Mbf1502 Medizinrecht von RA Stefan Engels

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Kosmetikverordnung · Recht

Werbung mit „Vorher-Nachher“ Es bleibt ein Dauerthema: Wann dürfen Kosmetikerinnen mit Vorher-Nachher-Bildern werben? Rechtsanwalt Stefan Engels erläutert, was zu beachten ist

ie gängige Weisheit „Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte“ gilt einmal mehr im Bereich Medical Beauty: Denn kosmetische Anwendungen und deren Ergebnisse – ob Reduzierung von Körperumfang, hautstraffende Maßnahmen oder Behandlung von Couperose und Narben – lassen sich mit Bildern schneller und überzeugender erklären, als dies mit Worten möglich wäre. Spätestens bei der Werbung für Angebot und Erfolge im Institut taucht dann die Frage auf, in welchen Fällen Kosmetikerinnen auch mit Vorher-Nachher-Bildern arbeiten können – sei es in Anzeigen in der örtlichen Presse, auf der Homepage oder in Flyern und Aufstellern in der Fußgängerzone.

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Grafik: Lada Hunt/Shutterstock.com

Grundsätzlich erlaubt Nach § 11 Absatz 1, Satz 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG 2012) „darf für die in § 1 Nr. 2 genannten operativen plastischen-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Da es sich bei hier interessierenden Anwendungen im Institut ohne Zweifel nicht um „Schönheitsoperationen“ handelt, sind dem Einsatz der oben genannten Bilder keine Grenzen gesetzt – so scheint es jedenfalls. Doch Vorsicht: Auch wenn das HWG keine Anwendung findet, sind dennoch weitere Rechtsvorschriften zu beachten. Das

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sind vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Verbraucherschutz. Vor dem Hintergrund zahlloser Einzelfallentscheidungen folgen hier einige Empfehlungen für die Praxis. So muss laut UWG prinzipiell jeder Vergleich einer Ausgangssituation mit dem Behandlungsergebnis einer Überprüfung standhalten – insbesondere dann, wenn er der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. Das bedeutet: die Fotoaufnahmen müssen vergleichbar sein. Also: gleiche Einstellungen, gleiche Belichtung. Fotos die mit einem Bildbearbeitungsprogramm verändert wurden, genügen diesen Anforderungen im Allgemeinen nicht. Hier ist größte Sorgfalt geboten, sonst drohen kostenpflichtige Abmahnungen von aufmerksamen Wettbewerbern. Fotos, die den Ansprüchen genügen, erfordern eine geeignete Kamera und gute Kenntnisse im Fotografieren. Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist unbedingt zu beachten, dass Vorher-Nachher-Bilder keine Garantieversprechen für ein bestimmtes Ergebnis sind. Wer mit Vorher-Nachher-Bildern wirbt, sollte das unmissverständlich durch einen ergänzenden Bildzusatz klarzustellen – etwa mit dem Hinweis „Behandlungsbeispiel“. Bei Herstellerbildern, die zur gewerblichen Nutzung überlassen werden, rate ich zu einem kritischen Umgang. Denn es haftet

immer die Person für die Rechtmäßigkeit der Bilder, die sie gewerblich nutzt. Das sind in den meisten Fällen Sie und nicht Ihr Hersteller.

AUF EINEN BLICK I Kosmetikerinnen dürfen mit Vorher-Nachher-Bildern werben.

I Zu beachten sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Verbraucherschutz.

I Vorher-nachher-Bilder müssen einer Überprüfung standhalten können.

I Klären Sie mit einem Bildzusatz, dass die Bilder kein Garantieversprechen sind.

I Vorsicht beim Einsatz vergleichender Herstellerbilder!

I Die Tücke liegt immer im Detail. Im Zweifel sichern Sie sich deshalb rechtlich ab.

Mein Tipp: Bleiben Sie mit Bildaussagen eng an der Wahrheit. Sonst droht neben juristischen Scherereien auch, dass Ihre Kundschaft wegen überzogener Erwartungen schlecht auf Sie und Ihr Geschäft zu sprechen kommt.

Stefan Engels ist Rechtsanwalt in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen

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