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4/2020
Recht · Misslungenes Permanent Make-up
Serie: Urteile, Teil 14
Misslungenes PMU
E
s gibt viele Institute, die Permanent Make-up (PMU) als Dienstleistung anbieten. Vom Verfahren her ist PMU ähnlich wie eine Tätowierung, nur mit dem Unterschied, dass diese Anwendungen in erster Linie auf den ästhetischen Bereich abzielen. Die jeweiligen Farbpigmente werden dauerhaft mit einer Nadel in die Haut eingebracht. In der Regel sind sehr gute Ergebnisse zu erzielen. Wenn das gewünschte Ergebnis einmal ausbleibt und Ihre Behandlung schlimmstenfalls dauerhafte Schäden hinterlässt, drohen jede Menge Ärger sowie unter Umständen auch Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen. Das Amtsgericht (AG) München befasste sich in seinem Urteil vom 26. Oktober 2016 (Az.: 132 C 16894/13) mit der Klage einer Kundin, bei der die PMU missglückt war.
Unschöne Farbeffekte Konkret ging es darum, dass die Kundin bereits Jahre vorher eine PMU an ihrem
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Unterlid hatte durchführen lassen. Das Ergebnis hatte sich jedoch im Laufe der Zeit stark verändert, denn der ehemals gesetzte Lidstrich wurde mit der Zeit immer breiter. Die beklagte Kosmetikerin hatte versucht, den zu breiten Lidstrich durch eine Nachpigmentierung teilweise abzudecken, um ihn dadurch optisch zu verschmälern. Das Ergebnis missglückte: Es traten im Bereich des Unterlides unschöne Farbeffekte auf, die dauerhaft sichtbar blieben. Nach einigen erfolglosen Nachbearbeitungen der Kosmetikerin erhob die Kundin schließlich eine Klage auf Schadensersatz. Um das Ergebnis beurteilen zu können, holte das Gericht die Stellungnahme eines Gutachters ein. Dieser stellte fest, dass die bei der Pigmentierung verwendeten Farben ungeeignet waren, einen Lidstrich zu verschmälern. Das Ergebnis war mangelhaft!
Schmerzensgeld für Klägerin Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für Schmerzensgeld nach § 253 II BGB (Immaterieller Schaden) vorlägen. Schmerzensgeld soll einerseits Ausgleich für erlittene Schmerzen gewährleisten, andererseits dem Verletzten Genugtuung für die Schädigung durch den Schädiger verschaffen. Das Einbrin-
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gen des PMUs erfolge mittels Implantation der Farbpigmente in die Haut durch eine Nadel. Hierbei handele es sich tatbestandlich um eine Körperverletzung. Allerdings würde derjenige, der sich einer solchen Prozedur unterziehe, in diese Körperverletzung (den Tatbestand ausschließend) einwilligen. Diese Einwilligung sei jedoch darauf bezogen, dass die Behandlung mangelfrei und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Die beklagte Kosmetikerin hatte vorliegend die Pflichtverletzung zu vertreten. Zwar habe sich die Klägerin freiwillig einer schmerzhaften Behandlung unterzogen, die Schmerzen seien auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung aufgetreten. Allerdings arbeitete die Kosmetikerin fehlerhaft und mithin fahrlässig. Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass die Klägerin noch lange Zeit mit den Folgen der fehlerhaften Behandlung leben müsse, und dass die Folgen im Alltag sichtbar seien. Die Klägerin könne dies jedoch mit einem Make-up selbst kaschieren. Unter Berücksichtigung und Erwägung aller Umstände hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro für ausreichend und billig. Fazit: Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, beim PMU neben den vorgeschriebenen Fortbildungen auch über umfangreiches Detailwissen zu verfügen. Wie der Sachverhalt klar aufzeigt, birgt das PMU Risiken – nicht nur für die Kundschaft!
Stefan Engels, Rechtsanwalt, Mönchberg.
BEAUTY FORUM MEDICAL 4/2020
Fotos: HDesert/Shutterstock.com, Autor
Permanent Make-up steht bei Kundinnen ganz weit oben auf der Wunschliste. Was Ihnen als Institutinhaberin passieren kann, wenn das gewünschte Ergebnis nicht erreicht wird und Ihre Behandlung sogar dauerhafte Schäden hinterlässt, erklärt Rechtsanwalt Stefan Engels.