher Bewertungsanbieter gibt, wäre auch rechtlich alles in Ordnung. Das gilt aber nur mit Einschränkungen, wie das OLG Fankfurt am Main in seinem kürzlich veröffentlichen Beschluß vom 22. Februar 2019 (Az. 6 W 9/19) klarstellt. Danach untersagte das erkennende Gericht die Veröffentlichung gekaufter Kundenrezensionen, sofern nicht zugleich ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit erfolgt. Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte sich Amazon im Klageweg gegen einen solchen Dienstleister gewandt, was dann im Verfahren inzident zu einer rechtlichen Überprüfung des Geschäftsmodells führte. Fazit: Angebot,Verkauf und Nutzung von Bewertungen sind grundsätzlich in Ordnung, so lange sie entsprechend gekennzeichnet sind.


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