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3/2014
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Dossier S. 23–41
Füße & Beine
Dossier 01
Dossier 02
Dossier 03
Dossier 04
Recht
Unterschiede zwischen Podologie und kosmetischer Fußpflege
Klar definiert A
ls Faustregel gilt: Die Grenze der beiden Tätigkeit verläuft genau dort, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt. Dies ist immer dann der Fall, wenn nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse vorausgesetzt werden und wenn die Behandlung – bei generalisierender und typisierender Betrachtung – gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.
Podologe & Arzt Die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Berufsgruppen wie
etwa Orthopädieschuhmachern, Ergo- und Physiotherapeuten bietet nicht nur die Möglichkeit, sich fachübergreifend mit der Versorgung des kranken Patientenfußes zu befassen, sondern ist oftmals auch unabdingbar, etwa um differenzialdiagnostisch einen Nagelpilz vom psoriatischen Nagelbefall abzugrenzen oder beispielsweise bei durch Fußfehlstellungen verursachten Hyperkeratosen und Gewebsdefekten. Das Feld gemeinsamer Betätigungsmöglichkeiten ist also – jedenfalls theoretisch –
Kurzübersicht Podologie/medizinische Fußpflege vs. kosmetische Fußpflege Die medizinische Fußpflege ist ein Gesundheitsfachberuf, dessen Ausbildung seit Dezember 2001 im Podologengesetz (PodG) bundeseinheitlich geregelt ist: 2 Jahre Ausbildung plus staatliche Prüfung (Zertifikat). Der Podologe ist befugt, Anweisungen eines Arztes umzusetzen, wie etwa bei Diabetikern, Blutern und Rheumatikern. Behandlungsziel: präventiv, therapeutisch, rehabilitativ Die Gesundheit des Fußes soll sich durch die Behandlung verbessern, z.B. bei: I Behandlung von Clavi, Fußpilz und Nagelmykosen bei Risikopatienten, I Entfernung eingewachsener Fußnägel, I Heilung offener Stellen, I Spangentherapie, I (therapeutischer) Fußreflexzonenmassage. Kosmetische Fußpflege: Auf Basis der aktuellen Gesetzeslage darf sich in Deutschland jeder „kosmetischer Fußpfleger“ nennen. Behandlungsziel: pflegerisch und rein dekorativ Die Tätigkeiten sind rein kosmetisch, z.B.:
I Pediküre: Kürzung und Lackierung von Zehennägeln, I Entfernung von Hornhaut, I Wohlfühlbehandlungen mit Cremes und Fußbädern, I Reflexzonenmassage als bloße Wellnessbehandlung (Wohlfühltreatment).
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recht weit. Allerdings sollte jedem Podologen bewusst sein, dass sich das weit erscheinende Feld auf der Abrechnungsseite stark verengt. Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stellt die Podologie ein Heilmittel gemäß § 32 SGB V dar. Insofern gelten hier die für Heilmittel geschaffenen Vorschriften, insbesondere die Heilmittelrichtlinie. Diese sieht verbindlich vor, dass podologische Leistungen allein dann abrechnungsfähig sind, wenn sie zur Behandlung der Diagnose „diabetisches Fußsyndrom“ dienen. Für die Behandlung anderer Erkrankungen besteht keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung; übrigens auch bei der Mehrheit der privaten KVen nicht. Im Bundesbeihilferecht sieht es gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 BBhV auch nicht anders aus. Festzuhalten bleibt daher: Alle anderen podologischen Behandlungen – von Genehmigungen in Einzelfallentscheidungen einmal abgesehen – müssen die Patienten aus ihrer eigenen Tasche zahlen. Ein Ergebnis, über das man sich nur wundern kann, da die ärztliche Behandlung – etwa bei Fuß- und Nagelpilz – prinzipiell von der GKV übernommen wird, nicht aber die podologische Behandlung, die in aller Regel kostengünstiger ist. Ob sich hier im Zuge einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft, verbunden mit einer starken Lobbyarbeit der Podolo-
medical BEAUTY FORUM 3/2014
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Podologie und kosmetische Fußpflege sind zwei wichtige Eckpfeiler für gesunde und gepflegt aussehende Füße. Doch wo verläuft die Grenze zwischen beiden?
Recht · Dossier 05
gen, zukünftig etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. Die Frage, ob es erlaubt ist, mit dem Begriff „medizinische Fußpflege“ zu werben, ist derzeit noch ungeklärt, da eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu bislang noch aussteht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum werden unterschiedliche Meinungen diskutiert. Basierend auf der Gesetzesbegründung des PodG bzw. im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung des Grundrechtes, nach Art. 12 GG seinen Beruf frei zu wählen und auch auszuüben, leiten einige eine allgemeine Zulässigkeit der Werbung mit der Tätigkeit „medizinische Fußpflege“ ab. Meines Ermessens kommt es hierauf gar nicht an. Entscheidend muss vielmehr der Verkehrsschutz sein. Das bedeutet, ob sich aus der werblichen Angabe „medizinische Fußpflege“ ein Rück-
Das Ende der „Freien Mitarbeit“? In Heilmittelpraxen ist der Sozialversicherungsstatus der sog. „Freien Mitarbeiter“ höchst umstritten. Das Landessozialgericht Bayern (L 5 R 1180/13 B ER) hat jetzt in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren klargestellt, dass es in einer Physiotherapiepraxis, die zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassen ist, keine freien Mitarbeiter geben kann. Da für abhängig Beschäftigte Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, versuchen Praxisinhaber dies zu umgehen, indem sie freie Mitarbeiterverträge mit Selbstständigen schließen. Der nicht mehr anfechtbare Beschluss könnte nicht nur wegweisend sein für das eventuell angestrebte Hauptsacheverfahren, sondern auch für künftige gerichtliche Entscheide bezüglich Podologiepraxen.
schluss auf die Berufsqualifikation ergibt, der geeignet ist, den unbefangenen Verbraucher in die Irre zu führen und damit über das Angebot zu täuschen. Denn nach dem Heilmittelwerbegesetz ist Werbung, die insbesondere auch hinsichtlich der Qualifikation zur Irreführung geeignet ist, schlicht verboten (vgl. hierzu das richtungsweisende Urteil des OLG Hamm vom 03.02.2011, Az. I-4 U 160/10).
Nennt man sich darüber hinaus auch noch „Medizinischer Fußpfleger“ oder „Medizinische Fußpflegerin“, so handelt man ordnungswidrig und kann gemäß § 9 Absatz 2 PodG mit einer Geldbuße bis zu 2500 € belegt werden! RA Stefan Engels praktiziert seit 2002 in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.